Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (5. Kammer) - 5 K 849/08.TR


Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, falls nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einer Studiengebühr.

2

Sie war in der Zeit von September 2005 bis September 2008 an der Universität Luxemburg im Studiengang Psychologie immatrikuliert und schloss den Bachelor-Studiengang mit dem Bachelor en Psychologie (Academique) erfolgreich ab. Seit Oktober 2008 ist sie bei der Beklagten im Diplomstudiengang Psychologie eingeschrieben, wobei die Beklagte den Bachelor-Abschluss als Vordiplom anerkannte und die Klägerin in das fünfte Fachsemester einstufte.

3

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 09. Oktober 2008 zog die Beklagte die Klägerin zu einer Studiengebühr in Höhe von 650,00 Euro je Semester heran, wobei es zur Begründung heißt, die Klägerin habe ein gebührenpflichtiges Zweitstudium aufgenommen.

4

Gegen den Bescheid legte die Klägerin form- und fristgerecht Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen geltend machte, es sei nicht richtig, dass ein abgeschlossenes Bachelor-Studium als Erststudium im Sinne der Gebührenordnung verstanden werde. Für einen deutschen Studenten, der von einem Diplomstudiengang in einen Bachelor-Master-Studiengang wechsele, würde dies nicht angenommen. Zudem dürfe ihr kein Nachteil daraus entstehen, dass die Beklagte derzeit noch keinen Bachelor-Master-Studiengang anbiete.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 01. Dezember 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, mit dem Bachelorabschluss habe die Klägerin einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erworben, sodass es sich bei dem Diplomstudium um ein Zweitstudium handele. Grundlage für die Gebührenerhebung sei damit § 35 Abs. 3 des Hochschulgesetzes. Bei dem Diplomstudium handele es sich auch nicht um einen konsekutiven Studiengang, was zur Folge habe, dass die Studienkontenverordnung keine Anwendung finde und ein Studienkonto nicht einzurichten sei.

6

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 03. Dezember 2008 hat die Klägerin am 30. Dezember 2008 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie weiterhin die Auffassung vertritt, dass es sich bei ihrem Studium nicht um ein Zweitstudium handele. Der Bachelor im Fach Psychologie sei zwar theoretisch als Abschluss zu werten. Nach Auskunft des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen ermögliche er jedoch momentan in Deutschland praktisch keinen Berufseinstieg. Um eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zu verhindern, müsse § 1 der Studienkontenverordnung, der eine Gebührenfreiheit für einen konsekutiven Masterstudiengang vorsehe, analog angewandt werden. Insoweit liege eine Regelungslücke vor, weil der Wechsel zwischen den Studiensystemen nicht geregelt sei. Die Studienkontenverordnung verfolge ersichtlich das Ziel, den Erwerb eines vollwertigen Studiums kostenfrei zu ermöglichen. Es erfolge eine Ungleichbehandlung zu den Studierenden, die entweder vollständig nach dem alten oder vollständig nach dem neuen System studierten. Dass nur der Wechsel des Studiensystems bei ansonsten kostenfreiem Studium im ein oder zweigliedrigen System zur Kostenlast führen solle, sei nicht nachvollziehbar. Das Verhalten der Beklagten stehe auch ersichtlich im Widerspruch zum Sinn des Bologna-Prozesses, der Einführung eines europaweit einheitlichen Studiensystems und der europaweit einheitlichen Anerkennung von Leistungen. Dies solle auch den europainternen Studienortwechsel erleichtern. Die von der Beklagten vorgenommene Auslegung der Studienkontenverordnung führe jedoch absurderweise zu dessen Gegenteil. Bachelor-Abschlüsse aus den USA würden derzeit nicht als berufsqualifizierend angesehen, sodass Studierende aus den USA bei der Beklagten kostenfrei in den Diplomstudiengang wechseln könnten, was Studierenden mit Bachelor-Abschlüssen aus Europa verwehrt sei. Zuletzt berufe sie sich auf einen Anspruch aus der Selbstbindung der Verwaltung nach Art. 3 des Grundgesetzes, nachdem die Beklagte einer Studentin, die in Norwegen einen Bachelor-Abschluss erworben habe, ein Studienkonto eingerichtet habe.

