Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 M 161/13
Gründe
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Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg, soweit das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 18. März 2013 hinsichtlich der Festsetzung und erneuten Androhung eines Zwangsgeldes wegen einer Verletzung der Pflicht, die Schweine mit Ohrmarken zu kennzeichnen abgelehnt hat (I). Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet (II).
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I) Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Bescheid des Antragsgegners vom 18. März 2013 über die Zwangsgeldfestsetzung und die erneute Androhung eines Zwangsgeldes (§§ 71 Abs. 1 VwVG LSA, 53 Abs. 4 Satz 1 SOG LSA, 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu Unrecht abgelehnt.
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Der Senat macht von der ihm mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Möglichkeit, nach seinem Ermessen die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anzuordnen, in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 3 Satz 4 VwGO Gebrauch, weil nach dem Sachstand im Eilverfahren an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides wegen einer Verletzung der Kennzeichnungspflicht ernstliche Zweifel bestehen. Nach dem Sachstand im Eilverfahren ist davon auszugehen, dass die Zwangsgeldfestsetzung insoweit rechtswidrig ist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1) Der Antragsgegner kann die Zwangsgeldfestsetzung nicht darauf stützen, die Antragstellerin habe gegen eine ihr mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 auferlegte Pflicht verstoßen, die Schweine in ihrem Bestand mit Ohrmarken zu versehen, weil bei der Nachkontrolle am 11. März 2013 2.550 Schweine ohne Ohrmarken festgestellt worden seien.
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Nach § 56 Abs. 1 SOG LSA wird das Zwangsgeld von der Sicherheitsbehörde schriftlich festgesetzt. Das Zwangsgeld dient der Erzwingung von Handlungen zur Durchsetzung behördlich verfügter Pflichten. Nach § 53 Abs. 1 SOG LSA kann der sicherheitsbehördliche Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Zwar ist der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 auferlegt worden, bis zum 31. Dezember 2012 sämtliche in ihrem Bestand befindlichen Tiere mit Ohrmarken zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Das betreffe insbesondere den Wartebereich 2 – Stall 7, die E-Halle – Stall 5, das Flatdeck – Ställe A 2, B2, C2, C 6, D5, F3, F4 und Fiener 2, 3, 4, 10 und 13. In der Begründung der Verfügung hat der Antragsgegner dargelegt, dass bei der durchgeführten Kontrolle 30 Tiere festgestellt worden seien, die nicht mit einer Ohrmarke gekennzeichnet gewesen seien. Die Verfügung lässt auch im Zusammenhang mit der ihr beigegebenen Begründung nicht erkennen, dass die Antragstellerin gehalten sein soll, über die im Zeitpunkt ihres Erlasses im Bestand vorhandenen Tiere hinaus fortlaufend und auf Dauer verpflichtet sein soll, den jeweiligen Tierbestand zu kennzeichnen. Eine solche Pflicht folgt zwar aus § 39 Abs. 1 ViehVerkV, wonach Schweine vom Tierhalter spätestens mit dem Absetzen mit einer ihm von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen sind. Indes ist die Festsetzung eines Zwangsmittels nur zur Durchsetzung eines vollziehbaren Verwaltungsaktes, nicht aber zur Durchsetzung einer kraft Gesetzes begründeten Pflicht zulässig. Wenn der Antragstellerin mit der Verfügung aufgegeben wird, sämtliche in ihrem Bestand befindlichen Tiere zu kennzeichnen und dabei beispielhaft näher benannte räumliche Bereiche aufgezählt werden, für die dies insbesondere zu gelten habe, so ist dies unter Berücksichtigung der Begründung, wonach bei der Kontrolle 30 Tiere ohne Ohrmarken festgestellt worden seien, für einen verständigen Dritten in der Lage der Antragstellerin nicht anders zu verstehen, als dass ihr aufgegeben wird, den im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verfügung vorhandenen gesamten Tierbestand bis zum 31. Dezember 2012 zu kennzeichnen. Die beispielhafte Bezeichnung bestimmter örtlicher Bereiche, für die der Antragstellerin „insbesondere“ aufgeben wird, auf eine vollständige und ordnungsgemäße Kennzeichnung zu achten, und die Begründung, die erkennen lässt, dass die Verfügung anlassbezogen, wegen der bei der Kontrolle festgestellten 30 Tiere ohne Ohrmarken, erlassen worden ist, machen deutlich, dass Zweck der Verfügung allein die Beseitigung dieses festgestellten Missstandes ist. Eine weitergehende Verpflichtung begründet die Verfügung nicht. Dient die Verfügung nur dazu, die Kennzeichnungspflicht hinsichtlich des im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vorhandenen Bestandes durchzusetzen, so wird sich die Festsetzung des Zwangsgeldes in dem Bescheid vom 18. März 2013 voraussichtlich als rechtswidrig erweisen, weil dem Bescheid nur entnommen werden kann, dass der Antragsgegner bei der Nachkontrolle aus dem im Zeitpunkt der Nachkontrolle am 11. März 2013 vorhandenen Bestand 2.250 Tiere ohne Ohrmarken festgestellt hat. Für die darüber hinaus notwendige Feststellung, dass diese 2.250 Tiere bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 30. Oktober 2012 im Bestand der Antragstellerin vorhanden gewesen und bis zum 31. Dezember 2012 nicht mit Ohrmarken versehen worden sind, sind der Begründung des Bescheides keine zureichenden Anhaltspunkte zu entnehmen.
