Urteil vom Verwaltungsgericht Weimar (1. Kammer) - 1 K 782/22 We

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. April 2022 verpflichtet, dem Kläger die Nebentätigkeit als praktizierender Tierarzt in einer Kleintierpraxis im Umfang von fünf Wochenstunden zu genehmigen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist für den Kläger wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des aus dem Urteil gegen ihn zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Genehmigung einer Nebentätigkeit in einer Kleintierpraxis im Umfang von bis zu fünf Wochenstunden.

2

Der Kläger ist Beamter des Freistaats Thüringen und seit dem 1. Februar 2013 als Kreisveterinärrat im Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung bei dem Beklagten tätig. Durch Bescheid vom 8. Mai 2015 wurde für den Kläger ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt.

3

Der Kläger war über viele Jahre als Lehrkraft an Berufsschulen nebenamtlich tätig und stellte auch für das Schuljahr 2021/2022 einen solchen Genehmigungsantrag mit einem Wochenumfang von zwei Stunden.

4

Mit Schreiben vom 11. April 2021 beantragte der Kläger eine Genehmigung zur Nebentätigkeit als praktizierender Tierarzt, um somit eine Übernahme der Tierarztpraxis seines verstorbenen Vaters zu ermöglichen. Der zeitliche Umfang solle höchstens fünf Stunden betragen und in den Abendstunden oder am Wochenende anfallen. Die Praxis begrenze sich ausschließlich auf Kleintiere.

5

Mit Bescheid vom 18. Oktober 2021 versagte der Beklagte die Ausübung der Nebentätigkeit, da ein Interessenkonflikt bei der Ausübung der Nebentätigkeit gesehen werde, welcher den Kläger in Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen könnte. Zudem könne die Nebentätigkeit ihn in seiner Unparteilichkeit und Unbefangenheit beeinflussen, weshalb mit negativen Folgen für die öffentliche Verwaltung gerechnet werden müsse.

6

Hiergegen legte der Kläger am 10. Januar 2022 Widerspruch ein. Der Bescheid gebe lediglich den Gesetzestext wieder, ohne eine Prüfung erkennen zu lassen. Es gebe keine Berührungspunkte seiner Nebentätigkeit mit seinen dienstlichen Pflichten. Einzig im Bereich der Kontrolle der eigenen tierärztlichen Apotheke könnte so ein Berührungspunkt gesehen werden. Allerdings werde diese seit Jahren von einem anderen Amtstierarzt durchgeführt, da auch damals schon eine Befangenheit oder ein Interessenkonflikt aufgrund der tierärztlichen Tätigkeit des Vaters des Klägers vermieden werden sollte. Es sei nicht ersichtlich inwieweit die beabsichtigte Nebentätigkeit die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit beeinträchtigen könnte noch weshalb eine Beeinträchtigung der öffentlichen Verwaltung befürchtet werde. Es würden keine exorbitanten Vergütungen erwartet. Auch eine Überlastung sei nicht zu besorgen, da die Praxis nur in geringen Umfang betrieben werden soll.

7

Nach einer Stellungnahme seines Fachvorgesetzten wies der Beklagte mit Schreiben vom 21. April 2022 den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid zurück.

