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BeamtVG § 20 Höhe des Witwengeldes

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

(1) Das Witwengeld beträgt 55 Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. Das Witwengeld beträgt nach Anwendung des § 50c mindestens 60 Prozent des Ruhegehaltes nach § 14 Abs. 4 Satz 2; § 14 Abs. 4 Satz 3 ist anzuwenden. § 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e sind nicht anzuwenden. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen.

(2) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwengeld (Absatz 1) für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über zwanzig Jahre um fünf Prozent gekürzt, jedoch höchstens um fünfzig Prozent. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag fünf Prozent des Witwengeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld (Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 4) zurückbleiben.

(3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwengeld ist auch bei der Anwendung des § 25 auszugehen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 3 ZB 24.1984
30. Juli 2025
3 ZB 24.1984 30. Juli 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 12 K 2656/20
13. Juli 2023
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Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (5. Kammer) - 5 A 63/21 MD
20. September 2022
5 A 63/21 MD 20. September 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (5. Kammer) - 5 A 31/21 MD
20. September 2022
5 A 31/21 MD 20. September 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (5. Kammer) - 5 A 208/20 MD
4. Oktober 2021
5 A 208/20 MD 4. Oktober 2021
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 2105/19
10. Juni 2020
9 S 2105/19 10. Juni 2020
Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 4 K 1375/18
15. Januar 2020
4 K 1375/18 15. Januar 2020
Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 4 K 16264/17
6. Juni 2019
4 K 16264/17 6. Juni 2019
Urteil vom Bundesarbeitsgericht (3. Senat) - 3 AZR 400/17
11. Dezember 2018
3 AZR 400/17 11. Dezember 2018
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 9/16
17. November 2017
2 C 9/16 17. November 2017