Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (8. Kammer) - 8 K 2665/19.TR

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides über Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit einer tierschutzrechtlichen Kontrolle.

2

Der Kläger hält Schafe auf dem Gebiet des Beklagten. Die Schafshaltung wurde durch das Veterinäramt des Beklagten mehrfach kontrolliert.

3

Im Jahr 2016 kam es zu mehreren Kontrollen und Beanstandungen der Schafshaltung des Klägers.

4

Am 3. Mai 2016 kam es dann zu einer Kontrolle durch eine Amtstierärztin des Beklagten. Es wurden ca. 100 Schafe und Lämmer angetroffen. Die Altschafe seien überwiegend in einem mäßigen bis schlechten Pflegezustand gewesen. Das Vlies sei teilweise verfilzt gewesen, wie es nach nicht oder nicht sachgemäß durchgeführter Schur im Vorjahr auftrete. Zudem sei das Vlies witterungsbedingt verschmutzt gewesen, zum Teil hätten ganze Lappen vom Vlies heruntergehangen.

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Bei einer Kontrolle am 8. Juni 2016 seien erneut ca. 100 Mutterschafe und Lämmer festgestellt worden. Alle Tiere hätten ein durchnässtes Haarkleid gezeigt. Die Altschafe hätten erneut einen mäßig-schlechten Pflegezustand aufgewiesen. Zudem habe es im Anogenitalbereich Verschmutzungen durch Kot und Urin, unter Umständen auch durch Vaginal-/Uterussekret während der Ablammung, gegeben. Das Vlies sei teilweise verfilzt und verklebt sowie verfärbt gewesen. Teilweise sei auch ein Ablösen des Vlieses festzustellen gewesen.

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Aufgrund einer tierschutzrechtlichen Anzeige kam es am 24. Juli 2018 zu einer weiteren Kontrolle der Schafshaltung des Klägers durch eine Amtstierärztin des Beklagten. Es wurden Altschafe und Jungtiere angetroffen. Der Großteil der Altschafe sei nicht geschoren gewesen. Die Tiere hätten sich fast ausschließlich im Schatten aufgehalten und sich größtenteils auf den Erdboden gedrückt. Sie hätten eine schnelle, pumpende Atmung gezeigt. Die Temperatur habe zum Zeitpunkt der Kontrolle im Schatten 22°C betragen. Die Schur habe daher schnellstmöglich durchgeführt werden müssen. Die letzten sechs Wochen habe es anhaltende Trockenheit und starke Hitze gegeben. Auf telefonische Nachfrage habe der Kläger erklärt, dass er aufgrund von Erntearbeiten noch nicht zur Schur gekommen sei. Er habe jedoch zugesichert, die Schur bis zum 31. Juli 2018 durchzuführen. Daher sei eine Nachkontrolle für den 1. August 2018 angekündigt worden.

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Bei der Kontrolle am 1. August 2018 seien die Tiere an einen anderen Standort verbracht gewesen. Mindestens zwei Altschafe seien jedoch nicht geschoren gewesen.

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Mit Bescheid vom 13. August 2018 wurden Gebühren und Auslagen i.H.v. insgesamt 116,66 € gegenüber dem Kläger festgesetzt. Diese setzten sich zusammen aus Gebühren nach der laufenden Nr. 2.3.5.2.2 Landesverordnung über Gebühren der Behörden des öffentlichen Veterinärdienstes, der amtlichen Lebensmittelüberwachung sowie der Gesundheitsverwaltung im Rahmen des Trinkwasserrechts unter Umwelthygiene (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 29. September 2008 i.H.v. 106,50 € und Auslagen in Form der Kilometerentschädigung für 17,28 km x 0,35 €, gesamt 6,05 €, und sonstige Auslagen nach § 10 Landesgebührengesetz - LGebG - von insgesamt 4,11 €.