7

Die Klägerin beantragt,

8

den Bescheid der Beklagten vom 09. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Dezember 2008 aufzuheben und die bereits entrichteten Studiengebühren zurück zu erstatten.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Zur Begründung ihres klageabweisenden Antrages führt sie aus, bei dem Diplomstudium der Klägerin handele es sich um ein gebührenpflichtiges Zweitstudium im Sinne des § 35 Abs. 3 des Hochschulgesetzes. Mit dem Bachelorgrad habe die Klägerin bereits einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erworben. Da sie nicht in einem konsekutiven Studiengang eingeschrieben sei, unterliege sie damit der Gebührenpflicht. Es stelle auch keine willkürliche Ungleichbehandlung dar, dass ein konsekutives Masterstudium gebührenfrei sei, während für ein sich an ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelor-Studium anschließendes Diplomstudium Studiengebühren zu entrichten seien. Das System der gestuften Studiengänge unterscheide sich grundlegend vom herkömmlichen System der Diplom- und Magisterstudiengänge. Es diene dem Ziel der Schaffung eines europäischen Hochschulrahmens, zu dem sich Bund und Länder durch die Unterzeichnung der sog. Bologna-Deklaration bekannt hätten. Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber sei nicht gehindert, die Durchsetzung dieses Systems mit Hilfe gebührenrechtlicher Anreize zu fördern. Es bestehe keine verfassungsrechtliche Pflicht, die Gebührenfreiheit generell auf einen zweiten berufsqualifizierenden Abschluss zu erstrecken. Auch der Umstand, dass die Klägerin aufgrund ihrer im Rahmen des Bachelor-Studiums erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen in das 5. Fachsemester eingestuft worden sei, bedeute nicht, dass ihr Studium nicht als Zweitstudium anzusehen sei. Ein Erststudium verbrauche sich nicht durch die Anerkennung von im Rahmen dieses Studiums erbrachter Leistungen, sondern habe nach wie vor zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss geführt, der zur Begründung einer beruflichen Existenz genutzt werden könne. Schließlich werde die Klägerin auch nicht deshalb diskriminiert, weil sie ihren Bachelor-Abschluss im Ausland erworben habe. Ihr Diplomstudium wäre auch dann als Zweitstudium gebührenpflichtig, wenn sie den Bachelor-Grad an einer deutschen Hochschule erworben hätte. Der von der Klägerin genannte Fall einer norwegischen Studentin sei ihr nicht bekannt und könne eventuell darauf beruhen, dass der Bachelor-Abschluss nicht angegeben worden sei.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg.

14

Der angefochtene Studiengebührenbescheid vom 09. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Dezember 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

15

Er findet seine Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 3 des Hochschulgesetzes Rheinland-Pfalz vom 21. Juli 2003 - HochSchG - in Verbindung mit den Vorschriften der Landesverordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten vom 15. Juni 2007 (GVBl. S. 97) - StudKVO - in Verbindung mit lfd. Nr. 2.2.11 der Landesverordnung über die Gebühren in den Bereichen Wissenschaft, Weiterbildung und Forschung vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 270) in der derzeit gültigen Fassung - Besonderes Gebührenverzeichnis -.

