Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 4 K 7654/19

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer 5 des Bescheids des Landratsamts H vom 08.11.2019 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin ist seit August 2014 mit dem Gewerbegegenstand Spirituelle Lebensberatung, Verkauf von esoterischen Artikeln aller Art in N gemeldet. Nach einer Mitteilung des Finanzamts H vom 18.07.2019 bestehen Umsatzsteuerrückstände in Höhe von 48.367,39 Euro für die Zeit von Mai 2017 bis Juli 2019 sowie Einkommenssteuerrückstände in Höhe von 16.215 Euro für den Zeitraum 2015 bis 2019. Die Antragstellerin habe zudem Melde- und Erklärungsverpflichtungen im Hinblick auf die Einkommenssteuer 2015 bis 2017 und die Gewerbe- sowie Umsatzsteuer 2016 bis 2017 nicht erfüllt.
Nach einer Mitteilung der Kreiskasse des Landratsamts H vom 06.11.2019 bestehen Forderungen der Kreiskasse gegen die Antragstellerin in Höhe von 97,98 Euro.
Die IHK H-F teilte mit Schreiben vom 25.07.2019 mit, gegen die Antragstellerin bestünden Beitragsrückstände aus den Jahren 2014 bis 2016 sowie 2018 und 2019 in Höhe von insgesamt 291,91 Euro.
Im Vollstreckungsportal der Länder bestehen Einträge über die Antragstellerin. Fünf Einträge beziehen sich auf die Nichtabgabe der Vermögensauskunft und sechs Einträge auf ausgeschlossene Gläubigerbefriedigung.
Einem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 15.07.2019 ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin am 27.03.2013 vom Amtsgericht S, am 23.07.2013 vom Amtsgericht W und am 31.07.2014 vom Landgericht B jeweils wegen Betruges verurteilt wurde.
Mit Bescheid vom 08.11.2019 untersagte das Landratsamt H der Antragstellerin die selbständige Ausübung der Gewerbetätigkeit „Spirituelle Lebensberatung, Verkauf von esoterischen Artikeln aller Art“ (Ziffer 1), untersagte der Antragstellerin die selbständige Ausübung eines jeglichen weiteren Gewerbes sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden sowie die Tätigkeit der mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragten Person in allen unter § 35 GewO fallenden Gewerbesparten (Ziffer 2), ordnete die Einstellung der unter Ziffer 1 genannten Gewerbetätigkeit innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids sowie die Abmeldung beim Bürgermeisteramt N an (Ziffer 3), ordnete die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 an (Ziffer 4) und drohte die Anwendung unmittelbaren Zwangs (z. B. Versiegelung von Betriebs- oder Geschäftsräume sowie benützten Werkzeugen, Stilllegung im Betrieb verwendeter Kraftfahrzeuge und Geräte) für den Fall an, dass die Antragstellerin der unter Ziffer 3 genannten Verpflichtung nicht nachkommt (Ziffer 5). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragstellerin sei unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Die beharrliche Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen lasse nicht nur auf wirtschaftliche Schwierigkeiten schließen, sondern auch auf die Neigung, diesen Schwierigkeiten unter Verletzung der Rechtsordnung Herr zu werden. Die Antragstellerin sei nicht willens, den Berufspflichten freiwillig nachzukommen. Mit einer Änderung ihrer Einstellung sei nicht zu rechnen. Selbst wenn die Antragstellerin willens, jedoch nicht in der Lage sei, ihre Schulden zu bezahlen und den laufenden Verpflichtungen in angemessener Weise nachzukommen, sei eine Unzuverlässigkeit gegeben. Bei der Feststellung der Unzuverlässigkeit komme es nicht darauf an, ob die Pflichtverletzung auf Verschulden beruhe oder nicht. Die Höhe der bei der Antragstellerin bestehenden Zahlungsrückstände ließen auf eine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit schließen. Ihr Zahlungsverhalten und der bei der Antragstellerin festzustellende Mangel an Kooperation mit den zuständigen Behörden offenbarten einen mangelnden Leistungswillen. Als die Antragstellerin erkannt habe, dass sie ihren finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen könne, hätte sie von sich aus die Konsequenzen aus ihrer wirtschaftlichen Situation ziehen müssen. Bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit müsse ein Gewerbetreibender ohne Rücksicht auf die Ursache seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten und zur Vermeidung der Gläubigerbenachteiligung sowie vor Eintritt weiterer Schädigungen seinen Gewerbebetrieb aufgeben. Die Antragstellerin habe sich auch nicht um ein tragfähiges Sanierungskonzept oder eine Ratenzahlungsvereinbarung hinsichtlich der bestehenden Rückstände bemüht. Die Höhe der Steuerschulden der Antragstellerin sei nicht unerheblich. Durch die Nichtabführung der längst fälligen Steuerschuld schädige die Antragstellerin nachhaltig das Vermögen des Steuerfiskus. Die Antragstellerin komme auch ihren steuerrechtlichen Erklärungspflichten nicht nach. Im Hinblick auf die Steuergerechtigkeit könne nicht hingenommen werden, dass sich ein Gewerbetreibender seinen steuerlichen Verpflichtungen nachhaltig und in erheblichem Umfang entziehe. Die Antragstellerin verschaffe sich durch die Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitbewerbern. Eine Fortführung des Gewerbes würde zu weiteren Vermögensschädigungen Dritter führen. Es sei nicht Aufgabe der Gläubiger, ständig Beitreibungsmaßnahmen durchzuführen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit könne dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit nur durch eine Untersagung der Ausübung des Gewerbes ausreichend Rechnung getragen werden. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO könne die Untersagung auf alle Gewerbe sowie auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Gewerbetreibende auch für dieses Gewerbe oder diese Tätigkeiten unzuverlässig sei. Diese erweiterte Untersagung werde nach Ermessen ausgesprochen. Die angeführten Verstöße seien von gewerbeübergreifender Natur. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Einstellung und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Antragstellerin bei Ausübung anderer Gewerbetätigkeiten grundlegend verändere. Da die Antragstellerin trotz ihrer Unzuverlässigkeit an der jetzigen Gewerbetätigkeit festhalte, bringe sie zum Ausdruck, sich auf jeden Fall irgendwie gewerblich zu betätigen oder eine leitende unselbständige Tätigkeit zu übernehmen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids sei die untersagte gewerbliche Tätigkeit einzustellen und abzumelden (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO). Die Anordnung des Sofortvollzugs sei im öffentlichen Interesse geboten. Angesichts der Höhe und Entwicklung der Zahlungsrückstände sowie der Vermögenssituation der Antragstellerin liege ein besonderes Vollzugsinteresse vor. Es sei damit zu rechnen, dass die Rückstände weiter anstiegen. Das Vermögen der öffentlichen Gläubiger müsse rasch und nachhaltig geschützt werden, um Neuschädigungen zu verhindern. Es bestehe keinerlei Aussicht auf eine Besserung der finanziellen Situation. Das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs sei geeignet und erforderlich, um die Antragstellerin zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Unterlassung der Ausübung des Gewerbes anzuhalten. Das weniger einschneidende Zwangsmittel des Zwangsgelds verspreche im Hinblick auf die finanzielle Situation der Antragstellerin keinen Erfolg.
Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 25.11.2019 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, bei ihren Steuerschulden handele es sich um ein laufendes Verfahren. Die Steuerschulden seien vom Finanzamt geschätzt worden; diese Schätzungen seien aber offensichtlich nicht zutreffend. Gegen die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat September 2019 sei Einspruch eingelegt worden. Sie sei allen Verpflichtungen aus den strafrechtlichen Verurteilungen nachgekommen. Deshalb seien die Strafen auch erlassen worden. Zahlungsrückstände seien entstanden, weil ihr Betrieb in vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten geraten sei. Sobald die Gewinnermittlungen der Vorjahre vorlägen, werde von Beratern in Zusammenarbeit mit ihrer Steuerberaterin ein Sanierungskonzept erarbeitet, um die Wirtschaftlichkeit ihres Gewerbebetriebs wieder herzustellen und dauerhaft zu gewährleisten. Die Gewerbeuntersagung sei weder geeignet noch zweckmäßig, um die Situation zu verbessern. Mit dem Betrieb ihres Gewerbes bestreite sie alle geschäftlichen und auch privaten Ausgaben, insbesondere den Lebensunterhalt und die Ausbildungskosten ihrer fünf Kinder. Wenn sie das Gewerbe einstellen müsse, könne sie die Zahlungsrückstände nicht mehr begleichen. Für ihren Betrieb seien zahlreiche Berater als freie Mitarbeiter tätig. Bei einer Einstellung des Betriebes würde für diese Berater ein Teil der Einnahmen wegfallen.
