Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
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| Die am ...2017 in O geborene Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige vom Volk der Ibo. Sie verließ ihren Herkunftsstaat nach eigenen Angaben Anfang 2014 und reiste auf dem Landweg am 6. September 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellte am 12. September 2016 einen förmlichen Asylantrag. Die Klägerin ist mit C E verheiratet. Nach eigenen Angaben ist er mit der Klägerin am 6. September 2016 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat am 12. September 2016 einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid vom 19. Mai 2017 abgelehnt worden ist. Hiergegen hat er Klage eingereicht (...). Die Klägerin ist außerdem die Mutter von D E und T E, beide geb. ...2016, die einen Asylantrag am 28. Juni 2016 gestellt haben, der mit Bescheid vom 21. Juli 2017 abgelehnt wurde. Hiergegen wurde Klage eingereicht (...). Die Klägerin ist auch die Mutter von C M E, geb. ...2018, die am 5. Juni 2018 einen Asylantrag gestellt hat, der mit Bescheid vom 18. September 2018 abgelehnt wurde. Hiergegen wurde Klage eingereicht (...). |
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| Bei ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Weiteren: Bundesamt) am 28. März 2017 gab die Klägerin im Wesentlichen an, dass sie nach dem Tod ihrer Mutter zu ihrem Onkel gezogen sei, der rituelle Menschenopfer durchgeführt habe und auch sie habe opfern wollen. |
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| Auf Anfrage des Bundesamts teilten Schweizer Behörden mit, dass die Klägerin am 28. August 2016 in der Schweiz einen Asylantrag gestellt und am 31. August 2016 zurückgezogen habe, weil sie die Schweiz definitiv und selbständig habe verlassen wollen. Daraufhin sei ihr Asylgesuch als gegenstandlos abgeschrieben worden. Das Asylverfahren sei abgeschlossen. |
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| Mit Bescheid vom 19. Juni 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1 des Bescheids) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2). Es forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und drohte ihr für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet sei (Ziffer 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). |
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| Am 26. Juni 2017 hat die Klägerin Klage erhoben. |
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| Zugleich hat sie einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt (...). Mit Beschluss vom 4. Dezember 2017 ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage abgelehnt worden. |
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| den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Juni 2017 aufzuheben, und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. |
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| Die Beklagte beantragt schriftlich, |
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| In der mündlichen Verhandlung am 11. März 2020 ist die Klägerin informatorisch angehört worden und hat im Wesentlichen angegeben, dass sie gesund und arbeitsfähig sei. In der Schweiz habe sie einen Asylantrag gestellt und diesen zurückgenommen, weil sie in einem anderen Land das Asylverfahren habe durchführen wollen. Auf Frage hat die Klägerin erklärt, dass sie zu niemandem in Nigeria Kontakt habe. |
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| Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Behördenakte verwiesen. Die Akte des Verfahrens des Ehemannes der Klägerin (...) und die Akten der Verfahren der Kinder (... und ...) sind beigezogen worden. |
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| Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (vgl. § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). |
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| Über den Rechtsstreit konnte trotz Ausbleibens der Beklagten aufgrund der mündlichen Verhandlung am 11. März 2020 entschieden werden. In der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). |
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| Die zulässige Klage ist unbegründet. |
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| Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Aufhebung der Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 19. Juni 2017 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. |