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2) Aus den o. g. Gründen ist auch die mit der Zwangsgeldfestsetzung verbundene erneute Zwangsgeldandrohung rechtswidrig, soweit der Antragstellerin ein Zwangsgeld i. H. v. 300,- € je Tier für den Fall angedroht wird, dass sie die Tiere nicht bis zum 28. März 2013 mit Ohrmarken versieht.
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II) Im Übrigen indes geben die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.
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1) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin mit der Beschwerde geltend, die Zwangsgeldfestsetzung und die erneute Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 18. März 2013 wegen der Anordnung zur Beseitigung von Löchern im Boden und zur Schlitzbreite des Spaltenbodens nach der Ziffer I.2.1. der Verfügung vom 30. Oktober 2012 seien rechtswidrig, weil das festgesetzte Zwangsgeld entgegen § 59 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA nicht zuvor angedroht worden sei.
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Der Antragsgegner hat in dem der hier maßgeblichen Zwangsgeldfestsetzung vorausgehenden Bescheid vom 20. Februar 2013 das in der Verfügung vom 30. Oktober 2012 angedrohte Zwangsgeld wegen der „Nichterfüllung der Anordnung unter Pkt. I.1 (Kastenstände)“ auf 80.000,- €, wegen der „Nichterfüllung der Anordnung unter Pkt. I.2.1. (Beschaffenheit des Bodens)“ auf 10.000,- €, wegen der „Nichterfüllung der Anordnung unter Pkt. I.6. (Haltung von Schlachttieren in Kastenständen)“ auf 10.000,- €, wegen der „Nichterfüllung der Anordnung unter Pkt. I.7. (3.209 Tiere ohne Ohrmarken)“ auf 320.900,- € und wegen der „Nichterfüllung der Anordnung unter Pkt. I.9 (Nachweis der tierärztlichen Betreuung)“ auf 2.000,- € festgesetzt und für den Fall, dass die Antragstellerin „den genannten Anordnungen“ in der Verfügung vom 30. Oktober 2012 bis zum 10. März 2013 nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommt, ein erneutes Zwangsgeld in folgender Höhe angedroht:
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„Zu Pkt. I.1. des Bescheides vom 30. Oktober 2012
120.000,00 EUR
zu Pkt. I.3.
20.000,00 EUR
zu Pkt. I.6.
20.000,00 EUR
zu Pkt. I.7.
200,00 EUR
je Tier
zu Pkt. I.9.
3.000,00 EUR
.“
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Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei „geboten, das Zwangsgeld (…) festzusetzen und eine erneute Zwangsgeldandrohung auszusprechen“, weil die Antragstellerin den Anordnungen „unter den Punkten I.1., I.2.1., I.6., I.7. und I.9.“ der Verfügung vom 30. Oktober 2012 nicht bzw. nicht vollständig nachgekommen sei.
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Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich die erneute Zwangsgeldandrohung in dem Bescheid vom 20. Februar 2013 auch auf die Anordnung des Antragsgegners in der Ziffer I.2.1. der Verfügung vom 30. Oktober 2012 hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit (Spaltenböden und Löcher) bezieht, obwohl sie nach dem Wortlaut im Tenor der Zwangsgeldandrohung fälschlich auf die Ziffer I.3. der Verfügung (Reinigung des Fußbodens im Stall 5) und nicht auf die Ziffer I.2.1. zur Beseitigung von Löchern im Boden und zur Schlitzbreite des Spaltenbodens Bezug nimmt.
