Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (7. Kammer) - 7 K 11815/17.TR
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt Ersatz des finanziellen Schadens, welcher ihm dadurch entstanden ist, dass die Beiträge zu seiner Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung infolge eines auf einer Dienstfahrt mit seinem privaten Kraftfahrzeug an einem fremden Kraftfahrzeug verursachten Schadens höhergestuft wurden.
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Der 55- jährige Kläger ist Kriminalhauptkommissar (A 11) im Dienst des beklagten Landes und Mitglied des Gesamtpersonalrates beim Polizeipräsidium ... Am 29. Mai 2013 erkannte der Beklagte an, dass das Kraftfahrzeug des Klägers (amtliches Kennzeichen: ...) gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 1 des Landesreisekostengesetzes (Gesetz vom 24. März 1999 (GVBl. 1999, 89), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15.06.2015 (GVBl. S. 90)) – LRKG – i. V. m. § 1 Abs. 4 der Landesverordnung zu § 6 LRKG (Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Landesreisekostengesetzes vom 7. Dezember (GVBl. 1999, 444), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 15.09.2009 (GVBl. S. 333), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20.12.2011 (GVBl. S. 430), juris) – LVO – im überwiegend dienstlichen Interesse gehalten wird.
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Anlässlich der Teilnahme an Auswahlgesprächen am 2. März 2017 am Sitz der Kriminalpolizei in ... (...) stellte der Kläger sein Kraftfahrzeug auf dem dortigen Parkplatz ab. Gegen 12: 45 Uhr begab er sich zu seinem Fahrzeug, um darin befindliche Unterlagen zu holen. Beim Aussteigen erfasste eine Sturmböe die Fahrzeugtür und schlug diese auf. Hierbei stieß die Tür des klägerischen Fahrzeugs gegen den daneben geparkten PKW Mercedes 240 CDI, ..., und beschädigte diesen an der Beifahrertür. Am Fahrzeug des Klägers entstand im Bereich der Türgriffhöhe ein leichter Schaden. Der Schaden an der Beifahrertür des fremden Fahrzeuges wurde in der Folge seitens der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung des Klägers reguliert.
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Daraufhin beantragte der Kläger mit Schreiben vom 28. April 2017 gemäß § 70 Landesbeamtengesetz (Gesetz vom 20. Oktober 2010 (GVBl. 2010, 319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.09.2017 (GVBl. S. 237)) – LBG – die Erstattung der gemäß Kostenvoranschlag vom 18. April 2017 zur Reparatur seines Autos veranschlagten Kosten i. H. v. 1473,23 Euro sowie der Mehrkosten infolge der seitens seiner Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung aufgrund des Unfalls über einen Zeitraum von fünf Jahren eintretenden Beitragserhöhung. Diese beläuft sich ausweislich einer Berechnung seiner Versicherung auf voraussichtlich insgesamt 560 Euro über einen Zeitraum von fünf Jahren – Höherstufungsschaden –. Zugleich wies er darauf hin, dass sein Auto teilkaskoversichert sei und seine Selbstbeteiligung bei der Teilkaskoversicherung sich auf 150 Euro belaufe.
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Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 teilte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion – ADD – dem Kläger mit, lediglich die Selbstbeteiligung i. H. v. 150 Euro sei erstattungsfähig, während ein Ersatz des Höherstufungsschadens in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht möglich sei. Hierauf antwortete der Kläger am 5. Juli 2017, die Ablehnung des Ersatzes des Höherstufungsschadens, stelle für ihn eine unzumutbare Härte nach Ziffer 8.1 S. 2 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern, für Sport und für Infrastruktur über den „Ersatz von Sachschäden nach § 70 des Landesbeamtengesetzes“ vom 18. Juni 2013 (1634:311...0, 2000 - 1 – 18; MinBl. 2012, 426, JBl. 2013, 23, juris) – VV zum Ersatz von Sachschäden – dar, weshalb ihm Ersatz zu gewähren sei.
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Mit Bescheid vom 20. Juli 2017, zugestellt am 25. Juli 2017, erkannte der Beklagte die geltend gemachten Kosten lediglich i. H. v. 150 Euro als erstattungsfähig an und führte erneut aus, der Höherstufungsschaden sei gemäß Ziffer 8.1 der VV zum Ersatz von Sachschäden nicht erstattungsfähig.
