Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - A 7 K 6144/19

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes vom 5. August 2019 wird mit Ausnahme von Ziffer 2 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der nach seinen Angaben am ... 1992 in E geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger vom Volk der Ibo. Er verließ sein Herkunftsland nach eigenen Angaben im Juni 2016 und reiste aus Italien kommend am 21. September 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 9. Oktober 2018 einen förmlichen Asylantrag. Nach eigenen Angaben ist er mit L U traditionell verheiratet. Gegen deren Asylantragsablehnung wurde Klage eingereicht (A 7 K 1378/19). Er hat die Vaterschaft für E U, geb. 14. Februar 2019, anerkannt und eine Sorgerechtserklärung abgegeben. Gegen dessen Asylantragsablehnung wurde ebenfalls Klage eingereicht (A 7 K 6924/19).
Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Weiteren: Bundesamt) am 12. Oktober 2018 gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er am 30. Mai 2016 an einem Protest für Biafra teilgenommen habe. Sie hätten ein Referendum für Biafra gefordert. Das Militär sei gekommen und habe auf sie geschossen. Leute seien gestorben. Er sei zur Kaserne mitgenommen und dann zur Polizeistation gebracht worden. Ein Polizist habe ihn erkannt und ihm deswegen geholfen und ihm gesagt, dass er in sein Auto sitzen und dortbleiben soll. Dort habe er eine Stunde gewartet, bis der Polizist gekommen sei und gesagt habe, dass er ein großes Problem habe und sofort das Land verlassen müsse. Ein Freund des Polizisten habe ihn dann nach Libyen gebracht. Auf die Frage, welche Aktivitäten er für die Biafra-Bewegung entfaltet habe, erklärte der Kläger, dass jährlich an die Opfer des Krieges wegen Biafra erinnert würde. An dem Tag hätten sie eine friedliche Demonstration veranstaltet. Er sei zweiter Assistent der Biafra-Gruppe in seinem Dorf gewesen. Manchmal habe er Leute angerufen und sie darüber informiert, dass ein Meeting stattfinde. Sie seien zusammengekommen und hätten überlegt, friedlich zu protestieren und ein Referendum zu erreichen, um Nigeria zu verlassen. Getroffen hätten sie sich einmal monatlich. Aktiv sei er für die Gruppe IPOB gewesen. Auf Frage erklärte er, dass es jedes Jahr Probleme mit der nigerianischen Regierung und dem Militär gegeben habe. Zur Polizeistation sei er auch am 30. Mai 2015 gebracht und für zwei Wochen festgehalten worden. Ein Haftbefehl lege gegen ihn nicht vor. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, ins Gefängnis gebracht zu werden. Die Leute in seiner Region würden ihn wegen seiner Tätigkeit als Assistent kennen. Bei ihm sei ein Verdacht auf Leistenhernie, posttraumatische Belastungsstörung sowie eine akute Lumbago festgestellt worden.
Mit Bescheid vom 5. August 2019, am 21. August 2019 als Einschreiben zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf subsidiären Schutz ab (Ziffern 1-3 des Bescheids) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6).
Am 9. September 2019 hat der Kläger Klage erhoben, ohne diese näher zu begründen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. August 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass bei ihm ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt.
Die Beklagte beantragt schriftlich,
die Klage abzuweisen.
Der Verwaltungsrechtsstreit ist durch Beschluss der Kammer vom 8. Dezember 2020 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
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Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2020 ist der Kläger unter Hinweis auf die Präklusionswirkung des § 87 b VwGO fruchtlos aufgefordert worden, bezüglich der von ihm behaupteten gesundheitlichen Probleme bis zum 15. Januar 2021 alle Tatsachen anzugeben, Beweismittel zu bezeichnen und Urkunden oder bewegliche Sachen vorzulegen.
11 
In der mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2021 ist der Kläger informatorisch angehört worden und hat im Wesentlichen angegeben, dass er gesund und arbeitsfähig sei und in einem Schnellrestaurant arbeite. Er habe zwischenzeitlich eine weitere Tochter, C E, geb. ... Mai 2020. Für diese habe er die Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung abgegeben. Sie sei gesund. Sein Sohn müsse wegen eines Herzproblems zu Kontrolluntersuchungen, sei im Übrigen jedoch ebenfalls gesund. Auch seine Frau sei gesund.
