Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 2322/02

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. August 2002 - 1 K 1118/01 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erstattung von Umzugskosten und Trennungsgeld, die er für einen Landesbeamten des höheren Dienstes verauslagt hat.
Mit Verfügung des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 11.5.2000 wurde der Landesbeamte Medizinalrat Dr. ... vom Landratsamt Rems-Murr-Kreis - Gesundheitsamt - zum Landratsamt Bodenseekreis - Gesundheitsamt - versetzt. Gleichzeitig wurde ihm Umzugskostenvergütung für den Umzug an den neuen Dienstort zugesagt.
Nach dem Umzug beantragte Dr. ... beim Kläger Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld. Die Berechnungen des Klägers ergaben, dass Dr. ... ein Anspruch auf insgesamt 21.157,72 DM zustand. Einer telefonischen Absprache gemäß forderte der Kläger mit Schreiben vom 7.11.2000 entsprechende Mittel beim Regierungspräsidium Tübingen an. Mit Schreiben vom 5.12.2000 teilte das Regierungspräsidium dem Kläger mit, dass er die Kosten zu tragen habe. Das Sozialministerium habe dem Regierungspräsidium für diesen Zweck keine Haushaltsmittel zur Bewirtschaftung überlassen.
Mit Schreiben vom 20.12.2000 erläuterte das Sozialministerium Baden-Württemberg dem Kläger unter Beifügung von Auszügen aus dem Staatshaushaltsplan und einer Landtagsdrucksache, dass die dem Sozialministerium seinerzeit für Bedienstete der Gesundheitsämter zur Verfügung stehenden Mittel für Trennungsgelder, Umzugskosten und dergleichen in den pauschalen Finanzausgleichszuweisungen nach § 11 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes enthalten seien, die den Stadt- und Landkreisen zum Ausgleich des Mehraufwands durch das Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz zuflössen.
Der Kläger zahlte Dr. ... den errechneten Betrag aus und bat das Sozialministerium mit als „Widerspruch“ bezeichnetem Schreiben vom 12.2.2001 um Ersatz. Zur Begründung führte er aus, der Landkreis sei (bei der Wahrnehmung von Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde) zwar verpflichtet, die Personalkosten des mittleren und gehobenen Dienstes, zu denen auch die Trennungsgelder und Umzugskostenvergütungen gehörten, zu tragen. Vorliegend gehe es jedoch um einen Mitarbeiter des Landes im höheren Dienst.
Das Sozialministerium antwortete mit Schreiben vom 31.5.2001, ungeachtet der Rechtsqualität seines Schreibens vom 20.12.2000 sei ein Vorverfahren bei Entscheidungen oberster Landesbehörden nicht zulässig. Zwar habe das Land unstreitig die Personalkosten der Bediensteten des höheren Dienstes der Gesundheitsämter zu tragen. Diese Verpflichtung habe es hinsichtlich Umzugskosten, Trennungsgeld etc. aber durch die im Rahmen des Finanzausgleichs geleistete pauschale Zuweisung nach § 11 Abs. 4 FAG erfüllt.
Der Kläger hat am 18.7.2001 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und zuletzt beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger 10.817,51 EUR zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu erstatten. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass das Land nach § 52 Abs. 1 LKrO verpflichtet sei, die für die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde erforderlichen Beamten des höheren Dienstes zu stellen und auch die dadurch anfallenden Kosten zu bestreiten. Diese Personalgestellungskosten seien auch nicht durch die pauschale Zuweisung nach § 11 Abs. 4 FAG abgegolten. Dies ergebe sich aus der Systematik des Landesumzugskostengesetzes und des Landesreisekostengesetzes sowie aus den amtlichen Begründungen des Sonderbehörden-Eingliederungsgesetzes. In einem Parallelfall habe der Beklagte die Kosten erstattet.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat noch ausgeführt, dass für den Bereich der Gesundheitsämter die Mittel für Trennungsgelder und Umzugskostenvergütungen bei der Berechnung der Finanzausgleichsmasse für die pauschale Zuweisung berücksichtigt worden seien. Dies sei auch aus der Gesetzesbegründung zum Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz ersichtlich.