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Hiergegen richtete sich der vom Kläger am 25. August 2017 eingelegte Widerspruch, zu dessen Begründung er vortrug, die Regelung in Ziffer 8.1 der VV zum Ersatz von Sachschäden stelle eine ungerechtfertigte Benachteiligung für Beamte dar, welche ihr privates Fahrzeug zu dienstlichen Zwecken nutzen.
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Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2017 zurück und führte zur Begründung aus, die Verwaltung sei an die VV zum Ersatz von Sachschäden gebunden. Hiernach sei eine Erstattung des Höherstufungsschadens jedoch nicht möglich, da Gründe für eine unbillige Härte nicht ersichtlich seien.
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Daraufhin hat der Kläger am 28. September 2017 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein voriges Vorbringen, wonach ihm gemäß § 70 Abs. 2 LBG ein Anspruch auf Ersatz des Höherstufungsschadens zustünde.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 20. Juli 2017 in der Fassung des Widerspruchbescheids vom 5. September 2017 hinsichtlich der Nichtberücksichtigung des Höherstufungsschadens in Höhe von 560,00 Euro aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, diesen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Auffassung, bei dem Rückstufungsschaden handele es sich lediglich um einen mittelbaren, nach Ziffer 8.1 der VV zum Ersatz von Sachschäden nicht erstattungsfähigen Schaden. Der Rabattverlust in der Haftpflichtversicherung stelle als Sachfolgeschaden keinen Sachschaden, sondern einen allgemeinen Vermögensnachteil dar. Dieser habe seine Ursache nicht in der Beschädigung des klägerischen PKW, sondern allein darin, dass der Kläger für die Beschädigung des fremden PKW haftpflichtig sei. Durch die fehlende Erstattung werde der Kläger auch nicht unbillig behandelt, denn die Kosten für die Haftpflichtversicherung gehörten zu den notwendigen Betriebskosten, die durch die Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 3 LRK i. V. m. § 1 Abs. 1 LVO abgegolten seien.
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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen sowie den Verwaltungsakten und den Personalakten des Beklagten. Die genannten Unterlagen lagen vor und sind zum Gegenstand der Beratung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
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Die in Gestalt einer Verpflichtungsklage zulässige Klage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist unbegründet.
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Es bedarf keiner erneuten Entscheidung des Beklagten über den klägerischen Antrag vom 28. April 2017 auf Ersatz des Höherstufungsschadens i. H. v. 560 Euro, denn die Ablehnung des Antrags durch den Beklagten mit Bescheid vom 20. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 5. September 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 2 i. v. m. S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
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Der Kläger hat weder aus § 70 LBG (I.), noch aus Ziffer 8.1 S. 2 der VV zum Ersatz von Sachschäden i. V. m. Art. 3 Grundgesetz – GG – und dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung (II.) oder der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – (III.) einen Anspruch auf Erstattung des geltend gemachten Schadens.
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I. Ein derartiger Anspruch folgt zunächst nicht aus § 70 LBG. Zwar ist diese Norm grundsätzlich durch die Verweisung in § 7 Abs. 2 Landespersonalvertretungsgesetz (Gesetz vom 1. Oktober 2001, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.09.2017 (GVBl. S. 237), GVBl. 2000, 529) – LPersVG – anwendbar. Dessen Voraussetzungen liegen vor, da der Kläger am Unfalltag in seiner Funktion als Mitglied des Personalrates an Auswahlgesprächen teilgenommen hat (§ 69 Abs. 3 S. 1 LPersVG).
