Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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| | Der Kläger begehrt die Vergütung von Zusatzurlaubsstunden. |
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| | Der am … 1958 geborene Kläger war seit dem 29.03.1985 Beamter auf Lebenszeit beim beklagten Land, gehörte seit 01.12.2013 dem gehobenen Polizeivollzugsdienst an und befindet sich seit 01.11.2018 im Ruhestand. In der Zeit vom 01.10.2015 bis zum 01.11.2018 war der Kläger mit einem Umfang von 50% teilzeitbeschäftigt. Er arbeitete im Wechselschichtdienst mit 5 Dienstgruppen. Im Jahr 2016 leistete der Kläger in der 2,5-Tage-Woche an 112 Arbeitstagen Dienst. Er nahm den ihm aus den Jahren 2016 bis 2018 zustehenden Jahreserholungsurlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand vollständig in Anspruch. |
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| | Mit Schreiben vom 20.09.2017 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der personalverwaltenden Dienststelle die Überprüfung der Reduzierung der Urlaubsstunden aus 2015 sowie - hier streitgegenständlich - des Zusatzurlaubsanspruchs ab dem Jahr 2016 aufgrund des Wechsels in eine Teilzeitbeschäftigung. |
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| | Das Polizeipräsidium Stuttgart lehnte den Antrag mit Bescheid vom 06.11.2017 ab. Es führte zur Begründung aus, der Zusatzurlaub für Schichtdienst berechne sich nach § 22 AZuVO. Dies gelte für Vollzeit- sowie für Teilzeitbeschäftigte im Wechselschichtdienst. Die Zusatzurlaubstage müssten im Wechselschichtdienst in Urlaubsstunden umgerechnet werden; ein Urlaubstag entspreche nach der VwV-UrlPol 8,2 Stunden. Davon würden 6,7 Stunden auf das Urlaubskonto und 1,5 Stunden auf das WSED (Wechselschichtergänzungsdienst) Konto gebucht. Bei Teilzeitbeschäftigten werde der Urlaubsanspruch rechnungsmäßig im erforderlichen Maße gemäß der VwV-UrlPol angepasst. Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit 50% entspreche ein Urlaubstag nicht 8,2 Stunden, sondern 4,1 Stunden. Die Urlaubstage würden nicht gekürzt, sondern in ihrer stundenmäßigen Wertigkeit angepasst. Beim Erreichen von 80 Arbeitstagen erhalte der Kläger gemäß § 22 Abs. 1 AZuVO drei Tage Zusatzurlaub. Diese betrügen angepasst an die 50%ige Teilzeit des Klägers 12,3 Urlaubsstunden. Vollzeitbeschäftigte könnten ebenso wie Teilzeitbeschäftigte mit den erhaltenen Zusatzurlaubsstunden den gleichen Anspruch an Freizeit geltend machen. |
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| | Hiergegen ließ der Kläger mit Schreiben vom 05.12.2017 Widerspruch erheben. Zu dessen Begründung wurde mit Schreiben vom 15.05.2018 ausgeführt, dem Kläger stünden gemäß § 22 Abs. 1, Abs. 1a AZuVO neun Zusatzurlaubstage zu. Pro Urlaubstag seien 8,2 Stunden anzusetzen, sodass dem Kläger 9 x 8,2 Stunden = 73,8 Stunden Urlaub zustünden. Indem der Beklagte den Urlaubstag nur noch mit 4,1 Stunden veranschlage, würde der Kläger aufgrund seiner Teilzeitbeschäftigung diskriminiert. Dies verstoße gegen Unionsrecht. |
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| | Mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2018 half das Polizeipräsidium Stuttgart dem Widerspruch in Bezug auf die Urlaubsumrechnung für den in Vollzeit erarbeiteten Urlaubsanspruch ab und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Zur Begründung der Zurückweisung wurde ausgeführt: |
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| | Gemäß der VwV-UrlPol würden die Urlaubstage bei im Wechselschichtdienst beschäftigten Beamtinnen und Beamten in Urlaubsstunden umgerechnet. Danach werde ein Urlaubstag, der bei Vollzeitbeschäftigten eine Wertigkeit von 8,2 Stunden habe, in 6,7 Urlaubsstunden und 1,5 Stunden Gutschrift für den Wechselschichtergänzungsdienst aufgeteilt. |
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| | Die Bewilligung des Zusatzurlaubs richte sich nach § 22 Abs. 1 AzUVO. Danach betrage der Zusatzurlaub im Wechselschichtdienst mit fünf Dienstgruppen bei Dienstleistung an mindestens 87 Arbeitstagen – der Kläger habe an 112 Arbeitstagen Dienst geleistet – drei Arbeitstage. Aufgrund seines Alters stünden dem Kläger gemäß § 22 Abs. 1a AzUVO zusätzlich in jedem Kalenderjahr sechs Tage Zusatzurlaub zu. Insgesamt sei im Jahr 2016 ein Anspruch auf insgesamt 9 Zusatzurlaubstage entstanden. Aufgrund des Beschäftigungsumfangs des Klägers von 50% betrage die Wertigkeit eines Urlaubstages 4,1 Urlaubsstunden (8,2 Urlaubsstunden x 0,5). Dem Kläger seien daher für das Jahr 2016 36,9 Zusatzurlaubsstunden gutgeschrieben worden. Er habe keinen Anspruch auf weitere 36,9 Zusatzurlaubsstunden. |
