Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 8 K 5605/20

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller, ein am 07.08.1991 geborener kosovarischer Staatsangehöriger, der über einen bis zum 05.08.2021 gültigen slowenischen Aufenthaltstitel verfügt, begehrt mit dem am 18.11.2020 erhobenen Antrag die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 19.11.2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.11.2020 sowie die Aufhebung dieses Bescheids. Mit dem genannten Bescheid wies die Antragsgegnerin den Antragsteller aus dem Bundesgebiet aus (Ziff. 1), forderte ihn auf, das Bundesgebiet unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 25.11.2020 zu verlassen (Ziff. 2), drohte ihm für den Fall, dass er der Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkommt, die Abschiebung nach Slowenien oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist (Ziff. 3) und wies ihn darauf hin, dass er die Kosten einer eventuell notwendig werdenden Abschiebung selbst zu tragen hat (Ziff. 4). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1-3 wurde angeordnet (Ziff. 5). Weiter erließ die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller ein Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziff. 6), befristete die Wirkung der Ausweisung auf 2 Jahre und 6 Monate (Ziff. 7) und die Wirkung einer eventuell notwendig werdenden Abschiebung auf 2 Jahre nach Ausreise (Ziff. 8). Die Entscheidung erging gebührenfrei (Ziff. 9).
Bei sachdienlicher Auslegung seines Begehrens (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO), beantragt der Antragsteller die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 11.11.2020 gegen den genannten Bescheid der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ziffer 1 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffern 2, 3, 6, 7 und 8 anzuordnen.
Der so verstandene Antrag des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.
1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die von der Antragsgegnerin für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung (Ziff. 1 und 5) wiederherzustellen, ist zulässig – insbesondere gem. § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt., Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft –, aber unbegründet.
a) Die Antragsgegnerin hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 ihres Bescheids gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in hinreichender Weise schriftlich begründet. Die Vorschrift normiert formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts; ob die Erwägungen der Behörde auch inhaltlich zutreffen, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich. Die Begründung darf zwar nicht bloß formelhaft, sondern muss einzelfallbezogen sein. Allerdings können bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr – wie hier – die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Gemessen daran wird die im Bescheid vom 11.11.2020 gegebene Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht. Die Antragsgegnerin führte an, es bestehe die begründete Besorgnis, dass sich die mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr der unerlaubten Erwerbstätigkeit des Antragstellers schon in allernächster Zeit während des üblichen Rechtsmittellaufs wieder realisiere. Weiter hob sie darauf ab, dass auch der Gedanke der Generalprävention vorliegend die Anordnung der sofortigen Vollziehung gebiete. Würde dem Antragsteller die Gelegenheit gegeben, ein sich unter Umständen jahrelang hinziehendes Rechtsmittelverfahren im Bundesgebiet abzuwarten, würde die angestrebte generalpräventive Wirkung der Ausweisung verwässert und vielmehr ein Anreiz zur Nachahmung des illegalen Verhaltens des Antragstellers gesetzt.
b) Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht in Fällen der behördlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßgeblich ist, ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Für das Interesse des Antragstellers, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren gebotene summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in den Fällen, in denen abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gesondert angeordnet wurde, das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht, das über das allgemeine öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände, wie es jedem Verwaltungsakt innewohnt, hinausgeht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, juris). Das Gericht nimmt im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Interessenabwägung vor (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2012 - 10 S 731/12 -, juris).
Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung des Antragstellers ist nach der im Eilrechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung zum – hier maßgeblichen – Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer voraussichtlich rechtmäßig.
Die Antragsgegnerin hat die Ausweisung des Antragstellers zu Recht auf die Rechtsgrundlage des § 53 Abs. 1 AufenthG gestützt. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitete Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dabei können sowohl spezial- als auch generalpräventive Gründe eine Ausweisung rechtfertigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.06.2020 – 11 S 990/19 – juris Rn. 7 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen vor.
aa) Nach gegenwärtiger Erkenntnislage gefährdet der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG.
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(1) Ein schweres Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG begründet der Umstand, dass der Antragsteller durch die unerlaubte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet (dazu unter (a)) die Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG erfüllt hat (dazu unter (b)).
