Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
| |
|
| | Die Anträge der syrischen Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, sich unter Aufhebung der ergangenen Ablehnungen des Aufnahmegesuchs sowie der Wiedervorlagen durch das Griechische Ministerium für Citizen Protection - Nationales Dublin Referat - für den Asylantrag des Antragstellers zu 1 für zuständig zu erklären und auf seine Überstellung hinzuwirken, haben keinen Erfolg. |
|
| | Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist örtlich zuständig. Bei den von den Antragstellern begehrten Handlungen der Antragsgegnerin, die sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 S. 31) (im Folgenden: Dublin III-VO) richten, handelt es sich um "Streitigkeiten nach dem Asylgesetz" im Sinne von § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.02.2020 - 1 AV 1/20 - juris -). Da die Anträge auf die Beachtung der Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO zum Zwecke der Familienzusammenführung und des Zusammenlebens des minderjährigen Antragstellers zu 1 mit seinem in R lebenden Bruder, dem Antragsteller zu 2, gerichtet sind, sind die Voraussetzungen des § 52 Nr. 2 Satz 3 Hs. 2 i.V.m. Nr. 3 Satz 2 VwGO gegeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in Konstellationen wie der vorliegenden regelmäßig dasjenige Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das für das Asylverfahren des im Bundesgebiet lebenden Familienmitglied zuständig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.07.2019 - 1 AV 2/19 - NVwZ 2019, 1767; Beschl. v. 16.09.2019 - 1 AV 4/19 - juris -; Beschl. v. 25.09.2019 - 1 AV 5/19 - juris -; Beschl. v. 06.01.2020 - 1 AV 7/19 - juris -; Beschl. v. 09.01.2020 - 1 AV 6/19 - juris - und Beschl. v. 10.02.2020 - 1 AV 1/20 - juris -). |
|
| | Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind jedoch unbegründet. |
|
| | Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u. a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen hinreichend wahrscheinlich („glaubhaft“) sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Wie sich aus der Bezeichnung der Maßnahme als einer einstweiligen Anordnung und aus der Vorläufigkeit des zu regelnden Zustandes ergibt, dient die einstweilige Anordnung ihrem Wesen nach dem vorläufigen Rechtsschutz. Es ist daher grundsätzlich nicht Sinn des summarischen Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, einem Antragsteller schon diejenige Rechtsposition zu verschaffen, die er nur im Verfahren zur Hauptsache, also aufgrund einer Verpflichtungs- oder Leistungsklage, erstreiten könnte. Eine solch unzulässige Vorwegnahme des Ergebnisses der Hauptsache liegt nicht nur in irreparablen Regelungen. Sie kann auch dann gegeben sein, wenn die begehrte Regelung nur vorübergehend, d. h. unter dem Vorbehalt einer anderweitigen gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache ergehen soll (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 08.02.2006 - 13 S 18/06 - VBlBW 2006, 286). Ein die Hauptsache vorwegnehmender Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dann in Betracht, wenn ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung zu schlechterdings unzumutbaren Nachteilen für den Antragsteller führen würde, die auch bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.08.1999 - 2 VR 1/99 - BVerwGE 109, 258 und Beschl. v. 02.06.2017 - 1 WDS-VR 3/17 - juris -; VGH Mannheim, Beschl. v. 06.03.2012 - 10 S 2428/11 - VBlBW 2012, 469). |
|
| | Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Ein Obsiegen der Antragsteller in der Hauptsache ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die Antragsteller haben bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. |
|
| | Die Antragsteller haben keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin sich für den Asylantrag des Antragstellers zu 1 für zuständig erklärt und dem Aufnahmegesuch Griechenlands stattgibt. Der von den Antragstellern geltend gemachte Anspruch folgt weder aus Art. 8 Dublin III-VO (1.) noch aus Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (2.) noch aus einer anderen Norm der Dublin III-VO (3.). |