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Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2019, zugestellt am 9. Mai 2019, zurückgewiesen. Darin wurde ausgeführt, dass die Nachkontrolle am 1. August 2018 eine den Gebührentatbestand erfüllende Amtshandlung darstelle. Diese sei aufgrund der Beanstandungen im Rahmen vorangegangener Kontrollmaßnahmen durch den Kläger veranlasst gewesen. So sei am 24. Juli 2018 ein Verstoß gegen tierschutzrechtliche Anforderungen festgestellt worden. Auch am 1. August 2018 seien zwei alte Tiere nicht geschoren gewesen. Dies stelle einen Verstoß gegen die tierschutzrechtlichen Bestimmungen des § 2 Nr. 1 Var. 2 Tierschutzgesetz dar. Nach den Feststellungen der Tierärzte des Beklagten sei mindestens einmal jährlich eine Schur der Schafe im Zeitraum Mitte Mai bis Ende Juni durchzuführen, um die Schafe ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu pflegen. Der Kontrolltermin am 1. August 2018 habe der Nachprüfung dieses Verstoßes gedient. Die vom Beklagten festgesetzten Gebühren würden sich im Rahmen des Besonderen Gebührenverzeichnisses bewegen. Der Zeitaufwand, der durch die Kontrolle verursacht worden und somit tatsächlich angefallen sei, sei durch den Beklagten ermittelt worden.

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Hiergegen erhob der Kläger am 11. Juni 2019 Klage. Der Kläger führt aus, dass der Bescheid rechtswidrig sei. Es sei zwar zutreffend, dass am 24. Juli 2018 ein Teil der Altschafe nicht geschoren gewesen sei. Dies sei aber darauf zurückzuführen, dass die Tiere rassebedingt von selbst die Wolle zum größten Teil verlieren würden. Ein Verstoß gegen tierschutzrechtliche Anforderungen sei zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht festgestellt worden. Die Notwendigkeit einer Schur müsse immer im konkreten Einzelfall geprüft werden. Die Schafsherde werde ganzjährig im Freiland gehalten. Es sei eine bewusste Mischung aus Texelschaf und Heidschnucke. Die Tiere seien an das Klima völlig akklimatisiert, die Rasse sei robust und verliere jährlich das Fell bzw. Haarkleid von selbst. Sollte es bei einzelnen Tieren zu Problemen im Haarwechsel kommen, würden die Tiere entsprechend behandelt und geschoren. Aufgrund der konkreten Besonderheiten der Tierhaltung würde der Zeitraum Ende Mai bis Ende Juni auch dem Einzelfall nicht gerecht. Die thermoneutrale Temperatur liege bei Schafen in einem Bereich von -15° bis 25°C. Innerhalb dieses Temperaturbereiches müsse das Lebewesen keine zusätzliche Energie aufwenden, um eine konstante Körpertemperatur aufrechtzuerhalten. Auch würde die fellbewachsene Oberfläche nicht oder kaum zum Wärmeausgleich benutzt. Dies erfolge durch kurzfellige Stellen im Beinbereich und der Unterseite des Bauches. Daher würden die Tiere auch auf dem Boden liegen. Zudem würde die Wolle gerade isolieren und die Hitze abhalten. Hinzu komme, dass er - der Kläger - durch das Amtsgericht ... freigesprochen worden sei, da kein Nachweis habe erbracht werden können, dass er den Tieren Leiden oder erhebliche Schmerzen zugefügt habe. Es sei auch nicht gegenüber dem Beklagten angedeutet worden, dass es aufgrund der Ernte noch nicht zu einer Schur gekommen sei. Vielmehr habe Herr ... telefonisch angedroht, dass etwas passieren würde, wenn die Schafe nicht bis zum 31. Juli 2018 geschoren seien. Dass die Tiere bei der Kontrolle am 24. Juli 2018 Schmerzen gehabt und gelitten hätten, sei durch nichts belegt. Auch würde eine Schur nicht vor Ektoparasiten schützen. Gerade gegen Zecken sei ein Schaf mit Wolle besser geschützt. Erst der Kreisrechtsausschuss sehe auch einen Verstoß gegen § 2 Nr. 1 TierSchG. Pflege umfasse jedoch die Maßnahmen, die das Wohlbefinden der Tiere herbeiführen und erhalten würden. Es sei jedoch gerade nicht festgestellt worden, dass das Wohlbefinden der Tiere schlecht gewesen sei. Insbesondere habe man sich nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, dass die Schafe des Klägers rassebedingt die Wolle von selbst verlieren würden. Zudem habe es keine Beeinträchtigungen der Schafe gegeben. Daher sei die Nachkontrolle nicht begründet und nicht gerechtfertigt gewesen.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 13. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2019 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte verweist zunächst auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. Soweit der Kläger davon spreche, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Extremtemperaturen Vorgelegen hätten, sei zu beachten, dass in der Woche der Erstkontrolle die Tageshöchsttemperaturen regelmäßig über 30°C gelegen hätten. Es komme nicht auf den Freispruch des Klägers im Ordnungswidrigkeitenverfahren vor dem Amtsgericht ... an, da der dortige Maßstab des Strafrechts nicht auf das vorliegende tierschutzrechtliche und damit ordnungsrechtliche Verfahren anwendbar sei.