Mit Urteil vom 14.8.2002 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an den Kläger 10.817,51 EUR zuzüglich Zinsen seit dem 19. Juli 2001 in Höhe von 5 % (gemeint: „von 5%-Punkten“ ) über dem Basiszinssatz zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs lägen vor. Der Kläger habe mit der Auszahlung der Umzugskosten und des Trennungsgeldes an Dr. ... eine Aufgabe des beklagten Landes erfüllt. Der Beklagte sei dadurch unter Ersparnis eigener Aufwendungen von seiner Verbindlichkeit gegenüber Dr. ... befreit worden, ohne dass es dafür einen rechtlichen Grund gegeben habe. Das Land sei gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 LKrO verpflichtet, für die Umzugskosten und das Trennungsgeld aufzukommen. Eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung ergebe sich weder aus dem Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz noch aus der pauschalen Zuweisungsregelung des § 11 Abs. 4 FAG. Der Erstattungsanspruch sei auch nicht bereits durch die pauschale Zuweisung nach § 11 Abs. 4 FAG erfüllt worden.
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In dem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
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Zur Begründung der Berufung führt der Beklagte noch aus: Es stehe nicht im Streit, dass das Land grundsätzlich verpflichtet sei, nach § 52 Abs. 1 Satz 1 LKrO die Umzugskosten und das Trennungsgeld zu zahlen. Das Land habe dieser Kostentragungspflicht aber durch pauschale Mittelzuweisungen gemäß § 11 Abs. 4 FAG genügt. Den Stadt- und Landkreisen würden alljährlich pauschale Zuweisungen für Umzugskostenvergütungen in Höhe von insgesamt 80.000,-- DM im Rahmen des Finanzausgleichsgesetzes zur Verfügung gestellt. Eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung zu Lasten des Klägers könne daher nicht vorliegen. Maßgeblich dafür sei nämlich allein, ob tatsächlich Geld geflossen sei oder nicht. Müsste das Land die vom Kläger verauslagten Umzugskostenvergütung trotz dieser pauschalen Zuweisung bezahlen, würde es doppelt belastet.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14.8.2002 - 1 K 1118/01 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
14 
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger bezweifelt, ob die Berufungsbegründung den Erfordernissen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügt. Im Übrigen verteidigt er das angefochtene Urteil und führt aus: Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Pflicht zur Erstattung der Umzugskosten bereits durch den pauschalen Finanzausgleich nach § 11 Abs. 4 FAG erfüllt sei. Die amtliche Begründung zum Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz spreche für seine Rechtsauffassung, wonach eine pauschale Abgeltung der Personalnebenkosten für Beamte des höheren Dienstes nicht durch diesen pauschalen Finanzausgleich erfolgt sei. Der Verweis des Beklagten auf bestimmte Ansätze im Landeshaushalt könne nicht den Gesetzeswortlaut sowie die amtliche Gesetzesbegründung entkräften.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren sowie die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO).
19 
Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
20 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht (vgl. §§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Entgegen der Auffassung des Klägers wird die vom Beklagten eingereichte Berufungsbegründung den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO gerecht. Nach dieser Bestimmung muss die Berufungsbegründung - neben einem bestimmten Antrag, der hier unstreitig vorliegt - die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Hierzu muss sich der Berufungskläger konkret mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen und im Einzelnen angeben, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil seiner Auffassung nach unrichtig ist und aus welchem Grund (vgl. Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 a RdNr. 107 m.w.N.). Die Berufungsbegründung des Beklagten erfüllt diese Voraussetzungen. Denn der Beklagte geht dort erkennbar auf die entscheidungstragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung ein und macht insbesondere geltend, dass es im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts für die Frage, ob das Land seine Verpflichtung zur Tragung der Umzugskosten und des Trennungsgeldes bereits erfüllt habe, nicht auf die rechtlichen, sondern allein auf die tatsächlichen Verhältnisse ankomme.
21 
Die Berufung ist indes unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das beklagte Land zur Zahlung der vom Kläger verauslagten Aufwendungen für Umzugskosten und Trennungsgeld einschließlich der Prozesszinsen verurteilt. Der Senat stimmt den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu und nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (vgl. § 130 b Satz 2 VwGO). Das Vorbringen der Beteiligten im Berufungsverfahren veranlasst keine andere rechtliche Beurteilung. Ergänzend wird unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens folgendes ausgeführt:
22 
Nach den zutreffenden und mit der Berufung nicht in Frage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist der Beklagte aufgrund seiner Personalgestellungspflicht hinsichtlich der für die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden erforderlichen Beamten des höheren Dienstes nach § 52 Abs. 1 Satz 1 LKrO verpflichtet, die Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeldes für den Landesbeamten Dr. ... zu tragen. Entgegen der im Berufungsverfahren in den Mittelpunkt des Rechtsstreits gerückten Auffassung des Beklagten hat er diese Verpflichtung nicht durch die in § 11 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG - i.d.F. des Gesetzes zur Eingliederung der Staatlichen Veterinärämter, zur Aufhebung der Staatlichen Gesundheitsämter, zur Übertragung von Aufgaben der Ämter für Wasserwirtschaft und Bodenschutz auf untere Verwaltungsbehörden sowie zur Bereinigung fleischhygiene- und lebensmittelrechtlicher Zuständigkeiten - Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz - vom 12.12.1994 (GBl. S. 653) festgelegten, auch dem Kläger zugute gekommenen pauschalen Zuweisungen erfüllt.
