Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 2 K 4023/19

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 15.000.00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 20.02.2019 für den Neubau eines Kunstrasenspielfeldes mit LED-Flutlichtanlage, Ballfangzäunen sowie 149 Stellplätzen und einer Doppelgarage.
Der Antragsteller ist Landwirt, der u.a. Schweinemast betreibt, und seine Hofstelle auf dem Grundstück Flst.-Nr. X auf der Gemarkung der Beigeladenen hat. Er ist auch Eigentümer der Grundstücke Flst.-Nrn. Y ff., auf welchen der Neubau einer Biogasanlage geplant und genehmigt ist. Seine Betriebsvorhaben sind Nachbarbeschwerden und -rechtsbehelfen ausgesetzt (vgl. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart Az. 1 K 5131/13 und Az. 1 K 3172/14).
Der Antragsteller ist weiter Eigentümer der Grundstücke Flst.-Nrn. Z. und A, welche landwirtschaftlichen Zwecken (Ackerbau) dienen. Letzteres grenzt im Süden an den Seitenweg; auf der anderen Seite des Seitenwegs schließt südlich ein Vorhabengrundstück an. Vorhabengrundstücke sind auch die Grundstücke Flst.-Nrn. C ff.. Die Vorhabengrundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sport und Freizeitzentrum“ der Stadt S. vom ... 1981. Er setzt für die Vorhabengrundstücke eine Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB (öffentliche und private Grünflächen wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe) fest.
Am 10.10.2018 beantragte die Beigeladene bei dem Landratsamt L. die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Kunstrasenspielfeldes mit LED-Flutlichtanlage, Ballfangzäunen und Pkw-Stellplätzen mit Zufahrten nördlich des bestehenden Sportstadions in der P.-Straße in S. auf den Vorhabengrundstücken. Von dem geplanten Neubau des Kunstrasenspielfeldes ist die Hofstelle des Antragstellers ca. 290 m entfernt und die geplante Biogasanlage ca. 230 m.
Der Antragsteller wurde vom Vorhaben mit Schreiben vom 08.11.2018, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 14.11.2018, benachrichtigt und darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht geltend gemachte Einwendungen im Verfahren nicht berücksichtigt werden.
Mit Schreiben vom 07.12.2018, am 11.12.2018 bei der Beigeladenen eingegangen, führte der Antragsteller aus, für die Vorhabengrundstücke bestehe seit über 37 Jahren ein Flächennutzungsplan, wobei dessen Rechtsgültigkeit zweifelhaft sei. Ein Bauvorhaben an diesem Standort könne nicht als landschaftsverträglich bezeichnet werden, insbesondere fehle es an einem Feldwegekonzept und der Neubau von PKW-Stellplätzen sei untragbar, denn es sei ein Zuparken der Feldwege bei Großveranstaltungen zu befürchten. Zudem kritisierte er mündlich, dass in der Angrenzerbenachrichtigung die Nummern der Flurstücke, welche vom Bauvorhaben betroffen seien, nicht erwähnt würden.
Mit Bescheid vom 20.02.2019 erteilte das Landratsamt L. der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung unter Gewährung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB dergestalt, dass im Bereich des Spielfeldes Pflanzgebotsfläche in Anspruch genommen werde sowie hinsichtlich des Materials der Einfriedungen.
Am 21.03.2019 erhob der Antragsteller Widerspruch. Mit seinem am 18.06.2019 eingereichten Eilantrag hat er beantragt, dessen aufschiebende Wirkung anzuordnen und der Beigeladenen das sofortige Einstellen der Bauarbeiten aufzugeben. Durch das Vorhaben würden seine angrenzende landwirtschaftlich genutzte Grundstücksfläche und sein landwirtschaftlicher Betrieb erheblich beeinträchtigt. Aufgrund der Verlegung des Kunstrasenbelags (Rasenfloor) sowie des Kunstrasengranulats werde Mikroplastik freigesetzt und durch Winderosion auf seine angrenzenden und weiteren nahen gelegenen Flächen verteilt. Die dort herrschende Windstärke könne er durch ein Video belegen. Laut Hersteller nutze sich der Belag um 50 % in 10 Jahren ab. Gelange er durch Auswaschungen in das Grundwasser, würden seine Grundstücke nachhaltig beeinträchtigt. Das belegten eine Studie des Fraunhofer-Instituts für Umwelt-, Sicherheits- und Energietechnik und der Vorschlag der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), in die REACH-Verordnung (1907/2006/EG) ein Inverkehrbringen von „bewusst zugesetztem“ Mikroplastik aufzunehmen, welches 2021 in Kraft trete. Er befürchte zudem, dass sich die schädliche Wirkung des Mikroplastiks auch auf seine landwirtschaftlichen Erzeugnisse weiter übertrage. Ferner sei sein landwirtschaftlicher Betrieb privilegiert und der geplante Kunstrasenplatz rücke in die Nähe zu seinem Schweinemastbetrieb und seiner geplanten und genehmigten Biogasanlage, wodurch er mit immissionsschutzrechtlichen Auflagen zur Reduzierung von Geruchseinwirkungen rechnen müsse.
