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Die ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 74 Abs. 1, 70 LVwVfG) zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09.02.2004 verletzt nach Maßgabe des Klagevorbringens und des hierzu vom Senat ermittelten Sachverhalts keine eigenen Rechte der Klägerin, so dass weder die begehrte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO noch auch nur die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit nach § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG in Betracht kommt.
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Zur Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens soll von dem im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstück Flst.Nr. ...6/1 auf Gemarkung B - das nach Angaben der Gemeinde eine Größe von 16.432 m² hat - eine Teilfläche von 305 m² dauernd mit einer Grunddienstbarkeit (zur rechtlichen Absicherung der Errichtung mehrerer Sicherungselemente sowie der Freihaltung der zum Räumen des Bahnübergangs erforderlichen Verkehrsfläche, vgl. Erläuterungsbericht S. 7) belastet werden. Wegen der damit gegebenen enteignungsrechtlichen Vorwirkung (§ 22 Abs. 1 und 2 AEG) kommt es für die gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses nicht nur - wie bei einem nur mittelbar Planbetroffenen - darauf an, ob der rechtliche Mangel speziell auf einer Verletzung von Vorschriften beruht, die ihrerseits (gerade) Belange der Klägerin als betroffene Grundstückseigentümerin schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 - NVwZ 1996, 1011). Vielmehr steht der Klägerin mit Blick auf Art. 14 Abs. 3 GG ein umfassender Prüfungsanspruch zu, der auch Vorschriften erfasst, die nur dem Schutz öffentlicher Belange und Interessen dienen. Voraussetzung ist allerdings, dass ein Rechtsmangel für die enteignende Inanspruchnahme des Grundeigentums der Klägerin kausal ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 - NVwZ-RR 1996, 188). Einschränkungen des (umfassenden) Prüfungsanspruchs können sich auch aus der Präklusionsregelung des § 20 Abs. 2 AEG ergeben.
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Das planfestgestellte Vorhaben „technische Sicherung des Bahnübergangs Sstraße in B“ ist von einer hinreichenden Planrechtfertigung getragen. Nach § 2 Abs. 3 AEG umfasst das Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur - durch eine Eisenbahn als öffentliche Einrichtung oder als privatrechtlich organisiertes Unternehmen (§ 2 Abs. 1 AEG) - den Bau und die Unterhaltung von Schienenwegen sowie die Führung von
Betriebsleit-
und Sicherheitssystemen. Nach § 4 Abs. 1 AEG sind die Eisenbahnen verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahninfrastruktur, Fahrzeuge und Zubehör sicher zur bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten. Nach § 2 Abs. 1 der auf § 26 Abs. 1 AEG beruhenden Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) müssen Bahnanlagen und Fahrzeuge so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen.
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Als „Ziele der Planung“ nennt der Planfeststellungsbeschluss die Verbesserung der Verkehrssicherheit am Bahnübergang Sstraße, die Erleichterung der Abwicklung des Bahnbetriebs (Erhöhung der Geschwindigkeit der Schienenfahrzeuge am Bahnübergang auf 60 km/h, Entfallen der Langsamfahrstelle) und die Reduzierung der Beeinträchtigung der Anlieger durch Geräusche (Entfallen der Pfeifsignale und Geräusche beim Abbremsen/Beschleunigen der Schienenfahrzeuge an der Langsamfahrstelle). Mit diesen Zielsetzungen erweist sich das planfestgestellte Vorhaben - gemessen an den genannten fachplanerischen Vorgaben - als vernünftigerweise geboten und damit nicht als „planerischer Missgriff“, der die Planrechtfertigung entfallen ließe (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, st. Rspr.)