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a. § 70 Abs. 1 LBG ist vorliegend jedoch nicht einschlägig, da dieser Absatz – in Abgrenzung zu § 70 Abs. 2 LBG – Schäden, die an einem parkenden privateigenen Kraftfahrzeug eintreten, nicht erfasst. Dies ergibt sich aus einer systematischen Betrachtung der beiden Absätze:
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§ 70 Abs. 1 S. 1 LBG betrifft Schäden an privaten Gegenständen, die typischerweise beim Dienst mitgeführt werden. Hierunter fallen auch private Kraftfahrzeuge, welche beim Dienst im Verkehr geführt werden, denn der Wortlaut der Norm enthält diesbezüglich keinerlei Einschränkungen (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. 12. 2003 – 2 A 11521/03 – beck-online, zu § 99 des rheinland- pfälzischen Beamtengesetzes in der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung). Allerdings ist der Anwendungsbereich der Norm dadurch eingeschränkt, dass sie sich nur auf bei Ausübung des Dienstes an hierbei üblicherweise „getragenen“ oder „mitgeführten“ Gegenständen eingetretene Schäden bezieht. Hierdurch werden nämlich solche Gegenstände aus dem Anwendungsbereich ausgenommen, die der Beamte im Moment des schädigenden Ereignisses nicht mehr bei sich trägt oder mit sich führt – wie z. B. ein geparktes privates Kraftfahrzeug.
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Diese Schutzlücke hat der Gesetzgeber in § 70 Abs. 2 LBG geschlossen, indem er hier anordnet, dass Ersatz auch geleistet werden kann, wenn ein während einer Dienstreise abgestelltes privateigenes Kraftfahrzeug beschädigt wird und sich der Grund zum Verlassen des Fahrzeugs aus der Ausübung des Dienstes ergeben hat. Zugleich enthält § 70 Abs. 2 LBG gegenüber § 70 Abs. 1 LBG wiederum eine Einschränkung, denn die Schäden an einem geparkten privaten Kraftfahrzeug werden nur dann ersetzt, wenn dessen Benutzung vorher genehmigt wurde.
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Dies zugrunde gelegt, ist vorliegend kein Raum für eine Anwendung von § 70 Abs. 1 S. 1 LBG, denn der Schaden an dem Fahrzeug, welches neben dem des Klägers geparkt war, ist eingetreten, nachdem der Kläger das Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt und zunächst verlassen hat. Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger sein Fahrzeug sodann nochmal aufgesucht hat, um Unterlagen heraus zu holen, denn der Schaden ist entstanden, nachdem er das Fahrzeug bereits verlassen hatte und die Tür schließen wollte. Ab diesem Zeitpunkt hat der Klägers das Fahrzeug indes begrifflich nicht mehr mit sich geführt.
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b. Aber auch § 70 Abs. 2 LBG vermag den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des Höherstufungsschadens nicht zu begründen. Obschon der Beklagte am 29. Mai 2013 anerkannt hat, dass das Fahrzeug des Klägers gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 1 LRKG im überwiegend dienstlichen Interesse gehalten wird und es sich bei der Fahrt zum Sitz der Kriminalpolizei um eine Dienstreise handelt (§ 43 Abs. 4 LPersVG i. V. m. § 2 Abs. 2 S. 1 LRKG), greift auch § 70 Abs. 2 LBG tatbestandlich nicht ein.
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Maßgeblich ist insoweit, dass § 70 Abs. 2 LBG dem Wortlaut nach nur den Ersatz solcher Schäden ermöglicht, die infolge der Beschädigung oder Zerstörung bzw. des Abhandenkommens des privateigenen Kraftfahrzeugs eintreten. Hingegen unterfällt der Ersatz von Schäden, die durch die Beschädigung eines fremden Fahrzeuges eintreten, nicht dem Anwendungsbereich der Norm.
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Um einen solchen Schaden handelt es sich hier jedoch, denn der Kläger ist ausschließlich aufgrund des an dem fremden Kraftfahrzeug entstandenen Schadens, welchen seine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ersetzt hat, in seinen Versicherungsbeiträgen höhergestuft worden. Dies geschah völlig unabhängig davon, ob zugleich ein Schaden am klägerischen Fahrzeug vorlag, denn die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung hat lediglich den Schaden am gegnerischen Fahrzeug reguliert (vgl. § 1 des Gesetzes über die Pflichtenversicherung für Kraftfahrzeughalter vom 5. April 1965 i. d. F. v. 6. Februar 2017, (BGBl I 1965, 213)).
