Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (5. Kammer) - 5 B 5153/18
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller ist sudanesischer Staatsangehöriger. Er begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung seiner Abschiebung nach Italien.
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Der Antragsteller reiste nach eigenen Angaben am C. 2018 aus Italien kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am D. 2018 einen förmlichen Asylantrag. Da Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens - insbesondere EURODAC-Treffer-Meldung für Italien der Kategorie 2 (illegal Eingereister) - vorlagen, richtete die Antragsgegnerin am E. 2018 ein Aufnahmegesuch an die italienischen Behörden. Diese reagierten hierauf innerhalb der Zweimonatsfristfrist nach Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO nicht.
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Mit Bescheid vom 02.08.2018 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen, ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Italien an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, da Italien wegen der illegalen Ersteinreise des Antragstellers in dieses europäische Land gemäß Art. 25 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständig sei. Es könne nicht vom Vorliegen systemischer Mängel hinsichtlich Italiens ausgegangen werden. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor.
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Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 10.08.2018 rechtzeitig Klage (5 A 5152/18) erhoben und zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Er rügt Missstände im italienischen Asylsystem, weshalb Deutschland von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO Gebrauch machen müsse.
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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
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die aufschiebende Wirkung der Klage 5 A 5152/18 gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid vom 02.08.2018 anzuordnen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung beruft sie sich auf den angegriffenen Bescheid.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
II.
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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, über den nach § 76 Abs. 4 AsylG die Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg.
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Die Einzelrichterin geht davon aus, dass sich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage lediglich - entsprechend der Regelung in § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG - gegen die unter Nr. 3 des angegriffenen Bescheides verfügte Abschiebungsanordnung richten soll und nicht auch gegen die Regelungen unter Nr. 1 (Ablehnung des Antrags als unzulässig), Nr. 2 (Verneinung von Abschiebungsverboten) und Nr. 4 (Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots); insoweit wäre ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unzulässig (vgl. zur Befristungsentscheidung: Nds. OVG, Beschluss vom 14.12.2015 - 8 PA 199/15 - juris; § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG in der ab 01.08.2015 geltenden Fassung (BGBl. I 2015, 1386) hat nicht die Zulässigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Folge; vgl. auch VG Hannover, Beschluss vom 07.03.2016 - 1 B 6428/15 - juris).
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Der Aussetzungsantrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 34a Abs. 2 AsylG statthaft. Der auch im Übrigen zulässige - insbesondere nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG fristgerecht gestellte - Antrag ist allerdings unbegründet.
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Bei der im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden Interessenabwägung haben die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs einen entscheidenden Stellenwert. Ergibt sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache offensichtlich keinen Erfolg haben wird, weil sich der angegriffene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist, so überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts. Erweist sich der Rechtsbehelf bei summarischer Überprüfung demgegenüber als offensichtlich erfolgreich, überwiegt regelmäßig das Interesse des Adressaten des Verwaltungsakts, von dessen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben.
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Die angegriffene Abschiebungsanordnung stellt sich unter Zugrundelegung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen derzeitigen Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach als rechtmäßig dar, so dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung zurückzutreten hat.
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Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen anderen Staat, der nach Maßgabe der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
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Die Antragsgegnerin hat frühestens am D. 2018 Kenntnis von dem EURODAC-Treffer für Italien erlangt und am E. 2018 ein Übernahmeersuchen nach Art. Art. 18 Abs. 1 a Dublin-III-VO an Italien gerichtet. Damit hat sie die hier einschlägige Zweimonatsfrist für ein Aufnahmegesuch nach Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 2 Dublin-III VO gewahrt. Hierauf haben die italienischen Behörden nicht innerhalb der Zweimonatsfrist nach Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO reagiert, weshalb nach Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO die Zustimmung Italiens zu dem Aufnahmegesuch ab 31.07.2018 fingiert wird und Italien nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständig ist (bleibt).