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Am 30. Mai 2015 und im Jahr 2016 sei er in Nigeria inhaftiert worden, weil er ein „Biafra“ sei. Er habe sich in der Gruppe Indigenous People of Biafra (IPOB) engagiert und engagiere sich dort immer noch. In Deutschland unterstütze er IPOB und informiere über ihre Aktivitäten und politischen Ziele. Die Mitarbeit sei freiwillig. Er sei Mitorganisator von Treffen und sei dafür verantwortlich, dass alles reibungslos ablaufe. Wenn jemand nicht komme, frage er nach und schaue nach der Person. Anschließend informiere er den Koordinator. Auf Frage hat er erklärt, dass er darüber hinaus Beiträge an IPOB zahle. Diese bezögen sich auf laufende Mitgliedsbeiträge und Sonderspenden z. B. für Beerdigungen. Konkret habe er im März 2020 für die Beerdigung der Mutter des Anführers von IPOB, Nnamdi Kanu, gespendet. Mitgliedsbeiträge würde er bei den monatlichen Treffen in der Höhe zahlen, die er gerade erübrigen könne. Die Quittungen, die von einer zentralen Stelle nach ein paar Monaten erstellt würden, würden dann den Gesamtbetrag der gezahlten Beiträge enthalten. Auf Frage hat er erklärt, dass derzeit wegen der Corona-Pandemie keine Veranstaltungen stattfänden. Zuvor habe er bei solchen als Ordner fungiert und dafür gesorgt, dass alles friedlich und gewaltlos ablaufe.
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In Nigeria habe er auch an monatlichen Treffen teilgenommen. Außerdem seien sie in den Ortschaften herumgezogen und hätten politische Lieder gesungen, um die Menschen für ihre Sache zu gewinnen.
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Befragt zu seiner ersten Inhaftierung hat er angegeben, dass er im Jahr 2015 mit ungefähr 15 weiteren Personen in einen Raum verbracht worden sei. Danach seien sie einzeln herausgeholt worden. Er sei in einen anderen kleinen Raum gebracht worden und sei dort danach alleine gewesen. Die Fenster seien so hoch gewesen, dass er nicht habe hinausschauen können. Am nächsten Tag sei er in einen anderen Raum gebracht worden und habe dort sein Shirt, auf dem Biafra Symbole gewesen seien, und auch seine Hose ausziehen müssen. Er habe danach nur noch Unterwäsche angehabt. Ein Polizist habe ihn dann gefragt, wer sie finanziere. Er habe gesagt, dass sie freiwillig bei IPOB mitmachten und jeder etwas mitbringe und sie sich so selbst finanzierten. Der Polizist habe gesagt, dass er ihn nicht anlügen solle. Danach habe er ihn gefragt, wer sein Koordinator sei. Hierauf habe er geantwortet, dass er das nicht wüsste. Informationen hätte er damals nicht gegeben, weil er einen entsprechenden Eid geschworen habe. Ein anderer Polizist habe ihm daraufhin eine Ohrfeige gegeben und gesagt, dass er die Informationen mitteilen solle. Außerdem habe er gesagt, dass ein anderer Mitinhaftierter behauptet habe, dass er, d.h. der Kläger, der Koordinator der Gruppe sei. Ein anderer Polizist habe daraufhin gesagt, dass sie ihn zurück in seine Zelle bringen sollten und er bestimmt später bereit sein werde zu reden. Daraufhin sei er in die frühere Einzelzelle verbracht worden. Rund eine halbe Woche später sei er erneut befragt worden. In seiner Zelle habe es einen gelben Eimer gegeben. Eimer dieser Art würden sie „Painter“ nennen. In diesen habe er seine Notdurft verrichten müssen. Während das Urinieren noch erträglich gewesen sei, sei ihm der Stuhlgang wegen der Fliegen und Ameisen, die bei dem Eimer gewesen seien, schwergefallen. Insgesamt sei er ca. zwei Wochen inhaftiert gewesen.
