Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (2. Kammer) - 2 K 699/08.TR

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die am ... geborene Klägerin wendet sich gegen zwei Änderungsbescheide der Beklagten betreffend die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - und begehrt einen weiteren Teil des Einkommens ihrer Eltern gemäß § 25 Abs. 6 BAföG anrechnungsfrei zu belassen.

2

Die Klägerin absolviert ein Studium an der Universität Trier mit dem Ausbildungsziel "Lehramt an Gymnasien". Am 28. Oktober 2004 und am 21. September 2005 stellte sie für die Bewilligungszeiträume Oktober 2004 bis September 2005 und Oktober 2005 bis September 2006 Anträge auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Gleichzeitig beantragte sie zur Vermeidung einer unbilligen Härte einen weiteren Teil des Einkommens ihrer Eltern anrechnungsfrei zu lassen. Zur Begründung führte sie Krankheitsaufwendungen des Vaters, Kosten für eine Haushaltshilfe sowie die Behinderung ihres Vaters an.

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Die Beklagte berücksichtigte lediglich die geltend gemachten Aufwendungen für die Haushaltshilfe und die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Vaters der Klägerin von 70 %. Da zunächst nicht nachgewiesen worden war, welche Krankheitskosten im jeweiligen Bewilligungszeitraum entstanden waren, setzte sie die geltend gemachten Krankheitsaufwendungen bei der Berechnung des Betrages nach § 25 Abs. 6 BAföG nicht an.

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Mit Schreiben vom 27. März 2008 ihres Vaters ließ die Klägerin Nachweise über die krankheitsbedingten Aufwendungen einreichen. Daraufhin erfolgte mit Bescheiden vom 30. Mai 2008 eine teilweise Berücksichtigung dieser Kosten. Im Bewilligungszeitraum Oktober 2004 bis September 2005 wurden die bisherigen berücksichtigten Aufwendungen von 1.445,87 € auf 2.763,26 € und im Bewilligungszeitraum Oktober 2005 bis September 2006 von 1.445,87 € auf 1.713,25 € erhöht.

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Unter dem 27. Mai 2008 reichte die Klägerin weitere Nachweise über außergewöhnliche Aufwendungen für 2006 ein.

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Mit Schreiben ihres prozessbevollmächtigten Vaters vom 17. Juni 2008 legte die Klägerin Widerspruch gegen die geänderten Bescheide über Ausbildungsförderung vom 30. Mai 2008 ein. Der Eigenanteil gemäß der Verwaltungsvorschrift 25.6.9 zu § 25 Abs. 6 BAföG sei fehlerhaft angesetzt worden. Darüber hinaus ergäben sich nach ihren Berechnungen höhere berücksichtigungsfähige Aufwendungen.

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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2008 zurück. Die Aufwendungen im Sinne des § 25 Abs. 6 BAföG müssten den Umständen nach notwendig gewesen sein und dürften einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Zudem müssten sie zwangsläufig in höherem Maße als der überwiegenden Anzahl anderer Personen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichem Familienstandes erwachsen sein und die Betroffenen aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen außerstande sein, den Eintritt der Verfügungsbeschränkung über ihr Einkommen zu verhindern. Aufwendungen, die seitens der Beihilfe nicht erstattungsfähig seien, fänden nach § 25 Abs. 6 BAföG keine Berücksichtigung. Außerdem würden Bagatellarzneimittel, Nahrungsergänzungs- und Stärkungsmittel nicht anerkannt. Nach alledem seien die im Bewilligungszeitraum Oktober 2004 bis September 2005 berücksichtigten Aufwendungen in Höhe von 2.761,56 € richtig ermittelt worden. Für den Bewilligungszeitraum Oktober 2005 bis September 2006 sei lediglich vorläufig ein Betrag errechnet worden. Da für den Teilzeitraum Januar 2006 bis September 2006 noch weitere zu berücksichtigende Aufwendungen zu erwarten seien, verbleibe es zunächst bei der im Bescheid vom 30. Mai 2008 berücksichtigten Höhe von 1.713,25 €. Die Aufwendungen für Januar 2006 bis September 2006 würden erst als Härtefreibetrag berücksichtigt, wenn eine bereits angeforderte Liste nach Datum, Rechnungsbetrag, Erstattungen und Restbetrag eingereicht werde. Insoweit treffe die Klägerin eine Mitwirkungspflicht nach § 60 Sozialgesetzbuch Teil I - SGB I -.