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| 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Aufhebung der Ablehnung ihres Antrags als unzulässig. |
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| Stellt ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens (siehe unten b) in einem sicheren Drittstaat, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat (siehe unten a), im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist nach § 71a Abs. 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen (siehe unten c). |
|
| a) Die Schweiz, in der die Klägerin einen Asylantrag gestellt hat, ist gemäß Anlage I zu § 26a AsylG ein sicherer Drittstaat im Sinne von § 26 AsylG und damit auch im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG. |
|
| b) Der erfolglose Abschluss eines Asylverfahrens umfasst jede Art des formellen Abschlusses eines Asylverfahrens ohne Zuerkennung eines Schutzstatus. Es kann sich neben einer unanfechtbaren Entscheidung in der Sache auch – wie im vorliegenden Fall – um eine Rücknahme handeln (vgl. § 71a AsylG BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 24. Edition, Stand: 01.11.2019, Rn. 2). |
|
| Nach Auskunft der Schweizer Behörden ist das Asylverfahren abgeschlossen (Bl. 335 der Bundesamtsakte) und kann entsprechend nicht wiederaufgenommen werden. |
|
| Das erfolglos abgeschlossene Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder sicheren Drittstaat muss dem Schutzniveau der Bundesrepublik Deutschland entsprechen und sich auch auf die Gewährung des unionsrechtlichen subsidiären Schutzes beziehen (vgl. VG Lüneburg BeckRS 2018, Rn. 35 m.w.N.). |
|
| Das Schweizer Recht kennt den subsidiären Schutz, wie er in der Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU) vorgesehen ist, unmittelbar nicht. Jedoch sind die in der Schweiz bei einem Asylverfahren zu berücksichtigenden Prüfinhalte im Wesentlichen inhaltlich vergleichbar mit dem Prüfprogramm des internationalen Schutzes, sodass der dort gewährte Schutz im Ergebnis im Wesentlichen dem der Qualifikationsrichtlinie entspricht. |
|
| Dies kann nach hier vertretener Auffassung nicht bereits aus der Einordnung der Schweiz durch den Gesetzgeber als sicherer Drittstaat im Sinne des § 26a AsylG (siehe oben unter 1.a)) abgeleitet werden, da sich diese Norm auf die Festlegung sicherer Drittstaaten im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezieht und anders als § 71a AsylG sich nicht am internationalen Schutz orientiert. Zudem steht das Erfordernis eines abgeschlossenen Asylverfahrens als gleichrangiges Tatbestandsmerkmal neben der Einordnung als sicherer Drittstaat und ist daher unabhängig von der Einordnung eines Staates als sicherer Drittstaat durch den Gesetzgeber vom erkennenden Gericht zu prüfen (a. A. VG Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2019 - A 1 K 3235/16, Beck RS 2019,11594, Rn. 21). |
|
| Vorliegend ist vielmehr entscheidend, dass die Schweiz mit Art. 4 schweizerisches AsylG und vor allem Art. 83 schweizerisches Ausländer- und Integrationsgesetz Regelungen getroffen hat, die dem Prüfungsmaßstab des subsidiären Schutzes im Wesentlichen entsprechen (so auch VG Würzburg, Beschluss vom 04.07.2019, W 4 S 19.31134, BeckRS 2019, 30283). |
|
| Art. 4 schweizerisches AsylG sieht vor, dass die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren kann, während nach Art. 83 schweizerisches Ausländer- und Integrationsgesetz der Vollzug einer Weg- oder Ausweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Absatz 3). |
|
| Hierbei kommt der Tatsache, dass die Schweiz neben der Genfer Flüchtlingskonvention insbesondere die EMRK – inklusive der Protokolle Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe vom 28. April 1983 (Inkrafttreten: 1. März 1985) und Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe vom 3. Mai 2002 (Inkrafttreten: 1. Juli 2003) – ratifiziert hat, eine entscheidende Bedeutung zu, da unter Berücksichtigung der umfassenden Rechtsprechung des EGMR für das erkennende Gericht nicht feststellbar ist, dass der Schutz durch die EMRK wesentlich von dem Schutzniveau der Qualifikationsrichtlinie abweicht (vgl. hierzu VG Würzburg, a. a. O., Rn. 23 m. w. N.). |
|
| Wie vom VG Würzburg in seinem Beschluss vom 4. Juli 2019 (W 4 S 19.31134) zu Recht festgestellt, ist es für die vorliegende Prüfung irrelevant, ob der durch die Schweiz gewährte Schutz auf der Rechtsfolgenseite zu weniger Rechten führen könnte, als die Anerkennung eines subsidiären Schutzes nach der Qualifikationsrichtlinie. Entscheidend ist die Erfüllung der Voraussetzung für die Erlangung des Schutzes, d.h. die „Tatbestandsseite“ (siehe hierzu VG Würzburg, a. a. O., Rn. 23). |
