Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 4 K 16264/17

Tenor

1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Witwenrente über Oktober 2018 hinaus unbefristet zu gewähren. Der Bescheid des Beklagten vom 11.05.2017 und der Widerspruchsbescheid vom 20.09.2017 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt eine unbefristete Witwenrente.
Die am ... 1978 geborene Klägerin war seit dem ... 2015 mit einem Mitglied des beklagten Versorgungswerkes H. N. verheiratet. Der Ehemann verstarb am ... 2017. Er war zum Zeitpunkt seines Todes 5... Jahre alt und bezog nicht bereits Altersrente. Bereits vor der Eheschließung kam am ... 2012 die gemeinsame Tochter zur Welt.
Mit Schreiben vom 11.05.2017, der Klägerin am 15.05.2017 zugestellt, teilte das beklagte Versorgungswerk der Klägerin mit, sie erhalte eine zeitlich beschränkte Witwenrente. Der Betreff des Schreibens lautete „Witwenrente/hier: Bescheid nach § 25 Abs. 3 S. 1 VwS“. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war in dem Schreiben selbst nicht enthalten. Dem Schreiben war als Anlage bezeichnet ein mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehener „Rentenbescheid“ beigefügt. Weiter war in dem Schreiben angeführt, der beigefügte Rentenbescheid beruhe auf § 25 Abs. 3 S. 1 der Satzung des beklagten Versorgungswerkes (RAVwS). Danach werde die Rente nur auf die Dauer von so vielen Monaten gewährt, wie das Mitglied nach der Eheschließung Beiträge geleistet habe, wenn (1) die Ehe weniger als drei Jahre gedauert habe und (2) aus der Ehe kein gemeinsames Kind hervorgegangen sei und (3) die Witwe/der Witwer am Todestag des Mitglieds das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet habe und (4) die Ehe nach dem 30. Juni 2005 geschlossen worden sei. Diese Voraussetzungen lägen sämtlich vor. In einem als „Rechtfolge“ überschriebenen Abschnitt erklärte die Beklagte, dass die Rente nur auf Dauer von so vielen Monaten gewährt werde, wie das Mitglied nach der Eheschließung Beiträge geleistet habe, mithin für 20 Monate. Daher sei auch die Zahlung der Witwenrente auf die Dauer von 20 Monaten beschränkt und ende damit mit Ablauf des Monats Oktober 2018.
Mit auf den 19.05.2017 datiertem Schreiben, dem Beklagten am 24.05.2017 zugegangen, legte die Klägerin „gegen den Hinterbliebenenbescheid vom 11.05.2017“ Widerspruch ein. Durch Schreiben vom 09.06.2017, dem beklagten Versorgungswerk am 13.06.2017 zugegangen, legte die Klägerin „vorsorglich noch einmal Widerspruch“ gegen den Bescheid des Versorgungswerkes vom 11.05.2017 über die Gewährung von Witwenrente/Hinterbliebenrente sowie das Schreiben vom 11.05.2017 ein, in welchem bekanntgegeben worden sei, dass die Rente nur für die Dauer von 20 Monaten gewährt werde. Zur Begründung des Widerspruchs führte sie an, die Kürzung bzw. Befristung des Bezugs der Witwenrente auf lediglich 20 Monate sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Vielmehr stehe der Klägerin nach § 25 Abs. 1 RAVwS ein Anspruch auf unbefristete Gewährung einer Witwenrente zu. Aus der Ehe sei ein gemeinsames Kind hervorgegangen. Unstreitig sei der Ehemann der Klägerin der Vater des gemeinsamen Kindes. Eine Auslegung wonach das gemeinsame leibliche Kind der Ehegatten nicht „aus der Ehe hervorgegangen“ sei, weil es zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits geboren gewesen sei, sei weder mit dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Regelung des § 25 Abs. 3 S. 1 lit. b RAVwS vereinbar. So sei bereits vom Wortlaut der Regelung jedes Kind erfasst, welches das gemeinsame Kind der eheschließenden Parteien sei. Der Wortlaut differenziere nicht danach, ob das Kind vor oder nach der Eheschließung geboren worden sei, sondern alleine danach, ob die Verheirateten ein gemeinsames Kind hätten. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck der Regelung des § 25 Abs. 3 S. 1 lit. b RAVwS, welcher gerade die Ehe und Familie einem besonderen Schutz dergestalt unterstelle, dass im Falle des Bestehens eines Nachkommens des Verstorbenen eine unbefristete Rente gezahlt werde, welche sodann auch dem Nachkommen selbst zu Gute komme. Zudem gebiete eine grundrechtskonforme Auslegung, das gemeinsame Kind als ein „aus der Ehe hervorgegangenes Kind“ anzusehen. Die Klägerin, ihr verstorbener Ehemann und die gemeinsame Tochter stellten unstreitig eine Familie im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG dar und seien daher vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst. Die Auffassung des beklagten Versorgungswerkes verstoße gegen den Grundgedanken des Art. 6 Abs. 5 GG, der eine tatsächliche aktive Gleichstellung nichtehelicher Kinder mit ehelichen Kindern gebiete.
