AufenthV § 17 Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts

Aufenthaltsverordnung

(1) Für die Einreise und den Kurzaufenthalt sind die Personen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in der jeweils geltenden Fassung und die Inhaber eines von einem Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitels oder nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nicht befreit, sofern sie im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit der Ausländer im Bundesgebiet bis zu 90 Tage innerhalb von zwölf Monaten lediglich Tätigkeiten ausübt, die nach § 30 Nummer 2 und 3 der Beschäftigungsverordnung nicht als Beschäftigung gelten, oder diesen entsprechende selbständige Tätigkeiten ausübt. Die zeitliche Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht für Kraftfahrer im grenzüberschreitenden Straßenverkehr, die lediglich Güter oder Personen durch das Bundesgebiet hindurchbefördern, ohne dass die Güter oder Personen das Transportfahrzeug wechseln. Die Frist nach Satz 1 beträgt für Tätigkeiten nach § 15a und § 30 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung 90 Tage innerhalb von 180 Tagen. Selbständige Tätigkeiten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen unter den dort genannten Voraussetzungen ohne den nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Aufenthaltstitel ausgeübt werden.

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 19 K 1524/22
9. Juni 2022
19 K 1524/22 9. Juni 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg (1. Strafsenat) - 1 Ss 192/21
15. Dezember 2021
1 Ss 192/21 15. Dezember 2021
Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 8 K 5605/20
14. Januar 2021
8 K 5605/20 14. Januar 2021
Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Strafsenat) - 5 StR 333/16
8. März 2017
5 StR 333/16 8. März 2017
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 ME 204/11
20. März 2012
8 ME 204/11 20. März 2012