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Auf die Frage, was ihm während dieser Zeit durch den Kopf gegangen sei, hat er erklärt, dass sie bei der Demonstration, bei der er verhaftet worden sei, Tränengas eingesetzt hätten. Er habe Schüsse gehört. Menschen seien herumgerannt. Er habe sich in dem Moment gefragt, wer noch am Leben sei, weil es seine Aufgabe gewesen wäre, dies seiner Einheit zu melden. Wegen des Tränengases in seinen Augen habe er aber nichts mehr sehen können und habe sich flach auf den Boden geworfen. Er habe nur schemenhaft Gras und rennende Menschen wahrgenommen. Auf einmal sei er gepackt und nach oben gezogen und zu einem Fahrzeug, einem Pick-Up, gebracht worden. Dieses habe eine Ladefläche gehabt. Sie hätten auf die Ladefläche steigen und sich dort auf den Boden setzen müssen. Auf die Frage, was er gedacht habe, als er im Gefängnis gewesen sei, hat er erklärt, dass er sich ständig gefragt habe, ob dass alles real sei. Die Polizei habe ihnen keine Informationen gegeben. Sie seien doch nur 2 km von dem Startpunkt des Demonstrationszuges gelaufen, bevor die Polizei gekommen sei. Er habe sich gefragt, was die Polizei als nächstes vorhabe und was ihm passieren werde und ob das alles wirklich geschehe. Befragt zu dem Moment seiner Freilassung hat er erklärt, dass er in seiner Zelle gewesen sei, als sie ihm ohne Erklärung gesagt hätten, dass er rauskönne und freigelassen würde. Er sei zu einer Art Theke gebracht worden. Dort habe er darum gebeten, seine Kleidung wieder zu bekommen. Erst nach einigen Minuten habe ein Polizist einen Angestellten angewiesen, ihm seine Kleidung zu bringen. Er habe jedoch nur seine Hose wiederbekommen - sein Polohemd hingegen nicht. Auf Frage hat er erklärt, dass auf diesem auf der Vorderseite die Fahne von Biafra gewesen sei. Auf die Rückseite habe er sich von demjenigen, der die T-Shirts hergestellt habe, den Text „I am Biafran“ schreiben lassen. Auch habe er nicht seinen Wählerausweis wiederbekommen. Diesen habe er gehabt, weil die Präsidentschaftswahlen angestanden seien, bei denen Buhari dann erstmals angetreten und gewählt worden sei. Auch hätten sie seinen Mechaniker-Ausweis einbehalten. Die Ausweise seien in seinem Geldbeutel gewesen, den er auch nicht zurückbekommen habe. Seinen kleinen IPOB-Ausweis, auf dem die Flagge von Biafra abgebildet gewesen sei, habe er ebenfalls nicht zurückerhalten. Bei seiner Entlassung habe einer der Polizisten zu ihm gesagt, dass er sich von Biafra fernhalten solle, wenn ihm sein Leben lieb sei, und er Probleme bekomme, wenn er noch einmal auffällig würde. Auf Frage hat er erklärt, dass er trotz dieser Drohung weiter zu den Treffen von IPOB gegangen sei. Angst habe er nicht gehabt, weil er einen Schwur für Biafra geleistet habe. Sein Vater habe im Krieg für Biafra gekämpft. Er glaube an die Freiheit von Biafra. Biafras hätten keine Angst. Auf die Frage, warum er später dennoch geflohen sei, hat er erklärt, dass im Jahr 2016 alles viel schlimmer geworden sei. Seine Mutter habe ihn auch nicht verlieren wollen, da er ihr einziger Sohn sei. Auf die Frage, ob es zwischen seiner Inhaftierung im Jahr 2015 und seiner erneuten Verhaftung im Jahr 2016 weitere Vorfälle gegeben habe, hat er berichtet, dass sie einmal ein Treffen in der Stadthalle von U abgehalten hätten. Einwohner hätten sie gewarnt, dass Regierungsleute auf dem Weg zu ihnen seien. Da er die Aufgabe gehabt habe, die Diskussion zu leiten, konkret Personen das Wort zu erteilen, und deswegen gestanden sei, habe er sie kommen sehen. Auf Bitte, dies zu konkretisieren, hat er erklärt, dass normalerweise Mitglieder der besonderen Polizeieinheit SARS gekommen wären. Diese hätten normalerweise besondere Hemden mit Logos und grobe Schuhe an. An diesem Tag seien jedoch Männer in regulären Militäruniformen gekommen. Sie seien in zwei Autos langsam auf die Stadthalle zugefahren. Er habe sie als Erster gesehen, weil er aus den zuvor genannten Gründen gestanden habe. Er habe die Anwesenden aufgefordert, die Stadthalle über den Hinterhof zu verlassen und sich schnell auf das Nachbarviertel zu verteilen. An diesem Tag sei niemand verhaftet worden.