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Verwaltungsakte im Allgemeinen und die Androhung von Zwangsmitteln im Besonderen müssen inhaltlich hinreichend bestimmt i. S. d. § 37 Abs. 1 VwVfG sein. Für den betroffenen Adressaten muss der Bescheid bei verständiger Würdigung seines Inhalts unter Berücksichtigung der für ihn erkennbaren Umstände klar und deutlich erkennen lassen, welches Tun, Dulden oder Unterlassen ihm abverlangt wird, um die Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes abwenden zu können. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde. Den Anforderungen an die Bestimmtheit genügt die Zwangsgeldandrohung auch hinsichtlich der Anordnung zur Bodenbeschaffenheit (Spaltenböden und Löcher) trotz der falschen Bezeichnung noch. Wenn der Adressat einerseits klar und deutlich erkennen können muss, was von ihm verlangt wird, so heißt dies nicht, dass ihm eigene naheliegende und vernünftige Überlegungen nicht abverlangt werden dürften, wenn der Wortlaut einer Verfügung Deutungsmöglichkeiten eröffnet. Danach kann für einen verständigen Dritten in der Lage der Antragstellerin vernünftigerweise nicht unklar sein, dass sich die Zwangsgeldandrohung in dem Bescheid vom 20. Februar 2013 trotz der Bezugnahme auf die Ziffer I.3. der Verfügung vom 30. Oktober 2012 auf die Anordnung zur Bodenbeschaffenheit (Spaltenböden und Löcher) und damit auf die Ziffer I.2.1 der Verfügung vom 30. Oktober 2012 bezieht. Denn in der Zwangsgeldandrohung wird in dem einleitenden Satz auf die „genannten Anordnungen“ des „Bescheides vom 30. Oktober 2012“ und damit auf die vorstehende Zwangsgeldfestsetzung Bezug genommen, in der unter der Ziffer 2 die Festsetzung „für die Nichterfüllung der Anordnung unter Pkt. I.2.1. (Beschaffenheit des Bodens)“ erfolgt ist. Der Aufzählung in den Ziffern 1. bis 5. der Festsetzung folgt die erneute Zwangsgeldandrohung, so dass die Bezeichnung der Verfügungsziffer unter „I.3.“ für den Adressaten erkennbar auf einem Schreibfehler beruht. Selbst wenn der Tenor der Androhung wegen der fehlerhaften Bezeichnung der Verfügungsziffer noch Zweifel aufkommen lassen mag, so werden diese bei Heranziehung der für die Auslegung des Inhalts maßgeblichen Begründung des Bescheides vom 20. Februar 2013 ausgeräumt, in der ausgeführt ist, dass es geboten sei, „eine erneute Zwangsgeldandrohung auszusprechen“, weil die Antragstellerin den Anordnungen „unter den Punkten I.1., I.2.1., I.6., I.7. und I.9.“ der Verfügung vom 30. Oktober 2012 nicht bzw. nicht vollständig nachgekommen sei, so dass mit der Benennung der Ziffer I.2.1. in der Begründung klar und deutlich wird, dass die Bezeichnung im Tenor mit der Ziffer I.3. falsch und die Ziffer I.2.1. gemeint ist. Abgesehen davon, dass sich die Androhung bezüglich der Ziffer I.2.1. der Verfügung vom 30. Oktober 2012 somit aus dem Sinnzusammenhang zwischen der Festsetzung und der erneuten Androhung und aus der Begründung hierzu ergibt, ergibt sich auch aus den für die Antragstellerin erkennbaren Umständen, dass es sich bei der Bezeichnung der Verfügungsziffer in der Androhung um ein Redaktionsversehen handelt. Denn die erneute Androhung eines Zwangsgeldes wegen der Nichtbefolgung eines behördlichen Gebotes kommt nur dann in Betracht, wenn gegen den Adressaten bereits zuvor wegen der Nichtbeachtung des Gebots ein Zwangsgeld festgesetzt worden ist. Wegen der Ziffer I.3. der Verfügung des Antragsgegners vom 30. Oktober 2012 zur Reinigung des Fußbodens in der E-Halle, Stall 5, ist gegenüber der Antragstellerin indes kein Zwangsgeld festgesetzt worden, so dass für eine „erneute“ Zwangsgeldandrohung kein Raum ist.
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Zu Unrecht macht die Antragstellerin mit der Beschwerde geltend, das Verwaltungsgericht verstoße gegen das Prinzip der Funktionentrennung, wenn es die Falschbezeichnung als Schreibversehen ansehe, weil die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten i. S. d. § 42 Satz 1 VwVfG Aufgabe der Behörden und nicht der Verwaltungsgerichte sei. Das Verwaltungsgericht hat die Zwangsgeldandrohung nicht berichtigt, sondern lediglich zutreffend (s. o.) erkannt, dass sich die Zwangsgeldandrohung trotz der Falschbezeichnung der Verfügungsziffer auf die Anordnung zur Bodenbeschaffenheit (Spaltenböden und Löcher) und damit auf die Ziffer I.2.1 der Verfügung vom 30. Oktober 2012 bezogen hat.