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Dies gilt selbst dann, wenn man bereits im Rahmen der Planrechtfertigung die Vereinbarkeit der planfestgestellten „technischen Sicherung des Bahnübergangs Sstraße“ mit den Regelungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung verlangte. Insoweit bestimmt § 11 Abs. 6 Satz 1 EBO, dass Bahnübergänge durch … 3. Lichtzeichen mit Halbschranken … zu sichern sind, soweit nachstehend keine andere Sicherung zugelassen ist. Die Vorschrift normiert damit ein Regel-/Ausnahmeverhältnis mit der technischen Sicherung eines Bahnübergangs als Regelfall. Ergänzt wird diese Regelung durch die „Vorschrift für die Sicherung der Bahnübergänge bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen“ (BÜV NE). Die Vorschrift enthält nach ihrem § 1 Abs. 1 die Grundlagen für die Sicherung der Bahnübergänge und gibt Anweisungen und Empfehlungen zur einheitlichen Durchführung der Sicherungsmaßnahmen; sie gilt nach § 1 Abs. 4 für alle nichtbundeseigenen Eisenbahnen (NE), die nicht als Hauptbahn gemäß § 1 Abs. 2 EBO betrieben werden. Die Kaiserstuhlbahn ist eine nichtbundeseigene Eisenbahn, da sie nicht zum Netz der Eisenbahnen des Bundes gehört (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EBO), und wird - unstreitig - nicht als Hauptbahn, sondern als Nebenbahn (§ 1 Abs. 2 Satz 1 EBO) betrieben.
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Eine erste „andere Sicherung“ lässt § 11 Abs. 7 EBO zu. Diese („auf der rechten Hälfte einer Seite“) gedruckte Vorschrift gilt nach § 1 Abs. 3 EBO nur für Nebenbahnen, zu denen die Kaiserstuhlbahn gehört. Nach § 11 Abs. 7 EBO dürfen Bahnübergänge gesichert werden erstens bei schwachem Verkehr (Abs. 13) durch die Übersicht auf die Bahnstrecke (Abs. 12) oder bei fehlender Übersicht auf die Bahnstrecke an eingleisigen Bahnen durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge (Abs. 18), wenn die Geschwindigkeit der Eisenbahnfahrzeuge am Bahnübergang höchstens 20 km/h - an Bahnübergängen von Feld- und Waldwegen höchstens 60 km/h - beträgt, zweitens bei mäßigem Verkehr (Abs. 13) und eingleisigen Bahnen durch die Übersicht auf die Bahnstrecke in Verbindung mit hörbaren Signalen der Eisenbahnfahrzeuge (Abs. 18) oder bei fehlender Übersicht auf die Bahnstrecke - mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2) - durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge, wenn die Geschwindigkeit der Eisenbahnfahrzeuge am Bahnübergang höchstens 20 km/h - an Bahnübergängen von Feld- und Waldwegen höchstens 60 km/h - beträgt. Die Voraussetzungen für eine nichttechnische Sicherung nach dieser Vorschrift sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, da es - wie dargelegt - gerade Ziel der Planung ist, die Geschwindigkeit der Schienenfahrzeuge (auch) im Bereich des Bahnübergangs Sstraße von bisher 20 km/h (Langsamfahrstelle) auf 60 km/h zu erhöhen, und die kreuzende Sstraße kein Feld- oder Waldweg ist. Auf die Frage, ob am Bahnübergang schwacher Verkehr i. S. von § 11 Abs. 13 Nr. 1 EBO (weniger als 100 Kraftfahrzeuge pro Tag) oder - wie bei der Planung angenommen - mäßiger Verkehr (im untersten Bereich) i. S. von § 11 Abs. 13 Nr. 2 EBO (mehr als 100 bis 2.500 Kraftfahrzeuge pro Tag) vorliegt, und auf die damit zusammenhängende Frage der Durchführung einer „korrekten Verkehrsuntersuchung“ - wie sie die Klägerin vermisst - kommt es danach nicht an.
