Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 2 K 7356/18

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Bundesgebiet.
Er ist ein im Jahr 1978 geborener japanischer Staatsangehöriger und reiste erstmals am 10.04.2010 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 23.06.2010 beantragte er bei der für seinen damaligen Wohnort zuständigen Ausländerbehörde, dem Landratsamt R., die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Studienzwecke und gab an, er beabsichtigte, sich dafür ein Jahr lang im Bundesgebiet aufzuhalten. Nach einer angefügten Bescheinigung der Universität H. sollten seine Studienfächer Semitistik und Slawistik sein. Das Landratsamt erteilte ihm zunächst Fiktionsbescheinigungen. Am 15.11.2010 erhielt er vom Landratsamt eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck studienvorbereitender Maßnahmen, etwa eines Deutschkurses, mit einer Geltungsdauer bis 31.03.2011. Am 02.04.2011 reiste der Kläger aus dem Bundesgebiet aus.
Am 21.12.2011 beantragte er bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für sich, seine Ehefrau und sein Kind zum Zwecke der „Arbeit an der Uni U. als Mitarbeiter“. Angefügt war u.a. ein Zulassungsbescheid der Universität U. zum Studium der Sozialwissenschaften mit dem angestrebten Abschluss einer Promotion ab dem Wintersemester 2011/2012 und die Bescheinigung eines Professors, wonach der Kläger als Doktorand zu einem politischen Thema angenommen worden sei. Die Beklagte erteilte ihm zunächst eine Fiktionsbescheinigung und am 20.04.2012 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Promotion bei der Universität U. mit einer Geltungsdauer von einem Jahr. Auf seinen Verlängerungsantrag vom 22.03.2013 erhielt der Kläger fortlaufend Fiktionsbescheinigungen; die Beklagte forderte von ihm fortwährend ein Schreiben seines Professors über den Fortgang der Promotion. Der Kläger gab im September 2013 hierzu an, er müsse einen neuen Doktorvater finden, da sein bisheriger an zwei Universitäten unterrichte und daher nicht ausreichend erreichbar sei. Im Frühjahr 2014 machte er geltend, er habe nun einen anderen Doktorvater gefunden, der aber nur eine Promotion auf Englisch zulasse, so dass er zunächst auf den Philippinen Englisch lernen müsse. Die Universität U. teilte der Beklagten im Frühjahr 2014 dagegen mit, der erste Doktorvater des Klägers sei Ende des Jahres 2012 in den Ruhestand versetzt worden.
Am 22.04.2015 gab der Kläger gegenüber der Beklagten an, sein Promotionsvorhaben nicht mehr weiterführen zu wollen und beantragte, ihm nunmehr eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit zu erteilen. Er wolle als „personal shopper" tätig werden. Nach dem von ihm vorgelegten Konzept bedeute dies, dass er über die elektronische Handelswebsite „Buyma“ für japanische Kunden Luxusartikel in Deutschland billiger einkaufe und an die Auftraggeber versende. Die hierfür geplante Rechtsform sei die einer GmbH.
Die Beklagte holte eine Stellungnahme der IHK Region Stuttgart zum Konzept des Klägers ein. Diese führte mit Schreiben vom 13.08.2015 aus, die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger fehlten. Dies müsse nach Aktenlage beurteilt werden, da der Kläger sich trotz schriftlicher Aufforderung nicht mit der IHK in Verbindung gesetzt habe. Seine geplante Tätigkeit lasse weder ein wirtschaftliches Interesse der Bundesrepublik noch ein regionales Bedürfnis erkennen. Wenn die Käufer, auf welcher er abziele, online kauften, sei die Notwendigkeit der Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet fraglich. Sein Businessplan weise Unklarheiten auf, insbesondere hinsichtlich der Tragfähigkeit der beabsichtigten GmbH.
Mit Bescheid vom 13.10.2015 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte ihm die Abschiebung nach Japan an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, nach der Stellungnahme der sachkundigen IHK lägen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 AufenthG nicht vor. Zwar sei noch Absatz 2 dieser Bestimmung zu beachten, der eine Ermessensausübung gebiete. Dieses könne jedoch nicht zugunsten des Klägers ausgeübt werden, zumal Nachweise für eine Sicherung der Kapitalausstattung der geplanten GmbH fehlten.
Mit Schreiben vom 21.10.2015 erhob der Kläger Widerspruch. Die Beklagte bot ihm an, einen qualifizierteren Businessplan einzureichen.
Daraufhin legte der Kläger im März 2016 einen „Bericht zum Gründungsvorhaben“ eines Steuerberaters vom 09.03.2016 vor. Nach diesem war er u.a. von Juni 2010 bis September 2011 als Verkäufer in einem Telekommunikationsladen tätig. Sein künftiges Geschäftsfeld sei die Beratung von japanischen Kunden, der Einkauf von Luxusprodukten in Deutschland für diese sowie die Verpackung und Versendung der Käufe. Das Unternehmen werde in der Rechtsform als Einzelunternehmen geführt werden. Er könne dazu auf den Kundenstamm der über drei Millionen registrierten Kunden der Website „Buyma“ zurückgreifen. Dort seinen schon ca. 20.000 japanische „personal shopper“ registriert.
Diese Unterlagen legte die Beklagte erneut der IHK Region Stuttgart vor. Diese nahm mit Schreiben vom 15.08.2016 erneut Stellung. Sie beschrieb darin das Vorhaben des Klägers und führte zusammenfassend aus, „die geplante Tätigkeit ist ausschließlich auf den Verkauf von Produkten an den japanischen Markt ausgerichtet. Ein regionales Bedürfnis an einer solchen Dienstleistung ist unseres Erachtens ausgeschlossen. Die beantragte selbständige Tätigkeit als Einzelunternehmer lässt auch kein wirtschaftliches Interesse erkennen. Da nach unserer Einschätzung nicht zu erwarten ist, dass infolge der Tätigkeit die regionale oder überregionale wirtschaftliche Struktur verbessert wird, sind nennenswerte positive Auswirkungen auf die Wirtschaft nicht zu erwarten“. Die Idee, zusätzliche Mitarbeiter einzustellen, damit diese in anderen Städten als Stuttgart einkauften, sei unrealistisch. Die ebenfalls um eine Stellungnahme gebetene Gesellschaft für internationale wirtschaftliche und wissenschaftliche Zusammenarbeit mbH Baden-Württemberg International (BWI) führte mit Schreiben vom 05.09.2016 aus, das Geschäftsmodell des Klägers sei durchaus einleuchtend. Man erlebe immer wieder, dass japanische Delegationen in der Outlet-City in M. Markenartikel einkauften. Ein regionales Bedürfnis sei zwar nicht erkennbar, doch sei davon auszugehen, dass das Geschäftsmodell positive Auswirkungen auf die Wirtschaft habe, da neue Vertriebszweige erschlossen würden und dies zu einer Umsatzsteigerung bei Unternehmen in Baden-Württemberg führe.
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Mit Bescheid vom 09.03.2017, zugestellt am 15.03.2017, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers (erneut) ab, drohte ihm die Abschiebung nach Japan an und traf eine Entscheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot. Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnamen der beiden sachkundigen Einrichtungen IHK und BWI. Diese seien auch in die Ermessensausübung nach § 21 Abs. 2 AufenthG einzubeziehen und führte dazu, dass das nach dieser Bestimmung eröffnete Ermessen nicht zugunsten des Klägers reduziert sein könne.
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Mit Schreiben vom 12.04.2017 erhob der Kläger Widerspruch und beantragte, dessen aufschiebende Wirkung anzuordnen. Auf den Eilantrag ordnete die Kammer mit Beschluss vom 18.07.2017 - 2 K 5881/17 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus:
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„Zwar ergibt sich vorliegend kein Anspruch des Antragstellers aus § 21 Abs. 1 AufenthG (dazu aa). Auch gibt § 21 Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. I Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. II des Handels- und Schifffahrtsvertrages zwischen dem Deutschen Reich und Japan vom 20.07.1927 (RGBl.1927 II S. 1087) dem Antragsteller keinen gebundenen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (dazu bb). Der aus Art. 21 Abs. 2 AufenthG folgende Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ist jedoch noch nicht erfüllt. Die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 09.03.2017 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten (dazu cc). Der Fehler kann jedoch im Widerspruchsverfahren geheilt werden, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist insoweit zu befristen (dd).
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aa) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 21 Abs. 1 AufenthG ...
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Bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen sind auf Grundlage des Konzepts des Antragstellers - auch unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin entsprechend § 21 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eingeholten Stellungnahmen - nicht erfüllt. Es mangelt insbesondere an dem übergeordneten wirtschaftlichen Interesse bzw. dem alternativ ausreichenden regionalen Bedürfnis. Ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse kann insbesondere dann vorliegen, wenn erhebliche Investitionen und/oder eine nennenswerte Zahl von Arbeitsplätzen geschaffen oder gesichert werden, wenn mit der Unternehmensgründung eine nachhaltige Verbesserung der Absatz- oder Marktchancen inländischer Unternehmen verbunden ist oder es sich um die Errichtung eines Fertigungsbetriebes für technisch hochwertige (zukunftssichere) und/oder besonders umweltverträgliche Produkte handelt (vgl. Sußmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 21 AufenthG 21.1.2, beck-online). Vorliegend beabsichtigt der Antragsteller - wie auch die IHK in ihrer Stellungnahme vom 15.08.2016 feststellt - keine nennenswerten Investitionen in sein Unternehmen, da sich diese in den Gründungskosten erschöpfen dürften und Sachmittel in relevantem Umfang für die Erbringung der Dienstleistung nicht erforderlich sind. Die Schaffung einer nennenswerten Anzahl von Arbeitsplätzen ist ebenfalls nicht zu erwarten, da der Antragsteller die Dienstleistung vollumfänglich persönlich durch Eigenleistung erbringen kann. Die angedachte Erweiterung des Unternehmens zu einem späteren Zeitpunkt durch Angestellte, die Einkäufe in anderen Städten erledigen und individuell nach Stuttgart transportieren sollen, erscheint vor dem Hintergrund, dass dem Antragsteller für die innerdeutsche Beschaffung primär auch der Versandhandel zur Verfügung stehen dürfte und die Transportkosten durch Mitarbeiter mit dem Kraftfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmitteln in Deutschland zu hoch und vermeidbar sein dürften, nicht plausibel. Letztlich wäre auch nicht erkennbar, wieso Dritte für den Antragsteller einkaufen sollten, wenn ihnen selbst ein Zugang zur Internetplattform „buyma.com“ und damit unmittelbar zu den Kunden zur Verfügung stünde. So geht auch die IHK in ihrer Stellungnahme vom 15.08.2016 allenfalls von sehr geringen Auswirkungen auf die Beschäftigungssituation aus. Angesichts des überschaubaren Umfangs des Unternehmens (erwartet wird ein Jahresumsatz von knapp 100.000,- EUR) ist auch nicht zu erwarten, dass sich nachhaltig verbesserte Markt- oder Absatzchancen für inländische Unternehmen ergeben. Letztlich ist zum einen fraglich, ob es sich bei den an japanischen Kunden verkauften Luxusgütern überhaupt um inländische oder europäische Produkte handeln muss oder ob daneben oder maßgeblich auch in Deutschland vertriebene und in Drittstaaten hergestellte Produkte versendet werden sollen. Zum anderen dürfte den hiesigen Herstellern auch der Vertrieb unmittelbar in Japan über dortige Vertriebspartner mit höheren Margen möglich sein. Profitieren würden insoweit allenfalls inländische Handelsunternehmen.