Dem tritt die Antragsgegnerin entgegen und führt zur Erwiderung aus, dass der Antragsteller mit seinem Vorbringen präkludiert sei. Denn obwohl er als Angrenzer ordnungsgemäß beteiligt worden sei, habe er die in der Antragschrift vorgetragenen Argumente, die Beeinträchtigung seiner landwirtschaftlichen Grundstücke durch Mikroplastik sowie Beeinträchtigungen seiner Biogasanlage, nicht im Rahmen der Nachbarbeteiligung vorgebracht.
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Die Beigeladene beantragt ebenfalls, den Antrag abzuweisen und führt zur Erwiderung aus, die Baugenehmigung sei auf Grundlage des geltenden Rechts nach Anhörung der maßgeblichen Fachbehörden erteilt worden, wobei auch die verwendeten Baustoffe überprüft worden seien. Die Verletzung nachbarschützender Vorschriften sei nicht erkennbar. Es werde pauschal auf die Studie des Fraunhofer-Instituts verwiesen, ohne diese oder deren Inhalt genauer zu bezeichnen. Ferner handele es sich bei dem Vorhaben der ECHA lediglich um einen Vorschlag, der keinerlei abschließende Feststellungen enthalte und gegen wichtige Vorschriften der REACH-Verordnung verstoße. Die Abtragung und Verteilung des Kunststoffrasenbelags, insbesondere die konkrete Menge der Abtragung, sei nicht hinreichend dargelegt worden. Auch sei die Gefährlichkeit keinesfalls nachgewiesen. Das öffentliche Interesse, der Bedarf an einer Sportplatzfläche, die Förderung der Gesundheit und Gestaltung der Freizeit, überwiege die Interessen des Antragstellers.
II.
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Die Anträge des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (dazu 1.) und die Anträge, den Antragsgegner zu verpflichten die Baustelle der Beigeladenen stillzulegen (dazu 2.) bleiben ohne Erfolg.
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1. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a BauGB statthaft und auch sonst zulässig, jedoch unbegründet. Das Interesse des Antragstellers vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens und eines eventuell folgenden Klageverfahrens verschont zu bleiben, überwiegt nicht das Interesse der Beigeladenen an einer umgehenden Durchführung des Bauvorhabens. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ermächtigt das Gericht nur dann zu einer Aufhebung eines Verwaltungsakts, wenn er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Daraus folgt für den gegen die Erteilung einer Baugenehmigung gerichteten Eilantrag eines Nachbarn, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs des Nachbarn nur dann angeordnet werden kann, wenn die Baugenehmigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegen von der Baurechtsbehörde zu prüfende Vorschriften (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LBO) verstößt. Ob die Baugenehmigung gegen sonstige Vorschriften verstößt, ist nicht zu prüfen.
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Nach diesen Maßgaben greifen die Rügen des Antragstellers voraussichtlich nicht durch. Denn er ist mit seinen Einwendungen nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO ausgeschlossen (dazu a) und selbst wenn er teilweise nicht ausgeschlossen wäre, könnte die Kammer jedenfalls einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (dazu b) nicht erkennen.
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a) Der Antragsteller dürfte mit allen seinen Einwendungen, der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich seines Schweinemastbetriebs, der geplanten Biogasanlage sowie der Beeinträchtigung seines Ackerbaus durch Mikroplastik, nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO ausgeschlossen sein.
