Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (5. Kammer) - 5 K 643/13.TR

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger, der zum 01. August 2010 vom A. -Gymnasium in Trier als Wiederholer der Jahrgangsstufe 11 an das B.-Gymnasium in Trier wechselte, wendet sich gegen eine Entscheidung des Beklagten über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für den Eintritt in die Jahrgangsstufe 13.

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Im Januar 2012 teilte der MSS-Leiter dem Kläger mit, dass seine bisher gezeigten Leistungen im Grundfachbereich die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung gefährdeten.

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Mit streitgegenständlichem Schreiben des B.-Gymnasiums vom 28. Juni 2012, welches nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war und dessen Erhalt der Kläger im vorangegangenen Vorverfahren bestritten hat, wurde dem Kläger alsdann mitgeteilt, dass er die in der Abiturprüfungsordnung geregelten Voraussetzungen für den Eintritt in die Jahrgangsstufe 13 auf Grund seiner Leistungen im Grundfachbereich nicht erfülle, weshalb er nach § 80 Abs. 8 der Übergreifenden Schulordnung die Schule verlassen müsse.

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Am 02. Oktober 2012 legte der Kläger Widerspruch ein und machte hierzu geltend, das Schreiben vom 28. Juni 2012 nicht erhalten zu haben. Im Übrigen sei die Entscheidung inhaltlich nicht nachvollziehbar. Man hätte für die Qualifikation in den naturwissenschaftlichen Fächern des Grundfachbereichs die Noten in Erdkunde anstelle der Noten in Physik heranziehen müssen. In diesem Falle hätte er die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 09. April 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, der Bescheid sei rechtmäßig und finde seine Rechtsgrundlage in § 80 Abs. 12 S. 1 Nr. 2 der Übergreifenden Schulordnung, wonach die Schule verlassen müsse, wer die in der Abiturprüfungsordnung geregelten Voraussetzungen für einen Eintritt in die Jahrgangsstufe 13 im neunjährigen Bildungsgang nicht erfülle und die Oberstufe schon drei Jahre lang besucht habe. Diese Voraussetzungen seien im Falle des Klägers gegeben. Der Kläger habe am Ende der Jahrgangsstufe 12 insgesamt 7 Grundkurse aus den Bereichen Deutsch, Mathematik und Physik mit weniger als 5 Punkten vorgewiesen. Die Qualifikation im Grundfachbereich könne daher bei einem Eintritt in die Jahrgangsstufe 13 nicht mehr erreicht werden. Eine Wiederholung von Teilen der Qualifikationsphase zur Erlangung der Qualifikation im Grundfachbereich komme nicht in Betracht, da der Kläger bereits zwei Halbjahre in der Oberstufe wiederholt habe. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung seien im Bereich Naturwissenschaften auch nicht die Leistungen aus dem abgestuften Leistungsfach Erdkunde, sondern wahlweise aus den Bereichen Mathematik oder Physik einzubringen. Das Unterrichtsfach Erdkunde zähle nicht zu den Naturwissenschaften.