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Für eine hierüber hinausgehende, erweiternde Auslegung lässt der klare Wortlaut des § 70 Abs. 2 LBG keinen Raum.
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II. Ein über den Wortlaut des § 70 Abs. 2 LBG hinausgehender Schadensersatzanspruch lässt sich auch aus Ziffer 8.1 S. 2 der VV zum Ersatz von Sachschäden i. V. m. Art. 3 GG und dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung nicht herleiten.
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Zwar hat der Beklagte sich in dieser Verwaltungsvorschrift über seine Verpflichtung aus § 70 Abs. 2 LBG hinaus dahingehend gebunden, dass die Rückstufungsfolgen durch die Inanspruchnahme der eigenen Haftpflichtversicherung – welche wie vorliegend zu einer Höherstufung der Beiträge führen – erstattungsfähig sind, sofern andernfalls eine unzumutbare Härte für den betroffenen Beamten eintreten würde.
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Jedoch fehlt es vorliegend am Eintritt einer unbilligen Härte für den Kläger, denn die Nichterstattung des Höherstufungsschadens i. H. v. 560 Euro belastet ihn nicht in unzumutbarer Weise. Bereits das in Ziffer 8.1 der VV zum Ersatz von Sachschäden angeordnete Regel-Ausnahme-Verhältnis macht deutlich, dass eine Erstattung des Höherstufungsschadens nur in eng begrenzten Ausnahmefällen erfolgen soll. Hierfür spricht auch die Formulierung „unbillige Härte“, welche über eine wirtschaftliche Belastung hinaus erfordert, dass dem Betroffenen die Versagung der Erstattung unter Wertungsgesichtspunkten nicht zugemutet werden kann.
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Ein derartiger Ausnahmefall ist hier zu verneinen. Der Kläger wird durch die Pflicht zur Zahlung eines Betrags von 560 Euro über einen Zeitraum von 5 Jahren nicht so schwer getroffen, dass im vorliegenden Einzelfall eine Erstattung nötig wäre. Als Beamter der Besoldungsgruppe A 11 erhält er monatlich ein Grundgehalt von mindestens 2981,39 Euro (Landesbesoldungsordnung A, gültig ab 1. Januar 2017, Anlage 1 zum LBG) und hat damit ausreichende finanzielle Mittel, um jährlich 100- 120 Euro (gemäß der Berechnung der Versicherung des Klägers) aufzuwenden. Andere Umstände, die den Fall des Klägers von den sonstigen, Ziff. 8. 1 der VV zum Ersatz von Sachschäden unterfallenden Konstellationen in relevanter Weise unterscheiden und im Einzelfall eine Unbilligkeit begründen könnten, hat der Kläger werden vorgetragen, noch sind solche sonst ersichtlich.
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III. Schließlich resultiert auch aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn kein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Ersatz für seinen Höherstufungsschaden.
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Nach § 45 BeamtStG sorgt der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie; er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit. Die Pflicht zu Schutz und Fürsorge beinhaltet nicht nur die Pflicht, Schaden vom Beamten abzuwenden, sondern insbesondere auch, dem Beamten und den von ihm in den Dienst eingebrachten Gegenständen keinen Schaden zuzufügen. Der Umfang der Schutzpflicht des Dienstherrn folgt aus der Eigenart des Beamtenverhältnisses als eines gegenseitigen Treue- und Pflichtenverhältnisses, das eine angemessene Interessenabwägung, hier eine gerechte Abgrenzung der Interessen- und Risikosphären fordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 1993 – 2 C 32/91 –, NJW 1995, 271, beck-online).
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Bestehen gesetz- oder verordnungsrechtliche Regelungen über die fürsorgerischen Leistungen des Dienstherrn auf einem bestimmten Teilbereich der Fürsorge, können aus der allgemeinen Fürsorgepflicht jedoch nur dann Ansprüche auf weitergehende Leistungen auf diesem Teilbereich hergeleitet werden, wenn die spezielle Regelung keinen abschließenden Charakter hat (OVG RP, Urteil vom 25. März 1987 – 2 A 80/86 –, juris).
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So aber ist es vorliegend mit Blick auf § 70 LBG. Hierin hat der Gesetzgeber abschließend festgelegt, in welchen Fällen Schadensersatz für Sachschäden gewährt werden kann. Der Wille des Gesetzgebers, hiermit eine abschließende Regelung zu schaffen, wird an der vorstehend dargestellten Systematik deutlich. Die in Abs. 1 und Abs. 2 normierten, je nach Konstellation unterschiedlichen Voraussetzungen wären überflüssig, wenn darüber hinaus ohnehin aus der allgemeinen Fürsorgepflicht eine Verpflichtung zur Gewährung von Schadensersatz bestünde.
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Diese Begrenzung der Gewährung von Schadensersatz auf die Schäden, welche an dem vom Beamten mitgeführten Gegenstand eintreten, begegnet ihrerseits mit Blick auf die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn keinen Bedenken.
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Maßgeblich ist insoweit, dass es nicht darum geht, einen zwischen Schädiger und Geschädigtem bestehenden schuldrechtlichen Anspruch wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Schadensverursachung auszugleichen (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 – 2 C 6/93 –, BVerwGE 95, 98-103, Rn. 16), sondern vielmehr – gemäß obigen Ausführungen – um die Herstellung einer sachgerechten Risikoverteilung zwischen Dienstherr und Beamtem. Diese von den §§ 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – abweichende Zielrichtung gebietet es, als Abgrenzungskriterium die Verantwortungsbereiche des Beamten einerseits sowie des Dienstherrn andererseits heranzuziehen.
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Ebendies hat der Gesetzgeber in § 70 LBG getan: In den dort genannten Fällen obliegt es dem Dienstherrn infolge seiner Pflicht zum Schutz des Eigentums des Beamten, für Schäden, welche an dessen privaten – nach vorheriger Genehmigung oder beim Dienst üblicherweise genutzten – Gegenständen eintreten, einzustehen. Es handelt sich hierbei um den Verantwortungsbereich des Dienstherrn, denn das Mitführen der privaten Gegenstände ist von ihm infolge der vorigen Genehmigung bzw. aufgrund der geübten Verwaltungspraxis zurechenbar veranlasst. Die Nutzung der privaten Gegenstände wirkt sich überdies jedenfalls dadurch zu Gunsten des Dienstherrn aus, dass er hierdurch die entsprechenden Gegenstände nicht unter Einsatz eigener finanzieller Mittel zur Verfügung stellen muss.
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Demgegenüber fällt es nicht grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Dienstherrn, wenn durch einen solchen Gegenstand ein fremdes Fahrzeug beschädigt wird. Beruht der Schaden an dem fremden Fahrzeug auf einem Verschulden des Beamten oder – wie vorliegend – auf äußeren Umständen, handelt es sich vielmehr um ein allgemeines Lebensrisiko, welches keine enge Verknüpfung zur Ausübung des Dienstes aufweist, sondern jederzeit eintreten kann und von einem Tun oder Unterlassen des Dienstherrn völlig unabhängig ist.
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Im Übrigen handelte sich bei dem Höherstufungsschaden nicht um einen Sachfolgeschaden, sondern um einen allgemeinen Vermögensschaden (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994, a. a. O., Rn. 17). Es entspricht der Billigkeit, dass der Beamte diesen tragen muss, denn er hat es durch die Auswahl seiner Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung selbst in der Hand, ob und in welcher Höhe er im Falle eines Unfalls in seinen Beiträgen höhergestuft wird. Dadurch hängt der Höherstufungsschaden primär von Umständen in der persönlichen Sphäre des Beamten ab (Wahl der Haftpflichtversicherung nach Versicherer und Höhe und ihre bisherige Dauer; Art und Typ des versicherten Fahrzeugs sowie die bisherige Inanspruchnahme des Versicherers) (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994, a. a. O., Rn. 17).
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Auch resultiert hieraus für den betroffenen Beamten keine unverhältnismäßige Belastung, denn die im Falle der Nutzung eines anerkannten privaten Fahrzeuges vorgesehene Wegstreckenentschädigung i. H. v. 35 Cent/ Kilometer (§ 1 Abs. 1 LVO) deckt in pauschalierter Form gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 1 LRKG die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die Abnutzung des Kraftfahrzeuges ab. Unter die Unterhaltungs- und Betriebskosten fallen auch die Kosten der verpflichtenden Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994, a. a. O., Rn. 17). Hierbei ist die Kilometeranzahl ein sachgerechter Anknüpfungspunkt für den Umfang der Entschädigung, denn umso mehr Kilometer zurückgelegt werden, desto höher ist nach allgemeiner Lebenserfahrung das Risiko, dass es zu einem Unfall kommt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2008 – 6 A 4922/05 – Rn. 2, juris).
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Etwaigen Unbilligkeiten im Einzelfall hat der Dienstherr vorliegend überdies dadurch Rechnung getragen, dass er sich, wie oben ausgeführt, dahingehend selbst gebunden hat, dass ein Ersatz des Höherstufungsschadens erfolgen kann, wenn andernfalls eine unbillige Härte einträte.
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Schließlich tritt auch im Verhältnis zu den Beamten, welche statt eines privaten Fahrzeugs einen Dienstwagen benutzen, keine ungerechtfertigte Benachteiligung ein. Zwar trifft es zu, dass der Dienstherr bzw. seine Haftpflichtversicherung dann, wenn ein Beamter für eine Dienstfahrt ein Dienstfahrzeug benutzt und hiermit Schäden an einem fremden Fahrzeug verursacht, ohne grob fahrlässig oder vorsätzlich zu handeln, den bei dem Unfallgegner entstandenen Schaden begleicht, ohne bei dem Beamten Regress nehmen zu können (§ 48 BeamtStG). Darin liegt jedoch keine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Beamten, die – wie der Kläger – das privateigene Fahrzeug benutzen und in ihrer Haftpflichtversicherung höhergestuft werden, solange der Dienstherr diesen Beamten ein Korrelat für dieses Risiko zur Verfügung stellt. Ein solches Korrelat ist vorliegend in der Gewährung einer erhöhten Wegstreckenentschädigung gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 1 LRKG zu sehen (vgl. VG Gera, Urteil vom 28. August 2002 – 1 K 999/01.Ge –, Rn. 19, juris).
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Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihn der Beklagte nicht auf das Risiko hingewiesen hat, dass er im Fall der Benutzung seines privateigenen Fahrzeuges die Höherstufung in seiner Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung selbst zu tragen hat. In der unterbliebenen Information ist keine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn des Dienstherrn zu sehen (vgl. VG Gera, a. a. O., Rn. 23), denn der Dienstherr ist nicht gehalten, Beamte generell und ohne Weiteres über sämtliche für ihre Rechtsstellung bedeutsamen Vorschriften zu belehren (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 105.74 - BVerwGE 52, 70 <79>). Gründe, welche im Ausnahmefall zu einer Hinweispflicht führen könnten, sind hier nicht feststellbar. Der Kläger hatte die Möglichkeit – von der er nach eigenen Angaben auch Gebrauch gemacht hat – sich durch einen Blick in das LBG über seine Rechtsstellung zu informieren. Auch die VV zu Sachschäden wurde im rheinland- pfälzischen Ministerialblatt veröffentlich (MinBl. 2012, 426, JBl. 2013, 23, MinBl. 2017, 340) und ist im Internet frei abrufbar (http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&psml=bsrlpprod.psml&feed=bsrlp-vv&docid=VVRP-VVRP000002844). Eine entsprechende Recherche war dem Kläger in seiner Eigenschaft als Beamter der Besoldungsgruppe A 11, welchem die Existenz von Verwaltungsvorschriften grundsätzlich bewusst sein dürfte, zumutbar, denn weder ist hierzu eine besondere Sachkunde erforderlich, noch ist dies mit sonstigen beachtlichen Schwierigkeiten verbunden.
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IV. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
- 46
V. Gründe, die Berufung zuzulassen, bestehen nicht (§§ 124, 124 a VwGO). Die Rechtssache weist keine grundsätzliche Bedeutung auf, denn die Beantwortung der Frage nach einer Schadensersatzpflicht des Beklagten ergibt sich gemäß obigen Ausführungen aus dem klaren Gesetzeswortlaut (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 124 Rn. 10).
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