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| | Am 28.09.2018 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erheben lassen, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. |
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| | den Bescheid des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 06.11.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.08.2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine noch ausstehende Vergütung für insgesamt 36,9 Zusatzurlaubsstunden aus dem Kalenderjahr 2016 in Höhe von 868,63 EUR zu gewähren. |
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| | Er verteidigt die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. |
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| | Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte verwiesen. |
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| | Die zulässige Klage ist unbegründet. |
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| | Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 05.08.2019 – 2 A 260/17 –, juris Rn. 10). Dies folgt daraus, dass die Ablehnung der Urlaubsabgeltung wie die Entscheidungen über die Urlaubsgewährung selbst als Verwaltungsakt anzusehen ist (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 21.07.2009 – 6 K 1253/08.KO –, juris Rn. 13 mit Verweis auf GKÖD § 89 BBG Rdnr. 60; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum BBG/BeamtVG, § 89 BBG Rdnr. 50). Dem steht vorliegend nicht der Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses entgegen. Zwar ist die allgemeine Leistungsklage, die unmittelbar der Durchsetzung eines Anspruchs auf Geldzahlung dient, rechtsschutzintensiver als die auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts gerichtete Verpflichtungsklage (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 03.09.2019 – 2 A 910/17 –, juris Rn. 11). In der vorliegenden Konstellation scheidet jedoch eine allgemeine Leistungsklage aus, da die Klage gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Polizeipräsidium Stuttgart erhoben wurde. Die Wahl des Beklagten wirkt sich insofern auf die Frage der statthaften Klageart aus. Eine auf unmittelbare Zahlung gerichtete Klage wäre gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung zu richten gewesen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1a LBVG). Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass es im Falle eines Verpflichtungsurteils regelmäßig keines weiteren Vollstreckungstitels zur Durchsetzung der Zahlungspflicht bedarf. |
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| | Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 06.11.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.08.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf Gewährung einer noch ausstehenden Vergütung für insgesamt 36,9 Zusatzurlaubsstunden aus dem Kalenderjahr 2016 in Höhe von 868,63 EUR (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| | 1. Für den geltend gemachten Anspruch fehlt es an einer Anspruchsgrundlage aus dem nationalen Recht. Im Landesrecht regelt lediglich § 71 Nr. 1 LBG i.V.m. § 25a Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) die finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub. |
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| | Nach § 71 Nr. 1 LBG regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung Dauer, Erteilung, Widerruf, finanzielle Vergütung und Verfall des Erholungsurlaubs nach § 44 BeamtStG. Die Landesregierung hat von dieser Ermächtigung in § 25a AzUVO Gebrauch gemacht. Nach dieser Vorschrift sind aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Landesbeamten von Amts wegen nicht verfallene Tage an Erholungsurlaub zu vergüten, die wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht genommen werden konnten (Absatz 1 der Vorschrift). Zu vergüten sind im Kalenderjahr 20 Urlaubstage vermindert um die in dem jeweiligen Kalenderjahr genommenen und aus demselben Kalenderjahr oder aus einem vorangegangenen Kalenderjahr stammenden Tage an Jahresurlaub (Absatz 2 der Vorschrift). |
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| | Hierauf kann der Kläger sein Begehren nicht stützen. Denn ihm geht es vorliegend um die finanzielle Vergütung nicht genommenen Zusatzurlaubs. Den ihm aus den Jahren 2016 bis 2018 zustehenden Erholungsurlaub hat er zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand unstreitig vollständig in Anspruch genommen. |