8

Die beabsichtigte Ausübung der Nebentätigkeit des Widerspruchsführers als praktizierter Tierarzt in einer Praxis führe unabweisbar zu einer Interessenkollision mit seiner Funktion als Amtstierarzt. Wie der Kläger selber ausführe, würde es zu einem möglichen Berührungspunkt bei der Kontrolle der eigenen tierärztlichen Apotheke zu Interessenkollisionen kommen können. Es könne nicht verlangt werden, dass zur Vermeidung eventueller Pflichtenkollisionen der gesamte Dienstbetrieb durch geeignete organisatorische Maßnahmen umstrukturiert werde. Unabweisbar führe die behördliche Kontrollpflicht zu einer Interessenkollision und könne ebenso zu innerbetrieblicher Spannung unter den Kollegen führen. Zudem müsse der Beamte zur Erhaltung seiner Gesundheit bemüht sein. Aktuell liege eine Überlastungsanzeige für das Team der Amtstierärzte vor, so dass die Übernahme einer weiteren Nebenbeschäftigung, als zusätzliche Belastung zu seiner amtlichen Tätigkeit, seiner Gesundheit abträglich sei. Die Nebentätigkeit würde zudem seine Unparteilichkeit und Unbefangenheit beeinflussen. Der Kläger führe in seinem Antrag aus, dass die privatärztliche Tätigkeit der Umgang mit seinen praktizierenden Kollegen auf Augenhöhe erfolge und von gegenseitiger Akzeptanz geprägt sei. Das sei jedoch hinderlich bei der Ausübung in seiner Funktion als Amtstierarzt. Während seiner Überwachungstätigkeit im Bereich Tierarzneimittel trete er den praktizierenden Kollegen als Kontrollorgan gegenüber, was unweigerlich zu einem Interessenkonflikt führe. Ebenso könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich diese Interessenkollision bis in den Bereich des Konkurrenzdenkens erstrecken könnte. In den letzten Jahren seien gegen verschiedene praktizierende Tierärzte Ordnungswidrigkeitsverfahren und Strafverfahren eingeleitet worden. Daher bestünden erhebliche Zweifel, ob der Kläger bei Wahrnehmung seiner amtlichen Tätigkeit objektiv bleiben könne. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich die tierärztliche Praxis im Zuständigkeitsbereich des Landkreises befinde. Ebenso könne auch im Hinblick bei der Behandlung von Patienten in der tierärztlichen Praxis eine Befangenheit eintreten, die ihn daran hindere in seiner Funktion als Amtstierarzt amtsangemessen, sprachlich getrennt und wertungsfrei darüber zu urteilen. Weiterhin müsse zudem mit negativen Folgen gerechnet werden, welche für das Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein können. Durch die Doppelfunktion als Amtstierarzt und praktizierenden Tierarzt im selben Zuständigkeitsbereich werde der Anschein hervorgerufen, dass hoheitliche Aufgaben als Amtsperson nicht klar von privaten Interessen als privat praktizierender Arzt abgegrenzt würden.

9

Daraufhin hat der Kläger am 9. Mai 2022 Klage vor dem Verwaltungsgericht Weimar erhoben.

10

Von einer Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen könne nur dann ausgegangen werden, wenn bei verständiger Würdigung der erkennbaren Umstände unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung, eine Beeinträchtigung wahrscheinlich ist. Die bloße, nicht auszuschließende Möglichkeit der fernliegenden Gefahr einer Beeinträchtigung reiche demgegenüber nicht aus. Der Beklagte gebe lediglich abstrakt wieder, dass es zu Konflikten kommen könnte. Dem Kläger könne die Genehmigung, falls er etwaige hypothetische Beanstandungen nicht beheben würde, immer noch entzogen werden. Die Nebentätigkeit führe nicht zu einer übermäßigen Belastung. Selbst das Gesetz gehe davon aus, dass Nebentätigkeiten bis zu einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit nicht zu einer Überlastung führen würden. Der Widerspruchsbescheid beschäftige sich nicht inhaltlich mit der Überlastungsanzeige. Diese selbst stelle aber keinen Versagungsgrund dar, da der Dienstherr die Versagung der Genehmigung einer Nebentätigkeit auch nicht auf eine von ihm bisher hingenommene Überlastung stützen könne. Aktuell liege auch keine Überlastungssituation vor. Soweit der Beklagte meine, der Kläger habe ein Arbeitszeitkonto von 108 Stunden angehäuft, so müsse berücksichtigt werden, dass davon 80 Stunden aus dem Jahr 2018 stammen würden und erst im Juni 2022 gutgeschrieben worden seien. Zudem sei die Tätigkeit einer Kleintierpraxis eine willkommene Abwechslung, die auch mit Freude und Entspannung verbunden sei. Zur Kontrolle der Kleintierarztpraxis benötige es keiner Umstrukturierung des gesamten Dienstbetriebes. Diese fände in der Regel nur alle fünf Jahre statt und könne auch von einem anderen Kollegen durchgeführt werden. Die Praxis würde im geringen Umfang als Einzelpraxis geführt werden, weshalb ein enge Verbindung zu anderen Kollegen und ein daraus resultierender Interessenkonflikt nicht bestehe.

11

Er beantragt,

12

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Oktober 2021 in Gestalt des Bescheids vom 21. April 2022 zu verpflichten, dem Kläger die Nebentätigkeit als praktizierender Tierarzt auch in einer Kleintierpraxis im Umfang von bis zu 5 Wochenstunden zu genehmigen.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie wiederholt im Weiten den Vortrag aus den Vorverfahren und trägt ergänzend vor: Voraussetzung der Versagung sei nicht, dass die Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen in nicht absehbarer Zeit in einem hohen Maße wahrscheinlich sei. Die beabsichtigte Nebentätigkeit führe zu einer Überlastung des Klägers. Der Kläger sei vollbeschäftigt und nehme an der Rufbereitschaft des Fachamtes teil. Aufgrund des Arbeitsaufkommens und der Rufbereitschaften habe der Kläger derzeit ein Stundenguthaben von 108 Stunden. Zusätzlich übe er seine Nebentätigkeit als Lehrkraft während der üblichen Dienstzeiten (Sprechzeiten) an der Berufsschule aus. Eine Kontrolle der Kleintierarztpraxen erfolge in der Regel alle zwei bis drei Jahre. Eine Übertragung auf einen anderen Landkreis sei unverhältnismäßig. Im Hinblick auf die Erfahrungen der letzten Jahre seien gegen verschiedene praktizierende Tierärzte Ordnungswidrigkeitsverfahren und Strafverfahren eingeleitet worden. Daher bestehe die Besorgnis einer Interessenkollision in der Hinsicht, dass der Kläger als Amtsarzt durch seine Überwachungstätigkeit im Bereich Tierarzneimittel seinen praktizierenden Kollegen als Kontrollorgan gegenübertreten müsse. Es bestehe daher Besorgnis, dass er diese Überordnungsfunktion durch eine gleichberechtigte und kollegiale Beziehung zu den praktischen Tierärzten nicht objektiv ausüben könne.

16

Die Kammer hat mit Beschluss vom 7. Dezember 2022 den Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen.

17

In der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2023 hat das Gericht den Kläger persönlich angehört.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte und das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Über die Klage entscheidet die Einzelrichterin, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Kammer ihr den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. Dezember 2022 übertragen hat (vgl. § 6 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

20

Die zulässige Klage ist begründet.

21

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erteilung der von ihm beantragten Genehmigung zur Ausübung als praktizierender Tierarzt einer Kleintierpraxis im Umfang von fünf Wochenstunden. Der ablehnende Bescheid vom 18. Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

22

Zunächst handelt es sich bei der vom Kläger begehrten Nebentätigkeit um eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit im Sinne des § 51 Thüringer Beamtengesetz – ThürBG –, da die Tätigkeit nicht unter die in §§ 50, 52 ThürBG aufgeführten Tätigkeiten fällt. Die Genehmigung gilt zudem nach § 6 Thüringer Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten – ThürNVO – als erteilt, wenn die Nebenbeschäftigungen insgesamt geringen Umfang haben, außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden und kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die Nebentätigkeitsvergütung allein und auch im Zusammenhang mit seiner weiteren Nebentätigkeit mehr als 300 € beträgt. In Folge dessen muss die Genehmigung nach den § 51 ThürBG erteilt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

23

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Ausübung der von ihm beantragten Nebentätigkeit, da Gründe, um sie zu versagen vorliegend nicht gegeben sind. Die Genehmigung ist nach § 51 Abs. 2 ThürBG zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit nach Art und Umfang die Arbeitskraft der Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten behindert werden kann (Nr.1), die Beamten in einen Widerstreit mit ihren dienstlichen Pflichten bringen kann (Nr. 2), in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamten angehören, tätig wird oder tätig werden kann (Nr.3), die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamten beeinflussen kann (Nr. 4), zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamten führen kann (Nr. 5) oder dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann (Nr. 6).

24

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Versagungsgrund des § 51 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ThürBG nicht einschlägig. Es ist nicht ersichtlich, dass die Nebentätigkeit nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Klägers so stark in Anspruch nimmt, dass eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten zu erwarten ist. § 51 Abs. 2 Satz 4 ThürBG konkretisiert das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ThürBG dahingehend, dass diese regelmäßig dann erfüllt sind, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche acht Stunden überschreitet. Diese Überschreitung ist vorliegend nicht gegeben. Der Kläger trug vor, dass er für seine Nebentätigkeit an der Berufsschule zwei Stunden die Woche aufwende; für die Kleintierpraxis sind fünf Stunden geplant. Rechnet man selbst bei bestehender Doppelbelastung der Nebentätigkeiten die Zeiten, in denen keine Ferien sind, zusammen, überschreitet die Summe der Nebentätigkeiten die acht Stunden nicht. Auch aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung ist einen Versagungsgrund nach § 51 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ThürBG nicht erkennbar. Der Kläger schilderte dazu anschaulich und unwidersprochen in der mündlichen Verhandlung, dass er einen Defibrillator benötige; dieser ihn aber in seiner Leistungsfähigkeit nicht einschränke. Ein ärztliches Gebot, sich zu schonen hat der Kläger gerade nicht. Soweit der Beklagte auf eine Überlastung des Klägers im Dienst abstellt, folgt das Gericht dem nicht. Zum einen muss bei der Anzahl der Überstunden berücksichtigt werden, dass der Großteil dieser, nämlich 81,5 Stunden, von 2018 auf das Stundenkonto übertragen wurden (vgl. Bl. 208 der VA-Akte). Dies führt dazu, dass das Stundenkonto des Klägers unter Ausblendung dieser mit etwas mehr als 20 Überstunden nicht als allzu horrend gefüllt anzusehen ist. Zum anderen ist der Dienstherr bei einer anhaltenden Überlastungssituation gehalten, dort Abhilfe zu schaffen. Es wäre treuwidrig, vom Kläger einerseits Mehrarbeit zu verlangen, aber bei seiner Nebentätigkeit diese aufgrund bestehender Überbelastung zu versagen, weil sodann eine Belastungssituation bestehe.

25

Es liegt auch nicht der Versagungsgrund des § 51 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ThürBG vor. Nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung ist das Gericht davon überzeugt, dass die Nebentätigkeit des Klägers ihn nicht in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann.

26

Soweit der Beklagte meint, dass eine Tätigkeit als praktizierender Tierarzt in einer Kleintierpraxis dazu führe, dass das mit seinen Kontrolltätigkeiten als Amtstierarzt gegenüber anderen Kleintierpraxen kollidiere, ist dem entgegenzuhalten, dass der Kläger aktuell als Amtstierarzt keine Kontrollen bei Tierarztpraxen durchführt. Zu den dienstlichen Interessen zählen nämlich nur die, die unmittelbare oder mittelbare Verbindung mit der Amtsführung des jeweiligen Beamten haben (vgl. Battis in Battis, Bundesbeamtengesetz, 6. Auflage 2022, zur gleichlautenden Norm des § 99 BBG, Rn. 8). Der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung dazu, dass zu seinem Aufgabenbereich der Tierschutz und die Tierseuchenüberwachung gehöre. Er komme in diesem Zusammenhang mit den Haltern der Tiere in Kontakt; nicht jedoch mit behandelnden Tierärzten. Darüber hinaus übernehme die Überwachung der Arzneiapotheken der Kleintierpraxen seit Jahren der Fachdienstleiter. Er selbst sei mit dieser Aufgabe nicht betraut worden. Die Aussagen des Klägers werden auch durch die Stellungnahme des Fachdienstleiters vom 7. April 2022 (vgl. Bl. 201 der VA-Akte) bestätigt. Dort heißt es, dass diese Aufgaben durch einen anderen Kollegen bearbeitet werden. Der Beklagte kann daher mit dem Argument einer organisatorischen Umstrukturierung nicht gehört werden, da diese tatsächlich nicht erforderlich ist. Daher besteht die Besorgnis einer Interessenkollision in der Hinsicht, dass der Kläger als Amtsarzt durch seine Überwachungstätigkeit im Bereich Tierarzneimittel seinen praktizierenden Kollegen als Kontrollorgan gegenübertreten muss, nicht. Sollte sich dies in der dienstlichen Aufgabenverteilung ändern, könnte die Genehmigung nach § 6 Abs. 2 und 3 ThürNVO widerrufen werden. Mit einer möglichen Aufgabenumverteilung, die zeitnah nicht bevorsteht, zu argumentieren, verbietet sich daher. Aufgrund des Vorstehenden ist eine Kontrolle der Arzneiapotheke der Kleintierpraxis des Klägers durch einen anderen Landkreis auch nicht angezeigt.

27

Aus den gleichen Gründen liegt auch kein Versagungsgrund des § 51 Abs. 2 Satz Nr. 4 ThürBG vor. Der Beklagte meint, dass eine Unparteilichkeit nicht mehr bestehe, weil der Kläger in seiner Überwachungstätigkeit im Bereich Tierarzneimittel praktizierenden Kollegen gegenübertreten müsse. Dies trifft im vorliegenden Fall nach dem oben Gesagtem nicht zu. Der Kläger hat zum Zeitpunkt der Entscheidung diese Aufgaben nicht inne.

28

Inwieweit der Kläger auch im Hinblick bei der Behandlung von Patienten in einer tierärztlichen Praxis befangen sein könnte, ist von dem darlegungspflichtigen Beklagten nicht substantiiert dargelegt. Die Besorgnis der Beeinträchtigung nach § 51 Abs. 2 ThürBG ist mehr als die bloße nicht auszuschließende Möglichkeit einer fern liegenden Gefahr der Beeinträchtigung und weniger als eine in hohem Maße bestehende Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung in absehbarer Zeit (Battis in Battis, Bundesbeamtengesetz, 6. Auflage 2022, zur gleichlautenden Norm des § 99 BBG, Rn. 7). Die entfernte Gefahr einer möglichen – nicht substantiiert vorgetragenen – Unparteilichkeit, gerade in Bezug auf die nur wenige Stunden geöffnete Praxis und der hohen Wahrscheinlichkeit, dass in dieser lediglich Tiere aus der Nachbarschaft behandelt werden, reicht für die Annahme des § 51 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ThürBG nicht aus.

29

Anhaltspunkte dafür, dass die Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein könnte (vgl. § 51 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6) hat das Gericht ebenfalls nicht. Diese entspricht der Pflicht des Beamten auch durch sein Verhalten außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (vgl. Battis in Battis, Bundesbeamtengesetz, 6. Auflage 2022, zur gleichlautenden Norm des § 99 BBG, Rn. 15).  Eine Verletzung von Loyalitätspflichten sind nicht erkennbar. Die weitere Ausübung eines Tierarztes neben der Tätigkeit als Amtstierarzt verletzt nicht das Ansehen der öffentlichen Verwaltung. Vielmehr dürfte aus Sicht der Öffentlichkeit eine Nebentätigkeit als Tierarzt als besonderes Engagement verstanden werden. Auch entsteht durch die Nebentätigkeit nicht der Eindruck, dass diese nur aufgrund von finanziellen Aspekten ausgeübt werde, da bereits der Gewinn und der zeitliche Umfang dafürsprechen, dass der Kläger dies nur aus Engagement heraus betreiben will und wird.

30

Schließlich sind auch keine anderen Gründe für eine Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigungen ersichtlich.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

32

Beschluss

33

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.500,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

34

Dabei hat das Gericht unter Anwendung der Nr. 10.6. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den zu erwartenden Gesamtbetrag der Einkünfte aus der Nebentätigkeit, mithin 375 € als Jahresbetrag (375 x 12 =4500) angesetzt.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen