Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - A 1 K 17/17

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zu 1. den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und festzustellen, dass bezüglich der Kläger zu 2. - 6. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen. Der Bescheid der Beklagten vom 19.12.2016 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger zu 11/18 und die Beklagte zu 7/18.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige, schiitischen Glaubens vom Volk der Ghazalbash. Sie reisten am 22.01.2016 auf dem Landweg über Griechenland und Kroatien in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldeten sich am 03.02.2016 als Asylsuchende in der Landeserstaufnahmeeinrichtung in Karlsruhe. Am 21.04.2016 stellten die Kläger förmliche Asylanträge. Der am 01.01.1968 geborene Kläger zu 1. ist der Vater der Kläger zu 2. - 6. und der gesetzliche Vertreter der zwischen dem 15.05.2003 und dem 21.03.2013 geborenen Kläger zu 3. - 6.
In der persönlichen Anhörung vor der Beklagten am 07.12.2016 trugen die Kläger im Wesentlichen vor, sie hätten ihr Heimatland aufgrund von Landstreitigkeiten verlassen müssen. Der Kläger zu 1. gab an, es handele sich um Streitigkeiten mit Personen, welche in der Herkunftsgegend der Kläger als „Grundstücks-Mafia" bekannt seien. In seinem Fall hätten diese Personen Anspruch auf ein Grundstück erhoben, welches in seinem Eigentum gestanden habe. Das Grundstück sei bereits „beschlagnahmt" worden, aber dann habe man noch seine Unterschrift verlangt, um das Eigentum zu übertragen. Dazu seien der Kläger und seine Frau mehrfach zu Hause aufgesucht und dort bedroht worden. Nach einer solchen Bedrohung habe die Frau des Klägers zu 1. eine Herzattacke erlitten. Der Kläger zu 1. habe sie beerdigt und dann Anzeigen gegen seine Peiniger gestellt. Er habe sogar vor Gericht gewonnen, aber das habe nichts genützt. Es sei ihm bisher nicht möglich gewesen, sein Recht durchzusetzen. Weiter habe der Kläger zu 1. ein gut gehendes Heizungsgeschäft gehabt. Seine wirtschaftliche Lage sei durchschnittlich gewesen. Er habe aber gut verdient. Trotz seiner Augenprobleme sei er immer problemlos seiner Arbeit nachgegangen, wozu er auch noch heute in der Lage sei. Befragt, was ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohe, erklärte der Kläger zu 1., dass man ihn wohl nicht töten würde, da diese Leute ja seine Unterschrift bräuchten. Auch sei über massive verbale Drohungen hinaus nichts weiter geschehen, da er sich nicht in der Nähe der betroffenen Grundstücke aufgehalten habe. Kurz vor der Ausreise der Familie sei jedoch die Klägerin zu 2. angesprochen worden. Man habe ihr gedroht, dass man sie mitnehmen werde, falls der Kläger zu 1. die Papiere nicht herausgebe.
Mit Bescheid vom 19.12.2016 lehnte die Beklagte die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) und Asylanerkennung (2.) sowie jenen auf Gewährung subsidiären Schutzes ab (3.). Sie stellte weiter fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG nicht bestehen (4.) und forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik binnen 30 Tagen ab Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall des Verbleibes drohte sie den Klägern die Abschiebung nach Afghanistan an (5.). Schließlich befristete die Beklagte das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (6.). Zur Begründung führte die Beklagte aus, es sei nicht von einer schwerwiegenden Bedrohung der Kläger auszugehen, weil sie sich noch mehrere Jahre nach Aufkommen der ersten verbalen Drohungen in Afghanistan aufgehalten hätten. Weiter sei dem Kläger zu 1. sogar im afghanischen gerichtlichen Verfahren Recht zugesprochen worden. Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung bestünden nicht.
Dagegen haben die Kläger am 02.01.2017 Klage erhoben.
Die Kläger trugen schriftsätzlich vor, der Kläger zu 1. sei aufgrund einer Augenerkrankung zu 60% schwerbehindert und verweisen insoweit auf einen Schwerbehindertenausweis der Stadt Heilbronn vom 07.09.2016 (GZ: ...). Auch die Kläger zu 3. (Epilepsie), 5. (Abwesenheitszustände) und 6. (Pneumonie) litten an erheblichen Krankheiten. Ein weiterer Sohn des Klägers zu 1., Herr S. A. R. H., geboren am 20.04.1998 in Kabul, habe am 21.08.2012 einen Asylantrag gestellt. Mit Bescheid vom 13.05.2016 sei ihm rechtskräftig der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden (AZ: ...). Die Kläger hätten nun einen Anspruch darauf, dass dieser Schutz auch auf sie erstreckt werde. Sie hätten sich bereits am 03.02.2016 als Asylsuchende in der Landeserstaufnahmeeinrichtung in Karlsruhe gemeldet. Für den Zeitpunkt der Minderjährigkeit i.S.v. § 26 Abs. 3 S. 1 AsylG komme es nicht auf die gerichtliche Entscheidung oder die Asylantragstellung an, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die Beklagte von dem Asylgesuch Kenntnis erlangt hat.
In der mündlichen Verhandlung wurden die Kläger mittels einer Dolmetscherin erneut zu den Gründen ihrer Flucht angehört. Sie bestätigten dabei im Wesentlichen den bis dahin geleisteten Vortrag und führten weiter aus, der Kläger zu 1. hätte den Lebensunterhalt der Familie in Afghanistan verdient, indem er Heizungen verkauft habe. Er hätte auch Reparaturen angeboten. Das sei trotz seiner körperlichen Einschränkungen möglich gewesen, weil ihm zunächst sein ältester Sohn und nach dessen Flucht der Kläger zu 3. geholfen habe. Der Grund für ihre Flucht seien Grundstücksstreitigkeiten gewesen. Der Kläger zu 1. habe Felder mit einer Fläche von 180.000 m² von seinem Vater geerbt, der Landwirt gewesen sei. Als diese Flächen als Bauland erschlossen worden seien und ihr Wert damit erheblich gestiegen sei, hätten die Streitigkeiten begonnen, weil eine Gruppe von Männern um einen gewissen Momtaz, einen Neffen des afghanischen Parlamentsabgeordneten Ostet Sayaf, versucht habe, die Grundstücke an sich zu bringen. Zu der Gruppe hätten auch Ingenior Sher und Moslen Sayed gehört. Der Kläger zu 1. sei auch bei der Polizei gewesen, diese sei aber nicht mit den Männern fertig geworden. Sie seien in das Haus der Familie gekommen, hätten die Klägerin zu 2. bedroht, den Kläger zu 3. geschlagen und die Klägerin zu 2. sogar aus dem Fenster geworfen. Der Kläger zu 1. habe die Grundstücke bis heute nicht übereignet. Wenn eines Tages eine ordentliche Regierung an der Macht sei, könne er sie vielleicht wieder in Besitz nehmen. Heute seien sie mit einer Wohnsiedlung bebaut, was trotz ungeklärter Eigentumsverhältnisse möglich sei, weil Eigentumsverhältnisse in Afghanistan niemanden interessieren würden. Befragt, warum er die Grundstücke angesichts der behaupteten Bedrohungslage nicht einfach aufgegeben habe, erklärte der Kläger zu 1., das sei sein Eigentum und man habe die Folgen nicht absehen können. In Afghanistan gebe es für die Familie grundsätzlich nirgendwo Sicherheit. Insbesondere in Kabul seien sie als Schiiten besonders in Gefahr. Im Übrigen wird insoweit auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen.
Die Kläger beantragen zuletzt, unter Zurücknahme ihrer Klage hinsichtlich der zunächst ebenfalls begehrten Flüchtlingsanerkennung und - betreffend die Kläger zu 2. - 6. - auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes,
die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger zu 1. den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und
die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass für die Kläger zu 2. - 6. ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG vorliegt und
den Bescheid der Beklagten vom 19.12.2016 (AZ: ...) aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte beruft sich zur Begründung auf die Erwägungen im angegriffenen Bescheid.
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Zur weiteren Sachverhaltsermittlung hat das Gericht mangels entsprechenden Akteninhaltes bei der Beklagten angefragt, wann diese Kenntnis vom Asylgesuch der Kläger erhalten habe und was zwischen dem Asylgesuch am 03.02.2016 und der förmlichen Asylantragstellung am 21.04.2016 geschehen sei. Die Beklagte teilte dazu mit, dass im fraglichen Zeitraum eine kaum bearbeitbare Vielzahl von Asylanträgen gestellt worden sei. Auf die Asylgesuche hin hätten die Ausländer ihre förmlichen Anträge nicht „spontan“ bei der Beklagten stellen können. Stattdessen seien ihnen auf Zetteln oder über Listen Termine zur Antragstellung vorgegeben worden. Diese Dokumente seien nicht zur Asylakte gelangt, weil es damals eine enorme Arbeitsbelastung gegeben habe und die Dokumente teilweise von anderen Stellen, etwa der Ausländerbehörde oder der Erstaufnahmeeinrichtung ausgestellt worden seien. Zwischen Terminvergabe und förmlicher Asylantragstellung hätten immer mindestens einige Tage gelegen.
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Dem Gericht liegen die Behördenakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten, die Gerichtsakten und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer, § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO.
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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Beteiligten sind ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO.
I.
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Soweit die Kläger ihre Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.
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Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.
II.
18 
Der Kläger zu 1. hat einen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes aus § 26 Abs. 5 i.V.m. § 26 Abs. 3 S. 1 AsylG.
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Gemäß § 26 Abs. 3 AsylG werden die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist (1.), die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird (2.), sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben (3.), die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (4.) und sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben (5.).
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Gemäß § 26 Abs. 5 AsylG ist sind die Absätze 1 bis 4 auf Familienangehörige von international Schutzberechtigten entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 2 AsylG vorliegt.
21 
Die Beklagte hat den ältesten Sohn des Klägers zu 1. mit Bescheid vom 13.05.2016 (AZ: ...) unanfechtbar als subsidiär Schutzberechtigten anerkannt. Diese Anerkennung ist nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen. Sie erfolgte nach der Einreise der Kläger im Januar 2016. Außerdem hat die Familie auch bereits im Heimatstaat des Klägers zu 1. und seines Sohnes, in Afghanistan bestanden, § 26 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3, 4 AsylG und in der Person des Klägers zu 1. ist auch kein Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 2 AsylG erfüllt.
22 
Der älteste Sohn des Klägers zu 1., S. A. R. H., ist ledig. Er war zum maßgeblichen Zeitpunkt des § 26 Abs. 3 S. 1 AsylG minderjährig, weil es insoweit nicht auf die Sachlage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt (1.), sondern auf jene bei Stellung des Asylantrages und damit zu jenem Zeitpunkt, in dem die Beklagte in Person des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erstmals Kenntnis von dem Asylgesuch des Asylantragstellers erlangt hat (2.).
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Dabei geht das Gericht in tatsächlicher Hinsicht angesichts der Behördenakten davon aus, dass der Kläger zu 1. am 21.04.2016 und damit (einen Tag) nach der Volljährigkeit seines stammberechtigten Sohnes einen förmlichen Asylantrag gestellt hat. Weiter geht das Gericht geht nach der Auskunft der Beklagten davon aus, dass das Asylgesuch der Kläger nach ihrer Registrierung an die Beklagte übermittelt wurde und dass die Kläger dann wegen des außergewöhnlichen Anstiegs der Zahl der in diesem Zeitraum nach Deutschland eingereisten Asylbewerber erst mehrere Wochen später ihre förmlichen Asylanträge stellen konnten (vgl. zu diesen Umständen auch: EuGH, Urteil vom 26.07.2017 - C-670/16 [Mengesteab] -, juris Rn. 37). Somit hatte das Bundesamt vor dem 20.04.2016 Kenntnis vom Asylbegehren der Kläger und räumte ihnen dann, ggf. mittelbar, einen Termin zur förmlichen Asylantragstellung am 21.04.2016 ein. Bei Kenntniserlangung des Bundesamtes war der stammberechtigte Sohn des Klägers zu 1. demnach minderjährig.
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1. § 26 Abs. 3 S. 1 AsylG trifft keine explizite Bestimmung zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt das stammberechtigte Kind minderjährig und ledig gewesen sein muss. Die allgemeine Vorgabe des § 77 Abs. 1 AsylG findet aus systematischen und teleologischen Erwägungen keine Anwendung (anders: VG Sigmaringen, Urteil vom 21.04.2017 - A 3 K 3159/16 -, Rn. 20 und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.12.2016 - 3 S 106/16 -, juris, in einer Entscheidung zu § 36 AsylG).
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Nach § 77 Abs. 1 AsylG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab. Ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird.
26 
Systematisch steht einer Übernahme dieser allgemeinen Bestimmung § 26 Abs. 2, AsylG entgegen. Er legt fest, dass es für den umgekehrten Fall, dass ein minderjähriges, lediges Kind den Schutzstatus vom Stammberechtigten ableiten will, auf den „Zeitpunkt der Asylantragstellung“ ankommen soll, weil die behördliche und gerichtliche Verfahrensdauer sich nicht auf das Entstehen des Familienasyls auswirken soll (BT-Drs. 12/2718 S. 60). Auch nach § 26 Abs. 3 S. 2 AsylG (von einem Minderjährigen abgeleiteter Schutz für seine Geschwister) kommt es auf die Minderjährigkeit der Ableitenden zum Zeitpunkt der Asylantragstellung an. Aus der einheitlichen unionsrechtlichen Grundlage beider Absätze des § 26 AsylG (RL 2011/95/EU) wird in der Rechtsprechung abgeleitet, dass es auch nach § 26 Abs. 3 S. 1 AsylG auf die Situation zum Zeitpunkt der Asylantragstellung ankommt (VG Karlsruhe, Urteil vom 08.02.2018 - A 2 K 7425/16 -, juris; VG Köln - 16 K 6233/16.A -, S. 5 nicht veröffentlicht; VG Hamburg, Urteil vom 05.02.2014 - 8 A 1236/14 -, juris Rn. 17 ff.).
27 
Zwar ist der systematische Rückschluss aus § 26 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 AsylG, dass es auch nach § 26 Abs. 3 S. 1 AsylG maßgeblich auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung ankomme, für sich allein nicht zwingend, weil sich mit demselben dogmatischen Gewicht argumentieren lässt, der Gesetzgeber hätte dort und nur dort eine ausdrückliche Regelung getroffen, weil er sie nur dort für erforderlich halte und alle anderen Fälle wie üblich zu behandeln seien. Eine solche Ausnahme für § 26 Abs. 3 S. 1 AsylG wäre auch nicht zwingend systemwidrig, weil die explizit geregelten Fälle des § 26 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 AsylG einen anderen Sachverhalt regeln als § 26 Abs. 3 S. 1 AsylG. Jene klären, wer vom Stammberechtigten Schutz ableiten kann, dieser wer solchen Schutz vermitteln kann.
28 
Allerdings ist in der Zusammenschau mit dem Sinn und Zweck der Norm ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung geboten. So dient § 26 AsylG einheitlich der Wahrung der Familieneinheit und damit insbesondere dem Schutz Minderjähriger (BT-Drs. 17/13063 S. 21), indem er es Familienangehörigen ermöglicht, unabhängig von der persönlichen Verfolgung einen Schutzstatus von einem Familienmitglied abzuleiten.
29 
Weiter liegt es in der Konsequenz des § 77 Abs. 1 AsylG, dass Veränderungen in der Zeit zwischen dem Asylgesuch und der Entscheidung einen Anspruch auf internationalen Schutz zu Fall bringen oder auch erst entstehen lassen können. Weil das Flüchtlingsrecht seinem Zweck nach einerseits auf den Schutz der Ausländer ausgerichtet ist, andererseits aber auch nur der davon profitieren soll, der den Schutz wirklich braucht, ist dieses Abstellen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung/der Entscheidung nicht von vornherein als rechtlich unhaltbar anzusehen (zur Schutzfunktion der Norm zugunsten der Asylantragsteller: BVerfG, Beschluss vom 27.03.2017 - 2 BvR 681/17 -, juris).
30 
Das Abstellen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung/der Entscheidung begegnet aber dann Bedenken, wenn es nicht um politische, gesellschaftliche und soziale Zustände geht. Ihr Wandel ist letztlich nicht prognostizierbar, sodass es für den Antragsteller und die beteiligten staatlichen Stellen dem Zufall unterliegt, ob die eintretenden Veränderungen zum Entfallen oder Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für das Schutzbegehren des Asylantragstellers führen. Anders liegt die Sach- und Interessenlage dann, wenn der Zeitablauf irreversible Fakten schafft, indem Termine oder Fristen ablaufen, etwa weil die Antragsteller oder ihre Stammberechtigten volljährig werden. In einem solchen Fall hängt der Anspruch auf internationalen Schutz unbilliger Weise nicht mehr von den gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse im Heimatstaat und damit dem konkreten Schutzbedarf der Betroffenen zum Verhandlungs- oder Entscheidungszeitpunkt ab, sondern allein davon, ob die deutschen Behörden und Gerichte ihre Entscheidungen hinreichend schnell treffen.
31 
2. Ist danach die Situation zum Zeitpunkt der Asylantragstellung maßgeblich, meint dies nicht erst jenen der förmlichen Asylantragstellung, sondern bereits den Zeitpunkt, in dem die Beklagte in Person des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erstmals Kenntnis von dem Asylgesuch des Asylantragstellers erlangt hat.
32 
Dem Abstellen auf die Asylantragstellung statt auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegt der Gedanke zugrunde, dass sich die behördliche und gerichtliche Verfahrensdauer nicht auf das Entstehen des Familienasyls auswirken soll (BT-Drs. 12/2718 S. 60). Dieser Gedanke wird mit Blick auf die europarechtlichen Vorgaben nur vollständig verwirklicht, wenn bereits die Kenntnis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom Asylgesuch des Schutzsuchenden genügt und es nicht auf die förmliche Asylantragstellung ankommt (so zu § 26 Abs. 2 AsylG: VG Stuttgart, Urteil vom 22.09.2017 - A 1 K 7628/16 -, juris Rn. 58).
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Das Recht der Familienangehörigen vom Stammberechtigten einen Schutzstatus abzuleiten, ist zeitlich, anders als bei § 36 AufenthG, nicht auf die Minderjährigkeit beschränkt (VG Hamburg, Urteil vom 05.02.2014 - 8 A 1236/14 -, juris Rn. 19). Es hängt stattdessen vom Bestand von dessen internationalem Schutz ab, der mit der Volljährigkeit gerade nicht endet. Die ratio der § 26 AsylG zugrundeliegenden RL 2011/95/EU geht demnach dahin, den Familienverband unter einheitlichem Status im Aufnahmestaat zu bewahren. Laut ihrem Erwägungsgrund 18 zielt die Richtlinie darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde und des Asylrechts für Asylsuchende und die sie begleitenden Familienangehörigen sicherzustellen. Laut ihrem Erwägungsgrund 36 sind Familienangehörige aufgrund der alleinigen Tatsache, dass sie mit dem Flüchtling verwandt sind, in der Regel gefährdet, in einer Art und Weise verfolgt zu werden, dass ein Grund für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gegeben sein kann. Gemäß Art. 23 Abs. 1 der RL tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann. Das deckt sich auch mit dem Zweck der nationalen Umsetzungsvorschrift, § 26 AsylG. Er besteht weiter darin, das Bundesamt und die Gerichte zu entlasten, indem sich eine unter Umständen schwierige Prüfung eigener Verfolgungsgründe der nahen Angehörigen eines Verfolgten erübrigt. Außerdem soll die Norm die Integration der Anerkannten fördern (BT-Drs. 11/6960 S. 29 f.).
34 
In einem ähnlichen Fall hat der EuGH entschieden, dass ein Asylantrag i.S.v. Art. 20 Abs. 2 VO 604/2013 (Dublin III VO) gestellt ist, sobald die zuständige Behörde Kenntnis vom Asylbegehren des Schutzsuchenden erhält (Urteil vom 26.07.2017 - C-670/16 [Mengesteab] -, juris Rn. 103). Er stellte dabei u.a. darauf ab, dass das Begehren in diesem Stadium noch keine bestimmte Form haben muss, um die notwendigen Verfahrensschritte einzuleiten und die ersten rechtstaatlichen Garantien für den Antragsteller zu begründen (Rn. 88). Außerdem würden anderenfalls wichtige Ansprüche des Betroffenen Minderjährigen, insbesondere jener auf Familienzusammenführung verkürzt (Rn. 91). Weiter spreche für eine solche Auslegung die Verpflichtung des Mitgliedstaates, das Prüfverfahren zeitnah zum Abschluss zu bringen (Rn. 96).
35 
Diese Argumente lassen sich auf den hiesigen Fall übertragen. Auch § 26 AsylG dient der Einheit des Familienverbundes. Weiter besteht auch für Asylverfahren die nicht (mehr) dem Dublin-Regime unterliegen ein Anspruch auf zeitnahe Bearbeitung des Antrages, Art. 31 Abs. 2 der RL 2013/32. Dass Art. 20 Abs. 2 Dublin-III VO eine andere textliche Grundlage hat als der vorliegend einschlägige Art. 23 RL 2011/95/EU bzw. § 26 Abs. 3 AsylG und als Antragstellung bereits ein Formblatt oder ein behördliches Protokoll genügen lässt, steht einer Übertragung der Rechtsprechung nicht entgegen. Auch § 13 Abs. 1 AsylG lässt bereits den schriftlich, mündlich oder anderweitig geäußerten Willen, Schutz zu suchen, genügen und die aus Art. 6 der Asylverfahrensrichtlinie abgeleitete Unterscheidung zwischen der „Stellung“ und der „förmlichen Stellung“ eines Asylantrages findet sich nur in wenigen Sprachfassungen (Urteil vom 26.07.2017 - C-670/16 [Mengesteab] -, juris Rn. 99). Andererseits sieht Art. 23 der RL 2011/95/EU als Grundlage des § 26 AsylG im Gegensatz zur Dublin III VO Umsetzungsspielräume der Mitgliedstaaten vor.
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Weiter drohen bei einem Abstellen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung oder auch nur jenen der förmlichen Asylantragstellung Probleme im Hinblick auf die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Rechtsicherheit. Eine solche Auslegung hätte nämlich zur Folge, dass zwei identische Familienmitglieder zweier identischer international Schutzberechtigter, die ihr Asylgesuch zeitgleich äußern, je nach dem Zeitpunkt der behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen unterschiedliche Entscheidungen erhalten, ohne dass sie darauf Einfluss nehmen könnten. Zudem würde so, in Anbetracht der Tatsache, dass die Dauer eines Asylverfahrens erheblich sein kann und dass insbesondere in Zeiten eines starken Zustroms von Personen, die um internationalen Schutz nachsuchen, die vom Unionsrecht in diesem Zusammenhang vorgesehenen Fristen oft überschritten werden, einem großen Teil der Flüchtlinge ihr Recht aus § 26 AsylG vereitelt (so EuGH, Urteil vom 12.04.2018 - C 550/16 -, juris Rn. 55 ff. zum Familiennachzug nach Art. 10 Abs. 3 lit. a RL 2003/86).
37 
Ist dem Kläger zu 1. demnach subsidiärer Schutz aus dem abgeleiteten Recht nach § 26 Abs. 3 AsylG zuzuerkennen, sind darüber hinaus möglicherweise bestehende Ansprüche auf Gewährung desselben Schutzstatus aus einem „eigenen Recht“ des Klägers zu 1., § 4 AsylG, nicht zu prüfen. Zwar gewährten jene dem Kläger bzw. seinen Angehörigen grundsätzlich rechtlich eine bessere Position (vgl. § 26 Abs. 4 S. 2 AsylG). Im vorliegenden Fall jedoch sind die Bescheide dieser Angehörigen, der Kläger zu 2. - 6., mit der Klagerücknahme insoweit bestandskräftig geworden. Weiter vertragen sich ein Vorrang der persönlichen Anerkennung als international Schutzberechtigter und die nur zurückgesetzte Bedeutung des abgeleiteten internationalen Schutzes nicht mit dem Ziel des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs 11/6960 S. 29 f.), eine weitergehende, unter Umständen aufwändige Ermittlung und Prüfung eigener Asylgründe der nahen Angehörigen i.S.v. § 26 Abs. 3 AsylG zu erübrigen (Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 26 AsylG Rn. 18, Günther, in: BeckOK Ausländerrecht, § 26 AsylG Rn. 4).
III.
38 
In Bezug auf die Kläger zu 3. - 6. ist ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK festzustellen. Ihre insoweit noch aufrecht erhaltene Klage ist zulässig und auch begründet, sodass der angegriffene Bescheid insoweit rechtswidrig ergangen ist, die Kläger zu 3. - 6. in ihren subjektiven Rechten verletzt und dementsprechend aufzuheben ist.
39 
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Einschlägig ist hier Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn die Kläger im Falle ihrer Abschiebung tatsächlich Gefahr laufen, im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen (allgemeine Gefahren) zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann danach - in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen - als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, EZAR-NF 95 Nr. 30 m.w.N. insbesondere zur einschlägigen EGMR-Rechtsprechung).