16 
Befragt zu der Demonstration im Jahr 2016 hat er erklärt, dass sie am 30. Mai 2016 erneut eine Demonstration organisiert hätten. Es seien Demonstranten aus verschiedenen IPOB-Bezirken gekommen. Aus seiner Zone seien es rund 150 registrierte Mitglieder und ca. 40 bis 50 Unterstützer gewesen. Es habe sich um einen Sternmarsch gehandelt. Das Ziel sei gewesen, sich bei der Hauptbrücke der Stadt O zu treffen. Im Weiteren hat der Kläger mehrere Stationen, an denen sie vorbeigekommen seien, beschrieben und auf Frage erklärt, dass, als sie an der Brücke angekommen seien, dort bereits ca. 500 bis 1000 Menschen gewesen sein. Sie hätten sie jedoch nicht zählen können. Die Kreuzung sei voll mit Menschen gewesen. Auf einmal hätten Leute angefangen zu rennen. Er habe Schüsse gehört. Er habe Rauch gesehen, habe jedoch nicht gewusst, was für Rauch das gewesen sei. Umstehende hätten geschrien, dass sie sich auf den Boden legen und auf keinen Fall wegrennen sollten. Er habe sich deswegen hingeworfen. Dann seien Militärangehörige gekommen und hätten ihn mitgenommen. Sie hätten ihn in eine Kaserne gebracht. Er habe durch ein kleines Fenster im Wagen das Eingangsschild der Kaserne von O gesehen. Verhaftet worden seien sie um ca. 11:00 Uhr am Morgen. In der Kaserne seien sie bis ca. 23:00 Uhr gewesen. Sie hätten ihn und andere Gefangene auf ein großes Feld gebracht. Er denke, dass es sich dabei um den Sportplatz gehandelt habe. Auf Frage hat er erklärt, dass vielleicht 20 bis 25 Personen mit ihm auf dem Feld gefangen gehalten worden seien. Sie hätten auf dem Boden sitzen und ihre Hände hinter dem Kopf verschränken müssen. Sie seien gezwungen worden nach unten zu schauen. Auf Frage hat er erklärt, dass an dem Tag das Wetter gut gewesen sei – sowohl während des Demonstrationszuges, als auch während des Aufenthalts in der Kaserne. Auf die Frage, ob sie etwas zu trinken bekommen hätten oder auf die Toilette hätten gehen dürfen, hat er angegeben, dass sie von den Polizisten bei ihrer Festnahme durchsucht worden seien. Ihnen sei ihr Essen und Trinken weggenommen worden. Manche, die aus weiterentfernten Bezirken gekommen seien, hätten zur Verpflegung „Golla“ dabeigehabt, das sei eine Rolle mit Fleischfüllung. Auch diese seien ihnen weggenommen worden. Wasser hätten sie nicht bekommen. Es habe sich keiner getraut, danach oder nach einer Toilette zu fragen. Sie hätten Angst vor den Militärs gehabt. Militärangehörige hätten permanent um sie herum mit Gewehren patrouilliert und sie bewacht. In der Nacht seien fünf Autos gekommen. Das habe er an den Scheinwerfern erkannt. Sie hätten dann in die Autos einsteigen müssen und seien auf Polizeistationen verteilt worden. Er sei in die Polizeistation in seinem Heimatort gebracht worden. Auf der Polizeistation hätten sie in derselben Nacht erneut ihre Namen aufgeschrieben. Nachdem sie auch seinen Namen notiert hätten, habe er sich in dem Raum neben dem Registrierungstisch an eine Wand stellen müssen. Es sei ein Mann hereingekommen. Dieser habe ihm von hinten auf den Rücken geklopft und ihn mit ruhiger Stimme nach seinen Namen gefragt. Nachdem er seinen Namen genannt habe, habe der Mann gesagt, dass er ruhig bleiben und sich keine Sorgen machen solle. Er würde am nächsten Morgen mit ihm sprechen. Am frühen Morgen seien sie geweckt worden. Er wüsste, dass es früh am Morgen gewesen