Die Verfügung der Beklagten vom 11.07.2019 sowie die beiden Verfügungen der Beklagten vom 02.09.2019 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 26.11.2019 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
| |
|
| | Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte. |
|
| | Dem im Jahr 1964 geborenen Kläger wurde am 26.03.2015 von der Beklagten die Waffenbesitzkarte Nr. .../2015 ausgestellt, in der zuletzt 6 Schusswaffen eingetragen waren. |
|
| | Mit Schreiben vom 23.01.2019 teilte das Polizeipräsidium U. gegenüber der Beklagten mit, dass der Kläger mitgeteilt habe, den Verdacht zu haben, unbekannte Personen würden sich in seinem Haus aufhalten. Weiter habe der Kläger erklärt, dass Gegenstände an andere Orten verlegt und teilweise schriftliche Unterlagen fehlen würden. Auch könne es sich nicht um einen Einbruch handeln, da Einspruchsspuren fehlen würden. Auch habe er die Schlösser zu seinem Haus bereits mehrfach ausgetauscht, die Unregelmäßigkeiten würden jedoch weitergehen. Obwohl die Schlüssel zu seinem Waffenschrank beide vorhanden wären, sei er von der Sicherheit seiner Waffen nicht überzeugt. |
|
| | Bei einer Geschädigten-Vernehmung am 08.02.2019 beim Polizeiposten H. gab der Kläger unter anderem an, dass er seit drei Jahren sporadisch feststelle, dass aus seinem Haus verschiedene Gegenstände (Urkunden, Bücher, andere Unterlagen, Briefmarkenalben, Geld und ein Kampfmesser) fehlen würden. Die Eingangstüren seien immer verschlossen, die Schlüssel trage er immer bei sich. Unter den Fensterriegeln habe er Holzklötze gestellt, sie würden sich nicht mehr öffnen lassen. Die Kellerfenster habe er zugeschraubt. Aufbruchspuren seien nicht vorhanden. Die Glasfüllung der Haustür habe zwar einen Sprung, sei ansonsten jedoch intakt. In den letzten drei Jahren, seit die Auffälligkeiten begonnen hätten, habe er fünfmal die Schlösser zum Haus gewechselt. Wie die Täter ins Haus gekommen seien, könne er sich nicht erklären. Er vermute mit Nachschlüsseln. Wo sie diese jedoch herhaben könnten, könne er sich nicht erklären. Es komme auch vor, dass Gegenstände, die weg gewesen seien, wieder zurückkommen würden. Sie seien plötzlich wieder da. Sie würden dann nicht mehr an der Stelle liegen, an der sie zuvor gelegen hätten. Vor etwa einem halben Jahr seien seine kompletten Akten (Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge usw.) im gesamten Haus verteilt gewesen. Sie seien in Büchern, Hosentaschen, kurzum an den unmöglichsten Stellen gewesen. Einen konkreten Tatverdacht habe er nicht. Er werde jetzt Überwachungskameras installieren. Es werde jedoch schwierig, da die Unbekannten auch seinen PC kaputt gemacht hätten. |
|
| | Daraufhin führte die Beklagte am 20.02.2019 eine Waffenkontrolle beim Kläger durch. Im Rahmen dieser Kontrolle erklärte der Kläger – laut einem Aktenvermerk der Beklagten vom 20.02.2019 –, dass Personen in sein Haus gelangen und Sachen entwenden würden. Auch würden Personen sein Auto nutzen, da der Spritverbrauch nicht stimme. Den Zylinder seiner Haustüre habe er bereits fünfmal getauscht. Die Tatverdächtigen sehe er in seinem näheren Umfeld. Bei der Kontrolle der Munition, die der Kläger in einer doppelt gesicherten Schublade verwahrte, erklärte er, dass hier Dinge hinzugekommen seien, weshalb eine zweite Person Zugriff auf einen seiner Schlüssel haben müsse. Nach Auffassung der Unterzeichnerin des Aktenvermerks habe der Kläger während der gesamten Kontrolle einen verzweifelten und teilweise verwirrten Eindruck gemacht. So habe er unter anderem zu Beginn der Waffenkontrolle erklärt, zur V. Bank gehen zu wollen und später dann jedoch erklärt, dass er jetzt auch nicht mehr zu den Versicherungen gehen brauche. Beiläufig habe er zudem geäußert, nachts nicht nur mit einem Küchenmesser im Bett zu schlafen. Obwohl die Beklagte anschließend die ordnungsgemäße Verwahrung der Waffen beim Kläger feststellte, übergab er seine Waffen an die Beklagte, damit diese seine Waffen sicher verwahre. |
|
| | Nach einem Aktenvermerk der Beklagten vom 21.02.2019 erschien der Kläger am 21.02.2019 bei der Beklagten, um die schriftliche Bescheinigung der Verwahrung seiner Waffen bei ihr abzuholen. Hierbei habe er unter anderem geäußert, dass ihm nicht wohl dabei sei, dass die Waffen nicht mehr in seinem Haus seien, da er sich im Notfall nicht wehren könne. Es seien wichtige Unterlagen aus seinem Haus entfernt worden und er verstehe nicht, warum die Polizei keine Fingerabdrücke nehme. Er könne ja verstehen, dass die Polizei nicht rund um die Uhr sein Haus bewachen könne, aber er wisse sich nicht mehr zu helfen. |
|
| | Nach weiterem Aktenvermerk der Beklagten erschien der Kläger am 22.02.2019 wieder bei der Beklagten und verlangte seine Waffen heraus. Hierauf sei ihm mitgeteilt worden, dass man ihm nach derzeitigem Stand seine Waffen nicht herausgeben könne, da man sich nicht sicher sei, ob sich „das Ganze“ nur in seinem Kopf abspielen würde und eigentlich niemand in seinem Haus sei. Hierauf habe er entgegnet, gesund und vor Jahren aufgrund einer Arbeitsbelastung in Behandlung gewesen zu sein. Bei den Ärzten habe es sich jedoch um Schauspieler gehandelt, die beauftragt worden seien. Auch sei seiner Mutter vor vielen Jahren eine Körperverletzung zugefügt worden und er vermute einen Zusammenhang zwischen dieser Tat und der aktuellen Verfolgung seiner Person. Auch wolle er die Nutzung seiner Waffen von Unberechtigten anzeigen. Hierauf sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass ein ärztliches Zeugnis über seine Eignung benötigt werde. Der Kläger sei damit einverstanden gewesen und habe sich bei der Beklagten erkundigt, ob ihr ein Arzt bekannt sei. Dem Kläger habe man daraufhin empfohlen, zu einem Arzt des Gesundheitsamtes zu gehen. Weiter habe der Kläger erklärt, dass die Waffen derzeit noch auf freiwilliger Basis bei der Beklagten verwahrt würden, er dies jedoch auf Dauer nicht akzeptieren werde. |
|
| | Mit Verfügung vom 26.02.2019 ordnete die Beklagte gegenüber dem Kläger die Beschlagnahme folgender Waffen an: |
|
| | Mit weiterem Schreiben vom 26.02.2019 ordnete die Beklagte gegenüber dem Kläger die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses über seine geistige Eignung unter Fristsetzung bis zum 03.04.2019 an. Zur Begründung der Anordnung führte die Beklagte aus, dass verschiedene persönliche Gespräche vom 20.02.2019, 21.02.2019 und 22.02.2019 die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger psychisch krank sei. So habe er unter anderem angegeben, dass sich, trotz mehrmaligem Auswechseln der Schlosszylinder, Personen in seinem Haus befinden und Dinge verlegt oder gänzlich verschwinden würden. Zudem habe er gegenüber der Waffenbehörde geäußert, dass Personen mit seinen Waffen geschossen hätten und er sich der sicheren Aufbewahrung seiner Waffen nicht mehr sicher sei. |
|
| | Nach einem Aktenvermerk der Beklagten vom 08.03.2019 erschien der Kläger am 08.03.2019 wieder bei der Beklagten und erklärte, dass er nicht verstehen könne, warum die Beschlagnahme seiner Waffen erfolgt sei. Ihm wolle jemand einen Streich spielen. Auch habe er wissen wollen, ob seine Waffen mittlerweile „verschärbelt“ worden seien. Zudem habe er erneut erklärt, dass mit seinen Waffen geschossen worden sei, mindestens 500 Schuss. Es sei daher am besten, wenn die Polizei die Schießkladden der umliegenden Vereine überprüfe, wobei er dann jedoch wieder vermute, dass sich die Schützen nicht eingetragen hätten. Er sei nun der Gelackmeierte, weil er ehrlich gewesen sei. Er habe mittlerweile einen Verdacht, der sich auf eine Gruppe und keine Einzelperson beziehe. |
|
| | Nach weiterem Vermerk der Beklagten vom 19.03.2019 erschien der Kläger am 19.03.2019 erneut bei der Beklagten. Hierbei habe er sich wiederum über die Aufbewahrung seiner Waffen erkundigt sowie im Verlauf des Gesprächs erklärt, dass er hoffe, dass die mit ihm das Gespräch führenden Mitarbeiter der Beklagten richtige Beamte und keine Schauspieler seien, da er das schon mal erlebt habe. |
|
| | Nach weiterem Vermerk der Beklagten habe sich der Kläger am 28.03.2019 telefonisch beim Landeskriminalamt über die „Schauspieler“ bei der Beklagten beschwert und die Aufbewahrung seiner Waffen bei dieser bezweifelt. |
|