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Eine weitere „andere Sicherung“ regelt § 11 Abs. 10 EBO. Danach dürfen Bahnübergänge von Privatwegen erstens ohne öffentlichen Verkehr, die als solche gekennzeichnet sind, gesichert werden a) durch die Übersicht auf die Bahnstrecke (Abs. 12) oder b) durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge (Abs. 18), wenn ihre Geschwindigkeit am Bahnübergang höchstens 60 km/h beträgt, oder c) durch Abschlüsse in Verbindung mit einer Sprechanlage zum zuständigen Betriebsbeamten oder d) mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2) - durch Abschlüsse, zweitens …. Nach § 11 BÜV NE sind Bahnübergänge von Privatwegen ohne öffentlichen Verkehr Übergänge im Zuge von Wegen, die bestimmungsgemäß nur einem eng begrenzten, in der Regel durch persönliche Beziehungen verbunden Personenkreis - den Berechtigten - dienen (vgl. auch § 4 Abs. 2 BÜV NE). Vorliegend handelt es sich nicht um den Bahnübergang eines „Privatwegs ohne öffentlichen Verkehr“ im Sinne der genannten Regelungen. Schon § 11 Abs. 2 BÜV NE, wonach ein solcher Bahnübergang „beiderseits der Bahn“ durch Tafeln mit der Aufschrift „Privatweg Übergang - Nur für Berechtigte“ gekennzeichnet sein muss, ist zu entnehmen, dass der den Bahnübergang querende Weg insgesamt, d. h. zu beiden Seiten, ein Privatweg sein muss. Das ist hier nicht der Fall, da das öffentliche Wegegrundstück Flst.Nr. 6003, auf dem - von der L 114 (Ortsdurchfahrt) kommend - die Sstraße verläuft, über den Bahnübergang in Richtung Osten hinausreicht - wenn auch nur geringfügig -, und die Sstraße über das anschließende öffentliche Wegegrundstück Flst.Nr. ...5 in Richtung Süden - zum Grundstück Flst.Nr. ...4 mit dem dortigen Gewerbebetrieb (Bauunternehmen D.) wie auch zu den anschließenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücken - fortgeführt wird („Rechtskurve“). Ob der östlich des Bahnübergangs in Richtung Norden auf das Grundstück der Klägerin führende Teil („Linkskurve“) als „Privatweg ohne öffentlichen Verkehr“ einzustufen ist, kann dahinstehen. Dagegen dürfte sprechen, dass die nördliche Abzweigung nicht nur von der Klägerin und ihrer Familie, sondern auch von den Mietern im Wohngebäude der Klägerin einschließlich der Besucher sowie von dem Dachdeckerbetrieb genutzt wird, der das Gelände des ehemaligen Schotterwerks auf dem Grundstück der Klägerin zu Lagerzwecken gemietet hat. Denn eine Aufteilung der Sicherung des Bahnübergangs in eine technische Sicherung des - unstreitig - öffentlichen Teils der Sstraße („Rechtskurve“) und in eine nichttechnische Sicherung für den privaten Teil („Linkskurve“) - weil hier kein öffentlichen Verkehr stattfindet - stehen Gründe der Verkehrssicherheit entgegen, da der zentrale Aspekt der Räumung des Bahnübergangs für alle möglichen Fahrtrichtungen gleichermaßen zügig und sicher möglich sein muss.
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Auch die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 26.01.2005 vorgelegte „gutachterliche Stellungnahme zur technischen Erforderlichkeit“ vom 19.01.2005 der beratenden Ingenieure für das Bauwesen K. und K. kommt zu dem Ergebnis (S. 5): „Weil der Vorhabenträger die Geschwindigkeit der Eisenbahnfahrzeuge auf 60 km/h anheben möchte, bedingt dies, auch bei schwachem Verkehr, eine technische Sicherung des Bahnübergangs. Dies in Verbindung mit den schlechten Sichtverhältnissen, weil teilweise parallele Straßenführung und Unterschreitung des Mindestabstands zum Gleis, rechtfertigt die Neuordnung der Situation mit technischer Sicherung.“ Damit ist die Erforderlichkeit des planfestgestellten Vorhabens „technische Sicherung des Bahnübergangs Sstraße“ auch bei einem erweiterten Verständnis der Planrechtfertigung zu bejahen.
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Der Senat kann auch keinen Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG feststellen, wobei nach § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
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Dies gilt zunächst mit Blick auf die im Rahmen der fachplanerischen Abwägung vorzunehmende Alternativenprüfung.
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Insoweit kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, dass auch eine nichttechnische Sicherung, bei der die (teilweise) Inanspruchnahme ihres Grundeigentums vermieden oder jedenfalls vermindert worden wäre, in Betracht gekommen sei. Als Möglichkeiten in diesem Zusammenhang erwähnt die Klägerin das Anbringen einer Beschilderung/Lichtzeichenanlage (Zufahrt zu ihrem Privatgrundstück und Regelung der Engstelle hin zum Gewerbebetrieb auf dem Grundstück Flst.Nr. ...4), die Errichtung von Fahrbahnschleifen - wie sie der Landesbeauftragte für Bahnaufsicht in der Stellungnahme vom 09.08.2000 (im Rahmen des zunächst eingeleiteten Plangenehmigungsverfahrens) angeregt habe - sowie die Festlegung von Sichtfeldern, womit eine Sicherung durch Übersicht i. S. von § 11 Abs. 12 EBO i. V. m. § 8 BÜV NE und deren Anlage 3 „Tafeln zur Ermittlung der Sichtflächen“ gemeint ist (vgl. auch Anlage B 3 zur Klageerwiderung vom 09.06.2004). Bei jeder dieser vorgeschlagenen Alternativen handelt es sich jedoch um eine nichttechnische Sicherung, mit der die Ziele der Planung, insbesondere die Erhöhung der Zuggeschwindigkeit von bisher 20 km/h auf 60 km/h (Wegfall der bisherigen Langsamfahrstelle) sowie die Verbesserung der Verkehrssicherheit, nicht erreicht werden. Derartige Alternativen sind gar keine „echten“ Alternativen. Jedenfalls haben sie sich der Behörde nicht als ernsthafte und damit im Rahmen der Abwägung näher zu untersuchende Alternativen aufgedrängt.