|
| Nicht gefolgt wird der vom VG Köln in seinem Urteil vom 21. Februar 2019 (8 K 9975/17) vertretenen Auffassung, dass die Regelungen in der Schweiz nicht dem Prüfmaßstab der Qualifikationsrichtlinie entsprächen (VG Köln Urteil vom 21. Februar 2019, 8 K 9957/17, BeckRS 2019,6816). Soweit dort darauf abgestellt wird, dass die Qualifikationsrichtlinie als Oberbegriff einen „ernsthaften Schaden“ für den Anspruch auf subsidiären Schutz ausreichen lasse, während die Regelungswirkung der EMRK auf die darin enthaltenen konkret gefassten Tatbestände beschränkt sei und eine „Schutzlücke“ bestehe (vgl. VG Köln, a. a. O., Rn. 27f.), weil der Schutz durch die EMRK geringer sei, mag dies bei einer engen Betrachtung nur des Wortlauts richtig sein, d.h. zwischen dem Prüfumfang des subsidiären Schutzes und der EMRK mag eine semantische Lücke bestehen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR ist nach hiesiger Auffassung jedoch kein Fall erkennbar, bei dem einem Flüchtling ein Schutz durch die EMRK versagt bliebe jedoch auf der Grundlage der Qualifikationsrichtlinie gewährt würde. |
|
| c) Gründe für ein Wiederaufgreifen (§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG) hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Bei den von ihr vorgetragenen Asylgründen handelt es sich um dieselben, die auch im Verfahren in der Schweiz gegenständlich waren. |
|
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| a) § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass dem Betroffenen in dem Zielstaat der Abschiebung eine Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung landesweit droht. Maßgeblich sind die Gesamtumstände des jeweiligen Falles. Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.9.2010 – 10 C 11/09 - BeckRS 2010, 54143). |
|
| Aufgrund des Vortrags der Klägerin ist selbst bei Wahrunterstellung nicht feststellbar, dass der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in ihrem Zielstaat landesweit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. |
|
| Nach Überzeugung des Gerichts ist davon auszugehen, dass hinsichtlich der behaupteten drohenden Verfolgung ein interner Schutz gewährleistet ist. |
|
| Es steht außer Frage, dass die Klägerin nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in einen Landesteil ziehen könnte, wo sie von ihrem Onkel, der nach ihren Angaben hinter ihr her gewesen sei, mit asylrechtlich hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht belangt werden würde. Angesichts der Größe und Einwohnerzahl Nigerias und der in Nigeria bestehenden infrastrukturellen Mängel sowie des Fehlens eines flächendeckenden Meldewesens (vgl. dazu Bericht des AA über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: September 2019, S. 24) ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, wie etwaige Verfolger sie ohne weiteres auffinden können sollten. Anhaltspunkte dafür, dass eine andere Bewertung im konkret Fall der Klägerin geboten ist, hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. |
|
| Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK kommt nicht in Betracht. |
|
| b) Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn im Zielstaat für den Betroffenen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Bei den in ihrem Herkunftsstaat vorherrschenden harten Lebensbedingungen handelt es sich um eine Situation, der die gesamte Bevölkerung ausgesetzt ist, weshalb Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG ausschließlich durch eine generelle Regelung nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG gewährt wird. Eine extreme Gefährdungslage, bei der aufgrund der Schutzwirkung der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG ausnahmsweise nicht greift, liegt nicht vor. Hinsichtlich der allgemeinen Lebenssituation in ihrem Herkunftsstaat wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen und insoweit von einer Darstellung im Urteil abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG). |
|
| Anhaltspunkte für einen besonderen Ausnahmefall, in dem humanitäre Gründe in der Person der Klägerin zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung bzw. gegen eine Rückführung in ihren Herkunftsstaat sprechen, sind vorliegend nicht ersichtlich. |
|