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Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 15. April 2013 hat der Kläger am 15. Mai 2013 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht, er erfülle die Voraussetzungen für den Eintritt in die Jahrgangsstufe 13, weil er die Qualifikation im Grundfachbereich erreichen könne. Richtig sei zwar, dass nach § 10 Abs. 1 der Abiturprüfungsordnung in die Qualifikation im Grundfachbereich 22 Grundkurse aus der Qualifikationsphase einzubringen seien, wobei in 16 der 22 Grundkurse jeweils mindestens 5 Punkte erreicht sein müssten. Richtig sei auch, dass unter den 22 einzubringenden Grundkursen in den innerhalb der Pflichtenstundenzahl belegten Grundfächern gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2e der Abiturprüfungsordnung vier Kurse einer Naturwissenschaft sein müssten. Die Verpflichtung zum Einbringen entsprechender naturwissenschaftlicher Grundkurse gelte jedoch nicht nach § 10 Abs. 2 Nr. 2e 2. Halbsatz, wenn bereits ein anderes naturwissenschaftliches Fach Prüfungsfach sei. Der Kläger habe neben den beiden Fremdsprachen Englisch und Französisch Erdkunde als Leistungskurs belegt, welches drittes Prüfungsfach sei. Bei richtiger Betrachtung sei Erdkunde ein naturwissenschaftliches Fach, so dass er im Rahmen der Qualifikation im Grundfachbereich nicht dazu verpflichtet gewesen sei, die Kurse im Fach Physik einzubringen, sondern stattdessen andere Grundkurse in die Kalkulation hätte einstellen können. Erdkunde sei schon bei objektiver Betrachtung und üblichem Sprachgebrauch eine Naturwissenschaft. Erst recht handele es sich bei den überwiegenden Lernthemen des Faches um solche naturwissenschaftlicher Art. Die vermeintliche Legaldefinition des § 7 Abs. 6 der Landesverordnung über die Gymnasiale Oberstufe (Mainzer Studienstufe) führe zu keiner anderen Beurteilung. Soweit das Fach Erdkunde mit Blick auf diese Vorschrift von den Naturwissenschaften ausgeklammert werde, sei ein Verstoß gegen das Gebot der Bestimmtheit und Rechtsnormenklarheit zu rügen. § 10 der Abiturprüfungsordnung definiere weder, welche Fächer Naturwissenschaften seien, noch enthalte diese Vorschrift eine klare und unzweideutige, hinreichend bestimmte Verweisung auf die Kategorisierung in § 7 Abs. 6 der Mainzer Studienstufe. § 7 Abs. 6 der Mainzer Studienstufe beschreibe lediglich sowohl von seinem Wortlaut als auch von seiner Systematik her die zulässige Fächerkombinationen und Bedingungen des Belegens von Grund- und Leistungsfächern, nicht jedoch die Zulässigkeit des Einbringens von Kursnoten in die Qualifikation für die Prüfung innerhalb der Abiturprüfungsordnung. Für diesen Zweck bestimme § 7 Abs. 6 auch nur die Zuordnung der Fächer zu drei Aufgabenfeldern, ohne dass hiermit abstrakt, allgemein gültig und abschließend für die Voraussetzungen des § 10 Abiturprüfungsordnung definiert würde, was ein naturwissenschaftliches Fach sei und was nicht. Erst recht fehle es an einer unmissverständlichen, klarstellenden Verweisung in der Abiturprüfungsordnung auf die vermeintliche Legaldefinition des § 7 Abs. 6 der Mainzer Studienstufe. Der Kläger habe daher nach den in der Bevölkerung allgemein üblichen Begrifflichkeiten sowie auch nach den Formulierungen der für seine Orientierung maßgeblichen Abiturprüfungsordnung darauf vertrauen dürfen, seine mindestens teilweise originär naturwissenschaftliche Leistung im Fach Erdkunde auch i.S.d. § 10 der Abiturprüfungsordnung in die von ihm angestrebte Grundfachqualifikation einstellen zu können. Eine Auslegung von § 10 der Abiturprüfungsordnung i.V.m. § 7 der Mainzer Studienstufe dahingehend, dass Erdkunde nicht als Naturwissenschaft anzusehen sei, verletze den Kläger im Übrigen in seinen Grundrechten aus Art. 17 Abs. 1 und 3 der Landesverfassung sowie Art. 3 und 12 des Grundgesetzes. Für eine ausschließliche und kategorische Zuordnung des Fachs Erdkunde zum gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld sei kein sachlicher Grund in Sicht. Wenn der Verordnungsgeber eine hinreichend bestimmte und eindeutige Zuordnung des Fachs Erdkunde zu den Gesellschaftswissenschaften wolle, wäre dies nur gerechtfertigt, wenn er zwingend einen deutlich mehr als 50% des Lehrstoffs ausmachenden Unterrichtsanteil aus dem Bereich der Gemeinschaftskunde vorschreiben und dies in den Schulen auch praktisch umsetzen würde. Dies sei aber nach den Festlegungen der Kultusministerkonferenz nicht der Fall.