16

Nach diesen Vorschriften ist für ein Zweitstudium für jedes Semester eine Studiengebühr in Höhe von 650,00 Euro zu entrichten. Gebührenfrei ist demgegenüber das Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss sowie bei konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengängen bis zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss, § 70 Abs. 1 Satz 1 HochSchG. Die Klägerin befindet sich jedoch weder in einem Studiengang zum Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses, da sie einen solchen ausweislich § 19 Abs. 2 HRG, §§ 19 Abs. 4, 30 Abs. 4 HochSchG mit dem Bachelorgrad bereits erworben hat (vgl. insoweit auch Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 "Ländergemeinsame Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen", Ziffer 1. und 2.), noch in einem - bezogen auf das Bachelor-Studium - konsekutiven Studiengang. Nach dem Wortlaut des § 70 Abs. 1 Satz 2 HochSchG und des gleich lautenden § 1 Abs. 2 StudKVO ist ein konsekutiver Studiengang ein Studium, das aufbauend auf dem Erwerb des Bachelorgrades zu einem ersten Masterabschluss führt und zwischen dem Bachelor- und Masterabschluss keine Phase der Berufstätigkeit voraussetzt. Dabei haben konsekutive Bachelor- und Masterstudiengänge zur Voraussetzung, dass sie nach Maßgabe der Studien- bzw. Prüfungsordnung inhaltlich aufeinander aufbauen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 23/08; Beschluss der KMK vom 10. Oktober 2003, Ziffer 4.). In dem Beschluss der KMK heißt es des Weiteren, dass es sich bei den Bachelor- und Masterstudiengängen i.S.d. § 19 des Hochschulrahmengesetzes - HRG - und dem Diplom- und Magisterstudiengängen i.S.d. § 18 HRG um zwei grundsätzlich verschiedene Systeme handelt, deren strukturelle Vermischung nicht zulässig ist. Danach hat der Bachelorabschluss gegenüber dem Diplom- und Magisterabschluss ein eigenständiges berufsqualifizierendes Profil, mit denen Bachelorabsolventen im Regelfall einen Beruf aufnehmen. Aus dem Gesagten folgt, dass der Bachelorabschluss einen selbständigen, berufsqualifizierenden Studienabschluss darstellt, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Studium auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich als für eine Einstellung ausreichend erachtet wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 30. April 2008 - 2 A 11200/07.OVG - und vom 09. Juni 2008 - 2 A 10272/08.OVG). Ferner folgt aus dem soeben Ausgeführten, dass es sich bei dem Diplomstudiengang nicht um einen konsekutiven Studiengang handelt.

17

Eine Verpflichtung für eine Hochschule, einen Masterstudiengang für solche Studierenden anzubieten, die an einer anderen Hochschule einen Bachelorabschluss erworben haben, besteht nicht (siehe insoweit den Wortlaut sowohl des § 19 HRG als auch des § 19 Abs. 4 HochSchG). Zwar ist der Wechsel von einem Bachelor-/Masterstudiengang in einen Diplomstudiengang grundsätzlich möglich. Der Wechsel vollzieht sich jedoch durch Einstufung des Studierenden auf der Grundlage der einschlägigen Prüfungsordnung, vorliegend auf der Grundlage des § 6 der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Psychologie vom 05. Oktober 2000 i.d.F. vom 27. Oktober 2003. Eine solche Einstufung hat aber keinen Einfluss auf den bereits erworbenen Bachelorabschluss. Dieser bleibt vielmehr als eigenständiger berufsqualifizierender Abschluss bestehen.

18

Mithin handelt es sich bei dem Studium der Klägerin um ein Zweitstudium, für das die Gebührenpflicht des § 35 Abs. 3 HochSchG gilt und welches vom Geltungsbereich der StudKVO nicht erfasst ist, § 1 Abs. 1 StudKVO.

19

Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung liegt keine durch Analogie zu schließende Regelungslücke für den Fall vor, dass bei einem Wechsel des Hochschulortes nach Erwerb eines Bachelorabschlusses die aufnehmende Hochschule einen Masterabschluss nicht anbietet. Vielmehr hat der dafür zuständige Gesetzgeber (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02) in § 70 HochSchG die Fälle der Gebührenfreiheit ausdrücklich und auch abschließend geregelt. Für die Annahme, dass die vorliegende Fallkonstellation vom Gesetzgeber unbewusst und ungewollt nicht mit geregelt worden ist, finden sich in den Gesetzesmaterialien (vgl. Landtag Rheinland-Pfalz, Drucksache 14/2017 unter A. Problem und Regelungsbedürfnis, sowie in der Begründung unter B. zu § 35 und § 70; Drucksache 14/3044 in der Begründung unter A. und unter B. zu §§ 1 und 5) keine Anhaltspunkte.