23 
§ 11 Abs. 4 FAG legt fest, dass die Stadt- und Landkreise zum Ausgleich der ihnen durch das Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen erhalten. Die pauschale Zuweisung nach § 11 Abs. 4 FAG dient nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - nur dem Ausgleich der durch das Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz übertragenen Aufgaben, nicht aber der Erfüllung sonstiger Erstattungsansprüche. Dies folgt aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung, der gesetzlichen Systematik sowie den Gesetzgebungsmaterialien. Gegenstand des Sonderbehörden-Eingliederungsgesetzes und des Gesundheitsdienstgesetzes vom 12.12.1994 (GBl. S. 663) war (u.a.) die Übertragung der bisher von den Staatlichen Gesundheitsämtern wahrgenommenen Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes auf die Stadt- und Landkreise. Nach Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Sonderbehörden-Eingliederungsgesetzes sind - soweit hier erheblich - die Landkreise verpflichtet, anteilig die Beamten derjenigen Behörden, die von der Aufgabenübertragung auf die Landratsämter nach diesem Gesetz und nach dem Gesundheitsdienstgesetz betroffen sind, mit Ausnahme der Beamten des höheren Dienstes statusgleich zum 1. Juli 1995 zu übernehmen (Hervorhebung nicht im Original). Da somit die Beamten des höheren Dienstes weiterhin vom Land gestellt werden (vgl. auch LTDrucks 11/4862, S. 25 f.), sind insoweit den Landkreisen auch keine Aufgaben übertragen worden, so dass hier auch die Notwendigkeit eines finanziellen Ausgleichs nicht besteht. Dementsprechend heißt es in der amtlichen Begründung zum Entwurf des Sonderbehörden-Eingliederungsgesetzes ausdrücklich, die für die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden erforderlichen Beamten des höheren Dienstes bei den Landkreisen würden nach § 52 LKrO vom Land gestellt und ein finanzieller Ausgleich sei insoweit nicht erforderlich (LTDrucks 11/4862, Abschnitt B. zu Art. 9 <Änderung des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich>, S. 43). Im Einklang damit geht aus Punkt 4 der allgemeinen Begründung hervor, dass die Sach- und Personalkosten der unteren Verwaltungsbehörden von den kommunalen Körperschaften zu tragen seien und dafür ein bestimmter Betrag in den kommunalen Finanzausgleich umgeschichtet werde. Dabei handle es sich um den Betrag, den das Land bisher tatsächlich für die zu übertragenden Aufgaben aufwende (LTDrucks 11/4862, S. 26). Insgesamt spricht nach Auffassung des Senats alles dafür, dass nach der gesetzlichen Regelung mit der pauschalen Zuweisung nicht die Abdeckung von Personal- und Personalnebenkosten der weiterhin beim Land verbliebenen Beamten des höheren Dienstes bezweckt war.

Gründe

 
18 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO).
19 
Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
20 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht (vgl. §§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Entgegen der Auffassung des Klägers wird die vom Beklagten eingereichte Berufungsbegründung den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO gerecht. Nach dieser Bestimmung muss die Berufungsbegründung - neben einem bestimmten Antrag, der hier unstreitig vorliegt - die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Hierzu muss sich der Berufungskläger konkret mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen und im Einzelnen angeben, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil seiner Auffassung nach unrichtig ist und aus welchem Grund (vgl. Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 a RdNr. 107 m.w.N.). Die Berufungsbegründung des Beklagten erfüllt diese Voraussetzungen. Denn der Beklagte geht dort erkennbar auf die entscheidungstragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung ein und macht insbesondere geltend, dass es im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts für die Frage, ob das Land seine Verpflichtung zur Tragung der Umzugskosten und des Trennungsgeldes bereits erfüllt habe, nicht auf die rechtlichen, sondern allein auf die tatsächlichen Verhältnisse ankomme.
21 
Die Berufung ist indes unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das beklagte Land zur Zahlung der vom Kläger verauslagten Aufwendungen für Umzugskosten und Trennungsgeld einschließlich der Prozesszinsen verurteilt. Der Senat stimmt den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu und nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (vgl. § 130 b Satz 2 VwGO). Das Vorbringen der Beteiligten im Berufungsverfahren veranlasst keine andere rechtliche Beurteilung. Ergänzend wird unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens folgendes ausgeführt:
22 
Nach den zutreffenden und mit der Berufung nicht in Frage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist der Beklagte aufgrund seiner Personalgestellungspflicht hinsichtlich der für die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden erforderlichen Beamten des höheren Dienstes nach § 52 Abs. 1 Satz 1 LKrO verpflichtet, die Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeldes für den Landesbeamten Dr. ... zu tragen. Entgegen der im Berufungsverfahren in den Mittelpunkt des Rechtsstreits gerückten Auffassung des Beklagten hat er diese Verpflichtung nicht durch die in § 11 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG - i.d.F. des Gesetzes zur Eingliederung der Staatlichen Veterinärämter, zur Aufhebung der Staatlichen Gesundheitsämter, zur Übertragung von Aufgaben der Ämter für Wasserwirtschaft und Bodenschutz auf untere Verwaltungsbehörden sowie zur Bereinigung fleischhygiene- und lebensmittelrechtlicher Zuständigkeiten - Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz - vom 12.12.1994 (GBl. S. 653) festgelegten, auch dem Kläger zugute gekommenen pauschalen Zuweisungen erfüllt.
23 
§ 11 Abs. 4 FAG legt fest, dass die Stadt- und Landkreise zum Ausgleich der ihnen durch das Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen erhalten. Die pauschale Zuweisung nach § 11 Abs. 4 FAG dient nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - nur dem Ausgleich der durch das Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz übertragenen Aufgaben, nicht aber der Erfüllung sonstiger Erstattungsansprüche. Dies folgt aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung, der gesetzlichen Systematik sowie den Gesetzgebungsmaterialien. Gegenstand des Sonderbehörden-Eingliederungsgesetzes und des Gesundheitsdienstgesetzes vom 12.12.1994 (GBl. S. 663) war (u.a.) die Übertragung der bisher von den Staatlichen Gesundheitsämtern wahrgenommenen Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes auf die Stadt- und Landkreise. Nach Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Sonderbehörden-Eingliederungsgesetzes sind - soweit hier erheblich - die Landkreise verpflichtet, anteilig die Beamten derjenigen Behörden, die von der Aufgabenübertragung auf die Landratsämter nach diesem Gesetz und nach dem Gesundheitsdienstgesetz betroffen sind, mit Ausnahme der Beamten des höheren Dienstes statusgleich zum 1. Juli 1995 zu übernehmen (Hervorhebung nicht im Original). Da somit die Beamten des höheren Dienstes weiterhin vom Land gestellt werden (vgl. auch LTDrucks 11/4862, S. 25 f.), sind insoweit den Landkreisen auch keine Aufgaben übertragen worden, so dass hier auch die Notwendigkeit eines finanziellen Ausgleichs nicht besteht. Dementsprechend heißt es in der amtlichen Begründung zum Entwurf des Sonderbehörden-Eingliederungsgesetzes ausdrücklich, die für die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden erforderlichen Beamten des höheren Dienstes bei den Landkreisen würden nach § 52 LKrO vom Land gestellt und ein finanzieller Ausgleich sei insoweit nicht erforderlich (LTDrucks 11/4862, Abschnitt B. zu Art. 9 <Änderung des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich>, S. 43). Im Einklang damit geht aus Punkt 4 der allgemeinen Begründung hervor, dass die Sach- und Personalkosten der unteren Verwaltungsbehörden von den kommunalen Körperschaften zu tragen seien und dafür ein bestimmter Betrag in den kommunalen Finanzausgleich umgeschichtet werde. Dabei handle es sich um den Betrag, den das Land bisher tatsächlich für die zu übertragenden Aufgaben aufwende (LTDrucks 11/4862, S. 26). Insgesamt spricht nach Auffassung des Senats alles dafür, dass nach der gesetzlichen Regelung mit der pauschalen Zuweisung nicht die Abdeckung von Personal- und Personalnebenkosten der weiterhin beim Land verbliebenen Beamten des höheren Dienstes bezweckt war.

Sonstige Literatur

 
30 
Rechtsmittelbelehrung
31 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
32 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
33 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
34 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
35 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
36 
Beschluss
37 
vom 23. April 2004
38 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.817,51 EUR festgesetzt (§§ 25 Abs. 2, 14 Abs. 1, 13 Abs. 2 GKG).
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen