Beschluss vom Verwaltungsgericht Weimar (8. Kammer) - 8 K 68/23 We

Orientierungssatz

Das strafvollzugliche Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht ist lex specialis für die im Rahmen des Vollzugsverhältnisses von den Vollzugsbehörden gespeicherten personenbezogenen Daten und deshalb vorrangig vor anderen verwaltungsrechtlichen Auskunftsansprüchen.(Rn.4)

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Rechtsstreit wird auf den Einzelrichter übertragen.

Gründe

1

Der zulässige Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet.

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Prozesskostenhilfe kann gemäß §§ 114 Satz 1 ZPO, 166 VwGO nur gewährt werden, wenn der Kläger nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Dies ist – unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars – glaubhaft zu machen. Die vom Kläger in dem Formular vom 29. Dezember 2022 gemachten Angaben sind widersprüchlich. Denn einerseits hat er angegeben, keine Einkünfte zu haben. Andererseits ist dem von ihm vorgelegten Bescheid über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II vom 17. Dezember 2022 zu entnehmen, dass der Kläger Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 220,00 € hat. Dieses Einkommen wird in dem PKH-Antrag nicht genannt. Gemäß §§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO, 166 VwGO wird der Antrag bereits aus diesen Gründen abgelehnt.

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Im übrigen kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten vom 11. Januar 2023, mit dem ein Auskunftsverlangen nach dem Thüringer Transparenzgesetz mit Verweis auf § 4 Abs. 2 Satz 1 ThürTG abgelehnt wird. Dieser Bescheid stellt einen Verwaltungsakt dar, gegen den Widerspruch einzulegen ist. Dies hat der Kläger nach den Angaben in der Klageschrift auch bereits getan. Für die Erhebung einer Klage ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Raum, da die Voraussetzungen des § 75 VwGO nicht vorliegen.

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Außerdem ist der Bescheid rechtmäßig. Der Beklagte geht zutreffend davon aus, dass die Regelungen in §§ 119 ff ThürJVollzGB – und insbesondere die Regelungen zu Auskunft und Akteneinsicht – gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 ThürTG dem Zugangsanspruch nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 ThürTG vorgehen. Das strafvollzugliche Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht ist lex specialis für die im Rahmen des Vollzugsverhältnisses von den Vollzugsbehörden gespeicherten personenbezogenen Daten und deshalb vorrangig vor anderen verwaltungsrechtlichen Auskunftsansprüchen (Feest/Leisting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Auflage 2022, Teil III, Rdnr. 289). Das Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch regelt ein differenziertes System von Auskunfts- und Einsichtsrechten, die jeweils sachbezogen begrenzt sind. Zum Beispiel kann auch der Strafgefangene selbst nur begrenzt nach Maßgabe des § 135 ThürJVollzGB Einsicht nehmen. Informationsfreiheitsgesetzliche Ansprüche kommen demgegenüber nur in Betracht, soweit Informationen begehrt werden, die außerhalb eines einzelnen, konkreten Vollzugsverhältnisses liegen und allgemeinen Charakter haben (Feest/Leisting/Lindemann, a.a.O., Rdnr. 291). Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger jedoch den Zugang zu Informationen, die ausdrücklich ein konkretes Vollzugsverhältnis – das des Herrn ... G... – betreffen.

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Die Übertragung auf den Einzelrichter beruht auf § 6 Abs. 1 VwGO.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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