20

Die Einführung der Zweitstudiengebühr verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Soweit aus §§ 35 Abs. 3, 70 Abs. 1 HochSchG sowie den Vorschriften der StudKVO und dem Besonderen Gebührenverzeichnis folgt, dass ein Studium, das sich nicht auf den Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses oder einen konsekutiven Masterstudiengang bezieht, grundsätzlich von Anfang an studiengebührenpflichtig ist, lässt sich die zur Vereinbarkeit der Langzeitstudiengebühren mit Art. 12 Abs. 1 GG ergangene Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 6 B 22/05-; Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8/00; Urteil vom 23. Oktober 1996 - 6 C 1.94; BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 1 BvR 1938/05 -) ohne Bedenken übertragen. Die dort angestellten Überlegungen gelten für die hier gegenständliche Zweitstudiengebühr ebenso. Die o.g. Entscheidungen lassen sich im Kern dahin zusammenfassen, dass es unter keinem bundes- oder landesverfassungsrechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden ist, wenn der Gesetzgeber die Gebührenfreiheit des Studiums an seinen Hochschulen auf den Umfang begrenzt, der zum Erreichen eines die Teilnahme am Arbeitsmarkt ermöglichenden Berufsabschlusses erforderlich ist. Die Gebührenfreiheit eines darüber hinausgehenden Studiums (Langzeitstudium) ist verfassungsrechtlich nicht geboten, umso weniger die eines weiteren Studiums (Zweitstudium), nachdem ein die Teilnahme am Arbeitsmarkt ermöglichender Erstabschluss bereits erreicht wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in seinem Beschluss vom 18. Juni 2008 - a.a.O. - u.a. ausgeführt, es entspreche allgemein anerkannter Wertung, dass derjenige, der durch sein abgeschlossenes Erststudium bereits Anteil an der Verteilung der Berufschancen gehabt habe und nunmehr ein Zweitstudium absolvieren möchte, in Anbetracht der Begrenztheit der staatlichen Ressourcen weitergehende Einschränkungen des Ausbildungsangebots hinzunehmen habe als derjenige, der sich mit einer berufsqualifizierenden Ausbildung begnüge (vgl. auch Urteil der erkennenden Kammer vom 23. Januar 2008 - 5 K 903/07.TR -).

21

Die Begrenzung der Gebührenfreiheit auf ein Studium in einem Masterstudiengang, der auf dem Erwerb eines Bachelorgrads aufbaut, verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, denn sie findet ihre sachliche Rechtfertigung in dem Bestreben des Gesetzgebers, die Studienstrukturreform im Sinne des Bolognaprozesses zur Schaffung eines europäischen Hochschulraums zu fördern und umzusetzen. Damit soll die Bereitschaft der Studierenden gefördert werden, sich für die neuen Bachelor- und die darauf aufbauenden Masterstudiengänge einzuschreiben (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2008 - 2 A 11200/07.OVG -).

22

Zuletzt vermag das Vorbringen der Klägerin, ihres Wissens nach sei eine Studentin, die einen Bachelorabschluss in Norwegen erworben habe, für den Diplomstudiengang Psychologie von der Beklagten nicht zu Studiengebühren herangezogen worden, ihrer Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Sofern dies tatsächlich so geschehen sein sollte, was die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung aufgrund der insoweit unsubstantiierten Angaben der Klägerin indes nicht zu verifizieren vermochte, könnte die Klägerin hieraus einen eigenen Anspruch nicht herleiten, weil ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht besteht.

23

Nach alledem ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.

24

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

25

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.

26

Beschluss

27

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.250,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG), wobei berücksichtigt ist, dass die Regelstudienzeit des Diplomstudiengangs neun Semester beträgt und die Klägerin ins fünfte Fachsemester eingestuft ist.

28

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen