Der am … 2003 in Hasaka/Syrien geborene Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Der Kläger, ein syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Volks- und muslimischer Religionszugehörigkeit, reiste am 30. August 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 30. Oktober 2018 durch seinen Vormund einen Asylantrag.
Bei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für ... (Bundesamt) am 19. Dezember 2018 gab der Kläger an, er habe Syrien aufgrund des Krieges verlassen. Er sei im Jahr 2016 zwangsweise zur kurdischen Armee eingezogen worden. Dort sei er festgehalten worden. Der kurdischen Armee habe es nicht interessiert, dass er noch minderjährig gewesen sei. Er habe zwei Wochen lang eine Art militärische Grundausbildung erhalten. Als er sich danach weigerte, gegen den IS zu kämpfen, sei er inhaftiert worden. Nachdem er sich nach einer Woche zum Schein bereit erklärt habe, nun zu kämpfen, sei er als Straßenwache eingesetzt worden. In einer Nacht, als alle schliefen, habe er fliehen können. Er sei zu seinen Eltern gegangen, habe seine Sachen gepackt und habe sich in dem Dorf Berik bei einem alten Mann versteckt. Nach zwei Tagen sei sein Vater gekommen, habe ihm einen Bescheid der kurdischen Armee gezeigt, wonach er gesucht werde, und habe ihm das Geld für die Flucht gegeben. Dann sei er mit einem Schleuser in den Irak geflohen und weiter über die Türkei und Griechenland nach Deutschland gereist.
Das Bundesamt erkannte dem Kläger mit Bescheid vom 8. Februar 2019 (Gz. 7669353-475) subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Ziffer 2). Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen, der am 14. Februar 2019 zugestellt wurde.
Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2019, bei Gericht am selben Tag eingegangen, ließ der Kläger Klage erheben.
Der Kläger lässt beantragen,
Unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamts für ... vom 8. Februar 2019 (Gz. 7669353-475) wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur weiteren Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
Der Rechtstreit wurde mit Beschluss vom 27. Februar 2019 auf den Einzelrichter übertragen.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte sowie auf die in das Verfahren einbezogene Erkenntnismittelliste Bezug genommen.
Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO kann das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Entsprechende Einverständniserklärungen liegen mit dem Schreiben des Vormundes des Klägers vom 26. Februar 2019 und der allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juni 2017 vor.
Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz Asylgesetz (AsylG) i.d.F. d Bek. vom 2. September 2008 (BGBl. I 2008, 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2018 (BGBl I 2018, 2250), ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Entscheidungsfindung maßgeblich.
Die Klage ist zu diesem Zeitpunkt sowohl zulässig, als auch begründet.
Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er befindet sich nach Überzeugung des Gerichts aus begründeter Furcht vor Verfolgung durch den syrischen Staat wegen seiner vermuteten politischen Überzeugung außerhalb Syriens.
Nicht entscheidungserheblich ist dabei, ob der Kläger vorverfolgt aus Syrien ausgereist ist, denn eine begründete Furcht vor Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Schutzsuchende das Herkunftsland verlassen hat (§ 28 Abs. 1a AsylG). Jedenfalls droht ihm zur Überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr auch ohne Vorverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch den syrischen Staat.
Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn dem Kläger bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Die „verständige Würdigung aller Umstände“ hat dabei eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt. Im Rahmen dieser Prognose ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Klägers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne begründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ Betrachtungsweise weniger als 50 v.H. Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Klägers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage v. 7.2.2008 - 10 C 33.07 - juris Rn. 37 und zu Art. 16a GG U.v. 5.11.1991 - 9 C 118/90 - juris Rn. 17).
Nach diesem Maßstab und der Erkenntnislage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist es zur Überzeugung des Gerichts beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger bei einer Einreise über den Flughafen Damaskus oder eine andere staatliche Kontrollstelle menschenrechtswidrige Maßnahmen drohen, insbesondere Folter als schwerwiegende Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, Art. 15 Abs. 2, Art. 3 EMRK).
Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in seinen Urteilen vom 12. Dezember 2016 (Az. 21 B 16.30338, 21 B 16.30364, 21 B 16.30372) davon aus, dass im Fall einer Rückkehr nach Syrien die Wiedereinreisenden im Rahmen einer strengen Einreisekontrolle durch verschiedene Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt werden (BayVGH, a.a.O.). Die Sicherheitsbeamten würden dabei auch Einblick in die Computerdatenbanken nehmen, um zu prüfen, ob die Wiedereinreisenden von den Behörden gesucht würden. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitskräfte eine „carte blanche“ hätten, um zu tun, was immer sie tun wollen, wenn sie jemanden aus irgendeinem Grund verdächtigen würden (vgl. BayVGH, a.a.O., m.w.N.). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof kommt dabei zu dem Ergebnis, dass die syrischen Sicherheitskräfte bei zurückkehrenden erfolglosen Asylbewerbern selektiv vorgehen und erst zusätzliche signifikante gefahrerhöhende Merkmale oder Umstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung begründen. Erst dann hätten - so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - die für eine Verfolgungsgefahr sprechenden Gründe größeres Gewicht als die dagegensprechenden Gründe.
Ein gefahrerhöhender Umstand liegt beim Kläger vor allem darin, dass er nach seinen Angaben bei den kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG - der Kläger selbst nennt sie sogar PKK - gedient hat. Durch die separatistischen Bestrebungen der YPG zählt diese Vereinigung in Syrien zu den Regimegegnern. Dabei ist es nicht entscheidungserheblich, ob die Tätigkeit des Klägers für die YPG unter Zwang erfolgte, denn ob der Kläger freiwillig oder zwangsweise die Militäraktionen der YPG unterstützte wird der syrische Geheimdienst bei einer Befragung feststellen wollen, bei der die erhebliche Gefahr für menschenrechtswidrige Abläufe besteht. Ebenso kann es dahingestellt bleiben, ob der Vortrag des Klägers der Wahrheit entspricht, denn für den gefahrerhöhenden Moment für das Herausgreifen des Klägers aus der Masse der Einreisenden genügt schon die Selbstbezichtigung. Es kann davon ausgegangen werden, dass der syrische Geheimdienst Kenntnis von den Äußerungen des Klägers erlangen kann.
Im aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. November 2018 ist folgende Aussage zu finden:
„Es sind Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert wurden oder dauerhaft „verschwunden“ sind. Dies kann in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (z.B. Journalisten oder Menschenrechtsverteidiger) oder in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Wehrdienst stehen.“
Ein weiterer gefahrerhöhender Umstand ergibt sich im Fall des Klägers aus seiner kurdischen Volkszugehörigkeit. So sind nach Angaben des deutschen Orient-Instituts besonders kurdische Männer in von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten aufgrund eines Generalverdachts negativen Maßnahmen ausgesetzt (vgl. dt. Orient-Institut, Stellungnahme an das OVG Schleswig-Holstein vom November 2016).
Dazu führt der aktuelle Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. November 2018 aus:
„Innerhalb der besonders regimenahen Sicherheitsbehörden, aber auch in Teilen der vom Konflikt und der extremen Polarisierung geprägten Bevölkerung gelten Rückkehrer als Feiglinge und Fahnenflüchtige, schlimmstenfalls sogar als Verräter bzw. Anhänger von Terroristen. So warnte z.B. der damalige Generalmajor der syrischen Armee, Issam Zaher al-Deen, im September 2017 öffentlich, dass Flüchtlinge besser nicht zurückkehren sollten, weil ihnen nicht verziehen werde. Die Herkunft aus einer als „oppositionsnah“ geltenden Ortschaft kann dabei bereits zu Gewalt bzw. staatlicher Repression führen.“
Die Herkunft aus einem Kurdengebiet ist in diesem Zusammenhang der Herkunft aus einem oppositionsnahen Gebiet gleich zu setzten, da den Kurden in Syrien traditionell eine regimekritische Einstellung unterstellt wird.
Selbst wenn man also die restriktiven Maßstäbe des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (a.a.O.) anlegt, besteht für den Kläger eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, im Fall einer Rückkehr in die Arabische Republik Syrien über den Flughafen Damaskus von staatlichen Stellen wegen einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung verfolgt zu werden.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht ihm nicht zur Verfügung, da er bei einer Einreise über den Flughafen Damaskus keinen (möglicherweise) sicheren Landesteil sicher und legal erreichen können, vgl. § 3e Abs. 1 AsylG.
Der Kläger erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Seiner Klage ist stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gerichtsverfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.