Soweit die Klage der Kläger zu 5), 6), 7) und 10) übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) die Kläger zu 1), 3), 4), 8) und 9) in ihrem organschaftlichen Recht aus § 34 Abs. 1 Satz 1, 2. HS GemO verletzt hat, indem er es unterlassen hat, der Mitteilung über den Tagesordnungspunkt 1 der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 14. Dezember 2017 Verhandlungsunterlagen beizufügen. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen die Kläger zu 1), 3), 4), 5), 6), 7), 8), 9) und 10) jeweils 3/40, die Klägerin zu 2) 4/40 und der Beklagte zu 1) 9/40.
Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1), 3), 4), 5), 6), 7), 8), 9) und 10) trägt der Beklagte zu 1) je 1/4, von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen die Kläger zu 1), 3), 4), 5), 6), 7), 8), 9) und 10) jeweils 2/30 und die Klägerin zu 2) 3/30 und von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen die Kläger zu 1) bis 10) jeweils 1/10. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
| | |
| | Die Kläger begehren die Feststellung, dass ihre organschaftlichen Rechte durch Handlungen bzw. Versäumnisse der Beklagten vor und während des nichtöffentlichen Teils einer Gemeinderatssitzung verletzt wurden. |
|
| | Die Kläger sind bzw. waren Mitglieder des beklagten Gemeinderats und hatten sich zur Fraktion X zusammengeschlossen. Nach den Wahlen am 26. Mai 2019 und der konstituierenden Sitzung des neuen Gemeinderats am 4. Juli 2019 sind die Kläger zu 2), 5), 6), 7) und 10) aus dem Gemeinderat ausgeschieden. |
|
| | Die Stadtwerke A. GmbH (im Folgenden Stadtwerke) ist ein kommunales Unternehmen der Stadt A.. Nach § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags besteht der Aufsichtsrat aus bis zu 21 Mitgliedern. Der Oberbürgermeister der Stadt A. gehört dem Aufsichtsrat kraft Amtes an. Die weiteren Mitglieder werden vom Gemeinderat aus seiner Mitte gewählt und von der Stadt entsandt. Bis zum 4. Juli 2019 waren die Kläger zu 2), 3), 5) und 7) Mitglieder des Aufsichtsrats. |
|
| | Seit 1. Januar 2008 war Herr M. Geschäftsführer der Stadtwerke. Ab dem Jahr 2014 kam es zwischen Herrn M. und dem Beklagten zu 1) zunehmend zu erheblichen Konflikten. Nachdem sich die Situation immer weiter verschärft hatte, teilte der Beklagte zu 1) Herrn M. in einem Gespräch am 27. Oktober 2017 mit, dass er den Entschluss gefasst habe, nicht mehr mit Herrn M. zusammenarbeiten zu wollen. |
|
| | In der Aufsichtsratssitzung der Stadtwerke am 8. November 2017, an der die Kläger zu 2), 3), 5) und 7) sowie Herr M. teilnahmen, wurde über den Weggang von Herrn M. diskutiert. Im Einvernehmen aller Anwesenden sollte eine „schnelle Trennung mit Anstand und Würde“ ohne „öffentliche Schlammschlacht“ angestrebt werden. Zudem teilte der Beklagte zu 1) mit, dass ein Weisungsbeschluss des Gemeinderats der Stadt A. an die Gesellschafterversammlung in der Gemeinderatssitzung am 14. Dezember 2017 erfolgen könnte. |
|
| | Am 4. Dezember 2017 gaben Herr M. und der Beklagte zu 1) die Vertragsauflösung des Herrn M. auf einer Pressekonferenz bekannt. Hierüber berichteten verschiedene Lokalzeitungen. |
|
| | Am 5. Dezember 2017 wurde der Aufsichtsrat der Stadtwerke eingehend über den weiteren Fortgang informiert. Auch an dieser Sitzung nahmen die Kläger zu 2), 3), 5) und 7) teil. Mit der Sitzungsvorlage Nr. 8117/55 wurde die Aufhebungsvereinbarung nebst Anlagen ausgehändigt. Die Unterlagen sollten am Ende der Sitzung wieder eingesammelt werden, da zwischen Herrn M. und dem Beklagten zu 1) Stillschweigen in der Personalangelegenheit vereinbart wurde. Hierbei bot der Beklagte zu 1) umfassende Information und – bei Verlangen eines entsprechenden Quorums – Akteneinsicht für alle Fraktionen und Stadträte an und wies darauf hin, dass über den Sachverhalt der heutigen Sitzung in den Fraktionen berichtet werden könne. Sodann stimmte der Aufsichtsrat dem Abschluss der Aufhebungsvereinbarung zu. |
|
| | Zur Vorbereitung der Gemeinderatssitzung am 14. Dezember 2017 wurde den Mitgliedern des Gemeinderats die Tagesordnung am 6. Dezember 2017 per Boten zugestellt. Diese enthielt hinsichtlich des Tagesordnungspunkts 1 des nichtöffentlichen Teils der Sitzung folgenden Wortlaut: |
|
| „Personalangelegenheiten hier: Weisungsbeschluss an den Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke A. GmbH“. |
|
| | Als Vorlage zu diesem Tagesordnungspunkt wurde die Tischvorlage Nr. 1111/000 genannt. Diese war der Tagesordnung nicht beigefügt. Auch den in der Folgezeit übermittelten Nachträgen zur Tagesordnung vom 7. Dezember 2017 und 14. Dezember 2017 war die Tischvorlage Nr. 1111/000 nicht beigefügt. |
|
| | Am 6. Dezember 2017 suchten die Kläger zu 1), 2) und 4) die Leiterin des Rechtsamts der Stadt A. auf, um für die Fraktion X Akteneinsicht in die relevanten Unterlagen für die anstehende Beschlussfassung in Bezug auf Herrn M. zu nehmen. Hierbei wurde den Klägern zu 1), 2) und 4) eine zeitlich unbegrenzte Akteneinsicht in den Rathausräumen angeboten. Dieses Angebot lehnten die Kläger zu 1), 2) und 4) aber ab, da sie mit den Rahmenbedingungen der Einsicht nicht einverstanden waren. |
|
| | In der Aufsichtsratssitzung am 7. Dezember 2017, an der die Kläger zu 2), 3) und 7) teilnahmen, legte der Beklagte zu 1) dar, dass die Angelegenheit des Herrn M. am 14. Dezember 2017 im Gemeinderat abgeschlossen und die notwendigen Beschlüsse gefasst werden sollten. Zudem bot er den Fraktionen und den Stadträten Gespräche, weitere Informationen und – bei Verlangen eines entsprechenden Quorums – Akteneinsicht in den Aufhebungsvertrag an. Der Beklagte zu 1) teilte zudem mit, dass jede Fraktion mit einem Mitglied im Aufsichtsrat vertreten sei und deshalb die Aufsichtsratsmitglieder als Vertreter über die grundlegenden Sachverhalte Aufhebung und Modalitäten berichten könnten. Er werde Dinge, die in die Personalakte gehören, nicht 51 Mal kopieren und auslegen. Die groben Informationen würden die Stadträte – sofern nötig – durch mündliche Berichterstattung sowie durch schriftliche Vorlagen erhalten. Anhand dieser Vorgaben könne dann der Sachverhalt besprochen, diskutiert und entschieden werden. |
|
| | An der Gemeinderatssitzung am 14. Dezember 2017 nahmen die Kläger mit Ausnahme der Klägerin zu 10) teil. Nach Aufruf des Tagesordnungspunkts 1 verwies der Beklagte zu 1) auf die ausgelegten Tischvorlagen Nr. 1111/000 und Nr. 2222/000. Als Betreff der Tischvorlage Nr. 1111/000 wurde Folgendes angegeben: |
|
| „Personalangelegenheiten hier: Aufhebungsvereinbarung zwischen der Stadtwerke A. GmbH und Herrn M. und Aufhebungsvereinbarung mit Herrn M. als Werkleiter des Eigenbetriebs Stadtwerke A. Abwasserentsorgung.“ |
|
| | Der Beschlussantrag dieser Tischvorlage sah Folgendes vor: |
|
| „1. Der Aufhebungsvereinbarung zwischen der Stadtwerke A. GmbH und Herrn M. vom 11. Dezember 2017 wird zugestimmt. Dem Vertreter der Stadt A. wird gemäß § 104 Abs. 1 GemO die Weisung erteilt, in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke A. GmbH die Aufhebungsvereinbarung zu vollziehen. 2. Der Aufhebungsvereinbarung mit Herrn M. als Werkleiter des Eigenbetriebs Stadtwerke A. Abwasserversorgung wird mit sofortiger Wirkung zugestimmt. 3. Die einvernehmliche Erklärung (siehe Sachverhalt) wird akzeptiert und zur Kenntnis genommen.“ |
|
| | Nachfolgend enthielt die Tischvorlage Erläuterungen zum Sachverhalt. Insbesondere wurde dort ausgeführt, dass sich die Konditionen für die vorzeitige Vertragsaufhebung aus der Aufhebungsvereinbarung ergeben. Die Aufhebungsvereinbarung selbst war der Tischvorlage nicht beigefügt. |
|
| | Im weiteren Verlauf der Sitzung bezeichnete der Kläger zu 4) die Sitzungsvorlage als unvollständig und nicht aussagekräftig. Was die Stadträte heute vorliegen hätten, sei die erste offizielle Information, die der Gemeinderat als Gesamtheit über die Causa M. erhalten habe. Die Stadträte seien weder im Anschluss an das Gespräch zwischen dem Beklagten zu 1) und Herrn M. am 27. Oktober 2017 noch im Ältestenrat informiert worden. Er als Fraktionsvorsitzender habe zum ersten Mal im Anschluss an die letzte Gemeinderatssitzung offiziell von diesem Vorgang erfahren und zwar mit den dürren Worten, dass Herr M. um die Vertragsauflösung gebeten habe und dass die Konditionen endverhandelt worden seien. Sodann stellte der Kläger zu 4) den Antrag, den Aufhebungsvertrag vorzulesen und beantragte zudem eine geheime Abstimmung. Der Beklagte zu 1) wies darauf hin, dass die Fraktionen die Möglichkeit hätten, bezüglich des Aufhebungsvertrags Akteneinsicht zu nehmen. |
|
| | Hieran anschließend stimmte Stadtrat R. dem Vorbringen des Klägers zu 4) vollumfänglich zu. Er trug sodann ergänzend unter anderem vor, ein Schwerpunkt sei die Frage der fehlenden Informationen. Zudem könne dieser Tagesordnungspunkt nicht in der nichtöffentlichen Sitzung behandelt werden. Es sei ein formaler Fehler, der zur Anfechtung führen werde. Unter dem Tagesordnungspunkt 1 der nichtöffentlichen Sitzung stehe in der Tagesordnung „Personalangelegenheiten“, darunter könne man Wahlen nicht verstehen. Hierunter könne vielleicht noch die Abberufung als Vertragsbestandteil subsumiert werden, aber nicht mehr eine Neuwahl. Zudem führte er aus, zu der heute gehörten Summe von 500.000,00 EUR bis 600.000,00 EUR könne er keine Stellung nehmen. Er habe in einem nichtöffentlichen Brief eine andere Zahl bekommen und auch Informationen, die nicht mit dem übereinstimmten, was der Beklagte zu 1) gesagt habe. Er könne dies aber nicht bewerten, weil er keine Informationen habe, was diese Interna anbelange. Er bitte, den Aufhebungsvertrag vorzulesen, damit bekannt sei, um was es gehe. Dazu gehöre auch, dass Herr M. anwesend sei und befragt werden könne. Schließlich stellte Stadtrat R. den Antrag, die Beschussfassung zu vertragen und die Angelegenheit ordnungsgemäß in die Vorberatung zu bringen. |
|
| | Der Antrag auf Verlesung des Aufhebungsvertrags wurde mit 13 Stimmen dafür mehrheitlich abgelehnt, nachdem der Beklagte zu 1) angeboten hatte, die wesentlichen Eckpunkte des Aufhebungsvertrages zu nennen. |
|
| | Der Antrag auf geheime Abstimmung wurde mit 16 Stimmen dafür und 2 Enthaltungen mehrheitlich abgelehnt. Der Vertagungsantrag wurde mit 13 Stimmen dafür mehrheitlich abgelehnt. |
|
| | Stadtrat H. und Stadtrat Dr. F. beantragten daraufhin das Ende der Debatte. |
|
| | Dieser Antrag wurde mit 23 Stimmen dafür, bei 14 Gegenstimmen und wenigen Enthaltungen angenommen. |
|
| | Dem Beschlussantrag der Vorlage Nr. 1111/000 wurde mit 31 Stimmen dafür, bei 13 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen zugestimmt. |
|
| | Mit Schreiben vom 21. Februar 2018 bat die Fraktion X das Regierungspräsidium S. um rechtsaufsichtliche Überprüfung des in der Sitzung am 14. Dezember 2017 gefassten Beschlusses. Das Regierungspräsidium S. teilte mit Schreiben vom 3. April 2018 mit, dass es den Beklagten zu 1) auf die bestehenden Regelungen hinsichtlich Tischvorlagen und des Nachschiebens von Tagesordnungspunkten hinweisen werde, für darüber hinausgehende rechtsaufsichtliche Maßnahmen indes kein Anlass bestehe. |
|
| | Am 23. Mai 2018 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führen sie zunächst aus, die Fraktionsvorsitzenden seien in der Sitzung des Ältestenrats am 20. November 2017 nicht über den Stand der Verhandlungen und die weiteren Überlegungen breit informiert worden. Gleiches gelte für die Behauptung, der Beklagte zu 1) habe den Fraktionen Unterrichtungs- und Informationsmöglichkeiten sowie Akteneinsicht angeboten und die stadträtlichen Aufsichtsratsmitglieder gebeten, die übrigen Stadträte vertraulich voll zu informieren. Der Beklagte zu 1) habe ferner nie eine umfassende Akteneinsicht für jeden einzelnen Stadtrat angeboten, sondern lediglich auf die nach der GemO bestehenden Möglichkeiten der Akteneinsicht – bei Vorliegen eines entsprechenden Quorums – verwiesen. |
|
| | Die Kläger führten sodann aus, die Klage sei zulässig und begründet. |
|
| | Die Kläger seien klagebefugt, da ihnen organschaftliche Rechte aus § 34 Abs. 1 GemO zustehen würden. |
|
| | Die Kläger könnten auch ein Feststellungsinteresse geltend machen. Insbesondere bestehe wegen der konkreten Möglichkeit, dass sich in Zukunft ein ähnlich gelagerter Sachverhalt ergeben könnte, eine Wiederholungsgefahr. Dies folge insbesondere aus dem Vortrag der Beklagten, das „Informationskonzept des Beklagten zu 1)“ im Vorfeld der Gemeinderatssitzung vom 14. Dezember 2017 sei rechtmäßig gewesen. |
|
| | Den Klägern fehle auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere könne den Klägern nicht entgegengehalten werden, sie hätten anderweitige Möglichkeiten zur Vermeidung der Rechtsverletzung versäumt. Ein kommunalaufsichtsrechtliches Verfahren sei durchgeführt worden. Überdies habe der Kläger zu 4) – auch für die von den Klägern gebildete Fraktion – bereits im Vorfeld der Gemeinderatssitzung und erneut nach Aufruf des streitigen Tagesordnungspunkts gerügt, dass die Information der Stadträte über den Inhalt der abzuschließenden Aufhebungsvereinbarung bzw. die Tischvorlage Nr. 1111/000 unzureichend seien. Der Kläger zu 4) habe sodann mit dem Antrag auf Verlesung der Aufhebungsvereinbarung versucht, den bereits eingetretenen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 GemO zumindest partiell zu beheben und den Beklagten zu 1) zu einer hinreichenden (wenn auch verspäteten) Information über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu zwingen. Durch den Schlussantrag sei die Sachberatung sofort unterbrochen und direkt im Anschluss über den Beschlussantrag der Tischvorlage Nr. 1111/000 abgestimmt worden. Angesichts dieses Ablaufs hätten die Kläger zu 1) bis 9) keine Möglichkeit gehabt, einen ausdrücklichen Antrag auf Vertagung des Verhandlungsgegenstandes zu stellen. Unabhängig davon hätte es aber auch an einer Veranlassung für einen Vertagungsantrag gefehlt, da dieser letztlich nur das verfahrensrechtliche Gegenteil des gestellten Schlussantrags dargestellt hätte. Angesichts der zuvor vom Kläger zu 4) erhobenen Rüge bzw. der hierzu geführten Diskussion sei zudem völlig klar gewesen, dass einerseits ein Vertagungsantrag keine Mehrheit gefunden hätte und andererseits mit dem Schlussantrag zugleich über den mehrheitlichen Willen zur Sachentscheidung abgestimmt werden würde. |
|
| | Die Klage sei auch begründet. |
|
| | Die inhaltlich unzureichende Mitteilung über den Tagesordnungspunkt 1, das Fehlen jeglicher vorab übermittelten Sitzungsvorlagen und die vollständige Inhaltsleere der Tischvorlage Nr. 1111/000 (Klageanträge Ziffern 1 bis 3) verstießen gegen § 34 Abs. 1 GemO und verletzten die Kläger in ihren organschaftlichen Rechten. |
|
| | Die Mitteilung über den Tagesordnungspunkt 1 sei unzureichend, weil sich der dortigen Formulierung nicht ansatzweise der Gegenstand der gemeinderätlichen Beratung und Beschlussfassung entnehmen lasse (Klageantrag Ziffer 1). Offenkundig sei dies zunächst für die Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes mit „Personalangelegenheiten“. Diese Bezeichnung lasse nicht erkennen, auf wen und mit welchem Inhalt sich die Beratung und Beschlussfassung im Gemeinderat beziehen sollte. Es sei nicht ansatzweise erkennbar gewesen, dass es um die Beendigung des Anstellungsverhältnisses des Geschäftsführers der Stadtwerke gehen sollte. Die unzureichende Bezeichnung sei auch nicht durch die weitere Angabe „Weisungsbeschluss an den Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke A. GmbH“ geheilt worden. Die einzelnen Stadträte hätten den Inhalt des mit dem Tagesordnungspunkt 1 gemeinten Verhandlungsgegenstands aus dem zugrundeliegenden Rechtsrahmen nicht ableiten können. Das Weisungsrecht nach § 104 Abs. 1 Satz 3 GemO sei thematisch zunächst unbegrenzt, sodass hiervon jegliche Personalangelegenheit hätte erfasst sein können. Ferner enthalte § 13 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Stadtwerke eine nicht abschließende Aufzählung, wann die Gesellschafterversammlung über „Personalangelegenheiten“ entscheide, sodass auch unter Würdigung dieser Norm nicht erkennbar gewesen sei, ob die „Personalangelegenheit“ ein Aufsichtsratsmitglied, einen Geschäftsführer oder einen sonstigen Bediensteten der Stadtwerke betreffen sollte und um welche inhaltliche Frage es hätte gehen sollen. |
|
| | Es sei ferner rechtswidrig, dass den Stadträten im Vorfeld der Gemeinderatssitzung überhaupt keine Sitzungsunterlagen zur Verfügung gestellt worden seien (Klageantrag Ziffer 2). Die Entscheidung über den Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung mit dem Geschäftsführer eines kommunalen Unternehmens zähle sicherlich nicht zu den „einfach gelagerten Entscheidungen“, bei denen ausnahmsweise ganz auf Sitzungsunterlagen verzichtet werden könne. Vielmehr sei die Trennung von dem Geschäftsführer eines städtischen Unternehmens mit überragendem kommunalen Gewicht und einer Bilanzsumme von über 130 Mio. EUR – dessen Vertrag überdies gerade für fünf Jahre verlängert worden sei – vielmehr eine Angelegenheit von außerordentlich hoher Bedeutung. Dies gelte umso mehr, als in der Aufhebungsvereinbarung eine Freistellung des Geschäftsführers bei vollen Bezügen bis zum 31. Dezember 2018 und eine Abfindung von mindestens 300.000,00 EUR hätte vereinbart werden sollen. Der vollständige Verzicht auf die Übermittlung jeglicher Sitzungsunterlagen sei auch nicht mit dem entgegenstehenden öffentlichen Wohl bzw. den entgegenstehenden berechtigten Interessen Einzelner zu rechtfertigen. Ungeachtet der Verschwiegenheitspflicht der Stadträte sei bereits nicht erkennbar, inwiefern das Bekanntwerden der Inhalte einer Aufhebungsvereinbarung mit dem Geschäftsführer einer städtischen Gesellschaft Nachteile für das öffentliche Wohl zur Folge haben sollte. Hinsichtlich der Interessen des betroffenen Geschäftsführers möge dahinstehen, ob einzelne Details der Aufhebungsvereinbarung als personenbezogenes Datum einem berechtigten Geheimhaltungserfordernis unterliegen. Denn jedenfalls hinsichtlich der zentralen Inhalte und Hintergründe der Aufhebungsvereinbarung – namentlich dem Grund für die Abberufung als Geschäftsführer, der Höhe einer zu zahlenden Abfindung und der Dauer einer Freistellungsphase – habe zweifellos kein berechtigtes Interesse des Geschäftsführers an der Geheimhaltung bestanden. Im Übrigen konstruiere § 34 Abs. 1 Satz 1, 2. HS GemO eine Bringschuld des Bürgermeisters gegenüber jedem einzelnen Gemeinderatsmitglied. Diese Bringschuld könne der Bürgermeister nicht dadurch erfüllen, dass er (angeblich) die Möglichkeit anbiete, dass sich die Gemeinderatsmitglieder die Informationen selbst durch Akteneinsicht beschaffen könnten. Auch eine Aufforderung einzelner Stadträte, ihre Kolleginnen und Kollegen über bestimmte Sachverhalte zu informieren, entbinde den Bürgermeister nicht von seiner Bringschuld. Die Eigenpflicht der Fraktionsvorsitzenden könne nicht derart ausgeweitet werden, dass sie verpflichtet werden könnten, ihre Fraktionsmitglieder zu informieren. Des Weiteren sei hier relevant, dass im vorliegenden Fall kein gleicher Informationsstand der Gemeinderatsmitglieder möglich gewesen sei, sodass eine Debatte aufgrund dieses Informationsungleichgewichts unmöglich gewesen sei. Informationen in Teilgremien, informellen Gruppen und Aufsichtsräten seien problematisch, da sie eine selektive und auf die jeweilige Gruppe zugeschnittene Information zur Folge haben könnten. Überdies sei der Inhalt von Zeitungsartikeln keine ausreichende Informationsgrundlage. |
|
| | Der im Vorfeld der Gemeinderatssitzung bereits eingetretene Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1, 2. HS GemO sei auch nicht durch die Tischvorlage Nr. 2117/052 geheilt worden (Klageantrag Ziffer 3). Abgesehen davon, dass eine Tischvorlage zwangsläufig nicht „rechtzeitig“ vor der Sitzung übermittelt werden könne, genüge diese auch inhaltlich nicht den aus § 34 Abs. 1 Satz 1, 2. HS GemO resultierenden Anforderungen, da sie inhaltlich weitgehend aussagelos sei. |
|
| | Überdies verstießen die von dem Beklagten zu 2) zum Tagesordnungspunkt 1 gefassten Beschlüsse gegen § 34 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 1 GemO (Klageantrag Ziffer 4). Der Kläger zu 4) habe die nicht ordnungsgemäße Sitzungsvorbereitung – auch namens der von den Klägern gebildeten Fraktion – gerügt und zur zumindest partiellen Beseitigung der mangelhaften Sitzungsvorbereitung die Verlesung des Aufhebungsvertrags beantragt. Indem der Beklagte zu 2) diese Verlesung abgelehnt habe, habe er die partielle Beseitigung einer Verletzung organschaftlicher Rechte der Kläger verhindert. Sodann habe der Beklagte zu 2) durch die mehrheitliche Zustimmung zu dem aus seiner Mitte heraus gestellten Schlussantrag die vom Kläger zu 4) erhobene Rüge der mangelhaften Sitzungsvorbereitung der Sache nach zurückgewiesen und eine Vertagung des Verhandlungsgegenstands bzw. einen hierauf gerichteten Antrag verhindert. Insgesamt habe der Beklagte zu 2) damit den Klägern die Möglichkeit genommen, auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Information und Sitzungsvorbereitung durch den Beklagten zu 1) über den Tagesordnungspunkt 1 zu entscheiden. |
|
| | Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten die Klagen in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit sie die Kläger zu 5), 6), 7) und 10) betreffen. |
|
| | Die Kläger zu 1), 2), 3), 4), 8) und 9) beantragen, |
|
| | 1. festzustellen, dass der Beklagte zu 1) die Kläger in ihrem organschaftlichen Recht aus § 34 Abs. 1 Satz 1, 1. HS GemO verletzt hat, indem er den Verhandlungsgegenstand des Tagesordnungspunkts 1 der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 14. Dezember 2017 unzureichend bezeichnet hat; |
|
| | 2. festzustellen, dass der Beklagte zu 1) die Kläger in ihrem organschaftlichen Recht aus § 34 Abs. 1 Satz 1, 2. HS GemO verletzt hat, indem er es unterlassen hat, der Mitteilung über den Tagesordnungspunkt 1 der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 14. Dezember 2017 Verhandlungsunterlagen beizufügen; |
|
| | 3. festzustellen, dass der Beklagte zu 1) die organschaftlichen Rechte der Kläger aus § 34 Abs. 1 Satz 1, 2. HS GemO dadurch verletzt hat, dass die Tischvorlage Nr. 2117/052 zum Tagesordnungspunkt 1 der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung am 14. Dezember 2017 überhaupt keine Angaben über die Hintergründe und Konditionen der Aufhebungsvereinbarung zwischen der Stadtwerke A. GmbH und Herrn M. vom 11. Dezember 2017 enthielt; |
|
| | 4. festzustellen, dass der Beklagte zu 2) die organschaftlichen Rechte der Kläger aus § 34 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 1 GemO dadurch verletzt hat, dass er in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 14. Dezember 2017 den von dem Kläger zu 4) gestellten Antrag auf Verlesung der Aufhebungsvereinbarung zwischen der Stadtwerke A. GmbH und Herrn M. abgelehnt, den Antrag auf Schließung der Aussprache über den Tagesordnungspunkt 1 angenommen und über den Tagesordnungspunkt 1 abgestimmt hat. |
|
| | Die Beklagten beantragen, |
|
| |
| | Zur Begründung führen sie zunächst aus, Herr M. habe nach dem Gespräch mit dem Beklagten zu 1) am 27. Oktober 2017 mit zahlreichen Stadträten, vor allem mit den Fraktionsvorsitzenden, telefoniert und erklärt, dass er einen Antrag auf Aufhebung seines Vertrags stellen und die Fraktionen bitten werde, diesem in diskreter Weise zuzustimmen. In der Sitzung des Ältestenrats am 20. November 2017 seien die Fraktionsvorsitzenden erstmalig darüber informiert worden, dass am Vormittag dieses Tages eine Aufhebungsvereinbarung zwischen den Stadtwerken und Herrn M. ausverhandelt worden sei und diese eine Freistellung Herrn M.s bis zum 31. Dezember 2018 sowie eine Abfindungszahlung i.H.v. 300.000,00 EUR vorsehe. Zudem habe der Beklagte zu 1) mitgeteilt, dass er die Angelegenheit auf die Tagesordnung der Gemeinderatssitzung am 14. Dezember 2017 setzen wolle. Die Forderung des Klägers zu 4), die Stadträte über den Inhalt der Aufhebungsvereinbarung zu unterrichten, habe der Beklagte zu 1) abgelehnt. Stattdessen habe er dem Kläger zu 4) angeboten, der Fraktion der Kläger Akteneinsicht in die Aufhebungsvereinbarung zu gewähren. Überdies habe der Beklagte zu 1) den Fraktionen Unterrichtungs- und Informationsmöglichkeiten angeboten und die stadträtlichen Aufsichtsratsmitglieder gebeten, die übrigen Stadträte vertraulich voll zu informieren. |
|
| | Die Klage sei unzulässig und unbegründet. |
|
| | Den Klägern fehle die Klagebefugnis. Zunächst scheide eine mögliche Rechtsverletzung für die Kläger zu 1) bis 5) und 7) aus, da sie über den Aufsichtsrat der Stadtwerke alle erforderlichen Unterlagen/Informationen besessen hätten. Die Aufsichtsräte seien zudem aufgrund der demokratischen Legitimationsbedürftigkeit und den Aufforderungen des Beklagten zu 1) verpflichtet gewesen, alle Fraktionsmitglieder unter Wahrung der Verschwiegenheit zu informieren. |
|
| | Die Kläger könnten auch kein Feststellungsinteresse geltend machen. Zum einen habe der Beklagte zu 1) den Verhandlungsgegenstand des Tagesordnungspunkts 1 rechtzeitig mitgeteilt. Zum anderen hätte jedem verständigen und zumutbar informierten Stadtrat bei der Bezeichnung des Verhandlungsgegenstands mit „Personalangelegenheiten“ klar sein müssen, worum es gehe, da insbesondere ausweislich des Gesellschaftsvertrags der Stadtwerke die Gesellschafterversammlung ausschließlich für Personalangelegenheiten des Geschäftsführers und der Geschäftsführerverträge zuständig sei. Zum anderen scheide eine Wiederholungsgefahr aus, da so ein exzeptioneller Fall wie der vorliegende in den nächsten Jahren nicht mehr denkbar sei. Zudem hätten die Kläger von ihrer Obliegenheit, die ihres Erachtens fehlerhafte Einladung durch die Stellung eines Vertagungsantrags des Beratungsgegenstands zu beseitigen, keinen Gebrauch gemacht. |
|
| | Darüber hinaus fehle den Klägern auch das Rechtsschutzbedürfnis. Aus der Entscheidung der Aufsichtsbehörde, das Verhalten des Beklagten zu 1) als nicht beanstandungswürdig zu erachten, folge, dass das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger entfallen sei. Ferner liege aufgrund der bereits verstrichenen Zeit eine Verwirkung des Rechtsmittels vor. Gleiches gelte für die Kläger, welche zugleich Aufsichtsratsmitglied sind/waren, da hierin ein Missbrauchsverhalten gesehen werden könne. |
|
| | Schließlich sei die Klage unzulässig, weil die Kläger gegen den Grundsatz der Organtreue verstießen, da es ihnen nicht um die Geltendmachung wehrrechtsfähiger Innenrechtspositionen, sondern um die Austragung kommunalpolitischer „Grabenkriege“ gehe. |
|
| | Da der Klageantrag Ziffer 3 bereits mit dem Klageantrag Ziffer 2 abgedeckt sei, sei die Klage auch insoweit unzulässig. |
|
| | Der Klageantrag Ziffer 4 sei unzulässig, da ausschließlich der Oberbürgermeister als Pflichtsubjekt und Funktionsträger passivlegitimiert sei. |
|
| | Die Klage sei zudem unbegründet. |
|