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Die Abschiebung des Antragstellers nach Italien kann auch durchgeführt werden. Der Antragsteller hat weder einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin seinen Asylantrag im Wege des Selbsteintritts prüft, noch besteht ansonsten ein Verbot der Überstellung nach Italien, das aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Durchführbarkeit einer Abschiebung i. S. d. § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG entgegenstünde. Weder ist ein Zuständigkeitswechsel von Italien auf die Antragsgegnerin aufgrund von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO eingetreten, noch ist die Antragsgegnerin zum Selbsteintritt gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet. Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wird, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrCh) mit sich bringen, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat, wenn auch eine alternative Überstellung in einen weiteren Mitgliedstaat anhand nachrangiger Zuständigkeitskriterien ausscheidet. Dieser Maßstab ist der Sache nach derselbe, der unter Geltung der Dublin-II-Verordnung hinsichtlich des Selbsteintrittsrechts nach der dazu ergangenen Rechtsprechung Geltung beanspruchte (vgl. zu diesem Maßstab: Nds. OVG, Beschluss vom 02.05.2012 - 13 MC 22/12 - juris Rn. 8; VG Oldenburg, Beschluss vom 14.11.2013 - 3 B 6286/13 - juris Rn. 17 f.; grundlegend: EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - Rs. C-411/10 u.a. - juris Rn. 80 ff.). Im Falle des Vorhandenseins systemischer Mängel ist der Mitgliedstaat zwar nicht verpflichtet, den Asylantrag auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO selbst zu prüfen, er ist aber verpflichtet, den Asylbewerber nicht an den ursprünglich als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen (EuGH, Urteil vom 14.11.2013 - C-4/11 - Rn. 36 f., juris).
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An die Feststellung systemischer Mängel bzw. Schwachstellen sind hohe Anforderungen zu stellen; bei der Prüfung durch die Verwaltungsgerichte kann es in diesem Zusammenhang nur um eine Evidenzkontrolle gehen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18.03.2014 - 13 LA 75/13 - juris Rn. 14). Eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Artikel 4 EUGrCh bzw. Artikel 3 EMRK liegt nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (insbesondere) vor, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit Blick auf das Gewicht und Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass der Betroffene in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) - im Unterschied zu den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats - nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann und der betreffende Mitgliedstaat dem mit Gleichgültigkeit begegnet, weil er auf die gravierende Mangel- und Notsituation nicht mit (geeigneten) Maßnahmen reagiert (Nds. OVG, Urt. v. 04.04.2018 - 10 LB 96/17 -, m.w.N., juris, abrufbar auch unter: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.juris.de).
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Die Kammer ist in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen diese Voraussetzungen für sogenannte Dublin-Rückkehrer in Bezug auf die Situation in Italien nicht bestehen, sondern Italien vielmehr über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, welches trotz nach wie vor bestehender Mängel des Aufnahmeverfahrens prinzipiell funktionsfähig ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht wegen der Einzelheiten zu den Zugangsmöglichkeiten zum Asylverfahren in Italien sowie dessen Dauer und Qualität, zu den Aufnahme- und Unterbringungsmöglichkeiten und -kapazitäten, zu der Sicherung der übrigen Grundbedürfnisse (u.a. Schutz vor Gewalt, hygienische Verhältnisse; Nahrung) und zu dem Zugang zu medizinischer Versorgung auf die detaillierten Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinen Urteilen vom 25.06.2015 (11 LB 248/14, juris) und vom 04.04.2018 (10 LB 96/17, juris; siehe weiter auch: OVG Münster, Urteil vom 07.07.2016 - 13 A 2302/15.A - juris, sowie Beschluss vom 12.10.2016 - 13 A 1624/16.A – juris, Beschluss vom 16.02.2017 - 13 A 316/17.A - juris; VG Kassel, Beschluss vom 14.12.2017 - 1 L 5736/17.KS.A. - juris; VG Oldenburg, Beschluss vom 17.11.2016 - 1 A 142/15 - juris; VG Greifswald, Beschluss vom 09.11.2017 - 6 B 2052/17 As HGW - juris; VG Köln, Beschluss vom 03.11.2017 - 4 L 3909/17.A - juris; VG Osnabrück, Beschluss vom 08.08.2017 - 5 B 212/17 - juris; VG Augsburg, Beschluss vom 06.10.2017 - Au 3 S 17.50239 - juris; VG München, Urteil vom 05.10.2017 - M 9 K 17.51567 - juris; VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 04.10.2017 - 6 L 858/17.A - juris; VG München, Beschluss vom 18.09.2017 - M 7 S 17.30997 - juris, jeweils m.w.N.).
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Informationen zur Gesundheitsversorgung in Italien und zu den Modalitäten der Ausstellung einer Gesundheitskarte (tessera sanitaria), die einen Zugang zu medizinischen Leistungen ermöglicht, enthält der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien: Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, S. 54 ff., Stand: August 2016, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/news/2016/160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen-final.pdf (zuletzt abgerufen am: 08.06.2018), auf den ebenfalls verwiesen wird.
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Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ist in seinem Urteil vom 04.04.2018 (a.a.O.) unter ausführlicher Würdigung der tatsächlichen Situation zu der Einschätzung gelangt, dass systemische Mängel in Italien unter keinem in Betracht kommenden Aspekt vorliegen. Es hat systemische Mängel weder im Hinblick auf die Unterkunftssituation (Rn. 40 ff. des Urteils) noch bezüglich der Gesundheitsversorgung (Rn. 67 ff. des Urteils) noch hinsichtlich der Versorgung mit den übrigen zum Lebensunterhalt notwendigen Leistungen (Rn. 73 ff.) angenommen. Dieser Einschätzung ist die Einzelrichterin bisher gefolgt.
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Zum Teil anderslautende verwaltungsgerichtliche Entscheidungen haben das Gericht angesichts der vorliegenden Erkenntnismittel und der Rechtsprechung der Obergerichte (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 07.07.2016 - 13 A 2302/15.A - juris, sowie Beschluss vom 12.10.2016 - 13 A 1624/16.A - juris, Beschluss vom 16.02.2017 - 13 A 316/17.A - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 -, juris) nicht überzeugt. Auch der EGMR hat in seiner Rechtsprechung eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur in besonders gelagerten Einzelfällen angenommen (vgl. etwa Nr. 29217/12 - Tarakhel / Schweiz, HUDOC, NVwZ 2015, 127) und nicht im Sinne systemischer Mängel bejaht. Was die generelle Situation von Dublin-Rückkehrern betrifft, ist nicht zu erkennen, dass die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EUGrCh überschritten wäre. Insbesondere stellte auch die in der Vergangenheit anhaltend hohe und zeitweise extrem steigende Zahl von Einwanderern nach Italien keinen Umstand dar, der eine andere Beurteilung hätte rechtfertigen können. Die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Italien würde erst dann überschritten, wenn auf die erhöhte Zahl von Einwanderern keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung dieser Probleme ergriffen würden. Davon konnte in der Vergangenheit nicht ausgegangen werden (vgl. etwa: OVG Münster, Urteil vom 24.04.2015 - 14 A 2356.12.A – juris, Urteil vom 07.07.2016 - 13 A 2302/15.A - juris; Nds. OVG, Urteile vom 25.06.2015 - 11 LB 248/14 - und vom 04.04.2018 - 10 LB 96/17 -, juris). Da Fehlleistungen im Einzelfall das Konzept der normativen Vergewisserung nicht in Frage stellen, kam es auch auf etwaige negative Erfahrungen des einzelnen Antragstellers hinsichtlich seiner persönlichen Behandlung in Italien nicht an. Insoweit konnte kein systemischer Mangel begründet werden.
