Beschluss vom Verwaltungsgericht Trier (7. Kammer) - 7 L 1263/19.TR

Tenor

Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. März 2019 sowie die Hilfsanträge und der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Eilverfahren werden abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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I. Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin unter Ziffer 3 angeordnete Abschiebung nach Italien hat keinen Erfolg.

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Die Antragsgegnerin hat mit zutreffender Begründung die Asylanträge der Antragsteller unter Bezugnahme auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Asylgesetzes – AsylG – als unzulässig abgelehnt, festgestellt, dass kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – besteht und unter Bezugnahme auf § 34a AsylG die Abschiebung der Antragsteller nach Italien angeordnet. Außerdem hat sie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet, was nicht zu beanstanden ist.

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Das Gericht macht sich insoweit nach eingehender Prüfung die Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid zu Eigen (§ 77 Abs. 2 AsylG entsprechend).

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Ergänzend ist im Hinblick auf die von den Antragstellern vorgetragene Begründung ihres Rechtsschutzbegehrens Folgendes auszuführen:

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1. Den Antragstellern droht weder während des Asylverfahrens noch nach dessen Abschluss in Italien eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta – GRC –.

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Zwar bezieht sich Art. 3 Abs. 2 UA 2, 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – Dublin III-Verordnung – seinem Wortlaut nach nur auf die Situation, in der sich die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC aufgrund systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem Mitgliedstaat ergibt, der nach dieser Verordnung als für die Prüfung des Antrags zuständig bestimmt ist. Jedoch ist bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auch die Situation anerkannter Schutzberechtigter im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 4 GRC zu prüfen, denn bei der Anwendung dieser Vorschrift ist gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin-III-Verordnung einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, „Jawo“, Celex-Nr. 62017CJ0163, Rn. 87 ff., juris).

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Hierbei gilt zunächst im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-Verordnung, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht und durch eine Rationalisierung der Anträge auf internationalen Schutz deren Bearbeitung im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigen soll, die Vermutung, dass die Behandlung dieser Antragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GRC, dem am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 150, Nr. 2545 [1954]) – GFK – und der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – steht (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, – C-411/10 und C-493/10 –, N. S. u. a., EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, a. a. O., Rn. 82).

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Dieser Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten hat im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht. Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteile vom 5. April 2016 – C-404/15 und C-659/15 PPU –, Aranyosi und Căldăraru, EU:C:2016:198, Rn. 78; vom 25. Juli 2018 – C-216/18 PPU –, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], EU:C:2018:586, Rn. 36 und vom 19. März 2019 – C-163/17 –, a. a. O., Rn. 81).

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Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. entsprechend EuGH, Urteile vom 5. April 2016, a. a. O., Rn. 89 und vom 19. März 2019 – C-163/17 –, a. a. O., Rn. 87 ff.).

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Entsprechende Schwachstellen fallen jedoch nur dann unter Art. 4 GRC, der Art. 3 der EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 GRC die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 –, M.S.S./Belgien und Griechenland, ECLI:CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, § 254). Demgegenüber hindern Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Anerkennungsrichtlinie –, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GRC führen, die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre durch Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – Asylverfahrensrichtlinie – eingeräumte Befugnis auszuüben (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u. a. –, Celex-Nr. 62017CJ0297, Rn. 92, juris).

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Die erforderliche besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, a. a. O., §§ 252 bis 263). Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. zu Vorstehendem: EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 –, a. a. O., Rn. 91 ff. und – C-297/17 u. a. –, a. a. O., Rn. 87 ff.).

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2. Anhaltspunkte für derartige Schwachstellen, aufgrund derer die aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens resultierende Vermutung grundrechtskonformen Verhalten Italiens widerlegt wäre, vermag das Gericht auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der aktuellen Erkenntnismittel zu Italien nicht festzustellen.

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a. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Situation Asylbegehrender (Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-Verordnung). Insoweit vertritt die Kammer in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz und des OVG Nordrhein-Westfalen die Auffassung, dass Asylverfahren in Italien nicht an systemischen Mängeln leiden (vgl. Beschluss der 5. Kammer des erkennenden Gerichts vom 5. Dezember 2016 – 5 L 9135/16.TR – unter Hinweis auf OVG RP, Urteil vom 21. Februar 2014 – 10 A 10656/13.OVG –, juris, gegen welches das BVerwG mit Beschluss vom 21. Mai 2014 – 10 B 31/14 – die Revision nicht zugelassen hat, auf den das OVG Rheinland-Pfalz nachfolgend in zahlreichen Entscheidungen Bezug genommen und stets bekräftigt hat, dass das italienische Asylsystem nicht an systemischen Mängeln leidet – vgl. Beschlüsse des 10. Senats vom 2. Dezember 2016 – 10 A 11618/16.OVG – und vom 30. Juli 2015 – 10 A 10740/15.OVG – sowie des 6. Senats vom 20. November 2015 – 6 A 10781/15.OVG –, m.w.N.; ebenso VG Lüneburg, Beschluss vom 15. März 2019 – 8 B 59/19 –; VG München, Beschluss vom 13. März 2019 – M 9 S 17.50582 –; VG Aachen, Beschluss vom 7. Februar 2019 – 9 L 84/19.A –; VG Hannover, Beschluss vom 14. Januar 2019 – 5 B 5153/18 –; OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2017 – 13 A 316/17.A –; OVG Lüneburg, Urteil vom 4. April 2018 – 10 LB 96/17 –; VG Berlin, Beschluss vom 30. August 2018 – 31 L 685.18 A –; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. August 2018 – 10 LA 320/18 – , alle veröffentlicht bei juris).