|
| | 1. Möglicherweise war die Antragsgegnerin anfangs für den Asylantrag des Antragstellers zu 1 gemäß Art. 8 Dublin III-VO zuständig; dies kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben. Denn eine etwaige Zuständigkeit der Antragsgegnerin gemäß Art. 8 Dublin III-VO ist gemäß Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO auf Griechenland übergegangen. |
|
| | Nach Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO geht die Zuständigkeit für einen Asylantrag auf den Mitgliedstaat über, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, wenn dieser Mitgliedstaat nicht innerhalb von drei Monaten nach Stellung des Asylantrags ein Aufnahmeersuchen an den seiner Ansicht nach eigentlich zuständigen Mitgliedstaat richtet. |
|
| | Gemäß Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO beginnt die dreimonatige Frist mit der Antragstellung im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO. Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO gilt ein Antrag als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag soll die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung des Protokolls so kurz wie möglich sein (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO). |
|
| | Mit Blick auf den 5. Erwägungsgrund der Dublin III-VO, der das Ziel einer zügigen Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates benennt, und auch wegen den wichtigen Garantien, die ab Stellung eines Asylantrags für Antragsteller greifen, ist das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates so schnell wie möglich zu beginnen. Deshalb darf die Antragstellung nicht von der Erfüllung einer für die Verfahrensdurchführung nicht erforderlichen Förmlichkeit abhängen. Daher gilt ein Antrag auf internationalen Schutz als gestellt, wenn der mit der Durchführung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen betrauten Behörde entweder das Formblatt des Antragstellers oder aber ein anderes Schriftstück zugegangen ist, das von einer Behörde erstellt wurde und bescheinigt, dass dieser Antragsteller um internationalen Schutz ersucht hat, und gegebenenfalls, wenn ihr nur die wichtigsten in einem solchen Schriftstück enthaltenen Informationen, nicht aber das Schriftstück oder eine Kopie davon, zugegangen sind (vgl. EuGH, Urt. v. 26.07.2017 - C-670/16 - NVwZ 2017, 1601, in juris Rn. 96, 103). Die gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO mögliche mündliche Stellung eines Antrages bleibt hiervon unberührt. Die mit der Dublin III-VO eingeführten Mechanismen zur Sammlung der im Rahmen dieses Verfahrens notwendigen Informationen sollen im Anschluss an die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz angewendet werden. Insbesondere geht aus Art. 6 Abs. 4 Dublin III-VO hervor, dass (erst) nach der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durch einen unbegleiteten Minderjährigen geeignete Schritte zu unternehmen sind, um insbesondere im Hinblick auf die Anwendung der in Art. 8 Dublin III-VO genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte des unbegleiteten Minderjährigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu ermitteln (vgl. EuGH, Urt. v. 26.07.2017 - a.a.O., in juris Rn. 86 f.). |
|
| | Der Antragsteller zu 1 hat bei der Anhörung durch die griechische Migrationsbehörde am 15.04.2019 angegeben, er habe Syrien im Jahr 2016 verlassen und sich anschließend zwei Jahre in der Türkei aufgehalten. Dann sei er nach Thessaloniki gereist. In Thessaloniki sei er festgenommen und in das Amygdaleza Camp gebracht worden. Anschließend habe man ihn in die Aufnahmeeinrichtung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Athen gebracht. Aus diesem Vorbringen geht hinreichend deutlich hervor, dass der Antragsteller zu 1 gegenüber der griechischen Polizei zum Ausdruck gebracht hat, ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling zu sein; dementsprechend ist er auch als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling erfasst worden. Für die Mitarbeiter der griechischen Migrationsbehörde, die sich in der Folgezeit des Antragstellers zu 1 angenommen haben, konnte kein Zweifel daran bestehen, dass dieser ein Asylbegehren geäußert hat. Angesichts dieses Ablaufs ist von einer Antragstellung spätestens Ende des Jahres 2018 auszugehen. Das Ersuchen der griechischen Asylbehörde vom 09.07.2019 ging erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist des Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO beim Bundesamt ein und war folglich verfristet. |