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(a) Die Kammer hat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Antragsteller nach seiner visumfreien Einreise ins Bundesgebiet (vgl. Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen – SDÜ i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. a, c und e der Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex – SGK)) entgegen § 4a Abs. 4 AufenthG einer Beschäftigung im Sinne von § 2 Abs. 2 AufenthG, § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV nachgegangen ist und dadurch vorsätzlich eine Ordnungswidrigkeit gem. § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III begangen hat.
12 
Nachdem der Antragsteller nach eigenen Angaben am 24. oder 25.10.2020 ins Bundesgebiet eingereist ist, wurde er – ebenso wie ein weiterer kosovarischer Staatsangehöriger, der ebenfalls einen befristeten slowenischen Aufenthaltstitel vorlegte – im Rahmen einer Prüfung gemäß § 2 SchwarzArbG am 05.11.2020 durch Ermittlungsbeamte des Hauptzollamts H. in einem Baufahrzeug der Firma X angetroffen. Ausweislich des von den Ermittlungsbeamten gefertigten Aktenvermerks fuhr der Antragsteller den Firmenwagen und wurde zuvor schon beim Beladen des Baufahrzeugs am Betriebssitz der X beobachtet. Wie sich ebenfalls aus dem Aktenvermerk sowie aus dem in der Akte enthaltenen Lichtbild ergibt, trug der Antragsteller eine Fleecejacke mit der Aufschrift X sowie Sicherheitsschuhe. Schon aufgrund dieser Umstände kann vorläufig davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller vom Inhaber der Firma X, dem Y, gem. § 7 Abs. 1 SGB IV beschäftigt und nach dessen Weisungen tätig wurde sowie in dessen Arbeitsorganisation eingebunden war.
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Soweit der Antragsteller in seiner dem Eilantrag beigefügten eidesstattliche Versicherung angibt, in Deutschland nicht zu arbeiten, sondern als Tourist hier zu sein und einen Verwandten zu besuchen, sieht die Kammer hierin eine Schutzbehauptung. Dies folgt daraus, dass der Antragsteller innerhalb kürzester Zeit unterschiedliche Angaben zu seinem Verhältnis zu Y machte und seine Angaben auch im Übrigen nicht plausibel erscheinen. So gab er gegenüber den Ermittlungsbeamten des Hauptzollamts H. an, dem Y lediglich beim Abladen eines Rüttelgerätes zu helfen. Bei seiner Anhörung durch die Antragsgegnerin am 11.11.2020 ließ er sich dahingehend ein, dass er in der Bundesrepublik keine Verwandten habe, sondern seine gesamte Familie im Kosovo lebe. In Deutschland besuche er nur den Y, einen guten Freund seines Vaters, in dessen Gästezimmer er kostenlos übernachten dürfe. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 27.11.2020 ließ er dann gegenüber dem Gericht mitteilen, dass er bei seinem Großcousin Y wohnhaft sei und unter dessen Adresse geladen werden könne.
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Weiter gab er im Rahmen der Anhörung am 11.11.2020 an, dass er, bevor er nach Deutschland gekommen sei, für drei Tage in Slowenien gewesen sei, wo er auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. In Slowenien sei er auch er auch schon im August gewesen, um dort einen Monat mit einem Freund auf einer Baustelle zu arbeiten. Bei dieser Firma sei er als Bauarbeiter angestellt gewesen und sei dies auch im Moment noch.
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Aus diesen Angaben des Antragstellers ist zu folgern, dass er im Ausland schon wiederholt als Bauarbeiter tätig war und daher über eine entsprechende Erfahrung und Expertise verfügen dürfte. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass noch ein weiterer kosovarischer Staatsangehöriger, der ebenfalls einen slowenischen Aufenthaltstitel vorlegte, im Baufahrzeug des ebenfalls aus dem Kosovo stammenden Inhabers der X angetroffen wurde, spricht vieles dafür, dass der Antragsteller und der weitere kosovarische Staatsangehörige planmäßig in das Bundesgebiet einreisten, um hier für den Y auf Baustellen zu arbeiten. Als weiteres Indiz dient insoweit auch der Umstand, dass Y den beiden bei sich eine Unterkunft zur Verfügung stellte.