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. April 2013 zu verpflichten, ihn in die Jahrgangsstufe 13 zu versetzen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und verweist zur Begründung seines klageabweisenden Antrages zunächst auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides, die er vertieft. Insbesondere vertritt er die Auffassung, dass das Tatbestandsmerkmal Naturwissenschaft i.S.d. § 10 Abs. 2 Nr. 2e der Abiturprüfungsordnung durch die Vorschrift des § 7 Abs. 6 der Mainzer Studienstufe hinreichend bestimmt definiert sei. Zur Erfüllung des rechtstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatzes sei es nicht erforderlich, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber ein Tatbestandsmerkmal in demselben Kodex wie der streitbefangenen Regelung definiere oder aber ausdrücklich auf eine Definition in einem anderen seiner Regelungswerke verweise. Vielmehr bildeten sämtliche Regelwerke eines Gesetzes- bzw. Verordnungsgebers eine materielle Gesetzgebungseinheit. Daraus folge, dass die Definition eines Tatbestandsmerkmals grundsätzlich kodifikationsübergreifend gelte, soweit sich nicht ausnahmsweise aus dem konkreten Regelungszusammenhang eine Beschränkung der Definition auf einen bestimmten Lebenssachverhalt ergebe. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber das Tatbestandsmerkmal Naturwissenschaft i.S.d. § 10 Abs. 2 Nr. 2e Abiturprüfungsordnung abweichend von der Definition des § 7 Abs. 6 Nr. 3 der Mainzer Studienstufe habe regeln wollen. Die Legaldefinition des Tatbestandsmerkmals Naturwissenschaft in § 7 Abs. 6 Nr. 3 der Mainzer Studienstufe sei zudem auch materiell verfassungsmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Grundrechten. Der Verordnungsgeber habe das Unterrichtsfach Erdkunde in zutreffender Art und Weise dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zugeordnet. Maßgeblich für die Zuordnung sei nicht das allgemeine Begriffsverständnis in der Laiensphäre, sondern vielmehr der Schwerpunkt der vermittelten Lerninhalte. Ausweislich des Lehrplans zum Unterrichtsfach wiesen die Unterrichtsinhalte in der Jahrgangsstufe 11/1 bis auf das Thema „Landschaftsökologie“ eindeutig einen gesellschaftswissenschaftlichen Bezug auf. Dieser Bezug gelte ebenso für sämtliche Themen in der Jahrgangsstufe 12. Auch in der Jahrgangsstufe 13 sei mit Ausnahme der Frage der Energie der gesellschaftswissenschaftliche Bezug deutlich überwiegend. Im Ergebnis sei daher ein mehr als 50%iger Anteil des Lehrstoffs dem Bereich der Gesellschaftswissenschaften zuzuordnen. Im Übrigen weise auch die Vereinbarung zur Gestaltung der Gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II gemäß des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 07. Juli 1972 i.d.F. vom 16. Juni 2000 unter Nr. 4.3 deutlich aus, dass im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld geographische Sachverhalte vermittelt werden sollen, wobei auch eine flächenübergreifende und flächenverbindende Themenwahl zulässig sei. Dem gegenüber solle gemäß Nr. 4.4. dieses Beschlusses im mathematisch-naturwissenschaftlich technischen Aufgabenfeld ein Verständnis für den Vorrang der Abstraktion, die Fähigkeit zu logischen Schlüssen, die Sicherheit in einfachen Kalkülen, Einsicht in die Mathematisierung von Sachverhalten, in die Besonderheit naturwissenschaftlicher Methoden, in die Entwicklung von Modellvorstellungen und deren Anwendung auf die belebte und unbelebte Natur und in die Funktion naturwissenschaftlicher Theorien vermittelt werden. Es sei allgemein bekannt, dass im Unterrichtsfach Erdkunde der Schwerpunkt der Lerninhalte nicht auf dem vorstehend beschriebenen Aufgabenfeld liege.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg.

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Der angefochtene Bescheid des B.-Gymnasiums vom 28. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 09. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger von daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

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Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 80 Abs. 12 S. 1 Nr. 2 der Schulordnung für die öffentlichen Realschulen Plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs- und Abendgymnasien vom 12. Juni 2009 (Übergreifende Schulordnung) – ÜSchulO -. Danach muss die Schule verlassen, wer die in der Abiturprüfungsordnung geregelten Voraussetzungen für einen Eintritt in die Jahrgangsstufe 13 im 9jährigen Bildungsgang nicht erfüllt und die Oberstufe schon drei Jahre lang besucht hat. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers gegeben, wie der Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt hat, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf diese Ausführungen verwiesen wird und diese gemäß § 117 Abs. 5 VwGO in Bezug genommen werden.

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Soweit der Kläger meint, i.S.v. § 10 Abs. 2 Nr. 2e 2. Halbsatz der Abiturprüfungsordnung nicht zum Einbringen des naturwissenschaftlichen Grundkurses Physik in die Grundfachqualifikation verpflichtet zu sein, weil er bereits ein anderes naturwissenschaftliches Fach, nämlich Erdkunde, als Prüfungsfach belegt habe, vermag er seiner Klage mit diesem Vorbringen nicht zum Erfolg zu verhelfen, da der Verordnungsgeber das Fach Erdkunde in der Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe (Mainzer Studienstufe) - GymOStV – vom 01. Juli 1999, die nach der Übergangsbestimmung des § 10 GymOStV vom 21. Juli 2010 vorliegend einschlägig ist, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zugeordnet hat und diese Zuordnung nicht nur – wie der Kläger meint - für die Wahl der Fächerkombination in der Oberstufe gilt, sondern vielmehr – wie § 1 GymOStV zu entnehmen ist – für alle die gymnasiale Oberstufe betreffenden Bereiche, mithin auch den Bereich der in der Abiturprüfungsordnung geregelten Qualifikationsvoraussetzungen.

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§ 7 Abs. 6 GymOStV sieht in Konkretisierung der Ermächtigungsnorm des § 10 Abs. 5 SchulG insoweit vor, dass die Schulfächer mit Ausnahme von Evangelischer und Katholischer Religionslehre, Ethikunterricht, Philosophie und Sport drei Aufgabenfeldern zugeordnet sind, wobei Erdkunde gem. § 7 Abs. 6 Nr. 2 GymOStV dem gesellschaftswissenschaftlichem Aufgabenfeld zugeordnet ist. Dem mathematisch-naturwissenschaftlichen Aufgabenfeld sind nach Nr. 3 der Vorschrift die Fächer Mathematik, Physik, Chemie, Biologie und Informatik zugeordnet. Nach dem eindeutigen – und damit keiner abweichenden Auslegung zugänglichen – Wortlaut der Vorschrift ist das Fach Erdkunde mithin dem gesellschaftswissenschaftlichen und nicht dem mathematisch-naturwissenschaftlichen Aufgabenfeld zugeordnet.

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Diese Entscheidung des Verordnungsgebers ist rechtlich auch nicht zu beanstanden. Nach den Ermächtigungsnormen des § 10 Abs. 5 S. 3 und 8 sowie des § 53 Abs. 1 SchulG obliegt dem zuständigen Verordnungsgeber die nähere Ausgestaltung sowohl der Frage der zulässigen Fächerkombination in der gymnasialen Oberstufe als auch der Zuordnung der Fächer zu verschiedenen Aufgabenfeldern und die nähere Regelung der Abiturprüfung. Damit steht dem Verordnungsgeber in diesen Bereichen ein gesetzlicher Gestaltungsspielraum zu, der insbesondere auch dem Zweck des Erreichens eines vergleichbaren Anforderungsprofils für alle Schüler dient, und der aus diesem Grunde nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist.

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Der Verordnungsgeber hat den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum bei der Zuordnung der Fächer zu den vom Gesetzgeber in § 10 Abs. 5 S. 3 SchulG vorgegebenen drei Aufgabenfeldern im hier interessierenden Bereich der Frage der Zuordnung des Fachs Erdkunde nicht überschritten, da ausreichend sachliche Anknüpfungspunkte dafür vorhanden sind, das Fach Erdkunde dem gesellschaftswissenschaftlichem Aufgabenfeld zuzuordnen. Ausschlaggebend für die Zuordnung eines Fachs zu einem der drei vorgegebenen Aufgabenfelder kann nur der Schwerpunkt der vermittelten Lerninhalte sein. Diese sind im Fach Erdkunde jedoch überwiegend im gesellschaftswissenschaftlichen Bereich angesiedelt. Ausweislich des Lehrplans (Bl. 41 ff der Gerichtsakte) hat das Fach Erdkunde in der Oberstufe überwiegend Lerninhalte aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Bereich zum Inhalt. Nach der darin enthaltenen Übersicht (Bl. 43, 44 der Gerichtsakte) und den darin vorgegebenen Stundensätzen beschäftigen sich die Lerninhalte in der gesamten Oberstufe ganz überwiegend offensichtlich mit gesellschaftswissenschaftlichen Themen. Inwieweit der Kläger einen überwiegend naturwissenschaftlichen Bezug zu erkennen meint, erschließt sich dem Gericht unter Zugrundelegung der im Lehrplan vorgegebenen Lerninhalte nicht und ist von dem Kläger auch nicht näher konkretisiert.

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Dafür, dass die Zuordnung des Fachs Erdkunde zum gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld nicht willkürlich, sondern sachlich motiviert ist, spricht des Weiteren der Umstand, dass der Verordnungsgeber die Zuordnung zum gesellschaftswissenschaftlichen bzw. mathematisch-naturwissenschaftlichem Aufgabenfeld einheitlich durchgeführt hat; so werden z.B. im § 15 Abs. 2 Nr. 3 der Abendgymnasiumsverordnung - AbdGymV - ebenfalls nur Chemie, Biologie und Physik als Naturwissenschaft gekennzeichnet; in § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 der Abiturprüfungsordnung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler - AbiNSchP - wird Erdkunde ebenfalls zu den Gesellschaftswissenschaften gezählt. Nicht zuletzt zeigt ein Vergleich mit entsprechenden Vorschriften in anderen Bundesländern, dass die Zuordnung des Fachs Erdkunde zum Aufgabenfeld der Gesellschaftswissenschaft nicht sachfremd ist, sondern vielmehr auch dort als gegeben angesehen wird (vgl. bsph. § 7 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 APO-GOSt NRW vom 05. Oktober 1998; § 8 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 NGVO BW vom 24. Juli 2001; Anlage 4 GSO Bayern vom 23. Januar 2007: Anlagen 1-4 VG-GO Nds vom 17. Februar 2005; § 17 Abs. 2 Nr. 2 GOS-VO Saarland vom 02. Juli 2007).

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Soweit der Kläger einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot rügt, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass der Verordnungsgeber die Zuordnung der Fächer zu den einzelnen Aufgabenfeldern in der Abiturprüfungsordnung erneut explizit regelt. Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 und 2 GymOStV die unmittelbare Geltung der in § 7 Abs. 6 dieser Verordnung vorgenommene Fächerzuordnung für den gesamten Bereich der gymnasialen Oberstufe der öffentlichen Gymnasien und somit auch für den Bereich der Abiturprüfung. Nach der in § 1 Abs. 2 GymOStV zum Ausdruck kommenden Wertung des Verordnungsgebers gelten die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen vielmehr ausdrücklich auch für den Bereich der Abiturprüfungsordnung, was nachvollziehbar darin begründet liegt, dass sich beide Verordnungen auf die öffentlichen Gymnasien (§ 1 GymOStV, § 1 AbiPrO) beziehen. Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber in der Abiturprüfungsordnung etwas anderes hat gelten lassen wollen, als es in der Zuordnung in § 7 Abs. 6 GymOStV erfolgt ist, bestehen nicht. Vielmehr besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Ausgestaltung der Fächerkombination in der gymnasialen Oberstufe und der diese Phase abschließenden Abiturprüfung. Aus diesem Grunde bedarf es auch keiner ausdrücklichen Verweisung in der Abiturprüfungsverordnung auf die Vorschrift des § 7 Abs. 6 GymOStV, da diese Verordnungen in einem direkten sachlichen und inhaltlichen Zusammenhang stehen.

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Abschließend sind die seitens des Klägers gerügten Grundrechtsverstöße nicht gegeben. Die Regelung in § 7 Abs. 6 GymOStV ist Ausdruck des grundgesetzlich garantierten Gleichbehandlungsgebots und nicht – wie der Kläger meint – ein Ausdruck von Ungleichbehandlung. Vielmehr würde die von ihm gewünschte Betrachtungsweise der Zuordnung des Fachs Erdkunde zum mathematisch-naturwissenschaftlichen Bereich in seinem Fall zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung führen. Der gerügte Verstoß gegen Art. 12 GG ist ebenfalls nicht gegeben, da die durch die Zulassungsregelungen zum Abitur erfolgte Berufswahlbeschränkung durch ein wichtiges Gemeinwohlziel – Gewährleistung einer einheitlichen, ein bestimmtes Niveau wahrenden Abiturausbildung - gerechtfertigt ist.

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Nach alledem ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung -ZPO-.

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Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, denn der Frage, ob der Verordnungsgeber das Fach Erdkunde dem Aufgabenfels der Gesellschaftswissenschaften zuordnen durfte oder eine Zuordnung zu den Naturwissenschaften hätte erfolgen müssen, kommt grundsätzliche Bedeutung zu.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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