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Die Kammer verkennt hierbei auch nicht, dass Italien in der ersten Hälfte des Jahres 2017 einen gegenüber dem Vorjahr um rund 14% gestiegenen Zustrom an Asylsuchenden zu verzeichnen hatte (vgl. „Italien droht mit Hafensperre für Flüchtlinge“, Spiegel-Online-Artikel vom 28. Juni 2017, abrufbar unter http://www.spiegel.de/politik/ausland/italien-droht-mit-hafensperre-fuer-auslaendische-fluechtlingsschiffe-a-1154972.html, zuletzt abgerufen am 5. April 2019). Gleichzeitig ist jedoch zu sehen, dass Italien im Zusammenwirken mit der Europäischen Union verstärkte Bestrebungen zur Bewältigung des Zustroms unternommen und insbesondere seine Unterkunftskapazitäten in den vergangenen drei Jahren massiv gesteigert hat (vgl. Anfragenbeantwortung SFH an das VG Hannover vom 12. September 2017; Länderinformationsblatt des Österreicher Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Italien, vom 17. Mai 2017 in der aktualisierten Fassung vom 6. Juli 2018, S. 17, milo).

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Insofern macht sich das Gericht die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts München in seinem Beschluss vom 9. August 2018 – M 26 S 18.52225 –, Rn. 23, juris zu eigen. Hiernach hatte Italien zwar

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„in der Vergangenheit Kapazitätsengpässe in Bezug auf Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen. Italien hat in den letzten Jahren auf den Zustrom der Flüchtlinge reagiert und seine Kapazitäten erhöht. So ist das Aufnahmesystem in Italien innerhalb von vier Jahren von ca. 5.000 Plätzen auf ca. 120.000 Plätze angewachsen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, abrufbar unter: https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/news/2016/160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen-final.pdf, S. 15). So kann auch die Europäische Flüchtlingsorganisation ECRE (= European Council on Refugees and Exiles), die die verschiedenen asylunterstützenden Organisationen der europäischen Länder bündelt, in ihrem für Italien aktualisierten Länderbericht vom 31. Dezember 2017, AIDA, S. 41 ff., sowie der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von August 2016, a.a.O, kein systematisches Versagen des italienischen Asylsystems feststellen. Ebenso sind aus weiteren aktuellen Berichten zur Unterbringung und Versorgung der Asylbewerber Mängel und Defizite feststellbar (vgl. Länderreport der Menschenrechtspraxis 2017 des U.S. Departement of State v. 20.4.2018, S. 10 f., einsehbar z.B. über Asylfact; Bericht von Amnesty International „Italy 2017/2018“ v. 22.2.2018, abrufbar unter https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/italy/report-italy/ (Stand 19.6.2018); Bericht Ärzte ohne Grenzen „Out of sight“ v. 8.2.2018, abrufbar unter http://www.msf.org/en/article/out-sight-second-edition (Stand 19.6.2018), sie sind aber weder für sich genommen noch insgesamt als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes systemisches Versagen des Mitgliedstaates vorläge, welches für die Personengruppe der „Dublin-Rückkehrer“, der der Antragsteller angehört, nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Art. 4 GRC mit dem dafür notwendigen Schweregrad impliziert. Ein systemischer Mangel der Aufnahmebedingungen kann nach alledem nicht angenommen werden.“

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Diese Einschätzung wird durch die aktuell verfügbaren Erkenntnismittel belegt, denn hieraus geht hervor, dass Asylantragsteller auch nach Erlass des Gesetzesdekrets Nr. 113 vom 4. Oktober 2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1. Dezember 2018; umgangssprachlich als „Salvini-Dekret“ bzw. „Salvini-Gesetz“ bekannt) nicht unabhängig von ihrem persönlichen Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einer Situation extremer materieller Not ausgesetzt, sondern vielmehr in die Lage versetzt werden, ihre elementaren Bedürfnisse, wie sich zu ernähren, zu waschen, und eine Unterkunft zu finden, zu befriedigen.

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So ergibt sich aus dem zuletzt am 26. Februar 2019 aktualisierten Österreicher Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Italien (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Gesamtaktualisierung am 27. September 2018, milo) – Länderinformationsblatt –, dass Dublin-Rückkehrer Zugang zu Unterbringung haben. Waren sie vor ihrer Ausreise aus Italien noch nicht offiziell untergebracht, bedarf es hierzu keines vorherigen Antrags. Wenn Asylbegehrende bereits einmal offiziell untergebracht waren und die Einrichtung verlassen haben, müssen sie nach ihrer Rückkehr einen Antrag auf Unterbringung stellen (vgl. Länderinformationsblatt S. 22, a. a. O.).

