Beschluss vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (1. Kammer) - 1 L 2156/25.WI
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 72,85 EUR festgesetzt.
Gründe
Der in Anwendung von § 122 Abs. 1, § 88 VwGO sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. 1 K 653/25.WI) gegen den Bescheid vom 10. Januar 2025 – soweit darin die Grundsteuer B in Höhe von 291,40 EUR festgesetzt wurde – in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2025 anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthaft, weil es sich bei der Grundsteuer B um eine öffentliche Abgabe handelt.
Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat die Antragstellerin vor Anrufung des Gerichts gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erfolglos bei der Antragsgegnerin um die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides nachgesucht.
Der Antrag hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist begründet, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Interesse am Vollzug der in der Hauptsache anzugreifenden Entscheidung überwiegt. Dies ist regelmäßig nach Durchführung einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in Abhängigkeit von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu beurteilen. Den Maßstab für die gerichtliche Entscheidung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, die sich gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben oder Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) richtet, stellt der Maßstab dar, den das Gesetz für das vorgelagerte behördliche Aussetzungsverfahren vorsieht. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung des Sofortvollzuges bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nicht bereits dann vor, wenn sich die Gründe für und gegen den Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache die Waage halten, der Ausgang des Hauptsacheverfahrens also als offen anzusehen ist. Sie sind vielmehr erst dann zu bejahen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher erscheint als ein Misserfolg (Hess. VGH, Beschluss vom 26. März 2008 - 8 TG 2493/07 -, juris Rdnr. 24; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Januar 2009 - 4 M 355/08 -, juris Rdnr. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. August 1988 - 3 B 2564/85 -, juris Ls.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Februar 1984 - 6 D 2/83 -, juris Ls.). Dies ergibt sich daraus, dass nach der Wertung des Gesetzgebers bei den von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO umfassten Verwaltungsakten generell ein öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung besteht, welches das Aufschubinteresse des Bürgers überwiegt. Bei Bejahung des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit schon bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens würde die vom Gesetzgeber generell bestimmte sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes ihren beabsichtigten Zweck aber nicht erreichen können.
Ausgehend hiervon bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides vom 10. Januar 2025 – soweit darin die Grundsteuer B in Höhe von 291,40 EUR festgesetzt wurde – in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2025.
Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Grundsteuer ist §§ 1 Abs. 1, 25 Abs. 1, 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GrStG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 AO, § 1 Abs. 2 Nr. 4 AO.
§ 1 Abs. 1 GrStG ermächtigt die Gemeinde zur Erhebung einer Grundsteuer für den in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz. Gemäß § 25 Abs. 1 GrStG bestimmt die Gemeinde, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz). Dieser Hebesatz ist nach § 25 Abs. 2 GrStG für ein oder mehrere Kalenderjahre festzusetzen, wobei der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen ist (§ 25 Abs. 3 Satz 1 GrStG). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 GrStG wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr festgesetzt. Wird der Hebesatz geändert, so ist nach Abs. 2 die Festsetzung zu ändern.
Der Grundsteuerbescheid beruht auf der Festsetzung des Steuermessbetrages durch das Finanzamt. Der Grundlagenbescheid entfaltet Bindungswirkung gemäß § 351 Abs. 2 AO. Danach können Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) nur durch Anfechtung dieses Bescheids und nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids angegriffen werden. Dies gilt auch, wenn der Grundsteuermessbescheid noch nicht unanfechtbar ist (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 29. Juli 2025 - 10 K 5498/25 -, juris Rn. 15) bzw. bereits angefochten wurde, so wie hier, denn die Antragstellerin hat Klage beim Hessischen Finanzgericht erhoben (vgl. Schreiben der Antragstellerin an die Antragsgegnerin vom 29. Januar 2025).