| | Laut Aktenvermerk erschien der Kläger am 16.04.2019 abermals bei der Beklagten. Er habe sich wiederholt nach der Aufbewahrung seiner Waffen erkundigt und erklärt, sich ziemlich sicher zu sein, seine Waffe beim Schießtraining in O. gesehen zu haben. Die Beklagte habe dem Kläger daraufhin versichert, dass die Waffen ordnungsgemäß aufbewahrt seien und nicht genutzt oder herausgegeben würden. |
|
| | Mit Schreiben vom 23.04.2019 verlängerte die Beklagte die Frist zur Vorlage des angeforderten Gutachtens bis zum 30.04.2019 und räumte dem Kläger mit Schreiben vom 28.05.2019 Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich des Widerrufs seiner Waffenbesitzkarte bis zum 14.06.2019 ein. |
|
| | Nach weiterem Aktenvermerk der Beklagten vom 25.04.2019 habe der Kläger gegenüber der Beklagten erklärt, mit dem Gutachten, welches er von Herrn T. erhalten habe, und den Formulierungen „er sei zum Führen von Schusswaffen nicht geeignet“, nicht einverstanden zu sein. Er würde die Waffe ja nicht führen, sondern nur „verbringen“. Er wolle eventuell einen Kurs zum Wiederholen der waffenrechtlichen Begriffe belegen und diesbezüglich nochmals zu Herrn T. gehen. Auch habe er nochmals wissen wollen, ob man ihm die Waffen zeigen könne, da er sich sicher sei, dass mit den Waffen in G. geschossen wurde. Er habe nur leider nicht die Nummern verglichen, was er jedoch das nächste Mal tun werde. Auch seien „die jetzt schon wieder“ in seinem Haus gewesen. Dieses Mal sei ihm seine Briefmarkensammlung im Wert von mehreren tausend Euro gestohlen und die Bilder dieser, die er auf einer Digitalkamera hinterlegt habe, gelöscht worden. |
|
| | Bei einer weiteren Vorsprache am 16.05.2019 habe der Kläger gegenüber der Beklagten wieder die Aufbewahrung der Waffen in Frage gestellt und geäußert, sich sicher zu sein, dass mit dem „K98“ in O. geschossen wurde. Weiter habe er gefragt, ob man ihm einen Amtsarzt nennen könne, da das Gutachten von Herrn T. absolut untauglich sei. Im Gutachten stünde, dass er zum Führen und zum Besitz von Schusswaffen nicht geeignet sei. Er stelle zudem in Frage, ob ihm bei der Vorsprache wirklich Herr T. gegenüber gesessen habe oder ob es sich um einen Schauspieler gehandelt habe, da er das schon erlebt habe. Auch habe ihm eine Anwältin erklärt, dass sich Leute manchmal auf eine Person einschießen würden. Er habe jedoch auch diesbezüglich Zweifel, ob es sich um eine Anwältin oder eine Schauspielerin gehandelt habe. |
|
| | Im Rahmen einer weiteren Vorsprache am 11.07.2019 habe der Kläger abermals erklärt, sich sicher zu sein, dass mit dem „K98“ in G. geschossen wurde. Die Einbrüche würden nach wie vor von statten gehen. Auch würde ihm regelmäßig Kleidung entwendet. Er habe nun auch kein Geld mehr für eine neue Haustüre. „Die“ würden jedoch sowieso wieder reinkommen. Er vermute, dass diese Universalschlüssel haben. |
|
| | Mit Bescheid vom 11.07.2019 widerrief die Beklagte die Waffenbesitzkarte der Nr. .../2015 des Klägers (Ziffer 1). Weiter ordnete sie an, die auf der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen sowie Munition innerhalb eines Monats nach Vollstreckbarkeit der Verfügung unter Nachweis gegenüber der Beklagten an einen Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen oder der Beklagten zur Vernichtung zu übergeben (Ziffer 2). Weiter verfügte die Beklagte, die in Ziffer 1 genannte Erlaubnis der Beklagten unverzüglich nach Unbrauchbarmachung, Überlassung an einen Berechtigten oder nach Übergabe zur Vernichtung der Waffen, spätestens jedoch sechs Wochen nach Vollstreckbarkeit dieses Bescheids zu übergeben (Ziffer 3). Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der unter Ziffer 3 genannten Verpflichtung, drohte die Beklagte die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 300,- Euro an (Ziffer 4) und setzte eine Gebühr in Höhe von 200,- Euro fest (Ziffer 5). Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass von einer Nichteignung des Klägers auszugehen sei, da dieser das angeforderte ärztliche Gutachten nicht vorgelegt habe. Aufgrund der Mitteilung des Polizeipräsidiums U. vom 23.01.2019 sowie der Vorfälle vom 20.02.2019. 21.02.2019 und 22.02.2019 und diverser Emails seien nachträglich Tatsachen eingetreten, die zu Zweifeln an der persönlichen Eignung des Klägers geführt hätten, weshalb die Beklagte ein ärztliches Gutachten angefordert habe. |
|
| | Gegen den Bescheid der Beklagten vom 11.07.2019 erhob der Kläger am 14.07.2019 Widerspruch und trug zur Begründung vor, die Beschlagnahmen seiner Schusswaffen und die Entziehung der Waffenbesitzkarte sei eine Kompetenzüberschreitung. Das Gutachten von Herrn T. vom Gesundheitsamt H. sei „sehr dehnbar und nicht fachmännisch definiert“. Im Umkreis von bis zu 300 km habe er keinen Gegengutachter gefunden. |
|
| | Das Verwaltungsgericht Stuttgart stellte auf den Eilantrag des Klägers mit Beschluss vom 22.08.2019 die aufschiebende Wirkung gegen die Beschlagnahmeverfügung der Beklagten vom 26.02.2019 wieder her. Weiter ordnete es die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen Ziffer 4 des Bescheids vom 11.07.2019 an und stellte fest, dass der Widerspruch des Klägers gegen Ziffer 2 und 3 dieses Bescheids aufschiebende Wirkung hat. |
|
| | Mit Schreiben vom 02.09.2019 nahm die Beklagte die Verfügung zur Beschlagnahme vom 26.02.2019 zurück. |
|
| | Mit Bescheid vom 02.09.2019 untersagte die Beklagte dem Kläger den Besitz von Waffen und Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf (Ziffer 1). Bezüglich der Ziffer 1 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung an (Ziffer 2) und setzte eine Gebühr in Höhe von 200,- Euro fest (Ziffer 3). Mit weiterem Bescheid vom 02.09.2019 ordnete die Beklagte die Sicherstellung der in der Verfügung vom 11.07.2019 genannten Waffen des Klägers (Ziffer 1) sowie deren sofortige Vollziehung (Ziffer 2) an und setzte eine Gebühr in Höhe von 100,- Euro fest (Ziffer 3). |
|
| | Gegen die Bescheide der Beklagten vom 02.09.2019 legte der Kläger am 04.09.2019 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, durch sein Handeln die öffentliche Sicherheit nicht zu gefährden. Zwar empfehle ein sehr widersprüchliches Gutachten von Herrn T. den Waffenbesitz nicht unbedingt, es erkläre sich jedoch niemand dazu bereit ein „normales Gutachten“ zu erstellen. |
|
| | Mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2019 wies das Regierungspräsidium S. die Widersprüche vom 14.07.2019 und 04.09.2019 zurück und führte im Wesentlichen aus, der Kläger habe im Rahmen seiner zahlreichen persönlichen Vorsprachen sowie durch sämtliche Emails und Schreiben den Eindruck vermittelt, für den Waffenbesitz unzuverlässig und persönlich ungeeignet zu sein. Aufgrund der Bedenken an der persönlichen Eignung des Klägers habe sie die Vorlage eines fachlichen Gutachtens bezüglich seiner persönlichen Eignung angeordnet. Da der Kläger dieses jedoch nicht fristgerecht aus ihm zu vertretenden Gründen beigebracht habe, dürfe sie auf seine Nichteignung schließen. |
|
| | Der Kläger hat am 20.12.2019 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass bereits das Vorliegen von Tatsachen, die Bedenken gegen seine persönliche Eignung rechtfertigen würden, fraglich sei. Weder in der Gutachtensaufforderung der Beklagten vom 26.02.2019 noch in dem Bescheid vom 11.07.2019 oder im Widerspruchsbescheid vom 26.11.2019 sei dargelegt, welches diese Tatsachen sein sollen. Dass er davon ausgehe, unbekannte Dritte seien in sein Haus gelangt und würden diverse Gegenstände entwenden, stelle für sich genommen keine Tatsache dar, welche die Annahme rechtfertigen würde, dass er psychisch krank sei. Auch sei im Schreiben der Beklagten vom 26.02.2019 weder mitgeteilt worden, was er gesagt haben soll, noch worauf sich die Annahme einer psychischen Erkrankung gründe. Dies gelte auch für die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Der Eindruck der Beklagten sei ausschließlich subjektiv. Anhaltspunkte, die einen solchen Eindruck vermitteln würden, seien nicht vorhanden und auch von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt benannt worden. Auch inhaltlich sei die Aufforderung mangelhaft. Die Eingrenzung zum Nachweis einer persönlichen Eignung auf ein amtsärztliches Gutachten, schränke seine Auswahl bezüglich der begutachtenden Personen ein, ohne dass hierfür ein Bedürfnis bestehe. Er hätte darauf hingewiesen werden müssen, auch ein Gutachten eines anderen der in § 4 Abs. 2 AWaffV genannten Gutachter beibringen zu können. Bezüglich der in Ziffer 2 des Bescheids vom 11.07.2019 angeordneten Abgabeaufforderung fehle es zum einen an einer Begründung und zum anderen daran, dass er nicht in der Lage sei, der Abgabeaufforderung nachzukommen, da die Waffen und Munition bei der Beklagten selbst verwahrt würden. Bezüglich des mit Bescheid der Beklagten vom 02.09.2019 angeordneten Waffenbesitzverbots sei zudem nicht ausgeführt, dass von ihm eine konkrete Gefahr ausgehe. Er sei insbesondere nicht vorbestraft und stehe auch nicht unter Verdacht, Straftaten begangen, vorbereitet oder geplant zu haben. |
