Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (6. Kammer) - 6 K 1464/13.TR
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Weigerung der Beklagten, die Übertragung der Pflicht zur Beseitigung von Niederschlagswasser auf den Kläger zu beantragen.
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Der Kläger ist Eigentümer der Unterburg der Burg A... Am 21. Mai 2012 beantragte er bei der Beklagten, ihn hinsichtlich der Oberflächenentwässerung vom Anschluss- und Benutzungszwang freizustellen und ihm zur Vermeidung von wiederkehrenden Beiträgen die Entsorgung des anfallenden Niederschlagswassers als Nutzungsberechtigtem zu übertragen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, bei der Burg A... handele es sich um eine ehemalige Wasserburg, die seit ihrem Bestehen über eine eigene Niederschlagsentwässerung verfüge. Dies zeige sich darin, dass in der Burg eine nicht unerhebliche Wasserfläche enthalten sei, die aus einem vom B... abgeleiteten Mühlengraben gespeist werde. Dieser Mühlengraben werde verrohrt unter der Bundesstraße durchgeführt und in die Kyll abgeleitet. Mit Hilfe dieses Mühlengrabens und seines Wassers sei in der ersten Hälfte des vorherigen Jahrhunderts ein professionelles E-Werk zur Versorgung der Ortschaft und der Bahnstation A... betrieben worden. Diese Entwässerungssituation bestehe seit etwa 1500, seitdem der Betrieb einer Getreidemühle nachgewiesen sei. Im Zuge von Straßenbaumaßnahmen sei die Kyll weiter von der Burg weg verlegt worden. Das auf der Burg anfallende Oberflächenwasser sei immer direkt oder indirekt in die Kyll abgegeben worden. Die Burg A... sei auch nie zerstört oder tiefgreifend verändert worden. Die Unterschutzstellung als Denkmal verbiete im Übrigen eine wesentliche Veränderung. Auf Grund der natürlichen oder historischen Entwässerung trage er erhebliche Kosten. Die Unterhaltung des Mühlengrabens samt Entnahmeeinrichtung (Wehr, Rechen, Brücken) sei mit vielfältigen Kosten verbunden. Die Möglichkeit der Entwässerung über einen öffentlichen Kanal würde einen erheblichen internen Umstrukturierungsaufwand erfordern.
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Mit Bescheid vom 12. Oktober 2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, nach dem Landeswassergesetz könne die Untere Wasserbehörde einen Abwasserbeseitigungspflichten auf seinen Antrag widerruflich ganz oder teilweise von der Pflicht der Abwasserbeseitigung einzelner Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile freistellen, wenn eine Übernahme des auf diesen Grundstücken anfallenden Abwassers wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht angezeigt sei und das Wohl der Allgemeinheit der gesonderten Abwasserbeseitigung nicht entgegenstehe. Weder sei die Burg A... dem Außenbereich zuzuordnen, noch stelle die Übernahme des anfallenden Abwassers eine technische Schwierigkeit dar.
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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, es solle darüber nachgedacht werden, ob die Burg nicht sozusagen an den Ort „angeklatscht“ sei, sich aber schon auf Grund ihrer Modalität außerhalb in Zusammenhang gebrachter Ortsteile befinde. Des Weiteren halte er die laufende Anpassung der Feststellungsbescheide betreffend wiederkehrender Beiträge für die Oberflächenentwässerung für zweifelhaft.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 05. September 2013 wies der Kreisrechtsausschuss des Vulkaneifelkreises den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, Voraussetzung für die Freistellung von der Pflicht der Abwasserbeseitigung und der damit verbundenen Übertragung dieser Pflicht auf einen Nutzungsberechtigten sei zum Einen, dass sich das Grundstück außerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils befinde, und zum Anderen, dass eine Übernahme des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht angezeigt sei, und darüber hinaus das Wohl der Allgemeinheit der gesonderten Abwasserbeseitigung nicht entgegen stehe. Vorliegend sei keine dieser Voraussetzungen gegeben. Insbesondere treffe der Einwand des Klägers, dass sich die Burg außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage befinde, unstreitig nicht zu. Auch sei nicht dezidiert dargelegt, in welcher Form ein interner Umstrukturierungsaufwand erforderlich sein solle und welche Kosten hierfür anfielen. Vielmehr sei auf Grund des Vortrags des Klägers davon auszugehen, dass die vorhandene natürliche und historische Niederschlagswasserbeseitigung technisch funktioniere. Die Entscheidung der Beklagten, den Antrag auf vollständige Verlagerung der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht auf den Kläger nicht der Unteren Wasserbehörde, die über den Antrag letztendlich zu entscheiden habe, vorzulegen, sei daher ermessensfehlerfrei getroffen worden.
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Nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben.
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Er führt aus, der angegriffene Verwaltungsakt der Beklagten sei so auszulegen, dass er den Antrag des Klägers ablehne. Zuständig sei die Untere Wasserbehörde und nicht die Beklagte. Die Beklagte hätte daher den Antrag an die zuständige Untere Wasserbehörde weiterleiten müssen. Eine Weigerung einer Behörde, einen Antrag überhaupt vorzulegen, sei dem deutschen Recht prinzipiell fremd. Somit habe die Beklagte als unzuständige Behörde über den Antrag entschieden. Der Bescheid der Beklagten leide daher an einem offensichtlichen und besonders schwerwiegenden Fehler, so dass er nichtig sei.
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In der Sache sei ausweislich des Lageplans der Auffassung zu widersprechen, die Burg befinde sich im Innenbereich. Die Burg stelle ein Anhängsel an die vorhandene Wohnbebauung und mithin in ihr einen Fremdkörper dar. Die unmittelbare Nähe zwischen Burg- und Wohngebäuden erscheine aufgesetzt, die Burg abgesetzt gegenüber der andersartigen Bebauung und sei mithin ein Außenbereichsfall, weil sie sich von der Umgebungswohnbebauung abgrenze.
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Das Wohl der Allgemeinheit stehe der gesonderten, offenbar seit Jahrhunderten vorhandenen Abwasserbeseitigung nicht entgegen. Es verbleibe das Tatbestandsmerkmal der technischen Schwierigkeiten oder des unverhältnismäßig hohen Aufwands. Die Burg habe immer selbstständig, ungeachtet des heranrückenden Ortes, entwässert und solle es aus historischen und juristischen Gründen nach wie vor tun. Nach dem Luftbild müssten ansonsten an vielen Stellen die Regenentwässerungskanäle der Burg zusammengefasst oder mit mehreren Anschlüssen unmittelbar angeschlossen werden, was einen nicht unerheblichen Aufwand verursache.
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Der Kläger beantragt
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festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. September 2013 nichtig ist,
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hilfsweise,
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den Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. September 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen, sie – die Beklagte – von der Abwasserbeseitigungspflicht bezüglich des Grundstücks Gemarkung A..., Flur ..., Flurstück Nr. ... (Unterburg A...) freizustellen und diese Pflicht auf die Nutzungsberechtigten dieses Grundstücks zu übertragen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bezieht sich zur Begründung auf ihren Ablehnungsbescheid vom 12. Oktober 2012 sowie den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Vulkaneifel vom 05. September 2013.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift, sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist bereits unzulässig. Nach § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Im vorliegenden Fall fehlt es an einem Feststellungsinteresse. Es wurde vom Kläger nicht vorgetragen und ist auch für die Kammer nicht ersichtlich, welches Interesse der Kläger an einer Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides vom 12. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. September 2013 haben könnte. Sie brächte ihn seinem Ziel, die Beklagte zur Stellung eines Antrags auf Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht zu verpflichten, nicht entscheidend näher.
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Ergänzend ist auszuführen, dass im Übrigen auch keine Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)vorliegen. Die Beklagte hat hier, anders als der Kläger meint, nicht als unzuständige Behörde gehandelt, sondern es im Rahmen ihres Ermessens abgelehnt, als die zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Körperschaft (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Landeswassergesetz - LWG -) einen Antrag nach § 53 Abs. 3 LWG auf Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht bei der Unteren Wasserbehörde zu stellen.
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Der Hilfsantrag des Klägers kann ebenfalls keinen Erfolg haben.
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Die Verpflichtungsklage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Vulkaneifelkreises vom 05. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
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Der Kreisrechtsausschuss des Vulkaneifelkreises hat in seinem Widerspruchsbescheid vom 05. September 2013 bereits dargestellt, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Landeswassergesetz – LWG – zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nicht vorliegen. Insoweit nimmt das Gericht - vorbehaltlich abweichender Ausführungen in der vorliegenden Entscheidung - zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Erwägungen im Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses Bezug und macht sich diese zu Eigen.
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Ergänzend ist zunächst auszuführen, dass dem Kläger kein subjektives Recht auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht zusteht. Die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 3 LWG ist nicht dazu bestimmt, (auch) den Belangen des Nutzungsberechtigten zu dienen. Ausschlaggebend sind hier allein die gemeindlichen Interessen an der Wahrnehmung der Abwasserbeseitigungspflicht und sonstige öffentliche Belange (OVG Münster, Urteil vom 02. April 1998 – 20 A 3189/96 -, NVwZ-RR 1999, 166, 167; Beile, in: Praxis der Kommunalverwaltung – Rheinland-Pfalz - § 53 LWG Anm. 3). Durch die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht wird dem Nutzungsberechtigten zudem ausschließlich eine Pflicht auferlegt. Allein im öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung wird festgelegt, dass anstelle der Gemeinde, die im Grundsatz ihr obliegende Pflicht abwälzen will, ein anderer verpflichtet ist (OVG Münster, a.a.O., S. 166, m.w.N.). Eine Verletzung eigener Rechte des Klägers scheidet von daher aus.
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Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen dargelegt hat, er wolle durch Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht seiner Beitragspflicht entgehen, ändert dies an dem gefundenen Ergebnis nichts. Eventuelle finanzielle Vorteile, die dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks bei eigener Abwasserbeseitigung entstehen, gehen nur mittelbar auf die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht zurück und sind darüber hinaus lediglich tatsächlicher Natur; sie berühren die rechtliche Stellung des Nutzungsberechtigten nicht (OVG Münster a.a.O.).
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Ausweislich der in der Verwaltungsakte vorhandenen Luftaufnahme liegt das streitgegenständliche Anwesen auch unzweifelhaft im Bebauungszusammenhang der Ortsgemeinde A... Hierbei kommt es im Hinblick auf die Abwasserbeseitigungspflicht weder darauf an, inwieweit sich die Bebauung dieses Anwesens von der in der in der Umgebung vorhandenen Bebauung unterscheidet, noch spielt es eine Rolle, ob dieser Bebauungszusammenhang sich erst im Laufe der Zeit durch das Heranrücken der Wohnbebauung entstanden ist.
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Im Übrigen sind, anders als der Kläger meint, unter den technischen Schwierigkeiten und dem Aufwand, welche die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 3 LWG rechtfertigen, nicht die Probleme zu verstehen, die es ihm bereiten würde, das anfallende Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung der Beklagten einzuleiten. Vielmehr kommt es darauf an, ob es der beseitigungspflichtigen Beklagten technische Schwierigkeiten bereiten würde oder für sie mit einem besonderen Aufwand verbunden wäre, dieses Niederschlagswasser in ihre Entwässerungseinrichtung aufzunehmen und fortzuleiten (vgl. Beile, a.a.O., § 53 LWG Anm. 3.1). Hierzu wäre die Beklagte jedoch, wie ihre Vertreter in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erklärt haben, ohne Weiteres in der Lage.
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Im Hinblick auf die Ausführungen auf Seite 3 des Widerspruchsbescheides sei schließlich auf Folgendes hingewiesen: Der Kläger mag zwar nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 der Allgemeinen Entwässerungssatzung der Beklagten hinsichtlich des Niederschlagswassers vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit sein. Dies ist jedoch nicht mit der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 3 LWG gleichzusetzen.
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Im Übrigen handelt es sich, soweit im Widerspruchsbescheid § 53 Abs. 4 LWG genannt wird, augenscheinlich um einen Schreibfehler, da auf diese Vorschrift nicht weiter eingegangen wird. Sollte der Kläger allerdings abweichend vom Wortlaut seines Antrags die Verpflichtung der Beklagten anstreben, einen Antrag nach § 53 Abs. 4 Satz 1 LWG bei der Oberen Wasserbehörde zustellen, würde es ihm entsprechend den obigen Ausführungen auch insoweit an einem subjektiven Recht fehlen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.
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Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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Referenzen
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- § 53 LWG 2x (nicht zugeordnet)
- § 53 Abs. 3 LWG 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 117 1x
- § 53 Abs. 4 LWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 53 Abs. 4 Satz 1 LWG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 124a 1x
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