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Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres prozessbevollmächtigten Vaters vom 08. Oktober 2008 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren aufrechterhält. Bei der Festsetzung der Ausbildungsförderung seien noch krankheitsbedingte Aufwendungen zu berücksichtigen. Hierbei handele es sich zum einen um den Beihilfebeitrag/Wahlleistungseigenbeitrag ihres Vaters nach § 5 a Abs. 2 der Beihilfenverordnung - BVO -. Dies seien in der Zeit vom 01. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2004 39,-- € und in der Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 30. September 2005 117,-- € gewesen. Daneben seien Fahrtkosten ihrer Mutter zum Frauenarzt in Merzig entstanden, die lediglich mit 2,40 € berücksichtigt worden seien. Zutreffend habe ein Ansatz in Höhe von 17,40 € (58 km x 0.30) vorgenommen werden müssen. Weitere Fahrten ihrer Mutter seien am 27. Januar und am 18. Juli 2005 erfolgt. Mithin seien noch 49,80 € zu berücksichtigen. Hinzu komme die Selbstbeteiligung für ihre eigenen Medikamente in Höhe von 12,42 €. Entsprechende Rezepte seien beigefügt. Auch die Selbstbeteiligung für den Krankenhausaufenthalt ihres Vaters nach § 5 a Abs. 1 Nr. 1 BVO in Höhe von 134,40 € sei anzusetzen. In der Anlage zum Widerspruchsbescheid seien von der Beklagten Aufwendungen aufgelistet worden, die nicht berücksichtigungsfähig seien. Dabei seien u.a. die Praxisgebühren aufgeführt. Diese Gebühren fielen jedoch nur an bei Personen, die in ärztlicher Behandlung seien. Sie seien sowohl für sie, als auch für ihren Bruder und für ihre Mutter notwendig und zwangsläufig und würden vom Finanzamt auch als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.

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Die Klägerin beantragt,

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unter teilweiser Abänderung der Bescheide der Beklagten vom 30. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion - ADD - vom 10. September 2008 nach § 25 Abs. 6 BAföG einen weiteren Teil des Einkommens ihres Vaters anrechnungsfrei zu lassen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsakten verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht kein Anspruch darauf zu, einen weiteren Teil des Einkommens ihrer Eltern nach § 25 Abs. 6 Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAFöG - bei der Festsetzung ihrer Förderleistungen anrechnungsfrei zu belassen.

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Gemäß § 25 Abs. 6 BAFöG kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraumes zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 - 33 b des Einkommensteuergesetzes - EStG - sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem Bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist. § 25 Abs. 6 BAFöG dient der Berücksichtigung atypischer Umstände, bei deren Vorliegen die Pauschbeträge der Absätze 1 und 3 zur Deckung des Unterhaltsbedarfs der Eltern und des Auszubildenden nicht ausreichen. Der Gesetzgeber hat den Wortlaut eng gewählt, um die Zahl der Fälle gering zu halten, in denen der Einkommensfreibetrag nicht aufgrund der gesetzlichen Pauschalen ermittelt wird, sondern individuell berechnet werden muss. Die Belastung der Verwaltung durch die individuelle Festsetzung eines weiteren Freibetrages soll nur dann in Kauf genommen werden, wenn die soziale Gerechtigkeit dies im Einzelfall dringend gebietet. Hierbei ist das Vorliegen einer unbilligen Härte grundsätzlich nach dem Grad der Gefährdung der Ausbildung zu beurteilen. Ist trotz einer außergewöhnlichen Belastung der Eltern zu erwarten, dass sie den angerechneten Einkommensbetrag dem Auszubildenden in zumutbarer Weise zur Verfügung stellen können und werden, so ist eine Härtesituation im Sinne dieser Vorschrift nicht gegeben. Als Ausnahmevorschrift ist § 25 Abs. 6 BAFöG daher eng auszulegen.

