Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 5 K 5181/19

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 29.05.2019 gegen den „Bescheid“ der Antragsgegnerin vom 13.08.2018. Mit diesem Schreiben vom 13.08.2018 wurde die THW-Sprengberechtigung der Antragstellerin für ungültig erklärt und die Antragstellerin aufgefordert, ihren THW-Berechtigungsschein unverzüglich, jedoch bis spätestens 24.08.2018, bei der THW-Sprengstoffbehörde, der LB-Dienststelle für B., N. bzw. ihrem Ortsbeauftragten abzugeben.
Der gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bereits unstatthaft (siehe dazu unten 1.). Auch in einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO umgedeutet, hat der Antrag keine Aussicht auf Erfolg, sondern ist unbegründet (siehe dazu unten 2.).
1. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur dann statthaft, wenn ein noch nicht bestandskräftiger und noch nicht erledigter Verwaltungsakt vorliegt, der entweder kraft Gesetzes oder kraft behördlicher Vollziehungsanordnung sofort vollziehbar ist (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage, § 80 Rn. 130).
Hier liegt mit der Ungültigerklärung der THW-Sprengberechtigung der Antragstellerin mangels Außenwirkung schon kein Verwaltungsakt vor, so dass es sich in der ebenfalls anhängigen Klage auch nicht um eine Anfechtungs-, sondern eine Feststellungsklage auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin handelt, genauer auf Feststellung, dass die THW-Sprengberechtigung der Antragstellerin nicht ungültig geworden ist.
Ein Verwaltungsakt ist nach § 35 Satz 1 VwVfG jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Eine hoheitliche Maßnahme entfaltet nur dann Außenwirkung, wenn die getroffene hoheitliche Regelung nicht nur darauf abzielt, wie zum Beispiel eine verwaltungsinterne Anweisung, im Bereich der Behörde (behördlicher Innenbereich) Wirkungen zu zeigen, sondern dass unmittelbar die Rechtsposition von Personen in ihrem allgemeinen Status als Bürger verbindlich gestaltet oder festgestellt werden soll (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage, § 35 Rn. 124).
Nach diesem Maßstab fehlt es an einer solchen Außenwirkung der Ungültigerklärung der THW-Sprengberechtigung.
Die Antragstellerin geht davon aus, dass die THW-Sprengberechtigung ihr nach außen gegenüber allen Behörden etc. erlauben würde, Sprengungen durchzuführen und mit explosionsgefährlichen Stoffen umzugehen. Dies würde allerdings dem Inhalt einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 7 oder § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) entsprechen. Jedoch ist das Sprengstoffgesetz nach § 1a Abs. 4 Satz 1 SprengG mit Ausnahme der §§ 8 bis 8c SprengG nicht anzuwenden auf das Bearbeiten, das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen, die Empfangnahme und das Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe sowie innerhalb der Betriebsstätte auf den Transport explosionsgefährlicher Stoffe durch die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW), soweit diese Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich sind. Für Sprengungen im Rahmen seiner Einsätze braucht das THW demnach keine sprengstoffrechtliche Erlaubnis. Und da für diese Sprengungen nach außen das THW verantwortlich ist und nicht der einzelne Mitarbeiter, den das THW mit der Durchführung der Sprengung beauftragt, benötigen die Mitarbeiter des THW für diese Sprengungen ebenfalls keine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz. Dies zeigt sich auch in der Gesetzesbegründung zu § 1a Abs. 4 SprengG, in der es heißt: „Da eine generelle Freistellung von den Umgangsarten Erwerb und Überlassen erfolgt, bedarf es keiner gesonderten Freistellung für das innerbetriebliche Überlassen und die Empfangnahme“ (vgl. BT-Drs. 18/10455, Seite 59). Dies kann sich jedoch dem Sinn nach nicht auf die in § 1a Abs. 4 SprengG erwähnte Bundesanstalt Technisches Hilfswerk beziehen, sondern nur auf ihre Mitarbeiter. Daraus lässt sich schließen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch die Mitarbeiter des THW keiner Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz bedürfen, wenn sie im Rahmen ihrer Einsätze für das THW Sprengungen vornehmen oder mit Sprengstoffen umgehen. Sollten sich Beschäftigte des THW jedoch als unzuverlässig oder ungeeignet erweisen, kann ihnen nach den §§ 8 bis 8c SprengG, welche nach § 1a Abs. 4 SprengG auch auf das THW anwendbar sind, der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen untersagt werden.
Da also gegenüber Behörden etc., d.h. nach außen, weder das THW noch seine Mitarbeiter für Sprengungen im Einsatz eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz bedürfen, handelt es sich bei den Regelungen in der „Dienstvorschrift Sprengen (THW-DV 450)“ des Technischen Hilfswerks, letzte Änderung 19.09.2010, (im Folgenden: „Dienstvorschrift Sprengen“) lediglich um rein interne Regelungen des THW, durch die das THW u.a. regelt, wer innerhalb des THW berechtigt ist, Sprengungen durchzuführen. Damit stellt das THW intern sicher, dass im Namen des THW nur solche Personen Sprengungen durchführen, die dazu auch die entsprechende Qualifikation haben. Die THW-Sprengberechtigung ist damit nur ein interner Nachweis der Qualifikation, was auch daran deutlich wird, dass es nach Ziff. 5.1 Abs. 1 der „Dienstvorschrift Sprengen“ verschiedene THW-Berechtigungen (z.B. Sprengen von Bauwerken und Bauwerksteilen; Eissprengen; Schneefeldsprengen) gibt, nach Ziff. 5.2. Abs. 2 der THW-Berechtigungsschein für die erworbenen Qualifikationen ausgestellt wird und nach Ziff. 5.2 Abs. 3 Satz 2 auch der Entzug von einzelnen Berechtigungen (Qualifikationen) zulässig ist. Derartige Unterscheidungen kennt das Sprengstoffgesetz hingegen nicht.
Auch weitere Regelungen in der „Dienstvorschrift Sprengen“ deuten darauf hin, dass es sich bei der „Dienstvorschrift Sprengen“ und damit auch bei der Ungültigerklärung der THW-Sprengberechtigung um rein interne Regelungen des THW ohne Außenwirkung handelt. So heißt es in Ziff. 2.1, dass diese Dienstvorschrift für den Umgang und den Verkehr mit sowie die Ein- und Ausfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör durch die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk gilt. Die THW-Berechtigung ist nach Ziff. 2.2 die Berechtigung im THW, um mit explosionsgefährlichen Stoffen umzugehen. Weiter heißt es in Ziff. 5, dass die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk für den Einsatz explosionsgefährlicher Stoffe eigene THW-Berechtigungsscheine ausstellt. Dass die THW-Sprengberechtigung dem Sprengberechtigten nicht erlaubt, mit eigener Verantwortung nach außen Sprengungen durchzuführen, zeigt sich auch an den Regelungen in Ziff. 4.3 der „Dienstvorschrift Sprengen“, wonach Sprengungen innerhalb des THW grundsätzlich erst beantragt und genehmigt werden müssen. Daran wird sichtbar, dass nicht der einzelne THW-Sprengberechtigte für Sprengungen im Einsatz verantwortlich ist, sondern das THW an sich, vertreten durch seine dazu Bevollmächtigten in Leitungspositionen. In der Praxis würden andere Behörden wohl auch nicht einen einzelnen THW-Sprengberechtigten zu einer Sprengung auffordern, sondern das THW. Ein einzelner THW-Sprengberechtigter würde wohl höchstens inoffiziell von einer Behörde wegen einer Sprengung angefordert, weil derjenige der Behörde bereits bekannt ist. Dies ändert aber nichts daran, dass nach außen offiziell das THW die Sprengung durchführt und der Sprengberechtigte die Sprengung intern erst beantragen und genehmigt erhalten müsste.
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Daran, dass die Erteilung bzw. hier die Ungültigerklärung der THW-Sprengberechtigung keine Außenwirkung besitzt, ändert auch Ziff. 9.2 der „Dienstvorschrift Sprengen“ nichts. Danach haben die beteiligten Personen beim Einsatz explosionsgefährlicher Stoffe u.a. ihren Personalausweis, ihren THW-Berechtigungsschein und ihren THW-Dienstausweis oder THW-Helferausweis mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Behörden zur Prüfung auszuhändigen. Auch dies ist lediglich eine interne Anweisung des THW an seine Mitarbeiter. Da sowohl das THW als auch seine Mitarbeiter keine sprengstoffrechtliche Erlaubnis brauchen, würde es gegenüber anderen Behörden ausreichen, wenn sich der Sprengberechtigte mit seinem THW-Dienstausweis als Mitarbeiter des THW zu erkennen gibt. Dass das THW im Fall der Antragstellerin Außenstehende von der Ungültigerklärung der THW-Sprengberechtigung informiert hat, führt ebenfalls nicht zu einer Außenwirkung, sondern dient wohl nur einer guten Kommunikation zwischen den bei den Einsätzen betroffenen Stellen.
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Aufgrund der fehlenden Außenwirkung handelt es sich bei der Ungültigerklärung also nicht um einen Verwaltungsakt, so dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unstatthaft ist.
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Im Übrigen hätte der gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aber auch keinen Erfolg, wenn es sich bei der Ungültigerklärung der THW-Sprengberechtigung der Antragstellerin um einen Verwaltungsakt handeln würde und damit der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft wäre. In diesem Fall hätte die Klage gegen die Ungültigerklärung bereits von Gesetzes wegen nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Denn in dem Schreiben mit der Ungültigerklärung vom 13.08.2018 war keine Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO enthalten. Und die aufschiebende Wirkung entfällt auch nicht nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, da dies in keinem Gesetz vorgeschrieben ist. Insbesondere ist auf den vorliegenden Fall einer THW-Sprengberechtigung nach der „Dienstvorschrift Sprengen“ nicht § 34 Abs. 5 SprengG anwendbar, da dieser nur für die Rücknahme und den Widerruf von Erlaubnissen nach dem Sprengstoffgesetz gilt, was die THW-Sprengberechtigung jedoch nicht ist.
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2. Auch bei einer Umdeutung des gestellten Antrags in einen solchen nach § 123 Abs. 1 VwGO bleibt der Antrag ohne Erfolg. Er ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
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Nach § 123 Absatz 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Dabei sind sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung begründen (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
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Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, d.h. sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass zwischen ihr und der Antragsgegnerin ein Rechtsverhältnis besteht, indem ihre THW-Sprengberechtigung nicht ungültig geworden ist.
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Nach Ziff. 5.2 Abs. 3 Satz 1 der „Dienstvorschrift Sprengen“ erklärt die THW-Sprengstoffbehörde den THW-Berechtigungsschein u.a. bei zweimaliger unmittelbar hintereinander liegender Nichtteilnahme an der jährlichen Belehrung durch die Aufsichtsperson Sprengen für ungültig und zieht ihn unter Mitwirkung der Aufsichtsperson Sprengen ein. Ein Sprengberechtigter – wie vorliegend die Antragstellerin – hat nach Ziff. 4.1.2 der „Dienstvorschrift Sprengen“ u.a. die Aufgabe, regelmäßig an den durch die Aufsichtsperson Sprengen durchgeführten Belehrungen teilzunehmen.
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Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie in den Jahren 2015, 2016 und 2017– anders als ihr von der Antragsgegnerin vorgeworfen wird – zweimal unmittelbar hintereinander an der jährlichen Belehrung durch die Aufsichtsperson Sprengen teilgenommen hat.