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Zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet war der Antragsteller jedoch nicht berechtigt. Nach § 4a Abs. 4 Alt. 2 AufenthG darf ein Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, eine andere Erwerbstätigkeit als eine Saisonbeschäftigung nur ausüben, wenn er auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung ohne Aufenthaltstitel hierzu berechtigt ist oder deren Ausübung ihm durch die zuständige Behörde erlaubt wurde. Dem Antragsteller war aufgrund seines slowenischen Aufenthaltstitels zwar gem. § 4 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 15 AufenthV, Art. 21 Abs. 1 SDÜ ohne deutschen Aufenthaltstitel ein Kurzaufenthalt von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen in der Bundesrepublik erlaubt, nicht aber die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (§ 17 Abs. 1 AufenthV). Der Antragsteller übte auch keine Tätigkeit bis zu 90 Tage innerhalb von 12 Monaten aus, die nach § 30 Nr. 2 und 3 BeschV nicht als Beschäftigung gilt (§ 17 Abs. 2 AufenthV).
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Soweit der Antragsteller bei der Anhörung durch die Antragsgegnerin am 11.11.2020 äußerte, er habe nicht gewusst, dass er für die Aufnahme einer Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis brauche, schließt dies die Annahme einer vorsätzlichen Verwirklichung des § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 OWiG nicht aus. Der Antragsteller wusste, dass er lediglich im Besitz eines slowenischen Aufenthaltstitels war und dass er damit allenfalls in Slowenien eine Erwerbstätigkeit ausüben durfte. Für das Unrechtsbewusstsein des Antragstellers spricht auch, dass er schon unmittelbar bei der Kontrolle durch das Hauptzollamt gegenüber den Ermittlungsbeamten angab, sich nur zu Besuch in Deutschland aufzuhalten und dem Y ausschließlich beim Abladen eines Rüttelgeräts zu helfen. Eine Erwerbstätigkeit leugnete er damit von Anfang an, was dafür spricht, dass er wusste, dazu im Bundesgebiet nicht berechtigt zu sein.
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(b) Die unerlaubte Ausübung einer Beschäftigung unter Ausnutzung des nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ gewährten Rechts zum Kurzaufenthalt stellt einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG dar (VG Potsdam, Beschluss vom 02.11.2020 – 8 L 660/20 –, juris Rn. 13, 16; VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.06.2012 – 22 L 613/12 –, juris Rn. 8; a.A. zur Vorgängervorschrift des § 55 Abs. 2 Nr. 2 bzw. 4 AufenthG a.F. VG des Saarlandes, Beschluss vom 08.10.2012 – 10 L 804/12 –, juris Rn. 14 ff.; VG Frankfurt, Beschluss vom 14.12.2010 – 7 K 851/10.F –, juris Rn. 59; VG Darmstadt, Beschluss vom – 5 L 277/08.DA –, juris Rn. 37).
19 
Die Ordnungswidrigkeit des § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III ist mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 EUR bewehrt (§ 404 Abs. 3 SGB III). Ausweislich der Wertung des § 87 Abs. 4 Satz 3 AufenthG kann sie daher von vornherein nicht als geringfügig angesehen werden. Diese Wertung bringen überdies auch Ziff. 55.2.2.3.3 und 55.2.2.3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVwV) zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 zum Ausdruck. Zudem ist zu berücksichtigen, dass an der Beachtung der aufenthaltsrechtlichen Beschränkungen der Erwerbstätigkeit im Allgemeinen ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, weil nur so die vom Aufenthaltsgesetz bezweckte Steuerung, Gestaltung und Begrenzung des Aufenthalts von Ausländern in Deutschland (§ 1 Abs. 1 AufenthG) effektiv verwirklicht werden kann. Daher begründet die Ausübung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich einen Rechtsverstoß von erheblichem Gewicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2020 – 11 S 2637/20 – juris Rn. 58 m.w.N.).
20 
(2) Es spricht zudem vieles dafür, dass sich der Antragsteller ab der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne über einen hierfür erforderlichen Aufenthaltstitel zu verfügen, unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten und dadurch zumindest den objektiven Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) AufenthG verwirklicht hat (dazu unter (a)). Ob auch dieser Verstoß ein schweres Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG begründet, kann im vorliegenden Eilverfahren offenbleiben (dazu unter (b)).
