Beschluss vom Verwaltungsgericht Trier (5. Kammer) - 5 N 728/13.TR
Tenor
1. Dem Vollstreckungsgläubiger und seinen Vollstreckungsbeamten wird die Befugnis erteilt, die Wohnung des Vollstreckungsschuldners in ... zu betreten, zu durchsuchen und verschlossene Räume/Behältnisse zu öffnen, soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert. Die Befugnis gilt für den Zeitraum vom 6. Juni 2013 bis zum 30. Juni 2013.
2. Der Vollstreckungsgläubiger wird beauftragt, dem Vollstreckungsschuldner vor Beginn der Durchführung der Maßnahme zu 1) zum Zwecke der Zustellung zunächst seine Verfügung vom 3. Juni 2013 und alsdann den vorliegenden Beschluss auszuhändigen.
3. Eventuelle sonstige (Mit-)Gewahrsamsinhaber der genannten Wohnung haben die mit der Durchsuchung einhergehenden Beeinträchtigungen ihrer Rechte zu dulden.
4. Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
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Der Antrag auf richterliche Anordnung der Durchsuchung der Wohnung und Räume des Vollstreckungsschuldners zwecks Sicherstellung von Waffen nebst zugehöriger Munition und der Erlaubnisurkunde ist zulässig. Insbesondere ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – eröffnet, denn die auf der Grundlage des § 46 Abs. 4 Waffengesetz – WaffG – ergehende Durchsuchungsanordnung dient der Vollstreckung einer waffenrechtlichen Sicherstellungsanordnung, mit welcher der Waffenbesitzer verpflichtet wird, zwecks vorübergehender Absicherung eines Waffenbesitzverbots seine Waffen in die Obhut der Waffenbehörde zu übergeben und die anschließende Begründung amtlichen Gewahrsams zu dulden (vgl. OLG München, Beschluss vom 4. September 2012 - 34 Wx 219/12 - mit weiteren Nachweisen, juris). Wird zum Zweck der Verwaltungsvollstreckung der noch bekanntzugebenden Verfügung des Vollstreckungsgläubigers vom 3. Juni 2013 eine Durchsuchung erforderlich, ist die entsprechende richterliche Anordnung gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – vom Verwaltungsgericht zu treffen (vgl. auch Beschlüsse der 1. Kammer des beschließenden Gerichts vom 13. März 2012 - 1 N 261/12.TR – und vom 22. Oktober 2012 – 1 N 1200/12.TR -).
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Die beantragte Durchsuchung dient auch der Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme, nämlich der Anwendung unmittelbaren Zwangs im Fall der fehlenden Bereitschaft des Vollstreckungsschuldners zur freiwilligen Herausgabe der ihm ausgestellten Waffenbesitzkarte Nr. 489 und der in ihr eingetragenen Waffen. Zwar hat das Gericht im Rahmen einer Durchsuchungsanordnung nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG grundsätzlich nur das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen, nicht aber die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes. Soll aber – wie vorliegend – der zu vollziehende und ohne vorherige Anhörung ergehende Verwaltungsakt erst zu Beginn der Vollstreckungsmaßnahme bekannt gegeben werden, so muss das Gericht vor Erlass einer Durchsuchungsanordnung auch die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes prüfen, denn der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG bzw. § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG ist keine bloße Formsache, sondern soll mittels eigenverantwortlicher Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen dem Schutz des regelmäßig ohne vorherige Anhörung Betroffenen dienen (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 2. Juni 2008 – 1 K 590/08 – mit weiteren Nachweisen, VG Ansbach, Beschluss vom 10. August 2005 – AN 15 X 05.02416 –, beide juris).
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Der zu Beginn der Durchsuchung auszuhändigende sofort vollziehbare Bescheid des Vollstreckungsgläubigers vom 3. Juni 2013, mit dem gegenüber dem Antragsgegner ein Waffen- und Munitionsverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG ausgesprochen sowie die sofortige Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 WaffG angeordnet wird, ist bei summarischer Prüfung aller Wahrscheinlichkeit nach rechtmäßig, so dass er nach Bekanntgabe Grundlage für die Vollstreckung sein kann.
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Gemäß § 41 Abs. 2 WaffG kann die zuständige Behörde den Besitz von Waffen oder Munition untersagen, wenn dies zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder die Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Vorliegend ist der Vollstreckungsschuldner ersichtlich nicht mehr in der Lage, Gewähr für einen ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition zu bieten, nachdem vom Amtsgericht ... für ihn förmlich eine Betreuerin bestellt wurde. Die Betreuerbestellung setzt nämlich gemäß § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – voraus, dass ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Hinzu kommt, dass sich der Vollstreckungsschuldner nach Aktenlage äußerst aggressiv verhält, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 Abs. 2 WaffG erfüllt und keine Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch des Vollstreckungsgläubigers ersichtlich sind.
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Des Weiteren ist die sofortige Sicherstellung der dem Vollstreckungsschuldner ausgestellten Waffenbesitzkarte mit der Nummer 489 sowie der dort bezeichneten Schusswaffen nebst Munition offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 WaffG.
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Ferner liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 2 LVwVG vor. Diese Norm bestimmt, dass nur solche Verwaltungsakte vollstreckbar sind, die – wenn nicht unanfechtbar – so doch zumindest vollziehbar sind. Dies ist vorliegend der Fall.
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Der Vollstreckungsgläubiger hat hinsichtlich der Besitzuntersagung nach § 41 Abs. 2 WaffG gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO den Sofortvollzug angeordnet und die Anordnung formal entsprechend § 80 Abs. 3 VwGO begründet, so dass der Bescheid vom 3. Juni 2013 nach Bekanntgabe sofort vollziehbar und damit insgesamt vollstreckbar im Sinne des § 2 Nr. 2 LVwVG sein wird, da die Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG gem. § 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist.
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Unerheblich ist insoweit, dass dem Vollstreckungsschuldner derzeit die in Rede stehende Verbotsverfügung noch nicht bekannt gegeben wurde, diese also im Zeitpunkt des Ergehens des Durchsuchungsbeschlusses noch nicht wirksam im Sinne von § 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – ist. Grundsätzlich müssen zwar sämtliche Vollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere eine wirksame Grundverfügung, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über eine Wohnungsdurchsuchung vorliegen. In den Fällen der vorliegenden Art ist es indessen ausreichend, dass die behördliche Anordnung der sofortigen Sicherstellung und der die Wohnungsdurchsuchung gestattende Beschluss dem Betroffenen gleichzeitig bzw. kurz nacheinander zur Kenntnis gebracht werden, denn § 46 Abs. 4 WaffG soll ein Unterlaufen der Besitzuntersagung verhindern. Mit der Möglichkeit der sofortigen Sicherstellung soll nämlich sichergestellt werden, dass der Adressat der Anordnung eine ihm ansonsten eingeräumte Frist zur freiwilligen Abgabe dazu nutzt, die betreffenden Waffen dem späteren Zugriff der Behörde zu entziehen. Das gegenüber § 46 Abs. 3 WaffG abgekürzte Sicherstellungsverfahren des § 46 Abs. 4 WaffG zielt auf Konstellationen wie die vorliegende ab, in denen der Adressat aufgrund einer besonderen Gefahrenlage gerade nicht vorab von der Sicherstellung Kenntnis erlangen soll. Die gesetzgeberische Intention würde unterlaufen, wollte man in einem derartigen Fall vor Erlass der Durchsuchungsanordnung das Vorliegen einer wirksamen Grundverfügung verlangen. Besteht daher, wie hier, begründeter Anlass zur Besorgnis eines den Zweck des Verbots vereitelnden Verhaltens auf Seiten des Waffenbesitzers, kann ausnahmsweise die Durchsuchungsanordnung vor Bekanntgabe des Waffenbesitzverbots erlassen werden (so auch VG Ansbach, a. a. O.). Allerdings ist der Vollstreckungsschuldner verpflichtet, dem Vollstreckungsschuldner vor Beginn der Vollstreckung zunächst seinen Bescheid und erst alsdann den gerichtlichen Beschluss auszuhändigen, wobei er von der Durchsuchungserlaubnis nur Gebrauch machen darf, wenn der Vollstreckungsschuldner sich nach Bekanntgabe der Verfügung vom 3. Juni 2013 weigert, dieser sofort freiwillig nachzukommen.
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Der vorliegende Antrag zielt auch auf die Durchführung von Maßnahmen, die über das schlichte, nicht vom Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 Grundgesetz – GG – umfasste Betreten einer Wohnung zwecks Öffnung eines Waffenschranks hinausgehen, mithin auf eine Durchsuchung im Rechtssinne. Eine solche liegt immer dann vor, wenn staatliche Organe ziel- und zweckgerichtet nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, insbesondere einer Gefahrenquelle, suchen. Mit einer Durchsuchung soll etwas aufgespürt werden, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht herausgeben oder offenlegen will (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1987 – 1 BvR 1202/84 –, BVerfGE 76, 83 m. w. N.). Das ist hier der Fall, da nicht von vornherein auszuschließen ist, dass sich sicherzustellende Waffen des Vollstreckungsschuldners außerhalb von Waffenschränken befinden und diese aufgefunden werden müssen. Ausweislich des Inhalts der Verwaltungsakte des Vollstreckungsgläubigers besitzt der Vollstreckungsschuldner mehrere Waffen. Angesichts dessen, dass für ihn ein Betreuer bestellt worden ist, kann es durchaus sein dass der Vollstreckungsschuldner Waffen auch außerhalb von Waffenschränken aufbewahrt, so dass eine Durchsuchung der Räume .erforderlich ist.
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Auch die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Andere, weniger belastende Zwangsmittel, die dem unmittelbaren Zwang nach § 65 LVwVG vorzuziehen sind, scheiden aus. Die Ersatzvornahme kommt mangels vertretbarer Handlung im Sinne von § 63 Abs. 1 LVwVG nicht in Betracht. Die Anordnung eines Zwangsgelds wäre untunlich, weil sie wegen der einzuräumenden Zahlungsfrist (§ 64 Abs. 2 Satz 4 LVwVG) keine sofortige Durchsetzung der Sicherstellungsanordnung ermöglicht.
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Die Durchsuchung des Anwesens des Vollstreckungsschuldners ist auch verhältnismäßig, denn die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen durch eine Person, die derzeit nicht zweifelsfrei die Gewähr dafür bietet, dass durch den Waffenbesitz keine Gefahren für die Sicherheit bestehen, stellt einen Umstand dar, der das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG zurücktreten lässt.
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Die vorliegende Entscheidung kann ohne Anhörung des Vollstreckungsschuldners ergehen, um den Zweck der Durchsuchung nicht zu gefährden. Von daher muss der Anordnungsbeschluss zu seinem Wirksamwerden dem Vollstreckungsschuldner auch nicht vorab zugestellt werden. Vielmehr genügt die Bekanntgabe anlässlich der Durchführung der Durchsuchung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1981 - 1 BvR 1094/80 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 22. April 1994 - Bs VI 5/94 -, NJW 1995, S. 610).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Referenzen
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- VwGO § 80 2x
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- Beschluss vom Verwaltungsgericht Freiburg - 1 K 590/08 1x
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