sei, weil kurz zuvor ein Hahn gekräht habe. Sie seien dann in den Hof gebracht worden. Dort seien viele Fahrzeuge gestanden. Ihnen sei mitgeteilt worden, dass sie zur State CID, d.h. das Criminal Investigaition Department, gebracht würden. In dem Moment habe er den Mann wiedergesehen und ihn erkannt. Es sei ein Kunde aus seiner Autowerkstatt gewesen. Er habe sich daran erinnert, dass er bei dessen Auto kurze Zeit vorher einen Ölwechsel vorgenommen habe. Der Mann sei nah hinter ihm gestanden und habe ihm ins Ohr geflüstert, dass er doch sein Auto kenne. Er habe gesagt: „Da ist mein Auto. Bleibe ruhig, geh zu meinem Auto und setz dich hinein“. Er, der Kläger, habe dann nicht mehr nachgedacht oder sich umgeschaut, sondern sei mit gesenktem Kopfe einfach zu dem Auto gegangen und habe sich hineingesetzt. Das Auto habe abgedunkelte Scheiben gehabt. Auf Frage hat der Kläger erklärt, dass es zu diesem Zeitpunkt bereits dämmrig gewesen sei.
17 
Auf Frage hat der Kläger erklärt, dass er sich im Falle einer Rückkehr wieder für Biafra engagieren würde. Er würde zu seiner Gruppe zurückgehen. Einen direkten Kontakt zu ihr habe er seit seiner Flucht nicht mehr gehabt. Auf Frage hat er erklärt, dass er sich wieder engagieren würde, weil es nicht eine Gruppe sei. Sie seien das indigene Volk der Biafra. Er habe einen Schwur geleistet. Es gebe für ihn keine andere Möglichkeit, als sich wieder für die Freiheit seines Volkes einzusetzen.
18 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Behördenakte verwiesen. Die Gerichts- und Behördenakten der Verfahren A 7 K 1378/19 und A 7 K 6924/19 sind beigezogen worden.

Entscheidungsgründe

 
19 
Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung in der Sache entscheiden und verhandeln, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2VwGO).
20 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
21 
Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (hierzu 1.). Der verfahrensgegenständliche Bescheid ist, soweit er angefochten wurde, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
22 
1. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.
23 
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.
24 
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). § 3a Absatz 2 AsylG enthält weitere Beispiele für Verfolgungshandlungen.
25 
Eine solche Verfolgung kann vom Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG) oder nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen.
26 
Dabei ist es Sache des Schutzsuchenden, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen.
27 
a) Anknüpfung für die vom Kläger dargelegte Verfolgung ist das asylerhebliche Merkmal der politischen Überzeugung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Danach ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
28 
Zusammengefasst hat der Kläger vorgebracht, dass er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, weil er sich für die Freiheit des Biafra-Volkes und die Unabhängigkeit der Region Biafra einsetze. Die separatistische Biafra-Unabhängigkeitsbewegung wird vom nigerianischen Staat als terroristische Organisation eingestuft (vgl. AA-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: September 2020, S. 8). Unzweifelhaft vertritt der Kläger eine politische Überzeugung, die der politischen Grundhaltung des nigerianischen Staates widerspricht.
29 
b) Das Vorbringen des Klägers begründet auch eine Furcht vor Verfolgung.
30 
Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, müssen die relevanten Rechtsgutsverletzungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war (Vorverfolgung), begründet die Vermutung, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist (Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie, RL 2011/95/EU, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 05. Dezember 2017 - A 11 S 1144/17, BeckRS 2017, 141174).
31 
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG können unter anderem eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG.
32 
Das Auswärtige Amt kommt in seinem Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: September 2020, zu dem Ergebnis, dass das Militär auch gegenüber separatistischen Biafra-Gruppen mit Härte vorgehe. Nach Angaben von Amnesty International seien 150 – meist friedliche – Biafra-Aktivisten zwischen 2015 und 2016 ums Leben gekommen. Im September 2017 sei es zu gewalttätigen Zusammenstößen vor und im Haus des Anführers der Indigenous People of Biafra (IPOB), Nnamdi Kanu, gekommen, bei denen IPOB-Anhänger getötet worden seien (ebenda, S. 8, m.w.N.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren BFA) kommt in seiner Länderinformation der Staatendokumentation Nigeria aus dem COI-CMS Country of Origin Information – Content Management System, Generiert am: 23.11.2020, Version 2 (siehe dort S. 35f., m.w.N.) zu dem Ergebnis, dass nach der vorübergehenden Freilassung des seit Herbst 2015 inhaftierten Anführers der IPOB, Nnamdi Kanu, im Frühjahr 2017 sich die Lage rund um den 50. Jahrestag des Beginns des Biafra-Kriegs [Anm.: 6. Juli 2017] neuerlich zugespitzt habe. Zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung seien Truppen entsandt und die IPOB zur terroristischen Organisation erklärt worden. Die Polizei gehe gegen Mitglieder der IPOB und der IMN mittels Inhaftierungen vor. Die Sicherheitskräfte hätten im Verlauf des Jahres 2019 mindestens 200 Mitglieder und Unterstützer der IPOB festgenommen, zehn Personen seien getötet worden. In Abia seien mutmaßliche IPOB-Mitglieder etwa wegen Mordes, Brandstiftung und anderen Verbrechen verhaftet worden. Seither habe es seitens IPOB und MASSOB nur noch vereinzelt Versuche gegeben, in der Öffentlichkeit für die (verfassungswidrige) Unabhängigkeit eines fiktiven Staates „Biafra“ zu werben. Diese würden von den nigerianischen Sicherheitsbehörden regelmäßig unterbunden.
33 
Aufgrund dieser Erkenntnislage geht das Gericht davon aus, dass der Kläger bereits vor seiner Ausreise verfolgt war und ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine schwerwiegende Verletzung seiner Menschenrechte gedroht hat. Nach seinen Angaben war er einmal wegen der Teilnahme an einer Demonstration für zwei Wochen unter menschenunwürdigen Umstanden, d.h. in Einzelhaft und nur mit Unterwäsche bekleidet, für zwei Wochen festgehalten worden. Zusätzlich war mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten gewesen, dass es ihm bei der zweiten Festnahme noch deutlich schlechter ergangen wäre, da er bereits als IPOB-Mitglied in der Polizeistation registriert und sich trotz der Drohungen erneut für Biafra eingesetzt hat und jetzt sogar dem Criminal Investigation Department hätte vorgeführt werden sollen. Der Kläger hat nach Überzeugung des Gerichts damit ihn betreffende asylrechtlich relevante Verfolgungshandlungen in seinem Herkunftsstaat bereits vor seiner Ausreise glaubhaft dargelegt.
34 
Zusätzlich geht das Gericht davon aus, dass dem Kläger unabhängig von der angenommenen Vorverfolgung auch im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut eine asylrelevante Verfolgung drohen würden. So zeigen die zitierten Erkenntnisquellen, dass der nigerianische Staat weiterhin mit aller Härte gegen die Mitglieder von IPOB vorgeht. Der Kläger wiederum hat durch sein Verhalten in Nigeria gezeigt, dass er sich trotz einer Inhaftierung und Drohungen weiter für seine politischen Überzeugungen einsetzt. Dieses Engagement hat er in der Bundesrepublik Deutschland fortgesetzt. Mithin ist zu erwarten, dass er sich auch im Falle einer Rückkehr weiter für die Biafra-Bewegung engagieren und ihm deswegen asylrelevanten Repressalien von staatlicher Seite drohen würden und er asylrelevant verfolgt wäre.