16

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift sowie die ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet und bleibt daher ohne Erfolg.

18

I. Die Ermächtigungsgrundlage findet sich hinsichtlich der Gebühren in § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Landesgebührengesetz - LGebG - i.V.m. § 2 Abs. 1 bis 3 Landesverordnung über Gebühren der Behörden des öffentlichen Veterinärdienstes, der amtlichen Lebensmittelüberwachung sowie der Gesundheitsverwaltung im Rahmen des Trinkwasserrechts in der Umwelthygiene (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 29. September 2008 in der Fassung vom 22. Juli 2010. Für den Auslagenersatz findet sich die Ermächtigungsgrundlage in § 10 LGebG.

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II. Formelle Fehler bestehen nicht. Soweit vor Erlass des Bescheides keine Anhörung erfolgte, wurde diese jedenfalls im Widerspruchsverfahren nachgeholt.

20

III. Die Forderung ist auch materiell rechtmäßig. Nach der Ermächtigungsgrundlage dürfen für Amtshandlungen für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände sowie öffentlich-rechtliche Dienstleistungen Gebühren nach Maßgabe des Besonderen Gebührenverzeichnisses erhoben werden. Maßgeblich ist insoweit das Besondere Gebührenverzeichnis für die Behörden des öffentlichen Veterinärdienstes, der amtlichen Lebensmittelüberwachung sowie der Gesundheitsverwaltung im Rahmen des Trinkwasserrechts und der Umwelthygiene. Nach Nummer 2.3.5.2.2 bestimmen sich die Gebühren bei einer Überprüfung einer Haltung und Kontrollen nach Beanstandung nach dem Zeitaufwand. Die Auslagenerstattung für Reisen folgt aus § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 LGebG. Es wird im Übrigen nach § 117 Abs. 5 VwGO auf den Bescheid Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung abgesehen.

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Die Kontrolle am 1. August 2018 war erforderlich, um die bei der Kontrolle am 24. Juli 2018 festgestellten Verstöße zu kontrollieren (vgl. dazu die Ausführungen im Urteil 8 K 2669/19.TR, auf die in diesem Verfahren ausdrücklich Bezug genommen wird). Die dort festgestellten Verstöße waren geeignet, eine Nachkontrolle zu rechtfertigen. Der Vortrag des Klägers vermag daran nichts zu ändern.