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Die Unterbringung der Dublin-Rückkehrer erfolgt nunmehr – ebenso wie die der übrigen Asylbewerber – in den Erstaufnahmeeinrichtungen. Hierbei belegt der Umstand, dass diese ausdrücklich auch Dublin-Rückkehrer als Zielgruppe angeben, dass Italien gewillt ist, auch in diesen Fällen grundsätzlich eine Unterkunft bereitzustellen. Für diese Erstaufnahmeeinrichtungen wurden seitens des italienischen Innenministeriums neue Ausschreibungsspezifikationen ausgearbeitet, die bereits durch den italienischen Rechnungshof genehmigt und an die Präfekturen übermittelt wurden. Die Ausschreibung und staatliche Verwaltung bzw. Kontrolle der Einrichtungen obliegt nach wie vor den Präfekturen. Seitens des italienischen Innenministeriums wurde betont, dass die Einhaltung sämtlicher europarechtlicher Bestimmungen (in diesem Zusammenhang insbesondere die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – Aufnahmerichtlinie –) unter Wahrung der menschlichen Würde jedenfalls sichergestellt sei. Herkunft, religiöse Überzeugung, Gesundheitszustand, Vulnerabilität sowie die Familieneinheit finden Berücksichtigung. Bei den Kernleistungen wie beispielsweise Sozialbetreuung, Information, soziokulturelle Mediation, sanitäre Einrichtungen sowie Startpaket, Taschengeld und Telefonkarte soll es zu keiner Kürzung oder Streichung kommen. Die Versorgung beinhaltet die Unterbringung, Verpflegung, Sozialbetreuung, Information, linguistisch-kulturelle Mediation, notwendige Transporte, medizinische Betreuung durch Erstuntersuchung und ärztliche Betreuung in den Zentren zusätzlich zum allgemeinen Zugang zum nationalen Gesundheitsdienst, Hygieneprodukte, Wäschedienst oder Waschprodukte, Erstpaket (Kleidung, Bettzeug, Telefonkarte), Taschengeld (€ 2,50/Tag/Person und bis zu € 7,50/Tag für eine Kernfamilie) sowie Schulbedarf (vgl. zu Vorstehendem: Länderinformationsblatt, S. 6, 7, a. a. O.).

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Anhaltspunkte dafür, dass die Umstrukturierung des italienischen Asylsystems sowie die Neuorganisation der Aufnahmeeinrichtungen nicht wie geplant umgesetzt und die neuen Ausschreibungskriterien missachtet würden, liegen dem Gericht nicht vor. Zudem sieht das Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4. Oktober 2018 Mechanismen vor, um die Einhaltung der angestrebten Standards zu gewährleisten. In den Spezifikationen sind Personalschlüssel, Reinigungsintervalle, Melde- und Aufzeichnungsverpflichtungen des Betreibers in Bezug auf Leistungen an die Bewohner, An-/Abwesenheiten etc. festgelegt. Die Präfekturen sind zu regelmäßigen, unangekündigten Kontrollen berechtigt und verpflichtet (vgl. Länderinformationsblatt, S. 7, a. a. O.). Vor diesem Hintergrund und mangels stichhaltiger entgegenstehender Erkenntnisse geht die Kammer gemäß dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens davon aus, dass sämtliche der vorstehend geschilderten Maßnahmen seitens der italienischen Behörden auch tatsächlich in der geplanten Weise umgesetzt werden. Vereinzelte Defizite und Fehler sind dabei nicht auszuschließen, sie beeinträchtigen jedoch nicht die Annahme des Fehlens systemischer Mängel im italienischen Asylverfahren.

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21

Sollte es dennoch im Einzelfall zu temporären Schwierigkeiten bei der staatlichen Unterbringung kommen, haben Asylbegehrende die Möglichkeit, auf das bestehende Netzwerk privater, von karitativen Organisationen bzw. Kirchen betriebener Unterbringungsmöglichkeiten zurückzugreifen (vgl. hierzu Länderinformationsblatt, S. 21, a. a. O.). Ferner dü;rfen Asylbewerber bereits zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten (vgl. Länderinformationsblatt, S. 17, a. a. O.) und werden dadurch in die Lage versetzt, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen.

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Schließlich weist das italienische System auch hinsichtlich der Krankheitsversorgung keine systemischen Mängel auf, denn die medizinische Versorgung in Italien ist gesichert (vgl. Beschluss des erkennenden Gerichts vom 28. November 2016 – 5 L 8765/16 – ; OVG RP Beschluss vom 20. November 2015 – 6 A 10781/15 –; OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A –; VG München Beschluss vom 23. Dezember 2016 –; M 9 S 16.50788 – , zu Tuberkulose: VG München, Beschluss vom 23. März 2017 – M 9 S 17.50533 –, Rn. 40, juris). Nach der aktuellen Erkenntnislage zu der Gesundheitsversorgung in Italien ist die Versorgung von noch im Asylverfahren befindlichen Personen auch und gerade für schwere Erkrankungen ausreichend gewährleistet. Die Versorgung bei chronischen Erkrankungen schließt sowohl einen notwendigen Krankenhausaufenthalt als auch den Erhalt der erforderlichen Medikamente ein (vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2132/15.A –, juris). Die Anmeldung beim nationalen Gesundheitsdienst ermöglicht die Ausstellung eines Gesundheitsausweises, der zur Inanspruchnahme medizinischer Leistungen nicht nur im Rahmen der Notfallversorgung, sondern auch hinsichtlich der Behandlung bei Spezialisten berechtigt. Die Überweisungen an Spezialisten sind für Asylbewerber kostenfrei (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juli 2015 – 13 K 6850/14.A –, juris). Die Notambulanz ist für alle Personen in Italien kostenfrei (vgl. VG München, Beschluss vom 5. November 2014 – M 18 S 14.50356 –, juris). Eine Unterbringung in einer staatlichen Unterkunft ist nicht erforderlich. Bei fehlendem Wohnsitz genügt die Angabe einer virtuellen Adresse bei einer Nichtregierungsorganisation. Insbesondere die Caritas bietet Sammeladressen auch für Personen an, die keinen festen Wohnsitz haben, diesen jedoch unter anderem für den Erhalt der Gesundheitskarte benötigen. Eine aktuelle Vereinbarung zwischen der italienischen Zentralregierung und den Regionen garantiert die Not- und Grundversorgung sogar von Personen, die sich illegal im Land aufhalten (zu vorstehendem: VG Magdeburg, Beschluss vom 23. Januar 2017 – 8 B 15/17 –, juris). Die medizinische Versorgung ist auch unter Berücksichtigung des Gesetzesdekrets Nr. 113 vom 4. Oktober 2018 weiterhin gewährleistet. Zudem ist nunmehr vorgesehen, dass die Einschreibung beim nationalen Gesundheitsdienst auf Basis des Wohnsitzes in der Aufnahmeeinrichtung („domicilio“) möglich ist, während eine Registrierung bei den Gemeinden nicht mehr erforderlich ist (vgl. Länderinformationsblatt, S. 8, a. a. O.).