Mit Bescheid vom 20.09.2017, der Klägerin am 22.09.2017 zugestellt, wies das beklagte Versorgungswerk den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es an, dass zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes keine Ehe bestanden habe, aus der das Kind hätte hervorgehen können. Eine solche an den Tag der Eheschließung anknüpfende Regelung sei dem Satzungsgeber unbenommen. Diese Differenzierung finde sich in einer Vielzahl familienrechtlicher Bestimmungen. In keinem Zusammenhang wirke eine spätere Eheschließung auf die Zeit des vorehelichen Zusammenlebens zurück. Die aus Art. 6 Abs. 5 GG resultierende Verpflichtung zur Gleichstellung nichtehelicher Kinder begünstige nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur diese und nicht auch ihre Eltern. Das Zusammenleben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor der Eheschließung habe trotz der Geburt eines gemeinsamen Kindes zu keiner rechtlich gesicherten Position geführt.
Am 10.10.2017 hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung führt sie an, der Formulierung „hervorgeht“ sei keine zeitliche Komponente zu entnehmen. § 25 Abs. 3 S. 1 lit. b RAVwS knüpfe zudem nicht an die Merkmale der Ehedauer und den Tag der Eheschließung an. Diese Merkmale würden ausschließlich von § 25 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 lit. a RAVwS erfasst. Da die Ehedauer für § 25 Abs. 3 S. 1 lit. b RAVwS irrelevant seien, gehe auch der Vergleich des beklagten Versorgungswerkes mit verschiedenen familienrechtlichen Regelungen fehl, die sämtlich die Ehedauer als Billigkeitskriterium berücksichtigten. Bei einer anderen Auslegung sei Art. 6 Abs. 5 GG verletzt, da die Witwenrente mittelbar der Versorgung des Kindes diene. Sinn und Zweck der Regelung sei zudem, kinderlose Ehegatten geringer zu schützen, als solche mit gemeinsamen Kindern. Denn kinderlose Ehegatten bedürften in der Regel weniger finanzieller Unterstützung, da ihnen der Wiedereintritt in die Berufstätigkeit leichter gelinge. Diese Auslegung entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin über Oktober 2018 hinaus unbefristet Witwenrente zu gewähren und den Bescheid des Beklagten vom 11.05.2017 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20.09.2017 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung führt er an, für das Kind werde von Seiten des Beklagten gemäß § 26 RAVwS Waisenrente gezahlt. Die Regelungen der Satzung stellten insoweit eine völlige Gleichstellung der Kinder eines Mitglieds her, unabhängig davon, ob das Mitglied verheiratet gewesen und zu welchem Zeitpunkt die Ehe geschlossen worden sei. Die Regelung des § 25 Abs. 3 lit. b RAVwS enthalte eine zeitliche Komponente. Ein Kind könne nur aus einer Ehe hervorgehen, wenn diese bei Geburt des Kindes bereits geschlossen sei. Der Satzungsgeber habe insoweit bewusst eine andere Formulierung gewählt, als hinsichtlich der Waisenrente. Diese sei unter anderem für „eheliche“ Kinder vorgesehen. Von diesem Begriff seien zum Zeitpunkt der Satzungsgebung auch solche Kinder erfasst worden, deren Eltern zunächst nicht verheiratet gewesen seien, die aber durch nachträgliche Eheschließung der Eltern bei gleichzeitiger Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge „legitimiert“ worden seien. Auch die Entstehungsgeschichte der Regelung spreche für eine enge Auslegung. Die ursprüngliche Fassung des § 25 RAVwS habe den Ausschluss der Witwenrente nur dann vorgesehen, wenn die Ehe nicht mindestens drei Jahre bestanden habe und diese erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder aber nach Eintritt der Berufsunfähigkeit des Mitglieds geschlossen worden sei. Mit der Satzungsänderung aus dem Jahr 2005 sei auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg reagiert worden, um im Falle von „Versorgungsehen“ nur eine Zeitrente zu gewähren. Der VGH habe insoweit ausgeführt, die Ausschlusstatbestände müssten für die Betroffenen überschaubar und beurteilbar sein. Mit der Einführung der drei „Fallgruppen“ habe der Beklagte eine dauerhafte Gewährung der Witwen- bzw. Witwerrente beschränkt. Gerade deshalb sei eine weite Auslegung bzw. Interpretation des § 25 Abs. 3 RAVwS nicht zulässig. Die Formulierung „aus der Ehe kein gemeinsames Kind hervorgegangen“ sei hierbei neben weiteren Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 RAVwS ein wesentliches Element gewesen. Der Satzungsgeber habe durch die