Beschluss vom Verwaltungsgericht Trier (8. Kammer) - 8 L 4009/19.TR
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.125,- Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Der Antrag ist zulässig.
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Der dahingehend auszulegende Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügungen der Ziffern I und II mit dem Inhalt der Einstufung des Maltesermischlings der Antragstellerin als „gefährlicher Hund" und den weiteren Anordnungen zur Hundehaltung im Bescheid vom 13. Juni 2018 wiederherzustellen, ist zulässig, da insoweit der Widerspruch wegen der angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung hat. Der weiter dahingehend auszulegende Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der in Ziffer IV des genannten Bescheides geregelten Zwangsgeldandrohung sowie der Zwangsgeldfestsetzungen und Zwangsgeldandrohungen in den Bescheiden vom 27. Juli und 13. August 2018 anzuordnen, ist ebenfalls zulässig, da insoweit der Widerspruch kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 20 AGVwGO).
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Den Ausführungen unter Ziffer IV im Bescheid vom 13. Juni 2018 und in Ziffern III der Bescheide vom 27. Juli und 13. August 2018 zur Ersatzzwangshaft misst die Kammer gemäß § 122 i.V.m. § 88 VwGO keine eigenständige Bedeutung zu. Die dortigen Ausführungen haben keinen eigenen Regelungsgehalt, sondern bedeuten nach ihrem Inhalt erkennbar lediglich die Ankündigung, dass bei Uneinbringlichkeit festgesetzter Zwangsgelder ein Antrag auf Ersatzzwangshaft in Erwägung gezogen werden wird. Es handelt sich somit nur um die Information über zukünftig beabsichtigtes Verwaltungshandeln ohne rechtsverbindliche Regelung.
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Der dahingehend ausgelegte Antrag ist unbegründet.
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 13. Juni 2018 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die Vollzugsanordnung ausreichend mit den überwiegenden Interessen des Allgemeinwohls am Schutz vor erheblichen, zu befürchtenden Schäden an höchstpersönlichen Rechtsgütern bei unveränderter Hundehaltung begründet.
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Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin hinsichtlich der unter dem 13. Juni 2018 verfügten Haltungsbedingungen, hinter dem das Interesse der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zurückzutreten hat.
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Die diesbezüglichen Anordnungen unter Ziffern I und II des Bescheides vom 13. Juni 2018 erweisen sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung als rechtmäßig.
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Die Antragsgegnerin ist nach § 12 Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) vom 22. Dezember 2004 - GBVl. 2004, 576 - i.V.m. der ergänzend heranzuziehenden Bestimmung des § 91 Abs. 1 Satz 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz- POG- zum Erlass der streitgegenständlichen Verfügungen zuständig. Zuständige Behörde nach dem LHundG ist die Verbandsgemeindeverwaltung als örtliche Ordnungsbehörde (§ 12 LHundG). Nach den Regelungen des POG ist die allgemeine Ordnungsbehörde örtlich zuständig, in deren Dienstbezirk die ordnungsbehördlich zu schützenden Interessen gefährdet oder verletzt werden (§ 91 Abs. 1 Satz 1 POG). Vorliegend steht ein Beißvorgang im Dienstbezirk der Antragsgegnerin zur Entscheidung an. Von daher ist die Antragsgegnerin zuständig, die ordnungsrechtliche Verfügung für den Geltungsbereich des Gesetzes auszusprechen, soweit der in Rede stehende Hund im Geltungsbereich des Gesetzes geführt wird.
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Die Verfügungen stellen sich bei summarischer Prüfung auch materiell-rechtlich als rechtmäßig dar.
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Rechtsgrundlage für die Einstufung als gefährlicher Hund nach Ziffer I des angefochtenen Bescheides ist § 1 Abs. 1 Nr. 1 LHundG. Danach gelten als gefährliche Hunde im Sinne des Gesetzes diejenigen Hunde, die sich als bissig erwiesen haben (§ 1 Abs. 1 Nr. 1). Davon ist nach summarischer Prüfung im vorliegenden Eilverfahren auszugehen.