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| | Diese Vorschrift ist auch nicht entsprechend auf die finanzielle Vergütung von Zusatzurlaub anzuwenden. Denn es ist dem Landesgesetzgeber nach derzeitiger Rechtslage verwehrt, durch Verordnung die finanzielle Vergütung von Zusatzurlaub zu regeln. § 71 Nr. 1 LBG ermächtigt den Landesgesetzgeber lediglich durch Rechtsverordnung die finanzielle Vergütung des Erholungsurlaubs nach § 44 BeamtStG zu regeln. Soweit nach § 71 Nr. 2 LBG der Landesgesetzgeber ermächtigt wird, durch Verordnung Regelungen zu Anlass, Dauer und Erteilung von Sonderurlaub und Urlaub aus sonstigen Gründen zu treffen und dabei zu bestimmen, ob und inwieweit die Bezüge während eines solchen Urlaubs belassen werden können, findet sich hier gerade nicht die in Nr. 1 enthaltene Formulierung, eine „finanzielle Vergütung“ zu regeln. Mit der in Nr. 2 enthaltenen Regelung, „ob und inwieweit die Bezüge während eines solchen Urlaubs belassen werden können“, wird klargestellt, dass eine Vergütung nur bei dem tatsächlich in Anspruch genommenen Urlaub gewährt werden kann, hingegen nicht als Surrogat für verfallenen Urlaub (im Ergebnis ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.02.2018 – 4 S 1124/17 –, juris Rn. 46 f.). |
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| | 2. Ein Anspruch auf finanzielle Vergütung von Zusatzerholungsurlaub ergibt sich auch nicht nach europäischem Recht. Gemäß Art. 7 Abs. 1 der RL 2003/88/EG treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Nach Absatz 2 der Vorschrift darf der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. |
|
| | Obwohl diese Regelung nach ständiger Rechtsprechung auch einen direkten Anspruch für den Beamten enthält (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 2 C 10/12 –, juris Rn. 9; Sächsisches OVG, Urteil vom 03.09.2019 – 2 A 910/17 –, juris Rn. 16), kann der Kläger sein Begehren hierauf nicht stützen. Denn Art. 7 RL 2003/88/EG umfasst lediglich den Anspruch auf Urlaubsabgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von vier Wochen Erholungsurlaub (20 Tage). Diesen hat der Kläger vollständig in Anspruch genommen. Art. 7 der RL 2003/88/EG umfasst hingegen nicht den darüberhinausgehenden nationalen Urlaubsanspruch (vgl. EUGH, Urteil vom 03.05.2012 – C-337/10 –, juris Rn. 36¸ BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 2 C 10/12 –, juris Rn. 18), dessen finanzielle Abgeltung der Kläger begehrt. |
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| | 3. Eine andere Anspruchsgrundlage, auf die der Kläger sein Begehren stützen könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann weder dem schriftlichen noch dem in der mündlichen Verhandlung geleisteten Vorbringen des Klägers entnommen werden, dass dieser den geltend gemachten Betrag als Schadensersatz für eine Amtspflichtverletzung des Beklagten oder wegen überlanger Verfahrensdauer beanspruchen würde. |
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| | Die zulässige Klage ist unbegründet. |
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| | Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 05.08.2019 – 2 A 260/17 –, juris Rn. 10). Dies folgt daraus, dass die Ablehnung der Urlaubsabgeltung wie die Entscheidungen über die Urlaubsgewährung selbst als Verwaltungsakt anzusehen ist (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 21.07.2009 – 6 K 1253/08.KO –, juris Rn. 13 mit Verweis auf GKÖD § 89 BBG Rdnr. 60; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum BBG/BeamtVG, § 89 BBG Rdnr. 50). Dem steht vorliegend nicht der Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses entgegen. Zwar ist die allgemeine Leistungsklage, die unmittelbar der Durchsetzung eines Anspruchs auf Geldzahlung dient, rechtsschutzintensiver als die auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts gerichtete Verpflichtungsklage (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 03.09.2019 – 2 A 910/17 –, juris Rn. 11). In der vorliegenden Konstellation scheidet jedoch eine allgemeine Leistungsklage aus, da die Klage gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Polizeipräsidium Stuttgart erhoben wurde. Die Wahl des Beklagten wirkt sich insofern auf die Frage der statthaften Klageart aus. Eine auf unmittelbare Zahlung gerichtete Klage wäre gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung zu richten gewesen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1a LBVG). Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass es im Falle eines Verpflichtungsurteils regelmäßig keines weiteren Vollstreckungstitels zur Durchsetzung der Zahlungspflicht bedarf. |