21 
(a) Ab Aufnahme der Erwerbstätigkeit dürfte der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig gewesen sein. Zwar durfte sich der Antragsteller als Inhaber eines gültigen slowenischen Aufenthaltstitels nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei im Bundesgebiet bewegen und war daher zunächst entgegen des Grundsatzes des § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise auch ohne Aufenthaltstitel zum Aufenthalt in der Bundesrepublik berechtigt. Diese Ausnahme greift allerdings nur, wenn die Einreisevoraussetzungen aus Art. 6 Abs. 1 lit. a, c und e SGK auch weiterhin erfüllt sind (Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 4 AufenthG Rn. 16, 22). Der Antragsteller dürfte jedoch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. e) SGK darstellen. Denn die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit stellt nach nationalem Recht eine Ordnungswidrigkeit gem. § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III dar und begründet damit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung (vgl. Henzler, in: Müller-Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht, 7. Aufl. 2021, Illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit, Rn. 37.164; Bitzigeio, Kriminalistik 2019, 305, 306). Dementsprechend wurde auch § 17 Abs. 1 AufenthV mit Wirkung vom 29.12.2015 ergänzt und klargestellt, dass auch die Inhaber eines von einem Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitels vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nicht befreit sind, wenn sie im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben.
22 
Das Recht zum Kurzaufenthalt aus Art. 21 Abs. 1 SDÜ dürfte auch bereits unmittelbar mit Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach §§ 15, 17 Abs. 1 AufenthVO bzw. nach Art. 6 Abs. 1 lit. e) SGK erlöschen (BGH, Urteil vom 08.03.2017 – 5 StR 333/16 –, juris Rn. 9; Sächsisches OVG, Beschluss vom 10.12.2019 – 3 B 288/19 –, juris Rn. 5; VG Bayreuth, Beschluss vom 10.01.2018 – B 6 S 17.970 –, juris Rn. 25; VG Stuttgart, Urteil vom 20.06.2013 – 11 K 638/13 –, juris Rn. 30; VG München, Urteil vom 27.07.2010 – M 10 K 09.3655 –, juris Rn. 28 ff.; Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 4 AufenthG Rn. 17; zweifelnd VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.06.2012 – 22 L 613/12 –, juris Rn. 32 ff.; zur Frage, ob der nationale Verordnungsgeber in § 17 Abs. 1 AufenthV zur Beschränkung des Art. 21 Abs. 1 SDÜ berechtigt ist, s. Bitzigeio, Kriminalistik 2019, 305, 307) und nicht aus Gründen der Rechtssicherheit eine entsprechende behördliche Entscheidung voraussetzen (so aber Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 50 AufenthG Rn. 6). Weder Wortlaut noch Telos der genannten Vorschriften lässt sich das Erfordernis einer den Wegfall des Kurzaufenthaltsrechts begründenden behördlichen Entscheidung entnehmen. Zu trennen von dieser Frage der Entstehung der vollziehbaren Ausreisepflicht ist freilich die Frage, ob der Ausländer von dieser Ausreisepflicht auch wusste und damit § 95 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) AufenthG vorsätzlich erfüllte.
23 
Der Antragsteller war nach alledem auch gem. § 58 Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, weil er noch nicht die erstmalige Erteilung des für eine Erwerbstätigkeit in Deutschland erforderlichen Aufenthaltstitels beantragt hat.
24 
(b) Ob auch eine nicht vorsätzliche Erfüllung des § 95 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) AufenthG im konkreten Fall einen nicht geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften gem. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG darstellen würde, braucht vorliegend jedoch nicht entschieden zu werden. Denn bei vorläufiger Bewertung erscheint zwar zweifelhaft, dass es der Antragsteller bei der Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest billigend in Kauf nahm, auch sein Kurzaufenthaltsrecht aus Art. 21 Abs. 1 SGK zu verlieren. Allerdings begründet bereits die unerlaubte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 Alt. 1 AufenthG.
25 
bb) Die mit der Verwirklichung des Tatbestands des § 54 Abs. 2 Nr. 9 Alt. 1 AufenthG im Grundsatz indizierte Gefährdung öffentlicher Interessen im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG besteht mit hoher Wahrscheinlichkeit auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer fort. Ungeachtet der Tatsache, dass sich die Ausweisung des Antragstellers vorliegend gegebenenfalls auch allein auf generalpräventive Gesichtspunkte stützen ließe, rechtfertigt der Sachverhalt nach Aktenlage die Prognose, dass vom Antragsteller die Gefahr der Begehung neuer Verfehlungen (Wiederholungsgefahr) ausgeht, so dass auch ein spezialpräventives Interesse an der Ausweisung des Antragstellers gegeben ist.