40 
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Kläger zu 3. - 6. sind minderjährige Kinder. Sie müssen befürchten, aufgrund der Situation in Afghanistan einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Die zu erwartenden schlechten Lebensbedingungen und die daraus resultierenden Gefährdungen weisen vorliegend eine solche Intensität auf, dass auch ohne konkret drohende Maßnahmen von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen ist. Dabei kann offen bleiben, ob bei der Rückkehr von Familien mit minderjährigen Kindern unter den in Afghanistan derzeit herrschenden Rahmenbedingungen im Allgemeinen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu bejahen ist (so BayVGH, Urteil vom 21.11.2014 - 13a B 14.30284 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 11.01.2017 - 13a ZB 16.30878 -, juris). Jedenfalls angesichts der konkreten Rückkehrsituation der Kläger zu 3. - 6. liegt ein solches Abschiebungsverbot vor. Nach ihrer Abschiebung oder einer eventuellen freiwilligen Rückkehr wären die Kläger zu 3.- 6. darauf verwiesen, sich in ihrer Heimatregion, Kabul, eine Existenz aufzubauen, was ihnen zum insoweit maßgeblichen, aktuellen Zeitpunkt nicht möglich wäre.
41 
Das ökonomische Überleben in Afghanistan und gerade auch in Kabul ist stark von der konkreten Rückkehrsituation abhängig. Die Situation, die Rückkehrer in Kabul vorfinden, wird maßgeblich davon mitbestimmt, ob sie sich auf familiäre oder sonstige verwandtschaftliche Strukturen verlassen können oder ob sie auf sich allein gestellt sind. Je stärker noch die soziale Verwurzelung der Rückkehrer oder je besser ihre Vertrautheit mit den Lebensverhältnissen ist, desto leichter und besser können sie sich in Afghanistan wieder eingliedern und dort jedenfalls das Überleben sichern (Stahlmann, Asylmagazin 3/2017, S. 73, 76 f.).
42 
Für das hiesige Verfahren kann dahinstehen, ob die bisherige Rechtsprechung des Gerichts, wonach vor allem für alleinstehende, aus dem europäischen Ausland zurückkehrende und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen in Kabul die Möglichkeit besteht, als Tagelöhner zumindest ein kümmerliches Einkommen am Rande des Existenzminimums zu sichern (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 924/17 -, juris Leitsatz), auch angesichts der aktuellen Entwicklungen in Afghanistan Bestand haben kann.
43 
Jedenfalls kann sich nach Auffassung des Gerichts selbst in Kabul für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie minderjährige, alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien mit minderjährigen Kindern und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, durchaus eine extreme Gefahrenlage ergeben, die es nicht ermöglicht, das Existenzminimum zu erwirtschaften und die nach den aufgezeigten Maßstäben ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zur Folge hat.
44 
Wären die Kläger zu 3. - 6. zu einer Rückkehr nach Afghanistan gezwungen, stünde der Kläger zu 1. vor der Wahl, die Kläger zu 3. - 6. alleine zurückkehren zu lassen oder sie trotz des ihm zuzuerkennenden Schutzstatus zu begleiten. In beiden Fällen treffen bei den Klägern mehrere gefahrerhöhende Faktoren zusammen, die es nahezu ausgeschlossen erscheinen lassen, dass es ihnen gelingen könnte, das notwendige Existenzminimum zu erwirtschaften.
45 
Für den Fall der alleinigen Rückkehr der Kläger zu 3. - 6. ergibt sich das daraus, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt ist, dass aufgrund der allgemeinen Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan selbst für Familien mit jüngeren Kindern ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK anzunehmen ist, soweit nicht besondere begünstigende Faktoren vorliegen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Leitsatz 3 und Rn. 464 ff., BayVGH, Urteil vom 23.03.2017 - 13a B 17.30030 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 15 ff.), an denen es im Fall der Kläger fehlt. Das muss erst recht dann gelten, wenn die Minderjährigen ohne hinreichenden Familienanschluss im Zielstaat zu einer alleinigen Rückkehr gezwungen wären und wenn sie weiter, wie die Kläger zu 3. (Verdacht auf Epilepsie), 5. (Abwesenheitszustände) und 6. (Thrombozytose) unter erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen leiden.
46 
Für den Fall der gemeinsamen Rückkehr der Kläger zu 3. - 6. mit dem Kläger zu 1. wäre es alleine an Letzterem, den erhöhten allgemeinen Lebensbedarf der Familie zu sichern. Das ihm dies hinreichend sicher gelänge, erscheint ausgeschlossen.
47 
Der erhöhte Lebensbedarf der Kläger ergibt sich zum einen aus den mit der besonderen Vulnerabilität in der ersten Lebensphase einhergehenden, erhöhten Anforderungen an Nahrung, Hygiene und Schutz der Kläger zu 3. - 6. Dieser Lebensbedarf wird weiter durch die gesundheitlichen Einschränkungen der Kläger zu 3., 5. und 6. gesteigert (s.o.).
48 
Die Mutter der Kläger zu 2. - 6. ist verstorben, sodass es die alleinige Aufgabe des Klägers zu 1. wäre, den erhöhten Lebensbedarf der Familie mit mehreren kleinen Kindern zu sichern. Dass ihm dies und sei es am Rande des Existenzminimums gelingen würde, steht nicht zu erwarten.
49 
Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass dem Kläger zu 1. eine Arbeitsaufnahme nur schwer möglich sein dürfte. Am mutmaßlichen Zielort der Abschiebung in Kabul liegt die Arbeitslosenquote bei mindestens 40 % (AA, Lagebericht vom 19.10.2016, S. 22 - die Zahl bezieht sich auf die Gesamtbevölkerung, stellt man in Rechnung, dass die Landwirtschaft 60% der Erwerbsarbeitsplätze generiert, dürfe sich in den Städten insbesondere in Kabul deutlich höher liegen - vgl. Stahlmann, Asylmagazin 3/2017, 73, 76). Seine Ursprungstätigkeit als Heizungshändler könnte der Kläger zu 1. nicht ohne weiteres wieder aufnehmen, weil er seinen Betrieb vor der Ausreise an seine ehemaligen Mitarbeiter veräußert hat. Die damit erzielten Erlöse haben die Flucht der Kläger finanziert. Für eine Wiederaufnahme dieser Tätigkeit bedürfte der Kläger zu 1. demnach erheblichen Startkapitals, das ihm nach Lage der Dinge nicht zur Verfügung steht und wäre überdies einer stärkeren Konkurrenzsituation ausgesetzt.
50 
Schließlich leidet der Kläger zu 1. unter derart erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen, dass er in der Bundesrepublik als Schwerbehinderter anerkannt ist. Angesichts dieser Gesamtumstände mit einem extrem schwierigen und hart umkämpften Arbeitsmarkt, dem erhöhten Lebensunterhalt einer Familie mit mehreren minderjährigen Kindern und der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers zu 1. erscheint die Sicherung des Lebensunterhaltes der Familie in Afghanistan, und sei es an der Grenze des Existenzminimums, ausgeschlossen.
51 
Ob sich daneben mit Blick auf § 60 Abs. 5 AufenthG auch aus den gesundheitlichen Problemen der Klägerin zu 5. ein Abschiebungsverbot ergibt, oder ein solches auch besteht, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt sind, bedarf keiner Prüfung, da es sich beim national begründeten Abschiebungsverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, BVerwGE 140, 319 Rn. 17).
IV.
52 
Auch in Bezug auf die Klägerin zu 2. als, zum insoweit maßgeblichen, aktuellen Zeitpunkt, § 77 Abs. 1 AsylG, volljährige, alleinstehende junge Frau, ist ein Abschiebeverbot in Bezug auf Afghanistan festzustellen. Es ergibt sich ebenfalls aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Auch insoweit war der angegriffene Bescheid der Beklagten rechtswidrig und demnach aufzuheben.