| Dabei ist für die Frage, ob die Klägerin in ihrem Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt wird erwirtschaften können, für die Gefahrenprognose von einer möglichst realitätsnahen Beurteilung der Rückkehrsituation und damit bei tatsächlicher Lebensgemeinschaft der Kernfamilie im Regelfall davon auszugehen, dass diese entweder insgesamt nicht oder nur gemeinsam im Familienverband zurückkehrt. (vgl. BVerwG (1. Senat), Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18, BeckRS 2019,18363, Rn. 15). |
|
| Nach Angaben der Klägerin und ihres Ehemannes in der mündlichen Verhandlung am 11. März 2020 in dem ihn betreffenden Asylverfahren (...) lebt die Klägerin tatsächlich in einer gelebten Kernfamilie bestehend aus ihr, ihrem Ehemann und ihren 3 Kindern. Auf das Urteil ihres Ehemannes vom 11. März 2020 wird insoweit Bezug genommen (...). |
|
| Die gesunde und arbeitsfähige Klägerin wird auch im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in der Lage sein, gemeinsam mit ihrem Ehemann ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familie sicherzustellen. Auf das Urteil ihres Ehemannes vom 11. März 2020 wird insoweit Bezug genommen (...). |
|
| 3. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor, wie sich aus den Ausführungen oben 1.-2. ergibt. Einen asylunabhängigen Aufenthaltstitel hat die Klägerin nicht. |
|
| 4. Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. |
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| Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (vgl. § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). |
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| Über den Rechtsstreit konnte trotz Ausbleibens der Beklagten aufgrund der mündlichen Verhandlung am 11. März 2020 entschieden werden. In der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). |
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| Die zulässige Klage ist unbegründet. |
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| Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Aufhebung der Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 19. Juni 2017 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. |
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| 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Aufhebung der Ablehnung ihres Antrags als unzulässig. |
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| Stellt ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens (siehe unten b) in einem sicheren Drittstaat, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat (siehe unten a), im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist nach § 71a Abs. 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen (siehe unten c). |
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| a) Die Schweiz, in der die Klägerin einen Asylantrag gestellt hat, ist gemäß Anlage I zu § 26a AsylG ein sicherer Drittstaat im Sinne von § 26 AsylG und damit auch im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG. |
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| b) Der erfolglose Abschluss eines Asylverfahrens umfasst jede Art des formellen Abschlusses eines Asylverfahrens ohne Zuerkennung eines Schutzstatus. Es kann sich neben einer unanfechtbaren Entscheidung in der Sache auch – wie im vorliegenden Fall – um eine Rücknahme handeln (vgl. § 71a AsylG BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 24. Edition, Stand: 01.11.2019, Rn. 2). |
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| Nach Auskunft der Schweizer Behörden ist das Asylverfahren abgeschlossen (Bl. 335 der Bundesamtsakte) und kann entsprechend nicht wiederaufgenommen werden. |
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| Das erfolglos abgeschlossene Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder sicheren Drittstaat muss dem Schutzniveau der Bundesrepublik Deutschland entsprechen und sich auch auf die Gewährung des unionsrechtlichen subsidiären Schutzes beziehen (vgl. VG Lüneburg BeckRS 2018, Rn. 35 m.w.N.). |
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| Das Schweizer Recht kennt den subsidiären Schutz, wie er in der Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU) vorgesehen ist, unmittelbar nicht. Jedoch sind die in der Schweiz bei einem Asylverfahren zu berücksichtigenden Prüfinhalte im Wesentlichen inhaltlich vergleichbar mit dem Prüfprogramm des internationalen Schutzes, sodass der dort gewährte Schutz im Ergebnis im Wesentlichen dem der Qualifikationsrichtlinie entspricht. |
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| Dies kann nach hier vertretener Auffassung nicht bereits aus der Einordnung der Schweiz durch den Gesetzgeber als sicherer Drittstaat im Sinne des § 26a AsylG (siehe oben unter 1.a)) abgeleitet werden, da sich diese Norm auf die Festlegung sicherer Drittstaaten im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezieht und anders als § 71a AsylG sich nicht am internationalen Schutz orientiert. Zudem steht das Erfordernis eines abgeschlossenen Asylverfahrens als gleichrangiges Tatbestandsmerkmal neben der Einordnung als sicherer Drittstaat und ist daher unabhängig von der Einordnung eines Staates als sicherer Drittstaat durch den Gesetzgeber vom erkennenden Gericht zu prüfen (a. A. VG Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2019 - A 1 K 3235/16, Beck RS 2019,11594, Rn. 21). |
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| Vorliegend ist vielmehr entscheidend, dass die Schweiz mit Art. 4 schweizerisches AsylG und vor allem Art. 83 schweizerisches Ausländer- und Integrationsgesetz Regelungen getroffen hat, die dem Prüfungsmaßstab des subsidiären Schutzes im Wesentlichen entsprechen (so auch VG Würzburg, Beschluss vom 04.07.2019, W 4 S 19.31134, BeckRS 2019, 30283). |
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| Art. 4 schweizerisches AsylG sieht vor, dass die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren kann, während nach Art. 83 schweizerisches Ausländer- und Integrationsgesetz der Vollzug einer Weg- oder Ausweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Absatz 3). |
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| Hierbei kommt der Tatsache, dass die Schweiz neben der Genfer Flüchtlingskonvention insbesondere die EMRK – inklusive der Protokolle Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe vom 28. April 1983 (Inkrafttreten: 1. März 1985) und Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe vom 3. Mai 2002 (Inkrafttreten: 1. Juli 2003) – ratifiziert hat, eine entscheidende Bedeutung zu, da unter Berücksichtigung der umfassenden Rechtsprechung des EGMR für das erkennende Gericht nicht feststellbar ist, dass der Schutz durch die EMRK wesentlich von dem Schutzniveau der Qualifikationsrichtlinie abweicht (vgl. hierzu VG Würzburg, a. a. O., Rn. 23 m. w. N.). |
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| Wie vom VG Würzburg in seinem Beschluss vom 4. Juli 2019 (W 4 S 19.31134) zu Recht festgestellt, ist es für die vorliegende Prüfung irrelevant, ob der durch die Schweiz gewährte Schutz auf der Rechtsfolgenseite zu weniger Rechten führen könnte, als die Anerkennung eines subsidiären Schutzes nach der Qualifikationsrichtlinie. Entscheidend ist die Erfüllung der Voraussetzung für die Erlangung des Schutzes, d.h. die „Tatbestandsseite“ (siehe hierzu VG Würzburg, a. a. O., Rn. 23). |
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| Nicht gefolgt wird der vom VG Köln in seinem Urteil vom 21. Februar 2019 (8 K 9975/17) vertretenen Auffassung, dass die Regelungen in der Schweiz nicht dem Prüfmaßstab der Qualifikationsrichtlinie entsprächen (VG Köln Urteil vom 21. Februar 2019, 8 K 9957/17, BeckRS 2019,6816). Soweit dort darauf abgestellt wird, dass die Qualifikationsrichtlinie als Oberbegriff einen „ernsthaften Schaden“ für den Anspruch auf subsidiären Schutz ausreichen lasse, während die Regelungswirkung der EMRK auf die darin enthaltenen konkret gefassten Tatbestände beschränkt sei und eine „Schutzlücke“ bestehe (vgl. VG Köln, a. a. O., Rn. 27f.), weil der Schutz durch die EMRK geringer sei, mag dies bei einer engen Betrachtung nur des Wortlauts richtig sein, d.h. zwischen dem Prüfumfang des subsidiären Schutzes und der EMRK mag eine semantische Lücke bestehen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR ist nach hiesiger Auffassung jedoch kein Fall erkennbar, bei dem einem Flüchtling ein Schutz durch die EMRK versagt bliebe jedoch auf der Grundlage der Qualifikationsrichtlinie gewährt würde. |
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| c) Gründe für ein Wiederaufgreifen (§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG) hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Bei den von ihr vorgetragenen Asylgründen handelt es sich um dieselben, die auch im Verfahren in der Schweiz gegenständlich waren. |
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| a) § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass dem Betroffenen in dem Zielstaat der Abschiebung eine Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung landesweit droht. Maßgeblich sind die Gesamtumstände des jeweiligen Falles. Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.9.2010 – 10 C 11/09 - BeckRS 2010, 54143). |
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| Aufgrund des Vortrags der Klägerin ist selbst bei Wahrunterstellung nicht feststellbar, dass der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in ihrem Zielstaat landesweit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. |
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| Nach Überzeugung des Gerichts ist davon auszugehen, dass hinsichtlich der behaupteten drohenden Verfolgung ein interner Schutz gewährleistet ist. |
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| Es steht außer Frage, dass die Klägerin nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in einen Landesteil ziehen könnte, wo sie von ihrem Onkel, der nach ihren Angaben hinter ihr her gewesen sei, mit asylrechtlich hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht belangt werden würde. Angesichts der Größe und Einwohnerzahl Nigerias und der in Nigeria bestehenden infrastrukturellen Mängel sowie des Fehlens eines flächendeckenden Meldewesens (vgl. dazu Bericht des AA über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: September 2019, S. 24) ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, wie etwaige Verfolger sie ohne weiteres auffinden können sollten. Anhaltspunkte dafür, dass eine andere Bewertung im konkret Fall der Klägerin geboten ist, hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. |
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| Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK kommt nicht in Betracht. |
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| b) Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn im Zielstaat für den Betroffenen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Bei den in ihrem Herkunftsstaat vorherrschenden harten Lebensbedingungen handelt es sich um eine Situation, der die gesamte Bevölkerung ausgesetzt ist, weshalb Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG ausschließlich durch eine generelle Regelung nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG gewährt wird. Eine extreme Gefährdungslage, bei der aufgrund der Schutzwirkung der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG ausnahmsweise nicht greift, liegt nicht vor. Hinsichtlich der allgemeinen Lebenssituation in ihrem Herkunftsstaat wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen und insoweit von einer Darstellung im Urteil abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG). |
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| Anhaltspunkte für einen besonderen Ausnahmefall, in dem humanitäre Gründe in der Person der Klägerin zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung bzw. gegen eine Rückführung in ihren Herkunftsstaat sprechen, sind vorliegend nicht ersichtlich. |
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| Dabei ist für die Frage, ob die Klägerin in ihrem Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt wird erwirtschaften können, für die Gefahrenprognose von einer möglichst realitätsnahen Beurteilung der Rückkehrsituation und damit bei tatsächlicher Lebensgemeinschaft der Kernfamilie im Regelfall davon auszugehen, dass diese entweder insgesamt nicht oder nur gemeinsam im Familienverband zurückkehrt. (vgl. BVerwG (1. Senat), Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18, BeckRS 2019,18363, Rn. 15). |
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| Nach Angaben der Klägerin und ihres Ehemannes in der mündlichen Verhandlung am 11. März 2020 in dem ihn betreffenden Asylverfahren (...) lebt die Klägerin tatsächlich in einer gelebten Kernfamilie bestehend aus ihr, ihrem Ehemann und ihren 3 Kindern. Auf das Urteil ihres Ehemannes vom 11. März 2020 wird insoweit Bezug genommen (...). |
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| Die gesunde und arbeitsfähige Klägerin wird auch im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in der Lage sein, gemeinsam mit ihrem Ehemann ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familie sicherzustellen. Auf das Urteil ihres Ehemannes vom 11. März 2020 wird insoweit Bezug genommen (...). |
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| 3. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor, wie sich aus den Ausführungen oben 1.-2. ergibt. Einen asylunabhängigen Aufenthaltstitel hat die Klägerin nicht. |
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| 4. Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. |
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