II.
Der Antrag der Antragstellerin richtet sich - gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO sachdienlich ausgelegt - auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 25.11.2019 hinsichtlich der Gewerbeuntersagung in Ziffer 1 der Verfügung des Antragsgegners vom 08.11.2019 und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer 5 dieser Verfügung.
1. Die Statthaftigkeit des Antrags ergibt sich hinsichtlich der Gewerbeuntersagung in Ziffer 1 der Verfügung des Antragsgegners vom 08.11.2019 aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 5 VwGO und hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer 5 der Verfügung aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und Abs. 5 VwGO, § 12 LVwVG.
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2. Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist teilweise begründet. Bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Ziffer 1 des Bescheids des Antragsgegners vom 08.11.2019 (a). Der Antragsgegner hat auch ohne Rechtsfehler die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids angeordnet (b). Die Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer 5 des Bescheids vom 08.11.2019 erweist sich indes als rechtswidrig (c).
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a) Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids des Antragsgegners ist rechtlich nicht zu beanstanden.
12 
Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.
13 
Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.02.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1 - in juris Rn. 13). Die Annahme der Unzuverlässigkeit kann aus einer lang anhaltenden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abzuleiten sein, die in Folge des Fehlens von Geldmitteln eine ordnungsgemäße Betriebsführung im Allgemeinen und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten im Besonderen verhindert, ohne dass - insbesondere durch Erarbeitung eines tragfähigen Sanierungskonzepts - Anzeichen für eine Besserung erkennbar sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.04.1997 - 1 B 81.97 - GewArch 1999, 72 - in juris Rn. 5).
14 
Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Unzuverlässigkeit bestehen bei einem Gewerbetreibenden mit erheblichen Steuerrückständen sowie Zahlungsrückständen bei den Trägern der Sozialversicherung oder bei Straftaten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung; Überschuldung und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründen grundsätzlich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.2015 - 8 C 6.14 - BVerwGE 152, 39 - in juris Rn. 14). Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt; diese - durch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung begründete - Erwartung ist der eigentliche Grund, den wirtschaftlich leistungsunfähigen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu bewerten (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.02.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1 - in juris Rn. 15). Dieser Grund zur Aufgabe des Gewerbebetriebs entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.2015 - 8 C 6.14 - BVerwGE 152, 39 - in juris Rn. 14).
15 
Steuerrückstände sind aber nur dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung. Erforderlich ist eine die gesamte Situation des Gewerbetreibenden einschließlich seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bewertende Prognose (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 09.04.1997 - 1 B 81.97 - GewArch 1999, 72 - in juris Rn. 5).
16 
Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit erfordert kein Verschulden des Gewerbetreibenden. Es ist überhaupt belanglos, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Gewerbetreibenden geführt haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.02.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1 - in juris Rn. 15).
17 
Weder die Gewerbeaufsichtsbehörden noch die Verwaltungsgerichte sind verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung zu prüfen und in diesem Zusammenhang gegebenenfalls weitere Ermittlungen anzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.03.1997 - 1 B 72/97 - in juris Rn. 4)
18 
In Anwendung dieser Grundsätze hat die Kammer keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der negativen Prognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens der Antragstellerin in Bezug auf eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die insoweit zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Antragsgegners vom 08.11.2019 verwiesen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO entsprechend). Zu ergänzen ist lediglich Folgendes:
19 
Die Antragstellerin ist bei Gesamtbetrachtung aller Umstände als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen. Sie bietet nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung in Zukunft. Die Antragstellerin bildet aufgrund ihrer Überschuldung eine stete Gefahr für Wirtschaftssubjekte, mit denen sie in Kontakt tritt. Zugleich beeinträchtigt sie fortwährend das öffentliche Interesse daran, dass Steuern und sonstige Abgaben termingerecht und ungekürzt entrichtet werden. Sie verschafft sich zudem in unlauterer Weise im Geschäftsleben einen Vorsprung vor den mit ihr im Wettbewerb stehenden Gewerbetreibenden, die ihre Steuer- und andere öffentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtungen in redlicher Weise erfüllen. Die aktenkundigen Tatsachen - insbesondere die nachhaltige Nichtabführung fälliger Steuern und sonstiger Beiträge bei öffentlichen Gläubigern, die Verletzung entsprechender Erklärungspflichten und die Einträge der Klägerin im Vollstreckungsportal der Länder - rechtfertigen die Bewertung seitens des Antragsgegners, dass die Antragstellerin gewerberechtlich unzuverlässig ist.
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Soweit die Antragstellerin einwendet, dass die Steuerschulden auf Schätzungen gemäß § 162 AO beruhten, werden hiermit keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids begründet. Vielmehr hat eine auf Schätzungen beruhende Steuerschuld keine geringere Aussagekraft für die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden als solche Steuerrückstände, die auf einer Steuererklärung oder -anmeldung des Betroffenen beruhen. Denn die Prognose über die künftige Rechtskonformität der beruflichen Betätigung eines Gewerbetreibenden, der außer der Steuerentrichtungs- auch noch die Steuererklärungspflicht missachtet hat (nur unter dieser Voraussetzung kommt es zu Steuerschätzungen), stellt sich nicht günstiger dar als bei einem Unternehmer, der mangels finanzieller Mittel oder aus anderen Gründen die aufgelaufenen Steuerschulden nicht begleichen kann oder will (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.10.1996 - 1 B 214/96 - in juris Rn. 4; VGH München, Beschl. v. 23.03.2020 - 22 ZB 18.1514 - in juris Rn. 30). Dass die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vorbringen gegen die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung Einspruch eingelegt hat, führt nach § 361 Abs. 1 AO nicht zur Aussetzung der Vollziehung und entbindet sie daher nicht von der Verpflichtung, die festgesetzten Beträge jedenfalls vorläufig zu entrichten.
21 
Ein tragfähiges Sanierungskonzept, das eine Weiterführung des Gewerbes trotz des hohen Schuldenstandes ermöglichen könnte, hat die Antragstellerin nicht vorgelegt. Im Übrigen reichen die Hoffnung auf die Zukunft und guter Wille ebenso wenig aus wie punktuelle Überweisungen einzelner Geldbeträge und ein zeitweiliges Wohlverhalten während des Gewerbeuntersagungsverfahrens (vgl. VGH München, Beschl. v. 08.07.2013 - 22 C 13.1163 - in juris Rn. 10).
22 
Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Antragstellerin, die Gewerbeuntersagung sei weder geeignet noch zweckmäßig und somit unverhältnismäßig. Ist - wie vorliegend - ein Gewerbetreibender unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO, so ist die nicht im Ermessen der Behörde stehende Gewerbeuntersagung nach dieser Bestimmung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich und verhältnismäßig; dem Schutzzweck der Vorschrift ist dann Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage behalten zu können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.10.1996 - 1 B 214/96 - in juris Rn. 4; OVG Münster, Beschl. v. 12.11.2019 - 4 B 1231/19 - in juris Rn. 11). Mildere Mittel als die Gewerbeuntersagung hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen und standen dem Antragsgegner daher nicht zur Verfügung.
23 
Dass die Antragstellerin durch die Gewerbeuntersagung unter Umständen ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage verliert, führt nicht zu einer für sie günstigeren Beurteilung. Die wirtschaftliche Lage auf dem Arbeitsmarkt und die geringen Vermittlungschancen in eine unselbständige Tätigkeit können keine Rechtfertigung dafür bieten, einen nachgewiesenermaßen unzuverlässigen Gewerbetreibenden weiterhin am Geschäftsverkehr teilnehmen zu lassen (vgl. VGH München, Beschl. v. 23.07.2012 - 22 ZB 12.992 - in juris Rn. 13).