53 
Mit Blick auf die Entscheidungen des Gerichts zu den Klägern zu 1. und 3. - 6. müsste die Klägerin zu 2. nach Lage der Dinge alleine nach Afghanistan zurückkehren. Damit wäre es ihr nach den vorgenannten Grundsätzen nicht möglich, hinreichend sicher ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Laut der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Auskunft vom 15.12.2011, online Abrufbar unter: https://www.fluechtlingshilfe.ch/ assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/afghanistan/afghanistan-allein stehende-frau-mit-kindern.pdf - zuletzt abgerufen am 23.05.2018) hängen afghanische Frauen ihr Leben lang von ihren Ehemännern, Brüdern oder Vätern ab. Frauen ohne oder mit abwesenden Ehemännern sind von männlichen Verwandten abhängig; sie sind gefährdet, geschlagen und sexuell missbraucht zu werden. Alleinstehende Frauen werden von der Gesellschaft nicht akzeptiert. Wenn sie nicht wieder von ihrer Herkunftsfamilie aufgenommen werden, haben sie kaum einen Ort, an dem sie Zuflucht finden können. Es ist demnach in Afghanistan als alleinstehende Frau schlicht nicht möglich, eine Wohnung zu mieten oder eine Erwerbsarbeit aufzunehmen. Darum können alleinstehende Frauen nur schwer überleben. Religiöse Autoritäten hätten vermehrt darauf gepocht, dass es sozial inakzeptabel sei, wenn Frauen ohne männlichen Begleiter das Haus verlassen. Ohne männliche Unterstützung haben Frauen aufgrund der sozialen Restriktionen und der eingeschränkten Bewegungsfreiheit keine Lebensgrundlage. Der Zugang zu Arbeit, aber auch zu Bildung und zu Gesundheitsversorgung bleibt ihnen verwehrt (vgl. auch VG Magdeburg, Urteil vom 31.01.2018 - 5 A 142/17 MD -, juris Rn. 38).
54 
Weiter berichtet EASO von erheblichen Schwierigkeiten oder gar dem Verbot an Frauen, eine Erwerbsarbeit aufzunehmen (EASO Country of Origin Information Report: Afghanistan – Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, S. 24 - online abrufbar unter: www.ecoi.net/ en/file/local/1405774/1226_1503567243_easo-coi-afghanistan-ipa-august2017.pdf - zuletzt abgerufen am 23.05.2018) und von geschlechtsbasierten Benachteiligungen, Misshandlungen und einer strikten Bindung von Frauen an Normen und gesellschaftliche Moralvorstellungen, die ihr alleinstehendes Überleben als nahezu ausgeschlossen erscheinen lassen (EASO COI Report AFGHANISTAN: Individuals targeted under societal and legal norms, S. 33 - online abrufbar unter: www.ecoi.net/en/file/local/1419802/90_1513325370_easo-201712-afghanistan-targe ting-society.pdf - zuletzt abgerufen am 23.05.2018).
55 
Schließlich kommt Friederike Stahlmann in ihrem Gutachten an das VG Wiesbaden vom 28.03.2018 (abrufbar unter ecoi.net - https://www.ecoi.net/en/file/local/1431611/ 90_1527075858_gutachten-afghanistan-stahlmann-28-03-2018.pdf - zuletzt abgerufen am 23.05.2018) zu dem Ergebnis, dass nicht einmal für alleinstehende männliche abgelehnte Asylbewerber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von der Sicherung des Lebensunterhaltes ausgegangen werden kann (Frage 8). Selbst wenn man diese Bewertung für junge Männer als zu weitgehend ansieht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 1729/17 -, juris Leitsatz), kann nach den dem zugrunde liegenden Erkenntnismitteln jedenfalls davon ausgegangen werden, dass bei alleinstehenden jungen Frauen in Ermangelung besonderer Umstände, wie vorliegend, der Lebensunterhalt in Afghanistan nicht hinreichend gesichert ist (VGH Baden-Württemberg, aaO, Rn. 333 und Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 924/17 -, juris Rn. 338).
V.
56 
Wegen der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG steht § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG der unter Ziffer 5 verfügten Abschiebungsandrohung entgegen, so dass diese ebenfalls aufzuheben ist.
VI.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 159 VwGO. Die Kläger beantragten ursprünglich für insgesamt sechs Personen jeweils Flüchtlingsschutz und im Hilfsantrag subsidiären Schutz sowie weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten, stellten also insgesamt 18 Anträge. In Bezug auf die Kläger zu 2. - 6. nahmen die Kläger jeweils zwei, in Bezug auf den Kläger zu 1. einen, insgesamt also elf Anträge zurück. Insoweit waren ihnen die Kosten aufzuerlegen, §§ 155 Abs. 2, 159 VwGO. Mit den noch verbleibenden Anträgen obsiegen die Kläger, sodass insoweit die Beklagte die Kosten zu tragen hat.
58 
Die Zulassung der Sprungrevision beruht auf § 78 Abs. 6 AsylG i.V.m. § 134 Abs. 2, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, auf welchen Zeitpunkt es für die Minderjährigkeit des Stammberechtigten nach § 26 Abs. 3 S. 1 AsylG ankommt. Die Frage ist bisher höchstrichterlich nicht behandelt und wird in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte unterschiedlich beurteilt.

Gründe

 
14 
Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer, § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO.
15 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Beteiligten sind ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO.
I.
16 
Soweit die Kläger ihre Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.
17 
Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.
II.
18 
Der Kläger zu 1. hat einen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes aus § 26 Abs. 5 i.V.m. § 26 Abs. 3 S. 1 AsylG.
19 
Gemäß § 26 Abs. 3 AsylG werden die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist (1.), die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird (2.), sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben (3.), die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (4.) und sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben (5.).
20 
Gemäß § 26 Abs. 5 AsylG ist sind die Absätze 1 bis 4 auf Familienangehörige von international Schutzberechtigten entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 2 AsylG vorliegt.
21 
Die Beklagte hat den ältesten Sohn des Klägers zu 1. mit Bescheid vom 13.05.2016 (AZ: ...) unanfechtbar als subsidiär Schutzberechtigten anerkannt. Diese Anerkennung ist nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen. Sie erfolgte nach der Einreise der Kläger im Januar 2016. Außerdem hat die Familie auch bereits im Heimatstaat des Klägers zu 1. und seines Sohnes, in Afghanistan bestanden, § 26 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3, 4 AsylG und in der Person des Klägers zu 1. ist auch kein Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 2 AsylG erfüllt.
22 
Der älteste Sohn des Klägers zu 1., S. A. R. H., ist ledig. Er war zum maßgeblichen Zeitpunkt des § 26 Abs. 3 S. 1 AsylG minderjährig, weil es insoweit nicht auf die Sachlage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt (1.), sondern auf jene bei Stellung des Asylantrages und damit zu jenem Zeitpunkt, in dem die Beklagte in Person des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erstmals Kenntnis von dem Asylgesuch des Asylantragstellers erlangt hat (2.).
23 
Dabei geht das Gericht in tatsächlicher Hinsicht angesichts der Behördenakten davon aus, dass der Kläger zu 1. am 21.04.2016 und damit (einen Tag) nach der Volljährigkeit seines stammberechtigten Sohnes einen förmlichen Asylantrag gestellt hat. Weiter geht das Gericht geht nach der Auskunft der Beklagten davon aus, dass das Asylgesuch der Kläger nach ihrer Registrierung an die Beklagte übermittelt wurde und dass die Kläger dann wegen des außergewöhnlichen Anstiegs der Zahl der in diesem Zeitraum nach Deutschland eingereisten Asylbewerber erst mehrere Wochen später ihre förmlichen Asylanträge stellen konnten (vgl. zu diesen Umständen auch: EuGH, Urteil vom 26.07.2017 - C-670/16 [Mengesteab] -, juris Rn. 37). Somit hatte das Bundesamt vor dem 20.04.2016 Kenntnis vom Asylbegehren der Kläger und räumte ihnen dann, ggf. mittelbar, einen Termin zur förmlichen Asylantragstellung am 21.04.2016 ein. Bei Kenntniserlangung des Bundesamtes war der stammberechtigte Sohn des Klägers zu 1. demnach minderjährig.
24 
1. § 26 Abs. 3 S. 1 AsylG trifft keine explizite Bestimmung zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt das stammberechtigte Kind minderjährig und ledig gewesen sein muss. Die allgemeine Vorgabe des § 77 Abs. 1 AsylG findet aus systematischen und teleologischen Erwägungen keine Anwendung (anders: VG Sigmaringen, Urteil vom 21.04.2017 - A 3 K 3159/16 -, Rn. 20 und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.12.2016 - 3 S 106/16 -, juris, in einer Entscheidung zu § 36 AsylG).
25 
Nach § 77 Abs. 1 AsylG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab. Ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird.