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Ohne Erfolg rügt die Klägerin auch eine abwägungsfehlerhafte (Nicht) Behandlung von Alternativen, durch welche die Inanspruchnahme ihres Grundeigentums jedenfalls (weiter) reduziert worden wäre.
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Hierzu hat die Klägerin - bekräftigt in der mündlichen Verhandlung - eine Untersuchung vermisst, ob nicht bei einer Veränderung der Gleisanlage selbst im Bereich des Bahnübergangs (Verlegung der Weiche und damit auch des Gleises 3 in Richtung Süden zum Bahnhof B hin) die Straße bzw. Zufahrt dann auch auf der dadurch frei werdenden bahneigenen Fläche und damit jedenfalls weiter abgerückt von ihrem Wohngrundstück ausgebaut werden könnte. Planungsziel war und ist jedoch (nur) die „technische Sicherung“ des Bahnübergangs Sstraße, und zwar gerade im Hinblick auf die bestehende Situation mit der Lage der Weiche und des abzweigenden Rangiergleises 3 im Bereich des Bahnübergangs. Ein Umbau der Gleisanlage selbst war und ist nicht Ziel der Planung. Wegen der Höhe der Umbaukosten sowie der betrieblichen Nachteile infolge der Reduzierung der nutzbaren Länge des (Rangier-)Gleises 3 um über 100 m und der damit verbundenen deutlichen Verringerung der Kapazität des Bahnhofs B, in dem oftmals bis zu 190 m lange Züge zusammengestellt werden, hat sich ein Um- bzw. Ausbau der Gleisanlage auch nicht zur (weiteren) Reduzierung der Inanspruchnahme des Grundeigentums der Klägerin als näher zu untersuchende Alternative aufgedrängt.
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Ein Abwägungsmangel liegt auch nicht deshalb vor, weil die Behörde nicht die in der vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme vom 19.01.2005 - auf der Basis der Notwendigkeit einer technischen Sicherung des Bahnübergangs - entwickelte Alternativplanung erwogen und planfestgestellt hat, die nach Meinung der Klägerin zu einer Reduzierung der Inanspruchnahme ihres Grundstücks von 305 m² auf nur noch 161 m² geführt hätte. Diese Alternativplanung hat die Klägerin im Planfeststellungsverfahren nicht eingebracht. Sie hat sich der Behörde auch nicht als abzuwägende Alternative aufgedrängt, wiewohl eine Reduzierung der Inanspruchnahme des Grundeigentums der Klägerin (wenn auch „nur“ durch Belastung mit einer Grunddienstbarkeit der beschriebenen Art und nicht durch Entzug des Eigentums) um ca. die Hälfte unter Abwägungsgesichtspunkten durchaus von Relevanz ist. Für den „Verlauf der Sstraße“ in Richtung Süden ist auch nach der Alternativplanung „der vorgesehene Ausbau plausibel“. Zur Verminderung der „überdimensionierten“ Planung der Zuwegung auf dem und zum Grundstück der Klägerin („Linksabbiegen“) schlägt die Alternativplanung eine Reduzierung der erforderlichen Einfahrtsbreite (von 6,50 m) auf 6,00 m vor, was ohne Sicherheitseinschränkungen möglich sei; durch einen günstigeren Einfahrtswinkel zur Hoffläche könnten die Schrankenanlage und die Haltemarkierung weiter in Richtung Bahnanlage verschoben werden, wobei die Räumungsmöglichkeiten vorhanden blieben. Die vorgelegte Alternativplanung weist jedoch gravierende Mängel auf, wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anhand der hierzu erstellten Pläne, insbesondere der von der Beigeladenen zusätzlich angefertigten Pläne mit Einzeichnung von sich im Bereich der Räumstrecke begegnenden Fahrzeugen (mit einer zulässigen Länge von 10 m) erörtert worden ist. Zunächst ragt die in der - insoweit ergänzten - Alternativplanung (30.11.2004/30.03.2005) selbst eingezeichnete Räumstrecke über die Grenze der vermeintlich nur beanspruchten Fläche auf dem Grundstück der Klägerin