I.
Der am … 1993 in A./Elfenbeinküste geborene Kläger, ein ivorischer Staatsangehöriger islamischer Religionszugehörigkeit, vom Volk der Malinke, reiste am 6. November 2017 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stelle am 30. November 2017 einen Asylantrag.
Bei Anhörungen durch das Bundesamt für ... (Bundesamt) am 15. Februar 2018 gab er im Wesentlichen an, er habe die Elfenbeinküste im Oktober 2015 verlassen. Bis zu seiner Ausreise habe er mit seiner Mutter, einer Tante und seinen jüngeren Geschwistern zusammengelebt. Er sei mit 200.000 CFA Franc ausgereist. Seit 1999 sei sein Heimatland immer mit Kriegen und bewaffneten Auseinandersetzungen konfrontiert gewesen. Er habe seine Kindheit im Krieg verbracht. Das habe ihn traumatisiert. Mit diesem Angstzustand habe er nicht mehr leben können. Deswegen habe er sich entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Als er das Land verlassen habe, habe es in der Elfenbeinküste Streiks und Demonstrationen gegeben. Er sei persönlich nicht davon betroffen gewesen. Die sozialen Unruhen hätten jedoch Einfluss auf seinen Kopf gehabt. Er sei in der Schweiz in psychiatrischer Behandlung gewesen und habe Medikamente bekommen. Er besitze dazu jedoch keine Dokumente mehr. Derzeit nehme er keine Medikamente. Sein Zustand habe sich deswegen verschlechtert. Er müsse lange schlafen, damit sich der Kopf beruhige. In der Côte d’Ivoire sei er nach einem Unfall am Kopf operiert worden. Nach der OP sei er sechs Monate zuhause geblieben und habe wegen Medikamenten oft zum Krankenhaus gehen müssen. In Deutschland sei er ärztlich untersucht worden. Er habe aber noch keine Ergebnisse. Derzeit habe er nur Kopfschmerzen. Bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste würde sein Kopf keine Ruhe bekommen.
Mit Schreiben vom 2. März 2018 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er seit dem 21. Februar 2018 das Beratungs- und Begleitangebot der psychischen Beratungsstelle der „Ärzte ohne Grenzen“ und des St. Josef-Krankenhaus besuche, dort jedoch kein ärztliches Attest bekommen.
Mit Bescheid vom 6. März 2018, dem Kläger am 9. März 2018 ausgehändigt, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und auf subsidiären Schutz (Ziffer 3) als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4), und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Côte d’Ivoire zur Ausreise auf (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot beschränkte es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 6. März 2018 Bezug genommen.
II.
Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 15. März 2018, am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht Würzburg eingegangen, Klage erheben.
Der Kläger lässt beantragen,
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1.Der Bescheid des Bundesamtes für ... vom 6. März 2018 Geschäftszeichen 7276578 – 231 wird aufgehoben.
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2.Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger neu zu verbescheiden.
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3.Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen;
hilfsweise, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen;
hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG vorliegen;
hilfsweise die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu verkürzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 16. März 2018 dem Einzelrichter übertragen.
Laut Befund des zuständigen Gesundheitsamts vom 20. November 2017 bestehen serologische Hinweise auf eine chronisch verlaufende Infektion mit Hepaptits B Virus (HBV) – potentiell infektiös.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Bundesamtsakte, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnismittel, sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2018 verwiesen.
Die Klage, über die gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auch in Abwesenheit der Partei mündlich verhandelt werden konnte, ist bei sachdienlicher Auslegung der Klageanträge als Verpflichtungsklage auszulegen. Insoweit ist sie zulässig, jedoch offensichtlich unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 6. März 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der Kläger hat offensichtlich keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigter, die Gewährung subsidiären Schutzes und auch nicht auf die Feststellung von Abschiebungsverboten. Rechtsfehler bei der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sind ebenfalls nicht ersichtlich.
