Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (5. Kammer) - 5 K 705/10.TR
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Transportgenehmigung nach den Bestimmungen des Abfallrechts.
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Die Klägerin beantragte am 28. Mai 2009 bei dem Beklagten die Erteilung einer Transportgenehmigung nach den Bestimmungen des Abfallrechts. Geschäftsführer der Klägerin ist der am 08. Februar 1961 geborene ....
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Das Amtsgericht ... verurteilte Herrn ... am 27. August 2008 zu einer Geldbuße in Höhe von 4.000,- Euro. Der Verurteilung lag ein Verstoß gegen die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz zugrunde.
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Das Amtsgericht ... stellte mit Beschluss vom 12. August 2009 ein Verfahren gegen Herrn ... gemäß § 153 a Abs. 2 StPO gegen die Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 6.400,- Euro an den Bund für Umwelt und Naturschutz ein. Dem Verfahren vor dem Amtsgericht in ... lag ein Vorwurf wegen unerlaubten Betreibens von Anlagen zugrunde. Eine Auswertung der Begleitscheine bei der Sonderabfallmanagementgesellschaft Rheinland-Pfalz - SAM - ergab ferner, dass Herr ... in den Jahren 2008 und 2009 Straßenaufbruch in großem Umfang transportiert hatte, ohne hierfür über eine Transportgenehmigung zu verfügen.
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Mit Bescheid vom 05. März 2010 lehnte die Beklagte daraufhin die Erteilung der Transportgenehmigung ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, Herr ... besitze als Leitungsperson der Klägerin nicht die nötige Zuverlässigkeit für das Transportieren von Abfällen. Nach der Auskunft aus dem Zentralregister vom 03. Juni 2009 sei Herr ... vom Amtsgericht ... zu einer Geldbuße verurteilt worden. Herr ... habe im Außenbereich ohne entsprechende Genehmigungen ca. 60.000 Kubikmeter Erdaushub abgelagert, eingebaut und einen Lagerplatz errichtet. Das Amtsgericht ... habe ferner eine Geldbuße wegen unerlaubten Betreibens von Anlagen in drei Fällen verhängt. Die jeweiligen Rechtsverstöße stünden alle im Zusammenhang mit der Verwertung und Beseitigung von Abfällen.
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Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung des Widerspruchs führte ihr Geschäftsführer aus, bereits seit 2004 sei er mit seinem Baubetrieb als Betrieb bei der SAM angemeldet gewesen. In dieser Zeit habe er erhebliche Mengen an gefährlichen Abfällen aus den Baumaßnahmen abfahren müssen. Diese Maßnahmen hätten nach einem Schreiben des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom 24. Mai 2002 genehmigungsfrei durchgeführt werden dürfen, da es sich um Tätigkeiten im Rahmen eines Handwerksbetriebes gehandelt habe. Erst jetzt, wo sein eigenständiger Transportbetrieb auch diese Tätigkeiten ausführen solle, werde ihm die fachliche Eignung wegen zweifelhafter Feststellungen verweigert. Dies stelle sich als Amtsanmaßung dar.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2010 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, das Verhalten des Geschäftsführers der Klägerin lasse nicht erwarten, dass die Klägerin die Transporte ordnungsgemäß, d. h. insbesondere unter Beachtung der für die Abfallentsorgung geltenden rechtlichen Bestimmungen, durchführen werde. Der dem Urteil des Amtsgerichts ... zugrunde liegende Vorgang (baurechtswidrige Verfüllung einer Senke) wie auch die dem nach § 153 a Abs. 2 StPO eingestellten Einzelverfahren wegen illegalen Anlagenbetriebs zugerechneten Sachverhalte beträfen Handlungen mit unmittelbarem Bezug zum Abfallrecht. Die Einstellung des Einzelverfahrens durch das Amtsgericht ... sei wegen eines geringen Verschuldens erfolgt. An der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens habe das Amtsgericht jedoch offensichtlich keine Zweifel gehabt. Es habe die Gesamtgeldstrafe in eine Geldbuße umgewandelt, ohne die Höhe zu verändern. Die von der SAM durchgeführte Überprüfung der Begleitscheine für die Jahre 2008 und 2009 habe zweifelsfrei die Durchführung umfangreicher Abfalltransporte durch eine Firma des Geschäftsführers der Klägerin ergeben. Dabei seien ausschließlich gefährliche Abfälle zur Beseitigung transportiert worden. Es habe sich insbesondere nicht um genehmigungsfreie Transporte für Handwerksbetriebe gehandelt, wie sie in einem entsprechenden Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz beschrieben worden seien.
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Nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides am 22. Juni 2010 hat die Klägerin am 20. Juli 2010 Klage erhoben.
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Zur Begründung führt ihr Geschäftsführer aus, als Inhaber der Bauunternehmung ... mit Sitz in ... habe er teerhaltigen Straßenaufbruch transportiert. Er habe hierbei allerdings über entsprechende Zulassungen durch die SAM verfügt. Eine gesonderte Transportgenehmigung sei hierfür nicht erforderlich gewesen, da das Ministerium für Umwelt und Forsten explizit Handwerksbetriebe von der Verpflichtung zu einer Transportgenehmigung freigesprochen habe. Seine neu gegründete Firma solle letztlich die gleichen Tätigkeiten wie sein früherer Handwerksbetrieb ausführen. Es sei nicht einzusehen, wieso er als Geschäftsführer für die Transportgenehmigung nicht geeignet sein solle. Von ihm sei in den 22 Jahren seiner Tätigkeit als Bauleiter, Betriebsleiter oder Fuhrparkleiter noch nie die illegale Entsorgung von gefährlichen Abfällen angeordnet oder geduldet worden. Mit seiner Baufirma habe er über viele Jahre hinweg Bauleistungen für öffentliche Auftraggeber durchgeführt und seine Zuverlässigkeit unter Beweis gestellt.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 5. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die mit Antrag vom 28. Mai 2009 beantragte Genehmigung zum Transport von Abfällen gemäß § 49 Abs. 1 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 8 TGV zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, aufgrund der ermittelten Tatsachen sei damit zu rechnen, dass der Geschäftsführer der Klägerin in Zukunft es mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht so genau nehmen und sich über bestehende Vorschriften zum Schutze der Umwelt hinwegsetzen werde, wenn er den Eindruck habe, damit seine Geschäftstätigkeit fördern zu können. Damit sei zumindest die Besorgnis nicht auszuschließen, dass durch die von Herrn ... verantworteten Tätigkeiten im Geschäftsfeld der Klägerin Abfälle unsachgemäß entsorgt werden und die Gefahr von Umweltschäden und Beeinträchtigungen des Gemeinwohls zu erwarten seien. Die Entscheidungen des Amtsgerichts ... sowie des Amtsgerichts ... hätten den Geschäftsführer der Klägerin in keiner Weise beeindruckt und hätten keinerlei Änderung seiner Einstellung bewirkt. Fehle dem Geschäftsführer der Klägerin jedoch bereits die Einsicht in den Unrechtsgehalt seines bisherigen Verhaltens, sei damit zu rechnen, dass er auch künftig nicht anders als bisher handeln werde. Dieses Risiko sei der Allgemeinheit nicht zuzumuten.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen sowie die ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 5. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Transportgenehmigung.
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Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt allein § 49 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG - in Betracht. Nach dieser Bestimmung ist die Genehmigung zu erteilen, wenn keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs verantwortlichen Personen ergeben und der Einsammler, Beförderer und die von ihnen beauftragten Dritten die notwendige Sach- und Fachkunde besitzen. Verurteilungen wegen Straftaten, die in Beziehung zum Abfalltransport zu bringen sind, rechtfertigen regelmäßig Zuverlässigkeitsbedenken. Der Grad des Verschuldens bei einer Straftat ist bei der Beurteilung der abfallrechtlichen Zuverlässigkeit ohne Bedeutung (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 17. November 2009 - 7 K 724/09.KO -, AbfallR 2010, S. 110). Auch sonstige Verstöße gegen die Bestimmungen des Abfallrechtes wie zum Beispiel die Einsammlung von Abfällen ohne erforderliche Transportgenehmigung oder der Betrieb einer Abfallbeseitigungsanlage ohne Genehmigung können die Unzuverlässigkeit begründen (vgl. Kopp, in: Giesberts/Reinhardt, Umweltrecht, Beck'scher Onlinekommentar, § 49 KrW-/AbfG , Rand-Nr. 27).
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Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen ist das Gericht in Übereinstimmung mit dem Beklagten der Ansicht, dass hier Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs verantwortlichen Person ergeben. Im vorliegenden Fall kommt es hierbei auf den Geschäftsführer der Klägerin, Herrn ..., an. Herr ... wurde durch das Amtsgericht ... mit Urteil vom 27. August 2008 wegen eines Verstoßes gegen die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz zu einer Geldbuße von 4.000,- Euro verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger Erdmassen in erheblichem Umfang auf ein Grundstück aufgebracht hat, ohne hierfür über die erforderliche Genehmigung zu verfügen. Herrn ... wurde mit Beschluss vom 12. August 2009 ferner aufgegeben, eine Geldbuße in Höhe von 6.400,- Euro zu zahlen. Der Kläger hatte auf einem Waldgrundstück der Firma A... in K... 4.000 bis 4.500 Kubikmeter Erd- und Bodenmaterial, dass mit Bauschutt durchsetzt war, abgelagert und eingeebnet. Bei der Ablagerung wurde auch ein Gewässer beseitigt. Im vorgenannten Verfahren wurde dem Kläger auch vorgeworfen, auf ein weiteres Grundstück in Z... 1.300 Kubikmeter unsortierten Bauschutt, Teer- bzw. Bitumenaufbruch verbracht und geschreddert zu haben. Ferner wurde dem Kläger vorgeworfen, in der ... im ... Bauschutt abgelagert zu haben und diesen anschließend aufbereitet zu haben. Für die vorgenannten Tätigkeiten besaß Herr ... in keinem Fall eine Genehmigung.
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Wie sich des Weiteren aus den Begleitscheinlisten der SAM aus den Jahren 2008 und 2009 ergibt, hat der Kläger auch in erheblichem Umfang gefährliche Abfälle transportiert. Die SAM hat für das Jahr 2009 einen Abfalltransport mit einem Gesamtgewicht von 1.602,140 Tonnen und für das Jahr 2008 von 1.363,910 Tonnen errechnet. Eine Transportgenehmigung für das Bauunternehmen des Herrn ... lag hierfür indessen nicht vor. Ohne Erfolg beruft sich der Geschäftsführer der Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Ausnahmebestimmungen des § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KrW-/AbfG in Verbindung mit der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift des Landes Rheinland-Pfalz. Nach § 49 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG ist eine Transportgenehmigung für die Einsammlung und Beförderung geringfügiger Abfallmengen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen nicht erforderlich, soweit die zuständige Behörde auf Antrag oder von Amts wegen diese von der Genehmigungspflicht nach Satz 1 freigestellt hat. Wie die zuvor genannten Gewichtsangaben belegen, handelt es sich bei den von dem Geschäftsführer der Klägerin in der Vergangenheit transportierten Abfällen nicht um "geringfügige Mengen". Folgerichtig hat auch das Ministerium für Umwelt und Forsten in seiner Verwaltungsvorschrift vom 24. Mai 2002 allenfalls die Beförderung geringfügiger Abfallmengen von der Transportgenehmigungspflicht freigestellt. In der Verwaltungsvorschrift ist ausgeführt, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass Handwerksbetriebe, die Abfälle zurücknehmen und entsorgen, die bei ihrem Tätigwerden als Handwerksbetrieb anfielen, diesen Transport regelmäßig nicht gewerbsmäßig im Sinne des § 49 KrW-/AbfG, sondern im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen - und damit genehmigungsfrei - durchführten. Als Beispiel ist in der Verwaltungsvorschrift ein Dachdeckerbetrieb genannt, der die von ihm ausgewechselten asbesthaltigen Platten zurücknimmt oder ein Straßenbauunternehmen, das einen Hausanschlussgraben herstellt und den dabei anfallenden gegebenenfalls teer- bzw. pechhaltigen Straßenaufbruch mitnimmt. Für die umfangreichen Abfalltransporte, die der Geschäftsführer der Klägerin in der Vergangenheit ausgeführt hat, ist die vorgenannte Freistellung jedoch ohne Bedeutung.
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Unter Berücksichtigung der vorgenannten Verstöße gegen umweltrechtliche Bestimmungen bestehen auch nach Überzeugung des Gerichts erhebliche Bedenken an der Zuverlässigkeit des Geschäftsführers der Klägerin. Auch nach dem Eindruck des Gerichts in der mündlichen Verhandlung zeigt der Kläger wenig Einsicht in die von ihm verübten Verstöße gegen umweltrechtliche Bestimmungen. Auch von daher ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Geschäftsführers der Klägerin bestehen.
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Insgesamt hat die Klägerin nach alledem keinen Anspruch auf Erteilung der Transportgenehmigung.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
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Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.
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Referenzen
- §§ 52, 63 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 8 TGV 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen 2x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- § 68 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 7 K 724/09 1x (nicht zugeordnet)