- 12
Nach Prüfung der Aktenlage spricht alles dafür, dass sich der von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Vorfall vom ...2018 ereignet hat, so wie er in der Verfügung zugrunde gelegt wurde. Der Beißvorfall wird von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt, die ausweislich der Antragsschrift ausführt, der Hund sei spielenden Kindern hinterhergelaufen, habe einer Siebenjährigen in die Wade gebissen und damit eine leichte, ungefährliche und nach kurzer Zeit folgenlos ausgeheilte Wunde zugefügt.
- 13
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO sind umfangreiche Ermittlungen grundsätzlich nicht vorgesehen. In diesem Verfahren wird die Sach- und Rechtslage nur summarisch geprüft; die Sachverhaltsermittlung beschränkt sich grundsätzlich auf verfügbare Erkenntnismittel (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage, § 80, Randnr. 125, m. w. N.). Nach Maßgabe dessen geht die Kammer auf Grundlage der vorgelegten Erkenntnismittel nach summarischer Prüfung im Eilverfahren davon aus, dass sich der Hund der Antragstellerin als bissig im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 LHundG erwiesen hat.
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Das Gesetz selbst definiert nicht, was unter Bissigkeit zu verstehen ist. Nach der amtlichen Begründung (LT-Drs. 14/3512) sind gefährliche Hunde im Sinne des Gesetzes solche, die sich aufgrund ihres Verhaltens als gefährlich erwiesen haben. Ein „Fehlverhalten“, das die Qualifizierung eines Hundes als bissig rechtfertigt, liegt dann nicht vor, wenn ein Hund ein artgerechtes Verhalten zeigt, das den Bereich der von der Rechtsgemeinschaft hingenommenen Risiken, die mit der Haltung von Hunden zwangsläufig verbunden sind (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 4. Juli 2001 - VGH B 12/00, VGH B 18/00, VGH B 8/01-, AS 29,23, juris), nicht überschreitet.
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Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Qualifizierung eines Hundes als gefährlich nach den §§ 2 ff. LHundG schwerwiegende rechtliche Folgen auslöst und das Gesetz hiervon Ausnahmen oder behördliche Entscheidungsspielräume nur in sehr begrenztem Umfang zulässt bzw. eröffnet (vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 4 Bs 149/08 -, juris). Daher muss einem Fehlverhalten zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ein entsprechendes Gewicht zukommen, um die Folgen einer solchen Qualifizierung zu rechtfertigen. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz trägt auch § 7 Abs. 1 S. 1 LHundG Rechnung, wonach der zuständigen Behörde die Möglichkeit eingeräumt wird, die Vorführung und sachverständige Begutachtung eines Hundes anzuordnen, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Gefährlichkeit eines Hundes vorliegen. Daraus folgt, dass ein Hund aufgrund eines Fehlverhaltens ohne Begutachtung nur dann als gefährlich anzusehen ist, wenn es derart gewichtig ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Gefährlichkeit des Tiers besteht (so auch OVG Hamburg, a.a.O.).
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Aufgrund dieser Erwägungen und auch nach dem Wortsinn liegt Bissigkeit als besondere Ausprägung der Gefährlichkeit dann vor, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die eine Neigung des Hundes zum Beißen belegen. Erforderlich ist somit, dass eine dem Wesen des Hundes nicht regelmäßig entsprechende Schärfe, ein übersteigertes Aggressionsverhalten zu Tage tritt (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 01. März 2000 - 9 W 2/99 -, AS 28, 243; OVG Hamburg, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06. März 1997 - 5 B 3201/96 -, NVwZ 1997, 806, juris; VG Saarland, Beschluss vom 4. August 2016 - 6 L 725/16 -, juris).
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Selbst wenn ein Hund einen Menschen oder ein Tier durch einen Biss verletzt hat, hat er sich dadurch nicht als bissig erwiesen, wenn es sich ausschließlich um eine Reaktion auf einen Angriff auf sich bzw. seine Aufsichtsperson oder ein bewusst herausgefordertes Verhalten gehandelt hat (vgl. OVG Saarland, a.a.O.; VG Neustadt a.d.W., Beschluss vom 11. April 2013 - 5 L 214/13.NW -; so auch das Gemeinsame Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport und des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz vom 5. Juli 2006, Ministerialblatt 2006, S. 128, vgl. zu Vorstehendem Beschluss des erkennenden Gerichts vom 7. Dezember 2016 - 6 L 9992/16.TR-).
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Nach Maßgabe dessen ist nach dem vorliegend gebotenen Prüfungsumfang von der Bissigkeit des Hundes im Sinne des Gesetzes auszugehen.
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Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid vom 13. Juni 2018 spielte die siebenjährige ... um ... Uhr mit ihrer gleichaltrigen Freundin ... auf der Straße. Die Großeltern der Freundin beobachteten, wie der Hund der Antragstellerin unangeleint auf die Straße in Richtung der Kinder lief. Da die Geschädigte Angst gehabt habe, seien beide Kinder eine Garage gelaufen. Der Hund sei diesen gefolgt, habe die Geschädigte angesprungen und sie in die rechte Wade gebissen. Das geschädigte Kind habe ärztlich wegen des Bisses behandelt werden müssen. Ärztlicherseits sei der Impfstatus des Hundes erfragt worden.
- 20
Soweit die Antragstellerin dem so festgehaltenen Sachverhalt mit einer eigenen Einschätzung im Verwaltungsverfahren entgegentritt, der Beißvorgang müsse von den Kindern provoziert worden sein, vermag dem das Gericht nicht zu folgen. Für diese Einschätzung spricht auch nach summarischer Prüfung im Eilverfahren nichts. Die Antragstellerin selbst hat den Vorfall nach ihrer im vorliegenden Verfahren abgegebenen eidesstattlichen Versicherung nicht beobachten können. Die Großeltern der Freundin der Geschädigten haben von keiner Provokation seitens der spielenden Kinder, sondern von deren ausweichendem Verhalten berichtet.
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Danach ist nach vorstehenden Anforderungen an das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der Bissigkeit vom Vorliegen desselben bei der gebotenen summarischen Prüfung im Eilverfahren auszugehen. Für eine Provokation des Hundes spricht nichts. Die Einschätzung von der Nachhaltigkeit des Bisses wird durch die erfolgte ärztliche Behandlung und die vorgelegten Lichtbilder zur Bisswunde gestützt.
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Es folgt insbesondere keine andere Einschätzung daraus, dass der Hund nach Auffassung der Antragstellerin als „kleine Maltesermischlingshündin“ kein „erhebliches Gefahrenpotential“ darstelle. Das Zufügen einer Bisswunde bei einem spielenden siebenjährigen Kind genügt, um den Hund als gefährlich im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 LHundG anzusehen.
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Von daher ist die Einstufung des Hundes als gefährlicher Hund im Sinne des LHundG nach summarischer Prüfung im Eilverfahren rechtlich nicht zu beanstanden. Auf die übrigen von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Vorgänge kommt es vor dem Hintergrund nicht entscheidungserheblich an.
- 24
Die unter Ziffern I und II des Bescheides vom 13. Juni 2018 getroffenen Anordnungen sind gesetzliche Folge dieser Einstufung und finden ihre rechtliche Grundlage in § 7 Abs. 1 Satz 1 LHundG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz - POG - i.V. m. den nachfolgend darzustellenden Regelungen des LHundG.
- 25
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LHundG kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, abzuwehren. Damit ist das Vorliegen einer konkreten Gefahr vorauszusetzen, die im sicherheitsrechtlichen Sinne dann vorliegt, wenn in dem zu beurteilenden Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann. Eine konkrete Gefahr kann nicht nur dann angenommen werden, wenn ein Hund bereits öfter gegen verschiedene Personen oder Hunde „auffällig“ geworden ist. Es ist vielmehr ausreichend, wenn angesichts der Umstände des Einzelfalls damit gerechnet werden kann, dass es zu einer Beeinträchtigung der genannten Rechtsgüter in der Zukunft kommen kann. Zu (Beiß)Zwischenfällen muss es deshalb vor dem Erlass einer entsprechenden Anordnung nicht notwendig gekommen sein (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - 24 ZB 04.664 -in Juris). Wenn es allerdings bereits zu einem Beißvorfall -wie hier im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach vorstehenden Ausführungen festzustellen- gekommen ist, liegt für die Sicherheitsbehörde jedenfalls grundsätzlich ein Anlass zum Einschreiten vor. In einem solchen Fall besteht grundsätzlich Veranlassung für Maßnahmen nach dem LHundG. Somit ist die gegenüber der Antragstellerin erfolgte Konkretisierung der gesetzlichen Bestimmungen rechtlich nicht zu beanstanden.