| | In Bezug auf den Klageantrag Ziffer 1 stehe der primären Informationspflicht des Beklagten zu 1) die zumutbare Eigenpflicht der einzelnen Ratsmitglieder gegenüber. Darüber hinaus seien zum Schutz von Rechtsgütern mit Verfassungsrang (z.B. heikle Personalfragen) bestimmte Informationsgrenzen zu berücksichtigen. Auch sei eine Behandlung in den Gremien, den Fraktionen sowie eine breite öffentliche und mediale Diskussion in die Bewertung des erforderlichen Informationsumfangs einzubeziehen. Das berechtigte Geheimhaltungsinteresse des Herrn M. und ebenso das zu sichernde Kommunalwohl der Stadtwerke sei mit den hervorgehobenen Informationsinteressen der klagenden Ratsmitglieder und der Allgemeinheit abzuwägen. Das von dem Beklagten zu 1) und der klaren Ratsmehrheit vertretene Informations-/Unterrichtungskonzept sei bei der vielschichtigen Fallgestaltung und den zu berücksichtigenden Interessen angemessen, verantwortungsvoll und ausreichend. Insbesondere habe die Möglichkeit der Akteneinsicht vorliegend ausgereicht, um den Informationsanspruch der Kläger zu befriedigen. Außerdem hätten die Fraktionsvorsitzenden und Aufsichtsratsmitglieder die Aufgabe gehabt, aufgrund der Bitten des Beklagten zu 1) alle Gemeinderatsmitglieder zu informieren. Darüber hinaus hätten die Kläger eine Vielzahl von Gelegenheiten und zumutbare Möglichkeiten gehabt, sich mit dem streitigen Tagesordnungspunkt zu befassen und sich auf dem Laufenden zu halten. Unklarheiten hätten die Kläger durch Fragen an den Beklagten zu 1), die Verwaltung, Kollegen oder gar in der Sitzung ausräumen müssen. Die Bezeichnung des Verhandlungsgegenstands mit „Personalangelegenheiten“ sei ausreichend gewesen. Da in der Einladung konkretisierend ausgeführt worden sei, dass es um einen Weisungsbeschluss an die Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke gehe und die Gesellschafterversammlung nach § 13 Abs. 1 Ziffer 10 des Gesellschaftsvertrags der Stadtwerke nur für die Personalien des Geschäftsführers zuständig sei, habe jedes Ratsmitglied wissen müssen, um was es sich handele. Aufgrund des vertraulichen Inhalts der Personalangelegenheit „Aufhebungsvereinbarung“ habe ein berechtigtes Interesse des Herrn M. und der Stadt bestanden, welches einer noch konkreteren Bezeichnung und der Übersendung der Aufhebungsvereinbarung an alle Stadträte entgegengestanden habe. Der streitige Tagesordnungspunkt sei auch in drei Aufsichtsratssitzungen, im Ältestenrat und im Technischen Ausschuss eingehend inhaltlich und verfahrensgemäß beraten worden. Alle Fraktionen und Ratsmitglieder hätten daher die Möglichkeit gehabt, Einblick in die Akten, Vereinbarung usw. zu nehmen, die Informationsangebote des Beklagten zu 1) bzw. der Verwaltung wahrzunehmen und Fragen zu stellen. Zudem sei ab dem 1. Dezember 2017 in den örtlichen Tageszeitungen ausführlich über den Weggang des Herrn M. berichtet worden. Dies werde dadurch bekräftigt, dass der Kläger zu 4), der weder im Aufsichtsrat noch im Technischen Ausschuss Mitglied gewesen sei, in der Gemeinderatssitzung am 14. Dezember 2017 mit umfassender Information und Sachkenntnis als Hauptredner der Kläger aufgetreten sei. Im Übrigen hätten die Kläger durch ihre intensive Mitberatung und Abstimmung sowie das Nichtstellen eines Vertagungsantrags auch konkludent auf das spätere Erheben von Einwendungen verzichtet und etwaige Rechtsverstöße „geheilt“. |
|
| | Die Klage sei auch in Bezug auf den Klageantrag Ziffer 2 unbegründet. Einen Anspruch auf Sitzungsunterlagen bestehe grundsätzlich nicht. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände habe der Beklagte zu 1) durch das Anbieten der Akteneinsicht und der Bitte an die Fraktionsvorsitzenden, die Stadträte zu informieren, ein ausreichendes Unterrichtungskonzept gehabt. Es sei die zumutbare Pflicht der Kläger gewesen, dieses Angebot wahrzunehmen bzw. seine Bitte umzusetzen. |
|
| | Der Klageantrag Ziffer 3 sei wegen der Inhaltsgleichheit zu dem Klageantrag Ziffer 2 bereits unzulässig. Hilfsweise werde zur Begründetheit auf die Ausführungen der Klageanträge Ziffern 1 und 2 verwiesen. |
|
| | Schließlich sei auch der Klageantrag Ziffer 4 unbegründet. Die deutliche Mehrheit des Gemeinderats habe am 14. Dezember 2017 die Entscheidungen in voller Kenntnis der von den klagenden Ratsmitgliedern vorgetragenen Bedenken getroffen. Der Gemeinderat sei nach der Gemeindeordnung auch jederzeit berechtigt gewesen, Geschäftsordnungsanträge zu stellen und darüber nach eigener Überzeugung zu beschließen. Gelinge es nicht, die Mehrheit des Gremiums von der Notwendigkeit weiterer Informationen und Unterlagen zu überzeugen, dürfe der Gemeinderat als Vertretungskörperschaft zur „gesamten Hand“ gleichwohl beraten und beschließen. Ein Anspruch einzelner Stadträte auf eine bestimmte Abstimmung oder auf eine aus ihrer subjektiven Sicht „idealtypische“ erforderliche Sitzungsunterlage und auf formell und materiell rechtmäßige Sachentscheidung des Gemeinderats bestehe zudem nicht. |
|
| | Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Behördenakte verwiesen. |
|
| |
|
| | Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache die Klagen der Kläger zu 5), 6), 7) und 10) betreffend übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen. |
|
| | Die Klagen der Kläger zu 1), 3), 4), 8) und 9) (im Folgenden Kläger) haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen bleiben die Klagen der Kläger erfolglos. |
|
| | Die Klagen der Kläger sind bezüglich des Klageantrags Ziffer 1 bereits unzulässig. |
|
| | Zwar haben sie ein berechtigtes qualifiziertes Feststellungsinteresse. |
|
| | Ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO ist insbesondere gegeben, wenn die Rechtslage unklar ist, die zuständige Behörde insoweit anderer Auffassung als der Kläger ist und der Kläger sein künftiges Verhalten an der Feststellung orientieren will oder er Grund zur Besorgnis der Gefährdung seiner Rechte hat. Bei – wie hier – der Vergangenheit angehörenden Rechtsverhältnissen ist ein berechtigtes Interesse grundsätzlich nur anzuerkennen, wenn das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkung in der Gegenwart äußert, insbesondere bei Wiederholungsgefahr, d.h. wenn es nicht nur abstrakt denkbar, sondern konkret möglich erscheint, das sich in Zukunft ein ähnlich gelagerter Sachverhalt ergibt (vgl. Kopp/Schenke/Schenke, VwGO Kommentar, 24. Auflage 2018, § 43 Rn 24 f.; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Februar 1990 – 1 S 588/89 –, juris). Allerdings können vergangene Rechtsverhältnisse bei einem Kommunalverfassungsstreit nach Ablauf einer Wahlperiode nur dann feststellungsfähig sein, wenn das klagende Organ/Organteil weiterhin die Organstellung innehat, deren Verletzung durch das Handeln eines anderen Organs oder Organteils in der vergangenen Wahlperiode geltend gemacht wird. Nur für diesen Fall ist ein Interesse anzuerkennen, eine Klärung im Hinblick auf künftige mögliche Fallgestaltungen herbeizuführen, um sein Mitwirkungsrecht abzusichern (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. November 1994 – 7 A 10194/94.OVG –, VG Trier, Urteil vom 10. Juni 2014 – 1 K 1675/13.TR –, jeweils juris). |
|
| | Daran gemessen haben die Kläger ein berechtigtes qualifiziertes Feststellungsinteresse. Sie sind nach wie vor Mitglieder des beklagten Gemeinderats und es besteht zwischen ihnen und dem Beklagten zu 1) Streit über Inhalt und Umfang ihres auf § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO beruhenden Mitgliedschaftsrechts. Zwar ist es derzeit nicht konkret wahrscheinlich, dass sich der Gemeinderat erneut mit der Aufhebungsvereinbarung des Geschäftsführers eines kommunalen Unternehmens befassen wird. Allerdings kann sich bei künftigen Gemeinderatssitzungen jederzeit erneut die hier entscheidungserhebliche allgemeine Frage stellen, in welcher konkreten Form Tagesordnungspunkte in Einladungen zu Gemeinderatssitzungen zu bezeichnen sind und inwieweit eine vorangegangene Befassung des streitigen Tagesordnungspunkts in anderen Gremien sowie die Eigenpflicht der Ratsmitglieder die Informationspflicht des Bürgermeisters beschränkt (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 09. Februar 2017 – 9 K 933/16 –, VG Wiesbaden, Urteil vom 24. Januar 2018 – 7 K 231/16.WI –, jeweils juris). Diese Annahme wird dadurch gestärkt, dass die Beklagten beharrlich der Ansicht sind, das Verhalten im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Gemeinderatssitzung am 14. Dezember 2017 sei rechtmäßig gewesen. |
|
| | Den Klägern zu 1), 3), 4), 8) und 9) fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis. |
|
| | Mit dem Begriff des Rechtsschutzbedürfnisses wird zum Ausdruck gebracht, dass nur derjenige, welcher mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat. Es handelt sich um eine allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung und wird abgeleitet aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben und gilt für alle Klagearten (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Schoch VwGO Vorb. § 40 Rn. 74 ff.). |
|
| | Das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger ist wegen der Verletzung des Grundsatzes der Organtreue weggefallen. Dieser Grundsatz – der auch im Verhältnis zwischen kommunalen Organen und Organteilen gilt – begründet namentlich die Obliegenheit von Ratsmitgliedern, rechtliche Bedenken gegen (anstehende) Beschlussfassungen in der verfahrensrechtlich gebotenen Form rechtzeitig geltend zu machen. Der Grundsatz der Organtreue verlangt insbesondere die rechtzeitige Rüge der beanstandeten Maßnahme gegenüber dem Organ selbst. Unterbleibt diese rechtzeitige Rüge, kann die vermeintliche Rechtswidrigkeit der fraglichen Verfahrensweise später nicht mehr mit Erfolg im Rahmen einer Feststellungsklage geltend gemacht werden. Denn durch die unterlassene Rüge ist dem Organ die Möglichkeit genommen worden, die Einwände zu prüfen und ggf. für Abhilfe Sorge zu tragen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. September 2017 – 15 A 2785/15 –, VG Arnsberg, Urteil vom 05. Dezember 2019 – 12 K 7751/17 –, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. Mai 2019 – 15 K 3554/18 –; VG Halle (Saale), Urteil vom 23. Mai 2019 – 3 A 295/18 –, jeweils juris). Um sein Recht auf eine zureichende Bezeichnung des Verhandlungsgegenstands zu wahren, obliegt es dem Gemeinderatsmitglied grundsätzlich außerdem, während der Sitzung mit dem Hinweis auf die aus seiner Sicht fehlerhafte Einberufung die Vertagung des Beratungsgegenstandes zu beantragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 24. Juni 2002 – 1 S 896/00 – und vom 25. März 1999 – 1 S 2059/98 –, jeweils juris). |
|
| | Daran gemessen fehlt den Klägern das Rechtsschutzbedürfnis. Sie sind mit ihrem Vorbringen präkludiert. |
|
| | Zunächst genügt die Rüge des Klägers zu 4) in der Gemeinderatssitzung am 14. Dezember 2017 nicht den zuvor genannten Anforderungen. Denn seine Rüge bezieht sich ausschließlich auf die „unvollständige und nicht aussagekräftige Sitzungsvorlage“ und damit gerade nicht auf die mit dem Klageantrag Ziffer 1 geltend gemachte Rüge der nicht ordnungsgemäßen Bezeichnung des Verhandlungsgegenstands. Außerdem fehlt es an einem von den Klägern gestellten Vertagungsantrag. |
|
| | Ein Vertagungsantrag der Kläger war nicht deshalb entbehrlich, weil der Stadtrat R. einen Vertagungsantrag stellte. Denn dessen Vertagungsantrag wurde zwar in allgemeiner Form mit einer fehlenden Information begründet; ein Hinweis auf einen Einberufungsmangel wegen einer unzureichenden Bezeichnung des Verhandlungsgegenstands erfolgte von Stadtrat R. allerdings nicht. |
|
| | Die Klagen der Kläger sind bezüglich des Klageantrags Ziffer 2 zulässig und begründet. |
|
| | Die Klagen sind zulässig. |
|
| | Da alle Fragen des sog. Kommunalverfassungsstreits nichtverfassungsrechtlicher Art sind, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Dies gilt auch für die Rechtsstellung der Mitglieder der Kommunalvertretungsorgane (vgl. BeckOK VwGO/Reimer VwGO § 40 Rn. 116). |
|
| | Die erhobene Feststellungsklage ist statthaft. |
|
| | Gemäß § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Dabei können Gegenstand einer Feststellungsklage im Rahmen eines kommunalverfassungsrechtlichen Organstreits ausschließlich die aus dem kommunalen Organisationsrecht folgenden Rechte und Pflichten kommunaler Organe untereinander (Interorganstreit) oder innerhalb eines kommunalen Organs (Intraorganstreit) sein. Feststellungsfähig sind auch vergangene Rechtsverhältnisse, also solche, die sich zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits erledigt haben. Unerheblich ist, ob die Erledigung vor Klageerhebung oder erst während des laufenden Gerichtsverfahrens eingetreten ist (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 03. Mai 2019 – 1 K 3063/18 –, juris). |
|
| | Danach liegt ein hinreichend konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und nicht lediglich eine abstrakte Rechtsfrage vor. Die Beteiligten streiten um das Verhalten des Beklagten zu 1) vor der Gemeinderatssitzung am 14. Dezember 2017 und der hiermit in Zusammenhang stehenden Reichweite des § 34 GemO. Nach Ansicht der Kläger sei der zu dem Tagesordnungspunkt 1 des nichtöffentlichen Teils der Gemeinderatssitzung am 14. Dezember 2017 gefasste Beschluss durch die fehlerhafte Sitzungseinberufung unter Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte zustande gekommen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juli 2018 – 15 K 5577/15 –, juris). |
|
| | Die Kläger sind klagebefugt. |
|
| | Die Klagebefugnis liegt vor, wenn ein Kläger die Verletzung eigener Rechte geltend macht und eine solche Verletzung möglich erscheint (BVerwGE 18, 157; 44, 3). Im Rahmen des Kommunalverfassungsstreits ist dieses Erfordernis dahingehend konkretisiert, dass lediglich die Verletzung organschaftlicher Rechte, die sich aus der Kommunalverfassung oder dem gültigen Ortsrecht ergeben, geltend gemacht werden kann. Organrechte können nur gegen Organteile und Organe desselben Rechtsträgers geltend gemacht werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. April 2004 – 15 A 2360/02 –; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 – 4 CS 11.1927 –, juris). Die Möglichkeit der Verletzung von Rechten besteht dann, wenn die Anwendung von Rechtssätzen möglich erscheint, die abstrakt auch dem Schutz der Interessen von Personen zu dienen bestimmt sind, die sich in der Lage der Kläger befinden. Die Klagebefugnis ist nur dann abzulehnen, wenn die behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 24. Januar 2018 – 7 K 231/16.WI –, juris m. w. Nachw.). |
|
| | Daran gemessen sind die Kläger klagebefugt. Sie machen die Verletzung ihres organschaftlichen Rechts auf ordnungsgemäße Einberufung der Gemeinderatssitzung durch das Verhalten des Beklagten zu 1) in Form des Unterlassens der Beifügung von Verhandlungsunterlagen zu der Mitteilung über den Tagesordnungspunkt 1 geltend (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Dezember 1987 – 1 S 2832/86, NVwZ-RR 1989, 153). Träfe ihre Behauptung zu, wäre ein Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO und damit ein wesentlicher Verfahrensfehler gegeben. Da diese Vorschrift eine Schutznorm des einzelnen Stadtrats ist, wären die Kläger durch einen Verfahrensmangel dieser Art in ihren Mitgliedschaftsrechten verletzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. März 1999 – 1 S 2059/98 –, juris m. w. Nachw.). Dass diese Rechte offensichtlich nicht bestehen oder nicht verletzt worden sind, ist nicht ersichtlich. |
|
| | Die Kläger haben ferner ein berechtigtes qualifiziertes Feststellungsinteresse. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (vgl. zuvor unter II. 1.a)). |
|
| | Die Kläger haben auch ein Rechtsschutzbedürfnis. |
|
| | Das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger ist nicht wegen der Verletzung des Grundsatzes der Organtreue weggefallen. Eine Präklusion ist insoweit nicht eingetreten. |
|
| | Zunächst genügt die Rüge des Klägers zu 4) in inhaltlicher Hinsicht den zuvor genannten Anforderungen. Denn seine Rüge in der Gemeinderatssitzung bezieht sich auf die „unvollständige und nicht aussagekräftige Sitzungsvorlage“ und damit – sinngemäß auch – auf die mit dem Klageantrag Ziffer 2 vorgebrachte Rüge der nicht ordnungsgemäßen Einberufung der Gemeinderatssitzung. |
|
| | Einer entsprechenden Rüge der Kläger zu 1), 3), 8) und 9) bedurfte es nicht. Der Kläger zu 4) nahm als Vorsitzender der Fraktion X Stellung und sprach damit auch, indem er das Abstimmungsverhalten der Fraktion ankündigte, für die übrigen Mitglieder der Fraktion. |
|
| | Dass der Kläger zu 4) „lediglich“ den Inhalt der Sitzungsvorlage gerügt und keinen – in einem solchen Fall erforderlichen – Vertagungsantrag, sondern nur einen Verlesungsantrag der Aufhebungsvereinbarung gestellt hat, führt nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Organtreue. Denn zu beachten ist in diesem Zusammenhang die Rüge des Stadtrats R. und sein hiermit in Zusammenhang stehender Vertagungsantrag. Mit seiner Rüge hat er die mangelnde Information durch den Beklagten zu 1) und damit eine ordnungsgemäße Sitzungseinberufung i.S.d. § 34 Abs. 1 GemO gerügt, was dem Klageantrag Ziffer 2 entspricht. Die Mitglieder des Beklagten zu 2) waren mithin durch den Vortrag sowie den Vertagungsantrag des Stadtrats R. bei der vorgenommenen Beschlussfassung hinreichend über die Rügen für diese Thematik sensibilisiert. Zu verlangen, dass die Kläger in Anbetracht dessen nochmals höchstpersönlich ihre Bedenken vortragen, wäre bloße Förmelei (so auch VG Magdeburg, Urteil vom 3. Mai 2011 – 9 A 51/10 –, juris). Überdies ist nichts dafür ersichtlich, dass ein weiterer Vertragungsantrag nach mehrheitlicher Ablehnung des ersten Vertagungsantrags erfolgreich gewesen wäre. |
|
| | Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klage auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die Organtreue unzulässig, weil die Kläger die Klage ausschließlich zur Austragung kommunalpolitischer „Grabenkriege“ nutzen würden, ohne dass es ihnen um die Geltendmachung wehrrechtsfähiger Innenrechtspositionen ginge. |
|
| | Denn vorliegend machen die Kläger die Verletzung ihrer organschaftlichen Rechte geltend. Aus welchem Motiv die Kläger klagen, ist für die rechtliche Würdigung irrelevant. |
|
| | Die Klagen der Kläger sind hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 2 auch begründet. |
|
| | Gegen die Passivlegitimation des Beklagten zu 1) bestehen keine Bedenken. Im körperschaftsinternen Organstreit sind stets diejenigen Organe bzw. Organteile am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt, zwischen denen Streit besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. April 1983 – 9 S 1466/81 –, DÖV 1983, 862). Richtiger Beklagter ist folglich das Organ, dem die behauptete Kompetenz- oder Rechtsverletzung anzulasten wäre. Macht der Kläger nicht die Rechtswidrigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses, sondern die Fehlerhaftigkeit der Sitzungseinberufung geltend, ist der Bürgermeister das Pflichtsubjekt, gegenüber dem der Kläger die behauptete Verletzung seiner Innenrechtsposition geltend machen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 25. März 1999 – 1 S 2059/98 und vom 12. Februar 1990 – 1 S 588/89 –, jeweils juris). |
|
| | Die Mitteilung der Tagesordnung zum Tagesordnungspunkt 1 der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung am 14. Dezember 2017 ohne jegliche Verhandlungsunterlagen verstößt gegen § 34 Abs. 1 Satz 1, 2. HS GemO. |
|
| | Mit der Mitteilung der Tagesordnung einer Sitzung sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen zu übersenden, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Der Begriff ist ein unbestimmter und gerichtlich voll überprüfbarer Rechtsbegriff. Sinn und Zweck einer angemessenen Unterrichtung ist es, die wirksame Ausübung der Rechte der einzelnen Stadträte auf Beratung und Abstimmung über die Gegenstände anstehender Ratsentscheidungen sicherzustellen. Nur auf einer hinreichenden Informationsgrundlage können sich die Mitglieder des Gemeinderats wirksam in den Entscheidungsprozess im Gemeinderat einbringen. |
|
| | Erforderlich i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO sind die Unterlagen, die zur Vorbereitung der Stadträte auf die Sitzung, zur Bildung einer (vorläufigen) Meinung und ggf. zur Besprechung in den Fraktionen benötigt werden. Hierbei hat der einzelne Stadtrat keinen Anspruch darauf, dass ihm mit der Ladung sämtliche Bestandteile eines unter Umständen komplexen Verhandlungs- bzw. Beschlussgegenstands übermittelt werden. Hinsichtlich der Frage nach der Erforderlichkeit bzw. des Umfangs vorbereitender Unterlagen können auch etwaige der Sitzung vorausgegangene interfraktionelle Gespräche eine Rolle spielen, jedenfalls, wenn dort über einen leicht überschaubaren Tagesordnungspunkt umfassend informiert wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juni 2002 – 1 S 896/00 –, juris). Auch die ausführliche Behandlung einer Thematik anhand umfangreicher Unterlagen in vorangegangenen (Fach-)Ausschusssitzungen oder in Fraktionssitzungen ist hierbei mit einzubeziehen (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01. Juni 2010 – 2 A 11318/09 –, juris; vgl. so auch für den Fall von Vorbehandlungen des Beratungsgegenstandes in früheren Sitzungen, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 1999 – 8 S 5/99 -; juris). Mit zu berücksichtigen ist auch in gewissem Umfang im Rahmen der Zumutbarkeit das Bestehen einer Eigenpflicht des einzelnen Gemeinderatsmitglieds – sich selbst allgemein – i.d.R. über Fraktionen und Kollegen, Presse und Öffentlichkeit angemessen wie ein kommunalpolitisch Interessierter zu informieren und bestehende Unklarheiten und Ungewissheiten ggf. durch Fragen an den Bürgermeister bzw. die Gemeindeverwaltung oder auch Gemeinderats- bzw. Fraktionskollegen vor oder in der Sitzung zu beseitigen. Eine Behandlung der in Rede stehenden Thematik in den Gremien, Fraktionen und Parteien sowie eine breite öffentliche und mediale Diskussion sind im Einzelfall bei der Bewertung des Informationsumfangs mit in den Blick zu nehmen. Dabei ist für eine angemessene Unterrichtung das für die Vorbereitung notwendige Informationsniveau eines verständigen, verantwortungsbewussten Ratsmitglieds maßgeblich. Insoweit ist jedoch bei der Bewertung des konkreten Einzelfalls darauf zu achten, dass der Bürgermeister nicht zu Lasten der Gemeinderatsmitglieder durch übersteigerte Anforderungen an deren Eigenpflicht von der an sich ihm obliegenden Pflicht zur Information und der Informationsbeschaffung entbunden bzw. unverhältnismäßig stark entlastet wird. Unterlagen sind nicht schlechthin für jeden Tagesordnungspunkt vorgeschrieben, sondern nur soweit sie erforderlich sind, damit sich die Stadträte rechtzeitig und ausreichend auf die Sitzungsgegenstände vorbereiten können. Eine mündliche Unterrichtung der Gemeinderatsmitglieder in der Sitzung genügt jedoch nur dann, wenn der Entscheidungsgegenstand schon auf der Grundlage eines mündlichen Vortrags oder einer Tischvorlage in der Sitzung hinreichend erfassbar ist und es einer vertieften Vorbereitung der Ratsmitglieder zur ordnungsgemäßen Beratung und Entscheidung der Sache nicht bedarf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Juli 2003 – 8 S 630/03 –, juris). Demgegenüber ist der Bürgermeister bei umfangreichen oder schwierigen Entscheidungsgegenständen oder bei Angelegenheiten von größerer Bedeutung für die Gemeinde gehalten, die Mitglieder des Gemeinderats schon im Vorfeld der Sitzung des Gemeinderats angemessen zu unterrichten (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Kommentar, Stand Juni 2019, § 34 Rn 8; Aker/Hafner/Notheis, Gemeindeordnung Baden-Württemberg, Kommentar, 2. Auflage 2019, § 34 Rn 7). |
|
| | Daran gemessen hat der Beklagte zu 1) gegen § 34 Abs. 1 Satz 1, 2. HS GemO verstoßen, indem er der Mitteilung über den Tagesordnungspunkt 1 der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung am 14. Dezember 2017 keine Verhandlungsunterlagen beigefügt hat. |
|
| | Die einzelnen Gemeinderatsmitglieder haben vorliegend – mit Ausnahme der Tatsache, dass es sich um eine „Personalangelegenheit“ handelt und über einen Weisungsbeschluss an den Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke abgestimmt werden soll – keine weiteren Informationen und Unterlagen, insbesondere zu den Details der Aufhebungsvereinbarung erhalten. Das Ziel des § 34 Abs. 1 Satz 1, 2. HS GemO, den Gemeinderäten die Bildung einer (vorläufigen) Meinung zu ermöglichen und dadurch eine wirksame Ausübung der Rechte der einzelnen Stadträte auf Beratung und Abstimmung über die Gegenstände anstehender Ratsentscheidungen sicherzustellen, konnte mithin hierdurch nicht erreicht werden. Das gänzliche Unterlassen der Versendung von Unterlagen bzw. Informationen war in Anbetracht der Tragweite des zu fassenden Beschlusses auch nicht gerechtfertigt. Zum einen ging es um die Abberufung des Geschäftsführers der Stadtwerke und damit um eine wichtige Führungspersönlichkeit eines stadteigenen Unternehmens. Zum anderen waren mit der zu treffenden Entscheidung erhebliche finanzielle Auswirkungen verbunden. So sollte Herr M. eine Abfindung in Höhe von 300.000,00 EUR erhalten und bei einer Freistellung ab Wirksamwerden der Aufhebungsvereinbarung weiterhin bis zum 31. Dezember 2018 sein bisheriges monatliches Gehalt ausgezahlt bekommen. Um eine vorherige Diskussion in den Fraktionen und auch zwischen den einzelnen Stadträten zu ermöglichen, war auch insoweit eine vorherige ausreichende Unterrichtung erforderlich. |
|
| | Um seinen Informationspflichten nachzukommen, hatte der Beklagte zu 1) ohne weiteres die Möglichkeit, die lediglich dreiseitige Aufhebungsvereinbarung mit der Mitteilung der Verhandlungsgegenstände der Gemeinderatssitzung an die Stadträte zu versenden. Alternativ bestand die Möglichkeit, die wesentlichen Eckpunkte der Aufhebungsvereinbarung in die Mitteilung aufzunehmen und zudem auf die Möglichkeit der Akteneinsicht hinzuweisen. Sich gänzlich der eignen Informationspflicht zu entledigen, indem die Eigenpflicht der Stadträte erheblich ausgedehnt wird und die Aufsichtsratsmitglieder als Sprachrohr des Beklagten zu 1) agieren sollten, ist mit den gesetzlichen Anforderungen des § 34 Abs. 1 Satz 1, 2. HS GemO allerdings nicht vereinbar. |
|
| | Hieran ändern auch die weiteren – insbesondere von den Beklagten vorgebrachten – Tatsachen nichts. |
|
| | Zwar trifft es zu, dass die Klägerin zu 3) Mitglied im Aufsichtsrat der Stadtwerke ist und daher alle notwendigen Informationen, auch zu den Modalitäten der Aufhebungsvereinbarung gehabt hat. So wurde die Aufhebungsvereinbarung in der Sitzung am 5. Dezember 2017 ausgelegt. Den Aufsichtsratsmitgliedern wäre es daher grundsätzlich möglich gewesen, ihre Fraktionskollegen zu informieren. Allerdings kann diese Tatsache nicht dazu führen, die Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) entfallen zu lassen. Denn zum einen ist vorliegend die komplette Abwälzung seiner Informationspflicht auf Dritte rechtlich unzulässig. Darüber hinaus hat es der Beklagte zu 1) insbesondere unterlassen, sicherzustellen, bzw. sich zu vergewissern, dass tatsächlich alle Gemeinderatsmitglieder die Informationen in der gebotenen Form erhalten haben. Dies wäre im Falle der kompletten Abwälzung der eigenen Informationspflicht aber erforderlich gewesen. |
|
| | Dass der Beklagte zu 1) den Fraktionsmitgliedern – abweichend zu den Anforderungen des § 24 GemO an das Quorum – die Möglichkeit der Akteneinsicht eingeräumt hat, führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Zwar ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Kläger zu 1), 2) und 4) offensichtlich über die Möglichkeit der Akteneinsicht informiert gewesen sind, deshalb am 6. Dezember 2017 in den Rathausräumen anwesend waren und sich somit die nach ihrer Ansicht erforderlichen Informationen hätten beschaffen können. Insoweit wäre zu ihren Lasten zu bewerten, dass sie diese Möglichkeit nicht in Anspruch genommen haben, weil sie nicht mit den – rechtlich nicht zu beanstandenden – Rahmenbedingungen einverstanden gewesen sind. Denn dass der Beklagte zu 1) bzw. seine Mitarbeiterin hierbei ermessensfehlerhaft gehandelt haben, ist nicht ersichtlich. Die Form der Ausübung des Akteneinsichtsrechts ist in der Gemeindeordnung nicht geregelt und liegt daher im Ermessen des Bürgermeisters. Nach – zutreffenden – Meinungen in der Literatur erstreckt sich das Akteneinsichtsrecht auf die Einsichtnahme in den Räumen der Gemeindeverwaltung (vgl. BeckOK KommunalR BW/Brenndörfer GemO § 24 Rn 27). Das Erfordernis der Anwesenheit von Gemeindebediensteten – wie von den Beklagten behauptet – wird indes von der Literatur nicht erwähnt. Dass im hiesigen Fall einer Personalangelegenheit ein Gemeindebediensteter anwesend sein sollte, ist in Anbetracht des Inhalts der Akten jedoch nicht zu beanstanden. Vor allem wird dadurch vermieden, dass Kopien oder Fotografien von Akteneinhalten angefertigt werden, worauf kein Anspruch besteht (vgl. BeckOK KommunalR BW/Brenndörfer GemO § 24 Rn 27; Aker/Hafner/Notheis/Aker, GemO § 24 Rn 11). Allerdings entbindet sein Akteneinsichtsangebot den Beklagten zu 1) nicht von seiner Informationspflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 1, 2. HS GemO. Insbesondere kann die Akteneinsicht allenfalls einer vertiefenden Vorbereitung auf die Gemeinderatssitzung dienen, aber die Informationspflicht des Bürgermeisters nicht gänzlich ersetzen. In einem solchen Fall bestünde die Gefahr eines Informationsungleichgewichts der einzelnen Gemeinderatsmitglieder. Darüber hinaus ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Einladung zur Gemeinderatssitzung am 14. Dezember 2017 keinen Hinweis auf die Möglichkeit zur Akteneinsicht enthielt, sodass sich der Beklagte zu 1) nicht sicher sein konnte, dass tatsächlich alle Gemeinderatsmitglieder hierüber informiert gewesen sind. |
|
| | Der Schutz der personenbezogenen Daten des Herrn M. führt ebenso nicht zu einem Wegfall der Informationspflicht des Beklagten zu 1). Hierfür besteht kein Bedürfnis, da die Normen der Gemeindeordnung ausreichend Schutz bieten. Da der streitige Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wurde, war dieser nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 7 GemO ortsüblich bekanntzugeben. Ferner sind die Stadträte, die allein Adressat der Tagesordnung der nichtöffentlichen Sitzung waren, gemäß § 35 Abs. 2 GemO zur Verschwiegenheit verpflichtet. Verletzt ein Stadtrat diese Pflicht, droht ihm gemäß §§ 17 Abs. 4, 16 Abs. 3 GemO ein Ordnungsgeld bis zu 1.000,00 EUR. Es wäre daher ohne Probleme möglich gewesen, zumindest die wesentlichen Eckpunkte der Aufhebungsvereinbarung zu benennen und auf die Möglichkeit der Akteneinsicht hinzuweisen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Februar 1990 – 1 S 588/89 –, juris). |
|
| | Die Klagen der Kläger sind bezüglich des Klageantrags Ziffer 3 bereits unzulässig. |
|
| | Den Klägern fehlt die Klagebefugnis. |
|
| | Sie können sich vorliegend nicht auf eine mögliche Verletzung ihrer organschaftlichen Rechte berufen. Sie machen die Verletzung ihrer organschaftlichen Rechte auf ordnungsgemäße Einberufung der Gemeinderatssitzung durch das Unterlassen des Beklagten zu 1) in Form des Fehlens von Angaben über Hintergründe und Konditionen der Aufhebungsvereinbarung in der Tischvorlage Nr. 2117/052 geltend (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Dezember 1987 – 1 S 2832/86, NVwZ-RR 1989, 153). Träfe ihre Behauptung zu, wäre ein Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO und damit ein wesentlicher Verfahrensfehler indes nicht gegeben. Denn die – möglicherweise unzureichend ausgestaltete – Tischvorlage, die vorliegend erst in der Gemeinderatssitzung vom 14. Dezember 2017 ausgelegt und nicht bereits mit der Einladung versandt worden ist, steht mit der Frage der ordnungsgemäßen Einberufung der Sitzung i.S.d. § 34 Abs. 1 GemO in keinem Zusammenhang. |
|
| | Eine andere Norm, aus der sich eine mögliche Verletzung organschaftlicher Rechte der Kläger ergeben könnte, haben diese nicht vorgetragen, sondern sich dem Klageantrag nach bereits ausdrücklich nur auf § 34 Abs. 1 GemO berufen. Eine solche Rechtsverletzung ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Insbesondere kommt eine Berufung auf das organschaftliche Recht aus § 24 Abs. 4 GemO nicht in Betracht. Denn vorliegend handelt es sich bei dem Antrag des Klägers zu 4) auf Verlesung der Aufhebungsvereinbarung nicht um eine Anfrage an den Bürgermeister im Sinne dieser Norm (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Kommentar, Stand Juni 2019, § 24 Rn 28a), sondern um einen Geschäftsordnungsantrag gemäß § 22 der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Stadt A.. |
|
| | Die Klagen der Kläger sind bezüglich des Klageantrags Ziffer 4 teilweise unzulässig. Soweit die Klagen zulässig sind, sind sie jedoch unbegründet. |
|
| | Der Klageantrag Ziffer 4 beinhaltet drei für sich selbstständige Teilaspekte, welche getrennt voneinander zu prüfen sind, namentlich die Ablehnung des von dem Kläger zu 4) gestellten Verlesungsantrags, die mehrheitliche Annahme des Antrags auf Schluss der Debatte durch den Beklagten zu 2) sowie die Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Gemeinderats der Stadt A. vom 14. Dezember 2017 über den Weisungsbeschluss an den Vertreter der Stadtwerke A. GmbH zur Aufhebungsvereinbarung zwischen der Stadtwerke A. GmbH und Herrn M. und zur Aufhebungsvereinbarung mit Herrn M. als Werkleiter des Eigenbetriebs Stadtwerke A. Abwasserentsorgung wegen nicht ordnungsgemäßer Sitzungseinberufung. |
|
| | Die Klagen der Kläger sind bezüglich der Feststellung der Rechtswidrigkeit der erfolgten Ablehnung des Antrags auf Verlesung der Aufhebungsvereinbarung des Klägers zu 4) durch den Beklagten zu 2) in der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung bereits unzulässig. |
|
| | Den Klägern fehlt die Klagebefugnis. |
|
| | Die Kläger können hierdurch in eigenen organschaftlichen Rechten nicht betroffen sein. Der Beklagte zu 2) hat den Verlesungsantrag mit 13 Stimmen dafür abgelehnt, weil die weitaus überwiegende Mehrheit der Auffassung gewesen ist, dass es zur Entscheidung über die Aufhebungsvereinbarung des Herrn M. einer Verlesung der Aufhebungsvereinbarung nicht bedurfte. Das möglicherweise verletzte Mitgliedschaftsrecht der Kläger beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf die Befugnis, einen Antrag zu stellen und auf diesem Weg ihre Auffassung in die politische Willensbildung des Gemeinderats einzubringen. Dieses Initiativrecht des Mitglieds der Vertretungskörperschaft hat zum Inhalt, dass sich der Gemeinderat mit dem gestellten Antrag befasst und mit der erforderlichen Mehrheit entscheidet, ob in eine Sachbehandlung eingetreten und ggf. dem Antrag zugestimmt wird. Dass der Beklagte zu 2) diesen Anforderungen nicht genügt hätte, behaupten die Kläger nicht. Nicht umfasst vom Mitgliedschaftsrecht ist indes ein Anspruch des einzelnen Stadtrats auf eine in jeder Hinsicht formell und materiell rechtmäßige Entscheidung der Mehrheit, wie ihn die Kläger geltend machen. Insoweit ist das individuelle Recht des Gemeinderatsmitglieds vielmehr im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensregeln durch das Mehrheitsprinzip begrenzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 14. Dezember 1987 – 1 S 2832/86 –, NVwZ-RR 1989, 153 und vom 12. Februar 1990 – 1 S 588/89 –, juris). |
|
| | Die Klagen der Kläger sind bezüglich der Feststellung der Rechtswidrigkeit der mehrheitlichen Annahme des Antrags auf Schluss der Debatte durch den Beklagten zu 2) ebenfalls bereits unzulässig. |
|
| | Auch an dieser Stelle fehlt den Klägern die Klagebefugnis. |
|
| | Während der Sitzungen des Gemeinderats beschränkt sich das Mitgliedschaftsrecht der einzelnen Stadträte auf die Befugnis, Ausführungen zur Sache zu machen sowie Anträge zu stellen und auf diesem Weg ihre Auffassung in die politische Willensbildung des Gemeinderats einzubringen. Dieses Initiativrecht des Mitglieds der Vertretungskörperschaft hat zum Inhalt, dass sich der Gemeinderat mit dem Vortrag und dem gestellten Antrag/den gestellten Anträgen befasst und sodann mit der erforderlichen Mehrheit entscheidet, ob in eine Sachbehandlung eingetreten und ggf. dem Antrag zugestimmt wird. Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Stadt A. kann über einen Schlussantrag erst abgestimmt werden, wenn jede Fraktion Gelegenheit hatte, zur Sache zu sprechen. |
|
| | Die Kläger bringen vor, dass die mehrheitliche Annahme des Antrags auf Schluss der Debatte durch den Beklagten zu 2) rechtswidrig war, da ihnen dadurch die Möglichkeit der Stellung eines Vertagungsantrags genommen worden sei. Hierdurch können die Kläger jedoch offensichtlich nicht in ihren organschaftlichen Rechten verletzt sein. Denn der Kläger zu 4) als Vorsitzender der Fraktion X hat in der Gemeinderatssitzung am 14. Dezember 2017 detaillierte Ausführungen zur Sache gemacht und zudem einen Verlesungsantrag gestellt, der auch verbeschieden worden ist. Dass er in diesem Zusammenhang keinen Vertagungsantrag gestellt hat, bzw. er einen solchen nach Abstimmung über den Schlussantrag nicht mehr stellen konnte, ändert hieran nichts. Nicht umfasst vom Mitgliedschaftsrecht ist – wie bereits zuvor erwähnt – ein Anspruch des einzelnen Stadtrats auf eine in jeder Hinsicht formell und materiell rechtmäßige Entscheidung der Mehrheit, wie ihn die Kläger geltend machen. |
|
| | Die Klagen der Kläger sind bezüglich der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Gemeinderats der Stadt A. vom 14. Dezember 2017 über den Weisungsbeschluss an den Vertreter der Stadtwerke A. GmbH zur Aufhebungsvereinbarung zwischen der Stadtwerke A. GmbH und Herrn M. und zur Aufhebungsvereinbarung mit Herrn M. als Werkleiter des Eigenbetriebs Stadtwerke A. Abwasserentsorgung durch die nicht ordnungsgemäße Sitzungseinberufung unzulässig, soweit die nicht ordnungsgemäße Bezeichnung des Verhandlungsgegenstands betroffen ist. In Bezug auf die Rechtswidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses wegen der unterlassenen Übersendung von Verhandlungsunterlagen in der Mitteilung über den Tagesordnungspunkt 1 sind die Klagen der Kläger zwar zulässig, aber unbegründet. |
|
| | Die Klagen der Kläger sind hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 4 in Bezug auf die Rechtswidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses wegen der nicht ordnungsgemäßen Bezeichnung des Verhandlungsgegenstands mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig (vgl. hierzu oben unter II. 1.). |
|
| | Die Klagen der Kläger sind hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 4 in Bezug auf die Rechtswidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses wegen der unterlassenen Übersendung von Verhandlungsunterlagen in der Mitteilung über den Tagesordnungspunkt 1 zwar zulässig (vgl. hierzu oben unter II. 2. a)), aber unbegründet. |
|
| | Die Kläger werden durch den angegriffenen Gemeinderatsbeschluss nicht in ihren organschaftlichen Rechten aus § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO verletzt. |
|
| | Adressat der Verpflichtung aus § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO ist der Bürgermeister, denn ihm obliegt es, den Gemeinderat schriftlich mit angemessener Frist einzuberufen und rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen, wobei grundsätzlich die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. Als Pflichtsubjekt des gemeinderätlichen Anspruchs aus § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, ist er auch passivlegitimiert, wenn das Gemeinderatsmitglied die gerichtliche Feststellung der nicht ordnungsgemäßen Ladung einer Gemeinderatssitzung geltend macht (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Februar 1990 – 1 S 588/89 –, VBlBW 1990, 457). Es ist mithin Aufgabe des Bürgermeisters, die Rechte des einzelnen Ratsmitglieds in Bezug auf die Sitzungseinberufung zu wahren. Dem Gemeinderat als Gremium kommt diese Verpflichtung grundsätzlich nicht zu. Zwar kann der Gemeinderat – rechtmäßig – nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen (§ 37 Abs. 1 Satz 1 GemO). Ein in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasster Gemeinderatsbeschluss ist wegen des vorausgegangenen Einberufungsmangels rechtswidrig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Februar 1990 – 1 S 588/89 –, VBlBW 1990, 457). Die fehlerhafte Einberufung schlägt also auf die Rechtmäßigkeit des Gemeinderatsbeschlusses durch. Dies führt jedoch nicht zwangsläufig zur Annahme, der Gemeinderat verletze mit einer solchen Beschlussfassung auch das Recht des einzelnen Gemeinderatsmitglieds aus § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO. Um sein Recht auf eine ausreichende Information über die zu beratenden Gegenstände zu wahren, obliegt es grundsätzlich dem Gemeinderatsmitglied, während der Sitzung mit dem Hinweis auf die fehlerhafte Einladung die Vertagung des Beratungsgegenstandes zu beantragen. Eine Rechtsverletzung durch den Gemeinderat scheidet allerdings aus, soweit § 34 Abs. 1 Satz 1, 2. HS GemO fordert, dass der Bürgermeister der Einberufung die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen hat. Diese Verpflichtung kann allein dem Bürgermeister zugerechnet werden; sie ist ein Teil der Sitzungsvorbereitung, die nach § 34 Abs. 1 GemO ausschließlich seine Aufgabe ist. Der Gemeinderat, den die Kläger mit ihrem Klageantrag Ziffer 4 in Anspruch nehmen, kann deshalb nicht Adressat eines solchen Rechtes sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. März 1999 – 1 S 2059/98 –, juris). |
|
| | Soweit sich der Klägervertreter zur Bejahung der Passivlegitimation des Beklagten zu 2) auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 14. Dezember 1987 – 1 S 2832/86, NVwZ-RR 1989, 153) stützt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Diese Entscheidung verhält sich – im Gegensatz zum Urteil vom 25. März 1999 – nicht zur Frage der Passivlegitimation des beklagten Gemeinderats. |
|
| | Die Klage der Klägerin zu 2) hat keinen Erfolg. Sie ist hinsichtlich aller Klageanträge bereits unzulässig. |
|
| | Der Klägerin zu 2) hat kein berechtigtes qualifiziertes Feststellungsinteresse. |
|
| | Insbesondere liegt keine Wiederholungsgefahr vor. Denn sie ist seit der konstituierenden Sitzung am 4. Juli 2019 nicht mehr Mitglied des beklagten Gemeinderats. Damit hat sie die Organstellung verloren, deren Verletzung sie durch das Handeln, bzw. Unterlassen der Beklagten in der vergangenen Wahlperiode geltend macht (vgl. zuvor unter II. 1 a)). |
|
| | Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung, die Klägerin zu 2) habe als potenzielle „Nachrückerin“ ein berechtigtes qualifiziertes Feststellungsinteresse. Hierzu hat die Klägerin zu 2) vorgebracht, sie stehe in der „Nachrücker“-Liste für die Kernstadt an zweiter Stelle. Da zwei Gemeinderatsmitglieder über 63 Jahre alt seien und daher jederzeit ohne Angabe von Gründen ausscheiden könnten, sei eine Wiederholungsgefahr gegeben. Diese Ansicht greift nicht durch. Denn nach den obigen Maßstäben kann eine Wiederholungsgefahr nur für Fälle bejaht werden, in denen es konkret möglich erscheint, das sich in Zukunft ein ähnlich gelagerter Sachverhalt ergibt. Dies ist hier nicht der Fall. Es ist völlig offen, ob, bzw. wann die Klägerin zu 2) als „Nachrückerin“ erneut Mitglied des beklagten Gemeinderats werden wird. Hierzu hat sie keine konkreten Angaben gemacht. Solche Umstände sind unabhängig davon auch nicht ersichtlich. |
|
|
|
| | Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. |
|
| |
|
| | Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache die Klagen der Kläger zu 5), 6), 7) und 10) betreffend übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen. |
|
| | Die Klagen der Kläger zu 1), 3), 4), 8) und 9) (im Folgenden Kläger) haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen bleiben die Klagen der Kläger erfolglos. |
|
| | Die Klagen der Kläger sind bezüglich des Klageantrags Ziffer 1 bereits unzulässig. |
|
| | Zwar haben sie ein berechtigtes qualifiziertes Feststellungsinteresse. |
|
| | Ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO ist insbesondere gegeben, wenn die Rechtslage unklar ist, die zuständige Behörde insoweit anderer Auffassung als der Kläger ist und der Kläger sein künftiges Verhalten an der Feststellung orientieren will oder er Grund zur Besorgnis der Gefährdung seiner Rechte hat. Bei – wie hier – der Vergangenheit angehörenden Rechtsverhältnissen ist ein berechtigtes Interesse grundsätzlich nur anzuerkennen, wenn das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkung in der Gegenwart äußert, insbesondere bei Wiederholungsgefahr, d.h. wenn es nicht nur abstrakt denkbar, sondern konkret möglich erscheint, das sich in Zukunft ein ähnlich gelagerter Sachverhalt ergibt (vgl. Kopp/Schenke/Schenke, VwGO Kommentar, 24. Auflage 2018, § 43 Rn 24 f.; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Februar 1990 – 1 S 588/89 –, juris). Allerdings können vergangene Rechtsverhältnisse bei einem Kommunalverfassungsstreit nach Ablauf einer Wahlperiode nur dann feststellungsfähig sein, wenn das klagende Organ/Organteil weiterhin die Organstellung innehat, deren Verletzung durch das Handeln eines anderen Organs oder Organteils in der vergangenen Wahlperiode geltend gemacht wird. Nur für diesen Fall ist ein Interesse anzuerkennen, eine Klärung im Hinblick auf künftige mögliche Fallgestaltungen herbeizuführen, um sein Mitwirkungsrecht abzusichern (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. November 1994 – 7 A 10194/94.OVG –, VG Trier, Urteil vom 10. Juni 2014 – 1 K 1675/13.TR –, jeweils juris). |
|
| | Daran gemessen haben die Kläger ein berechtigtes qualifiziertes Feststellungsinteresse. Sie sind nach wie vor Mitglieder des beklagten Gemeinderats und es besteht zwischen ihnen und dem Beklagten zu 1) Streit über Inhalt und Umfang ihres auf § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO beruhenden Mitgliedschaftsrechts. Zwar ist es derzeit nicht konkret wahrscheinlich, dass sich der Gemeinderat erneut mit der Aufhebungsvereinbarung des Geschäftsführers eines kommunalen Unternehmens befassen wird. Allerdings kann sich bei künftigen Gemeinderatssitzungen jederzeit erneut die hier entscheidungserhebliche allgemeine Frage stellen, in welcher konkreten Form Tagesordnungspunkte in Einladungen zu Gemeinderatssitzungen zu bezeichnen sind und inwieweit eine vorangegangene Befassung des streitigen Tagesordnungspunkts in anderen Gremien sowie die Eigenpflicht der Ratsmitglieder die Informationspflicht des Bürgermeisters beschränkt (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 09. Februar 2017 – 9 K 933/16 –, VG Wiesbaden, Urteil vom 24. Januar 2018 – 7 K 231/16.WI –, jeweils juris). Diese Annahme wird dadurch gestärkt, dass die Beklagten beharrlich der Ansicht sind, das Verhalten im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Gemeinderatssitzung am 14. Dezember 2017 sei rechtmäßig gewesen. |
|
| | Den Klägern zu 1), 3), 4), 8) und 9) fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis. |
|
| | Mit dem Begriff des Rechtsschutzbedürfnisses wird zum Ausdruck gebracht, dass nur derjenige, welcher mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat. Es handelt sich um eine allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung und wird abgeleitet aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben und gilt für alle Klagearten (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Schoch VwGO Vorb. § 40 Rn. 74 ff.). |
|
| | Das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger ist wegen der Verletzung des Grundsatzes der Organtreue weggefallen. Dieser Grundsatz – der auch im Verhältnis zwischen kommunalen Organen und Organteilen gilt – begründet namentlich die Obliegenheit von Ratsmitgliedern, rechtliche Bedenken gegen (anstehende) Beschlussfassungen in der verfahrensrechtlich gebotenen Form rechtzeitig geltend zu machen. Der Grundsatz der Organtreue verlangt insbesondere die rechtzeitige Rüge der beanstandeten Maßnahme gegenüber dem Organ selbst. Unterbleibt diese rechtzeitige Rüge, kann die vermeintliche Rechtswidrigkeit der fraglichen Verfahrensweise später nicht mehr mit Erfolg im Rahmen einer Feststellungsklage geltend gemacht werden. Denn durch die unterlassene Rüge ist dem Organ die Möglichkeit genommen worden, die Einwände zu prüfen und ggf. für Abhilfe Sorge zu tragen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. September 2017 – 15 A 2785/15 –, VG Arnsberg, Urteil vom 05. Dezember 2019 – 12 K 7751/17 –, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. Mai 2019 – 15 K 3554/18 –; VG Halle (Saale), Urteil vom 23. Mai 2019 – 3 A 295/18 –, jeweils juris). Um sein Recht auf eine zureichende Bezeichnung des Verhandlungsgegenstands zu wahren, obliegt es dem Gemeinderatsmitglied grundsätzlich außerdem, während der Sitzung mit dem Hinweis auf die aus seiner Sicht fehlerhafte Einberufung die Vertagung des Beratungsgegenstandes zu beantragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 24. Juni 2002 – 1 S 896/00 – und vom 25. März 1999 – 1 S 2059/98 –, jeweils juris). |
|
| | Daran gemessen fehlt den Klägern das Rechtsschutzbedürfnis. Sie sind mit ihrem Vorbringen präkludiert. |
|
| | Zunächst genügt die Rüge des Klägers zu 4) in der Gemeinderatssitzung am 14. Dezember 2017 nicht den zuvor genannten Anforderungen. Denn seine Rüge bezieht sich ausschließlich auf die „unvollständige und nicht aussagekräftige Sitzungsvorlage“ und damit gerade nicht auf die mit dem Klageantrag Ziffer 1 geltend gemachte Rüge der nicht ordnungsgemäßen Bezeichnung des Verhandlungsgegenstands. Außerdem fehlt es an einem von den Klägern gestellten Vertagungsantrag. |
|
| | Ein Vertagungsantrag der Kläger war nicht deshalb entbehrlich, weil der Stadtrat R. einen Vertagungsantrag stellte. Denn dessen Vertagungsantrag wurde zwar in allgemeiner Form mit einer fehlenden Information begründet; ein Hinweis auf einen Einberufungsmangel wegen einer unzureichenden Bezeichnung des Verhandlungsgegenstands erfolgte von Stadtrat R. allerdings nicht. |
|
| | Die Klagen der Kläger sind bezüglich des Klageantrags Ziffer 2 zulässig und begründet. |
|
| | Die Klagen sind zulässig. |
|
| | Da alle Fragen des sog. Kommunalverfassungsstreits nichtverfassungsrechtlicher Art sind, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Dies gilt auch für die Rechtsstellung der Mitglieder der Kommunalvertretungsorgane (vgl. BeckOK VwGO/Reimer VwGO § 40 Rn. 116). |
|
| | Die erhobene Feststellungsklage ist statthaft. |
|
| | Gemäß § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Dabei können Gegenstand einer Feststellungsklage im Rahmen eines kommunalverfassungsrechtlichen Organstreits ausschließlich die aus dem kommunalen Organisationsrecht folgenden Rechte und Pflichten kommunaler Organe untereinander (Interorganstreit) oder innerhalb eines kommunalen Organs (Intraorganstreit) sein. Feststellungsfähig sind auch vergangene Rechtsverhältnisse, also solche, die sich zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits erledigt haben. Unerheblich ist, ob die Erledigung vor Klageerhebung oder erst während des laufenden Gerichtsverfahrens eingetreten ist (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 03. Mai 2019 – 1 K 3063/18 –, juris). |
|
| | Danach liegt ein hinreichend konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und nicht lediglich eine abstrakte Rechtsfrage vor. Die Beteiligten streiten um das Verhalten des Beklagten zu 1) vor der Gemeinderatssitzung am 14. Dezember 2017 und der hiermit in Zusammenhang stehenden Reichweite des § 34 GemO. Nach Ansicht der Kläger sei der zu dem Tagesordnungspunkt 1 des nichtöffentlichen Teils der Gemeinderatssitzung am 14. Dezember 2017 gefasste Beschluss durch die fehlerhafte Sitzungseinberufung unter Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte zustande gekommen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juli 2018 – 15 K 5577/15 –, juris). |
|
| | Die Kläger sind klagebefugt. |
|
| | Die Klagebefugnis liegt vor, wenn ein Kläger die Verletzung eigener Rechte geltend macht und eine solche Verletzung möglich erscheint (BVerwGE 18, 157; 44, 3). Im Rahmen des Kommunalverfassungsstreits ist dieses Erfordernis dahingehend konkretisiert, dass lediglich die Verletzung organschaftlicher Rechte, die sich aus der Kommunalverfassung oder dem gültigen Ortsrecht ergeben, geltend gemacht werden kann. Organrechte können nur gegen Organteile und Organe desselben Rechtsträgers geltend gemacht werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. April 2004 – 15 A 2360/02 –; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 – 4 CS 11.1927 –, juris). Die Möglichkeit der Verletzung von Rechten besteht dann, wenn die Anwendung von Rechtssätzen möglich erscheint, die abstrakt auch dem Schutz der Interessen von Personen zu dienen bestimmt sind, die sich in der Lage der Kläger befinden. Die Klagebefugnis ist nur dann abzulehnen, wenn die behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 24. Januar 2018 – 7 K 231/16.WI –, juris m. w. Nachw.). |
|
| | Daran gemessen sind die Kläger klagebefugt. Sie machen die Verletzung ihres organschaftlichen Rechts auf ordnungsgemäße Einberufung der Gemeinderatssitzung durch das Verhalten des Beklagten zu 1) in Form des Unterlassens der Beifügung von Verhandlungsunterlagen zu der Mitteilung über den Tagesordnungspunkt 1 geltend (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Dezember 1987 – 1 S 2832/86, NVwZ-RR 1989, 153). Träfe ihre Behauptung zu, wäre ein Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO und damit ein wesentlicher Verfahrensfehler gegeben. Da diese Vorschrift eine Schutznorm des einzelnen Stadtrats ist, wären die Kläger durch einen Verfahrensmangel dieser Art in ihren Mitgliedschaftsrechten verletzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. März 1999 – 1 S 2059/98 –, juris m. w. Nachw.). Dass diese Rechte offensichtlich nicht bestehen oder nicht verletzt worden sind, ist nicht ersichtlich. |
|
| | Die Kläger haben ferner ein berechtigtes qualifiziertes Feststellungsinteresse. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (vgl. zuvor unter II. 1.a)). |
|
| | Die Kläger haben auch ein Rechtsschutzbedürfnis. |
|
| | Das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger ist nicht wegen der Verletzung des Grundsatzes der Organtreue weggefallen. Eine Präklusion ist insoweit nicht eingetreten. |
|
| | Zunächst genügt die Rüge des Klägers zu 4) in inhaltlicher Hinsicht den zuvor genannten Anforderungen. Denn seine Rüge in der Gemeinderatssitzung bezieht sich auf die „unvollständige und nicht aussagekräftige Sitzungsvorlage“ und damit – sinngemäß auch – auf die mit dem Klageantrag Ziffer 2 vorgebrachte Rüge der nicht ordnungsgemäßen Einberufung der Gemeinderatssitzung. |
|
| | Einer entsprechenden Rüge der Kläger zu 1), 3), 8) und 9) bedurfte es nicht. Der Kläger zu 4) nahm als Vorsitzender der Fraktion X Stellung und sprach damit auch, indem er das Abstimmungsverhalten der Fraktion ankündigte, für die übrigen Mitglieder der Fraktion. |
|
| | Dass der Kläger zu 4) „lediglich“ den Inhalt der Sitzungsvorlage gerügt und keinen – in einem solchen Fall erforderlichen – Vertagungsantrag, sondern nur einen Verlesungsantrag der Aufhebungsvereinbarung gestellt hat, führt nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Organtreue. Denn zu beachten ist in diesem Zusammenhang die Rüge des Stadtrats R. und sein hiermit in Zusammenhang stehender Vertagungsantrag. Mit seiner Rüge hat er die mangelnde Information durch den Beklagten zu 1) und damit eine ordnungsgemäße Sitzungseinberufung i.S.d. § 34 Abs. 1 GemO gerügt, was dem Klageantrag Ziffer 2 entspricht. Die Mitglieder des Beklagten zu 2) waren mithin durch den Vortrag sowie den Vertagungsantrag des Stadtrats R. bei der vorgenommenen Beschlussfassung hinreichend über die Rügen für diese Thematik sensibilisiert. Zu verlangen, dass die Kläger in Anbetracht dessen nochmals höchstpersönlich ihre Bedenken vortragen, wäre bloße Förmelei (so auch VG Magdeburg, Urteil vom 3. Mai 2011 – 9 A 51/10 –, juris). Überdies ist nichts dafür ersichtlich, dass ein weiterer Vertragungsantrag nach mehrheitlicher Ablehnung des ersten Vertagungsantrags erfolgreich gewesen wäre. |
|
| | Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klage auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die Organtreue unzulässig, weil die Kläger die Klage ausschließlich zur Austragung kommunalpolitischer „Grabenkriege“ nutzen würden, ohne dass es ihnen um die Geltendmachung wehrrechtsfähiger Innenrechtspositionen ginge. |
|
| | Denn vorliegend machen die Kläger die Verletzung ihrer organschaftlichen Rechte geltend. Aus welchem Motiv die Kläger klagen, ist für die rechtliche Würdigung irrelevant. |
|
| | Die Klagen der Kläger sind hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 2 auch begründet. |
|
| | Gegen die Passivlegitimation des Beklagten zu 1) bestehen keine Bedenken. Im körperschaftsinternen Organstreit sind stets diejenigen Organe bzw. Organteile am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt, zwischen denen Streit besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. April 1983 – 9 S 1466/81 –, DÖV 1983, 862). Richtiger Beklagter ist folglich das Organ, dem die behauptete Kompetenz- oder Rechtsverletzung anzulasten wäre. Macht der Kläger nicht die Rechtswidrigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses, sondern die Fehlerhaftigkeit der Sitzungseinberufung geltend, ist der Bürgermeister das Pflichtsubjekt, gegenüber dem der Kläger die behauptete Verletzung seiner Innenrechtsposition geltend machen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 25. März 1999 – 1 S 2059/98 und vom 12. Februar 1990 – 1 S 588/89 –, jeweils juris). |
|
| | Die Mitteilung der Tagesordnung zum Tagesordnungspunkt 1 der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung am 14. Dezember 2017 ohne jegliche Verhandlungsunterlagen verstößt gegen § 34 Abs. 1 Satz 1, 2. HS GemO. |
|
| | Mit der Mitteilung der Tagesordnung einer Sitzung sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen zu übersenden, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Der Begriff ist ein unbestimmter und gerichtlich voll überprüfbarer Rechtsbegriff. Sinn und Zweck einer angemessenen Unterrichtung ist es, die wirksame Ausübung der Rechte der einzelnen Stadträte auf Beratung und Abstimmung über die Gegenstände anstehender Ratsentscheidungen sicherzustellen. Nur auf einer hinreichenden Informationsgrundlage können sich die Mitglieder des Gemeinderats wirksam in den Entscheidungsprozess im Gemeinderat einbringen. |
|
| | Erforderlich i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO sind die Unterlagen, die zur Vorbereitung der Stadträte auf die Sitzung, zur Bildung einer (vorläufigen) Meinung und ggf. zur Besprechung in den Fraktionen benötigt werden. Hierbei hat der einzelne Stadtrat keinen Anspruch darauf, dass ihm mit der Ladung sämtliche Bestandteile eines unter Umständen komplexen Verhandlungs- bzw. Beschlussgegenstands übermittelt werden. Hinsichtlich der Frage nach der Erforderlichkeit bzw. des Umfangs vorbereitender Unterlagen können auch etwaige der Sitzung vorausgegangene interfraktionelle Gespräche eine Rolle spielen, jedenfalls, wenn dort über einen leicht überschaubaren Tagesordnungspunkt umfassend informiert wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juni 2002 – 1 S 896/00 –, juris). Auch die ausführliche Behandlung einer Thematik anhand umfangreicher Unterlagen in vorangegangenen (Fach-)Ausschusssitzungen oder in Fraktionssitzungen ist hierbei mit einzubeziehen (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01. Juni 2010 – 2 A 11318/09 –, juris; vgl. so auch für den Fall von Vorbehandlungen des Beratungsgegenstandes in früheren Sitzungen, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 1999 – 8 S 5/99 -; juris). Mit zu berücksichtigen ist auch in gewissem Umfang im Rahmen der Zumutbarkeit das Bestehen einer Eigenpflicht des einzelnen Gemeinderatsmitglieds – sich selbst allgemein – i.d.R. über Fraktionen und Kollegen, Presse und Öffentlichkeit angemessen wie ein kommunalpolitisch Interessierter zu informieren und bestehende Unklarheiten und Ungewissheiten ggf. durch Fragen an den Bürgermeister bzw. die Gemeindeverwaltung oder auch Gemeinderats- bzw. Fraktionskollegen vor oder in der Sitzung zu beseitigen. Eine Behandlung der in Rede stehenden Thematik in den Gremien, Fraktionen und Parteien sowie eine breite öffentliche und mediale Diskussion sind im Einzelfall bei der Bewertung des Informationsumfangs mit in den Blick zu nehmen. Dabei ist für eine angemessene Unterrichtung das für die Vorbereitung notwendige Informationsniveau eines verständigen, verantwortungsbewussten Ratsmitglieds maßgeblich. Insoweit ist jedoch bei der Bewertung des konkreten Einzelfalls darauf zu achten, dass der Bürgermeister nicht zu Lasten der Gemeinderatsmitglieder durch übersteigerte Anforderungen an deren Eigenpflicht von der an sich ihm obliegenden Pflicht zur Information und der Informationsbeschaffung entbunden bzw. unverhältnismäßig stark entlastet wird. Unterlagen sind nicht schlechthin für jeden Tagesordnungspunkt vorgeschrieben, sondern nur soweit sie erforderlich sind, damit sich die Stadträte rechtzeitig und ausreichend auf die Sitzungsgegenstände vorbereiten können. Eine mündliche Unterrichtung der Gemeinderatsmitglieder in der Sitzung genügt jedoch nur dann, wenn der Entscheidungsgegenstand schon auf der Grundlage eines mündlichen Vortrags oder einer Tischvorlage in der Sitzung hinreichend erfassbar ist und es einer vertieften Vorbereitung der Ratsmitglieder zur ordnungsgemäßen Beratung und Entscheidung der Sache nicht bedarf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Juli 2003 – 8 S 630/03 –, juris). Demgegenüber ist der Bürgermeister bei umfangreichen oder schwierigen Entscheidungsgegenständen oder bei Angelegenheiten von größerer Bedeutung für die Gemeinde gehalten, die Mitglieder des Gemeinderats schon im Vorfeld der Sitzung des Gemeinderats angemessen zu unterrichten (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Kommentar, Stand Juni 2019, § 34 Rn 8; Aker/Hafner/Notheis, Gemeindeordnung Baden-Württemberg, Kommentar, 2. Auflage 2019, § 34 Rn 7). |
|
| | Daran gemessen hat der Beklagte zu 1) gegen § 34 Abs. 1 Satz 1, 2. HS GemO verstoßen, indem er der Mitteilung über den Tagesordnungspunkt 1 der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung am 14. Dezember 2017 keine Verhandlungsunterlagen beigefügt hat. |
|
| | Die einzelnen Gemeinderatsmitglieder haben vorliegend – mit Ausnahme der Tatsache, dass es sich um eine „Personalangelegenheit“ handelt und über einen Weisungsbeschluss an den Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke abgestimmt werden soll – keine weiteren Informationen und Unterlagen, insbesondere zu den Details der Aufhebungsvereinbarung erhalten. Das Ziel des § 34 Abs. 1 Satz 1, 2. HS GemO, den Gemeinderäten die Bildung einer (vorläufigen) Meinung zu ermöglichen und dadurch eine wirksame Ausübung der Rechte der einzelnen Stadträte auf Beratung und Abstimmung über die Gegenstände anstehender Ratsentscheidungen sicherzustellen, konnte mithin hierdurch nicht erreicht werden. Das gänzliche Unterlassen der Versendung von Unterlagen bzw. Informationen war in Anbetracht der Tragweite des zu fassenden Beschlusses auch nicht gerechtfertigt. Zum einen ging es um die Abberufung des Geschäftsführers der Stadtwerke und damit um eine wichtige Führungspersönlichkeit eines stadteigenen Unternehmens. Zum anderen waren mit der zu treffenden Entscheidung erhebliche finanzielle Auswirkungen verbunden. So sollte Herr M. eine Abfindung in Höhe von 300.000,00 EUR erhalten und bei einer Freistellung ab Wirksamwerden der Aufhebungsvereinbarung weiterhin bis zum 31. Dezember 2018 sein bisheriges monatliches Gehalt ausgezahlt bekommen. Um eine vorherige Diskussion in den Fraktionen und auch zwischen den einzelnen Stadträten zu ermöglichen, war auch insoweit eine vorherige ausreichende Unterrichtung erforderlich. |
|
| | Um seinen Informationspflichten nachzukommen, hatte der Beklagte zu 1) ohne weiteres die Möglichkeit, die lediglich dreiseitige Aufhebungsvereinbarung mit der Mitteilung der Verhandlungsgegenstände der Gemeinderatssitzung an die Stadträte zu versenden. Alternativ bestand die Möglichkeit, die wesentlichen Eckpunkte der Aufhebungsvereinbarung in die Mitteilung aufzunehmen und zudem auf die Möglichkeit der Akteneinsicht hinzuweisen. Sich gänzlich der eignen Informationspflicht zu entledigen, indem die Eigenpflicht der Stadträte erheblich ausgedehnt wird und die Aufsichtsratsmitglieder als Sprachrohr des Beklagten zu 1) agieren sollten, ist mit den gesetzlichen Anforderungen des § 34 Abs. 1 Satz 1, 2. HS GemO allerdings nicht vereinbar. |
|
| | Hieran ändern auch die weiteren – insbesondere von den Beklagten vorgebrachten – Tatsachen nichts. |
|
| | Zwar trifft es zu, dass die Klägerin zu 3) Mitglied im Aufsichtsrat der Stadtwerke ist und daher alle notwendigen Informationen, auch zu den Modalitäten der Aufhebungsvereinbarung gehabt hat. So wurde die Aufhebungsvereinbarung in der Sitzung am 5. Dezember 2017 ausgelegt. Den Aufsichtsratsmitgliedern wäre es daher grundsätzlich möglich gewesen, ihre Fraktionskollegen zu informieren. Allerdings kann diese Tatsache nicht dazu führen, die Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) entfallen zu lassen. Denn zum einen ist vorliegend die komplette Abwälzung seiner Informationspflicht auf Dritte rechtlich unzulässig. Darüber hinaus hat es der Beklagte zu 1) insbesondere unterlassen, sicherzustellen, bzw. sich zu vergewissern, dass tatsächlich alle Gemeinderatsmitglieder die Informationen in der gebotenen Form erhalten haben. Dies wäre im Falle der kompletten Abwälzung der eigenen Informationspflicht aber erforderlich gewesen. |
|
| | Dass der Beklagte zu 1) den Fraktionsmitgliedern – abweichend zu den Anforderungen des § 24 GemO an das Quorum – die Möglichkeit der Akteneinsicht eingeräumt hat, führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Zwar ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Kläger zu 1), 2) und 4) offensichtlich über die Möglichkeit der Akteneinsicht informiert gewesen sind, deshalb am 6. Dezember 2017 in den Rathausräumen anwesend waren und sich somit die nach ihrer Ansicht erforderlichen Informationen hätten beschaffen können. Insoweit wäre zu ihren Lasten zu bewerten, dass sie diese Möglichkeit nicht in Anspruch genommen haben, weil sie nicht mit den – rechtlich nicht zu beanstandenden – Rahmenbedingungen einverstanden gewesen sind. Denn dass der Beklagte zu 1) bzw. seine Mitarbeiterin hierbei ermessensfehlerhaft gehandelt haben, ist nicht ersichtlich. Die Form der Ausübung des Akteneinsichtsrechts ist in der Gemeindeordnung nicht geregelt und liegt daher im Ermessen des Bürgermeisters. Nach – zutreffenden – Meinungen in der Literatur erstreckt sich das Akteneinsichtsrecht auf die Einsichtnahme in den Räumen der Gemeindeverwaltung (vgl. BeckOK KommunalR BW/Brenndörfer GemO § 24 Rn 27). Das Erfordernis der Anwesenheit von Gemeindebediensteten – wie von den Beklagten behauptet – wird indes von der Literatur nicht erwähnt. Dass im hiesigen Fall einer Personalangelegenheit ein Gemeindebediensteter anwesend sein sollte, ist in Anbetracht des Inhalts der Akten jedoch nicht zu beanstanden. Vor allem wird dadurch vermieden, dass Kopien oder Fotografien von Akteneinhalten angefertigt werden, worauf kein Anspruch besteht (vgl. BeckOK KommunalR BW/Brenndörfer GemO § 24 Rn 27; Aker/Hafner/Notheis/Aker, GemO § 24 Rn 11). Allerdings entbindet sein Akteneinsichtsangebot den Beklagten zu 1) nicht von seiner Informationspflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 1, 2. HS GemO. Insbesondere kann die Akteneinsicht allenfalls einer vertiefenden Vorbereitung auf die Gemeinderatssitzung dienen, aber die Informationspflicht des Bürgermeisters nicht gänzlich ersetzen. In einem solchen Fall bestünde die Gefahr eines Informationsungleichgewichts der einzelnen Gemeinderatsmitglieder. Darüber hinaus ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Einladung zur Gemeinderatssitzung am 14. Dezember 2017 keinen Hinweis auf die Möglichkeit zur Akteneinsicht enthielt, sodass sich der Beklagte zu 1) nicht sicher sein konnte, dass tatsächlich alle Gemeinderatsmitglieder hierüber informiert gewesen sind. |
|
| | Der Schutz der personenbezogenen Daten des Herrn M. führt ebenso nicht zu einem Wegfall der Informationspflicht des Beklagten zu 1). Hierfür besteht kein Bedürfnis, da die Normen der Gemeindeordnung ausreichend Schutz bieten. Da der streitige Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wurde, war dieser nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 7 GemO ortsüblich bekanntzugeben. Ferner sind die Stadträte, die allein Adressat der Tagesordnung der nichtöffentlichen Sitzung waren, gemäß § 35 Abs. 2 GemO zur Verschwiegenheit verpflichtet. Verletzt ein Stadtrat diese Pflicht, droht ihm gemäß §§ 17 Abs. 4, 16 Abs. 3 GemO ein Ordnungsgeld bis zu 1.000,00 EUR. Es wäre daher ohne Probleme möglich gewesen, zumindest die wesentlichen Eckpunkte der Aufhebungsvereinbarung zu benennen und auf die Möglichkeit der Akteneinsicht hinzuweisen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Februar 1990 – 1 S 588/89 –, juris). |
|
| | Die Klagen der Kläger sind bezüglich des Klageantrags Ziffer 3 bereits unzulässig. |
|
| | Den Klägern fehlt die Klagebefugnis. |
|
| | Sie können sich vorliegend nicht auf eine mögliche Verletzung ihrer organschaftlichen Rechte berufen. Sie machen die Verletzung ihrer organschaftlichen Rechte auf ordnungsgemäße Einberufung der Gemeinderatssitzung durch das Unterlassen des Beklagten zu 1) in Form des Fehlens von Angaben über Hintergründe und Konditionen der Aufhebungsvereinbarung in der Tischvorlage Nr. 2117/052 geltend (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Dezember 1987 – 1 S 2832/86, NVwZ-RR 1989, 153). Träfe ihre Behauptung zu, wäre ein Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO und damit ein wesentlicher Verfahrensfehler indes nicht gegeben. Denn die – möglicherweise unzureichend ausgestaltete – Tischvorlage, die vorliegend erst in der Gemeinderatssitzung vom 14. Dezember 2017 ausgelegt und nicht bereits mit der Einladung versandt worden ist, steht mit der Frage der ordnungsgemäßen Einberufung der Sitzung i.S.d. § 34 Abs. 1 GemO in keinem Zusammenhang. |
|
| | Eine andere Norm, aus der sich eine mögliche Verletzung organschaftlicher Rechte der Kläger ergeben könnte, haben diese nicht vorgetragen, sondern sich dem Klageantrag nach bereits ausdrücklich nur auf § 34 Abs. 1 GemO berufen. Eine solche Rechtsverletzung ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Insbesondere kommt eine Berufung auf das organschaftliche Recht aus § 24 Abs. 4 GemO nicht in Betracht. Denn vorliegend handelt es sich bei dem Antrag des Klägers zu 4) auf Verlesung der Aufhebungsvereinbarung nicht um eine Anfrage an den Bürgermeister im Sinne dieser Norm (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Kommentar, Stand Juni 2019, § 24 Rn 28a), sondern um einen Geschäftsordnungsantrag gemäß § 22 der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Stadt A.. |
|
| | Die Klagen der Kläger sind bezüglich des Klageantrags Ziffer 4 teilweise unzulässig. Soweit die Klagen zulässig sind, sind sie jedoch unbegründet. |
|
| | Der Klageantrag Ziffer 4 beinhaltet drei für sich selbstständige Teilaspekte, welche getrennt voneinander zu prüfen sind, namentlich die Ablehnung des von dem Kläger zu 4) gestellten Verlesungsantrags, die mehrheitliche Annahme des Antrags auf Schluss der Debatte durch den Beklagten zu 2) sowie die Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Gemeinderats der Stadt A. vom 14. Dezember 2017 über den Weisungsbeschluss an den Vertreter der Stadtwerke A. GmbH zur Aufhebungsvereinbarung zwischen der Stadtwerke A. GmbH und Herrn M. und zur Aufhebungsvereinbarung mit Herrn M. als Werkleiter des Eigenbetriebs Stadtwerke A. Abwasserentsorgung wegen nicht ordnungsgemäßer Sitzungseinberufung. |
|
| | Die Klagen der Kläger sind bezüglich der Feststellung der Rechtswidrigkeit der erfolgten Ablehnung des Antrags auf Verlesung der Aufhebungsvereinbarung des Klägers zu 4) durch den Beklagten zu 2) in der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung bereits unzulässig. |
|
| | Den Klägern fehlt die Klagebefugnis. |
|
| | Die Kläger können hierdurch in eigenen organschaftlichen Rechten nicht betroffen sein. Der Beklagte zu 2) hat den Verlesungsantrag mit 13 Stimmen dafür abgelehnt, weil die weitaus überwiegende Mehrheit der Auffassung gewesen ist, dass es zur Entscheidung über die Aufhebungsvereinbarung des Herrn M. einer Verlesung der Aufhebungsvereinbarung nicht bedurfte. Das möglicherweise verletzte Mitgliedschaftsrecht der Kläger beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf die Befugnis, einen Antrag zu stellen und auf diesem Weg ihre Auffassung in die politische Willensbildung des Gemeinderats einzubringen. Dieses Initiativrecht des Mitglieds der Vertretungskörperschaft hat zum Inhalt, dass sich der Gemeinderat mit dem gestellten Antrag befasst und mit der erforderlichen Mehrheit entscheidet, ob in eine Sachbehandlung eingetreten und ggf. dem Antrag zugestimmt wird. Dass der Beklagte zu 2) diesen Anforderungen nicht genügt hätte, behaupten die Kläger nicht. Nicht umfasst vom Mitgliedschaftsrecht ist indes ein Anspruch des einzelnen Stadtrats auf eine in jeder Hinsicht formell und materiell rechtmäßige Entscheidung der Mehrheit, wie ihn die Kläger geltend machen. Insoweit ist das individuelle Recht des Gemeinderatsmitglieds vielmehr im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensregeln durch das Mehrheitsprinzip begrenzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 14. Dezember 1987 – 1 S 2832/86 –, NVwZ-RR 1989, 153 und vom 12. Februar 1990 – 1 S 588/89 –, juris). |
|
| | Die Klagen der Kläger sind bezüglich der Feststellung der Rechtswidrigkeit der mehrheitlichen Annahme des Antrags auf Schluss der Debatte durch den Beklagten zu 2) ebenfalls bereits unzulässig. |
|
| | Auch an dieser Stelle fehlt den Klägern die Klagebefugnis. |
|
| | Während der Sitzungen des Gemeinderats beschränkt sich das Mitgliedschaftsrecht der einzelnen Stadträte auf die Befugnis, Ausführungen zur Sache zu machen sowie Anträge zu stellen und auf diesem Weg ihre Auffassung in die politische Willensbildung des Gemeinderats einzubringen. Dieses Initiativrecht des Mitglieds der Vertretungskörperschaft hat zum Inhalt, dass sich der Gemeinderat mit dem Vortrag und dem gestellten Antrag/den gestellten Anträgen befasst und sodann mit der erforderlichen Mehrheit entscheidet, ob in eine Sachbehandlung eingetreten und ggf. dem Antrag zugestimmt wird. Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Stadt A. kann über einen Schlussantrag erst abgestimmt werden, wenn jede Fraktion Gelegenheit hatte, zur Sache zu sprechen. |
|
| | Die Kläger bringen vor, dass die mehrheitliche Annahme des Antrags auf Schluss der Debatte durch den Beklagten zu 2) rechtswidrig war, da ihnen dadurch die Möglichkeit der Stellung eines Vertagungsantrags genommen worden sei. Hierdurch können die Kläger jedoch offensichtlich nicht in ihren organschaftlichen Rechten verletzt sein. Denn der Kläger zu 4) als Vorsitzender der Fraktion X hat in der Gemeinderatssitzung am 14. Dezember 2017 detaillierte Ausführungen zur Sache gemacht und zudem einen Verlesungsantrag gestellt, der auch verbeschieden worden ist. Dass er in diesem Zusammenhang keinen Vertagungsantrag gestellt hat, bzw. er einen solchen nach Abstimmung über den Schlussantrag nicht mehr stellen konnte, ändert hieran nichts. Nicht umfasst vom Mitgliedschaftsrecht ist – wie bereits zuvor erwähnt – ein Anspruch des einzelnen Stadtrats auf eine in jeder Hinsicht formell und materiell rechtmäßige Entscheidung der Mehrheit, wie ihn die Kläger geltend machen. |
|
| | Die Klagen der Kläger sind bezüglich der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Gemeinderats der Stadt A. vom 14. Dezember 2017 über den Weisungsbeschluss an den Vertreter der Stadtwerke A. GmbH zur Aufhebungsvereinbarung zwischen der Stadtwerke A. GmbH und Herrn M. und zur Aufhebungsvereinbarung mit Herrn M. als Werkleiter des Eigenbetriebs Stadtwerke A. Abwasserentsorgung durch die nicht ordnungsgemäße Sitzungseinberufung unzulässig, soweit die nicht ordnungsgemäße Bezeichnung des Verhandlungsgegenstands betroffen ist. In Bezug auf die Rechtswidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses wegen der unterlassenen Übersendung von Verhandlungsunterlagen in der Mitteilung über den Tagesordnungspunkt 1 sind die Klagen der Kläger zwar zulässig, aber unbegründet. |
|
| | Die Klagen der Kläger sind hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 4 in Bezug auf die Rechtswidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses wegen der nicht ordnungsgemäßen Bezeichnung des Verhandlungsgegenstands mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig (vgl. hierzu oben unter II. 1.). |
|
| | Die Klagen der Kläger sind hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 4 in Bezug auf die Rechtswidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses wegen der unterlassenen Übersendung von Verhandlungsunterlagen in der Mitteilung über den Tagesordnungspunkt 1 zwar zulässig (vgl. hierzu oben unter II. 2. a)), aber unbegründet. |
|
| | Die Kläger werden durch den angegriffenen Gemeinderatsbeschluss nicht in ihren organschaftlichen Rechten aus § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO verletzt. |
|
| | Adressat der Verpflichtung aus § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO ist der Bürgermeister, denn ihm obliegt es, den Gemeinderat schriftlich mit angemessener Frist einzuberufen und rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen, wobei grundsätzlich die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. Als Pflichtsubjekt des gemeinderätlichen Anspruchs aus § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, ist er auch passivlegitimiert, wenn das Gemeinderatsmitglied die gerichtliche Feststellung der nicht ordnungsgemäßen Ladung einer Gemeinderatssitzung geltend macht (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Februar 1990 – 1 S 588/89 –, VBlBW 1990, 457). Es ist mithin Aufgabe des Bürgermeisters, die Rechte des einzelnen Ratsmitglieds in Bezug auf die Sitzungseinberufung zu wahren. Dem Gemeinderat als Gremium kommt diese Verpflichtung grundsätzlich nicht zu. Zwar kann der Gemeinderat – rechtmäßig – nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen (§ 37 Abs. 1 Satz 1 GemO). Ein in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasster Gemeinderatsbeschluss ist wegen des vorausgegangenen Einberufungsmangels rechtswidrig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Februar 1990 – 1 S 588/89 –, VBlBW 1990, 457). Die fehlerhafte Einberufung schlägt also auf die Rechtmäßigkeit des Gemeinderatsbeschlusses durch. Dies führt jedoch nicht zwangsläufig zur Annahme, der Gemeinderat verletze mit einer solchen Beschlussfassung auch das Recht des einzelnen Gemeinderatsmitglieds aus § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO. Um sein Recht auf eine ausreichende Information über die zu beratenden Gegenstände zu wahren, obliegt es grundsätzlich dem Gemeinderatsmitglied, während der Sitzung mit dem Hinweis auf die fehlerhafte Einladung die Vertagung des Beratungsgegenstandes zu beantragen. Eine Rechtsverletzung durch den Gemeinderat scheidet allerdings aus, soweit § 34 Abs. 1 Satz 1, 2. HS GemO fordert, dass der Bürgermeister der Einberufung die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen hat. Diese Verpflichtung kann allein dem Bürgermeister zugerechnet werden; sie ist ein Teil der Sitzungsvorbereitung, die nach § 34 Abs. 1 GemO ausschließlich seine Aufgabe ist. Der Gemeinderat, den die Kläger mit ihrem Klageantrag Ziffer 4 in Anspruch nehmen, kann deshalb nicht Adressat eines solchen Rechtes sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. März 1999 – 1 S 2059/98 –, juris). |
|
| | Soweit sich der Klägervertreter zur Bejahung der Passivlegitimation des Beklagten zu 2) auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 14. Dezember 1987 – 1 S 2832/86, NVwZ-RR 1989, 153) stützt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Diese Entscheidung verhält sich – im Gegensatz zum Urteil vom 25. März 1999 – nicht zur Frage der Passivlegitimation des beklagten Gemeinderats. |
|
| | Die Klage der Klägerin zu 2) hat keinen Erfolg. Sie ist hinsichtlich aller Klageanträge bereits unzulässig. |
|
| | Der Klägerin zu 2) hat kein berechtigtes qualifiziertes Feststellungsinteresse. |
|
| | Insbesondere liegt keine Wiederholungsgefahr vor. Denn sie ist seit der konstituierenden Sitzung am 4. Juli 2019 nicht mehr Mitglied des beklagten Gemeinderats. Damit hat sie die Organstellung verloren, deren Verletzung sie durch das Handeln, bzw. Unterlassen der Beklagten in der vergangenen Wahlperiode geltend macht (vgl. zuvor unter II. 1 a)). |
|
| | Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung, die Klägerin zu 2) habe als potenzielle „Nachrückerin“ ein berechtigtes qualifiziertes Feststellungsinteresse. Hierzu hat die Klägerin zu 2) vorgebracht, sie stehe in der „Nachrücker“-Liste für die Kernstadt an zweiter Stelle. Da zwei Gemeinderatsmitglieder über 63 Jahre alt seien und daher jederzeit ohne Angabe von Gründen ausscheiden könnten, sei eine Wiederholungsgefahr gegeben. Diese Ansicht greift nicht durch. Denn nach den obigen Maßstäben kann eine Wiederholungsgefahr nur für Fälle bejaht werden, in denen es konkret möglich erscheint, das sich in Zukunft ein ähnlich gelagerter Sachverhalt ergibt. Dies ist hier nicht der Fall. Es ist völlig offen, ob, bzw. wann die Klägerin zu 2) als „Nachrückerin“ erneut Mitglied des beklagten Gemeinderats werden wird. Hierzu hat sie keine konkreten Angaben gemacht. Solche Umstände sind unabhängig davon auch nicht ersichtlich. |
|
|
|
| | Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. |
|