hinaus. Gänzlich fehlt die Einzeichnung der Haltefläche für ein 10 m langes Fahrzeug vor der in Richtung Bahnübergang verschobenen Haltelinie (vor der ebenfalls verschobenen Halbschranke HS 2). Es trifft also gerade nicht zu, dass die Halte- und Räumungssituation gewährleistet sei, wie dies in der gut-achterlichen Stellungnahme vom 19.01.2005 (S. 10) behauptet wird. Unabhängig von diesem erheblichen Flächendefizit ist nach der Alternativplanung auch die Begegnung eines den Bahnübergang räumenden Fahrzeugs mit einem vor der Haltelinie an der Halbschranke HS 2 wartenden Fahrzeug (mit einer Länge von jeweils 10 m) allenfalls theoretisch, d. h. ohne jeglichen Sicherheitsabstand möglich. Ein derartiger sachgerechter „Sicherheitszuschlag“ ist in die planfestgestellte Lösung einbezogen und rechtfertigt den dadurch hervorgerufenen „Überstand“ gegenüber der rein theoretisch (nur geringfügig) weniger benötigten Fläche für ein räumendes Fahrzeug.
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Nicht durchzudringen vermag die Klägerin mit ihrer Forderung, sich auch bei der „Linkskurve“ auf ihr Grundstück - wie bei der „Rechtskurve“ in Richtung Süden, zumal hier auch Fahrzeuge mit einer Länge bis 18 m fahrberechtigt sind - mit einer geringeren Ausbaubreite und der dadurch allerdings bedingten Errichtung eines vorgeschalteten Lichtzeichens (vgl. § 12 Abs. 6 BÜV NE) zu begnügen. Für eine flächenreduzierte Planung der „Rechtskurve“ hat sich die Behörde im Interesse der Klägerin entschieden, um den bei einer Aufweitung der Straße sonst unvermeidbaren Eingriff in die auf dem Grundstück vorhandene Einfriedigung (Mauer) zu vermeiden und nur den bereits bisher faktisch als Verkehrsfläche genutzten Grundstücksteil in Anspruch zu nehmen. Das (erforderlich weit) abgesetzte vorgeschaltete Lichtzeichen 11, durch das ein aus Richtung Süden auf den Bahnübergang zufahrendes Fahrzeug zum frühzeitigen Halten veranlasst wird, damit ein (auch 18 m langes) Fahrzeug den Bahnübergang in Richtung Süden räumen kann, sowie die vorgelagerte Haltefläche vor der zugehörigen Haltelinie liegen auf der „öffentlichen“ Sstraße. Bei einer solchen Lösung auch für die „Linkskurve“ müssten das erforderliche vorgeschaltete Lichtzeichen und die dazu gehörende Haltefläche vor der Haltelinie (ebenfalls) weit abgesetzt auf dem (Privat-)Grundstück der Klägerin angelegt und durch entsprechende Grunddienstbarkeit gesichert werden, was eine noch größere Flächeninanspruchnahme zur Folge hätte.
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Soweit sich die Klägerin unter Bezugnahme auf die gutachterliche Stellungnahme vom 19.01.2005 erstmals darauf beruft, dass es bei der planfestgestellten technischen Sicherung infolge der Rangierfahrten auf Gleis 3, das im Bereich des Bahnübergangs an das Gleis 1 anbinde, zu Schließzeiten von ca. 30 Minuten pro Stunde kommen werde, wodurch sie unzulässig lange vom öffentlichen Verkehrsnetz abgeschnitten würde, ist sie damit gemäß § 20 Abs. 2 AEG präkludiert. Danach sind Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, ausgeschlossen (Satz 1); hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung hinzuweisen (Satz 2), was im Mitteilungsblatt der Gemeinde B vom 11.05.2001 ordnungsgemäß unter Angabe des Ablaufs der Einwendungsfrist am 06.07.2001 geschehen ist. Die Vorschrift normiert eine materielle Verwirkungspräklusion, die sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung auch auf ein nachfolgendes verwaltungsgerichtliches Verfahren erstreckt, in dem sie als zwingendes Recht von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 - NVwZ 1997, 171 sowie st. Rspr. d. Senats).