|
|
|
| | die Verfügung der Beklagten vom 11.07.2019 sowie die beiden Verfügungen der Beklagten vom 02.09.2019 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 26.11.2019 aufzuheben. |
|
|
|
|
|
| | Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid vom 11.07.2019 und im Widerspruchsbescheid vom 26.11.2019 und trägt ergänzend vor, dass der Kläger im Rahmen seiner zahlreichen persönlichen Vorsprachen darauf hingewiesen worden sei, dass ein ärztliches Gutachten nicht ausschließlich durch einen Amtsarzt, sondern vielmehr durch die in der Klagebegründung benannten Ärzte erstellt werden könne. Die fehlende persönliche Eignung des Klägers stelle eine nicht hinnehmbare Gefahr für die Allgemeinheit dar. |
|
| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Behördenakten verwiesen. |
|
| |
|
| | Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. |
|
| | Der Bescheid der Beklagten vom 11.07.2019 sowie die beiden Bescheide der Beklagten vom 02.09.2019 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 26.11.2019 sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
|
| | 1. Der Bescheid der Beklagten vom 11.07.2019 ist insgesamt rechtswidrig. |
|
| | a. Der Widerruf der Waffenbesitzkarte des Klägers (Ziffer 1 des Bescheids vom 11.07.2019) ist rechtswidrig. |
|
| | Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer Waffenbesitzkarte ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 - 6 C 24.06 -, juris Rn. 35), hier also der Erlass des Widerspruchbescheids. |
|
| | aa. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Waffengesetz (WaffG) ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt eine Erlaubnis u.a. voraus, dass der Kläger die persönliche Eignung nach § 6 WaffG besitzt. |
|
| | Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG u.a. nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie psychisch krank sind. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, so hat die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 2 WaffG dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben. Bringt der Betroffene der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist nach § 4 Abs. 6 Satz 2 AWaffV hierauf bei der Anordnung hinzuweisen. |
|
| | Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 11.08.2015 - 10 S 444/14 -, juris Rn. 19 und vom 10.12.2013 - 10 S 2397/12 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 -, juris Rn. 18; Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.08.2016 - 21 CS 16.1247 -, juris Rn. 16). |
|
| | Da die Einschränkung der Auswahl der in §§ 6 Abs. 1 WaffG, 4 Abs. 1 und 2 AWaffV genannten Gutachtergruppen unzulässig war, begegnet die materiell rechtmäßige Anordnung der Beklagten vom 26.02.2019 in formeller Hinsicht Bedenken. |
|
| | 1) Die Gutachtensanordnung der Beklagten erfolgte jedenfalls materiell rechtmäßig. |
|
| | Der Beklagten wurden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung des Klägers im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG begründen. Laut dem Polizeibericht des Polizeipräsidiums U. – Polizeiposten H. – vom 23.01.2019 erklärte der Kläger, den Verdacht zu haben, dass sich unbekannte Personen in seinem Haus aufhalten würden. Es würden Gegenstände an andere Orte verlegt werden und teilweise schriftliche Unterlagen fehlen, obwohl er die Schlösser zu seinem Haus mehrfach ausgetauscht und die Fenster gesichert habe. Es komme auch vor, dass Gegenstände, die weg gewesen seien, plötzlich wieder da wären. Auch die im Rahmen der Kontrolle am 20.02.2019 getätigten Aussagen des Klägers stellen weitere Umstände dar, die Bedenken an der persönlichen Eignung des Klägers begründen. So erklärte der Kläger am 20.02.2019 unter anderem, dass Personen in sein Haus gelangen und Sachen entwenden würden. Auch gehe er davon aus, dass diese Personen sein Auto nutzen, da der Spritverbrauch nicht stimme. Die Erklärung des Klägers, dass eine zweite Person Zugriff auf einen seiner Schlüssel haben müsse, da zu der in der Schublade gesicherten Munition Dinge hinzugekommen seien, lassen ebenfalls Zweifel an seiner persönlichen Eignung entstehen. |
|
| | Zudem sind der Beklagten aufgrund der am 22.02.2019 getätigten Aussagen des Klägers weitere Tatsachen bekannt geworden, die Bedenken gegen seine persönliche Eignung begründen. So erklärte der Kläger, nachdem er mit der Auffassung der Beklagten konfrontiert wurde, dass man sich nicht sicher sei, ob sich „das Ganze“ nur in seinem Kopf abspielen würde und eigentlich niemand in seinem Haus sei, gesund und vor Jahren aufgrund einer Arbeitsbelastung in Behandlung gewesen zu sein. Bei den Ärzten habe es sich jedoch um Schauspieler gehandelt, die beauftragt worden seien. Auch sei seiner Mutter vor vielen Jahren eine Körperverletzung zugefügt worden, weshalb er einen Zusammenhang zwischen dieser Tat und der aktuellen Verfolgung seiner Person vermute. Dies sind ohne Zweifel Umstände, die Bedenken an der persönlichen Eignung des Klägers begründeten und Anlass zu einer Überprüfung boten. |
|
| | 2) Die Anordnung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens begegnet jedoch in formeller Hinsicht Bedenken. |
|
| | Die von der Beklagten vorgenommene Auswahl einer der in §§ 6 Abs. 2 WaffG, 4 Abs. 1 und 2 AWaffV genannten Gutachtergruppen – hier des Amtsarztes – ist zu Unrecht erfolgt. Die Auswahl wäre nach Auffassung des Gerichts vielmehr dem Kläger zu überlassen gewesen. |
|
| | Aus dem Wortlaut des §§ 6 Abs. 2 WaffG, 4 Abs. 1 und 2 AWaffV ergibt sich nicht, dass die Auswahl des Gutachters durch die Behörde zu erfolgen hat. Denn nach § 6 Abs. 2 WaffG hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben, wenn Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung des Betroffenen begründen. Nach § 4 Abs. 1 AWaffV hat derjenige, dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 AWaffV soll die Begutachtung von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden: Amtsärzten (Nr. 1), Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (Nr. 2), Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind (Nr. 3), Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin (Nr. 4) oder Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie (Nr. 5). Der Wortlaut dieser Vorschriften ist offen. Eine Einschränkung dahingehend, dass die Waffenbehörde einen Gutachter einer bestimmten Gutachtergruppe zu bestimmen hat, ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Normen nicht. |
|
| | Eine solche Auslegung ergibt sich auch nicht aus dem Vergleich der genannten Vorschriften mit denen des Fahrerlaubnisrechts. An einen solchen Vergleich ist deshalb zu denken, da auch im Fahrerlaubnisrecht die Eignung – in diesem Fall zum Führen von Kraftfahrzeugen – von der Fahrerlaubnisbehörde zu prüfen ist und die Behörde dem Betroffenen bei Eignungszweifeln die Beibringung eines Gutachtens aufgeben kann, wobei bei Nichtbeibringung des Gutachtens ebenso wie im Waffenrecht auf die Ungeeignetheit des Betroffenen geschlossen werden darf. § 2 Abs. 8 Straßenverkehrsgesetz (StVG) regelt – vergleichbar mit § 6 Abs. 2 WaffG –, dass die Fahrerlaubnisbehörde anordnen kann, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen. Hierzu wird in § 11 Abs. 2 Satz 3 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) konkretisiert, dass die Behörde in der Anordnung auch bestimmt, ob das Gutachten von einem für die Fragestellung zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation (Nr. 1), Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung (Nr. 2), Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ (Nr. 3), Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ (Nr. 4) oder Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (Nr. 5) erstellt werden soll. Hieraus wird ersichtlich, dass der Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV wesentlich von dem des § 4 Abs. 1 und 2 AWaffV abweicht. |