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Auch die sonstigen im Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4. Oktober 2018 vorgesehen Änderungen (vgl. hierzu: „Italien verschärft seine Einwanderungsgesetze drastisch“, Spiegel Online-Artikel vom 29. November 2018, abrufbar unter http://www.spiegel.de/politik/ausland/fluechtlinge-italien-verschaerft-seine-einwanderungsgesetze-drastisch-a-1241091.html, zuletzt abgerufen am 5. April 2019; „Hart, aber fraglich“; Süddeutsche Zeitung Online-Artikel vom 25. September 2018, abrufbar unter https://www.sueddeutsche.de/politik/italien-hart-aber-fraglich-1.4144303, zuletzt abgerufen am 5. April 2019) bringen Asylbegehrende in Italien nicht in die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Dies gilt für die Abschaffung des bisherigen sog. humanitären Schutzes (protezione umanitaria) bereits deshalb, weil es sich hierbei lediglich um einen Schutzstatus handelte, den das italienische Recht neben der unionsrechtlichen Gewährung internationalen Schutzes vorsah (vgl. „Salvinis Dekret der Asylrechtsverschärfungen“, borderline-europe, 25. September 2018, abrufbar unter https://www.borderline-europe.de/sites/default/files/projekte_files/2018_09_25_Italien-Salvinis%20Dekret%20der%20Asylrechtsversch%C3%A4rfungen_JIAN_0.pdf, zuletzt abgerufen am 5. April 2019) und dessen Abschaffung demnach nicht eine Unterschreitung des rechtlichen Mindeststandards im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem bedeuten kann. Die restriktivere Vergabe des internationalen Schutzes ist mit der bereits in Deutschland geltenden Regelung von § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 S. 3 AufenthG vergleichbar. Von der Verlängerung der maximalen Frist für Abschiebehaft sind letztendlich nur abgelehnte Asylbewerber betroffen, die trotz entsprechender Aufforderung nicht freiwillig aus Italien ausreisen. Auch der beschränkte Zugang von Schutzsuchenden zu den lokalen sekundären Aufnahmeeinrichtungen (sog. „SPRAR“ bzw. nunmehr „SIPROIMI“) ist zwar möglicherweise mit Einschränkungen für Schutzsuchende verbunden; die konkrete Gefahr von Obdachlosigkeit für Schutzsuchende in Italien folgt hieraus jedoch nicht, da Asylbegehrende nunmehr – wie vorstehend bereits ausgeführt – in den Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht werden sollen. Auch derzeit stehen neben den SPRAR-Unterkünften andere Aufnahmeeinrichtungen, beispielsweise sog. CARA- und CAS-Unterkünfte, zur Verfügung (vgl. Auskunft des BMI an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 17. Januar 2019, bislang nicht veröffentlicht).

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24

Selbst wenn es im Einzelfall eigener Anstrengungen des Asylbegehrenden bedürfen sollte, um zeitnah eine Unterkunft zu finden, vermag das Gericht nach alledem nicht festzustellen, dass Asylbegehrenden unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen eine Situation extremer materieller Not droht, welche die Schwelle einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung erreichen würde. Im Gegenteil ist das Gericht der Überzeugung, dass Asylbegehrende in Italien auf eine menschenrechtskonforme Unterbringungssituation stoßen und unter Aufbringung der erforderlichen und zumutbaren Eigeninitiative etwaige Schwierigkeiten überwinden können.

25

b. Soweit der EuGH nunmehr in der Rechtssache C-163/17 (a. a. O.) entschieden hat, dass eine Überstellung nach Italien unzulässig sei, wenn den Asylantragsteller in Italien im Falle der Zuerkennung internationalen Schutzes unzumutbare Lebensumstände erwarteten, führt dies vorliegend ebenfalls nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Die Kammer ist nämlich davon überzeugt, dass in Italien anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte grundsätzlich menschenrechtskonform behandelt werden und in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse zu decken, zumal sie in Fragen der Gesundheitsversorgung den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und auch tatsächlich die Möglichkeit des Zugangs zu ausreichender gesundheitlicher Versorgung haben (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. Februar 2014 – 10 A 10656/13.OVG –, juris, gegen das das BVerwG mit Beschluss vom 21. Mai 2014 – 10 B 31/14 – die Revision nicht zugelassen hat; vgl. auch Beschluss der Kammer vom 8. März 2017 – 5 L 2283/17.TR –, VG München, Urteil vom 6. Dezember 2016 – M 12 K 16.33413 – und Beschluss vom 6. März 2017 – M 17 S 17.33096 –; OVG NRW, Urteile vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A – und insbesondere vom 7. Juli 2016 – 13 A 2132/15.A – m. w. N.; vgl. auch VG Oldenburg, Urteil vom 17. November 2016 – 1 A 142/15 –; alle – bis auf den zitierten Beschluss der Kammer – veröffentlicht bei juris).

