Tenor
I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Der Kläger ist algerischer Staatsangehöriger, der zu seinem Asylbegehren im Wesentlichen persönliche Gründe (deutsche Lebensgefährtin, deutsches Kind) vorbrachte.
Mit Bescheid vom 20. Februar 2019 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), den Antrag auf Asylanerkennung (Nr. 2) und den Antrag auf subsidiären Schutz (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab. Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Ihm wurde die Abschiebung nach Algerien bzw. in einen anderen Staat angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf zwölf Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
Am 4. März 2019 ließ der Kläger Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen: Der Kläger sei mit einer Deutschen verlobt. Die Bemühungen zur Eheschließung stünden kurz vor dem Abschluss. Der Kläger habe ein deutsches Kind. Er habe die Vaterschaft anerkannt. Außerdem sei die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart. Dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen sei die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, auch zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG. Eine Abschiebung des Klägers nach Algerien, verbunden mit einem Einreiseverbot von zwölf Monaten, sei für das Kind äußerst schädlich.
Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 5. März 2019,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 4. März 2019 übertrug die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.
Mit Beschluss vom 6. März 2019 (W 8 S 19.30435) lehnte das Gericht im Sofortverfahren den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab.
Gegen einen vom Gericht mit Datum vom 25. März 2019 erlassenen Gerichtsbescheid ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 10. April 2019 Antrag auf mündliche Verhandlung stellen.
In der mündlichen Verhandlung am 29. April 2019 beantragte der Klägerbevollmächtigte,
die Beklagte unter Aufhebung der Nummern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2019 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;
hilfsweise dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen;
hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen;
hilfsweise, dass Einreise- und Aufenthaltsverbot auf null Monate zu befristen.
Der Klägerbevollmächtigte erklärte in der mündlichen Verhandlung, es gehe im Wesentlichen nur noch um die Länge der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots von 12 Monaten. Die Trauung mit einer deutschen Staatsangehörigen stehe bevor. Die Ernsthaftigkeit der Eheschließung sei nachgewiesen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte in der Sofortsache W 8 S 19.30435) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber offensichtlich unbegründet.
Die Klage ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO), weil dem Kläger offensichtlich kein Aufenthalts- bzw. Bleiberecht zusteht (vgl. § 30 AsylG).
Im Einzelnen folgt das Gericht der Begründung im Gerichtsbescheid vom 25. März 2019 (§ 84 Abs. 4 VwGO) sowie den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Des Weiteren nimmt das Gericht auf seinen Beschluss im Sofortverfahren (VG Würzburg, B.v. 6.3.2019 - W 8 S 19.30435) Bezug, in dem es das klägerische Vorbringen schon ausführlich gewürdigt hat.
Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren, insbesondere auch nach Ergehen des ihn betreffenden Beschlusses im Sofortverfahren bzw. nach Erlass des Gerichtsbescheids, keine weiteren Gesichtspunkte vorgebracht, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Solche Gründe sind auch nicht sonst ersichtlich. Daher erübrigen sich weitergehende Ausführungen zu den Entscheidungsgründen.
Ergänzend ist lediglich noch anzumerken, dass der Kläger im Klageverfahren keinerlei zielstaatsbezogenen Gründe vorbrachte.
Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 12 Monate ist ermessensfehlerfrei. Zwar sind bei der Befristungsentscheidung auch familiäre und persönliche Belange zu berücksichtigen (vgl. Maor, in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 21. Edition, Stand: 1.2.2019, § 11 AufenthG Rn. 24 ff.). Dies hat die Beklagte jedoch getan. Sie hat im Bescheid ausdrücklich ausgeführt, die schutzwürdigen Belange des Klägers seien bei der Fristsetzung berücksichtigt worden. Für die kürzere Frist spreche, dass der Kläger die Vaterschaft hinsichtlich eines sich rechtmäßig in der Bundesrepublik aufhaltenden Kindes anerkannt habe. Damit hat die Beklagte eine um 18 Monate kürzere Frist angesetzt als in den Fällen, in denen keine individuellen Gründe vorgebracht werden (vgl. Maor, in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 21. Edition, Stand: 1.2.2019, § 11 AufenthG Rn. 26a). Dass aufgrund einer besonderen Beziehung des Klägers zu seinem Kind eine noch kürzere Frist als zwölf Monate zwingend zu bestimmen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich, zumal das Kind erst gut 10 Monate alt ist. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Befristungsentscheidung gegenstandslos wird, wenn der Kläger freiwillig ausreist, weil die Frist eine Abschiebung voraussetzt.
Auch im Hinblick auf die anstehende Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen rechtfertigt sich keine Beurteilung, weil die Angelegenheit beim OLG anhängig ist und nicht erkennbar ist, ob und bis wann es tatsächlich zu einer Eheschließung kommen wird. Der Klägerbevollmächtigte hat im Übrigen nur allgemein auf innige Verbindungen zwischen dem Kind, dem Kläger sowie der Kindesmutter verwiesen. Im Rahmen der Ermessensausübung ist damit nicht eine noch kürzere Frist als zwölf Monate geboten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.