gewählte Formulierung zum Ausdruck bringen wollen und sei davon ausgegangen, dass durch die Geburt eines leiblichen Kindes nach der Eheschließung eine echte, auf Dauer angelegte eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten begründet worden sei und sie nicht nur der Versorgung der erheblich lebensjüngeren Witwe bzw. des erheblich lebensjüngeren Witwers diene. Aus diesem Grund sei nicht an die Rechtsstellung als eheliches Kind angeknüpft worden, sondern an den tatsächlichen Vorgang der Geburt eines leiblichen Kindes der beiden Ehegatten, sodass aus der Geburt des leiblichen Kindes tatsächliche Rückschlüsse auf die eheliche Beziehung der Eheleute zueinander gezogen würden, die für die Bewertung der Ehe als auf Dauer angelegte, echte eheliche Lebensgemeinschaft bedeutsam seien. Der Satzungsgeber habe seine Regelung bewusst nicht der beamtenrechtlichen Regelung nachgebildet. Man habe bewusst eine massive Einschränkung der auf die Versorgung des deutlich lebensjüngeren Ehepartners ausgerichteten Ehe herbeiführen wollen. Auch sei verfassungsrechtlich keine andere Auslegung geboten. Es bestehe keine verfassungsrechtliche Pflicht zur Gewährung von Rentenleistungen an ein mit einem Mitglied nicht verheirateten Partner, auch wenn aus der Beziehung ein Kind hervorgegangen sei. Dies habe auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 27.05.2013 – 9 S 1038/11 – so entschieden. Zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seien gegenseitige Einstandspflichten der Eltern bewusst nicht begründet gewesen. Im Übrigen sei die Möglichkeit einer nachträglichen Legitimation des Kindes durch Eheschließung mit dem Kindschaftsreformgesetz aus dem Jahr 1998 entfallen.
12 
Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
13 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Gewährung unbefristeter Witwenrente. Der Bescheid der Beklagten vom 11.05.2017 über die Gewährung von Witwenrente und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 20.09.2017 sind rechtswidrig, soweit sie dies ablehnen (§ 113 Abs. 5 VwGO).
14 
Gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 RAVwS erhält die Witwe nach dem Tod des Mitglieds eine (grundsätzlich unbefristete) Witwenrente. Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 2, 5 und 6 RAVwS liegen nicht vor. Auch hat das beklagte Versorgungswerk den Anspruch zu Unrecht zeitlich befristet, weil es davon ausgegangen ist, dass aus der Ehe kein gemeinsames Kind hervorgegangen sei.
15 
Gemäß § 25 Abs. 3 S. 1 RAVwS des beklagten Versorgungswerkes wird die Witwenrente nur auf die Dauer von so vielen Monaten gewährt, wie das Mitglied nach der Eheschließung Beiträge geleistet hat, wenn
16 
a) die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat und
b) aus der Ehe kein gemeinsames Kind hervorgegangen ist und
c) die Witwe am Todestag des Mitglieds das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
d) die Ehe nach dem 30.06.2005 geschlossen wurde.
17 
Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 25 Abs. 3 S. 1 RAVwS bestehen nicht (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 23.08.2012, 4 K 206/12). Jedoch liegen nicht alle dieser (kumulativen) Voraussetzungen für eine Befristung der Leistungen vor. Zwar wurde die Ehe nach dem 30.06.2005 am ... 2015 geschlossen und dauerte daher bis zum Todestag des Ehemannes am ... 2017 weniger als drei Jahre. Auch war die am ... 1978 geborene Klägerin zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehemannes erst 38 Jahre alt.
18 
Allerdings ist aus der Ehe mit der am ... 2012 geborenen Tochter ein gemeinsames Kind hervorgegangen. Insofern ist es unerheblich, dass diese gemeinsame Tochter der Ehegatten bereits vor dem Zeitpunkt der Eheschließung geboren wurde. Denn unter den Begriff der „aus der Ehe hervorgegangenen gemeinsamen Kinder“ in § 25 Abs. 3 RAVwS fallen auch solche gemeinsamen leiblichen Kinder der Ehegatten, die bereits vor dem Zeitpunkt der Eheschließung geboren wurden, sofern der leibliche Vater seine Vaterschaft anerkannt hat. Eine anderweitige Auslegung ist unter Zugrundelegung von Sinn und Zweck der Norm nicht gerechtfertigt (hierzu unter 1.). Weder verstößt diese Auslegung gegen die Wortlautgrenze (hierzu unter 2), noch sprechen systematische Bedenken gegen eine solche Auslegung (hierzu unter 3.). Auch die Entstehungsgeschichte der Regelung rechtfertigt keine andere Auslegung (hierzu unter 4).
1.
19 
Es entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung des § 25 Abs. 3 RAVwS auch solche gemeinsamen leiblichen Kinder der Ehegatten von dem Wortlaut des „aus der Ehe hervorgegangen gemeinsamen Kindes“ als erfasst anzusehen, die zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits geboren waren und deren Vaterschaft anerkannt wurde. Nach der Begründung des beklagten Versorgungswerkes in seiner Mitgliederinformation 19 aus dem Oktober 2005 [unter VIII.1)b] dient die Satzungsänderung auf den 01.02.2005, mit der die Regelung des § 25 Abs. 3 und Abs. 4 in die Satzung eingefügt wurde, insoweit der Begegnung von Missbräuchen bei Witwen- und Witwerrenten. Die Ausschlussregelung dient dem Zweck, die Solidargemeinschaft der Teilnehmer des Versorgungswerkes davor zu schützen, dass Beitragsmittel für Versorgungen aufgewendet werden müssen, die nicht dem Teilnehmer selbst, sondern einem Hinterbliebenen zufließen, ohne dass hierfür ein anzuerkennender Grund vorhanden ist (so auch VG Stuttgart, Urteil vom 23.08.2012 – 4 K 206/12). Mit der Regelung hat sich der Beklagte dafür entschlossen, objektive Kriterien für das Vorliegen einer sogenannten „Versorgungsehe“ zu schaffen (VG Stuttgart, aaO, mit vgl. Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 01.03.2010 – 1 BvR 2584/06; so auch der Vortrag des Beklagten). Es wird auf äußere Umstände abgestellt, die typischerweise einen Rückschluss darauf zulassen, ob die Ehe als eine Versorgungsehe geschlossen worden ist, um den Träger des Versorgungswerkes nicht zu unerfreulichen und im Ergebnis unsicheren Ausforschungen im Bereich der privaten Lebenssphäre zu nötigen (VG Stuttgart, aaO). Dies soll auch der Verwaltungsvereinfachung dienen. Der Regelung des § 25 Abs. 3 b) RAVwS liegt der Gedanke zugrunde, dass Ehen aus denen gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, regelmäßig nicht ausschließlich dazu dienen, einem der Ehegatten die Versorgung zu sichern, sondern auf einer „echten“ ehelichen Lebensgemeinschaft beruhen. Hinsichtlich des Aspektes der „Missbrauchsgefahr“ ist der Zeitpunkt der Geburt des gemeinsamen Kindes (nach oder vor der Eheschließung) ohne Aussagekraft und führt nach den heutigen Gepflogenheiten, nach denen viele Paare erst zeitlich nach der Geburt eines Kindes heiraten, zu willkürlichen Ergebnissen. Ein Missbrauch der Eheschließung zum Zwecke der Verschaffung einer Witwenrente liegt auch in den Fällen, in denen bereits zeitlich vor der Eheschließung aus der Partnerschaft ein gemeinsames leibliches Kind hervorgegangen ist, typischerweise fern. Für eine eher restriktive Auslegung der Ausnahmeregelung des § 25 Abs. 3 S. 1 lit. b RAVwS spricht auch, dass dem beklagten Versorgungswerk selbst an einer „angemessenen und moderaten“ Regelung gelegen war (vgl. Info 19 des Beklagten aus dem Oktober 2005 unter VIII.1)b).
2.
20 
Diese Normauslegung tritt auch nicht zu dem Wortlaut der Norm in Widerspruch, sodass sie unzulässig wäre (vgl. zur sog. „Wortlautgrenze“ VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2019 – 4 S 1238/17, juris, Rn. 24 m.w.N.). Der Begriff „hervorgehen“ wird laut Duden insbesondere im Sinne von „in etwas seinen Ursprung haben, aus etwas herauskommen, sich als Folgerung aus etwas ergeben“ verwendet (siehe unter https://www.duden.de/rechtschreibung/hervorgehen, zuletzt geprüft am 12.06.2019). Insofern kann sich der Wortlaut „hervorgegangen“ auch auf einen sachlichen, statt auf einen zeitlichen Zusammenhang beziehen. Der Begriff des „aus der Ehe hervorgegangenen Kindes“ findet sich neben der hier im Streit stehenden Satzungsregelung auch in § 1568 BGB und § 20 BeamtVG. Auch wenn die erstgenannte Regelung mit den Voraussetzungen der Ehescheidung in einem komplett anderen Kontext steht, prägt dessen Begriffsverständnis den allgemeinen Sprachgebrauch mit. In beiden Regelungsbereichen geht die Literatur davon aus, dass auch solche Kinder aus einer Ehe „hervorgegangen“ sind, die zwar vorehelich sind, aber durch die Eheschließung legitimiert wurden (vgl. hinsichtlich der Regelung des § 1568 BGB von Bar, in: Staudinger/Rauscher (2018), BGB, § 1568 Rn. 41; Weber, in: Münchener Kommentar zum BGB, § 1568 Rn. 19 m.w.N.; vgl. zu § 20 BeamtVG Kümmel, BeamtVG, Band 2, § 20 Rn. 44 [Stand: 8. Erg.Lfg., Mai 2010]. Soweit das Bundesverwaltungsgericht ausführt, dass ein „aus der Ehe ... hervorgegangenes Kind“ „schon seinem eindeutigen Wortlaut nach nur ein während dieser Ehe geborenes leibliches Kind der Ehegatten“ sein könne, kann sich die Kammer dem nicht anschließen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht tatsächlich eine Aussage hinsichtlich leiblicher, vor dem Zeitpunkt der Eheschließung geborener Kinder treffen wollte, denn die Entscheidung bezog sich auf ein adoptiertes Kind (siehe BVerwG, Urteil vom 28.01.1988 – 2 C 39/86, juris, Rn. 16). In dieser Entscheidung kam es auf die Frage einer zeitlichen Reihenfolge nicht an. Dementsprechend wird ein solches Erfordernis auch nicht näher begründet. Auf die Differenzierung zwischen leiblichen und adoptierten Kindern bezieht sich das Bundesverwaltungsgericht auch im Übrigen, wenn es bereits im folgenden Satz ausführt, nach allgemeinem Sprachgebrauch sei mit der Wortwahl die Vorstellung einer biologischen Abstammung des Kindes von den Ehegatten verbunden und es außerdem heißt, dass die Regelung an den tatsächlichen Vorgang der Geburt eines leiblichen Kindes der Ehegatten anknüpft und nicht an die Rechtsstellung als eheliches Kind. Eine abschließende Aussage hinsichtlich solcher leiblicher Kinder der Ehegatten, die bereits vor dem Zeitpunkt der Eheschließung geboren wurden, war – soweit ersichtlich – nicht beabsichtigt.
3.
21 
Gegen diese Auslegung spricht entgegen der Ansicht des beklagten Versorgungswerkes auch nicht, dass § 25 Abs. 3 S. 1 lit. b RAVwS im Gegensatz zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 RAVwS nicht den Begriff der „ehelichen Kinder“ verwendet. Es liegen keine Hinweise vor, dass der Satzungsgeber mit dieser Abweichung im Wortlaut tatsächlich eine abweichende Einbeziehung vorehelich geborener Kinder bezweckte. Die Systematik deutet eher daraufhin, dass die Abweichung durch den unterschiedlichen Kontext bedingt ist. So regelt § 26 Abs. 4 Nr. 1 RAVwS gerade die Ansprüche der Kinder, sodass es nicht verwundert wenn auch der Wortlaut die (ehelichen) Kinder in den Vordergrund stellt, während § 25 RAVwS des beklagten Versorgungswerkes die Rechtsfolgen der Ehe regelt und insoweit folgerichtig hier die Formulierung die Ehe und nicht die Kinder (aus der Ehe hervorgegangene Kinder) in den Vordergrund rückt.
4.
22 
Auch die Entstehungsgeschichte der Norm legt keine abweichende Auslegung nahe. Soweit der Beklagte ausführt, dass er durch die Einführung der „drei Fallgruppen“ eine dauerhafte Gewährung der Witwen- und Witwerrente beschränken wollte, steht das einer Auslegung nicht entgegen, die auch zeitlich vor Eheschließung geborene leibliche Kinder als „aus der Ehe hervorgegangene Kinder“ erachtet. Für den Befristungstatbestand des § 25 Abs. 3 RAVwS bleibt mit den kinderlosen Ehen ein weiterer Anwendungsbereich. Ziel der Neuregelung war es ausschließlich, einen Missbrauch der Witwenrente zu minimieren. Weiter war beabsichtigt, auf äußerlich klar erkennbare Umstände abzustellen, um den Verwaltungsaufwand und das Eindringen in die Persönlichkeitssphäre der Betroffenen möglichst gering zu halten. Anderweitige Erkenntnisse lassen sich auch den Materialien zur Satzungsgebung nicht entnehmen. Beide Ziele stehen der ausgeführten Interpretation nicht entgegen. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, war dem Versorgungswerk gerade auch an einer „angemessenen und moderaten“ Regelung gelegen. Dass die Satzungsänderung als Reaktion auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 29.10.2002 – 9 S 2062/01 – erfolgte, legt ebenfalls keine abweichende Auslegung nahe. Dieser Entscheidung lag nach dem Vortrag des Beklagten eine Konstellation zugrunde, in der sich ein Missbrauchsverdacht aufdrängte. Ein Missbrauchsverdacht drängt sich im Falle der Geburt eines vorehelichen Kindes – wie ausgeführt – jedenfalls soweit die Vaterschaft anerkannt wurde, gerade nicht auf.
II.
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
III.
24 
Die Berufung war nach § 124 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Denn die Rechtssache wirft die Frage auf, ob auch solche gemeinsamen leiblichen Kinder der Ehegatten, die bereits vor dem Zeitpunkt der Eheschließung geboren wurden, unter den Begriff der „aus der Ehe hervorgegangenen gemeinsamen Kinder“ in § 25 Abs. 3 lit. b) RAVwS fallen.

Gründe

 
I.
13 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Gewährung unbefristeter Witwenrente. Der Bescheid der Beklagten vom 11.05.2017 über die Gewährung von Witwenrente und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 20.09.2017 sind rechtswidrig, soweit sie dies ablehnen (§ 113 Abs. 5 VwGO).
14 
Gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 RAVwS erhält die Witwe nach dem Tod des Mitglieds eine (grundsätzlich unbefristete) Witwenrente. Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 2, 5 und 6 RAVwS liegen nicht vor. Auch hat das beklagte Versorgungswerk den Anspruch zu Unrecht zeitlich befristet, weil es davon ausgegangen ist, dass aus der Ehe kein gemeinsames Kind hervorgegangen sei.
15 
Gemäß § 25 Abs. 3 S. 1 RAVwS des beklagten Versorgungswerkes wird die Witwenrente nur auf die Dauer von so vielen Monaten gewährt, wie das Mitglied nach der Eheschließung Beiträge geleistet hat, wenn
16 
a) die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat und
b) aus der Ehe kein gemeinsames Kind hervorgegangen ist und
c) die Witwe am Todestag des Mitglieds das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
d) die Ehe nach dem 30.06.2005 geschlossen wurde.
17 
Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 25 Abs. 3 S. 1 RAVwS bestehen nicht (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 23.08.2012, 4 K 206/12). Jedoch liegen nicht alle dieser (kumulativen) Voraussetzungen für eine Befristung der Leistungen vor. Zwar wurde die Ehe nach dem 30.06.2005 am ... 2015 geschlossen und dauerte daher bis zum Todestag des Ehemannes am ... 2017 weniger als drei Jahre. Auch war die am ... 1978 geborene Klägerin zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehemannes erst 38 Jahre alt.
18 
Allerdings ist aus der Ehe mit der am ... 2012 geborenen Tochter ein gemeinsames Kind hervorgegangen. Insofern ist es unerheblich, dass diese gemeinsame Tochter der Ehegatten bereits vor dem Zeitpunkt der Eheschließung geboren wurde. Denn unter den Begriff der „aus der Ehe hervorgegangenen gemeinsamen Kinder“ in § 25 Abs. 3 RAVwS fallen auch solche gemeinsamen leiblichen Kinder der Ehegatten, die bereits vor dem Zeitpunkt der Eheschließung geboren wurden, sofern der leibliche Vater seine Vaterschaft anerkannt hat. Eine anderweitige Auslegung ist unter Zugrundelegung von Sinn und Zweck der Norm nicht gerechtfertigt (hierzu unter 1.). Weder verstößt diese Auslegung gegen die Wortlautgrenze (hierzu unter 2), noch sprechen systematische Bedenken gegen eine solche Auslegung (hierzu unter 3.). Auch die Entstehungsgeschichte der Regelung rechtfertigt keine andere Auslegung (hierzu unter 4).
1.