|
| | Während im Fahrerlaubnisrecht der Behörde ausdrücklich nach § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV die Befugnis eingeräumt wird, in der Anordnung zu bestimmen, von welchem der in § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV aufgezählten Gutachtern das Zeugnis erstellt werden soll, fehlt im Waffenrecht eine dem § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV entsprechende Konkretisierung für die Bestimmung der Gutachtergruppe durch die Behörde. § 4 Abs. 2 AWaffV ordnet lediglich an, dass die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 von Gutachtern der in § 4 Abs. 2 AWaffV aufgezählten Fachrichtungen durchgeführt werden soll. Eine Bestimmung der Gutachtergruppe durch die Behörde hat der Gesetzgeber im Bereich des Waffenrechts daher nicht ausdrücklich geregelt, sodass der offene Wortlaut der waffenrechtlichen Vorschriften insoweit – im Unterschied zum Fahrerlaubnisrecht – eine Auslegung dieser Vorschriften dahingehend eröffnet, dem Betroffenen die Auswahl der in Betracht kommenden Gutachter zu überlassen. |
|
| | Auch nach dem Sinn und Zweck von §§ 6 Abs. 2 WaffG, 4 Abs. 1 und 2 AWaffV ist eine Auslegung dahingehend, der Behörde und nicht dem Betroffenen die Auswahl des Gutachters zu überlassen, nicht geboten. Denn der Sinn und Zweck der einschlägigen waffenrechtlichen Vorschriften wird auch dann erreicht, wenn dem Betroffenen selbst die Wahl der Gutachtergruppe überlassen wird. |
|
| | Die Anordnung ist als reine Verfahrenshandlung nicht isoliert angreifbar (§ 44a VwGO), sondern kann nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende waffenrechtliche Maßnahme inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Ihr Adressat hat daher eigenständig zu prüfen, ob sie rechtmäßig und deswegen zu befolgen ist. Die Beibringungsanordnung muss nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bestimmten formellen Voraussetzungen genügen. Namentlich muss sie aus sich heraus verständlich sein (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 AWaffV). Der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob die in ihr aufgeführten Gründe die behördlichen Eignungszweifel zu rechtfertigen vermögen. Nur auf der Grundlage dieser Information kann er nämlich sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen will oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingeht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.02.2014 - 16 A 2367/11 -, juris Rn. 45). |
|
| | Gemessen daran ist nicht erkennbar, dass dem Betroffenen diese Möglichkeiten der Überprüfung und Einschätzung genommen würden, wenn ihm die Auswahl der Gutachtergruppe selbst überlassen wird. Werden in der Anordnung die Tatsachen mitgeteilt, die zu Eignungszweifeln bei der Behörde geführt und sie schließlich zur Anordnung eines Gutachtens veranlasst haben, so ist dem Betroffenen – vorausgesetzt die Anordnung ist als solche aus sich heraus verständlich – möglich, auf der Grundlage dieser Information sachgerecht einzuschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen will oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingeht. Auch ist nicht erkennbar, dass die Beauftragung eines Gutachters durch den Betroffenen hierdurch vereitelt oder erschwert würde, wenn entsprechend den formellen Anforderungen die Bezeichnung der Art der Eignungszweifel erfolgt und damit für den beauftragten Gutachter ersichtlich ist, ob er das geforderte Gutachten erbringen kann.Indes lässt sich aus einer dem gesetzlichen Wortlaut des § 6 Abs. 2 WaffG entsprechenden Gutachtensanordnung und der konkreten Angabe, ob das Zeugnis hinsichtlich der geistigen oder körperlichen Eignung vorzulegen ist, auch für den Betroffenen mit der nötigen Eindeutigkeit entnehmen, welchen Inhalt das angeforderte Zeugnis haben soll. Der mit der Anordnung verfolgte Zweck wird daher auch bei einer dem Kläger überlassenen Auswahl der Gutachtergruppe gewahrt. |
|
| | Auch bei einem Vergleich des Waffenrechts mit dem Fahrerlaubnisrecht und dem jeweiligen Sinn und Zweck der Ausgestaltung der Regelungsmechanismen ist eine Auslegung der waffenrechtlichen Vorschriften dahingehend, dass der Behörde die Auswahl der Gutachtergruppe zusteht, nicht angezeigt. |
|
| | Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass der Regelungsmechanismus der §§ 45 Abs. 2, 6 Abs. 2 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 1, 2 und 6 AWaffV mit dem des Fahrerlaubnisrechts im Bereich der §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 8 StVG i.V.m. §§ 46 Abs. 1, 11 Abs. 8 FeV in den Grundzügen vergleichbar ist. In beiden Fällen geht es um die Prüfung des Vorliegens der Eignung einer Person für einen erlaubnispflichtigen Umstand. Die Eignung der Person entscheidet mit darüber, ob die Erlaubnis erteilt oder entzogen werden kann. In beiden Rechtsbereichen geht das Gesetz nicht davon aus, dass die Vorlage eines Gutachtens zu erzwingen ist. Vielmehr hat die zuständige Behörde nur die Möglichkeit, aus der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens Schlüsse zu ziehen (vgl. § 4 Abs. 6 AWaffV, § 11 Abs. 8 FeV). |
|
| | Allein diese Vergleichbarkeit der Regelungsbereiche rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, in beiden Regelungsbereichen zwingend identische formelle Anforderungen an die Anordnung zu stellen. Die Regelungen des Fahrerlaubnisrechts in Bezug auf die von dem Betroffenen zu fordernde Eignung und folglich auch die zu stellenden Anforderungen unterscheiden sich vielmehr grundsätzlich von denen des Waffenrechts. Dies folgt unter anderem daraus, dass die Vielzahl der physischen und psychischen Erkrankungen, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit so weit herabzusetzen, dass es nicht mehr verantwortet werden kann, den Erkrankten noch weiterhin am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, in ihrer Wirkung hinsichtlich der Fahreignung weitaus vielfältiger und differenzierter zu beurteilen sind als die zum Ausschluss der waffenrechtlichen Eignung führenden Erkrankungen. Dies belegt insbesondere die umfangreiche Aufzählung der in Betracht kommenden Erkrankungen in Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung, die im Bereich des Waffenrechts grundsätzlich keine entsprechende Anwendung findet (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.01.2018 - 21 CS 17.1521 -, juris Rn. 28). Die Vielzahl denkbarer Erkrankungen, die sich auf die Fahreignung auswirken können, führt demzufolge auch zu einer Vielzahl denkbarer ärztlicher Untersuchungen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der von der Fahrerlaubnisbehörde zu entscheidenden Frage, ob der Betroffene geeignet, bedingt geeignet (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 FeV) oder gänzlich ungeeignet ist, erscheint es nachvollziehbar, dass die Bestimmtheitsanforderungen im Bereich des Fahrerlaubnisrechts es gebieten, dass die Behörde bei der Anordnung einer ärztlichen Begutachtung zu bestimmen hat, welcher nach § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV prinzipiell mögliche Arzt die Begutachtung vornehmen soll. Denn nur in diesem Fall kann der Betroffene angesichts der Vielzahl denkbarer ärztlicher Untersuchungen erkennen, welche Untersuchung durch was für einen Arzt von ihm gefordert wird. Die Vielzahl denkbarer sich auf die Fahreignung auswirkenden Erkrankungen spiegelt sich auch in § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV in der Aufzählung der in Betracht kommenden Gutachtergruppen wieder, die im Vergleich zur Aufzählung der in Betracht kommenden Gutachter in § 4 Abs. 2 AWaffV weitaus umfangreicher ausfällt. Im Bereich des Waffenrechts ist insbesondere vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, warum die Beurteilung der die Eignung möglicherweise ausschließenden Erkrankung durch einen bestimmten Arzt erfolgen soll. Das Waffenrecht differenziert nicht zwischen Eignung und bedingter Eignung. Vielmehr geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine umfängliche persönliche Eignung für den Umgang mit Waffen oder Munition (vgl. Überschrift des Abschnitts 2 WaffG) gegeben sein muss. Es ist insofern erst recht nicht nachvollziehbar, warum die Beurteilung der diese waffenrechtliche Eignung ausschließenden Erkrankungen ausschließlich durch eine von der Behörde zu bestimmende Gutachtergruppe erfolgen soll. |