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Zu der dem Betroffenen mit dem Einwendungsausschluss auferlegten Mitwirkungslast gehört es, dass seine Einwendungen zumindest erkennen lassen, welche seiner Rechtsgüter er als gefährdet ansieht; er muss diese Rechtsgüter bezeichnen und die Beeinträchtigungen darlegen; die Einwendungen müssen erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die Planung - aus der Sicht des Einwenders - bestehen könnten; das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 - a.a.O.). Will ein Planbetroffener sich die Möglichkeit offen halten, seine Rechte notfalls im Klageweg geltend zu machen, muss er deshalb im Rahmen der Betroffenenbeteiligung fristgerecht Einwendungen im Sinne einer „Thematisierung“ erheben (vgl. hierzu Senatsurt. v. 09.10.2000 - 5 S 1889/99 -).
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Im Einwendungsschreiben vom 06.07.2001 hat die Klägerin eine Betroffenheit durch ein (zu langes) Abgeschnittensein vom öffentlichen Verkehrsnetz infolge planbedingt zu langer Schließzeiten des Bahnübergangs nicht angeführt. Dieses - vermeintlich vorhabenbedingte - Abgeschnittensein vom öffentlichen Verkehrsnetz hat nichts mit der vorgesehenen Inanspruchnahme einer Teilfläche ihres Grundstücks zu tun, sondern stellt eine demgegenüber eigenständige (mittelbare) Planbetroffenheit dar, welche die Klägerin daher im Planfeststellungsverfahren rechtzeitig hätte einwenden müssen und können. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass das Thema der zu langen Schließzeiten durch rangierende Güterzüge im Erörterungstermin vom 17.12.2001 besprochen worden sei, ist dies - weil verspätet - unerheblich; im Übrigen kann dies dem Protokoll über die Erörterungsverhandlung auch nicht entnommen werden.
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Das auf Antrag der Beigeladenen vom 11.04.2003 eingeleitete Planänderungsverfahren führt zu keiner „Aufweitung“ des danach durch das Einwendungsschreiben der Klägerin vom 06.07.2001 bestimmten Prüfungsumfangs. Dass die Planfeststellungsbehörde nach § 73 Abs. 8 LVwVfG nur ein einfaches Beteiligungsverfahren durchgeführt hat, wird von der Klägerin nicht beanstandet. Auf ihren ursprünglich im Planänderungsverfahren erhobenen Einwand, dass die ihr mit Schreiben vom 09.05.2003 gesetzte Frist zur Stellungnahme bis 16.06.2003 nicht eingehalten werden müsse, weil die Anhörung entgegen § 14 Abs. 3 LVwVfG nicht über ihre Bevollmächtigten erfolgt sei, wurde die Äußerungsfrist einvernehmlich bis 27.06.2003 verlängert. Dies ist im Schreiben des Regierungspräsidiums Freiburg vom 17.06.2003 bestätigend festgehalten. In dem Anhörungsschreiben vom 09.05.2003, auf das die Behörde im Übrigen Bezug genommen hat, wurde darauf hingewiesen, dass die Einwendungen ausschließlich auf die Änderungspläne bzw. die zum Gesamtvorhaben geänderten bzw. neu erstellten Unterlagen zu beziehen sind, soweit hierdurch die Belange Betroffener neu oder stärker berührt werden. An der „technische Sicherung des Bahnübergangs Sstraße“ - wie bisher vorgesehen - hat die Änderungsplanung festgehalten. Sie hat deshalb weder zu einer erstmaligen noch zu einer stärkeren Betroffenheit von Belangen der Klägerin durch das Vorhaben als solches geführt. Dementsprechend hat die Klägerin in ihrem Einwendungsschreiben vom 26.06.2003 ihre Einwendungen aus dem Schreiben vom 06.07.2001 aufrecht erhalten. Danach kann sie eine Betroffenheit durch wegen häufigen Rangierens zu lange Schließzeiten am Bahnübergang nicht mehr geltend machen.