35 
c) Der detaillierte, widerspruchsfreie und sehr plastische Vortrag des Klägers ist glaubhaft. Er stimmt insbesondere inhaltlich mit dem Vortrag in der Bundesamtsanhörung überein.
36 
d) Auch steht dem Kläger kein interner Schutz zur Verfügung.
37 
So wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in seinem Herkunftsland einen internen Schutz erlangen kann, d.h. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG). Neben der auf verlässliche Tatsachenfeststellungen gestützten Prognose tatsächlicher Erreichbarkeit muss dem Ausländer am Zufluchtsort die Sicherung seines Existenzminimums möglich sein.
38 
Im Fall des Klägers ist zu erwarten, dass er sich unabhängig davon, wo er sich in Nigeria aufhalten würde, für die Belange der Biafra einsetzen würde und überall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatlicher Verfolgung ausgesetzt wäre.
39 
2. Angesichts der gebotenen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben auch die übrigen Regelungen des Bescheides (mit Ausnahme von Ziffer 2) keinen Bestand und waren aufzuheben.
40 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.

Gründe

 
19 
Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung in der Sache entscheiden und verhandeln, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2VwGO).
20 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
21 
Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (hierzu 1.). Der verfahrensgegenständliche Bescheid ist, soweit er angefochten wurde, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
22 
1. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.
23 
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.
24 
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). § 3a Absatz 2 AsylG enthält weitere Beispiele für Verfolgungshandlungen.
25 
Eine solche Verfolgung kann vom Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG) oder nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen.
26 
Dabei ist es Sache des Schutzsuchenden, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen.
27 
a) Anknüpfung für die vom Kläger dargelegte Verfolgung ist das asylerhebliche Merkmal der politischen Überzeugung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Danach ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
28 
Zusammengefasst hat der Kläger vorgebracht, dass er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, weil er sich für die Freiheit des Biafra-Volkes und die Unabhängigkeit der Region Biafra einsetze. Die separatistische Biafra-Unabhängigkeitsbewegung wird vom nigerianischen Staat als terroristische Organisation eingestuft (vgl. AA-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: September 2020, S. 8). Unzweifelhaft vertritt der Kläger eine politische Überzeugung, die der politischen Grundhaltung des nigerianischen Staates widerspricht.
29 
b) Das Vorbringen des Klägers begründet auch eine Furcht vor Verfolgung.
30 
Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, müssen die relevanten Rechtsgutsverletzungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war (Vorverfolgung), begründet die Vermutung, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist (Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie, RL 2011/95/EU, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 05. Dezember 2017 - A 11 S 1144/17, BeckRS 2017, 141174).
31 
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG können unter anderem eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG.
32 
Das Auswärtige Amt kommt in seinem Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: September 2020, zu dem Ergebnis, dass das Militär auch gegenüber separatistischen Biafra-Gruppen mit Härte vorgehe. Nach Angaben von Amnesty International seien 150 – meist friedliche – Biafra-Aktivisten zwischen 2015 und 2016 ums Leben gekommen. Im September 2017 sei es zu gewalttätigen Zusammenstößen vor und im Haus des Anführers der Indigenous People of Biafra (IPOB), Nnamdi Kanu, gekommen, bei denen IPOB-Anhänger getötet worden seien (ebenda, S. 8, m.w.N.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren BFA) kommt in seiner Länderinformation der Staatendokumentation Nigeria aus dem COI-CMS Country of Origin Information – Content Management System, Generiert am: 23.11.2020, Version 2 (siehe dort S. 35f., m.w.N.) zu dem Ergebnis, dass nach der vorübergehenden Freilassung des seit Herbst 2015 inhaftierten Anführers der IPOB, Nnamdi Kanu, im Frühjahr 2017 sich die Lage rund um den 50. Jahrestag des Beginns des Biafra-Kriegs [Anm.: 6. Juli 2017] neuerlich zugespitzt habe. Zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung seien Truppen entsandt und die IPOB zur terroristischen Organisation erklärt worden. Die Polizei gehe gegen Mitglieder der IPOB und der IMN mittels Inhaftierungen vor. Die Sicherheitskräfte hätten im Verlauf des Jahres 2019 mindestens 200 Mitglieder und Unterstützer der IPOB festgenommen, zehn Personen seien getötet worden. In Abia seien mutmaßliche IPOB-Mitglieder etwa wegen Mordes, Brandstiftung und anderen Verbrechen verhaftet worden. Seither habe es seitens IPOB und MASSOB nur noch vereinzelt Versuche gegeben, in der Öffentlichkeit für die (verfassungswidrige) Unabhängigkeit eines fiktiven Staates „Biafra“ zu werben. Diese würden von den nigerianischen Sicherheitsbehörden regelmäßig unterbunden.
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Aufgrund dieser Erkenntnislage geht das Gericht davon aus, dass der Kläger bereits vor seiner Ausreise verfolgt war und ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine schwerwiegende Verletzung seiner Menschenrechte gedroht hat. Nach seinen Angaben war er einmal wegen der Teilnahme an einer Demonstration für zwei Wochen unter menschenunwürdigen Umstanden, d.h. in Einzelhaft und nur mit Unterwäsche bekleidet, für zwei Wochen festgehalten worden. Zusätzlich war mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten gewesen, dass es ihm bei der zweiten Festnahme noch deutlich schlechter ergangen wäre, da er bereits als IPOB-Mitglied in der Polizeistation registriert und sich trotz der Drohungen erneut für Biafra eingesetzt hat und jetzt sogar dem Criminal Investigation Department hätte vorgeführt werden sollen. Der Kläger hat nach Überzeugung des Gerichts damit ihn betreffende asylrechtlich relevante Verfolgungshandlungen in seinem Herkunftsstaat bereits vor seiner Ausreise glaubhaft dargelegt.
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Zusätzlich geht das Gericht davon aus, dass dem Kläger unabhängig von der angenommenen Vorverfolgung auch im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut eine asylrelevante Verfolgung drohen würden. So zeigen die zitierten Erkenntnisquellen, dass der nigerianische Staat weiterhin mit aller Härte gegen die Mitglieder von IPOB vorgeht. Der Kläger wiederum hat durch sein Verhalten in Nigeria gezeigt, dass er sich trotz einer Inhaftierung und Drohungen weiter für seine politischen Überzeugungen einsetzt. Dieses Engagement hat er in der Bundesrepublik Deutschland fortgesetzt. Mithin ist zu erwarten, dass er sich auch im Falle einer Rückkehr weiter für die Biafra-Bewegung engagieren und ihm deswegen asylrelevanten Repressalien von staatlicher Seite drohen würden und er asylrelevant verfolgt wäre.
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c) Der detaillierte, widerspruchsfreie und sehr plastische Vortrag des Klägers ist glaubhaft. Er stimmt insbesondere inhaltlich mit dem Vortrag in der Bundesamtsanhörung überein.
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d) Auch steht dem Kläger kein interner Schutz zur Verfügung.
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So wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in seinem Herkunftsland einen internen Schutz erlangen kann, d.h. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG). Neben der auf verlässliche Tatsachenfeststellungen gestützten Prognose tatsächlicher Erreichbarkeit muss dem Ausländer am Zufluchtsort die Sicherung seines Existenzminimums möglich sein.
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Im Fall des Klägers ist zu erwarten, dass er sich unabhängig davon, wo er sich in Nigeria aufhalten würde, für die Belange der Biafra einsetzen würde und überall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatlicher Verfolgung ausgesetzt wäre.
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2. Angesichts der gebotenen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben auch die übrigen Regelungen des Bescheides (mit Ausnahme von Ziffer 2) keinen Bestand und waren aufzuheben.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.

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