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Nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO werden die von dem Bauantrag durch Zustellung benachrichtigten Angrenzer mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie nicht innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Benachrichtigung bei der Gemeinde schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht haben. Das Gesetz bezeichnet diese Wirkung als materielle Präklusion und stellt damit klar, dass die betreffenden Personen nicht nur ihren Anspruch auf Behandlung ihrer Einwendungen verlieren, sondern sie diese auch in einem nachfolgenden Widerspruchs- und Klageverfahren nicht mehr geltend machen können (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.11.2017 - 3 S 1933/17 - juris). Einwendungen sind sachliches, auf die Verhinderung oder Modifizierung des Vorhabens abzielendes Gegenvorbringen, welches zum Ausdruck bringt, bestimmte Beeinträchtigungen nicht hinnehmen zu wollen (BVerwG, Urt. v. 14.07.2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149). An die erforderliche Substantiierung und Konkretisierung der Einwendungen dürfen zwar keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere sind keine Normen oder Fachbegriffe zu bezeichnen. Allerdings muss das Vorbringen erkennen lassen, in welcher Hinsicht aus der Sicht des Angrenzers Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen, wozu eine Bezeichnung des Rechtsguts und grobe Darlegung der im Einzelnen befürchteten Beeinträchtigungen erforderlich ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.04.1998 - 8 S 722/98 - NVwZ 1998, 986). Die materielle Präklusion erfasst jedoch nicht diejenigen Einwendungen, die erst nachträglich, also nach Ablauf der Einwendungsfrist entstehen und entstanden sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.04.1998 - 8 S 722/98 - NVwZ 1998, 986).
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Nach diesen Maßgaben ist der Antragsteller hinsichtlich seiner Einwendungen bezüglich seines Schweinemastbetriebs sowie seiner Biogasanlage offensichtlich ausgeschlossen, aber aller Voraussicht nach auch hinsichtlich der Beeinträchtigung seiner Äcker durch Mikroplastik.
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aa) Der Antragsteller wurde von dem Bauantrag durch das Schreiben der Beigeladenen vom 08.11.2018, zugestellt am 14.11.2018, benachrichtigt und über die genannte Rechtsfolge belehrt. Gegen den Eintritt der Präklusionswirkung bestehen auch im Hinblick auf die weitere Forderung in § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO keine Bedenken. Unerheblich ist, dass in dem Anschreiben lediglich ein Grundstück des Bauvorhabens genannt wurde. Es wurde auf die Gelegenheit zur Einsichtnahme der restlichen Unterlagen während der üblichen Sprechstunden im Rathaus der Beigeladenen hingewiesen, wodurch Nachforschungen ohne weiteres möglich waren.
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Auf diese Benachrichtigung der Beigeladenen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 07.12.2018, eingegangen bei der Beigeladenen am 11.12.2018, folgende Einwendungen erhoben: Die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans sei zweifelhaft, das Vorhaben sei landschaftsunverträglich und es komme zu Beeinträchtigungen von Landwirten durch Zuparken des Feldwegenetzes.
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bb) Einwendungen hinsichtlich einer drohenden Beeinträchtigung seiner Schweinemast und seiner Biogasanlage wurden somit offensichtlich nicht geltend gemacht. Es wurde nicht vorgetragen, dass es sich um emittierende Anlagen handelt und wegen der heranrückenden Sportanlage mit immissionsschutzrechtlichen Auflagen zur Reduzierung von Geruchsimmissionen zu rechnen sei.
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cc) Auf die Benachrichtigung hin wurde auch keine Beeinträchtigung der landwirtschaftlich genutzten angrenzenden Grundstücksfläche durch Abtragung und Auswaschung des Kunstrasens sowie Kunststoffgranulats vorgetragen. Hierbei dürfte es sich auch um keine Einwendungen handeln, die erst nachträglich bekannt wurden. Die Verwendung von Mikroplastik wurde bereits zum Zeitpunkt der Benachrichtigung öffentlich diskutiert, allgemein (vgl. https://www.umsicht.fraunhofer.de/de/strategische-forschungslinien/positionen-diskurs/mikroplastik.html) und speziell bei Kunstrasenplätzen (https://www.spiegel.de/plus/kunstrasen-eine-katastrophe-fuer-die-umwelt-a-00000000-0002-0001-0000-000160311508). Ferner gab es zu den möglichen Bedenken hinsichtlich des Gummigranulats in Kunstrasenplätzen bereits am 12.01.2017 eine Antwort des Europäischen Parlaments auf eine parlamentarische Anfrage (http://www.europarl.europa.eu/doceo/document/E-8-2016-007723-ASW_DE.html).
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b) Sollte der Antragsteller mit der Rüge der Abtragung und Auswaschung des Kunstrasens und der damit verbundenen Verbreitung des Mikroplastiks dennoch nicht präkludiert sein, führt auch dies auch nicht zum Erfolg seines Antrags. Ein Verstoß des Vorhabens in dieser Hinsicht gegen den Antragsteller schützende Normen lässt sich nicht erkennen.