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Eine andere Beurteilung war auch nicht aufgrund des Urteils des EGMR vom 04.11.2014 (Nr. 29217/12 - Tarakhel / Schweiz, HUDOC, NVwZ 2015, 127) geboten. Der EGMR führt hier aus, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls auch dann geltend gemacht werden kann, wenn keine systemischen Mängel des Asyl- und Aufnahmesystems vorliegen. Maßgebend ist die tatsächliche Gefahr einer Menschenrechtsverletzung im konkreten Einzelfall, die der Gerichtshof für Familien mit minderjährigen Kindern annimmt, wenn diese ohne individuelle Garantien der italienischen Behörden zu einer familiengerechten Unterbringung rücküberstellt werden sollten. Auch das Bundesverfassungsgericht fordert für den Fall der Überstellung von Familien mit Neugeborenen oder Kleinstkindern nach Italien derartige individuelle Garantien (Beschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 732/14 - juris). Die Situation (junger) allein reisender Männer kann aber nach der Rechtsprechung des EGMR nicht mit der Situation im Fall Tarakhel verglichen werden (Beschluss vom 13.01.2015 - Nr. 51428/10 - A.M.E./Niederlande - Asylmagazin 2015, 74). Das Gericht sieht keinen Anlass, von der Rechtsprechung des EGMR abzuweichen.
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An dieser Einschätzung hält die Einzelrichterin auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung in Italien im Ergebnis fest. Grundlage der Bewertung sind zunächst die vom Nds. OVG in seinem oben zitierten Urteil vom 04.04.2018, bestätigt durch Beschluss des Nds. OVG vom 28.05.2018 – 10 LB 202/18 – (juris), getroffenen Feststellungen zur Unterbringungssituation von Flüchtlingen bzw. Asylbewerbern in Italien im Jahr 2017. Danach beliefen sich die staatlichen Unterkunftskapazitäten im Jahr 2017 auf 183.225 Plätze. Hiervon entfielen 14.694 Plätze auf das CDA („Centro di accoglienza“) und die „Centri governativi di prima accoglienza“ im Erstaufnahmesystem, 31.313 Plätze auf das SPRAR („Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati“ im Zweitaufnahmesystem und 137.218 Plätze auf die CAS, die Notfallzentren, die nicht nur auf die Erstaufnahme von Schutzsuchenden ausgerichtet sind, sondern im Notfall auch als Reserve im Rahmen der Zweitaufnahme dienen. Tatsächlich belegt waren diese Einrichtungen mit 195.603 Personen. Die sich hieraus ergebende Überbelegung im (staatlichen) Unterkunftssystem von ca. 13.000 Menschen hat die Kammer in Anbetracht dieser relativ geringen Zahl im Vergleich zu der Gesamtkapazität des staatlichen Unterkunftssystems in Übereinstimmung mit dem Nds. OVG - Beschluss vom 28.05.2018, a.a.O., Rn. 36 ff. - (noch) nicht als systemischen Mangel in den Aufnahmebedingungen für Dublin- Rückkehrer bewertet.
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Nichts Anderes ergab sich aus einer Gegenüberstellung der Zahl der im Asylverfahren befindlichen Migranten, für die die Mindestanforderungen des Art. 4 EUGrCh überhaupt gelten, da sie das italienische Asylsystem in Anspruch nehmen, im Vergleich zu den vorhandenen Unterkunftskapazitäten. Unter Zugrundelegung der Angaben des Statistischen Amts der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Eurostat) ergab sich für das Jahr 2017 eine Gesamtzahl von ca. 128.400 noch nicht abgeschlossener Asylverfahren. Auch wenn bei der Ermittlung des Gesamtbedarfs an Unterkunftsplätzen noch die unbekannte Zahl von im Jahr 2017 anerkannten Schutzberechtigten, die noch für 6 Monate einen Anspruch auf Unterbringung im SPRAR haben, hinzuzurechnen war - so lebten am 31.07.2017 insgesamt 196.285 Menschen im staatlichen Aufnahmesystem - sprang nach Bewertung der Kammer und in Übereinstimmung mit dem Nds. OVG auch auf dieser Berechnungsgrundlage ein evidenter Kapazitätsengpass jedenfalls nicht ins Auge (Nds. OVG, Beschluss vom 28.05.2018, a.a.O., Rn. 41).
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Die Bewertung, dass die Aufnahmebedingungen des italienischen Asylsystems im Hinblick auf die staatlichen Aufnahmekapazitäten keine systemischen Mängel aufweisen, gilt auch unter Berücksichtigung des am 04.12.2018 als Gesetz in Kraft getretenen sogenannten Salvini-Dekrets (Dekret no. 113 vom 04.10.2018), mit dem das Asylrecht in Italien verschärft werden soll, fort.