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Soweit die Klägerin rügt, dass das Planungsziel der Verbesserung der Lärmsituation nicht erreicht werde bzw. die Lärmproblematik abwägungsfehlerhaft behandelt worden sei, weil die vorgesehene Erhöhung der Geschwindigkeit der Schienenfahrzeuge von 20 km/h (Langsamfahrstelle) auf 60 km/h nicht berücksichtigt worden sei und es überhaupt an einer hinreichenden Ermittlung bzw. einer schalltechnischen Untersuchung fehle, ist sie damit gemäß § 20 Abs. 2 AEG ebenfalls präkludiert. Fragen des Lärms hat die Klägerin erstmals in der zusammen mit ihrem (Einwendungs-)Schreiben vom 26.06.2003 vorgelegten Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauwesen M. vom 23.06.2003 im Rahmen der Anhörung nach § 73 Abs. 8 LVwVfG im Zuge des Planänderungsverfahrens thematisiert. Die Änderungsplanung betraf jedoch weder allgemein Lärmaspekte des Vorhabens noch wurden sonst die Immissionsbelange der Klägerin erstmals oder stärker als bisher berührt. Ziel der Änderungsplanung war lediglich die Reduzierung der vom Grundstück der Klägerin beanspruchten Fläche (von bisher ca. 400 m² auf ca. 305 m²). Gegenüber dem ersten Planentwurf war die Änderungsplanung mit Blick auf die Lärmauswirkungen des Vorhabens „neutral“. Im Anhörungsschreiben vom 09.05.2003 wurde die Klägerin - wie bereits erwähnt - ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Einwendungen „ausschließlich auf die Änderungsplanung bzw. die zum Gesamtvorhaben geänderten bzw. neu erstellten Unterlagen zu beziehen“ sind, „soweit hierdurch die Belange Betroffener neu oder stärker berührt werden.“
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Einen Abwägungsmangel zu ihren Lasten kann die Klägerin mit Erfolg auch nicht unter dem Aspekt der ordnungsgemäßen Entwässerung der neu anzulegenden Verkehrsfläche einwenden. Insoweit ist die Klägerin mit ihrem Vorbringen nach § 20 Abs. 2 AEG wiederum präkludiert. Im Einwendungsschreiben vom 06.07.2001 (auf der Grundlage des ersten Planentwurfs) hat sie mögliche Beeinträchtigungen durch die geplante Art der Entwässerung nicht thematisiert. Auf dieses Schreiben hat die Klägerin im Einwendungsschreiben vom 26.06.2003 (auf der Grundlage der Änderungsplanung) Bezug genommen; auch in der beigefügten Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauwesen M. vom 23.06.2003 finden sich zur (geänderten) Entwässerungsplanung keine Einwände. Daher kann dahinstehen, ob der Wegfall der beiden zunächst vorgesehenen Straßeneinläufe (SK) in die Kanalisation und die statt dessen geplante Entwässerung nur noch über zwei Versickerungsmulden überhaupt eine erstmalige oder stärkere Betroffenheit der Klägerin darstellen.
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Der Vorwurf der Klägerin wäre auch in der Sache nicht begründet. Gegenüber dem ersten Planentwurf, der eine Entwässerung über zwei Straßeneinläufe (SK) bei der Halbschranke HS 3 und bei Bahn-km 10+055 mit Anschluss an das vorhandene Kanalnetz sowie über eine Versickerungsmulde ab Bahn-km 10+055 vorsah (vgl. Lageplan v. 12.04.2001), soll nach der festgestellten Planung die Entwässerung - wie bisher - in das angrenzende Gelände erfolgen, wobei zwei Versickerungsmulden zur Schaffung von zusätzlichem Speichervolumen vorgesehen sind (vgl. Lageplan v. 11.04.2003). Mit Rücksicht auf die von der Klägerin geschilderten Probleme mit den Entwässerungsleitungen der Sstraße ist ein Anschluss an die gemeindliche Kanalisation gerade nicht (mehr) vorgesehen. Zur Beurteilung der Wasserdurchlässigkeit des Bodens hat die Beigeladene im Anschluss an den Erörterungstermin auf einer dicht am Bahnübergang gelegenen gemeindeeigenen Grünfläche einen Versickerungsversuch mit dem Ergebnis durchgeführt, dass die Versickerung gemäß der Klassifizierung der Versuchsanleitung „gut möglich“ ist (vgl. das Schreiben der Beigeladenen v. 22.04.2002). Die Forderungen in der abschließenden Stellungnahme des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald (Untere Wasserbehörde) vom 19.11.2003 sind im Planfeststellungsbeschluss unter VI Nr. 5 (Entwässerung/Versickerung) als Zusagen der Beigeladenen für verbindlich erklärt worden. Dass dieses Vorgehen aus fachtechnischer Sicht akzeptabel sei, wird auch in der von der Klägerin vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme vom 19.01.2005 zugestanden (südlicher Teil); da der Versickerungsversuch entsprechend der vom Amt für Umweltschutz zur Verfügung gestellten „Anleitung“ durchgeführt wurde, erscheint der Hinweis der Klägerin auf die Notwendigkeit der Klärung der Grundwasserhöhe im Versickerungsbereich wenig plausibel. Soweit die Klägerin weiter einwendet (nördlicher Teil), dass hier zusätzliche Flächen in die vorhandene Kanalisation entwässert würden, trifft dies nach der Planung - wie dargelegt - nicht zu.