|
| | Die Zulässigkeit der Auswahl durch die Behörde kann nach Auffassung des Gerichts allerdings auch im Waffenrecht gerechtfertigt sein, wenn ein besonderer Fall vorliegt, bei welchem die Begutachtung aufgrund der Art der Eignungszweifel oder der Besonderheit der in Frage stehenden Eignungsmängel ausschließlich von einer bestimmten Gutachtergruppe beurteilt werden könnte und folglich allein ein Gutachten dieser bestimmten Gutachtergruppe das geeignete und angemessene Mittel darstellt. Ein solcher Sonderfall liegt beispielsweise im Fahrerlaubnisrecht vor, wenn es um die Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geht sowie wenn sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 22.11.2016 - 4 B 2306/16 -, juris Rn. 14). In diesem Fall wird allein die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als geeignet angesehen, da eine Beurteilung nur der körperlichen Befunde, die den dauerhaften völligen Alkoholverzicht belegen, nicht ausreichend ist. Zum Nachweis der Eignung ist dann je nach Fallgestaltung beispielsweise zu fordern, dass Alkoholabstinenz eingehalten wird und die vollzogene Änderung im Umgang mit Alkohol stabil und hinsichtlich der Motivation gefestigt ist. Letzteres erfordert z.B. eine Prognose, inwieweit die inneren und äußeren Bedingungen einer Stabilisierung des geänderten Verhaltens nicht entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.08 - 3 C 32.07 -, juris Rn 19 ff.). Diese im Fahrerlaubnisrecht zur vorgenannten Alkoholproblematik entwickelten Grundsätze sind in ihren wesentlichen Grundzügen auch im Waffenrecht anwendbar (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 22.11.2016 - 4 B 2306/16 -, juris Rn. 14). |
|
| | Ein diesen Grundsätzen vergleichbarer Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Besondere Umstände, die die Annahme rechtfertigen, die psychische Eignung des Klägers könne ausschließlich durch einen Amtsarzt zuverlässig beurteilt werden, sind vorliegend weder ersichtlich noch im Rahmen der Anordnung der Beklagten vom 26.02.2019 dargelegt worden. Es erschließt sich dem Gericht daher nicht, warum im hiesigen Fall ausschließlich ein amtsärztliches Gutachten als geeignetes Mittel zur Aufklärung der Eignungszweifel in Betracht kommen sollte. Zumal im Bereich der psychischen Erkrankungen die Beurteilung der geistigen Eignung durch einen Facharzt der Fachrichtung Psychiatrie und Psychotherapie sowie durch einen Fachpsychologen (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 5 AWaffV) – und damit durch weitere von § 4 Abs. 2 AWaffV erfasste Gutachtergruppen – aufgrund deren beruflicher Qualifikation als geeignetes Mittel zur Aufklärung der behördlichen Eignungszweifel angesehen werden kann. Es ist demzufolge geboten – da hier kein Sonderfall und damit auch kein nachvollziehbarer Grund für die Bestimmung der Gutachtergruppe durch die Behörde besteht – dem Kläger die Begutachtung durch einen Amts- oder Facharzt oder Fachpsychologen zu ermöglichen. |
|
| | Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2020 zudem selbst eingeräumt hat, dass die Einschränkung der Auswahl der Gutachtergruppe durch die in der Anordnung erfolgte Bestimmung, ein amtsärztliches Gutachten beizubringen, wohl ein Versehen gewesen sein müsse. |
|
| | Eine Heilung dieses formellen Fehlers durch die Beklagte, indem sie den Kläger mündlich darauf hingewiesen habe, dass er auch ein Gutachten eines anderen Arztes einholen könne, ist nicht möglich. Denn nach dem Sinn und Zweck der formellen Anforderungen an eine solche Gutachtensanordnung muss für den Betroffenen aus der Gutachtensanordnung aus sich heraus verständlich sein, was von ihm gefordert wird. Der Betroffene muss sich also zum Zeitpunkt der Gutachtensanordnung darüber klar werden können, ob er die Begutachtung vornehmen lässt oder nicht. Eine zeitlich spätere Änderung oder Konkretisierung der Gutachtensanordnung ist daher ausgeschlossen. |
|
| | Ob dem Kläger in der Anordnung der Beklagten vom 26.02.2019 zudem ausreichend mitgeteilt wurde, worauf die Beklagte ihre Eignungszweifel stützt und ob die Anordnung insofern in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 4 Abs. 3 AWaffV genügt, bedarf hier keiner Entscheidung mehr, erscheint dem Gericht aber zweifelhaft. Die Anordnung ist aber jedenfalls bereits nach den obigen Ausführungen formell rechtswidrig. |
|
| | 3) Da die Anordnung zur Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens formell rechtswidrig war, durfte die Beklagte aus der Nichtvorlage des Gutachtens durch den Kläger nicht nach § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV auf seine Nichteignung schließen, so dass der Widerruf der Waffenbesitzkarte des Klägers in Ziffer 1 des Bescheids vom 11.07.2019 rechtswidrig ist. |
|
| | bb. Die Ziffern 2 und 3 des Bescheids vom 11.07.2019 sind ebenfalls rechtswidrig. Denn die Rechtswidrigkeit des Widerrufs führt zur Rechtswidrigkeit der akzessorisch an ihn anschließenden Folge- und Nebenentscheidungen, da der Kläger durch die Waffenbesitzkarte ein Recht zum Besitz hat. Aber selbst bei Annahme eines rechtmäßigen Widerrufs wären die Ziffern 2 und 3 vorliegend ebenfalls rechtswidrig. Sie wurden weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid in irgendeiner Form begründet (§ 39 Abs. 1 LVwVfG). Hinsichtlich der Ziffer 2 folgt die Rechtswidrigkeit zudem daraus, dass der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 11.07.2019 nicht mehr im Besitz der Waffen war, da er diese bereits am 22.02.2019 an die Beklagte übergeben hatte (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG: „und besitzt er sie (= die Waffen) noch“). |
|
| | cc. Ebenso ist die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des Bescheids vom 11.07.2019 rechtswidrig. Denn durch die Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheids gibt es keinen Grundverwaltungsakt mehr, der vollstreckt werden könnte. |
|
| | dd. Die Aufhebung der Verfügungen führt auch zur Rechtswidrigkeit der an sie anschließenden Gebührenfestsetzung in Ziffer 5 des Bescheids. |
|
| | 2. Der Bescheid der Beklagten vom 02.09.2019 (Waffenbesitzverbot) ist auch rechtswidrig. |
|
| | a. Das in Ziffer 1 des Bescheids angeordnete Waffenbesitzverbot für erlaubnispflichtige Waffen und Munition ist rechtswidrig. Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. |
|
| | Anknüpfungspunkt für die Regelung in § 41 Abs. 2 WaffG ist eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers. Das Besitzverbot ist dann „zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit“ geboten, wenn der fortdauernde Waffenbesitz des Verbotsadressaten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Der Begriff „zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit“ ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers am Rechtsgüterschutz orientiert und hat die Verhütung von Gefahren zum Gegenstand (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 76; BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 -, juris Rn. 31). |
|
| | Nach § 41 Abs. 2 WaffG wird die Möglichkeit eines waffenrechtlichen Verbotes aber nicht einfach eingeräumt, „soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit“ in Betracht kommt, sondern soweit es „geboten“ ist. Darin drückt sich eine gesteigerte Anforderung im Sinne einer „Erforderlichkeit“ aus. Diese Anforderung begrenzt den im Verbot liegenden Eingriff, indem nicht jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Voraussetzungen erfüllt, sondern nur eine mit höherer Dringlichkeit. Ein Verbot ist dann geboten, wenn der Waffenbesitzer bzw. der Erwerbswillige in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden. Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann jemandem der Besitz nur untersagt werden, wenn durch den fortdauernden Besitz eine nicht hinnehmbare Gefahrensituation entstehen würde. Anknüpfungspunkt beim Verbot zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers (BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 -, juris Rn. 33). |
|
| | Das Verbot für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist vorliegend nicht geboten, da der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt – dem Erlass des Widerspruchsbescheids – die nach § 6 WaffG erforderliche persönliche Eignung und damit die für die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis erforderlichen Voraussetzungen besitzt, da die Beklagte vorliegend nicht auf die Nichteignung des Klägers schließen durfte (s.o.). |
|
| | b. Die Aufhebung des Waffenbesitzverbots führt auch zur Rechtswidrigkeit der an sie anschließenden Gebührenfestsetzung in Ziffer 3 des Bescheids vom 02.09.2019. |
|
| | 3. Der Bescheid der Beklagten vom 02.09.2019 (sofortige Sicherstellung) ist ebenfalls rechtswidrig. |
|
|
|
| | b. Die Aufhebung der Sicherstellung führt auch zur Rechtswidrigkeit der an sie anschließenden Gebührenfestsetzung in Ziffer 3 des Bescheids vom 02.09.2019. |
|
|
|
|
|
| |
|
| | Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. |
|
| | Der Bescheid der Beklagten vom 11.07.2019 sowie die beiden Bescheide der Beklagten vom 02.09.2019 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 26.11.2019 sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
|
| | 1. Der Bescheid der Beklagten vom 11.07.2019 ist insgesamt rechtswidrig. |
|
| | a. Der Widerruf der Waffenbesitzkarte des Klägers (Ziffer 1 des Bescheids vom 11.07.2019) ist rechtswidrig. |
|
| | Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer Waffenbesitzkarte ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 - 6 C 24.06 -, juris Rn. 35), hier also der Erlass des Widerspruchbescheids. |
|
| | aa. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Waffengesetz (WaffG) ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt eine Erlaubnis u.a. voraus, dass der Kläger die persönliche Eignung nach § 6 WaffG besitzt. |
|
| | Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG u.a. nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie psychisch krank sind. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, so hat die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 2 WaffG dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben. Bringt der Betroffene der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist nach § 4 Abs. 6 Satz 2 AWaffV hierauf bei der Anordnung hinzuweisen. |
|
| | Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 11.08.2015 - 10 S 444/14 -, juris Rn. 19 und vom 10.12.2013 - 10 S 2397/12 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 -, juris Rn. 18; Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.08.2016 - 21 CS 16.1247 -, juris Rn. 16). |
|
| | Da die Einschränkung der Auswahl der in §§ 6 Abs. 1 WaffG, 4 Abs. 1 und 2 AWaffV genannten Gutachtergruppen unzulässig war, begegnet die materiell rechtmäßige Anordnung der Beklagten vom 26.02.2019 in formeller Hinsicht Bedenken. |
|
| | 1) Die Gutachtensanordnung der Beklagten erfolgte jedenfalls materiell rechtmäßig. |
|
| | Der Beklagten wurden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung des Klägers im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG begründen. Laut dem Polizeibericht des Polizeipräsidiums U. – Polizeiposten H. – vom 23.01.2019 erklärte der Kläger, den Verdacht zu haben, dass sich unbekannte Personen in seinem Haus aufhalten würden. Es würden Gegenstände an andere Orte verlegt werden und teilweise schriftliche Unterlagen fehlen, obwohl er die Schlösser zu seinem Haus mehrfach ausgetauscht und die Fenster gesichert habe. Es komme auch vor, dass Gegenstände, die weg gewesen seien, plötzlich wieder da wären. Auch die im Rahmen der Kontrolle am 20.02.2019 getätigten Aussagen des Klägers stellen weitere Umstände dar, die Bedenken an der persönlichen Eignung des Klägers begründen. So erklärte der Kläger am 20.02.2019 unter anderem, dass Personen in sein Haus gelangen und Sachen entwenden würden. Auch gehe er davon aus, dass diese Personen sein Auto nutzen, da der Spritverbrauch nicht stimme. Die Erklärung des Klägers, dass eine zweite Person Zugriff auf einen seiner Schlüssel haben müsse, da zu der in der Schublade gesicherten Munition Dinge hinzugekommen seien, lassen ebenfalls Zweifel an seiner persönlichen Eignung entstehen. |
|
| | Zudem sind der Beklagten aufgrund der am 22.02.2019 getätigten Aussagen des Klägers weitere Tatsachen bekannt geworden, die Bedenken gegen seine persönliche Eignung begründen. So erklärte der Kläger, nachdem er mit der Auffassung der Beklagten konfrontiert wurde, dass man sich nicht sicher sei, ob sich „das Ganze“ nur in seinem Kopf abspielen würde und eigentlich niemand in seinem Haus sei, gesund und vor Jahren aufgrund einer Arbeitsbelastung in Behandlung gewesen zu sein. Bei den Ärzten habe es sich jedoch um Schauspieler gehandelt, die beauftragt worden seien. Auch sei seiner Mutter vor vielen Jahren eine Körperverletzung zugefügt worden, weshalb er einen Zusammenhang zwischen dieser Tat und der aktuellen Verfolgung seiner Person vermute. Dies sind ohne Zweifel Umstände, die Bedenken an der persönlichen Eignung des Klägers begründeten und Anlass zu einer Überprüfung boten. |
|
| | 2) Die Anordnung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens begegnet jedoch in formeller Hinsicht Bedenken. |
|
| | Die von der Beklagten vorgenommene Auswahl einer der in §§ 6 Abs. 2 WaffG, 4 Abs. 1 und 2 AWaffV genannten Gutachtergruppen – hier des Amtsarztes – ist zu Unrecht erfolgt. Die Auswahl wäre nach Auffassung des Gerichts vielmehr dem Kläger zu überlassen gewesen. |
|
| | Aus dem Wortlaut des §§ 6 Abs. 2 WaffG, 4 Abs. 1 und 2 AWaffV ergibt sich nicht, dass die Auswahl des Gutachters durch die Behörde zu erfolgen hat. Denn nach § 6 Abs. 2 WaffG hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben, wenn Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung des Betroffenen begründen. Nach § 4 Abs. 1 AWaffV hat derjenige, dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 AWaffV soll die Begutachtung von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden: Amtsärzten (Nr. 1), Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (Nr. 2), Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind (Nr. 3), Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin (Nr. 4) oder Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie (Nr. 5). Der Wortlaut dieser Vorschriften ist offen. Eine Einschränkung dahingehend, dass die Waffenbehörde einen Gutachter einer bestimmten Gutachtergruppe zu bestimmen hat, ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Normen nicht. |
|
| | Eine solche Auslegung ergibt sich auch nicht aus dem Vergleich der genannten Vorschriften mit denen des Fahrerlaubnisrechts. An einen solchen Vergleich ist deshalb zu denken, da auch im Fahrerlaubnisrecht die Eignung – in diesem Fall zum Führen von Kraftfahrzeugen – von der Fahrerlaubnisbehörde zu prüfen ist und die Behörde dem Betroffenen bei Eignungszweifeln die Beibringung eines Gutachtens aufgeben kann, wobei bei Nichtbeibringung des Gutachtens ebenso wie im Waffenrecht auf die Ungeeignetheit des Betroffenen geschlossen werden darf. § 2 Abs. 8 Straßenverkehrsgesetz (StVG) regelt – vergleichbar mit § 6 Abs. 2 WaffG –, dass die Fahrerlaubnisbehörde anordnen kann, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen. Hierzu wird in § 11 Abs. 2 Satz 3 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) konkretisiert, dass die Behörde in der Anordnung auch bestimmt, ob das Gutachten von einem für die Fragestellung zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation (Nr. 1), Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung (Nr. 2), Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ (Nr. 3), Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ (Nr. 4) oder Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (Nr. 5) erstellt werden soll. Hieraus wird ersichtlich, dass der Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV wesentlich von dem des § 4 Abs. 1 und 2 AWaffV abweicht. |
|
| | Während im Fahrerlaubnisrecht der Behörde ausdrücklich nach § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV die Befugnis eingeräumt wird, in der Anordnung zu bestimmen, von welchem der in § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV aufgezählten Gutachtern das Zeugnis erstellt werden soll, fehlt im Waffenrecht eine dem § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV entsprechende Konkretisierung für die Bestimmung der Gutachtergruppe durch die Behörde. § 4 Abs. 2 AWaffV ordnet lediglich an, dass die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 von Gutachtern der in § 4 Abs. 2 AWaffV aufgezählten Fachrichtungen durchgeführt werden soll. Eine Bestimmung der Gutachtergruppe durch die Behörde hat der Gesetzgeber im Bereich des Waffenrechts daher nicht ausdrücklich geregelt, sodass der offene Wortlaut der waffenrechtlichen Vorschriften insoweit – im Unterschied zum Fahrerlaubnisrecht – eine Auslegung dieser Vorschriften dahingehend eröffnet, dem Betroffenen die Auswahl der in Betracht kommenden Gutachter zu überlassen. |