26 
Systematisch steht einer Übernahme dieser allgemeinen Bestimmung § 26 Abs. 2, AsylG entgegen. Er legt fest, dass es für den umgekehrten Fall, dass ein minderjähriges, lediges Kind den Schutzstatus vom Stammberechtigten ableiten will, auf den „Zeitpunkt der Asylantragstellung“ ankommen soll, weil die behördliche und gerichtliche Verfahrensdauer sich nicht auf das Entstehen des Familienasyls auswirken soll (BT-Drs. 12/2718 S. 60). Auch nach § 26 Abs. 3 S. 2 AsylG (von einem Minderjährigen abgeleiteter Schutz für seine Geschwister) kommt es auf die Minderjährigkeit der Ableitenden zum Zeitpunkt der Asylantragstellung an. Aus der einheitlichen unionsrechtlichen Grundlage beider Absätze des § 26 AsylG (RL 2011/95/EU) wird in der Rechtsprechung abgeleitet, dass es auch nach § 26 Abs. 3 S. 1 AsylG auf die Situation zum Zeitpunkt der Asylantragstellung ankommt (VG Karlsruhe, Urteil vom 08.02.2018 - A 2 K 7425/16 -, juris; VG Köln - 16 K 6233/16.A -, S. 5 nicht veröffentlicht; VG Hamburg, Urteil vom 05.02.2014 - 8 A 1236/14 -, juris Rn. 17 ff.).
27 
Zwar ist der systematische Rückschluss aus § 26 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 AsylG, dass es auch nach § 26 Abs. 3 S. 1 AsylG maßgeblich auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung ankomme, für sich allein nicht zwingend, weil sich mit demselben dogmatischen Gewicht argumentieren lässt, der Gesetzgeber hätte dort und nur dort eine ausdrückliche Regelung getroffen, weil er sie nur dort für erforderlich halte und alle anderen Fälle wie üblich zu behandeln seien. Eine solche Ausnahme für § 26 Abs. 3 S. 1 AsylG wäre auch nicht zwingend systemwidrig, weil die explizit geregelten Fälle des § 26 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 AsylG einen anderen Sachverhalt regeln als § 26 Abs. 3 S. 1 AsylG. Jene klären, wer vom Stammberechtigten Schutz ableiten kann, dieser wer solchen Schutz vermitteln kann.
28 
Allerdings ist in der Zusammenschau mit dem Sinn und Zweck der Norm ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung geboten. So dient § 26 AsylG einheitlich der Wahrung der Familieneinheit und damit insbesondere dem Schutz Minderjähriger (BT-Drs. 17/13063 S. 21), indem er es Familienangehörigen ermöglicht, unabhängig von der persönlichen Verfolgung einen Schutzstatus von einem Familienmitglied abzuleiten.
29 
Weiter liegt es in der Konsequenz des § 77 Abs. 1 AsylG, dass Veränderungen in der Zeit zwischen dem Asylgesuch und der Entscheidung einen Anspruch auf internationalen Schutz zu Fall bringen oder auch erst entstehen lassen können. Weil das Flüchtlingsrecht seinem Zweck nach einerseits auf den Schutz der Ausländer ausgerichtet ist, andererseits aber auch nur der davon profitieren soll, der den Schutz wirklich braucht, ist dieses Abstellen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung/der Entscheidung nicht von vornherein als rechtlich unhaltbar anzusehen (zur Schutzfunktion der Norm zugunsten der Asylantragsteller: BVerfG, Beschluss vom 27.03.2017 - 2 BvR 681/17 -, juris).
30 
Das Abstellen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung/der Entscheidung begegnet aber dann Bedenken, wenn es nicht um politische, gesellschaftliche und soziale Zustände geht. Ihr Wandel ist letztlich nicht prognostizierbar, sodass es für den Antragsteller und die beteiligten staatlichen Stellen dem Zufall unterliegt, ob die eintretenden Veränderungen zum Entfallen oder Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für das Schutzbegehren des Asylantragstellers führen. Anders liegt die Sach- und Interessenlage dann, wenn der Zeitablauf irreversible Fakten schafft, indem Termine oder Fristen ablaufen, etwa weil die Antragsteller oder ihre Stammberechtigten volljährig werden. In einem solchen Fall hängt der Anspruch auf internationalen Schutz unbilliger Weise nicht mehr von den gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse im Heimatstaat und damit dem konkreten Schutzbedarf der Betroffenen zum Verhandlungs- oder Entscheidungszeitpunkt ab, sondern allein davon, ob die deutschen Behörden und Gerichte ihre Entscheidungen hinreichend schnell treffen.
31 
2. Ist danach die Situation zum Zeitpunkt der Asylantragstellung maßgeblich, meint dies nicht erst jenen der förmlichen Asylantragstellung, sondern bereits den Zeitpunkt, in dem die Beklagte in Person des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erstmals Kenntnis von dem Asylgesuch des Asylantragstellers erlangt hat.
32 
Dem Abstellen auf die Asylantragstellung statt auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegt der Gedanke zugrunde, dass sich die behördliche und gerichtliche Verfahrensdauer nicht auf das Entstehen des Familienasyls auswirken soll (BT-Drs. 12/2718 S. 60). Dieser Gedanke wird mit Blick auf die europarechtlichen Vorgaben nur vollständig verwirklicht, wenn bereits die Kenntnis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom Asylgesuch des Schutzsuchenden genügt und es nicht auf die förmliche Asylantragstellung ankommt (so zu § 26 Abs. 2 AsylG: VG Stuttgart, Urteil vom 22.09.2017 - A 1 K 7628/16 -, juris Rn. 58).
33 
Das Recht der Familienangehörigen vom Stammberechtigten einen Schutzstatus abzuleiten, ist zeitlich, anders als bei § 36 AufenthG, nicht auf die Minderjährigkeit beschränkt (VG Hamburg, Urteil vom 05.02.2014 - 8 A 1236/14 -, juris Rn. 19). Es hängt stattdessen vom Bestand von dessen internationalem Schutz ab, der mit der Volljährigkeit gerade nicht endet. Die ratio der § 26 AsylG zugrundeliegenden RL 2011/95/EU geht demnach dahin, den Familienverband unter einheitlichem Status im Aufnahmestaat zu bewahren. Laut ihrem Erwägungsgrund 18 zielt die Richtlinie darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde und des Asylrechts für Asylsuchende und die sie begleitenden Familienangehörigen sicherzustellen. Laut ihrem Erwägungsgrund 36 sind Familienangehörige aufgrund der alleinigen Tatsache, dass sie mit dem Flüchtling verwandt sind, in der Regel gefährdet, in einer Art und Weise verfolgt zu werden, dass ein Grund für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gegeben sein kann. Gemäß Art. 23 Abs. 1 der RL tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann. Das deckt sich auch mit dem Zweck der nationalen Umsetzungsvorschrift, § 26 AsylG. Er besteht weiter darin, das Bundesamt und die Gerichte zu entlasten, indem sich eine unter Umständen schwierige Prüfung eigener Verfolgungsgründe der nahen Angehörigen eines Verfolgten erübrigt. Außerdem soll die Norm die Integration der Anerkannten fördern (BT-Drs. 11/6960 S. 29 f.).
34 
In einem ähnlichen Fall hat der EuGH entschieden, dass ein Asylantrag i.S.v. Art. 20 Abs. 2 VO 604/2013 (Dublin III VO) gestellt ist, sobald die zuständige Behörde Kenntnis vom Asylbegehren des Schutzsuchenden erhält (Urteil vom 26.07.2017 - C-670/16 [Mengesteab] -, juris Rn. 103). Er stellte dabei u.a. darauf ab, dass das Begehren in diesem Stadium noch keine bestimmte Form haben muss, um die notwendigen Verfahrensschritte einzuleiten und die ersten rechtstaatlichen Garantien für den Antragsteller zu begründen (Rn. 88). Außerdem würden anderenfalls wichtige Ansprüche des Betroffenen Minderjährigen, insbesondere jener auf Familienzusammenführung verkürzt (Rn. 91). Weiter spreche für eine solche Auslegung die Verpflichtung des Mitgliedstaates, das Prüfverfahren zeitnah zum Abschluss zu bringen (Rn. 96).
35 
Diese Argumente lassen sich auf den hiesigen Fall übertragen. Auch § 26 AsylG dient der Einheit des Familienverbundes. Weiter besteht auch für Asylverfahren die nicht (mehr) dem Dublin-Regime unterliegen ein Anspruch auf zeitnahe Bearbeitung des Antrages, Art. 31 Abs. 2 der RL 2013/32. Dass Art. 20 Abs. 2 Dublin-III VO eine andere textliche Grundlage hat als der vorliegend einschlägige Art. 23 RL 2011/95/EU bzw. § 26 Abs. 3 AsylG und als Antragstellung bereits ein Formblatt oder ein behördliches Protokoll genügen lässt, steht einer Übertragung der Rechtsprechung nicht entgegen. Auch § 13 Abs. 1 AsylG lässt bereits den schriftlich, mündlich oder anderweitig geäußerten Willen, Schutz zu suchen, genügen und die aus Art. 6 der Asylverfahrensrichtlinie abgeleitete Unterscheidung zwischen der „Stellung“ und der „förmlichen Stellung“ eines Asylantrages findet sich nur in wenigen Sprachfassungen (Urteil vom 26.07.2017 - C-670/16 [Mengesteab] -, juris Rn. 99). Andererseits sieht Art. 23 der RL 2011/95/EU als Grundlage des § 26 AsylG im Gegensatz zur Dublin III VO Umsetzungsspielräume der Mitgliedstaaten vor.
36 
Weiter drohen bei einem Abstellen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung oder auch nur jenen der förmlichen Asylantragstellung Probleme im Hinblick auf die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Rechtsicherheit. Eine solche Auslegung hätte nämlich zur Folge, dass zwei identische Familienmitglieder zweier identischer international Schutzberechtigter, die ihr Asylgesuch zeitgleich äußern, je nach dem Zeitpunkt der behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen unterschiedliche Entscheidungen erhalten, ohne dass sie darauf Einfluss nehmen könnten. Zudem würde so, in Anbetracht der Tatsache, dass die Dauer eines Asylverfahrens erheblich sein kann und dass insbesondere in Zeiten eines starken Zustroms von Personen, die um internationalen Schutz nachsuchen, die vom Unionsrecht in diesem Zusammenhang vorgesehenen Fristen oft überschritten werden, einem großen Teil der Flüchtlinge ihr Recht aus § 26 AsylG vereitelt (so EuGH, Urteil vom 12.04.2018 - C 550/16 -, juris Rn. 55 ff. zum Familiennachzug nach Art. 10 Abs. 3 lit. a RL 2003/86).
37 
Ist dem Kläger zu 1. demnach subsidiärer Schutz aus dem abgeleiteten Recht nach § 26 Abs. 3 AsylG zuzuerkennen, sind darüber hinaus möglicherweise bestehende Ansprüche auf Gewährung desselben Schutzstatus aus einem „eigenen Recht“ des Klägers zu 1., § 4 AsylG, nicht zu prüfen. Zwar gewährten jene dem Kläger bzw. seinen Angehörigen grundsätzlich rechtlich eine bessere Position (vgl. § 26 Abs. 4 S. 2 AsylG). Im vorliegenden Fall jedoch sind die Bescheide dieser Angehörigen, der Kläger zu 2. - 6., mit der Klagerücknahme insoweit bestandskräftig geworden. Weiter vertragen sich ein Vorrang der persönlichen Anerkennung als international Schutzberechtigter und die nur zurückgesetzte Bedeutung des abgeleiteten internationalen Schutzes nicht mit dem Ziel des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs 11/6960 S. 29 f.), eine weitergehende, unter Umständen aufwändige Ermittlung und Prüfung eigener Asylgründe der nahen Angehörigen i.S.v. § 26 Abs. 3 AsylG zu erübrigen (Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 26 AsylG Rn. 18, Günther, in: BeckOK Ausländerrecht, § 26 AsylG Rn. 4).
III.
38 
In Bezug auf die Kläger zu 3. - 6. ist ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK festzustellen. Ihre insoweit noch aufrecht erhaltene Klage ist zulässig und auch begründet, sodass der angegriffene Bescheid insoweit rechtswidrig ergangen ist, die Kläger zu 3. - 6. in ihren subjektiven Rechten verletzt und dementsprechend aufzuheben ist.
39 
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Einschlägig ist hier Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn die Kläger im Falle ihrer Abschiebung tatsächlich Gefahr laufen, im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen (allgemeine Gefahren) zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann danach - in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen - als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, EZAR-NF 95 Nr. 30 m.w.N. insbesondere zur einschlägigen EGMR-Rechtsprechung).
40 
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Kläger zu 3. - 6. sind minderjährige Kinder. Sie müssen befürchten, aufgrund der Situation in Afghanistan einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Die zu erwartenden schlechten Lebensbedingungen und die daraus resultierenden Gefährdungen weisen vorliegend eine solche Intensität auf, dass auch ohne konkret drohende Maßnahmen von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen ist. Dabei kann offen bleiben, ob bei der Rückkehr von Familien mit minderjährigen Kindern unter den in Afghanistan derzeit herrschenden Rahmenbedingungen im Allgemeinen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu bejahen ist (so BayVGH, Urteil vom 21.11.2014 - 13a B 14.30284 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 11.01.2017 - 13a ZB 16.30878 -, juris). Jedenfalls angesichts der konkreten Rückkehrsituation der Kläger zu 3. - 6. liegt ein solches Abschiebungsverbot vor. Nach ihrer Abschiebung oder einer eventuellen freiwilligen Rückkehr wären die Kläger zu 3.- 6. darauf verwiesen, sich in ihrer Heimatregion, Kabul, eine Existenz aufzubauen, was ihnen zum insoweit maßgeblichen, aktuellen Zeitpunkt nicht möglich wäre.
41 
Das ökonomische Überleben in Afghanistan und gerade auch in Kabul ist stark von der konkreten Rückkehrsituation abhängig. Die Situation, die Rückkehrer in Kabul vorfinden, wird maßgeblich davon mitbestimmt, ob sie sich auf familiäre oder sonstige verwandtschaftliche Strukturen verlassen können oder ob sie auf sich allein gestellt sind. Je stärker noch die soziale Verwurzelung der Rückkehrer oder je besser ihre Vertrautheit mit den Lebensverhältnissen ist, desto leichter und besser können sie sich in Afghanistan wieder eingliedern und dort jedenfalls das Überleben sichern (Stahlmann, Asylmagazin 3/2017, S. 73, 76 f.).
42 
Für das hiesige Verfahren kann dahinstehen, ob die bisherige Rechtsprechung des Gerichts, wonach vor allem für alleinstehende, aus dem europäischen Ausland zurückkehrende und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen in Kabul die Möglichkeit besteht, als Tagelöhner zumindest ein kümmerliches Einkommen am Rande des Existenzminimums zu sichern (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 924/17 -, juris Leitsatz), auch angesichts der aktuellen Entwicklungen in Afghanistan Bestand haben kann.
43 
Jedenfalls kann sich nach Auffassung des Gerichts selbst in Kabul für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie minderjährige, alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien mit minderjährigen Kindern und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, durchaus eine extreme Gefahrenlage ergeben, die es nicht ermöglicht, das Existenzminimum zu erwirtschaften und die nach den aufgezeigten Maßstäben ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zur Folge hat.
44 
Wären die Kläger zu 3. - 6. zu einer Rückkehr nach Afghanistan gezwungen, stünde der Kläger zu 1. vor der Wahl, die Kläger zu 3. - 6. alleine zurückkehren zu lassen oder sie trotz des ihm zuzuerkennenden Schutzstatus zu begleiten. In beiden Fällen treffen bei den Klägern mehrere gefahrerhöhende Faktoren zusammen, die es nahezu ausgeschlossen erscheinen lassen, dass es ihnen gelingen könnte, das notwendige Existenzminimum zu erwirtschaften.
45 
Für den Fall der alleinigen Rückkehr der Kläger zu 3. - 6. ergibt sich das daraus, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt ist, dass aufgrund der allgemeinen Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan selbst für Familien mit jüngeren Kindern ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK anzunehmen ist, soweit nicht besondere begünstigende Faktoren vorliegen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Leitsatz 3 und Rn. 464 ff., BayVGH, Urteil vom 23.03.2017 - 13a B 17.30030 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 15 ff.), an denen es im Fall der Kläger fehlt. Das muss erst recht dann gelten, wenn die Minderjährigen ohne hinreichenden Familienanschluss im Zielstaat zu einer alleinigen Rückkehr gezwungen wären und wenn sie weiter, wie die Kläger zu 3. (Verdacht auf Epilepsie), 5. (Abwesenheitszustände) und 6. (Thrombozytose) unter erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen leiden.
46 
Für den Fall der gemeinsamen Rückkehr der Kläger zu 3. - 6. mit dem Kläger zu 1. wäre es alleine an Letzterem, den erhöhten allgemeinen Lebensbedarf der Familie zu sichern. Das ihm dies hinreichend sicher gelänge, erscheint ausgeschlossen.