26 
Zum einen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller erneut entgegen § 4a Abs. 4 AufenthG und damit unerlaubt eine Beschäftigung aufnimmt. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht und es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, wie er ohne eine Beschäftigung im Bundesgebiet seinen Lebensunterhalt bestreiten will. Zwar hat er bei seiner Anhörung am 11.11.2020 behauptet, dass er etwa 1.500,00 EUR nach Deutschland mitgebracht habe. Selbst bei Wahrunterstellung dieser Behauptung kann angesichts des insgesamt überschaubaren Betrages jedoch nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass dies für seinen Lebensunterhalt ausreicht. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller sich von nun an nur noch zu touristischen Zwecken im Bundesgebiet aufhalten würde und nicht mehr zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, für die er ja gerade ins Bundesgebiet eingereist sein dürfte. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller für die Zeit seiner weiteren Anwesenheit im Bundesgebiet versuchen wird, die besseren Verdienstmöglichkeiten in der Bundesrepublik zu nutzen, um hier weiterhin erwerbstätig zu sein.
27 
Zum anderen hält sich der Antragsteller seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unerlaubt im Bundesgebiet auf und verwirklicht fortlaufend zumindest den objektiven Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) AufenthG. Diese Verletzung der Rechtsordnung wird sich bis zu seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet fortsetzen.
28 
cc) Beachtliche Bleibeinteressen im Sinne der §§ 53 Abs. 1, Abs. 2, 55 AufenthG hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich.
29 
Angesichts des Erlöschens seines Rechts zum Kurzaufenthalt aus Art. 21 Abs. 1 SDÜ, kann darin kein Interesse an einem weiteren Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet mehr erkannt werden. Ein geringes Bleibeinteresse des Antragstellers wäre allenfalls zu erkennen, wenn es sich bei Y tatsächlich um seinen Großcousin handeln würde und zu diesem engere persönliche Bindungen bestünden. Solche Bindungen hat der Antragsteller jedoch bereits nicht dargetan. Vielmehr äußerte er bei der Anhörung am 11.11.2020, dass seine gesamte Familie im Kosovo lebe.
30 
dd) Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles überwiegen vorliegend die Interessen an der Ausreise des Antragstellers die Interessen an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet (§ 53 Abs. 1 AufenthG). Dem durch § 54 Abs. 2 Nr. 9 Alt. 1 AufenthG begründeten schweren Ausweisungsinteresse stehen keine bzw. allenfalls geringe Bleibeinteressen des Antragstellers gegenüber.
31 
c) Schließlich besteht auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsentscheidung. Die Antragsgegnerin beruft sich insoweit zu Recht auf die im Bescheid angeführten spezial- und generalpräventiven Gründe, die nur bei einer sofortigen Vollziehung ihre volle Wirksamkeit entfalten. Dieser Begründung folgt die Kammer und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit gem. § 117 Abs. 5 VwGO auf die behördliche Begründung.
32 
2. Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin enthaltene Abschiebungsandrohung (Ziff. 3) i.V.m. der Ausreiseaufforderung (Ziff. 2) begehrt, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 12 Satz 1 LVwVG zwar zulässig, aber ebenfalls unbegründet.
33 
Bei der auch insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts das private Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. Die in Ziffer 3 verfügte Abschiebungsandrohung hält sich aller Voraussicht nach im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach §§ 50, 59 AufenthG sind erfüllt.
34 
a) Der Antragsteller ist ausreisepflichtig gem. § 50 Abs. 1 AufenthG. Er kann sich nicht mehr auf seine Berechtigung zum Kurzaufenthalt nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ i.V.m. Art. 6 Abs. 1 SGK berufen und ist daher nicht in Besitz eines nach § 4 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitels. Im Übrigen wurde er durch Ziffer 1 des Bescheids vom 11.11.2020 ungeachtet seines Widerspruchs gem. § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG wirksam aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Die gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 25.11.2020 und damit von zwei Wochen nach Erlass des Bescheids ist angemessen, insbesondere zur Regelung der persönlichen Angelegenheiten des Antragstellers ausreichend bemessen.
35 
b) Die Abschiebungsandrohung enthält die Angaben zum Zielstaat einer Abschiebung im Sinne des § 59 Abs. 2 AufenthG. Angesichts der angedrohten Abschiebung in den Zielstaat Slowenien ist die Abschiebungsandrohung auch nicht wegen eines Verstoßes der in Ziffer 2 enthaltenen Ausreiseaufforderung gegen § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG fehlerhaft.