Etwaige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit eines Grundlagenbescheids kann der Steuerpflichtige nach der Abgabenordnung ausschließlich gegenüber dem Finanzamt und gegebenenfalls ausschließlich in einem finanzgerichtlichen Verfahren geltend machen. Denn die Festsetzungen des Finanzamtes im Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid (als sog. Grundlagenbescheide) können nicht durch Anfechtung des Grundsteuerbescheides der Gemeinde (als sog. Folgebescheid) angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Wird ein Grundlagenbescheid – etwa infolge eines Einspruchs oder finanzgerichtlichen Verfahrens – aufgehoben oder geändert, ist die Gemeinde nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO von Gesetzes wegen dazu angehalten, auch ihren Grundsteuerbescheid entsprechend anzupassen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. September 2022 - 5 K 1163/20 -, juris Rn. 24).
Wird geltend gemacht, dass eine dem Grundlagenbescheid zugrunde gelegte Gesetzesvorschrift verfassungswidrig sei, so muss deswegen der Grundlagenbescheid angegriffen werden. Denn im Rahmen des Erlasses des Grundsteuerbescheids ist die Gemeinde an den Inhalt der Grundlagenbescheide gebunden (§ 13 Abs. 1, § 15, § 16 Abs. 1, § 25 Abs. 1 GrStG i.V.m. § 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 AO). Sie hat folglich hinsichtlich des Inhalts des durch das Finanzamt erlassenen Grundsteuermessbescheids weder eine Prüfungspflicht noch ein Prüfungsrecht. Die Gemeinde errechnet lediglich die konkrete Steuerschuld durch Anwendung des für das Gemeindegebiet geltenden Steuerhebesatzes auf den im Grundsteuermessbescheid ausgewiesenen Messbetrag (§ 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1 GrStG) (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. September 2022 - 5 K 1163/20 -, juris Rn. 26 mit Verweis auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. Februar 2009 - 1 BvR 1334/07 -, juris Rn. 7).
Soweit die Antragstellerin vorbringt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer und des Hessischen Grundsteuergesetzes, insbesondere in Bezug auf das Flächenmodell, handelt es sich der Sache nach um Einwendungen gegen den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes, welche – wie oben ausgeführt – nicht vom Verwaltungsgericht zu prüfen, sondern auf dem Finanzrechtsweg geltend zu machen sind.
Einwände gegen den Hebesatz macht die Antragstellerin hingegen nicht geltend.
Das für die Antragsgegnerin bei der Festlegung des Hebesatzes bestehende, grundsätzlich weite Ermessen, das den Gemeinden im Rahmen ihrer Finanzhoheit zusteht, wird lediglich dadurch begrenzt, dass Steuern nicht willkürlich erhöht werden und keine „erdrosselnde“ Wirkung haben dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.2016 - 9 B 28.16 -, juris Rn. 4). Anhaltspunkte für Willkür bei der Festlegung des Hebesatzes oder für eine „erdrosselnde“ Wirkung des Hebesatzes sind für das Gericht vorliegend nicht erkennbar.
Sonstige Zweifel an der Rechtmäßigkeit sind nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht ausdrücklich geltend gemacht worden.
Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder dafür ersichtlich, dass die Vollziehung des angefochtenen Bescheides für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Danach beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes, hier also ¼ von 291,40 EUR.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 88 1x
- 1 K 653/25 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 7x
- 8 TG 2493/07 1x (nicht zugeordnet)
- 4 M 355/08 1x (nicht zugeordnet)
- 3 B 2564/85 1x (nicht zugeordnet)
- 6 D 2/83 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1, 25 Abs. 1, 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GrStG 1x (nicht zugeordnet)
- § 155 Abs. 1 Satz 1 AO 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 2 Nr. 4 AO 1x (nicht zugeordnet)
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- § 351 Abs. 2 AO 2x (nicht zugeordnet)
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- Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart (10. Kammer) - 10 K 5498/25 1x
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- Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 1163/20 2x
- § 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 AO 1x (nicht zugeordnet)
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- 1 BvR 1334/07 1x (nicht zugeordnet)
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