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Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Einwand in dem weiteren Schriftsatz vom 19. April 2013, die Zwangsgeldfestsetzung sei rechtswidrig, weil die Verfügung wegen der Bodenbeschaffenheit zu unbestimmt sei. Der Antragstellerin ist aufgegeben worden, den Boden so zu gestalten, dass er trittsicher ist und von ihm keine Verletzungsgefahr ausgeht. Damit ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht unklar, „für welchen Fall der Nichterfüllung“ das Zwangsgeld angedroht ist. Es gibt keinen vernünftigen Grund für Zweifel daran, dass das Zwangsgeld sowohl für den Fall, dass der Boden nicht trittsicher ausgestaltet wird als auch für den Fall angedroht worden ist, dass von dem Boden Verletzungsgefahren ausgehen. Ferner ergibt sich aus der Zwangsgeldandrohung vom 20. Februar 2013 unmissverständlich, dass das Zwangsgeld für den Fall angedroht wird, dass die Antragstellerin der Verfügung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommt. Deutungsmöglichkeiten lässt die Androhung damit nicht offen. Das Zwangsgeld ist für jeden der drei Fälle angedroht, unabhängig davon ob sie kumulativ oder alternativ vorliegen.
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2) Der Einwand der Antragstellerin, die Zwangsgeldfestsetzung und die erneute Zwangsgeldandrohung in dem Bescheid vom 18. März 2013 sei hinsichtlich der Kastenstände rechtswidrig, weil sie der ihr auferlegten Verpflichtung aus der Ziffer I.1. der Verfügung des Antragsgegners vom 30. Oktober 2012 „seit jeher“ (S. 14 der Antragsbegründung im Schriftsatz vom 14.04.2013) nachgekommen sei, greift nicht durch. Aus der von ihr zum Beleg hierfür vorgelegten eidesstattlichen Versicherung eines Herrn Dr. N. vom 11. April 2013 geht hervor, dass die Tiere in den Kastenständen ungehindert liegen und aufstehen und „ihre Gliedmaßen ungehindert seitlich unter dem Querrohr in die jeweilige Nachbarbucht hindurchstrecken“ könnten. Daraus ergibt sich, dass die Antragstellerin der behördlichen Anordnung nicht nachgekommen ist, weil ihr mit der vollziehbaren Verfügung vom 30. Oktober 2012 aufgegeben worden ist, die Kastenstände „unter Berücksichtigung des Stockmaßes und der Körperlänge der Tiere so zu ändern, dass den Tieren Platz für alle möglichen Liegepositionen zur Verfügung steht“. Dies soll gewährleisten, dass die Tiere in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken können, ohne über die Gitter der Kastenstände hinaus in angrenzende Kastenstände hineinzuragen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 08.04.2013 – 3 M 40/13 –). Soweit die Antragstellerin mit ihrem Vortrag in der Antragsschrift geltend machen will, es genüge den Anforderungen des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV, wenn die Tiere ihre Gliedmaßen in Seitenlage unter dem Querrohr in die jeweilige Nachbarbucht hindurchstrecken könnten, greift sie die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 30. Oktober 2012 an. Auf die Rechtmäßigkeit der Verfügung indes kommt es nicht an, weil es für die Zulässigkeit der Ausübung des Verwaltungszwanges genügt, dass die behördliche Verfügung vollziehbar ist (vgl. § 53 Abs. 1 SOG LSA).
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3) Nach dem Erkenntnisstand im Eilverfahren rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Zwangsgeldfestsetzung und die erneute Zwangsgeldandrohung, soweit der Antragstellerin vorgehalten wird, sie habe der Behörde entgegen der Ziffer I.9. der Verfügung vom 30. Oktober 2012 keinen Nachweis der tierärztlichen Betreuung und Behandlung des Tierbestandes durch Vorlage entsprechender Verträge für den Zeitraum vom 26. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2012 und für die Zeit ab dem 01. Juli 2012 vorgelegt. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung und mit ihrem weiteren Schriftsatz vom 19. April 2013 geltend, sie sei dieser Verpflichtung nachgekommen, indem sie (bereits vor Erlass der Verfügung vom 30.10.2012) eine Ablichtung des zwischen ihr und Herrn Dr. med. vet. T., P-Stadt, unter dem 01. August 2007 geschlossenen tierärztlichen Betreuungsvertrages mit dem Bemerken übersandt habe, dass dieser nach wie vor gelte. Der Antragstellerin ist mit der Verfügung zum einen für den Zeitraum der Geschäftsführung durch Herrn Dr. T. vom 26. Juli 2010 bis 30. Juni 2012 und für zum anderen für die Zeit ab dem 01. Juli 2012 auferlegt worden, den Nachweis der tierärztlichen Betreuung und Behandlung des Tierbestandes durch Vorlage entsprechender Verträge zu erbringen, aus denen auch Art und Umfang der wahrzunehmenden tierärztlichen Tätigkeiten ersichtlich sein müsse. In der Begründung führt der Antragsgegner aus, der tierärztliche Betreuungsvertrag genügte als Nachweis der tierärztlichen Betreuung nicht mehr für den Zeitraum ab dem Beginn der Tätigkeit von Herrn Dr. T. als Geschäftsführer der Antragstellerin am 26. Juli 2010. Rechtsgrundlage für die Anforderung der Unterlagen ist § 73 Abs. 2 TierSG. Nach § 7 der aufgrund des Tierseuchengesetzes erlassenen Verordnung über hygienischen Anforderungen beim Halten von Schweinen (SchHaltHygV) vom 07. Juni 1999 (BGBl I S. 1252), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl I S. 1337), hat jeder Tierbesitzer im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen seinen Bestand durch einen Tierarzt betreuen zu lassen. Nach § 73 Abs. 2 TierSG haben natürliche und juristische Personen den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden durch das Tierseuchengesetz oder auf Grund des Tierseuchengesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin dem Auskunftsverlangen aus der Verfügung vom 30. Oktober 2012 für die Zeit seit dem 01. Juli 2012 nachgekommen ist. Immerhin ergibt sich aus ihrer Mitteilung, der Vertrag mit Herrn Dr. med. vet. T. gelte nach wie vor, zugleich, dass die Antragstellerin weitere Verträge nicht geschlossen und anderweitige Abreden nicht getroffen hat, so dass für die Ausübung von Verwaltungszwang zur Durchsetzung der ihr mit der Verfügung auferlegten Pflicht, für diesen Zeitraum Verträge vorzulegen, kein Raum ist. Wenn dem Antragsgegner der vorgelegte Vertrag – wie er dies mit der Beschwerdeerwiderung deutlich macht – als Nachweis einer ordnungsgemäßen tierärztlichen Betreuung des Tierbestandes nicht genügt, so ist es an ihm, ggf. aufgrund weiterer Ermittlungen etwaige weitergehende Folgerungen durch den Erlass einer weiteren Ordnungsverfügung zu ziehen. Jedenfalls ist für die Erzwingung der Pflicht zur Vorlage von Vertragsurkunden kein Raum, wenn die Antragstellerin für diesen Zeitraum weitere Verträge nicht abgeschlossen hat.
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Der Abschluss eines Vertrages, mit dem eine ordnungsgemäße tierärztliche Bestandskontrolle sichergestellt werden kann, ist der Antragstellerin mit der Verfügung vom 30. Oktober 2012 nicht aufgegeben worden. Denn ihr ist aufgegeben worden, „Nachweise“ der tierärztlichen Betreuung durch „Vorlage entsprechender Verträge“ für die Zeiträume vom 26. Juli 2010 bis 30. Juni 2012 und für die Zeit ab dem 01. Juli 2012 zu erbringen. Bereits dem Wortlaut nach bezieht sich die der Antragstellerin auferlegte Pflicht darauf, durch die Vorlage von Urkunden einen Beleg zu erbringen. Hätte der Antragstellerin auferlegt werden sollen, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße tierärztliche Bestandskontrolle durch den Abschluss von Verträgen zu schaffen, so hätte dies in der Verfügung zum Ausdruck gebracht werden müssen. Eine solche Verpflichtung wäre zudem für den zurückliegenden Zeitraum sinnlos. Genügte die Antragstellerin in der Vergangenheit ihren Pflichten aus § 7 SchHaltHygV nicht, so könnte ein solcher Verstoß auch durch einen rückwirkenden Vertragsabschluss nicht geheilt werden, weil der rückwirkende Abschluss eines Vertrages die bis dahin fehlende ordnungsgemäße tierärztliche Betreuung nicht zu ersetzen vermag. Schließlich spricht auch der Umstand, dass der Antragsgegner als Rechtsgrundlage für die Vorlage von Nachweisen den § 16 Abs. 2 TSchG herangezogen hat, der – wie der einschlägige § 73 Abs. 2 TierSG – den Halter von Tieren (lediglich) verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, dafür, dass die Behörde eine weitergehende und damit jedenfalls von § 73 Abs. 2 TierSG nicht mehr gedeckte Anordnung nicht hat treffen wollen.