36 
Zwar hätte die Antragsgegnerin den Antragsteller, der über eine noch gültige Aufenthaltserlaubnis in Slowenien verfügt, gem. § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zunächst auffordern müssen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dem wird die unter Ziffer 2 verfügte Aufforderung der Antragsgegnerin, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 25.11.2020 zu verlassen, nicht vollständig gerecht. Der Antragsteller wurde hiermit gerade nicht ausdrücklich zur Ausreise nach Slowenien aufgefordert.
37 
Allerdings ist bereits fraglich, ob die Ausreiseaufforderung nach § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG überhaupt eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung darstellt (verneinend: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.08.2015 – 18 B 635/14 –, juris Rn. 14; VG Aachen, Beschluss vom 04.12.2015 – 4 L 823/15 –, juris Rn. 47; grundsätzlich bejahend: VG Freiburg, Beschluss vom 07.01.2020 – 10 K 38/20 –, juris Rn. 4 m.w.N.). Denn die Vorschrift betrifft unmittelbar nur die Ausreise-aufforderung, nicht aber die Abschiebungsandrohung (OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 14; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2016 – 22 L 1069/16 –, juris Rn. 13; VG Aachen, a.a.O., Rn. 47).
38 
Jedenfalls im vorliegenden Fall kann für den Antragsteller angesichts der unmissverständlichen Formulierung in der Abschiebungsandrohung keine Unklarheit darüber bestehen, dass er seiner Ausreisepflicht durch eine Ausreise nach Slowenien nachkommt, da Slowenien als Hauptzielland der Abschiebung bezeichnet wurde (vgl. VG München, Beschluss vom 03.04.2019 – M 24 S 19.914 –, juris Rn. 40; VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 15; VG Aachen, a.a.O. Rn. 47; vgl. auch VG Freiburg, Beschluss vom 07.01.2020 – 10 K 38/20 –, juris Rn. 5). Dem Antragsteller wird die Abschiebung auch nicht zu seinen Lasten in einer Konstellation angedroht, in der die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger eine Rückführungsentscheidung nicht vorsieht (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie). Der Antragsteller ist nämlich der Sache nach aufgefordert worden, sich unverzüglich nach Slowenien, in den Kosovo oder in einen anderen Staat zu begeben, in den er einreisen darf oder der zu seiner Aufnahme verpflichtet ist. Für die Ausreise werden ihm sogar eine über Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG und § 50 Abs. 3 S. 2 AufenthG hinausgehende Alternative und Frist eingeräumt. Die Rückkehrentscheidung, d.h. die Abschiebungsandrohung steht damit unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Antragsteller weder nach Slowenien noch in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, ausgereist ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O. Rn. 14; VG Aachen, a.a.O., Rn. 47). Vor diesem Hintergrund konnte die Abschiebungsandrohung auch ohne Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 RL 2008/115/EG zeitgleich mit der Ausreiseaufforderung ergehen (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 30.01.2020 – 6 Bs 233/19 –, juris Rn. 20 m.w.N.; VG München, Beschluss vom 03.04.2019 – M 24 S 19914 –, juris Rn. 40; vgl. auch BT-Drs. 17/5470, S. 22).
39 
Auf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht – die sich hier allerdings aus § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Var. 1 AufenthG sowie aus § 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG ergibt, da der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ausweisung mit dem vorliegenden Beschluss abgelehnt worden ist – kommt es für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2013 – 11 S 581/13 –, juris Rn. 21).
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3. Ebenso begegnet das verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziff. 6), das auf eine Dauer von 2 Jahren und 6 Monaten ab einer freiwilligen Ausreise (Ziff. 7) bzw. auf eine Dauer von 2 Jahren ab einer eventuell notwendig werdenden Abschiebung (Ziff. 8) befristet wurde, keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage hierfür ist § 11 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 AufenthG. Im Hinblick auf die Dauer des verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots bzw. der Befristungen sind Ermessensfehler weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere wurde das Interesse des Antragstellers an einer zukünftigen legalen Einreise ins Bundesgebiet berücksichtigt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Es besteht keine Veranlassung, diesen auch für die Anfechtungsklage gegen eine Ausweisung geltenden Wert im Eilrechtsschutzverfahren zu halbieren (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2019 – 11 S 1631/19 –, juris Rn. 47).

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