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Die Abarbeitung der - striktes Recht darstellenden - naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§§ 10 und 11 NatSchG i.V.m. §§ 18 bis 20 BNatSchG) weist keinen Mangel auf, der zu einer Rechtsverletzung der Klägerin führte. Als Ersatz für den planbedingten Verlust von drei Bäumen, der im Bereich des Vorhabens nicht ausgeglichen werden kann, lässt der Planfeststellungsbeschluss genügen, dass die Beigeladene im Gemeindegebiet von B sechs hochstämmige Bäume pflanzt; hierüber und über die Wahl des Standorts sei zwischen der Beigeladenen und der Gemeinde B eine „entsprechende Vereinbarung“ getroffen worden. Dass es eine solche vertragliche Regelung gibt, hat der Senat den Akten jedoch nicht entnehmen können. Auf die Anfrage der Beigeladenen vom 08.01.2004 hat die Gemeinde B mit Schreiben vom 13.01.2004 gegenüber der Planstellungsbehörde bestätigt, dass zum Ausgleich der im Rahmen des Vorhabens zu fällenden Bäume im Gemeindegebiet sechs hochstämmige Bäume heimischer Art gepflanzt werden könnten. Mit weiterem Schreiben vom 04.02.2004 an die Planfeststellungsbehörde hat die Gemeinde B zugesagt, dass sie das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald (Untere Naturschutzbehörde) darüber informieren werde, wann und auf welchen Grundstücken welche Bäume (Art, Alter) als Ersatzmaßnahme für den Ausbau des Bahnübergangs Sstraße gepflanzt würden. Im Schreiben vom 05.02.2004 hat das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald der Planfeststellungsbehörde mitgeteilt, dass im Einvernehmen mit dem Naturschutzbeauftragten aus der Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes mit der Planänderung und der Ausgleichsmaßnahme für die drei entfallenden Sträucher Einverständnis bestehe; ergänzend werde um Mitteilung gebeten, auf welchem Grundstück die Ersatzanpflanzungen für die drei wegfallenden Bäume vorgenommen würden; der Vollzug der Maßnahmen solle mitgeteilt werden. Während die im Bereich des Schalthauses vorgesehene Neuanpflanzung von sechs Sträuchern (als Ausgleichsmaßnahme) in der mit einem Planfeststellungsvermerk versehenen Anlage 4 zur Planungsentscheidung enthalten ist, fehlt eine derartige rechtsverbindliche Festlegung für die als weitere Ersatzmaßnahme vorgesehene Anpflanzung von sechs Bäumen.
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Soweit die Klägerin darin einen Planungsmangel sieht, dürfte sie nicht präkludiert sein, weil die genannte Anlage 4 zum Planfeststellungsbeschluss erst aus der Zeit nach ihrer Anhörung gemäß § 73 Abs. 8 LVwVfG im Rahmen des Planänderungsverfahrens datiert. Der - wegen Fehlens einer rechtsverbindlichen Regelung gegebene - Mangel auf der Kompensationsebene „Ersatzmaßnahme“ der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung wirkt sich jedoch nicht auf die (enteignende) Inanspruchnahme der 305 m² großen Teilfläche des Grundstücks der Klägerin aus. Denn auch bei einer insoweit fehlerfreien Planung bliebe diese Betroffenheit der Klägerin in ihrem Grundeigentum unverändert bestehen.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
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