24 
b) Das Landratsamt Heilbronn hat die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheids vom 08.11.2019 formell ordnungsgemäß angeordnet und das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Verfügung ausreichend schriftlich begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO). Zweck der Begründung ist es, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts anzuhalten. Außerdem sollen dem Betroffenen die für die Sofortvollzugsanordnung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis gebracht werden, die zugleich die Grundlage für eine gerichtliche Kontrolle der Anordnung bilden. Dementsprechend muss aus der Begründung nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt und aus welchen in dringendem öffentlichen Interesse liegenden Gründen sie es für gerechtfertigt oder geboten hält, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs zurückzustellen. Auf die inhaltliche Richtigkeit der Begründung kommt es dagegen nicht an (vgl. zum Ganzen VGH Mannheim, Beschl. v. 28.06.2010 - 8 S 708/10 - VBlBW 2011, 28 - in juris Rn. 2). Im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip erfordert die Anordnung der sofortigen Vollziehung die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls gewonnene zusätzliche Feststellung, dass die sofortige Vollziehbarkeit schon vor der Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 13.07.2015 - 6 S 679/15 - in juris Rn. 28).
25 
Diesen Anforderungen entspricht die Begründung der Sofortvollzugsanordnung. Der Antragsgegner hat ausgeführt, es sei damit zu rechnen, dass die Rückstände der Antragstellerin ständig weiter anwachsen würden. Das Vermögen der öffentlichen Gläubiger müsse daher rasch und nachhaltig geschützt werden, um neue Schädigungen zu verhindern. Die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin stelle eine immer größer werdende Gefahr für die Allgemeinheit dar, wenn die Gewerbetätigkeit nicht unverzüglich eingestellt werde. Es könne der Allgemeinheit nicht zugemutet werden, bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit dieser Verfügung abzuwarten. In diesen Erwägungen liegt eine einzelfallbezogene, den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende Darlegung der besonderen Gründe, die den Antragsgegner zur Anordnung des Sofortvollzugs veranlasst haben. Die vom Antragsgegner angeführten Gründe rechtfertigen auch nach Auffassung der Kammer die Annahme eines überwiegenden öffentlichen Interesses. Nur durch den angeordneten Sofortvollzug kann verhindert werden, dass sich die Antragstellerin in unlauterer Weise im Geschäftsleben einen Vorsprung vor den mit ihr im Wettbewerb stehenden Gewerbetreibenden verschafft. Durchgreifende Anhaltspunkte für eine Besserung der Verhältnisse in absehbarer Zeit sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
26 
c) Die Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer 5 des Bescheids vom 08.11.2019 ist jedoch rechtlich zu beanstanden.
27 
Die Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer 5 des Bescheids vom 08.11.2019 bezieht sich auf die Anordnung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids. Im Hinblick auf diese Anordnung in Ziffer 3 liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 2 LVwVG nicht vor, da insoweit die sofortige Vollziehung nicht angeordnet wurde und der angefochtene Bescheid auch nicht unanfechtbar geworden ist. Zwar kann die Androhung eines Zwangsmittels auch mit dem Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, verbunden werden (§ 20 Abs. 2 LVwVG). Ist der zu vollstreckende Verwaltungsakt jedoch - wie vorliegend - nicht sofort vollziehbar, so kann die Androhung eines Zwangsmittels mit dem noch nicht vollstreckbaren Verwaltungsakt nur insoweit verbunden werden, als das Zwangsmittel für den Fall angedroht ist, dass der Betroffene seiner durch den Verwaltungsakt begründeten Pflicht nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach dessen Unanfechtbarkeit nachkommt (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 01.08.1980 - GrS 1/80 - VBlBW 1981, 14). Hieran gemessen ist die Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids rechtswidrig. Denn der Antragstellerin wurde in Ziffer 3 des Bescheids vom 08.11.2019 eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids eingeräumt und nicht eine Frist, die erst nach Unanfechtbarkeit der Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids abläuft.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
29 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. In Orientierung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen legt die Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des in Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs vorgesehenen Mindeststreitwerts von 15.000,- EUR zugrunde.

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