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Die Antragstellerin hat nicht geltend gemacht, dass sie entgegen der Angaben der Antragsgegnerin an den jährlichen Belehrungen durch die Aufsichtsperson Sprengen ihres Landesverbandes teilgenommen hat. Vielmehr gesteht die Antragstellerin ein, dass sie in den Jahren 2015, 2016 und 2017 an einer Teilnahme gehindert gewesen sei. 2015 sei sie krank gewesen und habe sich per Email abgemeldet. 2016 sei sie für den ursprünglich im September angesetzten Termin angemeldet gewesen. Die Belehrung sei dann auf Oktober verschoben worden. Diesen Termin habe sie nicht wahrnehmen können, weil sie kurzfristig ihren Vater bei der Pflege ihrer Mutter nach einem Krankenhausaufenthalt habe unterstützen müssen. 2017 habe sie an der Belehrung nicht teilnehmen können, weil sie an einer von der Antragsgegnerin genehmigten pyrotechnischen Schadensdarstellung zur Ausbildung als Ausbilderin mitgewirkt habe. Sie habe also in allen drei Jahren entschuldigt gefehlt und dies sei daher als „Ausnahme im Sinne der Dienstvorschrift 450“ anzuerkennen. Dabei übersieht die Antragstellerin jedoch, dass ein entschuldigtes Fehlen an der jährlichen Belehrung und eine Anerkennung dessen als Ausnahme in der „Dienstvorschrift Sprengen“ nicht vorgesehen ist. Weder in der Aufzählung der Aufgaben eines Sprengberechtigten in Ziff. 4.1.2 noch in der Vorschrift über den Entzug in Ziff. 5.2 Abs. 3 Satz 1 ist eine Ausnahme von der regelmäßigen Teilnahme an der Belehrung in entschuldigten Fällen vorgesehen. Und eine Berufung auf eine Ausnahmegenehmigung der THW-Bundesschule in begründeten Ausnahmefällen nach Ziff. 5 Abs. 4 der „Dienstvorschrift Sprengen“ dürfte im vorliegenden Fall nicht möglich sein. Denn danach geht es nur um Ausnahmen von der vorherigen Regelung in Ziff. 5 Abs. 3, wonach die Ausübung der THW-Berechtigung nicht länger als zwei Jahre unterbrochen werden darf.
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Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Belehrungen durch eine Aufsichtsperson Sprengen bei einem anderen Landesverband nachgeholt hat, obwohl dies nach Ansicht des Gerichts – und auch nach der Rechtsauffassung der Antragstellerin, jedoch entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin – möglich sein dürfte. Denn in Ziff. 4.1.2 und in Ziff. 5.2 Abs. 3 Satz 1 der „Dienstvorschrift Sprengen“ ist lediglich von „der Aufsichtsperson Sprengen“ die Rede. Eine Konkretisierung dahingehend, dass es sich um die Aufsichtsperson Sprengen des jeweiligen Landesverbandes handeln muss, enthalten die Vorschriften nach ihrem Wortlaut nicht, zumal die „Dienstvorschrift Sprengen“ zwei verschiedene Aufsichtspersonen Sprengen kennt, nämlich die Aufsichtsperson Sprengen Bundesschule (ApSp-BuS) und die Aufsichtsperson Sprengen Landesverband (ApSp-LV) (vgl. Ziff. 4.1.1 der „Dienstvorschrift Sprengen“).
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Die Antragstellerin trägt weiter vor, dass sie im Jahr 2015 und 2016 an der jeweils dreitägigen Fortbildung „Spez 39b – Aufsichtsperson Sprengen“ teilgenommen habe. Dies macht sie auch durch Vorlage eines Screenshots einer Datenbank glaubhaft. Jedoch hat die Antragstellerin gegenüber dem Gericht nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei dieser Fortbildung um eine jährliche Belehrung durch die Aufsichtsperson Sprengen gehandelt hat oder diese in der Fortbildung „Spez 39b“ enthalten war. Aus dem Titel der Fortbildung geht nicht hervor, ob es sich um eine Fortbildung für Aufsichtspersonen in ihrer Funktion als Aufsichtspersonen handelt, welche die Antragstellerin ebenfalls ist bzw. war, oder um eine Fortbildung durch eine Aufsichtsperson Sprengen. Mit Schriftsatz vom 12.08.2019 gibt die Antragstellerin hierzu an, dass dies ein Lehrgang „für die Aufsichtsperson“ ist. Damit dürfte es sich dann aber nicht um eine jährliche Belehrung für Sprengberechtigte durch eine Aufsichtsperson Sprengen handeln. Auch ist aus dem Titel des Lehrgangs für das Gericht nicht ersichtlich, ob der Lehrgang durch eine Aufsichtsperson Sprengen durchgeführt wurde und eine Belehrung für Sprengberechtigte enthalten war. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 12.08.2019, dass der Lehrgang „Spez 39“ im Jahr 2016 sogar ein Lehrgang mit Prüfung zum Thema Sprengen zum Erhalt der Sprengberechtigung gewesen sei. Den genauen Inhalt des Lehrgangs hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.
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Die Antragstellerin hat weiter vorgetragen und durch Vorlage einer Teilnahmebescheinigung der „Jährlichen Belehrung für Sprengpersonal“ am 07. und 08.09.2018 auch glaubhaft gemacht, dass sie 2018 an der entsprechenden Belehrung teilgenommen hat. Da sie jedoch nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie 2016 und/oder 2017 ebenfalls an einer entsprechenden Belehrung teilgenommen hat, ist eine Teilnahme im Jahr 2018 für das Gericht nicht mehr relevant.
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Die Antragstellerin trägt weiter vor, dass der Ungültigerklärung ihrer THW-Sprengberechtigung kein Grund nach den §§ 8 bis 8c SprengG zugrunde liegen würde und die angefochtene Entscheidung auch aus diesem Grund rechtswidrig sei. Die §§ 8 bis 8c SprengG, die die Versagungsgründe sowie Zuverlässigkeit und Eignung regeln, gelten nach § 1a Abs. 4 SprengG auch für Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen durch die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk. Sie beziehen sich jedoch auf Erlaubnisse zum Umgang oder dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 7 SprengG, welche vom THW und seinen Mitarbeitern nicht benötigt wird (siehe hierzu bereits die Ausführungen oben). Es ist nicht ersichtlich, wieso die §§ 8 bis 8c SprengG auch auf die Ungültigerklärung der internen THW-Sprengberechtigung anwendbar sein sollten, zumal der Verlust der Zuverlässigkeit auch in Ziff. 5.2 Abs. 3 Satz 1 der „Dienstvorschrift Sprengen“ als Grund für die Ungültigerklärung genannt wird. Sollte die Antragstellerin darauf hinaus wollen, dass es über die in den §§ 8 bis 8c SprengG geregelten Fälle hinaus keine weiteren Gründe für die Ungültigerklärung der THW-Sprengberechtigung geben darf, erschließt sich dem Gericht der Grund hierfür nicht. Die Erteilung und Ungültigerklärung der THW-Sprengberechtigung wird von der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk intern durch die „Dienstvorschrift Sprengen“ geregelt und besitzt keine Außenwirkung. Aus welchen Gründen das THW eine Sprengberechtigung intern erteilt oder wieder entzieht, kann das THW selbst regeln. Es ist hierbei nicht auf die Versagungsgründe des Sprengstoffgesetzes beschränkt.
23 
3. Das Gericht weist darauf hin, dass die THW-Sprengberechtigung der Antragstellerin nicht nach Ziff. 5 Abs. 3 der „Dienstvorschrift Sprengen“ wegen Nichtausübung der Berechtigung für mehr als zwei Jahre erlöschen wird. Denn die Sprengberechtigung wurde für ungültig erklärt, besteht daher derzeit nicht und kann daher auch nicht erlöschen. Sollte das Gericht in der Hauptsache zu dem Ergebnis kommen, dass die THW-Sprengberechtigung der Antragstellerin von der Antragsgegnerin rechtswidrig für ungültig erklärt wurde, erhält die Antragstellerin ihre Berechtigung zurück.
II.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
III.
25 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Auffangstreitwert ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

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