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Auch ein regionales Bedürfnis ist nicht erkennbar. Ein solches läge insbesondere dann vor, wenn durch Analyse der Gewerbestruktur in der unmittelbaren Umgebung des geplanten Standortes eine Unterversorgung mit bestimmten Gütern oder Dienstleistungen festgestellt wurde (vgl. Sußmann in Bergmann/Dienelt, aaO., § 21 AufenthG 21.1.3, beck-online). Vorliegend orientiert sich der Antragsteller allein an den privaten Bedürfnissen japanischer Kunden, regionale Auswirkungen der Dienstleistung sind nicht zu erwarten. Die Umsatzsteigerungen baden-württembergischer Hersteller oder Handelsunternehmen dürften marginal sein und können ein regionales Interesse nicht begründen.
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bb) Auch aus § 21 Abs. 2 AufenthG folgt vorliegend kein gebundener Anspruch des Antragstellers ...
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Den insoweit verbleibenden Anspruch des Antragstellers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung auf Grundlage des § 21 Abs. 2 AufenthG hat die Antragsgegnerin jedoch noch nicht erfüllt. Unabhängig von dem Umstand, dass der Antragsteller aus der völkerrechtlichen Vereinbarung mit Japan kein zwingendes Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung herleiten kann, hat er einen Anspruch darauf, dass bei der auf Grundlage von Art. 21 Abs. 2 AufenthG zu treffenden Ermessensentscheidung seinen persönlichen Belangen wohlwollend Rechnung getragen werden muss (vgl. Breidenbach, in: BeckOK Ausländerrecht, 14. Edition, § 21 AufenthG Rn. 10). Die Antragsgegnerin hat das Interesse des Antragstellers an der Verfestigung seines weiteren Aufenthalts im Inland mit den Interessen der Bundesrepublik Deutschland an der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik fehlerfrei abzuwägen. Diese Abwägung ist bisher nicht erfolgt. Die Antragsgegnerin hat sich darauf beschränkt, die fehlenden bzw. nicht hinreichenden wirtschaftlichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland an der Tätigkeit des Antragstellers darzulegen und hierfür die eingeholten Stellungnahmen verwendet. Zumindest ausweislich der formelhaften Begründung der Antragsgegnerin sind jedoch die auch aus der Dauer seines bisherigen Aufenthalts in der Bundesrepublik folgenden persönlichen Bleibeinteressen des Antragstellers, seine ausreichende wirtschaftliche Absicherung und die nach den Einschätzungen der IKH und der BWI tragfähige Geschäftskonzeption nicht hinreichend berücksichtigt worden. Von einer Ermessensreduzierung auf null zugunsten des Antragstellers kann indes vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller nur mit Unterbrechungen und über größere Zeiträume hinweg nur auf Basis von Fiktionswirkungen ein Bleiberecht hatte, nicht ausgegangen werden. Außerdem bestehen aus Sicht der Kammer zumindest Zweifel an der Geschäftskonzeption insoweit, als nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Vertrieb der Waren im Wege des Parallelimports nach Japan mit Markenrechten der Markeninhaber kollidieren könnte. Insoweit wäre ggf. zu prüfen, ob von einer internationalen Erschöpfung des Markenrechts ausgegangen werden kann. Auch die Prüfung steuer- und zollrechtlicher Bestimmungen und deren Auswirkungen auf die Gewinnmargen des Antragstellers kann den bisher vorgelegten Geschäftsunterlagen nicht vollumfänglich entnommen werden.
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dd) Der verbleibende Ermessensfehler kann indes voraussichtlich im Widerspruchsverfahren behoben werden. Der Ausgang des Widerspruchsverfahrens ist insoweit offen. Die Kammer macht daher von dem ihr zustehenden Ermessen Gebrauch, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers bis zum Ergehen des Widerspruchsbescheids zu befristen (§ 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO; ...).
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Mit Bescheid vom 15.05.2018 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, ein Anspruch des Klägers nach § 21 Abs. 1 AufenthG scheide auf Grund der sachkundigen Stellungnahmen der IHK und von BWI aus. Der Kläger habe aber einen Anspruch auf Ausübung des Ermessens nach § 21 Abs. 2 AufenthG. In dieses seien die Dauer des bisherigen Aufenthalts und die damit verbundene ständig fortschreitende Eingliederung in das hiesige wirtschaftliche und soziale Leben einzustellen. Dann sei zu würdigen, dass der Kläger sich bislang nur ein Jahr lang mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten habe, seine Frau und seine - inzwischen zwei - Kinder hätten sich die meiste Zeit in Japan aufgehalten. Einer Beschäftigung im Inland sei er nie nachgegangen, sondern habe seinen Lebensunterhalt durch Zahlungen aus Japan gesichert. Der Mittelpunkt seines sozialen, familiären und wirtschaftlichen Lebens sei nicht im Bundesgebiet.
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Nach Zustellung des Bescheids am 08.06.2018 hat der Kläger am 09.07.2018, einem Montag, Klage erhoben und - erneut - um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das Eilverfahren haben beide Beteiligte übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Kläger am 25.07.2018 das Bundesgebiet verlassen hatte, um nach seinen Angaben für seinen schwerkranken Vater zu sorgen.
21 
Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, die Stellungnahme der IHK, auf welche sich die Beklagte maßgeblich zur Verneinung seines Anspruchs nach § 21 Abs. 1 AufenthG stütze, sei in sich widersprüchlich, denn es zeichne sich ab, dass es durch sein Geschäftsmodell zu einer Umsatzsteigerung hier ansässiger Firmen komme. Seinen Lebensunterhalt im Gründerjahr könne er aus einem Wertpapierdepot in der Schweiz in Höhe von 114.000 Franken sichern. Er verfüge über einen Hochschulabschluss und genügend Berufserfahrung. Bei der Ermessensausübung nach § 21 Abs. 2 AufenthG müsse berücksichtigt werden, dass er inzwischen von seiner Frau getrennt lebe. Jedenfalls könne ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 5 AufenthG erteilt werden, weil „personal shopper“ ein künstlerischer Beruf sei.