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Gleichwohl ist die Zwangsgeldfestsetzung im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil die Antragstellerin ihrer Auskunftspflicht hinsichtlich des Zeitraums vom 26. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2012 nicht vollständig nachgekommen ist. Der Antragstellerin ist mit dem Auskunftsverlangen auch für diesen Zeitraum aufgegeben worden, den Nachweis der tierärztlichen Betreuung durch Vorlage entsprechender Verträge zu führen. Soweit die Antragstellerin für diesen Zeitraum auf den zwischen ihr und Herrn Dr. T. geschlossenen Vertrag vom 01. August 2007 verweist, ist die Auskunft nicht vollständig erteilt. Denn aus der Begründung der Verfügung ergibt sich, dass der Antragsgegner für diesen Zeitraum, in dem Herr Dr. T. Geschäftsführer der Antragstellerin gewesen ist, die Vorlage des Anstellungsvertrages verlangt hat. Diesem Verlangen ist die Antragstellerin nicht nachgekommen. Ob der Anstellungsvertrag – wie die Antragstellerin mit ihrem anwaltlichen Schriftsatz vom 10. April 2013 gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht hat – die Gültigkeit des tierärztlichen Betreuungsvertrages unberührt lässt, ist für die Zulässigkeit der Zwangsgeldfestsetzung ohne Belang.
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Zu Unrecht macht die Antragstellerin mit ihrem Schriftsatz vom 19. April 2013 geltend, die Zwangsgeldandrohung sei zu unbestimmt, weil unklar sei, hinsichtlich welcher der in der Verfügung vom 30. Oktober 2012 genannten Zeiträume (26. Juli 2010 bis 30. Juni 2012 oder die Zeit ab dem 01. Juli 2012) die Verletzung der Auskunftspflicht mit einer Zwangsgeldfestsetzung bewehrt werde. Ihr ist für beide Zeiträume auferlegt worden, Verträge vorzulegen. Da das Zwangsgeld angedroht ist für die Fälle, dass sie der Auskunftspflicht nicht oder nicht vollständig nachkommt, gibt es keinen vernünftigen Grund für Zweifel daran, dass das Zwangsgeld verwirkt ist, wenn die Auskunft für einen der Zeiträume nicht oder nicht vollständig erteilt wird.
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4) Ohne Erfolg bleibt der Einwand, die Zwangsgeldandrohung in dem Bescheid vom 18. März 2013 sei formell rechtswidrig, weil sie entgegen § 59 Abs. 6 Satz 1 SOG LSA nicht zugestellt worden sei. Aus den Angaben im Adressfeld des an die ehemaligen im Zeitpunkt der Zustellung noch mandatierten Prozessbevollmächtigten gerichteten Bescheides vom 18. März 2013 ergibt sich, dass dieser gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist. Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht aus dem Schreiben der ehemaligen Prozessbevollmächtigten vom 04. April 2013, wonach der Bescheid durch einen Mitarbeiter des Antragsgegners „im Rahmen des am 18. März 2013 mit ihm geführten persönlichen Gespräches übergeben“ worden sei. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 VwZG händigt der zustellende Bedienstete bei der Zustellung durch die Behörde das Dokument in einem verschlossenen Umschlag aus. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 VwZG kann das Dokument auch offen ausgehändigt werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Empfängers entgegenstehen. Die Übergabe des zuzustellenden Dokuments durch den zustellenden Behördenbediensteten ist somit ungeeignet, die Wirksamkeit der Zustellung in Frage zu stellen; sie ist vielmehr Voraussetzung für die ordnungsgemäße Zustellung nach § 5 Abs. 1 VwZG.
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5) Zu Unrecht macht die Antragstellerin geltend, die gesetzte Frist für die Zahlung des festgesetzten Zwangsgeldes sei zu kurz bemessen und deshalb rechtswidrig. Gemäß § 56 Abs. 2 SOG LSA ist der betroffenen Person mit der Festsetzung des Zwangsgeldes eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen. Der Antragstellerin ist durch den am 18. März 2013 zugestellten Bescheid eine Frist zur Zahlung des festgesetzten Zwangsgeldes i. H. v. insgesamt 653.000,- € bis zum 28. März 2013 gesetzt worden. Damit haben ihr neun Kalendertage zur Verfügung gestanden, um die Beitreibung des festgesetzten Zwangsgeldes durch Zahlung (§ 56 Abs. 3 Satz 1 SOG LSA) oder durch Vornahme der gebotenen Handlung (§ 56 Abs. 3 Satz 2 SOG LSA) abzuwenden. Diese Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles ausreichend. Zwar hat die Behörde sowohl bei der Bemessung der Höhe des Zwangsgeldes als auch bei der Bemessung der Zahlungsfrist in Rechnung zu stellen, dass das Zwangsgeld nicht dazu dient, den betroffenen Adressaten wirtschaftlich in die Knie zu zwingen. Deshalb ist die Frist so zu bemessen, dass dem Betroffenen nach den der Behörde bekannten Umständen eine fristgerechte Zahlung des Zwangsgeldes möglich ist. Dabei ist zwar angemessen zu berücksichtigen, dass das festgesetzte Zwangsgeld im vorliegenden Fall eine erhebliche Summe ausmacht. Andrerseits indes ist einem Betroffenen zuzumuten, alle Anstrengungen zu unternehmen, um das festgesetzte Zwangsgeld aus dem ihm zur Verfügung stehenden Vermögen aufzubringen. Weshalb der Antragstellerin indes eine fristgerechte Zahlung nicht möglich gewesen sein soll, lässt sie auch mit dem Vortrag in der Beschwerdebegründung nicht deutlich werden. Sie beschränkt sich hierzu auf die unsubstanziierte, durch nichts belegte Behauptung, sie habe die „hierfür erforderlichen Mittel nicht aufbringen“ können. Auch die Finanzierung durch die Aufnahme eines Darlehens sei in dieser Zeit „nahezu“ unmöglich. Sie hat indes weder ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offengelegt noch dargelegt, welche Anstrengungen sie unternommen haben will, um den Betrag ganz oder teilweise durch Aufnahme eines Darlehens zu finanzieren.
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Ferner hat die Behörde bei der Bemessung der Zahlungsfrist dem Zweck der Zwangsgeldfestsetzung als Mittel zur Durchsetzung der der Antragstellerin auferlegten Handlungspflichten Rechnung zu tragen. Sie ist deshalb befugt, die Frist kurz zu bemessen, um den Adressaten auch auf diese Weise anzuhalten, die gebotenen Handlungen ohne weiteres Zögern auszuführen. Das gilt erst Recht im vorliegenden Fall und nicht nur, weil die Zwangsgeldfestsetzung – jedenfalls auch – dazu bestimmt ist, dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Belang des Tierschutzes (vgl. Art. 20 a GG) Wirksamkeit zu verschaffen. Der Antragsgegner durfte bei der Bestimmung der Zahlungsfrist auch berücksichtigen, dass die Antragstellerin der vollziehbaren Verfügung vom 30. Oktober 2012 auch fünf Monate nach deren Erlass und trotz einer vorausgegangenen Zwangsgeldfestsetzung im Bescheid vom 20. Februar 2013, immer noch nicht nachgekommen war. Die beständige und beharrliche Weigerung, vollziehbaren Anordnungen nachzukommen, rechtfertigt es im Hinblick auf die Zwangsgeldfestsetzung nicht nur, für erneute Zwangsgeldandrohungen höhere Zwangsgelder anzudrohen und der Androhung entsprechend festzusetzen, sondern auch durch eine Verkürzung von Handlungs- und Zahlungsfristen den Handlungsdruck auf den Adressaten auch in zeitlicher Hinsicht zu erhöhen, damit er den ihm vollziehbar auferlegten Pflichten endlich nachkommt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 18.04.2013 – 3 M 165/13 –).
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Nach Auffassung des Senats abwegig ist die Behauptung der Antragstellerin, die Zahlungsfrist sei zu kurz bemessen, weil der Festsetzungsbescheid den vormals Bevollmächtigten der Antragstellerin „völlig überraschend“ während eines Besprechungstermins am 18. März 2013 übergeben worden sei. Die Zwangsgeldfestsetzung konnte die Antragstellerin nicht überraschen, weil ihr das Zwangsgeld mit Bescheid vom 20. Februar 2013 für den Fall angedroht worden ist, dass sie der Verfügung nicht bis zum 10. März 2013 nachkommt. Wenn sie gleichwohl untätig bleibt und dies bei der Nachkontrolle am 11. März 2013 festgestellt wird, so gibt es keinen Grund überrascht zu sein. Anderes gilt auch nicht deshalb, weil sie vor Erlass des Zwangsgeldfestsetzungsbescheides nicht angehört worden ist. Denn nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG kann von der Anhörung insbesondere abgesehen werden, wenn Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
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6) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin mit ihrem Schriftsatz vom 03. Mai 2013 unter Bezugnahme auf die bei der behördeninternen Willensbildung durch einen Mitarbeiter des Antragsgegners in einer e-mail vom 20. Februar 2013 geäußerten Vorbehalte geltend, ein Zwangsgeld i. H. v. 500.000,- € sei unverhältnismäßig, weil auch die Hälfte dieses Betrages ein spürbares Druckmittel sei, die verlangte Handlung vorzunehmen. Rechtliche Bedeutung kann dem Einwand, ein Zwangsgeld sei unverhältnismäßig hoch, nur für die Zwangsgeldandrohung beigemessen werden, weil Gegenstand der Prüfung bei der Zwangsgeldfestsetzung nur noch die Frage ist, ob das festgesetzte Zwangsgeld seiner Höhe nach dem für den Fall der Zuwiderhandlung angedrohten Zwangsgeld entspricht. Der Höhe nach ist weder das in dem Bescheid vom 18. März 2013 wegen der Verfügung zu den Maßen der Kastenstände (Ziffer I.1. des Bescheides vom 30.10.2012) angedrohte Zwangsgeld i. H. v. 180.000,- €, noch das wegen der Anordnung zur Bodenbeschaffenheit (Ziffer I.2.1. des Bescheides vom 30.10.2012) angedrohte Zwangsgeld i. H. v. 30.000,- € oder das zu der Ziffer I.9. der Verfügung vom 20. Oktober 2012 wegen der Vorlage der Nachweise zur tierärztlichen Betreuung angedrohte Zwangsgeld als unverhältnismäßig hoch zu beanstanden. Die Zwangsgelder sind gegenüber der letztmaligen Androhung im Bescheid vom 20. Februar 2013 wegen der Ziffern I.1. und I.2.1. um ein Drittel erhöht und wegen der Ziffer I.9. verdoppelt worden. Das ist nicht zu beanstanden, weil die bisherigen Zwangsgeldandrohungen die Antragstellerin nicht veranlasst haben, dem Inhalt der Verfügung vom 30. Oktober 2012 nachzukommen. Es ist deshalb nicht unverhältnismäßig, sondern im Interesse eines wirksamen Tierschutzes geboten, den Druck auf die Antragstellerin spürbar zu erhöhen, um jedenfalls nunmehr den entgegenstehenden Willen der Antragstellerin zu beugen und sie anzuhalten, der vollziehbaren Verfügung nachzukommen.
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Ohne Erfolg macht die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf die eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers vom 15. April 2013 geltend, das Zwangsgeld sei existenzgefährdend. Aus der eidesstattlichen Versicherung ergibt sich nur, dass die Antragstellerin bisher „mit erheblichen Aufwendungen Zwangsgelder i. H. v. 1.391.900,- € gezahlt“ habe und dass dem Unternehmen weitere Zwangsgeldfestsetzungen drohten, die „das Risiko einer Insolvenz mit sich bringen können“, wenn nicht das Verwaltungsgericht alsbald in der Hauptsache über die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 30. Oktober 2012 entscheide. Daraus wird nach Auffassung des Senats nur deutlich, dass die Antragstellerin - aus welchen Gründen auch immer - nach wie vor nicht bereit ist, den Anordnungen vollständig Folge zu leisten. Die Antragstellerin verkennt, dass die Verfügung vollziehbar ist und sie den Anordnungen nachzukommen hat, auch wenn über die Rechtmäßigkeit der Verfügung noch nicht rechtskräftig entschieden ist, weil die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet und der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch in der Beschwerdeinstanz keinen Erfolg gehabt hat (vgl. OVG LSA, Beschl v. 08.04.2013 – 3 M 40/13 –). Sie verkennt weiter, dass es ihr ohne Weiteres offen steht, das von ihr angenommene Risiko einer Insolvenz infolge weiterer Zwangsgeldfestsetzungen abzuwenden, indem sie der Verfügung endlich vollständig nachkommt.
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7) Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde geltend macht, das Verwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör verletzt, weil es ihren Vortrag zur Sach- und Rechtslage nicht oder nicht vollständig zur Kenntnis genommen oder erwogen habe oder weil es aktenwidrig von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei, rechtfertigt dies aus den o. g. Gründen keine andere Entscheidung in der Sache.
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III) Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde verlangt, dem Antragsgegner möge aufgegeben werden, bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde eine Vollziehung der im Bescheid vom 18. März 2013 getroffenen Anordnungen zu unterlassen, gibt es hierfür keinen Anlass, weil der Senat über die Beschwerde mit diesem Beschluss unanfechtbar entschieden hat. Abgesehen davon macht der Senat von der Möglichkeit, einer Behörde zur Sicherung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG einstweilen bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel aufzugeben, von einer Vollziehung abzusehen, nur Gebrauch, wenn durch die Vollziehung Fakten geschaffen werden, die durch eine nachfolgende Entscheidung über das Rechtsmittel nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Davon kann bei einer Zwangsgeldfestsetzung regelmäßig keine Rede sein. Warum nach Lage der Dinge im vorliegenden Falle anderes geltend soll, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst die Höhe des Wertes in Übereinstimmung mit den Empfehlungen in den Ziffern 1.6.1 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, Anh § 164 Rdnr. 14) ausgehend von der Höhe der Streitwertfestsetzung (653.000,- €) zuzüglich des hälftigen Betrages für die erneute Zwangsgeldandrohung (489.500,- €) mit einem Viertel der Gesamtsumme. Dabei hat der Senat wegen der Zwangsgeldandrohung bzgl. der Ohrmarken in Anlehnung an die Zwangsgeldfestsetzung eine Anzahl von 2.500 Tieren zugrunde gelegt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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