|
| | Auch nach dem Sinn und Zweck von §§ 6 Abs. 2 WaffG, 4 Abs. 1 und 2 AWaffV ist eine Auslegung dahingehend, der Behörde und nicht dem Betroffenen die Auswahl des Gutachters zu überlassen, nicht geboten. Denn der Sinn und Zweck der einschlägigen waffenrechtlichen Vorschriften wird auch dann erreicht, wenn dem Betroffenen selbst die Wahl der Gutachtergruppe überlassen wird. |
|
| | Die Anordnung ist als reine Verfahrenshandlung nicht isoliert angreifbar (§ 44a VwGO), sondern kann nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende waffenrechtliche Maßnahme inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Ihr Adressat hat daher eigenständig zu prüfen, ob sie rechtmäßig und deswegen zu befolgen ist. Die Beibringungsanordnung muss nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bestimmten formellen Voraussetzungen genügen. Namentlich muss sie aus sich heraus verständlich sein (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 AWaffV). Der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob die in ihr aufgeführten Gründe die behördlichen Eignungszweifel zu rechtfertigen vermögen. Nur auf der Grundlage dieser Information kann er nämlich sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen will oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingeht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.02.2014 - 16 A 2367/11 -, juris Rn. 45). |
|
| | Gemessen daran ist nicht erkennbar, dass dem Betroffenen diese Möglichkeiten der Überprüfung und Einschätzung genommen würden, wenn ihm die Auswahl der Gutachtergruppe selbst überlassen wird. Werden in der Anordnung die Tatsachen mitgeteilt, die zu Eignungszweifeln bei der Behörde geführt und sie schließlich zur Anordnung eines Gutachtens veranlasst haben, so ist dem Betroffenen – vorausgesetzt die Anordnung ist als solche aus sich heraus verständlich – möglich, auf der Grundlage dieser Information sachgerecht einzuschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen will oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingeht. Auch ist nicht erkennbar, dass die Beauftragung eines Gutachters durch den Betroffenen hierdurch vereitelt oder erschwert würde, wenn entsprechend den formellen Anforderungen die Bezeichnung der Art der Eignungszweifel erfolgt und damit für den beauftragten Gutachter ersichtlich ist, ob er das geforderte Gutachten erbringen kann.Indes lässt sich aus einer dem gesetzlichen Wortlaut des § 6 Abs. 2 WaffG entsprechenden Gutachtensanordnung und der konkreten Angabe, ob das Zeugnis hinsichtlich der geistigen oder körperlichen Eignung vorzulegen ist, auch für den Betroffenen mit der nötigen Eindeutigkeit entnehmen, welchen Inhalt das angeforderte Zeugnis haben soll. Der mit der Anordnung verfolgte Zweck wird daher auch bei einer dem Kläger überlassenen Auswahl der Gutachtergruppe gewahrt. |
|
| | Auch bei einem Vergleich des Waffenrechts mit dem Fahrerlaubnisrecht und dem jeweiligen Sinn und Zweck der Ausgestaltung der Regelungsmechanismen ist eine Auslegung der waffenrechtlichen Vorschriften dahingehend, dass der Behörde die Auswahl der Gutachtergruppe zusteht, nicht angezeigt. |
|
| | Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass der Regelungsmechanismus der §§ 45 Abs. 2, 6 Abs. 2 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 1, 2 und 6 AWaffV mit dem des Fahrerlaubnisrechts im Bereich der §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 8 StVG i.V.m. §§ 46 Abs. 1, 11 Abs. 8 FeV in den Grundzügen vergleichbar ist. In beiden Fällen geht es um die Prüfung des Vorliegens der Eignung einer Person für einen erlaubnispflichtigen Umstand. Die Eignung der Person entscheidet mit darüber, ob die Erlaubnis erteilt oder entzogen werden kann. In beiden Rechtsbereichen geht das Gesetz nicht davon aus, dass die Vorlage eines Gutachtens zu erzwingen ist. Vielmehr hat die zuständige Behörde nur die Möglichkeit, aus der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens Schlüsse zu ziehen (vgl. § 4 Abs. 6 AWaffV, § 11 Abs. 8 FeV). |
|
| | Allein diese Vergleichbarkeit der Regelungsbereiche rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, in beiden Regelungsbereichen zwingend identische formelle Anforderungen an die Anordnung zu stellen. Die Regelungen des Fahrerlaubnisrechts in Bezug auf die von dem Betroffenen zu fordernde Eignung und folglich auch die zu stellenden Anforderungen unterscheiden sich vielmehr grundsätzlich von denen des Waffenrechts. Dies folgt unter anderem daraus, dass die Vielzahl der physischen und psychischen Erkrankungen, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit so weit herabzusetzen, dass es nicht mehr verantwortet werden kann, den Erkrankten noch weiterhin am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, in ihrer Wirkung hinsichtlich der Fahreignung weitaus vielfältiger und differenzierter zu beurteilen sind als die zum Ausschluss der waffenrechtlichen Eignung führenden Erkrankungen. Dies belegt insbesondere die umfangreiche Aufzählung der in Betracht kommenden Erkrankungen in Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung, die im Bereich des Waffenrechts grundsätzlich keine entsprechende Anwendung findet (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.01.2018 - 21 CS 17.1521 -, juris Rn. 28). Die Vielzahl denkbarer Erkrankungen, die sich auf die Fahreignung auswirken können, führt demzufolge auch zu einer Vielzahl denkbarer ärztlicher Untersuchungen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der von der Fahrerlaubnisbehörde zu entscheidenden Frage, ob der Betroffene geeignet, bedingt geeignet (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 FeV) oder gänzlich ungeeignet ist, erscheint es nachvollziehbar, dass die Bestimmtheitsanforderungen im Bereich des Fahrerlaubnisrechts es gebieten, dass die Behörde bei der Anordnung einer ärztlichen Begutachtung zu bestimmen hat, welcher nach § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV prinzipiell mögliche Arzt die Begutachtung vornehmen soll. Denn nur in diesem Fall kann der Betroffene angesichts der Vielzahl denkbarer ärztlicher Untersuchungen erkennen, welche Untersuchung durch was für einen Arzt von ihm gefordert wird. Die Vielzahl denkbarer sich auf die Fahreignung auswirkenden Erkrankungen spiegelt sich auch in § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV in der Aufzählung der in Betracht kommenden Gutachtergruppen wieder, die im Vergleich zur Aufzählung der in Betracht kommenden Gutachter in § 4 Abs. 2 AWaffV weitaus umfangreicher ausfällt. Im Bereich des Waffenrechts ist insbesondere vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, warum die Beurteilung der die Eignung möglicherweise ausschließenden Erkrankung durch einen bestimmten Arzt erfolgen soll. Das Waffenrecht differenziert nicht zwischen Eignung und bedingter Eignung. Vielmehr geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine umfängliche persönliche Eignung für den Umgang mit Waffen oder Munition (vgl. Überschrift des Abschnitts 2 WaffG) gegeben sein muss. Es ist insofern erst recht nicht nachvollziehbar, warum die Beurteilung der diese waffenrechtliche Eignung ausschließenden Erkrankungen ausschließlich durch eine von der Behörde zu bestimmende Gutachtergruppe erfolgen soll. |
|