1. Der Asylantrag des Klägers ist offensichtlich unbegründet. Gemäß § 30 Abs. 1 AsylG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist gerechtfertigt, wenn nach der vollständigen Erforschung des Sachverhaltes zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt (vgl. statt vieler: BVerfG, B.v. 25.2.1981, BVerfGE 56, 2016).
Der Kläger hat bei den Anhörungen durch das Bundesamts nichts vorgetragen, was auch nur im Entferntesten auf eine individuelle Verfolgung im Sinne von Art 16a, § 3 AsylG oder einen ernsthaften Schaden im Sinne von § 4 AsylG hindeuten könnte. Auch den in das Verfahren einbezogenen Erkenntnismitteln lassen sich auch keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung oder individuelle Bedrohung anhand seiner Ethnie, Herkunft, politischen Einstellung, religiösen Zugehörigkeit oder sonstigen denkbaren Anknüpfungspunkte erkennen. Er selbst verneinte jede individuelle Betroffenheit, sondern gab lediglich an, dass er durch die Kriegs- und Krisensituation in seinem Heimatland traumatisiert gewesen sei und deswegen beschlossen habe, das Land zu verlassen. Da er der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Landung fern geblieben ist, hat die Möglichkeit nicht genutzt, seinen Vortrag zu ergänzen. Es besteht mithin für das Gericht unter keinen denkbaren Gesichtspunkt Anhaltspunkte zur Prüfung einer Asylanerkennung oder eines internationalen Schutzstatus. Die Ablehnung des Asylantrags drängte sich mithin gerade auf, so dass die Klage als offensichtlich unbegründet abzuweisen war. Für die weiteren Einzelheiten wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf den verfahrensgegenständlichen Bescheid Bezug genommen.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten.
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist danach unzulässig, wenn ihm im Zielstaat unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, U.v. 24. Mai 2000 – 9 C 34/99 –, juris Rn. 11). Dabei können unter bestimmten Umständen auch schlechte humanitäre Bedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Ist die schlechte humanitäre Lage weder dem Staat noch den Konfliktparteien zuzurechnen, sondern bedingt durch die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn ganz außergewöhnliche Umstände in der Person des Antragstellers vorliegen, die über die allgemeine Beeinträchtigung der Lebenserwartung des Antragstellers im Herkunftsland hinausgehen (vgl. EGMR, U.v. 27. Mai 2008 – 26565/05, U.v. 28. Juni 2011 – 8319/07). Solche Umstände sind beim Kläger weder vorgetragen noch ersichtlich. Angesichts seiner zehnjährigen Schulbildung, seines bestehenden familiären Netzwerks im Heimatland und seiner bisherigen beruflichen Erfahrung ist ohne weiteres davon auszugehen, dass er sich jedenfalls ein Existenzminimum wird erwirtschaften können.
Gesundheitsbedingte Einschränkungen im für ein Abschiebungsverbot relevanten Schweregrad sind weder durch aussagekräftige ärztliche Atteste substantiiert noch ersichtlich. Soweit der Kläger vorträgt, unter psychischen Problemen zu leiden, konnte er diese – trotz entsprechender Aufforderung durch das Bundesamt – nicht durch entsprechende ärztliche Atteste belegen. Seinen Vortrag, er können von der psychischen Beratungsstelle der „Ärzte ohne Grenzen“ und des St. Josef-Krankenhaus kein ärztliches Attest bekommen, würdigt das Gericht dahin gehend, dass die behandelnden Ärzte keine Veranlassung gesehen haben, dem Kläger ein entsprechendes Attest auszustellen. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt mithin ebenfalls nicht in Betracht kommt.
1.5. Die vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Die betreffende Entscheidung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 36 Abs. 1 AsylG, deren Voraussetzungen hier gegeben sind.
1.6. Schließlich sind auch gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots des § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6 des Bescheids) keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Insbesondere sind keine Ermessensfehler des Bundesamts bei der Bemessung der Frist nach § 11 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AufenthG zu erkennen.
Somit hatte die Klage insgesamt keinen Erfolg.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.