Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (5. Kammer) - 5 K 87/13.TR
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten über die Unzulässigkeit des von ihm gestellten Asylantrags und erstrebt eine Sachentscheidung der Beklagten über seinen Asylantrag.
- 2
Am 23. August 2012 stellte der Kläger bei der Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge in Trier (Bundesamt) einen Asylantrag, nachdem er am ... 2012 als Asylbewerber erfasst worden war und angegeben hatte, am ... 1995 in Mogadischu geboren zu sein. Allerdings gelangte das Jugendamt der Stadt Trier zu der Überzeugung, dass der Kläger älter als von ihm angegeben sei, woraufhin das Geburtsdatum fiktiv mit dem 31. Dezember 1993 angenommen wurde.
- 3
Nachdem die Beklagte zu der Erkenntnis gelangt war, dass der Kläger am ... 2012 in Pozallo (Italien, Sizilien) in die EU eingereist sei, stimmte Italien auf entsprechendes Übernahmeersuchen der Beklagten unter Bezugnahme auf Art. 10 Abs. 1 der Dublin-II-Verordnung unter dem 10. Dezember 2012 einer Überstellung des Klägers nach Italien bis zum 10. Juni 2013 zu, wobei die italienischen Behörden das Geburtsdatum des Klägers mit dem ... 1984 erfasst hatten.
- 4
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2012, der seinem früheren Prozessbevollmächtigten am 17. Januar 2013 im Wege der elektronischen Akteneinsicht bekannt wurde, entschied die Beklagte alsdann, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Beklagte veranlassen könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, seien nicht ersichtlich. Außerdem heißt es in dem Bescheid, dass die Abschiebung des Klägers nach Italien angeordnet werde.
- 5
Am 21. Januar 2013 hat der Kläger alsdann Klage erhoben. Er macht geltend, am 15. Oktober 1995 geboren zu sein, so dass bei ihm als minderjährigem Flüchtling bei einer Überstellung in einen anderen EU-Mitgliedstaat besondere Zurückhaltung geboten sei, zumal in ... eine 1992 geborene Cousine wohnhaft sei, während in Italien keine Angehörigen lebten. Im Übrigen leide er an erheblichen psychischen Beeinträchtigungen, nachdem er während des kurzen Zwischenaufenthalts in Italien von einem Polizisten in die Leistengegend getreten worden sei, weshalb am 4. Dezember 2012 eine ärztliche Notfallbehandlung erforderlich gewesen sei.
- 6
Der Kläger beantragt,
- 7
den Bescheid der Beklagte vom 12. Dezember 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für den Kläger ein Asylverfahren durchzuführen und eine Sachentscheidung zu treffen
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, über die Ausübung des Selbsteintrittsrechts erneut zu entscheiden.
- 8
Die in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertretene Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers unter Bezugnahme auf die Gründe des Bescheids schriftsätzlich entgegengetreten und bittet,
- 9
die Klage abzuweisen.
- 10
Die Kammer hat mit Beschluss vom 29. Januar 2013 den Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen.
- 11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2013.
Entscheidungsgründe
- 12
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, die von ihm geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 13
Vorliegend ist der vom Kläger beim Bundesamt gestellte Asylantrag gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, weil die Republik Italien aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
- 14
Die Zuständigkeit der Republik Italien ergibt sich vorliegend aus Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-II-VO), da er aus einem Drittstaat kommend dort die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats der Europäischen Union illegal überschritten hat.
- 15
Soweit der Kläger vorträgt, dass er ein unbegleiteter Minderjähriger im Sinne des Art. 2 h der Dublin-II-VO sei und deshalb gemäß Art. 6 der Dublin-II-VO Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. Das Gericht ist nämlich nicht davon überzeugt, dass der Kläger das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nachdem der Kläger ausweislich der bei den Verwaltungsakten befindlichen italienischen Transferzustimmung in Italien mit dem Geburtsdatum 1. Januar 1984 erfasst worden war, so dass – auch unter Berücksichtigung der ebenfalls bei den Verwaltungsakten befindlichen Stellungnahme des Jugendamtes der Stadt Trier nichts dafür spricht, dass er nach dem 22. April 1995 geboren und damit im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor Gericht, auf den gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG abzustellen ist, noch minderjährig wäre, so dass die für Erwachsene geltenden Zuständigkeitsregelungen einschlägig sind.
- 16
Nach Art. 3 Abs. 1 der Dublin-II-VO prüfen die Mitgliedsstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedsstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt ist. Wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien festgestellt wird, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedsstaates illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedsstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig (Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO). Dabei richten sich die Vorschriften der Dublin-II-VO als zwischenstaatliche Regeln vorrangig an die Mitgliedstaaten und begründen regelmäßig keine subjektiven Rechte von Asylbewerbern (vgl. Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Bd. 3, B2, § 27a Rdnr. 26, Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Bd. 2, I, § 27a Rdnr. 25). Nun kann zwar abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO jeder Mitgliedsstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den auf dieser Verordnung festgestellten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO). Allerdings kann auch Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO grundsätzlich nicht als Öffnungsklausel zur Durchsetzung individueller Ansprüche interpretiert werden (vgl. Hailbronner, a.a.O. Rdnrn. 60 ff.).
- 17
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011 (C 411/10 und C 493/10 - juris) „muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (RdNr. 80). Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Dennoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Verpflichtungen der übrigen Mitgliedstaaten zur Beachtung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 343/2003 berühren würde (RdNrn. 81, 82). Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (RdNr. 86).“
- 18
Ausgehend hiervon spricht eine Vermutung dafür, dass dem Kläger in Italien ein ordnungsgemäßes Asylverfahren zuteil wird und daher Italien für die Bearbeitung seines Asylantrags zuständig ist.
- 19
Soweit der Kläger geltend macht, dass er in Italien mit Gewaltübergriffen rechnen müsse und ihm in Italien keine hinreichende medizinische Versorgung gewährt werde und Deutschland deshalb das Selbsteintrittsrecht im Sinne des Art. 3 der Dublin-II-VO ausüben müsse, kann sich das Gericht dem nicht anschließen.
- 20
Das Auswärtige Amt hat sich in einer Stellungnahme vom 11. Juli 2012 – 508-9-516.80/47271 – an das Verwaltungsgericht Freiburg umfassend zu den Verhältnissen in Italien geäußert und im Einzelnen dargelegt, warum dort für Asylbegehrende keine unzumutbaren Verhältnisse drohen. Des Weiteren hat das Auswärtige Amt in einer Stellungnahme vom 29. November 2011 – 508-9-516.80/46991 – an das Verwaltungsgericht Darmstadt ausgeführt, dass in Italien Aufenthaltsberechtigte dieselben Rechte wie italienische Staatsangehörige genießen. Letzteres hat auch die „Associazione per gli Studi Giuridici“, Turin, in einem Gutachten vom 20. November 2012 an das Verwaltungsgericht Darmstadt bestätigt.
- 21
Das Gericht macht sich die vorstehenden Ausführungen zu eigen, zumal Auskünfte des Auswärtigen Amts in Asylsachen zulässige und selbständige Beweismittel darstellen, die ohne förmliches Beweisverfahren im Wege des Freibeweises verwertet und - wenn sie in einem anderen Verfahren eingeholt worden sind - im Wege des Urkundenbeweises auch ohne Zustimmung der Verfahrensbeteiligten herangezogen und gewürdigt werden können, wobei sie "wohl den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten kommen" (so bereits BVerwG, Beschluss vom 8. September 1997 - 9 B 401/97 -, juris, mit weiteren Nachweisen).
- 22
Des Weiteren macht sich die Kammer die nachfolgenden Ausführungen des OVG Lüneburg in dessen Beschluss vom 2. August 2012 - 4 MC 133/12 -, juris, zu eigen, in dem es heißt:
- 23
„Denn es ist auf der Grundlage des dem Senat vorliegenden Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern in Italien nicht ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen dort grundlegende Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Würdigung der Erkenntnismittel zur Lage von Asylbewerbern in Italien in dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. April 2012 - 5 A 309/11 - Bezug genommen, der sich der Senat anschließt. Ergänzend zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird auf die (aktuelle) Stellungnahme des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen vom 24. April 2012 an das Verwaltungsgericht Braunschweig verwiesen, die ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bietet, dass ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien grundlegende Mängel im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aufweisen. Nach dem Inhalt dieser Stellungnahme wurden in Italien die regionalen Regierungen im Jahr 2011, nach Ankunft einer erheblichen Zahl von Personen aus Nordafrika und der darauffolgenden Erklärung des „humanitären Zustands“, gebeten, zusätzliche Aufnahmeeinrichtungen zu bestimmen. Zwischen den Regierungen und den örtlich zuständigen Behörden wurde eine Vereinbarung getroffen, in der die Kriterien für die landesweite Verteilung von bis zu 50.000 Personen festgehalten wurden. Der UNHCR erkennt vor diesem Hintergrund an, dass in den letzten Jahren Verbesserungen des Aufnahmesystems stattgefunden haben und die CARA, CDAs und SPRAR-Projekte insgesamt in der Lage sind, dem Aufnahmebedarf einer signifikanten Anzahl an Asylsuchenden nachzukommen (Seite 3 der Stellungnahme). Nach dem Inhalt der Stellungnahme des UNHCR ist des Weiteren davon auszugehen, dass die Unterkunft, Ernährung und medizinische Versorgung von Asylsuchenden in Italien sichergestellt ist, wenn ein formaler Antrag gestellt wurde, solange der Zeitraum von 6 Monaten Verfahrensdauer (ab formaler Antragstellung) nicht überschritten wird und soweit die aktuellen Zahlen der Asylbewerber die Kapazitäten nicht überschreiten (vgl. Stellungnahme des UNHCR, Seite 5). Eine angemessene Versorgung erscheint danach derzeit allerdings nicht sichergestellt für Asylsuchende mit besonderen Schutzbedürfnissen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/9/EG des Rates (ABl Nr. L 31 S. 18) vom 27. Januar 2003. Aus dieser Einschätzung lassen sich jedoch grundlegende Mängel, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aller an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, nicht ableiten. Dieses gilt auch, soweit nach Einschätzung des UNHCR in der gegenwärtigen Situation davon auszugehen sei, dass derzeit die überwiegende Anzahl aller Asylverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden könne, zumal konkrete Zahlen zur Verfahrensdauer nach Auskunft des UNHCR nicht vorliegen. Allein der Umstand, dass die Situation der Flüchtlinge in Italien von den Verwaltungsgerichten unterschiedlich eingeschätzt wird, veranlasst ebenfalls nicht zu der Annahme, dass die Behandlung der Asylbewerber in Italien nicht in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (vgl. insoweit den 13. Senat des erkennenden Gerichts, Beschl. v. 2.5.2012 - 13 MC 22/12 -, der das Vorliegen eines offensichtlichen Ausnahmefalls im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in dem Urteil v. 14.5.1996, a.a.O., in Bezug auf Italien verneint).“
- 24
Diese Auffassung, dass in Italien keine systemischen Mängel des Asylverfahrens im Sinne der Rechtsprechung des EuGH vorliegen, wird im Übrigen auch von den Verwaltungsgerichten Düsseldorf (vgl. Beschluss vom 6. Februar 2013 – 17 L 150/13.A –, juris) und Augsburg (Beschluss vom 19. Dezember 2012 - Au 6 E 12.30377 –, juris) geteilt. Der gegenteiligen Auffassung des VG Braunschweig (vgl. Urteil vom 21. Februar 2013 – 2 A 126/11 –) vermag sich die Kammer unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen nicht anzuschließen.
- 25
Schließlich geben die vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Gründe keine Veranlassung, Deutschland zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu verpflichten, da er in Italien die gleichen Zugangsrechte zum italienischen Gesundheitssystem hat wie italienische Staatsbürger. Dies bedeutet, dass er als Asylbewerber einen Anspruch auf kostenfreien Zugang zu allen öffentlichen medizinischen Leistungen, d.h. auch auf Krankenhausbehandlung besitzt (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11. Juli 2012 - 508-9-516.80/47271 -).
- 26
Letztlich vermag das Gericht auch nicht zu erkennen, dass die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte unter dem 13. Februar 2013 im Verfahren 81498/12 vorläufig untersagte Überstellung einer besonders schutzwürdigen Person nach Italien Auswirkungen auf den vorliegenden Rechtsstreit haben könnte, denn es ist nicht erkennbar, dass der Kläger unter den Kreis der besonders schutzwürdigen Person fallen würde. Dies gilt auch im Hinblick auf die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers. Dem insoweit in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Attest misst die Kammer keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. In Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 –, NJW 2008, S. 330) geht die Kammer nämlich davon aus, dass zur Substantiierung eines Vorbringens, das das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Belastungsstörung zum Gegenstand hat, regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderung genügenden fachärztlichen Attestes erforderlich ist, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Diesen Anforderungen genügt das vorgelegte ärztliche Attest nicht.
- 27
Ausgehend von alledem kann das Gericht nicht erkennen, dass die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellte Vermutung, dass in den EU-Mitgliedstaaten ordnungsgemäße Asylverfahren durchgeführt werden, im Hinblick auf Italien wiederlegt wäre.
- 28
Demzufolge kann die Klage weder hinsichtlich des Hauptantrags noch hinsichtlich des Hilfsantrags Erfolg haben.
- 29
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.
- 30
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- VwGO § 167 1x
- § 27a AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 83 b AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 77 Abs. 1 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 10 und C 493/10 1x (nicht zugeordnet)
- 9 B 401/97 1x (nicht zugeordnet)
- 4 MC 133/12 1x (nicht zugeordnet)
- 5 A 309/11 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 MC 22/12 1x
- 17 L 150/13 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 126/11 1x (nicht zugeordnet)