| | Die Zulässigkeit der Auswahl durch die Behörde kann nach Auffassung des Gerichts allerdings auch im Waffenrecht gerechtfertigt sein, wenn ein besonderer Fall vorliegt, bei welchem die Begutachtung aufgrund der Art der Eignungszweifel oder der Besonderheit der in Frage stehenden Eignungsmängel ausschließlich von einer bestimmten Gutachtergruppe beurteilt werden könnte und folglich allein ein Gutachten dieser bestimmten Gutachtergruppe das geeignete und angemessene Mittel darstellt. Ein solcher Sonderfall liegt beispielsweise im Fahrerlaubnisrecht vor, wenn es um die Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geht sowie wenn sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 22.11.2016 - 4 B 2306/16 -, juris Rn. 14). In diesem Fall wird allein die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als geeignet angesehen, da eine Beurteilung nur der körperlichen Befunde, die den dauerhaften völligen Alkoholverzicht belegen, nicht ausreichend ist. Zum Nachweis der Eignung ist dann je nach Fallgestaltung beispielsweise zu fordern, dass Alkoholabstinenz eingehalten wird und die vollzogene Änderung im Umgang mit Alkohol stabil und hinsichtlich der Motivation gefestigt ist. Letzteres erfordert z.B. eine Prognose, inwieweit die inneren und äußeren Bedingungen einer Stabilisierung des geänderten Verhaltens nicht entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.08 - 3 C 32.07 -, juris Rn 19 ff.). Diese im Fahrerlaubnisrecht zur vorgenannten Alkoholproblematik entwickelten Grundsätze sind in ihren wesentlichen Grundzügen auch im Waffenrecht anwendbar (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 22.11.2016 - 4 B 2306/16 -, juris Rn. 14). |
|
| | Ein diesen Grundsätzen vergleichbarer Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Besondere Umstände, die die Annahme rechtfertigen, die psychische Eignung des Klägers könne ausschließlich durch einen Amtsarzt zuverlässig beurteilt werden, sind vorliegend weder ersichtlich noch im Rahmen der Anordnung der Beklagten vom 26.02.2019 dargelegt worden. Es erschließt sich dem Gericht daher nicht, warum im hiesigen Fall ausschließlich ein amtsärztliches Gutachten als geeignetes Mittel zur Aufklärung der Eignungszweifel in Betracht kommen sollte. Zumal im Bereich der psychischen Erkrankungen die Beurteilung der geistigen Eignung durch einen Facharzt der Fachrichtung Psychiatrie und Psychotherapie sowie durch einen Fachpsychologen (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 5 AWaffV) – und damit durch weitere von § 4 Abs. 2 AWaffV erfasste Gutachtergruppen – aufgrund deren beruflicher Qualifikation als geeignetes Mittel zur Aufklärung der behördlichen Eignungszweifel angesehen werden kann. Es ist demzufolge geboten – da hier kein Sonderfall und damit auch kein nachvollziehbarer Grund für die Bestimmung der Gutachtergruppe durch die Behörde besteht – dem Kläger die Begutachtung durch einen Amts- oder Facharzt oder Fachpsychologen zu ermöglichen. |
|
| | Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2020 zudem selbst eingeräumt hat, dass die Einschränkung der Auswahl der Gutachtergruppe durch die in der Anordnung erfolgte Bestimmung, ein amtsärztliches Gutachten beizubringen, wohl ein Versehen gewesen sein müsse. |
|
| | Eine Heilung dieses formellen Fehlers durch die Beklagte, indem sie den Kläger mündlich darauf hingewiesen habe, dass er auch ein Gutachten eines anderen Arztes einholen könne, ist nicht möglich. Denn nach dem Sinn und Zweck der formellen Anforderungen an eine solche Gutachtensanordnung muss für den Betroffenen aus der Gutachtensanordnung aus sich heraus verständlich sein, was von ihm gefordert wird. Der Betroffene muss sich also zum Zeitpunkt der Gutachtensanordnung darüber klar werden können, ob er die Begutachtung vornehmen lässt oder nicht. Eine zeitlich spätere Änderung oder Konkretisierung der Gutachtensanordnung ist daher ausgeschlossen. |
|
| | Ob dem Kläger in der Anordnung der Beklagten vom 26.02.2019 zudem ausreichend mitgeteilt wurde, worauf die Beklagte ihre Eignungszweifel stützt und ob die Anordnung insofern in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 4 Abs. 3 AWaffV genügt, bedarf hier keiner Entscheidung mehr, erscheint dem Gericht aber zweifelhaft. Die Anordnung ist aber jedenfalls bereits nach den obigen Ausführungen formell rechtswidrig. |
|
| | 3) Da die Anordnung zur Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens formell rechtswidrig war, durfte die Beklagte aus der Nichtvorlage des Gutachtens durch den Kläger nicht nach § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV auf seine Nichteignung schließen, so dass der Widerruf der Waffenbesitzkarte des Klägers in Ziffer 1 des Bescheids vom 11.07.2019 rechtswidrig ist. |
|
| | bb. Die Ziffern 2 und 3 des Bescheids vom 11.07.2019 sind ebenfalls rechtswidrig. Denn die Rechtswidrigkeit des Widerrufs führt zur Rechtswidrigkeit der akzessorisch an ihn anschließenden Folge- und Nebenentscheidungen, da der Kläger durch die Waffenbesitzkarte ein Recht zum Besitz hat. Aber selbst bei Annahme eines rechtmäßigen Widerrufs wären die Ziffern 2 und 3 vorliegend ebenfalls rechtswidrig. Sie wurden weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid in irgendeiner Form begründet (§ 39 Abs. 1 LVwVfG). Hinsichtlich der Ziffer 2 folgt die Rechtswidrigkeit zudem daraus, dass der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 11.07.2019 nicht mehr im Besitz der Waffen war, da er diese bereits am 22.02.2019 an die Beklagte übergeben hatte (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG: „und besitzt er sie (= die Waffen) noch“). |
|
| | cc. Ebenso ist die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des Bescheids vom 11.07.2019 rechtswidrig. Denn durch die Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheids gibt es keinen Grundverwaltungsakt mehr, der vollstreckt werden könnte. |
|
| | dd. Die Aufhebung der Verfügungen führt auch zur Rechtswidrigkeit der an sie anschließenden Gebührenfestsetzung in Ziffer 5 des Bescheids. |
|
| | 2. Der Bescheid der Beklagten vom 02.09.2019 (Waffenbesitzverbot) ist auch rechtswidrig. |
|
| | a. Das in Ziffer 1 des Bescheids angeordnete Waffenbesitzverbot für erlaubnispflichtige Waffen und Munition ist rechtswidrig. Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. |
|
| | Anknüpfungspunkt für die Regelung in § 41 Abs. 2 WaffG ist eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers. Das Besitzverbot ist dann „zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit“ geboten, wenn der fortdauernde Waffenbesitz des Verbotsadressaten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Der Begriff „zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit“ ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers am Rechtsgüterschutz orientiert und hat die Verhütung von Gefahren zum Gegenstand (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 76; BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 -, juris Rn. 31). |
|
| | Nach § 41 Abs. 2 WaffG wird die Möglichkeit eines waffenrechtlichen Verbotes aber nicht einfach eingeräumt, „soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit“ in Betracht kommt, sondern soweit es „geboten“ ist. Darin drückt sich eine gesteigerte Anforderung im Sinne einer „Erforderlichkeit“ aus. Diese Anforderung begrenzt den im Verbot liegenden Eingriff, indem nicht jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Voraussetzungen erfüllt, sondern nur eine mit höherer Dringlichkeit. Ein Verbot ist dann geboten, wenn der Waffenbesitzer bzw. der Erwerbswillige in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden. Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann jemandem der Besitz nur untersagt werden, wenn durch den fortdauernden Besitz eine nicht hinnehmbare Gefahrensituation entstehen würde. Anknüpfungspunkt beim Verbot zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers (BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 -, juris Rn. 33). |
|
| | Das Verbot für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist vorliegend nicht geboten, da der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt – dem Erlass des Widerspruchsbescheids – die nach § 6 WaffG erforderliche persönliche Eignung und damit die für die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis erforderlichen Voraussetzungen besitzt, da die Beklagte vorliegend nicht auf die Nichteignung des Klägers schließen durfte (s.o.). |
|
| | b. Die Aufhebung des Waffenbesitzverbots führt auch zur Rechtswidrigkeit der an sie anschließenden Gebührenfestsetzung in Ziffer 3 des Bescheids vom 02.09.2019. |
|
| | 3. Der Bescheid der Beklagten vom 02.09.2019 (sofortige Sicherstellung) ist ebenfalls rechtswidrig. |
|
|
|
| | b. Die Aufhebung der Sicherstellung führt auch zur Rechtswidrigkeit der an sie anschließenden Gebührenfestsetzung in Ziffer 3 des Bescheids vom 02.09.2019. |
|
|
|
|
|