22 
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 09.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.05.2018 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
26 
Zur Erwiderung bezieht sie sich auf die Ausführungen in Bescheid und Widerspruchsbescheid.
27 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für den Kläger nur sein Bevollmächtigter erschienen und hat auf Nachfrage der Beklagtenvertreterin ausgeführt, er habe derzeit keinen Kontakt zum Kläger und keine ladungsfähige Anschrift von ihm. Die Kammer hat die Erstellerin der Stellungnahme der IHK Region Stuttgart vom 15.08.2016 zu ihrer Stellungnahme befragt. Dabei hat sie unter anderem angegeben, ihr liege noch ihr damaliger Vermerk über das mit dem Kläger geführte persönliche Gespräch vor. Auffällig sei für sie damals gewesen, dass der Kläger sich über viele Elemente seines geplanten Geschäfts, etwa Zollbestimmungen, keine Gedanken gemacht habe. Der Klägervertreter hat geltend gemacht, die Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen durch die Beklagte und die IHK machten Neugründungen im Bundesgebiet durch Neuzugezogene praktisch unmöglich. Man müsse solche Gründungen aber zulassen, da erst nach einem Jahr Geschäftsbetrieb belastbare Zahlen über die Sinnhaftigkeit des Modells geliefert werden könnten. Es gebe bereits zahlreiche „personal shopper“, was die Erfolgsträchtigkeit des Modells seines Mandanten belege.
28 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Die Klage des Klägers ist bereits unzulässig (dazu A.), dringt aber auch in der Sache nicht durch (dazu B.).
A.
30 
Der Zulässigkeit der Klage steht die fehlende ladungsfähige Anschrift des Klägers entgegen.
31 
Dieser Mangel verletzt die zwingenden Verfahrensvorschriften der §§ 82 Abs. 1 Satz 1, 173 VwGO, § 130 Nr. 1 ZPO, wonach natürliche Personen dem Gericht auch eine aktuelle ladungsfähige Anschrift und ihre Änderung anzugeben haben (Bay. VGH, Beschl. v. 15.07.2019 - 10 ZB 18.1175 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.12.2016 - 11 S 2248/16 -). Die Bezeichnung des Klägers einschließlich seiner Anschrift ist nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendiger Inhalt der Klageschrift und somit Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.02.2012 - 9 B 79/11 - juris). Das gilt auch bei anwaltlich vertretenen Klägern, da anderenfalls Gerichtskosten nicht beigetrieben werden können (Bay. VGH, a.a.O.).
B.
32 
Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte und der Abweisung der Klage als unzulässig etwa entgegenstünde, dass der Kläger nicht vor der mündlichen Verhandlung zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift aufgefordert worden ist, kann das seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen.
33 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die inhaltliche Prüfung des Begehrens des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten oder Neubescheidung seines Antrags ist jener der gerichtlichen Entscheidung (BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 - 1 C 16.17 - InfAuslR 2018, 395; VG Stuttgart, 8. Kammer, Urt. v. 12.06.2019 - 8 K 1964/17 - juris). Zu diesem Zeitpunkt besteht kein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) noch auf Neubescheidung seines darauf gerichteten Antrags (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Bundesgebiet regelt § 21 AufenthG. Der Kläger erfüllt weder die Voraussetzungen nach Absatz 1 dieser Vorschrift (dazu I.) noch nach deren Absatz 5 (dazu II.). Auch die Ausübung des der Beklagten nach § 21 Abs. 2 AufenthG eröffneten Ermessens lässt keine gerichtlich überprüfbaren Fehler erkennen (dazu III.).
I.
34 
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 1 AufenthG an den Kläger scheidet aus.
35 
Nach dieser Bestimmung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn (kumulativ)
36 
1. ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht,
2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
3. die Finanzierung der Umsetzung gesichert ist.
37 
Die Beurteilung dieser Voraussetzungen nach Satz 1 richtet sich insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung (§ 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Bei der Prüfung dieser Erfordernisse sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 AufenthG).
38 
Der Kläger strebt zwar ohne Zweifel eine selbständige, d.h. nicht weisungsabhängige Tätigkeit an. Doch das erforderliche wirtschaftliche Interesse hierfür (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG) und damit im Zusammenhang stehende positive Auswirkungen auf die Wirtschaft (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) lassen sich nicht hinreichend erkennen.
39 
1. Der Kläger selbst räumt ein, dass ein - alternativ mögliches - regionales Bedürfnis (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AufenthG) für sein beabsichtigtes Geschäftsmodell nicht besteht.
40 
2. Unter dem somit erforderlichen wirtschaftlichen Interesse für sein Modell im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG ist mit Blick auf den in § 1 Abs. 1 AufenthG dargelegten Zweck des Aufenthaltsgesetzes, nämlich die Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern, das (volks-)wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Interesse der Bundesrepublik Deutschland zu verstehen (so insbesondere VG Berlin, Beschl. v. 06.06.2019 - 35 K 240.18 V - juris; Breidenbach, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand Mai 2018, § 21 Rn. 4). Der heutige Wortlaut der Vorschrift beruht auf dem Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.2012 (BGBl. I S. 1224). Die gegenüber der früheren Fassung erfolgte Streichung der Anforderungen eines „übergeordneten“ wirtschaftlichen Interesses und eines „besonderen“ regionalen Bedürfnisses dient der Absenkung der Hürden für Unternehmensgründer zur Erleichterung der Zuwanderung von ausländischen Unternehmern. Die Streichung der früheren „Regelvoraussetzung“ einer Investitionssumme von 250.000 Euro und einer Schaffung von fünf Arbeitsplätzen beruhte darauf, dass sie häufig nicht als Regelvoraussetzung, sondern als zwingende Voraussetzung angesehen wurde und es trotz grundsätzlicher Eignung des Geschäftsmodells zu einer Versagung gekommen war (vgl. BT-Drs. 17/9436, S. 16). Ein wirtschaftliches Interesse kann etwa gegeben sein, wenn ein ausländischer Unternehmensgründer eine tragfähige Geschäftsidee entwickelt hat, die zu nicht nur unwesentlichen Investitionen und Arbeitsplatzschaffungen führt, auch wenn diese nicht den Umfang der früheren „Regelvoraussetzung“ erreichen. Dennoch sind bei einer Prüfung der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 AufenthG noch immer (auch) die Höhe des Kapitaleinsatzes sowie die Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation zu berücksichtigen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG; vgl. nochmals VG Berlin, a.a.O.; Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, Stand 2019, 2.1 zu § 21 Abs. 1). Mit anderen Worten: Es reicht nicht aus, dass der künftige Selbständige seinen Lebensunterhalt voraussichtlich auf Dauer sichern können wird, sondern es bedarf eines „Mehrwerts“ für die nationale Wirtschaft.
41 
Dieser lässt sich im Falle des Geschäftsmodells des Klägers nicht hinreichend prognostizieren. Die Beklagte hat zur Ermittlung des Bestehens dieses Interesses zwei für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundige Organisationen beteiligt (§ 21 Abs. 1 Satz 3 AufenthG), der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart (im Folgenden: IHK) und der Gesellschaft für wirtschaftliche und internationale Zusammenarbeit mbH (im Folgenden: BWI).
42 
a) Die - ohne persönliches Gespräch mit dem Kläger erarbeitete - Stellungnahme der BWI vom 05.09.2016 stuft das Modell des Klägers allerdings positiv ein. Es wird ausgeführt, sein Geschäftsmodell sei durchaus einleuchtend, weil man erlebe, dass japanische Delegationen gerne in der Outlet-City in M. einkauften. Ein regionales Bedürfnis sei zwar nicht erkennbar, doch sei davon auszugehen, dass das Modell positive Auswirkungen auf die Wirtschaft habe, da neue Vertriebszweige erschlossen würden und dies zu einer Umsatzsteigerung bei Firmen in Baden-Württemberg (gemeint wohl: Handelsfirmen) führe.
43 
b) Die IHK führt dagegen in ihrer Stellungnahme vom 15.08.2016 nach einem Gespräch mit dem Kläger aus, für den Kläger spreche, dass er auf Grund seines bisherigen Werdegangs über unternehmerische Vorerfahrung verfügen dürfte. Bei seinem Vorhaben fehle es jedoch an einem innovativen Ansatz oder einem plausiblen Konzept. Ein regionales Bedürfnis an einer solchen Dienstleistung sei ausgeschlossen; es lasse auch kein wirtschaftliches Interesse erkennen und keine positiven Auswirkungen auf die inländische Wirtschaft erwarten. Soweit der Kläger plane, Mitarbeiter einzustellen, damit diese in anderen Städten einkauften, sei das wegen der damit verbundenen Kosten nicht realistisch.
44 
Die Mitarbeiterin, welche die Stellungnahme verfasst hatte, hat - in der mündlichen Verhandlung informatorisch dazu befragt - noch ergänzt, ihr liege noch ihr damaliger Vermerk über das persönliche Gespräch mit dem Kläger vor. Auffällig sei u.a. gewesen, dass er auf ihre Frage nach den Zollmodalitäten bei der Versendung der erworbenen Produkte nach Japan keine Antwort zu geben vermocht habe. Weiter habe er angegeben, er werde nach dem Anlaufen des Modells Mitarbeiter einstellen und für diese KfZ beschaffen, damit diese in anderen Städten Luxusprodukte einkaufen könnten.
45 
c) Die Kammer erachtet die Ausführungen der IHK für nachvollziehbarer.
46 
aa) Offen bleiben kann, wie erfolgversprechend das Geschäftsmodell des Klägers ist. Darauf hinzuweisen ist allerdings, dass die Kammer bereits in ihrem Beschluss zum Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt hatte, der Vertrieb der vom Kläger erworbenen Waren im Wege des Parallelimports nach Japan könne mit Markenrechten der Markeninhaber kollidieren. Auch die Prüfung steuer- und zollrechtlicher Bestimmungen und deren Auswirkungen auf die Gewinnmargen könne den bisher vorgelegten Geschäftsunterlagen nicht ausreichend entnommen werden. Dem konnte der Kläger bis zum heutigen Zeitpunkt nichts Plausibles entgegensetzen. Insbesondere verhält sich der Businessplan seines Steuerberaters hierzu nicht. Die Mitarbeiterin der IHK hat zudem bestätigt, dass der Kläger sich im damaligen Gespräch etwa über die Frage nach Zöllen und deren Auswirkungen offenbar noch gar keine Gedanken gemacht hatte.
47 
bb) Selbst ein Erfolg des Geschäftsmodells dahingehend, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet sichern könnte, reicht zur Bejahung der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 AufenthG noch nicht aus. Ein weiter erforderlicher „Mehrwert“ für die hiesige Wirtschaft lässt sich nicht erkennen. Mit nennenswerten Anfangsinvestitionen im Inland ist nicht zu rechnen, da der Kläger im Wesentlichen nur einen internetfähigen PC, ein Telefon und Verpackungsmaterialien benötigt. Weiter erscheint offen, ob es durch sein Geschäftsmodell überhaupt zur Umsatzsteigerung ansässiger Unternehmen kommt, wenn japanische Kunden z.B. statt bei der Niederlassung eines schwäbischen Bekleidungsherstellers oder dessen Einzelhändler in Tokyo einzukaufen den Kläger beauftragen, bei dessen Outlet in M. Produkte zu erwerben. Einkommenssteigerungen von inländischen Handelsunternehmen stünden dann möglicherweise Einkommensverlusten von inländischen Herstellern gegenüber. Wie die IHK weiter nachvollziehbar ausgeführt hat, ist die Schaffung von Arbeitsplätzen für Mitarbeiter, damit diese an anderen Orte Deutschlands mittels Firmenfahrzeugen einkauften, aus Kostengründen unrealistisch.
II.
48 
Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 5 AufenthG an den Kläger scheidet aus.
49 
Nach dieser Bestimmung kann einem Ausländer zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit abweichend von Absatz 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Begriff „freiberufliche Tätigkeit“ bestimmt sich nach den Katalogberufen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG (so Bodenbender, in: GK-AufenthG, § 21 Rn. 31), zu denen „personal shopper“ nicht gehören. Für diese Auslegung spricht auch § 21 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach es „einer erforderlichen Erlaubnis zur Ausübung des freien Berufes“ bedarf, was bei dem vom Kläger geplanten Beruf gerade nicht der Fall ist. Auch eine Bewertung dieser Tätigkeit als künstlerische eigenschöpferische Tätigkeit, für die es keine erforderliche Erlaubnis bedarf, scheidet erkennbar aus. Der Kläger beabsichtigt nicht etwa, Handtaschen zu gestalten, sondern sie nach Weisung eines Auftraggebers zu erwerben.
III.
50 
Die Ausübung des der Beklagten nach § 21 Abs. 2 AufenthG eröffneten Ermessens lässt - unter Einbeziehung der Erwägungen des Widerspruchsbescheids - keine gerichtlich überprüfbaren Fehler erkennen (§ 114 Satz 1 VwGO, § 40 LVwVfG).
51 
Auch wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen, kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn völkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bestehen (§ 21 Abs. 2 AufenthG). Insoweit kommt dem Kläger zugute, dass der Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan (v. 20.07.1927, BAnz 1951 Nr. 168) fortgilt und in seinem Art. 1 Nr. 1 eine Meistbegünstigungsklausel enthält. Bis heute ist zwar das Verhältnis von § 21 Abs. 1 zu § 21 Abs. 2 AufenthG streitig (vgl. nur: VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 22.01.2010 - 11 L 1052/09 - juris; Fehrenbacher, a.a.O., zu § 21 Abs. 1, 1.). Doch selbst wenn § 21 Abs. 2 AufenthG eine großzügige Ermessensausübung ohne Berücksichtigung der Erfordernisse des Absatzes 1 gebieten würde, lässt sich nicht erkennen, dass dieses Ermessen zugunsten des Klägers reduziert wäre.
52 
Das gilt auf Grund der vom Regierungspräsidium genannten Belange - fehlender Lebensmittelpunkt in Deutschland, hier nie berufstätig gewesen - aber auch, weil die Akte des Klägers nicht den Eindruck vermittelt, dass er die für eine Unternehmensgründung notwendige Seriosität und Ernsthaftigkeit mit sich bringt. So reiste er im April 2010 unter der Angabe, ein Sprachstudium absolvieren zu wollen, in das Bundesgebiet ein, erhielt hierfür eine Aufenthaltserlaubnis bis April 2011 und reiste danach wieder aus. In seinem erweiterten Geschäftskonzept gibt er nun aber an, zwischen Juni 2010 und September 2011 als Verkäufer in einem Telekommunikationsladen (in Japan) tätig gewesen und hieraus die erforderliche Verkaufserfahrung gewonnen zu haben, was den früheren Angaben offensichtlich widerspricht. Trotz mehrfacher Aufforderung war er nicht in der Lage, im Sommer 2015 einen Termin bei der IHK wahrzunehmen, bevor diese ihre erste Stellungnahme verfasste. Über sein Modell gefährdende Zollbestimmungen hatte er sich bis dahin keine Gedanken gemacht. Seit Monaten ist er trotz laufenden Gerichtsverfahren für seinen Anwalt nicht erreichbar.
C.
53 
Da der Kläger unterliegt, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
54 
Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar.

Gründe

 
29 
Die Klage des Klägers ist bereits unzulässig (dazu A.), dringt aber auch in der Sache nicht durch (dazu B.).
A.
30 
Der Zulässigkeit der Klage steht die fehlende ladungsfähige Anschrift des Klägers entgegen.
31 
Dieser Mangel verletzt die zwingenden Verfahrensvorschriften der §§ 82 Abs. 1 Satz 1, 173 VwGO, § 130 Nr. 1 ZPO, wonach natürliche Personen dem Gericht auch eine aktuelle ladungsfähige Anschrift und ihre Änderung anzugeben haben (Bay. VGH, Beschl. v. 15.07.2019 - 10 ZB 18.1175 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.12.2016 - 11 S 2248/16 -). Die Bezeichnung des Klägers einschließlich seiner Anschrift ist nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendiger Inhalt der Klageschrift und somit Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.02.2012 - 9 B 79/11 - juris). Das gilt auch bei anwaltlich vertretenen Klägern, da anderenfalls Gerichtskosten nicht beigetrieben werden können (Bay. VGH, a.a.O.).
B.
32 
Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte und der Abweisung der Klage als unzulässig etwa entgegenstünde, dass der Kläger nicht vor der mündlichen Verhandlung zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift aufgefordert worden ist, kann das seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen.
33 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die inhaltliche Prüfung des Begehrens des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten oder Neubescheidung seines Antrags ist jener der gerichtlichen Entscheidung (BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 - 1 C 16.17 - InfAuslR 2018, 395; VG Stuttgart, 8. Kammer, Urt. v. 12.06.2019 - 8 K 1964/17 - juris). Zu diesem Zeitpunkt besteht kein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) noch auf Neubescheidung seines darauf gerichteten Antrags (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Bundesgebiet regelt § 21 AufenthG. Der Kläger erfüllt weder die Voraussetzungen nach Absatz 1 dieser Vorschrift (dazu I.) noch nach deren Absatz 5 (dazu II.). Auch die Ausübung des der Beklagten nach § 21 Abs. 2 AufenthG eröffneten Ermessens lässt keine gerichtlich überprüfbaren Fehler erkennen (dazu III.).
I.
34 
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 1 AufenthG an den Kläger scheidet aus.
35 
Nach dieser Bestimmung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn (kumulativ)
36 
1. ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht,
2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
3. die Finanzierung der Umsetzung gesichert ist.
37 
Die Beurteilung dieser Voraussetzungen nach Satz 1 richtet sich insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung (§ 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Bei der Prüfung dieser Erfordernisse sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 AufenthG).
38 
Der Kläger strebt zwar ohne Zweifel eine selbständige, d.h. nicht weisungsabhängige Tätigkeit an. Doch das erforderliche wirtschaftliche Interesse hierfür (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG) und damit im Zusammenhang stehende positive Auswirkungen auf die Wirtschaft (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) lassen sich nicht hinreichend erkennen.
39 
1. Der Kläger selbst räumt ein, dass ein - alternativ mögliches - regionales Bedürfnis (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AufenthG) für sein beabsichtigtes Geschäftsmodell nicht besteht.
40 
2. Unter dem somit erforderlichen wirtschaftlichen Interesse für sein Modell im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG ist mit Blick auf den in § 1 Abs. 1 AufenthG dargelegten Zweck des Aufenthaltsgesetzes, nämlich die Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern, das (volks-)wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Interesse der Bundesrepublik Deutschland zu verstehen (so insbesondere VG Berlin, Beschl. v. 06.06.2019 - 35 K 240.18 V - juris; Breidenbach, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand Mai 2018, § 21 Rn. 4). Der heutige Wortlaut der Vorschrift beruht auf dem Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.2012 (BGBl. I S. 1224). Die gegenüber der früheren Fassung erfolgte Streichung der Anforderungen eines „übergeordneten“ wirtschaftlichen Interesses und eines „besonderen“ regionalen Bedürfnisses dient der Absenkung der Hürden für Unternehmensgründer zur Erleichterung der Zuwanderung von ausländischen Unternehmern. Die Streichung der früheren „Regelvoraussetzung“ einer Investitionssumme von 250.000 Euro und einer Schaffung von fünf Arbeitsplätzen beruhte darauf, dass sie häufig nicht als Regelvoraussetzung, sondern als zwingende Voraussetzung angesehen wurde und es trotz grundsätzlicher Eignung des Geschäftsmodells zu einer Versagung gekommen war (vgl. BT-Drs. 17/9436, S. 16). Ein wirtschaftliches Interesse kann etwa gegeben sein, wenn ein ausländischer Unternehmensgründer eine tragfähige Geschäftsidee entwickelt hat, die zu nicht nur unwesentlichen Investitionen und Arbeitsplatzschaffungen führt, auch wenn diese nicht den Umfang der früheren „Regelvoraussetzung“ erreichen. Dennoch sind bei einer Prüfung der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 AufenthG noch immer (auch) die Höhe des Kapitaleinsatzes sowie die Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation zu berücksichtigen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG; vgl. nochmals VG Berlin, a.a.O.; Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, Stand 2019, 2.1 zu § 21 Abs. 1). Mit anderen Worten: Es reicht nicht aus, dass der künftige Selbständige seinen Lebensunterhalt voraussichtlich auf Dauer sichern können wird, sondern es bedarf eines „Mehrwerts“ für die nationale Wirtschaft.
41 
Dieser lässt sich im Falle des Geschäftsmodells des Klägers nicht hinreichend prognostizieren. Die Beklagte hat zur Ermittlung des Bestehens dieses Interesses zwei für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundige Organisationen beteiligt (§ 21 Abs. 1 Satz 3 AufenthG), der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart (im Folgenden: IHK) und der Gesellschaft für wirtschaftliche und internationale Zusammenarbeit mbH (im Folgenden: BWI).
42 
a) Die - ohne persönliches Gespräch mit dem Kläger erarbeitete - Stellungnahme der BWI vom 05.09.2016 stuft das Modell des Klägers allerdings positiv ein. Es wird ausgeführt, sein Geschäftsmodell sei durchaus einleuchtend, weil man erlebe, dass japanische Delegationen gerne in der Outlet-City in M. einkauften. Ein regionales Bedürfnis sei zwar nicht erkennbar, doch sei davon auszugehen, dass das Modell positive Auswirkungen auf die Wirtschaft habe, da neue Vertriebszweige erschlossen würden und dies zu einer Umsatzsteigerung bei Firmen in Baden-Württemberg (gemeint wohl: Handelsfirmen) führe.
43 
b) Die IHK führt dagegen in ihrer Stellungnahme vom 15.08.2016 nach einem Gespräch mit dem Kläger aus, für den Kläger spreche, dass er auf Grund seines bisherigen Werdegangs über unternehmerische Vorerfahrung verfügen dürfte. Bei seinem Vorhaben fehle es jedoch an einem innovativen Ansatz oder einem plausiblen Konzept. Ein regionales Bedürfnis an einer solchen Dienstleistung sei ausgeschlossen; es lasse auch kein wirtschaftliches Interesse erkennen und keine positiven Auswirkungen auf die inländische Wirtschaft erwarten. Soweit der Kläger plane, Mitarbeiter einzustellen, damit diese in anderen Städten einkauften, sei das wegen der damit verbundenen Kosten nicht realistisch.
44 
Die Mitarbeiterin, welche die Stellungnahme verfasst hatte, hat - in der mündlichen Verhandlung informatorisch dazu befragt - noch ergänzt, ihr liege noch ihr damaliger Vermerk über das persönliche Gespräch mit dem Kläger vor. Auffällig sei u.a. gewesen, dass er auf ihre Frage nach den Zollmodalitäten bei der Versendung der erworbenen Produkte nach Japan keine Antwort zu geben vermocht habe. Weiter habe er angegeben, er werde nach dem Anlaufen des Modells Mitarbeiter einstellen und für diese KfZ beschaffen, damit diese in anderen Städten Luxusprodukte einkaufen könnten.
45 
c) Die Kammer erachtet die Ausführungen der IHK für nachvollziehbarer.
46 
aa) Offen bleiben kann, wie erfolgversprechend das Geschäftsmodell des Klägers ist. Darauf hinzuweisen ist allerdings, dass die Kammer bereits in ihrem Beschluss zum Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt hatte, der Vertrieb der vom Kläger erworbenen Waren im Wege des Parallelimports nach Japan könne mit Markenrechten der Markeninhaber kollidieren. Auch die Prüfung steuer- und zollrechtlicher Bestimmungen und deren Auswirkungen auf die Gewinnmargen könne den bisher vorgelegten Geschäftsunterlagen nicht ausreichend entnommen werden. Dem konnte der Kläger bis zum heutigen Zeitpunkt nichts Plausibles entgegensetzen. Insbesondere verhält sich der Businessplan seines Steuerberaters hierzu nicht. Die Mitarbeiterin der IHK hat zudem bestätigt, dass der Kläger sich im damaligen Gespräch etwa über die Frage nach Zöllen und deren Auswirkungen offenbar noch gar keine Gedanken gemacht hatte.
47 
bb) Selbst ein Erfolg des Geschäftsmodells dahingehend, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet sichern könnte, reicht zur Bejahung der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 AufenthG noch nicht aus. Ein weiter erforderlicher „Mehrwert“ für die hiesige Wirtschaft lässt sich nicht erkennen. Mit nennenswerten Anfangsinvestitionen im Inland ist nicht zu rechnen, da der Kläger im Wesentlichen nur einen internetfähigen PC, ein Telefon und Verpackungsmaterialien benötigt. Weiter erscheint offen, ob es durch sein Geschäftsmodell überhaupt zur Umsatzsteigerung ansässiger Unternehmen kommt, wenn japanische Kunden z.B. statt bei der Niederlassung eines schwäbischen Bekleidungsherstellers oder dessen Einzelhändler in Tokyo einzukaufen den Kläger beauftragen, bei dessen Outlet in M. Produkte zu erwerben. Einkommenssteigerungen von inländischen Handelsunternehmen stünden dann möglicherweise Einkommensverlusten von inländischen Herstellern gegenüber. Wie die IHK weiter nachvollziehbar ausgeführt hat, ist die Schaffung von Arbeitsplätzen für Mitarbeiter, damit diese an anderen Orte Deutschlands mittels Firmenfahrzeugen einkauften, aus Kostengründen unrealistisch.
II.
48 
Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 5 AufenthG an den Kläger scheidet aus.
49 
Nach dieser Bestimmung kann einem Ausländer zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit abweichend von Absatz 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Begriff „freiberufliche Tätigkeit“ bestimmt sich nach den Katalogberufen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG (so Bodenbender, in: GK-AufenthG, § 21 Rn. 31), zu denen „personal shopper“ nicht gehören. Für diese Auslegung spricht auch § 21 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach es „einer erforderlichen Erlaubnis zur Ausübung des freien Berufes“ bedarf, was bei dem vom Kläger geplanten Beruf gerade nicht der Fall ist. Auch eine Bewertung dieser Tätigkeit als künstlerische eigenschöpferische Tätigkeit, für die es keine erforderliche Erlaubnis bedarf, scheidet erkennbar aus. Der Kläger beabsichtigt nicht etwa, Handtaschen zu gestalten, sondern sie nach Weisung eines Auftraggebers zu erwerben.
III.
50 
Die Ausübung des der Beklagten nach § 21 Abs. 2 AufenthG eröffneten Ermessens lässt - unter Einbeziehung der Erwägungen des Widerspruchsbescheids - keine gerichtlich überprüfbaren Fehler erkennen (§ 114 Satz 1 VwGO, § 40 LVwVfG).
51 
Auch wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen, kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn völkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bestehen (§ 21 Abs. 2 AufenthG). Insoweit kommt dem Kläger zugute, dass der Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan (v. 20.07.1927, BAnz 1951 Nr. 168) fortgilt und in seinem Art. 1 Nr. 1 eine Meistbegünstigungsklausel enthält. Bis heute ist zwar das Verhältnis von § 21 Abs. 1 zu § 21 Abs. 2 AufenthG streitig (vgl. nur: VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 22.01.2010 - 11 L 1052/09 - juris; Fehrenbacher, a.a.O., zu § 21 Abs. 1, 1.). Doch selbst wenn § 21 Abs. 2 AufenthG eine großzügige Ermessensausübung ohne Berücksichtigung der Erfordernisse des Absatzes 1 gebieten würde, lässt sich nicht erkennen, dass dieses Ermessen zugunsten des Klägers reduziert wäre.
52 
Das gilt auf Grund der vom Regierungspräsidium genannten Belange - fehlender Lebensmittelpunkt in Deutschland, hier nie berufstätig gewesen - aber auch, weil die Akte des Klägers nicht den Eindruck vermittelt, dass er die für eine Unternehmensgründung notwendige Seriosität und Ernsthaftigkeit mit sich bringt. So reiste er im April 2010 unter der Angabe, ein Sprachstudium absolvieren zu wollen, in das Bundesgebiet ein, erhielt hierfür eine Aufenthaltserlaubnis bis April 2011 und reiste danach wieder aus. In seinem erweiterten Geschäftskonzept gibt er nun aber an, zwischen Juni 2010 und September 2011 als Verkäufer in einem Telekommunikationsladen (in Japan) tätig gewesen und hieraus die erforderliche Verkaufserfahrung gewonnen zu haben, was den früheren Angaben offensichtlich widerspricht. Trotz mehrfacher Aufforderung war er nicht in der Lage, im Sommer 2015 einen Termin bei der IHK wahrzunehmen, bevor diese ihre erste Stellungnahme verfasste. Über sein Modell gefährdende Zollbestimmungen hatte er sich bis dahin keine Gedanken gemacht. Seit Monaten ist er trotz laufenden Gerichtsverfahren für seinen Anwalt nicht erreichbar.
C.
53 
Da der Kläger unterliegt, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
54 
Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar.

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