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Nichts Anderes folgt aus den aktuellen Erkenntnismitteln. Nach der Umstrukturierung des italienischen Asylsystems erfolgt die Unterbringung anerkannter Schutzberechtigter in den sekundären Aufnahmeeinrichtungen, wo ihnen die oben hinsichtlich der Erstaufnahmeeinrichtungen dargestellten umfangreichen Leistungen gewährt werden. Zusätzlich bieten sekundäre Aufnahmeeinrichtungen auch Maßnahmen mit dem Ziel einer umfassenden Integration (Gesellschaft, Arbeitsmarkt, Sprache, etc.) (vgl. zu Vorstehendem: Länderinformationsblatt, S. 7, a. a. O.). Rechtlich haben anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Sozialwohnungen, zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger (vgl. Länderinformationsblatt, S. 25, a. a. O., m. w. N.). Wie Asylwerber müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf die medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger (vgl. Länderinformationsblatt, S. 26, a. a. O.).

27

c. In Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung der Kammer ist diese nunmehr unter Zugrundelegung der vom EuGH in den oben genannten Entscheidungen vom 19. März 2019 (C-163/17 und C-297/17; jeweils a. o. O.) aufgestellten Maßstäbe zum Vorliegen einer unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung nach Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK sowie der neuen Erkenntnisse zur Situation Asylbegehrender und Schutzberechtigter in Italien (aus der am 26. Februar 2019 aktualisierten Fassung des Länderinformationsblattes) der Überzeugung, dass auch Schwangeren und Familien mit Kleinkindern – wie den Antragstellern im vorliegenden Verfahren – in Italien weder während des Asylverfahrens noch nach dessen Abschluss eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. zum Asylverfahren im Ergebnis: VG Frankfurt, Beschluss vom 17. Januar 2019 – 3 L 50/19.F.A –; VG Kassel, Beschluss vom 5. Juni 2018 – 1 K 7114/17.KS.A –; VG München, Beschluss vom 1. Juni 2018 – M 11 S 18.51138 –; zu Schutzberechtigten: BayVGH, Beschluss vom 9. Januar 2019 – 10 CE 19.67 –; alle veröffentlicht bei juris).

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Zwar gehören Schwangere und Familien mit Kleinkindern zu den in Art. 20 Abs. 3 der Anerkennungsrichtlinie aufgeführten schutzbedürftigen Personengruppen, deren spezielle Situation von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist, jedoch vermag die Kammer nicht festzustellen, dass ihnen in Italien gerade aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit und unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen eine Situation extremer materieller Not drohen würde, die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigen oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzen würde (vgl. zum Maßstab: EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C -163/17 –, Rn. 92, 95, a. a. O.).

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Den genannten Personengruppen droht bereits keine Situation materieller Not. Ausgehend vom Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens ist das Gericht der Überzeugung, dass sie sowohl in den Erstaufnahmeeinrichtungen für Asylbegehrende („prima accoglienza“) als auch – nach der Gewährung internationalen Schutzes – in den sekundären Aufnahmeeinrichtungen (früher „SPRAR“, nunmehr „SIPROIMI“) angemessen untergebracht werden können. Nach Auskunft des italienischen Innenministeriums sind in den Erstaufnahmeeinrichtungen Plätze für Familien sowie alleinreisende Frauen mit Kindern vorgesehen. In beiden Unterbringungsformen werden die oben bereits dargestellten, umfangreichen Leistungen erbracht (vgl. zu Vorstehendem: Länderinformationsblatt, S. 7, a. a. O.). Diese gehen in ihrem Umfang deutlich über die zur Sicherung der Grundbedürfnisse erforderlichen Leistungen hinaus, denn den Asylbegehrenden werden nicht nur die Unterkunft, Waschgelegenheiten und Nahrung gestellt, sondern auch Sozialbetreuung, Transportdienste, Schulbedarf u. ä. angeboten. Zudem haben auch neugeborene Kinder Zugang zur medizinischen Versorgung, sofern ihre Eltern im Gesundheitssystem registriert sind (vgl. AIDA Country Report, Italy, März 2018, abrufbar unter https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf, S. 94, zuletzt abgerufen am 5. April 2019). Auch ist vorgesehen, dass in allen Aufnahmeeinrichtungen die Familieneinheit gewahrt werden soll (AIDA Country Report, Italy, S. 96, a. a. O.).

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Darüber hinaus hat Italien hinsichtlich der Erstaufnahmeeinrichtungen am 8. Januar 2019 einen neuen Rundbrief versendet und auf die geänderten Gegebenheiten reagiert. Es wird darin bestätigt, dass in Übereinstimmung mit dem neuen Gesetz 132/2018 gemäß der Dublin III-Verordnung rücküberstellte Antragsteller nicht in SIPROIMI, sondern im Rahmen der Erstaufnahme (s.o.) untergebracht werden. Italien garantiert, dass diese Zentren dafür geeignet sein werden, um alle Arten von Betroffenen zu betreuen und die Einhaltung ihrer Grundrechte zu gewährleisten, vor allem die Familieneinheit und den Schutz Minderjähriger (vgl. Länderinformationsblatt, S. 7, a. a. O.). Auch auf dieses Rundschreiben findet das oben zitierte Prinzip des gegenseitigen Vertrauens Anwendung. Insbesondere wird dieses nicht dadurch obsolet, dass in Einzelfällen unter Umständen davon abweichend agiert wird (vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 17. Januar 2019 – 3 L 50/19.F.A –, Rn. 8, juris, m. w. N.).

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Des Weiteren geht die Kammer davon aus, dass Schwangere und Familien mit Kleinkindern nach ihrer Rückführung nach Italien (im Rahmen des Dublin-Verfahrens) zeitnah eine derartige angemessene Unterkunft erhalten, ohne dass ihnen zwischenzeitlich Obdachlosigkeit und extreme materielle Not drohen würden. Zwar belegen die verfügbaren Erkenntnismittel, dass unter Umständen ein Zeitverzug eintritt, bis Dublin-Rückkehrer tatsächlich einen Unterbringungsplatz finden und Unterbringungsanträge von Personen, die bereits offiziell untergebracht waren, in manchen Fällen abgelehnt werden können (vgl. Länderinformationsblatt, S. 14, a. a. O.; AIDA, Country Report, Italy, S. 48, a. a. O. ). Allerdings greifen im Falle von Schwangeren und Familien mit Kleinkindern insoweit besondere Mechanismen, denn ihre Vulnerabilität ist in jeder Phase des Verfahrens, d. h. auch bei der Entscheidung über die Unterbringung, zu berücksichtigen und hat zur Folge, dass ihr Zugang zu angemessener medizinischer und psychologischer Versorgung und Betreuung sicherzustellen ist (vgl. Länderinformationsblatt, S. 14, a. a. O.). Darüber hinaus erhalten Vulnerable ein priorisiertes Asylverfahren, sobald der Polizei Anhaltspunkte für ihre Vulnerabilität bekannt werden (AIDA Country Report, Italy, S. 55, a. a. O.). Soweit NGOs den Zugang von Dublin-Rückkehrern – einschließlich Familien mit Kleinkindern – als willkürlich bezeichnen (vgl. Länderinformationsblatt, S. 14, a. a. O.), stützen sie sich auf Daten aus dem Jahr 2016, die auch für 2017 Gültigkeit entfalten, aber kein Bild der aktuellen Situation abgeben. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AsylG) fehlt es demgegenüber an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass nach der Neustrukturierung des italienischen Unterbringungssystems der Zugang zu den in den Erstaufnahmeeinrichtungen explizit für Familien sowie alleinreisende Frauen mit Kindern vorgesehenen Plätzen verwehrt würde oder diese Plätze nicht ausreichend wären.

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Darüber hinaus ist vulnerablen Personen ebenso wie sonstigen Asylbegehrenden ein gewisses Maß an Eigeninitiative zumutbar, denn nach der Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, a. a. O. Rn. 95, liegt auch insoweit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur vor, wenn den Betreffenden „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen“ eine Situation extremer materieller Not droht. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht der Fall, wenn Asylbegehrende es durch eigene Entscheidungen und Handlungen in der Hand haben, ihre Situation zu verbessern.

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Hiervon ausgehend kann sowohl von Schwangeren als auch den Eltern von Kleinkindern – hier der Antragstellerin zu 1) – erwartet werden, dass sie eigene Anstrengungen unternehmen, um einen Unterbringungsplatz zu bekommen, zu diesem Zweck an die zuständigen Behörden herantreten und hier ihre Vulnerabilität geltend machen. Hierbei geht das Gericht unter Zugrundelegung des Grundsatzes gegenseitigen Vertrauens, dem im europäischen Asylsystem fundamentale Bedeutung zukommt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C 297-17 u. a. –, a. o. O.), und mangels entgegenstehender stichhaltiger Erkenntnisse davon aus, dass nach der Umstrukturierung des italienischen Aufnahmesystems die besondere Schutzbedürftigkeit vulnerabler Personen tatsächlich Berücksichtigung findet, sobald eine staatliche Stelle hiervon Kenntnis erlangt. Im Vorfeld ist es den betroffenen Personen möglich, sich über die insoweit erforderlichen Abläufe sowie die Aufnahmebedingungen zu informieren, denn sie bekommen bei ihrer Asylantragstellung von den Polizeibehörden eine Informationsbroschüre ausgehändigt (vgl. AIDA Country Report, Italy, S. 65, a. a. O). An den Flughäfen in Rom (Fiumicino) und Mailand (Malpensa) sind zudem NGOs tätig, die auch Ansprechpartner für Dublin-Rückkehrer sind. Sie bieten erste Information und Beratung an. Nach Möglichkeit unterstützen sie bei der Vermittlung an eine Unterkunft, informieren über das Asylverfahren und vermitteln an weitere soziale Dienste vor Ort (vgl. „ITALIEN: Informationen für Geflüchtete, die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Italien rücküberstellt oder abgeschoben werden“, abrufbar unter https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2017/02/ITALIEN-Informationen-f%C3%BCr-Gefl%C3%BCchtete-die-aufgrund-der-Dublin-Verordnung-nach-Italien-r%C3%BCck%C3%BCberstellt-oder-abgeschoben-werden.pdf, zuletzt abgerufen am 5. April 2019). So hat es sich z. B. die Evangelisch-Lutherische Kirche in Italien mit dem sog. „ELKI-Projekt“ zur Aufgabe gemacht, Dublin-Rückkehrern unmittelbar nach ihrer Ankunft innerhalb weniger Tage eine Unterkunft zu bieten. Auf diesem Weg wurde nach dem Start des Projekts bereits eine Schwangere betreut (vgl. zu Vorstehendem: ELKI Pilotprojekt für Dublin-Flüchtlinge, abrufbar unter https://www.chiesaluterana.it/de/sociale/progetti-sociali/un-progetto-pilota-per-i-dublinati/, zuletzt abgerufen am 5. April 2019).

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Die insoweit unter Umständen erforderliche Mitwirkung ist den betreffenden Personen auch zumutbar. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass auch im deutschen Asylverfahren grundsätzlich kein Transfer der Asylbegehrenden von der Grenze, bzw. bei einer Einreise über den Luftweg vom Flughafen aus zur zuständigen Aufnahmeeinrichtung vorgesehen ist. Vielmehr sind Asylbegehrende verpflichtet, Weiterleitungsverfügungen (§ 19 Abs. 1 AsylG) der Bundespolizei, Landespolizei oder Ausländerbehörden Folge zu leisten und sich in Eigenregie sowie grundsätzlich auf eigene Kosten zu der bezeichneten Aufnahmeeinrichtung zu begeben (§ 20 Abs. 1 AsylG; vgl. hierzu: BeckOK AuslR/Haderlein, 21. Ed. 1. Februar 2019, AsylG § 20 Rn. 3).

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Sofern es in Italien trotz Mitwirkung des Asylbegehrenden in Einzelfällen zu zeitlichen Verzögerungen bei der Unterbringung in staatlichen Einrichtungen kommen sollte, ist die Kammer der Überzeugung, dass diese unter Aufbringung eines Mindestmaßes an Eigenengagement sowie gegebenenfalls unter Zuhilfenahme nichtstaatlicher Organisationen und von Polizeibehörden vor Ort auch von vulnerablen Personengruppen überwunden werden können. Speziell in Notfällen kann auf die von nichtstaatlicher Seite bereitgestellten Unterkünfte zurückgegriffen werden (vgl. Länderinformationsblatt, S. 21, a. a. O.).

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Schließlich vermag das Gericht nicht festzustellen, dass das italienische Asylsystem aufgrund einer hohen Anzahl Asylbegehrender derart überlastet wäre, dass es bei der Unterbringung von vulnerablen Personen zu Engpässen käme. Das Gegenteil ist der Fall. Insbesondere auf dem Seeweg gelangen nur noch wenige Flüchtlinge nach Italien (vgl. https://www.augsburger-allgemeine.de/politik/Warum-kaum-noch-Fluechtlinge-in-Italien-landen-id53537221.html, zuletzt abgerufen am 5. April 2019). Während im Jahr 2017 noch 119.249 Migranten in Italien angekommen sind und 126.560 Asylerstanträge gestellt wurden, wurden im Jahr 2018 nur noch auf 23.371 ankommende Migranten und 51.109 Asylerstanträge verzeichnet (vgl. UNHCR, Italy weekly snapshot – 30 Dec 2018, abrufbar unter https://data2.unhcr.org/en/documents/download/67444, zuletzt abgerufen am 5. April 2019). Vom 1. Januar 2019 bis zum 1. April 2019 kamen bislang lediglich 524 Migranten auf dem Seeweg neu in Italien an (vgl. See Arrivals in 2019, abrufbar unter https://data2.unhcr.org/en/situations/mediterranean/location/5205, zuletzt abgerufen am 5. April 2019). Insgesamt ging die Anzahl der Flüchtlinge, die auf der Mittelmeerroute in die EU einreisen, deutlich zurück (vgl. https://www.tagesschau.de/ausland/fluechtlinge-un-105.html, zuletzt abgerufen am 5. April 2019 ).

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Darüber hinaus belegen die Darstellungen im Länderinformationsblatt, dass Italien auf die in der Vergangenheit erhobene Kritik reagiert hat und bestrebt ist, die zuvor bestehenden Defizite konsequent auszugleichen, durch die Neustrukturierung der Aufnahmeeinrichtungen eine adäquate Unterbringung zu gewährleisten und hierbei sä;mtliche europarechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Eine Verbesserung ist zudem in der Durchführung der Dublin-Verfahren erkennbar, denn anders als in der Vergangenheit ist Italien mittlerweile offenbar bemüht, rechtzeitig auf Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeersuchen Deutschlands zu antworten und hat in einer Vielzahl von Fällen, welche der für Dublin-Verfahren zuständigen entscheidenden Kammer vorliegen, ausdrücklich die Übernahme der betreffenden Personen zugesagt. Dies macht deutlich, dass die italienischen Behörden tatsächlich willens sind, die Verantwortung für die Asylbewerber, die der Zuständigkeit Italiens unterfallen, zu übernehmen.

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Hiervon ausgehend ist nicht festzustellen, dass den Antragstellern – auch unter Berücksichtigung des Alters des Antragstellers zu 2) – im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) im Falle ihrer Abschiebung nach Italien aufgrund ihrer besonderen Verletzlichkeit eine Situation extremer materieller Not droht. Infolgedessen ist – anders als zum Zeitpunkt der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 –, NVwZ 2015, S. 127 ff., Tarakhel/Schweiz) – schließlich nicht zu befürchten, dass der Antragsteller zu 2) traumatische Folgen erleidet und dadurch in seiner psychischen Gesundheit beeinträchtigt wird. Aus demselben Grund ist eine individuelle Garantieerklärung Italiens vor einer Überstellung der Antragsteller nicht erforderlich (zum Erfordernis einer Garantieerklärung: BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BVR 1795/14 –, juris). Gleiches gilt gemäß den vorstehenden Ausführungen für anerkannte Schutzberechtigte.

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3. Aus den vorstehenden Gründen besteht ferner keine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung.

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4. Des Weiteren liegt kein aus Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK hergeleitetes inländisches Abschiebungsverbot gemäß § 60 a Abs. 2 S. 1 AufenthG vor. Nicht jede eheliche Lebensgemeinschaft und jedwede familiäre Beziehung führen zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung (vgl. VGH Mannheim, InfAuslR 2001, 381 f.), vielmehr muss eine unzumutbare Beeinträchtigung der Familieneinheit durch die (vorübergehende) Trennung von Familienangehörigen, wie bspw. im Falle der Trennung kleiner Kinder von ihren Eltern oder auch bei kranken und pflegebedürftigen Familienangehörigen, vorliegen (vgl. BVerfG BeckRS 1999, 22630; VGH Mannheim, InfAuslR 2001, 381–382, zu Vorstehendem: BeckOK AuslR/Kluth AufenthG § 60a Rn. 12-21, beck-online).

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Dies ist hier nicht der Fall, obschon es sich bei dem Antragsteller zu 2) um ein Kleinkind handelt, für welches der Kläger im Verfahren 7 K 1258/19.TR die Vaterschaft anerkannt und die Übernahme der gemeinsamen elterlichen Sorge erklärt hat (Bl. 16-20 der Gerichtsakte).

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Den Antragstellern droht schon keine Trennung der Familieneinheit, da der Vater des Antragstellers zu 2) nach der Ablehnung seines Eilantrags im Verfahren 7 L 1260/18.TR ebenfalls vollziehbar nach Italien ausreisepflichtig ist und gemeinsam mit den Antragstellern nach Italien überstellt werden kann. Selbst wenn es aus organisatorischen Gründen zu einer getrennten Überstellung kommen sollte, würde dies nicht zu einer unzumutbaren Trennung führen, da diese allenfalls von kurzer Dauer wäre und die Antragsteller sodann in Italien ihre familiäre Gemeinschaft fortsetzen können. Zudem wäre es dem Familienteil, welcher später abgeschoben würde, unbenommen, von der Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise Gebrauch zu machen, um auf diesem Weg eine zügigere Familienzusammenführung zu ermö;glichen.

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Im Übrigen sind bei der Prüfung des Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG ohnehin grundsätzlich nur die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und angemessen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2001 – 2 BvR 2625/10 – und Beschluss vom 22. Dezember 2003 – 2 BvR 2108/00 –, jeweils juris). Ein der Abschiebung entgegenstehender Anspruch auf Schutz des Familienlebens kann sich daher in der Regel nur dann ergeben, wenn feststeht, dass der weitere Aufenthalt des Angehörigen, zu dem eine Familieneinheit besteht, im Bundesgebiet gesichert ist (vgl. zu dem Erfordernis eines gesicherten Bleiberechts grundlegend BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83 –, juris; vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil vom 16. November 2017 – A 7 K 2246/17 –, juris; VG Augsburg, Urteil vom 22. Februar 2005 – Au 3 K 04.30850 –, juris; VG Trier, Beschluss vom 4. Juli 2012 – 1 L 671/12.TR –, juris Rn. 9 f.). An diesem Erfordernis fehlt es vorliegend, da der Vater des Antragstellers zu 2) gemä;ß den vorstehenden Ausführungen vollziehbar ausreisepflichtig ist.

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5. Auch die von den Antragstellern zitierte Entscheidung des EuGHs (Urteil vom 19. Juni 2018, C-181/16, Celex-Nr. 62016CJ0181, juris) führt vorliegend nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung, denn sie betrifft nur den Fall, dass der Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes als unbegründet abgelehnt und eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor, denn die Asylanträge der Antragsteller wurden gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG als unzulässig abgelehnt, da nach der Dublin III-Verordnung Italien zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Hierbei wird dem Recht der Antragsteller auf einen wirksamen Rechtsbehelf aus Art. 39 der Richtlinie 2005/85 dadurch Rechnung getragen, dass die Überstellung so lange ausgesetzt ist, bis eine Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangen ist (§ 34a Abs. 2 S. 2 AsylG, vlg. Art. 27 Abs. 3 lit. c) Dublin III-VO).

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6. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung seitens der italienischen Behörden war schließlich nicht erforderlich, denn die Zustimmung Italiens zu dem Wiederaufnahmegesuch der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2019 – und damit die Rückübernahmebereitschaft – wird nach Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung fingiert, nachdem die Antragsgegnerin innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erhalten hat (vgl. BeckOK AuslR/Pietzsch AsylG § 34a Rn. 12-13a, beck-online). Dies zieht die Verpflichtung Italiens nach sich, die Antragsteller wiederaufzunehmen und angemessene Vorbereitungen für ihre Ankunft zu treffen (Art. 25 Abs. 2 HS 2 Dublin III-Verordnung). Hierbei ist dem Gericht aus einer Vielzahl in der entscheidenden Kammer anhängiger, gleichartiger Verfahren bekannt, dass Italien diesen Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommt.

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II. Der auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Hilfsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Er ist bereits unzulässig, denn den Antragstellern fehlt ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Zwar kann das Gericht in den Fällen des sogenannten „faktischen Vollzugs“, das heißt, wenn Behörden oder Dritte bereits Vollzugsmaßnahmen getroffen haben oder treffen, ohne die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs zu beachten, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO analog feststellen, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 80 Rn. 181). Dies kommt hier jedoch unter keinem Gesichtspunkt in Betracht, da der Klage infolge der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO und mangels Vorliegens eines der Fälle des § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt.

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III. Der weiter hilfsweise gestellte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung der Antragsteller auf Grundlage der Abschiebungsanordnung im streitgegenständlichen Bescheid vorläufig bis zum Abschluss des Klageverfahrens 7 K 1261/19.TR nicht erfolgen darf, bleibt ebenso ohne Erfolg. Er ist bereits unzulässig, denn nach § 123 Abs. 5 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO ist statthafter Eilrechtsbehelf ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, soweit die Klage in der Hauptsache auf die Aufhebung der Abschiebungsanordnung gerichtet ist. Im Übrigen fehlt es aus den vorstehend dargestellten Gründen an einem Anordnungsanspruch der Antragsteller.

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IV. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

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V. Des Weiteren kann den Antragstellern gemäß §§ 166 VwGO, 114 ff. ZPO keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil es dem Begehren aus den vorstehend dargelegten Gründen an der hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt.

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