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Unter dem generellen Vorbehalt einer engen Auslegung steht auch die Berücksichtigung von Aufwendungen, die steuerlich nach den §§ 33 - 33b EStG als außergewöhnliche Belastungen anzusehen sind. Die Einfügung des Satzes 2 diente nach dem schriftlichen Bericht des federführenden Bundestagsausschusses lediglich der Klarstellung, nicht einer sachlichen Änderung (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum Bundesausbildungsförderungsgesetz, BT-Drucksache VI 1975, S. 36; BT-Drucksache VI 2352 S. 7). Der Regierungsentwurf ist im Gesetzgebungsverfahren an dieser Stelle nur um die Aufzählung eines wichtigen Beispiels ("insbesondere") ergänzt worden. Danach ist zwar in der Regel ein Betrag in Höhe des Aufwendungsbetrages, der steuerlich als außergewöhnliche Belastung zu werten ist, nach Abs. 6 anrechnungsfrei zu stellen; eine in jedem Fall zu ziehende Konsequenz ist dies indessen nicht. Allein das Vorliegen außergewöhnlicher Belastungen nach §§ 33 f. EStG ist nicht hinreichend, den Tatbestand der unbilligen Härte im Sinne des Abs. 6 zu erfüllen. Im Grundsatz ist die Prüfung, ob die Freistellung des Betrages zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist, in jedem Fall unabhängig von der und ohne Rücksicht auf die steuerliche Wertung vorzunehmen. Finanzamtliche Entscheidungen geben dem Amt für Ausbildungsförderung nur Anhaltspunkte, sie binden es aber nicht (vgl. hierzu Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 25 Rdnr. 43).

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Die von der Klägerin weiter geltend gemachten Aufwendungen erfüllen den Tatbestand der unbilligen Härte nicht.

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Soweit die Klägerin den Beihilfebeitrag/Wahlleistungseigenbeitrag ihres Vaters nach § 5a Abs. 2 der Beihilfenverordnung - BVO - anführt, stellt dieser bereits keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Einkommensteuerrechts dar und ist auch nicht geeignet, eine unbillige Härte zu begründen. Zwar sind selbstgetragene Krankheitskosten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Zu unterscheiden ist allerdings zwischen krankheitsbedingten Aufwendungen, die der Heilung dienen oder die Krankheit erträglich machen (unmittelbare Krankheitskosten) und Aufwendungen, die nur gelegentlich oder als Folge einer Krankheit entstehen (mittelbare Krankheitskosten) sowie Aufwendungen für vorbeugende Maßnahmen. Nur unmittelbare Krankheitskosten sind dem Grunde und der Höhe nach regelmäßig aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig und stellen daher außergewöhnliche Belastungen dar (vgl. Lippross, Basiskommentar Steuerrecht, § 33 EStG, Rdnr. 80). Der Beihilfebeitrag/Wahlleistungseigenbeitrag entsteht nicht anlässlich einer konkreten Krankheit, sondern ist den Vorbeugekosten vergleichbar, da hiermit die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Wahlleistungen im Krankheitsfall für die Zukunft gesichert werden soll. Damit liegt steuerrechtlich keine außergewöhnliche Belastung vor und förderrechtlich fehlt es an einer unbilligen Härte. Der Sache nach handelt es sich um eine freiwillige Leistung, ähnlich wie Beiträge des gesetzlich Versicherten zu einer privaten Zusatzversicherung, und nicht um atypische Umstände, die eine unbillige Härte begründen können.

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Auch die Selbstbeteiligung für die der Klägerin verordneten Medikamente in Höhe von 12,42 € stellt vorliegend weder eine außergewöhnliche Belastung, noch eine unbillige Härte dar. Bei dem Medikament "Valette" handelt es sich um ein Mittel zur Schwangerschaftsverhütung. Aufwendungen zur Schwangerschaftsverhütung sind jedoch den für einen erheblichen Teil der Bevölkerung typischen und damit nicht außergewöhnlichen Kosten der individuellen Lebensführung zuzurechnen (vgl. Finanzgericht Berlin, Urteil vom 4. September 1990 - V 233/89 - veröffentlicht in JURIS). Sie begründen auch keine atypischen Umstände im Sinne des Förderrechts. Eine Berücksichtigung als unbillige Härte scheidet daher aus. Was die Aufwendungen für das Arzneimittel "Mucusolvan" betrifft, so handelt es sich um Aufwendungen für so genannte "Bagatellarzneimittel", die vorliegend nicht ausbildungsgefährdend wirken und bereits aus diesem Grunde nicht unter das Tatbestandsmerkmal einer unbilligen Härte fallen.

21

Soweit die Klägerin Fahrtkosten ihrer Mutter zum Frauenarzt in Merzig berücksichtigt haben möchte, ist anzumerken, dass in der fachärztlichen Bescheinigung vom 6. Oktober 2008 lediglich zwei Fahrten im Bewilligungszeitraum aufgeführt worden sind, nämlich eine solche am 27. Januar 2005 und eine weitere am 18. Juli 2005. Nicht hervor geht aus der Bescheinigung, aus welchem Anlass die Mutter der Klägerin den Frauenarzt aufgesucht hat. Insoweit ist allerdings in der von dem prozessbevollmächtigten Vater der Klägerin zu den Verwaltungsakten gereichten Auflistung von mehreren Fahrten zu Krebsvorsorgeuntersuchungen die Rede. Aufwendungen für vorbeugende Maßnahmen stellen allerdings - wie bereits ausgeführt - keine außergewöhnliche Belastung dar und sind auch nicht als unbillige Härte im Sinne des § 25 Abs. 6 BAFöG zu werten.

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Die von der Klägerin weiter aufgeführte Praxisgebühr gehört zwar zu den Krankheitskosten und wird daher von den Finanzämtern als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Gleichwohl ist eine unbillige Härte im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts insoweit zu verneinen, da die Praxisgebühr von allen gesetzlich krankenversicherten Personen zu entrichten ist und es an einer besonderen Härtesituation durch atypische Umstände fehlt.

23

Was schließlich die von der Klägerin geltend gemachten Kosten der Selbstbeteiligung für den Krankenhausaufenthalt ihres Vaters vom 6. Juni bis zum 22. Juni 2005 betrifft, so sind auch diese vorliegend nicht berücksichtigungsfähig. Zwar sind selbstgetragene Krankenhauskosten einkommenssteuerrechtlich als außergewöhnliche Belastung zu werten und können auch das Tatbestandsmerkmal der unbilligen Härte im Sinne des § 25 Abs. 6 BAFöG begründen. Allerdings ist insoweit von Bedeutung, dass die Klägerin diese Aufwendungen erst mehr als drei Jahre nach Erhalt der Rechnung durch ihren Vater und Ablauf des Bewilligungszeitraumes anführt und belegt. Der Antrag auf Gewährung eines Härtefreibetrages ist jedoch vor Ende des Bewilligungszeitraumes zu stellen. Ein ordnungsgemäßer Antrag im Sinne des § 25 Abs. 6 BAFöG umfasst auch die Benennung der Lebenssachverhalte, aus denen sich die Rechtfertigung für die Zuerkennung eines Härtefreibetrages ergeben soll (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O., § 25 Rdnr. 47). Da die Krankenhausrechnung vom 25. Juli 2005 datiert und der Beihilfebescheid, aus dem sich die Selbstbeteiligung für den Krankenhausaufenthalt des Vaters ergab, unter dem 4. August 2005 ergangen ist, hätte es der Klägerin oblegen, diese Umstände innerhalb des Bewilligungszeitraumes bis September 2005 vorzubringen. Da weder sie noch ihr einkommensbeziehender Vater dies getan haben, wird indiziert, dass ihre Ausbildung für den maßgeblichen Bewilligungszeitraum nicht gefährdet war und die Aufwendungen von dem Einkommensbezieher nicht als beeinträchtigend für seine finanzielle Leistungsfähigkeit empfunden worden sind (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O.). Mithin ist auch insoweit eine unbillige Härte nicht gegeben. Die von dem prozessbevollmächtigten Vater der Klägerin angesprochene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, da es sich bei der in § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG vorgegebenen Frist um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt, die nach § 27 Abs. 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - eine Unzulässigkeit der Wiedereinsetzung zur Folge hat (Rothe/Blanke, a.a.O.).

24

Nach alledem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.

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Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11 ZPO.

26

Die Berufung war nicht zuzulassen, da Gründe der in §§ 124a Abs. 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

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