47 
Der erhöhte Lebensbedarf der Kläger ergibt sich zum einen aus den mit der besonderen Vulnerabilität in der ersten Lebensphase einhergehenden, erhöhten Anforderungen an Nahrung, Hygiene und Schutz der Kläger zu 3. - 6. Dieser Lebensbedarf wird weiter durch die gesundheitlichen Einschränkungen der Kläger zu 3., 5. und 6. gesteigert (s.o.).
48 
Die Mutter der Kläger zu 2. - 6. ist verstorben, sodass es die alleinige Aufgabe des Klägers zu 1. wäre, den erhöhten Lebensbedarf der Familie mit mehreren kleinen Kindern zu sichern. Dass ihm dies und sei es am Rande des Existenzminimums gelingen würde, steht nicht zu erwarten.
49 
Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass dem Kläger zu 1. eine Arbeitsaufnahme nur schwer möglich sein dürfte. Am mutmaßlichen Zielort der Abschiebung in Kabul liegt die Arbeitslosenquote bei mindestens 40 % (AA, Lagebericht vom 19.10.2016, S. 22 - die Zahl bezieht sich auf die Gesamtbevölkerung, stellt man in Rechnung, dass die Landwirtschaft 60% der Erwerbsarbeitsplätze generiert, dürfe sich in den Städten insbesondere in Kabul deutlich höher liegen - vgl. Stahlmann, Asylmagazin 3/2017, 73, 76). Seine Ursprungstätigkeit als Heizungshändler könnte der Kläger zu 1. nicht ohne weiteres wieder aufnehmen, weil er seinen Betrieb vor der Ausreise an seine ehemaligen Mitarbeiter veräußert hat. Die damit erzielten Erlöse haben die Flucht der Kläger finanziert. Für eine Wiederaufnahme dieser Tätigkeit bedürfte der Kläger zu 1. demnach erheblichen Startkapitals, das ihm nach Lage der Dinge nicht zur Verfügung steht und wäre überdies einer stärkeren Konkurrenzsituation ausgesetzt.
50 
Schließlich leidet der Kläger zu 1. unter derart erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen, dass er in der Bundesrepublik als Schwerbehinderter anerkannt ist. Angesichts dieser Gesamtumstände mit einem extrem schwierigen und hart umkämpften Arbeitsmarkt, dem erhöhten Lebensunterhalt einer Familie mit mehreren minderjährigen Kindern und der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers zu 1. erscheint die Sicherung des Lebensunterhaltes der Familie in Afghanistan, und sei es an der Grenze des Existenzminimums, ausgeschlossen.
51 
Ob sich daneben mit Blick auf § 60 Abs. 5 AufenthG auch aus den gesundheitlichen Problemen der Klägerin zu 5. ein Abschiebungsverbot ergibt, oder ein solches auch besteht, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt sind, bedarf keiner Prüfung, da es sich beim national begründeten Abschiebungsverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, BVerwGE 140, 319 Rn. 17).
IV.
52 
Auch in Bezug auf die Klägerin zu 2. als, zum insoweit maßgeblichen, aktuellen Zeitpunkt, § 77 Abs. 1 AsylG, volljährige, alleinstehende junge Frau, ist ein Abschiebeverbot in Bezug auf Afghanistan festzustellen. Es ergibt sich ebenfalls aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Auch insoweit war der angegriffene Bescheid der Beklagten rechtswidrig und demnach aufzuheben.
53 
Mit Blick auf die Entscheidungen des Gerichts zu den Klägern zu 1. und 3. - 6. müsste die Klägerin zu 2. nach Lage der Dinge alleine nach Afghanistan zurückkehren. Damit wäre es ihr nach den vorgenannten Grundsätzen nicht möglich, hinreichend sicher ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Laut der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Auskunft vom 15.12.2011, online Abrufbar unter: https://www.fluechtlingshilfe.ch/ assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/afghanistan/afghanistan-allein stehende-frau-mit-kindern.pdf - zuletzt abgerufen am 23.05.2018) hängen afghanische Frauen ihr Leben lang von ihren Ehemännern, Brüdern oder Vätern ab. Frauen ohne oder mit abwesenden Ehemännern sind von männlichen Verwandten abhängig; sie sind gefährdet, geschlagen und sexuell missbraucht zu werden. Alleinstehende Frauen werden von der Gesellschaft nicht akzeptiert. Wenn sie nicht wieder von ihrer Herkunftsfamilie aufgenommen werden, haben sie kaum einen Ort, an dem sie Zuflucht finden können. Es ist demnach in Afghanistan als alleinstehende Frau schlicht nicht möglich, eine Wohnung zu mieten oder eine Erwerbsarbeit aufzunehmen. Darum können alleinstehende Frauen nur schwer überleben. Religiöse Autoritäten hätten vermehrt darauf gepocht, dass es sozial inakzeptabel sei, wenn Frauen ohne männlichen Begleiter das Haus verlassen. Ohne männliche Unterstützung haben Frauen aufgrund der sozialen Restriktionen und der eingeschränkten Bewegungsfreiheit keine Lebensgrundlage. Der Zugang zu Arbeit, aber auch zu Bildung und zu Gesundheitsversorgung bleibt ihnen verwehrt (vgl. auch VG Magdeburg, Urteil vom 31.01.2018 - 5 A 142/17 MD -, juris Rn. 38).
54 
Weiter berichtet EASO von erheblichen Schwierigkeiten oder gar dem Verbot an Frauen, eine Erwerbsarbeit aufzunehmen (EASO Country of Origin Information Report: Afghanistan – Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, S. 24 - online abrufbar unter: www.ecoi.net/ en/file/local/1405774/1226_1503567243_easo-coi-afghanistan-ipa-august2017.pdf - zuletzt abgerufen am 23.05.2018) und von geschlechtsbasierten Benachteiligungen, Misshandlungen und einer strikten Bindung von Frauen an Normen und gesellschaftliche Moralvorstellungen, die ihr alleinstehendes Überleben als nahezu ausgeschlossen erscheinen lassen (EASO COI Report AFGHANISTAN: Individuals targeted under societal and legal norms, S. 33 - online abrufbar unter: www.ecoi.net/en/file/local/1419802/90_1513325370_easo-201712-afghanistan-targe ting-society.pdf - zuletzt abgerufen am 23.05.2018).
55 
Schließlich kommt Friederike Stahlmann in ihrem Gutachten an das VG Wiesbaden vom 28.03.2018 (abrufbar unter ecoi.net - https://www.ecoi.net/en/file/local/1431611/ 90_1527075858_gutachten-afghanistan-stahlmann-28-03-2018.pdf - zuletzt abgerufen am 23.05.2018) zu dem Ergebnis, dass nicht einmal für alleinstehende männliche abgelehnte Asylbewerber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von der Sicherung des Lebensunterhaltes ausgegangen werden kann (Frage 8). Selbst wenn man diese Bewertung für junge Männer als zu weitgehend ansieht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 1729/17 -, juris Leitsatz), kann nach den dem zugrunde liegenden Erkenntnismitteln jedenfalls davon ausgegangen werden, dass bei alleinstehenden jungen Frauen in Ermangelung besonderer Umstände, wie vorliegend, der Lebensunterhalt in Afghanistan nicht hinreichend gesichert ist (VGH Baden-Württemberg, aaO, Rn. 333 und Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 924/17 -, juris Rn. 338).
V.
56 
Wegen der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG steht § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG der unter Ziffer 5 verfügten Abschiebungsandrohung entgegen, so dass diese ebenfalls aufzuheben ist.
VI.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 159 VwGO. Die Kläger beantragten ursprünglich für insgesamt sechs Personen jeweils Flüchtlingsschutz und im Hilfsantrag subsidiären Schutz sowie weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten, stellten also insgesamt 18 Anträge. In Bezug auf die Kläger zu 2. - 6. nahmen die Kläger jeweils zwei, in Bezug auf den Kläger zu 1. einen, insgesamt also elf Anträge zurück. Insoweit waren ihnen die Kosten aufzuerlegen, §§ 155 Abs. 2, 159 VwGO. Mit den noch verbleibenden Anträgen obsiegen die Kläger, sodass insoweit die Beklagte die Kosten zu tragen hat.
58 
Die Zulassung der Sprungrevision beruht auf § 78 Abs. 6 AsylG i.V.m. § 134 Abs. 2, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, auf welchen Zeitpunkt es für die Minderjährigkeit des Stammberechtigten nach § 26 Abs. 3 S. 1 AsylG ankommt. Die Frage ist bisher höchstrichterlich nicht behandelt und wird in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte unterschiedlich beurteilt.

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