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Soweit hier von Bedeutung sollen nach dem Salvini-Dekret zukünftig die Aufnahmeeinrichtungen mit Integrationsmaßnahmen (SPRAR) ausschließlich der Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen und Personen mit internationalem Schutztitel vorbehalten bleiben. Die meisten Asylsuchenden sollen in großen Auffangzentren untergebracht werden, während gerade anerkannte Flüchtlinge (und ledige unbegleitete Minderjährige) auf kleinere Unterkünfte verteilt werden sollen, um ihre Integration zu erleichtern. Nur für letztgenannten Personenkreis sollen die SPRAR erhalten bleiben (https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-09/italien-migrationspolitik-aslyrecht-verschaerfung-matteo-salvini; https://www.borderline-europe.de/sites/default/files/projekte_files/2018_09_25_Italien-Salvinis%20Dekret%20der%20Asylrechtsverschärfungen_JIAN_0.pdf). Infolgedessen würden 31.313 SPRAR Plätze für die Unterbringung volljähriger Asylbewerber/innen wegfallen. Hiervon wäre auch der Antragsteller betroffen. Unter Berücksichtigung des deutlichen Rückgangs der Flüchtlingszahlen für Italien kann der Wegfall der SPRAR-Unterbringungsplätze jedoch nicht die Annahme eines systemischen Mangels in den Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer begründen.
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Im Jahr 2018 sind deutlich weniger Flüchtlinge nach Italien gekommen. Nach den Daten der „International Organization for Migration“ (IOM) der Vereinten Nationen kamen zwischen Januar und 2. Dezember 2018 23.011 Flüchtlinge auf dem Seeweg (dem Hauptreiseweg für die derzeitigen Hauptfluchtländer) nach Italien. Dies sind lediglich knapp 80 % der im Vorjahr Angekommenen 119.369 (SPIEGEL ONLINE – htpp://www.spiegel.de/politik/ausland/Italien - 2018 kamen deutlich weniger Flüchtlinge nach Italien). Soweit für das Gericht ersichtlich liegen für das Jahr 2018 (noch) keine Zahlen (auch nicht von Eurostat) dazu vor, wieviele der 2018 in Italien angekommenen Flüchtlinge in Italien einen Asylantrag gestellt haben. Ebenso wenig hat die Einzelrichterin bei ihren Recherchen Informationen dazu gefunden, wie viele Asylverfahren im Jahr 2018 in Italien abgeschlossen wurden. Allerdings ist naheliegend, dass annähernd so viele Verfahren abgeschlossen wurden wie im Jahr 2017. Dabei dürfte die Annahme, dass 2018 jedenfalls 2/3 (also ca. 50.000) der im Jahr 2017 abgeschlossenen Verfahren (78.235, s.o.) abgeschlossen wurden, nicht zu hoch gegriffen sein. Unter der Annahme, dass alle 2018 neu angekommenen 23.011 Flüchtlinge in Italien einen Asylantrag gestellt haben und der weiteren Annahme, dass Italien 2018 jedenfalls 50.000 Asylverfahren abgeschlossen hat, wären demnach Anfang Dezember 2018 in Italien insgesamt nur noch 101.411 Asylverfahren offen gewesen. Dies ergibt sich aus folgender Berechnung: 128.400 offene Verfahren aus 2017 zzgl. 23.011 offener Verfahren aus 2018 ergibt für 2018 insgesamt 151.411 offene Verfahren. Bringt man hiervon 50.000 im Jahr 2018 beendeter Verfahren in Abzug, verbleiben 101.411 laufende Verfahren. Demnach hätte Ende 2018 die Anzahl der sich im Asylverfahren befindlichen Flüchtlinge in Italien gegenüber dem Jahr 2017 um mehr als 1/6 abgenommen. Dies entspräche der beabsichtigten Verringerung der staatlichen Unterkunftsplätze für Asylbewerber (ausgenommen unbegleitete minderjährige Flüchtlinge) von aktuell 183.225 auf 151.912 (183.225 – 31.313). Die zukünftig wegfallenden 31.313 SPRAR-Plätze stellen knapp 1/6 der bisherigen Unterkunftskapazitäten dar. Das Verhältnis offener Asylverfahren gegenüber für Asylbewerber zur Verfügung stehender Unterkunftsplätze bliebe damit unverändert. Kapazitätsengpässe sind auch nicht wegen eines möglicherweise in großem Maßstab bevorstehenden Umzugs von Asylbewerbern/Asylbewerberinnen aus SPRAR-Einrichtungen in andere Asylbewerberunterkünfte zu befürchten. Vielmehr wurden bereits in der Vergangenheit Asylbewerber/innen überwiegend in den Einrichtungen des Erstaufnahmesystems und in den Notfallzentren, die die meisten Aufnahmeplätze stellen, aufgenommen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.05.2018, a.a.O., Rn. 36-39). Soweit lt. Salvini-Dekret die derzeit veranschlagten 35 Euro pro Migrant/in anhand des europäischen Durchschnitts entsprechender Ausgaben überprüft und deutlich gesenkt werden sollen (angestrebt sei eine jährliche Einsparung von anderthalb Milliarden), lassen sich die Auswirkungen dieser Pläne auf die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber/innen derzeit nicht abschätzen.
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Auch die in jüngster Vergangenheit ergangenen Entscheidungen anderer Gerichte, mit denen mit Blick auf die mit dem Salvini-Dekret beabsichtigte Umgestaltung des bisherigen Unterbringungssystems für Asylsuchende die Abschiebung von Dublin-Rückkehrern - z.T. wegen der Annahme eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 - ausgesetzt wurde, bieten keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. In jenen Verfahren ging es um besonders schutzbedürftige Antragsteller/innen wie eine Schwangere, eine Familie mit minderjährigen Kindern und eine erkrankte Person, für die alle eine Unterbringung außerhalb einer SPRAR als nicht zumutbar angesehen wurde (vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 29.11.2019 – 5 L 1831/18.A – (Abschiebungsverbot); VG Magdeburg, Beschluss vom 09.11.2018 -2 B 589/18 – und VG Berlin, Beschluss vom 01.11.2018 – 34 L 313.18 A – (Abschiebungsverbot), jeweils juris). Diese Fälle sind mit dem Fall des Antragstellers nicht vergleichbar. Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen jungen alleinstehenden, allein reisenden Mann, der keiner besonders gefährdeten Personengruppe angehört.
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Nach alledem lässt die aktuelle politische Situation in Italien keine belastbaren Rückschlüsse dahingehend zu, dass sich die in den Entscheidungen des Nds. OVG vom 04.04.2018 und 28.05.2018 (jeweils a.a.O.) dargestellte Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien verschlechtert hat oder verschlechtern wird (s. auch Nds. OVG. Beschluss vom 06.08.2018 – 10 LA 320/18 -, juris).
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Auch darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller aus sonstigen individuellen Gründen besonders schutzbedürftig im Sinne der Rechtsprechung des EGMR wäre und eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK durch Italien zu befürchten hätte.
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Auch individuelle Abschiebungshindernisse, die zur Annahme führen könnten, dass die Durchführbarkeit der Abschiebung nicht (mehr) i.S.d. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG als feststehend betrachtet werden kann, liegen nicht vor. Zwar kann etwa eine Reiseunfähigkeit zur Folge haben, dass nicht (mehr) i. S. d. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG als feststehend betrachtet werden kann, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann (vgl. etwa Nds. OVG, Beschluss vom 02.05.2012 - 13 MC 22/12 - juris; generell zum Prüfungsumfang des Bundesamtes: Bay.VGH, Beschluss vom 12.03.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 4), wobei das Gericht nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG und somit auch die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer verfahrensbegleitenden Sachprüfungspflicht auf den aktuellen (Entscheidungs-)Zeitpunkt abzustellen hat. Für eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers fehlen aber jegliche Anhaltspunkte. Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG) sind nach alledem auch nicht ersichtlich (s.o.).
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Die Vorlage des VGH Baden-Württemberg an den EuGH (Beschluss vom 15.03.2017 - A 11 S 2151/16 - juris) bietet aus Sicht der Einzelrichterin ebenfalls keinen Grund für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Der VGH Baden-Württemberg hat dem EuGH mit seinem Beschluss vom 15.03.2017 die Frage vorgelegt, ob eine Überstellung des Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedsstaat unzulässig sei, wenn er für den Fall einer Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus dort im Hinblick auf die dann zu erwartenden Lebensumstände einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh zu erfahren. Es kann dahinstehen, ob dem Antragsteller nach derzeitiger Erkenntnislage für den Fall seiner Anerkennung in Italien wegen etwaiger unzureichender Hilfen im italienischen Sozialsystem für anerkannte Schutzberechtigte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der EU-Grundrechtscharta droht (so auch VG Karlsruhe, Urteil vom 25.04.2018 - A 5 K 15921/17 - mit weiteren Rechtsprechungshinweisen, BeckRS 2018, 7713). Denn diese Frage zählt jedenfalls im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG im Dublin-Verfahren nicht zum Prüfungsmaßstab der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.
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Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG i.V.m. Art. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO, da Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO allein „das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller“ in Bezug nimmt und damit - wie auch sonst durchgängig die Dublin III-VO (vgl. nur Art. 1 und Art. 2 c) und d) der Verordnung) - allein den Zeitraum eines laufenden Asylverfahrens des Antragstellers erfasst (VG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 27). Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Überprüfung einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG weder eine belastbare Prognose möglich ist, ob dem Antragsteller nach einer Überstellung nach Italien in seinem dortigen Asylverfahren ein Schutzstatus zuerkannt wird, noch zu diesem Zeitpunkt verlässlich eingeschätzt werden kann, wie sich die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte in Italien bis zum rechtskräftigen Abschluss eines dortigen Asylverfahrens entwickeln werden (VG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 28 -30).
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Dieses Auslegungsergebnis lässt sich auch aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH zur Rechtmäßigkeit von Überstellungen im Dublin-Verfahren ableiten. Denn danach sind in materieller Hinsicht (nur) zum einen strukturelle Defizite während des laufenden Asylverfahrens im Überstellungsstaat zu berücksichtigen und zum anderen ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Überstellungsakt als solcher gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der EU-Grundrechtscharta verstößt (VG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 31-33).
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Eine Erweiterung der gerichtlichen Kontrolle auf eventuelle spätere Folgeentwicklungen einer Dublin-Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat würde in der Konsequenz darüber hinaus die den Mitgliedstaaten obliegende Verantwortung für das Niveau ihrer sozialen Sicherungssysteme und den hierdurch bestimmten Standard der Inländergleichbehandlung nach Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) aushebeln (VG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 35). Etwaige strukturelle Defizite im Sozialsystem eines Dublin- Überstellungsstaats sind vielmehr gegebenenfalls in einem späteren Verfahren vor den Gerichten des Überstellungsstaats geltend zu machen (VG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 42 f. mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR).
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Auch die aktuelle Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts wirkt sich nicht auf das hiesige Verfahren aus. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Europäischen Gerichtshof mit seiner Vorlage vom 27.06.2017 (1 C 26.16 - juris) die Frage gestellt, ob ein Mitgliedstaat gehindert ist, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedsstaat (hier: Italien) als unzulässig abzulehnen, wenn die Ausgestaltung des internationalen Schutzes, namentlich die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge, in dem anderen Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits internationalen Schutz gewährt hat, den Anforderungen der Art. 20 ff. RL 2011/95/EU nicht genügt. Eine solche Entscheidung erfolgt nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach dieser mit Wirkung vom 06.06.2016 geschaffenen Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer EU-Mitgliedsstaat dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. Der Schutzanspruch des Antragstellers wurde hier jedoch nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt. Ihm wurde in Italien auch kein internationaler Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt. Vielmehr erfolgte die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, da Italien gemäß der Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags des Antragstellers zuständig ist.
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Der Antragsteller hat demnach auch keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil seine Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Darüber hinaus hat er auch nicht dargelegt, dass er im Sinne des Prozesskostenhilferechts bedürftig ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 80 AsylG).
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