19 
Es entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung des § 25 Abs. 3 RAVwS auch solche gemeinsamen leiblichen Kinder der Ehegatten von dem Wortlaut des „aus der Ehe hervorgegangen gemeinsamen Kindes“ als erfasst anzusehen, die zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits geboren waren und deren Vaterschaft anerkannt wurde. Nach der Begründung des beklagten Versorgungswerkes in seiner Mitgliederinformation 19 aus dem Oktober 2005 [unter VIII.1)b] dient die Satzungsänderung auf den 01.02.2005, mit der die Regelung des § 25 Abs. 3 und Abs. 4 in die Satzung eingefügt wurde, insoweit der Begegnung von Missbräuchen bei Witwen- und Witwerrenten. Die Ausschlussregelung dient dem Zweck, die Solidargemeinschaft der Teilnehmer des Versorgungswerkes davor zu schützen, dass Beitragsmittel für Versorgungen aufgewendet werden müssen, die nicht dem Teilnehmer selbst, sondern einem Hinterbliebenen zufließen, ohne dass hierfür ein anzuerkennender Grund vorhanden ist (so auch VG Stuttgart, Urteil vom 23.08.2012 – 4 K 206/12). Mit der Regelung hat sich der Beklagte dafür entschlossen, objektive Kriterien für das Vorliegen einer sogenannten „Versorgungsehe“ zu schaffen (VG Stuttgart, aaO, mit vgl. Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 01.03.2010 – 1 BvR 2584/06; so auch der Vortrag des Beklagten). Es wird auf äußere Umstände abgestellt, die typischerweise einen Rückschluss darauf zulassen, ob die Ehe als eine Versorgungsehe geschlossen worden ist, um den Träger des Versorgungswerkes nicht zu unerfreulichen und im Ergebnis unsicheren Ausforschungen im Bereich der privaten Lebenssphäre zu nötigen (VG Stuttgart, aaO). Dies soll auch der Verwaltungsvereinfachung dienen. Der Regelung des § 25 Abs. 3 b) RAVwS liegt der Gedanke zugrunde, dass Ehen aus denen gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, regelmäßig nicht ausschließlich dazu dienen, einem der Ehegatten die Versorgung zu sichern, sondern auf einer „echten“ ehelichen Lebensgemeinschaft beruhen. Hinsichtlich des Aspektes der „Missbrauchsgefahr“ ist der Zeitpunkt der Geburt des gemeinsamen Kindes (nach oder vor der Eheschließung) ohne Aussagekraft und führt nach den heutigen Gepflogenheiten, nach denen viele Paare erst zeitlich nach der Geburt eines Kindes heiraten, zu willkürlichen Ergebnissen. Ein Missbrauch der Eheschließung zum Zwecke der Verschaffung einer Witwenrente liegt auch in den Fällen, in denen bereits zeitlich vor der Eheschließung aus der Partnerschaft ein gemeinsames leibliches Kind hervorgegangen ist, typischerweise fern. Für eine eher restriktive Auslegung der Ausnahmeregelung des § 25 Abs. 3 S. 1 lit. b RAVwS spricht auch, dass dem beklagten Versorgungswerk selbst an einer „angemessenen und moderaten“ Regelung gelegen war (vgl. Info 19 des Beklagten aus dem Oktober 2005 unter VIII.1)b).
2.
20 
Diese Normauslegung tritt auch nicht zu dem Wortlaut der Norm in Widerspruch, sodass sie unzulässig wäre (vgl. zur sog. „Wortlautgrenze“ VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2019 – 4 S 1238/17, juris, Rn. 24 m.w.N.). Der Begriff „hervorgehen“ wird laut Duden insbesondere im Sinne von „in etwas seinen Ursprung haben, aus etwas herauskommen, sich als Folgerung aus etwas ergeben“ verwendet (siehe unter https://www.duden.de/rechtschreibung/hervorgehen, zuletzt geprüft am 12.06.2019). Insofern kann sich der Wortlaut „hervorgegangen“ auch auf einen sachlichen, statt auf einen zeitlichen Zusammenhang beziehen. Der Begriff des „aus der Ehe hervorgegangenen Kindes“ findet sich neben der hier im Streit stehenden Satzungsregelung auch in § 1568 BGB und § 20 BeamtVG. Auch wenn die erstgenannte Regelung mit den Voraussetzungen der Ehescheidung in einem komplett anderen Kontext steht, prägt dessen Begriffsverständnis den allgemeinen Sprachgebrauch mit. In beiden Regelungsbereichen geht die Literatur davon aus, dass auch solche Kinder aus einer Ehe „hervorgegangen“ sind, die zwar vorehelich sind, aber durch die Eheschließung legitimiert wurden (vgl. hinsichtlich der Regelung des § 1568 BGB von Bar, in: Staudinger/Rauscher (2018), BGB, § 1568 Rn. 41; Weber, in: Münchener Kommentar zum BGB, § 1568 Rn. 19 m.w.N.; vgl. zu § 20 BeamtVG Kümmel, BeamtVG, Band 2, § 20 Rn. 44 [Stand: 8. Erg.Lfg., Mai 2010]. Soweit das Bundesverwaltungsgericht ausführt, dass ein „aus der Ehe ... hervorgegangenes Kind“ „schon seinem eindeutigen Wortlaut nach nur ein während dieser Ehe geborenes leibliches Kind der Ehegatten“ sein könne, kann sich die Kammer dem nicht anschließen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht tatsächlich eine Aussage hinsichtlich leiblicher, vor dem Zeitpunkt der Eheschließung geborener Kinder treffen wollte, denn die Entscheidung bezog sich auf ein adoptiertes Kind (siehe BVerwG, Urteil vom 28.01.1988 – 2 C 39/86, juris, Rn. 16). In dieser Entscheidung kam es auf die Frage einer zeitlichen Reihenfolge nicht an. Dementsprechend wird ein solches Erfordernis auch nicht näher begründet. Auf die Differenzierung zwischen leiblichen und adoptierten Kindern bezieht sich das Bundesverwaltungsgericht auch im Übrigen, wenn es bereits im folgenden Satz ausführt, nach allgemeinem Sprachgebrauch sei mit der Wortwahl die Vorstellung einer biologischen Abstammung des Kindes von den Ehegatten verbunden und es außerdem heißt, dass die Regelung an den tatsächlichen Vorgang der Geburt eines leiblichen Kindes der Ehegatten anknüpft und nicht an die Rechtsstellung als eheliches Kind. Eine abschließende Aussage hinsichtlich solcher leiblicher Kinder der Ehegatten, die bereits vor dem Zeitpunkt der Eheschließung geboren wurden, war – soweit ersichtlich – nicht beabsichtigt.
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21 
Gegen diese Auslegung spricht entgegen der Ansicht des beklagten Versorgungswerkes auch nicht, dass § 25 Abs. 3 S. 1 lit. b RAVwS im Gegensatz zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 RAVwS nicht den Begriff der „ehelichen Kinder“ verwendet. Es liegen keine Hinweise vor, dass der Satzungsgeber mit dieser Abweichung im Wortlaut tatsächlich eine abweichende Einbeziehung vorehelich geborener Kinder bezweckte. Die Systematik deutet eher daraufhin, dass die Abweichung durch den unterschiedlichen Kontext bedingt ist. So regelt § 26 Abs. 4 Nr. 1 RAVwS gerade die Ansprüche der Kinder, sodass es nicht verwundert wenn auch der Wortlaut die (ehelichen) Kinder in den Vordergrund stellt, während § 25 RAVwS des beklagten Versorgungswerkes die Rechtsfolgen der Ehe regelt und insoweit folgerichtig hier die Formulierung die Ehe und nicht die Kinder (aus der Ehe hervorgegangene Kinder) in den Vordergrund rückt.
4.
22 
Auch die Entstehungsgeschichte der Norm legt keine abweichende Auslegung nahe. Soweit der Beklagte ausführt, dass er durch die Einführung der „drei Fallgruppen“ eine dauerhafte Gewährung der Witwen- und Witwerrente beschränken wollte, steht das einer Auslegung nicht entgegen, die auch zeitlich vor Eheschließung geborene leibliche Kinder als „aus der Ehe hervorgegangene Kinder“ erachtet. Für den Befristungstatbestand des § 25 Abs. 3 RAVwS bleibt mit den kinderlosen Ehen ein weiterer Anwendungsbereich. Ziel der Neuregelung war es ausschließlich, einen Missbrauch der Witwenrente zu minimieren. Weiter war beabsichtigt, auf äußerlich klar erkennbare Umstände abzustellen, um den Verwaltungsaufwand und das Eindringen in die Persönlichkeitssphäre der Betroffenen möglichst gering zu halten. Anderweitige Erkenntnisse lassen sich auch den Materialien zur Satzungsgebung nicht entnehmen. Beide Ziele stehen der ausgeführten Interpretation nicht entgegen. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, war dem Versorgungswerk gerade auch an einer „angemessenen und moderaten“ Regelung gelegen. Dass die Satzungsänderung als Reaktion auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 29.10.2002 – 9 S 2062/01 – erfolgte, legt ebenfalls keine abweichende Auslegung nahe. Dieser Entscheidung lag nach dem Vortrag des Beklagten eine Konstellation zugrunde, in der sich ein Missbrauchsverdacht aufdrängte. Ein Missbrauchsverdacht drängt sich im Falle der Geburt eines vorehelichen Kindes – wie ausgeführt – jedenfalls soweit die Vaterschaft anerkannt wurde, gerade nicht auf.
II.
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
III.
24 
Die Berufung war nach § 124 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Denn die Rechtssache wirft die Frage auf, ob auch solche gemeinsamen leiblichen Kinder der Ehegatten, die bereits vor dem Zeitpunkt der Eheschließung geboren wurden, unter den Begriff der „aus der Ehe hervorgegangenen gemeinsamen Kinder“ in § 25 Abs. 3 lit. b) RAVwS fallen.

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