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aa) Entgegen der Ansicht des Antragsstellers kommt eine Verletzung des § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB nicht in Betracht. Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sport und Freizeitzentrum“ vom ... 1981. Hierbei handelt es sich um einen qualifizierten Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB. Im Geltungsbereich eines solchen qualifizierten Bebauungsplans richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben ausschließlich nach den Festsetzungen dieses Planes.
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bb) Eine Verletzung des auch den Antragsteller schützenden Gebots der Rücksichtnahme, hier ableitbar aus § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO, kommt hier nicht in Betracht. Dieses Gebot ist verletzt, wenn sich ein Vorhaben bei Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist, für den betreffenden Nachbarn als unzumutbar erweist. In die Abwägung einzustellen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist. Im Rahmen dieser Abwägung muss demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, insofern ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht deshalb zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen (vgl. grundlegend BVerwG, Beschl. v. 25.11.1985 - 4 B 202.85 - NVwZ 1986, 469; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 - 5 S 1505/15 - BauR 2017, 1499).
24 
Um zu einer gewissen Übereinstimmung bei der Behandlung gleich gelagerter Tatbestände bei baulichen Anlagen und Nutzungen, von denen Belästigungen und Störungen ausgehen können, zu gelangen, sollen Verordnungen, Richtlinien und Verwaltungsvorschriften eine in etwa gleichförmige Handhabung der Zulässigkeitsvoraussetzungen und den Umfang notwendiger Einschränkungen sicherstellen, wie etwa hinsichtlich Lärms bestimmter Anlagen die TA Lärm (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2012, § 15 Rn. 16).
25 
Der Antragsteller wendet sich gegen Beeinträchtigungen seiner landwirtschaftlichen Grundstücke durch Mikroplastik. Das sind kleine Kunststoff-Teilchen mit einem Durchmesser unter 5 mm (vgl. https://www.umweltbundesamt.de/themen/mikroplastik-in-kosmetika-was-ist-das). Eine unmittelbare nationale Regelung für diese Partikel besteht derzeit nicht. Für Beeinträchtigungen durch chemische Stoffe der meisten Arten findet allerdings die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.12.2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 20.12.2006, S. 1-851, im folgenden „REACH-VO“) nach Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbar Anwendung. Diese stellt sicher, dass lediglich chemische Stoffe hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, die die menschliche Gesundheit oder die Umwelt nicht nachteilig beeinflussen (vgl. Art. 1 der REACH-VO).
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(1) Mikroplastik, wie es sich im Granulat befindet durch Abrieb des Kunstrasens frei wird, stellt momentan noch keinen gesundheits- oder umweltschädlichen Stoff im Sinne dieser Verordnung dar, weil er in deren Anhängen nicht aufgezählt wird.
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(2) Auch aus der nicht näher benannten Studie des Fraunhofer-Instituts und dem Vorschlag der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zur Aufnahme von Mikroplastik als schädliche Chemikalie in die REACH-Verordnung ergibt sich nichts Anderes. Diesbezüglich findet lediglich ein Konsultationsverfahren statt, in welchem noch bis zum 20.09.2019 Gelegenheit zur Stellungnahme besteht (vgl. https://echa.europa.eu/de/restrictions-under-consideration/-/substance-rev/22921/term). Ein konkreter Änderungsvorschlag der REACH-Verordnung soll der Europäischen Kommission im Frühjahr 2020 vorgelegt werden und die anschließende Änderung soll voraussichtlich erst 2022 in Kraft treten (https://echa.europa.eu/documents/10162/916aaf98-f51b-3df6-a11c-2a514ccd81da). Der Antragsteller verlangt also, dass die Beigeladene sich schon heute an mögliches künftiges Recht halten muss, worauf er keinen Anspruch hat. Das bedeutet allerdings auch, dass die Beigeladene das Risiko eingeht, im Falle eines möglichen Inkrafttretens nachträgliche Auflagen zu erhalten, die bereits verbauten Materialien zu ändern.
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2. Der weitere Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, die Baustelle der Beigeladenen stillzulegen, dürfte als Antrag nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO auszulegen sein (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 28.03. 2013 - 5 L 302/13 - juris). Ihm fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Zu dessen Begründung bedürfte es Hinweisen, dass der Antragsgegner eine Stattgabe des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO missachtet und die Beigeladenen dennoch weiterbauen ließe.
III.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine Halbierung nach Nr. 1.5 Satz 1 kommt deswegen nicht in Betracht, weil der Antragsteller sich auch gegen die Errichtung, nicht nur die Nutzung des Vorhabens zur Wehr gesetzt hat. Die Beantragung zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen wirkt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht streitwerterhöhend aus (vgl. Beschl. v. 12.12.2017 - 8 S 4/17 -).

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