22

Soweit der Kläger die Beweisanträge aus den Schriftsätzen im vorliegenden Verfahren hilfsweise stellt, ist Folgendes auszuführen:

23

Soweit der Klagebevollmächtigte in seinen Schriftsätzen vom 11. Juni 2019 und 12. August 2019 zum Beweis der Tatsache, dass die Tiere des Klägers einer Rasse angehören, die überwiegend von sich aus die Wolle wechselt, die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, ist dieser Beweisantrag abzulehnen. Es ist insgesamt sachverständig festgestellt, dass die Tiere des Klägers keinen natürlichen Wollwechsel aufweisen. In dieser Konstellation genügt es nicht, lediglich das Gegenteil unter Beweis zu stellen. Raum für ein weiteres Sachverständigengutachten zu derselben Frage ist nur, wenn nachvollziehbar einer der folgenden Kritikpunkte dargelegt wird: Die Sachkunde des früheren Gutachters ist zweifelhaft, das Gutachten geht von unzutreffenden Voraussetzungen aus, es enthält Widersprüche oder der neue Gutachter verfügt über geeignetere Forschungsmittel, vgl. § 244 Abs. 4 S. 2 StPO (OVG RP, Beschluss vom 5. September 2019 - 7 A 11015/19.OVG -). Solche Darlegungen fehlen im Vorbringen des Klägers. Es liegen bereits eindeutige Stellungnahmen der Amtstierärztin und auch der Haustierärztin vor, die belegen, dass es sich bei der vom Kläger gehaltenen Rasse gerade nicht um eine solche handle, die von sich aus die Wolle wechsle. Den Amtstierärzten kommt, wie bereits oben ausgeführt, bei der fachlichen Beurteilung als Sachverständigen eine besondere Kompetenz zu (vergleiche OVG RP, Beschluss vom 9. August 2017 - 7 B 11307/17. OVG, esovg, Rn. 12 m.w.N.). Zudem ergibt sich auch aus dem antizipierten Sachverständigengutachten des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, dass bei allen heimischen Wollschafrassen einschließlich der Heid- und Moorschnucken kein natürlicher Wollwechsel dergestalt vorliegt, dass eine Schur unterbleiben kann.

24

Soweit der Klagebevollmächtigte in seinem Schriftsatz vom 11. Juni 2019 zum Beweis, dass sich das Veterinäramt nicht mit der Rasse der Tiere des Klägers - wohl nicht wie wörtlich gestellt, mit der Rasse des Klägers - auseinandergesetzt hat, da diese rassebedingt die Wolle selbst verliert, die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, ist auch diesem Beweisantrag nicht nachzugehen. Zunächst liegen entsprechende sachverständige Gutachten vor (vgl. zuvor), denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die Behauptung des Klägers, das Veterinäramt habe sich nicht mit seiner Rasse auseinandergesetzt, ist keine Beweistatsache. Tatsachen sind alle äußeren und inneren Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind, die also einem Dritten gegenüber erwiesen werden können (Bachler, in: BeckOK StPO mit RiStBV und MiStra, 35. Edition 2019, § 244 StPO Rn. 2). Der Umstand, ob sich das Veterinäramt mit der Rasse der Tiere auseinandergesetzt hat, ist keine Tatsache im Sinne der Definition, sondern eine Wertung. Selbst wenn man jedoch eine Beweistatsache bejaht, ist der Beweisantrag zurückzuweisen, da die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist (vgl. dazu Krehl, in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, § 244 Rn. 130 ff. m.w.N.). In dem amtstierärztlichen Gutachten wird ausdrücklich Bezug genommen auf die Rasse der Tiere des Klägers. Auch in der mündlichen Verhandlung nimmt die Amtstierärztin dazu nochmals Stellung und erklärt, dass die Mehrheit der Schafe des Klägers vom Phänotyp typische Merkmale der Texelschafe aufweist.