|
| | Liegt aber ein verfristetes Aufnahmegesuch vor, so wird der ersuchende Mitgliedstaat zuständig. Die in Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO normierten Fristen tragen maßgeblich zur Verwirklichung des im 5. Erwägungsgrund der Dublin III-VO erwähnten Ziels einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz bei, indem sie bei einer verzögerten Durchführung des Aufnahmeverfahrens gewährleisten, dass der Antrag auf internationalen Schutz in dem Mitgliedstaat geprüft wird, in dem er gestellt wurde, damit die Prüfung nicht durch den Erlass und den Vollzug einer Überstellungsentscheidung weiter aufgeschoben wird (vgl. EuGH, Urt. v. 26.07.2017 - a.a.O., in juris Rn. 54). Schon aus dem Wortlaut der Norm geht eindeutig hervor, dass das Gesuch zwingend unter Beachtung der in Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO genannten Fristen angebracht werden muss; ein Aufnahmegesuch kann deshalb nach Fristablauf nicht mehr wirksam unterbreitet werden (vgl. EuGH, Urt. v. 26.07.2017 - a.a.O., in juris Rn. 63 ff., 67 und 74). |
|
| | Zwar betraf die zitierte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs eine Fallkonstellation, in der sich der Ablauf der Frist zugunsten des Asylantragstellers auswirkte. Dies gilt auch für weitere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, in denen die Beachtung einer Reihe zwingender Fristen in Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren angemahnt worden ist (vgl. EuGH, Urt. v. 25.01.2018 - C-360/16 - NVwZ 2018, 560, in juris Rn. 60 und Urt. v. 13.11.2018 - C-47/17 - juris Rn. 57, 67). Hingegen geht es vorliegend um eine Situation, in der sich der Fristablauf zu Lasten eines Antragstellers auswirkt („dublin reversed“). |
|
| | Gleichwohl ist es in Ansehung des klaren Wortlauts des Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO, auf den sich der Europäische Gerichtshof für die Unwirksamkeit eines verspäteten Gesuchs gestützt hat, ausgeschlossen, die Norm nur bei Fristabläufen zu Gunsten von Schutzsuchenden anzuwenden, nicht aber dann, wenn sich der Ablauf der Frist nachteilig auswirkt. Eine solche Unterscheidung ist weder in der Norm noch in der genannten Entscheidung auch nur ansatzweise angelegt. Wenn - wie der Europäische Gerichtshof hervorhebt - derartige Fristen dem im 5. Erwägungsgrund der Dublin III-VO hervorgehobenen Ziel einer zügigen Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates dienen, dann rechtfertigen auch Sinn und Zweck der Norm nicht, hiervon in bestimmten Konstellationen abzusehen. Denn ausweislich dieses Erwägungsgrundes soll die Zuständigkeit auf objektiven Kriterien beruhen. Dies spricht dafür, dass die Fristen ohne Ansehung der konkreten Konstellation maßgeblich und verbindlich sind, damit sich die Mitgliedstaaten hierauf bei der Prüfung der Zuständigkeit einstellen können. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, der ersuchende Staat habe es in der Hand, durch Verzögerung eines Aufnahmegesuchs seine Zuständigkeit zu begründen und damit eine Familienzusammenführung zu verhindern. Zwar hat der ersuchende Staat nach Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO nach Ermessen zu entscheiden, ob er ein Aufnahmegesuch stellt oder nicht. Greift aber zu Gunsten des Asylsuchenden der Schutz der Familieneinheit aus Art. 8 ff Dublin III-VO, so steht es diesem frei, diesen Schutz vor den Gerichten des ersuchenden Staates, gegebenenfalls im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzes, durchzusetzen (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 17.06.2019 - 23 K L 293.19 A - juris -; VG Ansbach, Beschl. v. 10.07.2019 - AN 18 E 19.50571 - juris -). |
|
| | Überdies besteht für ein einschränkendes Verständnis des Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO auch kein Bedürfnis, weil atypischen Fällen über Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO hinreichend Rechnung getragen werden kann. |
|
| | 2. Die Antragsteller haben auch aus Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin dem Aufnahmegesuch Griechenlands zustimmt. |
|
| | Nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO kann der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen aufzunehmen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Art. 8 bis 11 und 16 Dublin III-VO nicht zuständig ist, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. |
|
| | Der humanitären Klausel des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO kommt nach den Vorstellungen der Kommission die Aufgabe zu, Familienangehörige zusammenzuführen, obwohl sie bei strenger Anwendung der Kriterien getrennt würden. Dieses Ziel hat als 17. Erwägungsgrund Eingang in die Dublin III-VO gefunden. Es handelt sich bei Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO ersichtlich um eine Auffangregelung für Familienangehörige im weiteren Sinne, auf die Einhaltung der Art. 8 bis 11 und 16 Dublin III-VO und damit letztlich auch der für die Anwendung dieser Kriterien geltenden Fristen soll es „aus humanitären Gründen“ insbesondere im „familiären oder kulturellen Kontext“ nicht ankommen, weil die Ersuchen „jederzeit“ gestellt werden können; diese Norm ermöglicht somit eine flexible Subsumtion verschiedenster Sachverhalte mit familiärem Bezug (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, Art. 17 K 15). |
|
| | Der Antragsteller zu 1 hat in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und Griechenland führt aktuell auch das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durch; Griechenland hat als zuständiger Mitgliedstaat nach aktuellem Erkenntnisstand noch keine Erstentscheidung in der Sache erlassen. Griechenland hat auch - dem Begehren der Antragsteller entsprechend - auf Grundlage dieser Vorschrift Deutschland ersucht, den Antragsteller zu 1 aufzunehmen. |
|
| | Aus Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO folgt jedoch keine Pflicht des ersuchten Mitgliedstaates zur Aufnahme der betreffenden Person, so dass diese aus dieser Bestimmung keinen Rechtsanspruch und damit auch kein Klagerecht ableiten kann (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 18.04.2019 - 9 L 77.19. A - juris -). Einem Klagerecht gegenüber dem ersuchten Mitgliedstaat steht neben dem eindeutigen Wortlaut des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO auch dessen Sinn und Zweck entgegen. Die Bestimmung soll allein eine Rechtsgrundlage für ein Aufnahmeersuchen eines Mitgliedstaates an einen anderen bieten. Dementsprechend kennt die Dublin III-VO Rechtsbehelfe nur gegen eine Überstellungsentscheidung (Art. 27 Dublin III-VO), also gegen die beabsichtigte Überstellung eines Antragstellers durch den Aufenthaltsstaat in den (vermeintlich) zuständigen Mitgliedstaat. Zudem sollen nach dem Willen des Verordnungsgebers Probleme bei der Anwendung des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO allein im Wege des Schlichtungsverfahrens zwischen den Mitgliedstaaten nach Art. 37 Dublin III-VO gelöst werden (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Art. 17, K20. f.). |
|
| | Im Übrigen sind vorliegend auch nicht sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO erfüllt. Es liegen keine humanitären Gründe im familiären Kontext vor, die es erfordern, dass der Antragsteller zu 1 zum Antragsteller zu 2 in das Bundesgebiet nachzieht. |
|
| | Das bloße Vorliegen einer verwandtschaftlichen oder familiären Beziehung begründet noch keinen humanitären Grund im Sinne des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO. Vielmehr muss sich der humanitäre Grund aus einem familiären Kontext ergeben, ist mithin nicht mit einem solchen gleichzusetzen, sondern setzt ihn als Grundlage voraus. Entscheidend kommt es also nicht nur auf das Vorliegen einer familiären Beziehung an, sondern hinzukommen muss ein Beistands- bzw. Abhängigkeitsverhältnis, das die persönliche Nähe zwischen Antragsteller und Familienangehörigen auch bereits während des Asylverfahrens gebietet (vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 10.07.2019 - AN 18 E 19.50571 - juris -). |
|
| | Die Antragsteller tragen diesbezüglich vor, die Beziehung des Antragstellers zu 1 zu seinem Bruder, dem Antragsteller zu 2 sei sehr eng, da sie in Syrien lange zusammengelebt hätten und mehrfach wöchentlich miteinander telefonierten. Sie hätten sich zuletzt im Jahr 2015 gesehen. Auch der Umstand, dass der Antragsteller zu 1 sich seit fast einem Jahr alleine ohne Familienangehörige in Griechenland befinde, stelle einen humanitären Grund dar. Weiter sei der Antragsteller zu 1 in Syrien als Kindersoldat rekrutiert worden und aufgrund des dort Erlebten stark traumatisiert. |
|
| | Dieses Vorbringen lässt jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis erkennen, sondern begründet allenfalls eine gefühlsmäßige Beziehung. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist für das Vorliegen eines humanitären Grundes im familiären Kontext ein bloßes Geschwistersein keinesfalls ausreichend. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller geltend macht, der in Griechenland aufhältige Antragsteller zu 1 sei in Syrien als Kindersoldat rekrutiert worden, ist dies unglaubhaft. Denn der Antragsteller zu 1 hat bei seiner Anhörung durch die griechische Migrationsbehörde lediglich vorgetragen, als er sich in Syrien aufgehalten habe, habe er bei seiner Familie gelebt und sich dort wohl gefühlt. Er habe seine Familie nicht verlassen wollen, aber sein Vater habe entschieden, es sei das Beste, wenn er Syrien verlasse. Als seine Eltern ihm erzählt hätten, er müsse Idlib verlassen, habe er keine andere Wahl gehabt. Von einer Rekrutierung als Kindersoldat wusste der Antragsteller zu 1 nichts zu berichten. |
|
| | Auch das Alter des Antragstellers zu 1 begründet keinen humanitären Grund. Bei Kindern, die 14 oder 15 Jahre alt sind, hat die elterliche bzw. familiäre Betreuung typischerweise nicht mehr das gleiche Gewicht wie bei jüngeren Kindern (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.1997 - 1 C 22/96 - InfAuslR 1998, 161). Ein gesteigerter Schutz- und Betreuungsbedarf besteht lediglich bis zum zwölften Lebensjahr; diese Kinder sind in besonderem Maße auf ein Aufwachsen in der Kernfamilie angewiesen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 - 10 C 16/12 - NVwZ 2013, 1493). Bei dem mittlerweile 15 Jahre alten Antragsteller zu 1 besteht nach dem vorstehend Ausgeführten nicht mehr ein besonderer Schutz- und Betreuungsbedarf, so dass auch dessen Alter keinen humanitären Grund im Sinne des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO darstellt. Gegen einen Härtefall spricht zudem entscheidend, dass der Antragsteller zu 1 aus freien Stücken die familiäre Gemeinschaft in Syrien beendet hat. Der Antragsteller zu 1 zählt nicht zum Kreis der vulnerablen Personen und befindet sich im laufenden Asylverfahren in Griechenland, in dem seine Grundbedürfnisse einschließlich der gesundheitlichen Belange jedenfalls auf dem Festland (der Antragsteller zu 1 lebt in Athen) sicher gedeckt werden; Gegenteiliges haben die Antragsteller nicht geltend gemacht. |
|
| | 3. Auch aus anderen Normen der Dublin III-Verordnung lässt sich ein Anspruch der Antragsteller nicht herleiten. |
|
| | Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin III-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. |
|
| | Der Antragsteller zu 1 hat im Bundesgebiet keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er hält sich nach wie vor in Griechenland auf. Für eine derartige Fallkonstellation ist Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO nicht einschlägig. |
|
|
|
|
|