Beschluss vom Verwaltungsgericht Trier (10. Kammer) - 10 L 2468/19.TR
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 56,50 € festgesetzt.
Gründe
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Der Hauptantrag des Antragstellers, der darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche vom 22. April 2019 und 28. Mai 2019 gegen die Festsetzungsbescheide des Antragsgegners vom 1. April 2019 und 3. Mai 2019 anzuordnen, ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg (1). Der hilfsweise gestellte, sachgerecht ausgelegte Antrag, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, bleibt ebenfalls erfolglos (2).
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(1) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist statthaft, da es sich bei den streitbefangenen Bescheiden um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - handelt, sodass in der Hauptsache eine Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft wäre. Den eingelegten Widersprüchen gegen die Beitragsfestsetzungen kommt auch keine aufschiebende Wirkung zu, denn bei den hier streitigen Festsetzungen der Rundfunkbeiträge handelt es sich um die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.
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Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist auch insoweit statthaft, als die Festsetzung von Säumniszuschlägen angefochten wird, denn Widerspruch und Klage gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen haben gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ebenso keine aufschiebende Wirkung. Die Säumniszuschläge sind ein „Druckmittel eigener Art" und dienen auch der Finanzierung des Hoheitsträgers, weshalb sie als „öffentliche Abgaben" zu verstehen sind, welche sich streng akzessorisch zu den Rundfunkbeiträgen verhalten (vgl. VG Saarland, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 6 L 2496/16 - m.w.N.; VG Leipzig, Beschluss vom 13. April 2015 - 1 L 734/14 -; HessVGH, Beschluss vom 1. Februar 2012 - 5 B 77/12 -, juris; VG München, Beschluss vom 28. Juli 2015 - M 6b S 15.263 -; a.A. SächsOVG, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - 3 B 177/15 -; VGH BW, Beschluss vom 4. Februar 2015 - 2 S 2436 -; VG Neustadt, Beschluss vom 1. Februar 2019 - 5 L 1591/18.NW -, jeweils zitiert nach juris).
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Der Statthaftigkeit des Antrages steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Antragsteller vor der Anrufung des Gerichts eine Entscheidung über den gleichzeitig bei dem Antragsgegner gestellten Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht abgewartet hat. Ein derartiges Verfahren ist gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO dann entbehrlich, wenn die Vollstreckung droht. Dies ist der Fall, wenn Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet oder der Beginn der Vollstreckung behördlich angekündigt ist, d.h. wenn aus Sicht eines objektiven Betrachters im angefochtenen Festsetzungsbescheid nicht nur allgemein gehaltene Hinweise auf die Möglichkeit der Vollstreckung erteilt werden, sondern bereits konkrete Vorbereitungshandlungen der Behörde für die alsbaldige Durchsetzung des Bescheides vorliegen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 80 Rdnr. 186 m.w.N.). In den streitbefangenen Festsetzungsbescheiden befindet sich der Passus, in dem es wörtlich heißt: „Dieser Festsetzungsbescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Er wird im Wege der Zwangsvollstreckung (...) durchgesetzt, wenn der festgesetzte Betrag nicht gezahlt wird." Vor dem Hintergrund dieses Hinweises musste ein objektiver Betrachter davon ausgehen, dass der Antragsgegner neben den bereits mit den angegriffenen Bescheiden geltend gemachten Säumniszuschlägen tatsächlich die Vollstreckung einleiten werde (vgl. VG Trier, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 2 L 646/09.TR -).
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In der Sache erfordert die Entscheidung über den Antrag eine Abwägung zwischen dem in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Beitragsbescheide und dem entgegenstehenden Interesse des Beitragsschuldners, die ihm auferlegte Zahlungspflicht nicht vor der Bestandskraft der Bescheide erfüllen zu müssen. Dabei sind aufgrund der Bestimmung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO - anders als in den übrigen Fällen des § 80 Abs. 5 VwGO - stets die Erfolgsaussichten des erhobenen Rechtsbehelfs in dem durch das Wesen des vorläufigen Rechtsschutzes begrenzten Rahmen zu prüfen, da nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit oder unbilligen Härten die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs angeordnet werden soll. Insoweit besteht in der Rechtsprechung und im Schrifttum Einigkeit, dass bei überwiegend wahrscheinlichem Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, während nur geringe Erfolgsaussichten noch keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 2 VwGO zu begründen vermögen. Letzteres gilt auch, wenn bei summarischer Prüfung ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren (nur) ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Sachverhalt noch einer näheren Aufklärung bedarf oder die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs von der dem Gebot einer nur summarischen Prüfung widersprechenden Klärung schwieriger Rechtsfragen abhängt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 24. September 2008 - 6 B 10857/08.OVG -, esovgrp; OVG RP, Beschlüsse vom 2. November 1999 - 12 B 11747/99.OVG - und vom 19. Oktober 2001 - 12 B 11544/01.OVG -, juris).
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In Anwendung dieser Grundsätze ist es interessengerecht, dem Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von ihm eingelegten Widersprüche nicht zu entsprechen, denn bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht mehr für einen Misserfolg der in der Hauptsache eingelegten Widersprüche als für einen Erfolg dieser Rechtsbehelfe.
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Streitgegenständlich sind die Festsetzungsbescheide des Antragsgegners vom 1. April 2019 und 3. Mai 2019, mit welchen für den Zeitraum Mai 2018 bis April 2019 Rundfunkbeiträge in Höhe von insgesamt 226,00 € inklusive Säumniszuschläge für die Wohnung „..." festgesetzt worden sind. Die Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages - RBStV - wonach im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist. Nach § 2 Abs. 2 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, welche die Wohnung selbst bewohnt.
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Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18. Juli 2018 (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a., juris) vorträgt, es handele sich bei der Wohnung „..." um einen Nebenwohnsitz in Form einer Zweitwohnung, weshalb die Beitragspflicht entfalle, dringt er mit diesem Vortrag nicht durch. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in dem vorgenannten Urteil dargelegt, dass es gegen den aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit verstoße, für eine Zweitwohnung Beiträge zu veranlagen, soweit der Wohnungsinhaber nach der derzeitigen Regelung bereits zur Leistung eines Rundfunkbeitrages für eine Hauptwohnung herangezogen werde, da der Vorteil bereits abgegolten sei. Dieselbe Person dürfe für die Möglichkeit der privaten Rundfunknutzung nicht zu insgesamt mehr als einem vollen Beitrag herangezogen werden. Der Zweitwohnungsinhaber werde nach der derzeit geltenden Rechtslage für denselben Vorteil doppelt herangezogen, soweit er bereits einen Rundfunkbeitrag für eine Hauptwohnung entrichtet. Der Vorteil in diesem Sinne sei personenbezogen, sodass es auf denjenigen Vorteil aus dem Rundfunkempfang ankomme, den die Beitragspflichtigen selbst und unmittelbar ziehen könnten. Das Rundfunkangebot könne von einer Person zur gleichen Zeit in mehreren Wohnungen nur einmal genutzt werden. Aus diesem Grund erhöhe das Innehaben weiterer Wohnungen den Vorteil der Möglichkeit zur privaten Rundfunknutzung - unabhängig davon, wie viele Personen in den jeweiligen Wohnungen zusammen wohnen - nicht. Die Inhaberschaft einer Wohnung sei lediglich der gesetzliche Anknüpfungspunkt zur typisierenden Erfassung der dem Individuum grundsätzlich flächendeckend bereitgestellten Möglichkeit des privaten Rundfunkempfangs (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018, a.a.O.).
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Gemessen an diesen Maßstäben sind die streitbefangenen Bescheide jedoch nicht zu beanstanden. Der Antragsteller ist für seine Zweitwohnung in der „..." beitragspflichtig, denn er selbst wurde weder zur Zahlung eines Rundfunkbeitrages für seine Hauptwohnung im relevanten Zeitraum herangezogen, noch hat er bereits Rundfunkbeiträge gezahlt.
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Vorliegend wurde Herr ... für die Hauptwohnung des Antragstellers „..." herangezogen, wohingegen der Antragsteller ausschließlich für seine Zweitwohnung „..." veranlagt wurde. Mithin wurde der Antragsteller auch nicht doppelt für denselben Vorteil herangezogen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist durch die Heranziehung von Herrn ... für die Hauptwohnung nicht bereits der Vorteil für seine Zweitwohnung abgegolten. Aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes (a.a.O.) folgt, dass der mit den Rundfunkbeiträgen abgegoltene Vorteil personenbezogen und nicht wohnungsbezogen zu verstehen ist. Diesbezüglich wird in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich klargestellt, dass es auf denjenigen Vorteil aus dem Rundfunkempfang ankommt, den die Beitragspflichtgen selbst und unmittelbar ziehen können (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018, a.a.O., Rn. 107). Gegen eine wohnungsbezogene Auslegung des abgegoltenen Vorteils spricht zudem, dass die Inhaberschaft der Wohnung nur den gesetzlichen Anknüpfungspunkt zur typisierten Erfassung der Möglichkeit des Rundfunkempfangs darstellt, während der Vorteil der Möglichkeit der Nutzung des Rundfunkangebotes immer personenbezogen zu verstehen ist (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 26. September 2018 - 1 K 582/18 -, juris).
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Anders als bei dem vom Bundesverfassungsgericht erörterten Sachverhalt eines sowohl für Haupt- als auch Zweitwohnung herangezogen Beitragspflichtigen, dem der Vorteil auch in mehreren Wohnungen nur einmal zu Gute kommen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018, a. a. O.), ist vorliegend der Vorteil der Möglichkeit zur privaten Rundfunknutzung durch das Innehaben der Zweitwohnung erhöht. Der Antragsteller hat für seinen Hauptwohnsitz keine Rundfunkbeiträge geleistet, sondern Herr .... Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass es sowohl dem Antragsteller als auch Herrn ..., in Haupt- und Zweitwohnung - auch getrennt voneinander - möglich ist, Rundfunk zu empfangen, so dass vorliegend für beide auch von einem abgeltungspflichtigen Vorteil auszugehen ist.
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Die Aussetzung des Sofortvollzuges ist im Fall des Antragstellers auch nicht deshalb geboten, weil die Vollziehung der streitgegenständlichen Bescheide für diesen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO zur Folge hätte. Dies wäre nur anzunehmen, wenn ihm durch die sofortige Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohten, die über die eigentliche Zahlung hinausgingen und nicht bzw. kaum wiedergutzumachen wären, weil z.B. die Zahlung zu einer drohenden Insolvenz oder Existenzgefährdung führen könnte (vgl. Kopp/Schenke a.a.O., § 80 Rdnr. 116 m.w.N.). Davon kann angesichts des geringen streitigen Beitrages nicht ausgegangen werden, zumal der Antragsteller eine solche Existenzgefährdung durch Zahlung des Betrages auch nicht geltend gemacht hat.
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(2) Auch der auslegungsbedürftige Hilfsantrag, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von einer Sicherheitsleistung gem. § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO abhängig zu machen, bleibt erfolgslos.
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Nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO kann die Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rdnr. 169). Hierbei handelt es sich um eine spezielle, auf die Zwecke des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens zugeschnittene Nebenbestimmung (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 22. Juni 2005 - 2 S 49.05 -, juris m.w.N.), mit der ein Interessenausgleich zwischen dem zu gewährleistenden effektiven Rechtsschutz einerseits und dem staatlichen Vollzugsinteresse andererseits hergestellt werden soll.
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Für die Anordnung einer Sicherheitsleistung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO ist jedoch kein Raum. Fiskalische Gesichtspunkte greifen vor dem Hintergrund der in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung, wonach der Zahlungspflichtige in der Regel erst einmal vorleisten und sich im Übrigen auf das Hauptsacheverfahren verweisen lassen muss, nur, solange nicht schon bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 22. Juni 2005, a.a.O.). Wie oben dargelegt bestehen vorliegend jedoch nach summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzungsbescheide des Antragsgegners.
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Nach alledem ist der Antrag mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenentscheidung abzulehnen.
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Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -, wobei die Kammer berücksichtigt, dass in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Abgabenrecht nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz der Streitwert regelmäßig auf ein Viertel des zu zahlenden Betrages festzusetzen ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 24. Januar 1995 - 6 B 12413/94.OVG - sowie übereinstimmend Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
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Referenzen
- § 2 Abs. 2 RBStV 1x (nicht zugeordnet)
- 2 L 646/09 1x (nicht zugeordnet)
- 12 B 11747/99 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 14x
- 6 L 2496/16 1x (nicht zugeordnet)
- 5 B 77/12 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 10857/08 1x (nicht zugeordnet)
- 12 B 11544/01 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 1 L 734/14 1x (nicht zugeordnet)
- 3 B 177/15 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1675/16 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 42 1x
- 5 L 1591/18 1x (nicht zugeordnet)
- 1 K 582/18 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 12413/94 1x (nicht zugeordnet)