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Soweit der Klagebevollmächtigte in den Schriftsätzen vom 11. Juni 2019 und 12. August 2019 beantragt, durch Sachverständigengutachten festzustellen, dass durch eine nicht erfolgte Schur ein artgerechtes Bedürfnis nicht zurückgedrängt wird, ist auch dieser Antrag abzulehnen. Es ist nicht ersichtlich, welcher Vorgang oder Zustand der Vergangenheit oder Gegenwart untersucht werden soll. Der Kläger möchte nicht die Feststellung einer Tatsache, sondern eine (Be-)Wertung, die nicht Gegenstand eines Beweisantrages sein kann. Ob ein artgerechtes Bedürfnis zurückgedrängt wird, ist letztendlich eine Frage der Bewertung von Tatsachen. Jedenfalls wurde durch Gutachten der Amtstierärztin und das Gutachten von Dr. ... hinreichend dargelegt, dass durch die unterlassene Schur nicht hinreichend den Bedürfnissen der Tiere Rechnung getragen wurde. Auch diesen Feststellungen ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.

26

Soweit der Klagebevollmächtigte im Schriftsatz vom 11. Juni 2019 beantragt, ein Sachverständigengutachten einzuholen dazu, „dass die angegebene flächendeckende Temperatur um die 30° keine Extremtemperatur darstellt. Sie ist für diese Jahreszeit normal. Sie stellt für ein Schaf, auch welches mit Wolle versehen ist, keine lebensbedrohliche bzw. ernsthafte Beeinträchtigung dar“, so ist auch dieser Antrag abzulehnen. Es ist nicht ersichtlich, welcher Vorgang oder Zustand der Vergangenheit oder Gegenwart untersucht werden soll. Der Kläger möchte nicht die Feststellung einer Tatsache, sondern eine (Be-)Wertung, die nicht Gegenstand eines Beweisantrages sein kann. Selbst wenn man eine Tatsache annehmen würde, wären die Beweistatsachen bedeutungslos i.S.v. § 244 Abs. 3 S. 2 Var. 2 StPO aus rechtlichen Gründen. Aus rechtlichen Gründen bedeutungslos sind Tatsachen, wenn sie nicht zu den Umständen und anderen Fakten gehören, die für die rechtliche Würdigung oder für die Bestimmung der Rechtsfolgen direkt relevant und deshalb Haupttatsachen sind. Direkt relevant sind Sachverhaltselemente, die zu dem Rechtssatz, um dessen Anwendung es (möglicherweise) geht, im Subsumtionsverhältnis stehen, also Konkretisierungen des begrifflichen Inhalts von Tatbestandsmerkmalen sind (vgl. dazu Krehl, in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, § 244 Rn. 142). Wie bereits oben dargelegt, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach § 16a Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 TierSchG unerheblich, ob es tatsächlich zu einer lebensbedrohlichen oder ernsthaften Beeinträchtigung der Tiere gekommen ist. Entscheidend ist, dass die Gefahr eines Schadenseintrittes besteht. Insofern ergibt sich aus den zuvor zitierten antizipierten Sachverständigengutachten und aus dem amtstierärztlichen Gutachten, dass die Schafe zu scheren sind, um den klimatischen Gegebenheiten des Sommers zu begegnen und dem Wohlbefinden der Schafe Vorschub zu leisten.

27

Soweit der Klagebevollmächtigte im Schriftsatz vom 12. August 2019 zum Beweis, dass die Tiere zum Verstoßzeitpunkt am 24. Juli 2018 gemäß § 2 Nr. 1 Var. 2 TierSchG hinsichtlich des Wollkleides/Zustandes angemessen gepflegt waren, die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, ist auch dieser Antrag abzulehnen. Es fehlt bereits wieder an einem Beweisthema. Die Frage, ob der Zustand angemessen ist, ist eine Wertung aufgrund äußerer Tatsachen. Daher ist die Frage nicht dem Beweis zugänglich. Darüber hinaus folgt aus dem Kontrollbericht vom 24. Juli 2018 und dem amtsärztlichen Gutachten, dass die notwendigen Pflegemaßnahmen nicht erfüllt wurden. Aufgrund der hohen Temperaturen ist es nach den Darlegungen zu einem Hitzestau gekommen. Auch Dr. ... gelangt in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass die Schafe eindeutig zu lang wachsendes Vlies mit einer Tendenz zum Verfilzen haben. Daher habe akuter Hitzestau gedroht. Diesem Gutachten wurde wiederum nicht substantiell entgegengetreten.

28

Soweit der Klagebevollmächtigte im Schriftsatz vom 12. August 2019 zum Beweis der Tatsache, dass der Zeitraum Mitte Mai bis Ende Juni nicht den maßgeblichen Zeitraum darstellt, innerhalb dessen die Schafe zu scheren sind, die Einholung eines Sachverständigengutachtens fordert, ist auch diesem Antrag nicht nachzugehen. Auch hier wird wieder keine Tatsache zum Beweis gestellt, sondern eine abweichende Wertung eingefordert. Darüber hinaus ergibt sich bereits aus den antizipierten Sachverständigengutachten, dass die Schur gerade in diesem Zeitraum vorzunehmen ist, um die Wärmeregulation der Schafe zu ermöglichen und zugleich wieder einen hinreichenden Aufwuchs der Wolle bis zum Winter zu gewährleisten. Dem schließt sich auch das amtsärztliche Gutachten an. Diesen Gutachten ist der Kläger nicht substantiell entgegengetreten.

29

Soweit der Klagebevollmächtigte im Schriftsatz vom 12. August 2019 weiterhin die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Umstand, dass die Festlegung auf einen bestimmten Zeitpunkt tierschutzrechtlich nicht geboten und erforderlich ist, vielmehr vom konkreten Einzelfall abhängig ist, beantragt, ist auch diesem Antrag nicht nachzugehen. Es fehlt bereits an einer tauglichen Beweistatsache. Es handelt sich vielmehr um den Maßstab, an Hand dessen Tatsachen zu messen wären. Selbst wenn man Tatsachen annehmen würde, ergibt sich aus den antizipierten Sachverständigengutachten und auch aus dem amtsärztlichen Gutachten, das ausdrücklich auf den Einzelfall Bezug nimmt, dass eine Schur vorzunehmen ist. Substantielle Einwände, die über das bloße Bestreiten der festgestellten Umstände hinausgehen, trägt der Kläger gerade nicht vor.

30

Soweit der Klagebevollmächtigte im Schriftsatz vom 12. August 2019 weiter zu dem Umstand, dass eine Schur nur notwendig ist, wenn die Wolle nicht von selbst abgefallen ist und Extremtemperaturen über 40° herrschen, die Einholung eines tierärztlichen Sachverständigengutachtens beantragt, ist dieser Antrag abzulehnen. Es liegt wieder keine Tatsachenfrage vor. Die Notwendigkeit einer Schur ist eine Frage der Wertung. Darüber hinaus ergibt sich das Erfordernis der Schur bereits aus den vorgelegten Gutachten der Amtstierärztin und von Dr. ... sowie aus den antizipierten Sachverständigengutachten. Der Kläger ist diesen nicht substantiiert entgegengetreten.

31

Soweit der Klagebevollmächtigte im Schriftsatz vom 12. August 2019 weiter die Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu anregt, dass die Temperatur von 22° im Schatten sowie Außentemperaturen um die 30° keine Extremtemperaturen sowie lebensbedrohliche ernsthafte Beeinträchtigungen darstellen, ist auch dieser Beweisantrag aus den oben genannten Gründen abzulehnen.

32

Soweit der Klagebevollmächtigte im Schriftsatz vom 12. August 2019 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Thema beantragt, dass die Wolle auch bei Außentemperaturen über 40° die Sonne und Hitze über Stunden abpuffert, ist diesem Antrag nicht nachzugehen. Die isolierende Wirkung der Wolle wird in den bereits vorliegenden Gutachten nicht in Zweifel gezogen. Daher liegen bereits sachverständige Gutachten, insbesondere das amtstierärztliche Gutachten, vor. Aus den Gutachten folgt jedoch darüber hinaus, dass trotzdem eine Schur erforderlich ist. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.

33

Soweit der Klagebevollmächtigte im Schriftsatz vom 12. August 2019 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Thema anregt, dass die kalte Jahreszeit in ... erst Ende November/Anfang Dezember beginnt, ist dem Beweisantrag nicht nachzugehen. Die Beweistatsachen sind bedeutungslos i.S.v. § 244 Abs. 3 S. 2 Var. 2 StPO aus rechtlichen Gründen (vgl. dazu die Ausführungen unter 4.e.). Der Zeitpunkt der Schur ist nicht so zu verstehen, dass dieser exakt vier Monate vor Beginn der kalten Jahreszeit erfolgen muss. Es handelt sich nicht um einen starren, vielmehr um einen Zeitraum, der sich im Allgemeinen als praktikabel dargestellt hat, um sowohl zu gewährleisten, dass im Sommer kein übermäßiger Wollaufwuchs besteht und zugleich zu Beginn der Jahreszeit, in der es wieder kälter wird, ausreichend Wollvlies zur Verfügung steht. Daher ist es nicht von Bedeutung, wann genau die kalte Jahreszeit in ... beginnt.

34

Soweit der Klagebevollmächtigte im Schriftsatz vom 12. August 2019 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Thema beantragt, dass eine Beschränkung und eine Festlegung auf einen bestimmten Zeitpunkt tierschutzrechtlich nicht geboten und erforderlich, sondern vielmehr vom konkreten Einzelfall abhängig ist, ist dem Antrag nicht nachzugehen. Es fehlt wieder an der Beweistatsache. Selbst wenn man eine solche annimmt, ist jedoch durch die antizipierten Sachverständigengutachten der Zeitpunkt der Schur genannt. Durch das Gutachten der Amtstierärztin wird zudem auf den Einzelfall eingegangen. Darin heißt es, dass für eine Abweichung im vorliegenden Fall nichts ersichtlich ist. Diesem Gutachten wurde nicht substantiell entgegengetreten.

35

Soweit der Klagebevollmächtigte im Schriftsatz vom 21. Oktober 2019 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Thema beantragt, dass es nicht grundsätzlich zu Verfilzungen und Verklebungen des Vlieses kommt, sodass die isolierende Eigenschaft der Wolle verloren geht, sowohl bei Kälte als auch bei Hitze, wenn die jährliche Schur unterbleibt, vielmehr hier auch weitergehende Faktoren hinzukommen müssen, wie Fellwachstum des konkreten Tieres, Alter des konkreten Tieres, letzter Schurzeitpunkt des Tieres, Vegetation des Jahres, Ablammzeitpunkt, ist dem Antrag nicht nachzugehen. Eine bestimmte Tatsache wird in dem Antrag nicht formuliert. Vielmehr soll selbst erst durch die Beweiserhebung die entscheidungserhebliche Tatsachenbehauptung aufgedeckt werden. Es handelt sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis (vgl. dazu: Breunig, in: BeckOK VwGO, 51. Edition 2019, § 86 Rn. 65, m.w.N.). Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, brauchen dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahezulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 1990 - 4 B 249.89 -, juris, Rn. 114).

36

Soweit der Klagebevollmächtigte im Schriftsatz vom 22. Oktober 2019 zum Beweis, dass bei den Tieren des Klägers keine Überhitzung und keine Leiden vorlagen, auf das Video des Beklagten in der Verwaltungsakte verweist, ist wohl eine Inaugenscheinnahme gemeint. Die Videos wurden in der mündlichen Verhandlung angesehen und zum Gegenstand gemacht. Soweit der Kläger weiter im Schriftsatz vom 11. November 2019 in Bezug auf dieses Video bestreitet, dass die Tiere nicht gelitten hätten und sich dies nicht aus der Herzfrequenz und der Atmungssequenz der Tiere ergebe, ist dies keine Tatsache, sondern eine Frage der Beweiswürdigung. Zudem stehen dem der Kontrollbericht und das amtstierärztliche Gutachten entgegen. Darin wird festgestellt, dass die Tiere ihr Verhalten bereits hitzebedingt angepasst haben und durch die Nichtvornahme der Schur ihr Wohlbefinden beeinträchtigt gewesen ist. Weiter wird auch ein Leiden der Tiere festgestellt. Auch diesen Ausführungen ist der Kläger nicht substantiell entgegengetreten.

37

Soweit der Klagebevollmächtigte im Schriftsatz vom 22. Oktober 2019 zum Beweis, dass auf dem Video kein Hitzestau erkennbar ist, die Einholung eines Sachverständigengutachtens fordert, ist dem nicht nachzugehen. Auch hier handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung. Zudem folgt aus dem Kontrollbericht und dem amtstierärztlichen Gutachten, dass die Tiere eine pumpende Atmung hatten. Dem ist der Kläger auch nicht substantiell entgegengetreten. Zudem ist die Beweistatsache bedeutungslos i.S.v. § 244 Abs. 3 S. 2 Var. 2 StPO aus rechtlichen Gründen (vgl. oben). Ob es tatsächlich zu einem Hitzestau gekommen ist, ist irrelevant, da die Gefahr eines solchen - wie oben festgestellt - genügt.

38

Soweit der Klagebevollmächtigte im Schriftsatz vom 22. Oktober 2019 zum Beweis, dass ausreichend Schatten zur Verfügung stand, die Einholung eines Sachverständigengutachtens anregt, ist dem Antrag nicht nachzugehen. Sowohl in dem Kontrollbericht als auch in dem Gutachten von Dr. ... wird festgestellt, dass der zur Verfügung stehende Schatten nicht ausreichend war. Diesen gutachterlichen Äußerungen wurde nicht substantiell entgegengetreten, sodass kein weiterer Beweis zu erheben ist.

39

Soweit der Klagebevollmächtigte im Schriftsatz vom 11. November 2019 zum Beweis, dass die Tiere zum Kontrollzeitpunkt aufgrund ihres Wollzustandes keinen Leiden ausgesetzt waren, die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, ist dem nicht nachzugehen. Zunächst ist anzumerken, dass auch dieser Beweisantrag unerheblich ist, da es auch insoweit nur auf die Gefahr ankommt, dass die Tiere leiden. Ob tatsächlich Leiden der Tiere festgestellt werden können, ist insofern irrelevant. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Kontrollbericht und dem amtsärztlichen Gutachten, dass ein Leiden der Tiere vorgelegen hat. Dem ist der Kläger nicht substantiell entgegengetreten.

40

Soweit der Klagebevollmächtigte im Schriftsatz vom 11. November 2019 zum Beweis der Tatsache, „dass zum Kontrollzeitpunkt am 24. Juli 2018 ausweislich 22° im Schatten gemessen wurden. Auch die flächendeckende Temperatur um die 30° ist keine Extremtemperatur. Bestritten wird, dass zum Kontrollzeitpunkt 30° im Schatten vorgeherrscht haben. Unzutreffend ist, dass die ungeschorenen Schafe des Klägers seit mehreren Wochen unter der Hitze gelitten haben, es lag auch keine Belastung der Schafe über der Norm hinaus (Leiden) vor. Vielmehr war dies im Rahmen des üblichen“, die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, ist auch dieser Antrag abzulehnen. Es fehlt auch hier an einer klaren Beweistatsache. Vielmehr werden pauschale und allgemeine Behauptungen formuliert, denen keine konkreten Anhaltspunkte zugrunde liegen. Es liegt ein unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag vor (vgl. oben).

41

Der Beklagte war daher berechtigt, die Gebühren und Auslagen für diese Kontrolle vom Kläger zu verlangen.

42

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung -ZPO -.

43

Gründe, die Berufung zuzulassen, §§ 124, 124a VwGO, sind nicht gegeben.

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