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| | Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 06.11.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.08.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf Gewährung einer noch ausstehenden Vergütung für insgesamt 36,9 Zusatzurlaubsstunden aus dem Kalenderjahr 2016 in Höhe von 868,63 EUR (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| | 1. Für den geltend gemachten Anspruch fehlt es an einer Anspruchsgrundlage aus dem nationalen Recht. Im Landesrecht regelt lediglich § 71 Nr. 1 LBG i.V.m. § 25a Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) die finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub. |
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| | Nach § 71 Nr. 1 LBG regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung Dauer, Erteilung, Widerruf, finanzielle Vergütung und Verfall des Erholungsurlaubs nach § 44 BeamtStG. Die Landesregierung hat von dieser Ermächtigung in § 25a AzUVO Gebrauch gemacht. Nach dieser Vorschrift sind aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Landesbeamten von Amts wegen nicht verfallene Tage an Erholungsurlaub zu vergüten, die wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht genommen werden konnten (Absatz 1 der Vorschrift). Zu vergüten sind im Kalenderjahr 20 Urlaubstage vermindert um die in dem jeweiligen Kalenderjahr genommenen und aus demselben Kalenderjahr oder aus einem vorangegangenen Kalenderjahr stammenden Tage an Jahresurlaub (Absatz 2 der Vorschrift). |
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| | Hierauf kann der Kläger sein Begehren nicht stützen. Denn ihm geht es vorliegend um die finanzielle Vergütung nicht genommenen Zusatzurlaubs. Den ihm aus den Jahren 2016 bis 2018 zustehenden Erholungsurlaub hat er zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand unstreitig vollständig in Anspruch genommen. |
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| | Diese Vorschrift ist auch nicht entsprechend auf die finanzielle Vergütung von Zusatzurlaub anzuwenden. Denn es ist dem Landesgesetzgeber nach derzeitiger Rechtslage verwehrt, durch Verordnung die finanzielle Vergütung von Zusatzurlaub zu regeln. § 71 Nr. 1 LBG ermächtigt den Landesgesetzgeber lediglich durch Rechtsverordnung die finanzielle Vergütung des Erholungsurlaubs nach § 44 BeamtStG zu regeln. Soweit nach § 71 Nr. 2 LBG der Landesgesetzgeber ermächtigt wird, durch Verordnung Regelungen zu Anlass, Dauer und Erteilung von Sonderurlaub und Urlaub aus sonstigen Gründen zu treffen und dabei zu bestimmen, ob und inwieweit die Bezüge während eines solchen Urlaubs belassen werden können, findet sich hier gerade nicht die in Nr. 1 enthaltene Formulierung, eine „finanzielle Vergütung“ zu regeln. Mit der in Nr. 2 enthaltenen Regelung, „ob und inwieweit die Bezüge während eines solchen Urlaubs belassen werden können“, wird klargestellt, dass eine Vergütung nur bei dem tatsächlich in Anspruch genommenen Urlaub gewährt werden kann, hingegen nicht als Surrogat für verfallenen Urlaub (im Ergebnis ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.02.2018 – 4 S 1124/17 –, juris Rn. 46 f.). |
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| | 2. Ein Anspruch auf finanzielle Vergütung von Zusatzerholungsurlaub ergibt sich auch nicht nach europäischem Recht. Gemäß Art. 7 Abs. 1 der RL 2003/88/EG treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Nach Absatz 2 der Vorschrift darf der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. |
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| | Obwohl diese Regelung nach ständiger Rechtsprechung auch einen direkten Anspruch für den Beamten enthält (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 2 C 10/12 –, juris Rn. 9; Sächsisches OVG, Urteil vom 03.09.2019 – 2 A 910/17 –, juris Rn. 16), kann der Kläger sein Begehren hierauf nicht stützen. Denn Art. 7 RL 2003/88/EG umfasst lediglich den Anspruch auf Urlaubsabgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von vier Wochen Erholungsurlaub (20 Tage). Diesen hat der Kläger vollständig in Anspruch genommen. Art. 7 der RL 2003/88/EG umfasst hingegen nicht den darüberhinausgehenden nationalen Urlaubsanspruch (vgl. EUGH, Urteil vom 03.05.2012 – C-337/10 –, juris Rn. 36¸ BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 2 C 10/12 –, juris Rn. 18), dessen finanzielle Abgeltung der Kläger begehrt. |
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| | 3. Eine andere Anspruchsgrundlage, auf die der Kläger sein Begehren stützen könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann weder dem schriftlichen noch dem in der mündlichen Verhandlung geleisteten Vorbringen des Klägers entnommen werden, dass dieser den geltend gemachten Betrag als Schadensersatz für eine Amtspflichtverletzung des Beklagten oder wegen überlanger Verfahrensdauer beanspruchen würde. |
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