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Nach obigen Ausführungen ist der Hund der Antragstellerin als gefährlicher Hund aufgefallen. Damit sind Maßnahmen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LHundG indiziert.
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Die Haltung in sicherem Gewahrsam findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 1 LHundG. Danach sind gefährliche Hunde so zu halten, dass Menschen, Tiere und Sachen nicht gefährdet werden. Sie sind insbesondere in sicherem Gewahrsam zu halten. Insofern handelt es sich bei der getroffenen Anordnung um die Wiederholung und Konkretisierung der gesetzlich normierten Verpflichtung bezogen auf den von der Antragstellerin gehaltenen Hund.
- 28
Der ausgesprochene Anlein- und Maulkorbzwang findet seine Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 4 LHundG. Danach sind gefährliche Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums wie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen anzuleinen und haben einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen.
- 29
Soweit angeordnet ist, dass der Hund außerhalb des befriedeten Besitztums nur von Personen geführt werden darf, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und körperlich in der Lage sind, den Hund sicher zu führen, findet sich die Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 1 LHundG. Danach darf einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen nur führen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, körperlich in der Lage ist, den Hund sicher zu führen und die zur Führung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
- 30
Die angeordnete Vorlage eines Nachweises über eine abgelegte Sachkundeprüfung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 LHundG. Nach § 3 Abs. 1 LHundG bedarf, wer einen gefährlichen Hund halten will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die antragstellende Person die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Sachkunde besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LHundG). Nach Abs. 2 der Bestimmung ist der Nachweis der zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderlichen Sachkunde durch die Bescheinigung einer von der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz benannten sachverständigen Person oder Stelle über eine nach dem Prüfungsstandard der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung erbracht (Abs. 2 Satz 1).
- 31
Er gilt für die Halterin oder den Halter nur in Verbindung mit dem Hund, mit dem die Sachkundeprüfung abgelegt worden ist.
- 32
Die verfügte Kennzeichnungspflicht des streitgegenständlichen Hundes ergibt sich aus § 4 Abs. 3 LHundG. Danach sind gefährliche Hunde durch einen elektronisch lesbaren Chip dauerhaft und unverwechselbar so zu kennzeichnen, dass ihre Identität und Gefährlichkeit festgestellt werden kann (Satz 1). Die Kennzeichnung hat durch eine praktizierende Tierärztin oder einen praktizierenden Tierarzt zu erfolgen (Satz 2). Die Halterin oder der Halter des gefährlichen Hundes hat der zuständigen Behörde die Kennzeichnung des gefährlichen Hundes durch eine Bescheinigung der Tierärztin oder des Tierarztes, die oder der die Kennzeichnung vorgenommen hat, nachzuweisen (Satz 3).
- 33
Die Anordnung zur Vorlage eines Nachweises einer Haftpflichtversicherung findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 2 LHundG. Danach ist die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000,- Euro für Personenschäden und in Höhe von 250.000,- Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
- 34
Die Vorlage eines Führungszeugnisses kann zur Prüfung der Zuverlässigkeit des Halters verlangt werden (§ 3 LHundG). Insbesondere kann dem Hundehalter als mildere Maßnahme gegenüber der Einholung der unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 3 Abs. 4 LHundG) die Eigenvorlage abverlangt werden.
- 35
Die angeordneten Maßnahmen verstoßen sämtlich nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zur Verhinderung von Beißgefahren ist ein Leinenzwang allein im Einzelfall nur bedingt geeignet, da auch ein angeleinter Hund zubeißen oder sich losreißen kann. Gegebenenfalls ist daher auch eine doppelte Absicherung in Form eines kombinierten Leinen- und Maulkorbzwangs erforderlich, wenn die von dem Hund ausgehenden Gefahren nur auf diese Weise wirksam abgewehrt werden können. Jedenfalls ist ein kombinierter Leinen- und Maulkorbzwang im Hinblick auf die Schwere des im Zusammenhang mit dem Hund der Antragstellerin behaupteten Zwischenfalls, eines Bisses eines Kindes, mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar. Maßnahmen in Ergänzung eines verfügten Anlein- und Maulkorbzwangs an die persönliche Anforderung des Hundehalters oder Hundeführers sind ebenfalls verhältnismäßig. Der verhängte Anlein- bzw. Maulkorbzwang ist nur sinnig, wenn der Hundeführer nach seiner physischen und psychischen Verfassung in der Lage ist, auf den Hund ausreichend einzuwirken und sachkundig ist. Da die Antragstellerin derzeit Tendenzen zeigt, den Vorfall zu verharmlosen und damit eine Überwachung und Vollstreckung der angefochtenen Verfügung mit weiteren tatsächlichen und rechtlichen Umständen behaftet ist, sind auch die getroffenen Anordnungen unter der erfolgten Fristsetzung verhältnismäßig.
- 36
Da mit den angeordneten Maßnahmen keine schwerwiegenden und kaum mehr rückgängig zu machenden Grundrechtseingriffe verbunden sind, muss es für die vorliegende Entscheidung im Eilverfahren mit der summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage sein Bewenden haben, insbesondere ist die weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht geboten (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80, Rn. 158 m.w.N.).
- 37
Es besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse, das gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt, denn es sind weiter hochrangige Rechtsgüter bedroht.
- 38
Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Verfügungen der Antragsgegnerin in Ziffer IV des Bescheides vom 13. Juni 2018 sowie Ziffern I und II des Bescheides vom 27. Juli 2018 sowie Ziffern I und II des Bescheides vom 13. August 2018 ist ebenfalls vorrangig, da mehr dafür spricht, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen die hier erfolgten Zwangsgeldandrohungen und Zwangsgeldfestsetzungen ohne Erfolg bleiben wird.
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Rechtsgrundlage für das mit Bescheid vom 13. Juni 2018 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von je 500 € für den Fall, dass die Antragstellerin den unter dessen Ziffer I getroffenen Vorgaben zur Hundehaltung nicht ab dem Zeitpunkt der Zustellung nachkommt, sind §§ 64, 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG-. Da die Antragstellerin nichts Entgegenstehendes vorbringt, erübrigen sich weitere Ausführungen.
- 40
Rechtsgrundlage für das mit Bescheid vom 27. Juli 2018 festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von je 500,- Euro ist § 64 LVwVG. Unstreitig hat die Antragstellerin gegen Ziffer I des streitgegenständlichen Bescheides vom 13. Juni 2018 dadurch verstoßen, dass sie den Hund am ... Juli 2018 ohne Beißkorb ausgeführt hat. Dem hat die Antragstellerin nichts Substantiiertes entgegengehalten.
- 41
Die erneute Zwangsgeldandrohung in Ziffer II des Bescheides vom 27. Juli 2018 erweist sich voraussichtlich als rechtmäßig. Zwar hat die Antragsgegnerin für den Fall, dass die Antragstellerin den in der Verfügung vom 13. Juni 2018 unter Ziffer I getroffenen Vorgaben erneut nicht nachkommt, ein erneutes Zwangsgeld „in Höhe von 750 Euro" angedroht, ohne dies mit der Formulierung in Höhe von „je" 750 Euro zu versehen. Dies ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere ist die erneute Zwangsgeldandrohung hinreichend bestimmt. Verwaltungsakte im Allgemeinen und die Androhung von Zwangsmitteln im Besonderen müssen inhaltlich hinreichend bestimmt i. S. d. § 37 Abs. 1 VwVfG sein. Für den betroffenen Adressaten muss der Bescheid bei verständiger Würdigung seines Inhalts unter Berücksichtigung der für ihn erkennbaren Umstände klar und deutlich erkennen lassen, welches Tun, Dulden oder Unterlassen ihm abverlangt wird, um die Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes abwenden zu können. Dem Betroffenen ist zu erkennen zu geben, für welchen Fall der Nichterfüllung einer Anordnung aus der Grundverfügung ihm ein Zwangsgeld in welcher Höhe droht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 14. November 2013 - 3 M 211/13 -, juris m. w. N.). Auch muss eine Androhung zur Durchsetzung mehrerer Verpflichtungen eindeutig erkennen lassen, ob sie sich auf Verstöße gegen jede einzelne Verpflichtung bezieht oder nur auf Verstöße gegen alle Verpflichtungen zugleich; sie muss sozusagen „pflichtenscharf“ ausgestaltet sein, sodass die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes im Hinblick auf eine Vielzahl unterschiedlicher (selbständiger) Handlungspflichten keine taugliche Grundlage für eine spätere Zwangsgeldfestsetzung ist, wenn nicht erkennbar ist, für welchen Verstoß gegen welche Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht ein Zwangsgeld angedroht worden ist (OVG LSA, Beschluss vom 14. November 2013, a. a. O., m.w.N.). Unklarheiten gehen dabei zu Lasten der Behörde (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Mai 2013 - 3 M 161/13 -, juris). Diesen Anforderungen an die Bestimmtheit genügt die Zwangsgeldandrohung in Ziffer II des streitgegenständlichen Bescheides vom 27. Juli 2018. Darin heißt es, dass für den Fall, dass die Antragstellerin den in Ziffer I der in der ordnungsbehördlichen Verfügung vom 13. Juni 2018 genannten Vorgaben nicht nachkomme, die Untersagung durch ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 750 Euro durchgesetzt werde. Hierbei ist für die Antragstellerin eindeutig erkennbar, dass das Zwangsgeld bereits bei einem Verstoß gegen eine der unter der Ziffer I. der Grundverfügung vom 13. Juni 2018 ausgesprochenen Handlungspflichten festgesetzt wird. Nach dem Wortlaut der erneuten Zwangsgeldandrohung wird an diejenige aus dem Bescheid vom 13. Juni 2018 und somit ausdrücklich an die Formulierung „je" in der Zwangsgeldandrohung angeknüpft. Dass es zur Zwangsgeldfestsetzung nur kommen soll, wenn die Antragstellerin allen Vorgaben kumulativ nicht nachkommt, spricht auch nach Sinn und Zweck der Vorgaben, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beherrschen, nichts, da für die Antragstellerin erkennbar jeder einzelne Verstoß zur Gefährdung zu schützender Rechtsgüter führen kann. Dass unter Ziffer I des Bescheides vom 27. Juli 2018 lediglich ein Zwangsgeld von 500 Euro festgesetzt worden ist, obgleich zwei Verstöße gegen die Maulkorbpflicht zugrunde liegen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Jedenfalls ergibt sich hieraus ersichtlich für die Antragstellerin gerade nicht, dass das Zwangsgeld lediglich für den Fall eines kumulativen Verstoßes gegen die Vorgaben zu den Haltungsbedingungen angedroht ist.
- 42
Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. August 2018 bleibt ebenfalls voraussichtlich ohne Erfolg. Auf die vorstehenden Ausführungen kann entsprechend verwiesen werden.
- 43
Soweit die Antragstellerin dem mit ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes einzig entgegenhält, die der diesbezüglichen Zwangsgeldfestsetzung zugrundeliegenden „Beweisfotos“ zeigten die Hündin, „wie sie sich im Haus und direkt vor dem Hauseingang, im Hof, jedenfalls ohne Zweifel innerhalb des 'befriedeten Besitztums'“ befinde, führt dies zu keiner anderen Entscheidung. Ausweislich der Verwaltungsakten führte die Antragstellerin ihren Hund am ...2018 ohne Maulkorb vor genannten Zeugen aus. Dazu werden von einem Zeugen Lichtbilder zu den Akten gelegt, die zeigen, dass die Antragstellerin den Hund vor der Eingangstür des Mehrfamilienhauses ohne Maulkorb führt. Soweit die Antragstellerin mit ihren Ausführungen die rechtliche Einschätzung der Antragsgegnerin rügen will, ist festzustellen, dass ein Verstoß gegen die mit der Grundverfügung konkretisierten Vorgaben des Landeshundegesetzes der Zwangsgeldfestsetzung zugrunde liegt. Die gesetzlich geregelte Pflicht zum Tragen des Maulkorbs besteht bei Mehrfamilienhäusern - wie hier - u.a. auch hinsichtlich von Zuwegen (§ 5 Abs. 4 LHundG). Darunter fällt zweifelsfrei der Bereich des Hauseingangsweges, auf dem die Antragstellerin mit Hund ohne Maulkorb abgelichtet wurde.
- 44
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 45
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit Ziffer 1.5, 1.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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