Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. November 2004 - 7 K 4043/03 - wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Verfahrens in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf jeweils 34.084,08 EUR festgesetzt.
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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihr genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000, VBlBW 2000, 392). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
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Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass ihr geschiedener, am 17.11.2001 verstorbener Ehemann, der vom 01.02.1964 bis 31.12.1989 Beamter der EWG gewesen ist, spätestens 1990 eine Anwartschaft auf eine Versorgung durch die Europäische Union für sich und seine Hinterbliebenen erworben habe, die gemäß Art. 27 des Anhangs VIII zum Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften auch ihr zugestanden habe, weil sie als geschiedene Ehefrau insoweit einer Witwe gleichgestellt sei; von einer Änderung der Verhältnisse i.S.v. § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG (in der am 31.12.1976 geltenden Fassung, vgl. § 86 Abs. 1 BeamtVG) würden aber nur tatsächliche Umstände erfasst, die zeitlich nach dem Tod des geschiedenen Ehemannes eingetreten seien. Diese Rüge ist nicht begründet; sie verkennt die Zweckrichtung des Unterhaltsbeitrags nach §§ 86 Abs. 1 BeamtVG, 125 Abs. 2 BBG für vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten verstorbener Beamter.
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Der Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag nach § 125 Abs. 2 BBG gehört nicht zu den als Ausfluss der Alimentationspflicht des Dienstherrn den Hinterbliebenen gewährten Versorgungsansprüchen, weil die geschiedene Ehefrau nicht Hinterbliebene des Beamten i.S. des deutschen Beamtenversorgungsrechts ist (BVerwG, Urteil vom 17.05.1962, Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 7). Der Unterhaltsbeitrag für die schuldlos - seit dem Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 21.08.1961 (BGBl. S. 1361) auch für die aus überwiegendem Verschulden des Beamten - geschiedene Ehefrau ist vielmehr lediglich ein Härteausgleich dafür, dass sie mit der Scheidung jede Anwartschaft auf eine beamtenrechtliche Versorgung verliert; der Dienstherr tritt in die familienrechtliche Unterhaltspflicht des Beamten ein, um den Unterhalt der geschiedenen Ehefrau, die sich auf den ihr vom Beamten gewährten Unterhalt eingerichtet hat, auch nach seinem Tod weiterhin zu sichern (BVerwG, a.a.O.; Urteil vom 25.03.1982, Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 33). Dieser Zweckrichtung entspricht die doppelte Begrenzung des Unterhaltsbeitrags durch die Höhe des fiktiven Witwengeldes, durch die Höhe der nachehelichen Unterhaltsverpflichtung des Beamten sowie durch die Berücksichtigungsfähigkeit später eingetretener oder eintretender Verhältnisse (BVerwG, Urteil vom 25.03.1982, a.a.O.).
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Vor diesem Hintergrund kann der Klägerin nicht in ihrer Argumentation gefolgt werden, durch den Tod des geschiedenen Ehemannes im Jahre 2001 und die daraufhin erfolgte Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung nach europäischem Gemeinschaftsrecht habe sich zwar der Rechtsgrund für die Unterhaltsleistung verändert, nicht aber die tatsächlichen Verhältnisse. Die Europäische Kommission gewährt ihr nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts eine Grundpension in Höhe von monatlich 3.004,13 EUR. Mit dem Todesfall ist folglich eine Änderung der Verhältnisse eingetreten, denn es ist kein Grund ersichtlich, Änderungen wie die Gewährung der Grundpension, die der Verstorbene notwendig nicht erleben konnte und die ebenso wie diese ein Surrogat für seine bisherigen Unterhaltsleistungen sind, nicht nach § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG zu berücksichtigen; dementsprechend ist höchstrichterlich entschieden, dass die Gewährung etwa von Geschiedenenwitwenrenten aus der Sozialversicherung, nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach § 10 Diätengesetz 1968 berücksichtigungsfähige Änderungen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.1963, Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 11; Urteil vom 14.02.1968, Buchholz a.a.O. Nr. 21; Urteil vom 25.03.1982, a.a.O.). Es ist ferner unrichtig, dass § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG nur tatsächliche Änderungen erfasst, vielmehr ist es ohne Bedeutung, ob die ändernden Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art sind (BVerwG, Urteil vom 30.08.1963, a.a.O.). Daher ist der Vortrag der Klägerin im Hinblick auf ihre bereits vor dem 17.11.2001 begründete Versorgungsanwartschaft nach europäischem Gemeinschaftsrecht rechtlich unerheblich, denn auch wenn eine solche Anwartschaft bestand, so liegt jedenfalls in ihrem Erstarken zu einem Versorgungsanspruch eine berücksichtigungsfähige Änderung im Rechtssinne. Ebenfalls unzutreffend ist das Antragsvorbringen, dass die Regelung in § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG sich darauf beschränken soll, eine Doppelversorgung der Hinterbliebenen durch den deutschen Dienstherrn aus öffentlichem Recht zu vermeiden, denn es ist nach der zuletzt zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG ebenfalls bedeutungslos, ob die ändernden Umstände privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art sind; angesichts der maßgeblichen Zweckrichtung des Unterhaltsbeitrags als eines lediglich auf die witwengleiche Versorgung bzw. die Aufrechterhaltung des nachehelichen Unterhaltsniveaus gerichteten Härteausgleichs kann für die Gewährung einer gemeinschaftsrechtlichen Versorgung schwerlich etwas anderes gelten. Entgegen dem Einwand der Klägerin kommt es daher auch nicht darauf an, ob und inwiefern sich der Vergleich zwischen der Versorgung nach europäischem Gemeinschaftsrecht und einer solchen aufgrund von nationalen deutschen Altersversorgungssystemen verbietet.
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Die Klägerin macht ferner geltend, die Diskordanz zwischen dem gemeinschaftsrechtlichen und dem deutschen Versorgungssystem führe dazu, dass kein Beamter sein Recht auf Freizügigkeit ohne Verlust von Alterssicherungsansprüchen wahrnehmen könne. Indessen kann in Fällen wie dem der Klägerin schon nicht von einem den geschiedenen Ehemann bei seinem Ableben beschwerenden Anspruchsverlust gesprochen werden. Denn zum einen war er ihr persönlich nur zu nachehelichem Unterhalt zu seinen Lebzeiten und nicht auch zur Versorgung nach seinem Tod verpflichtet. Zum anderen garantierte die Regelung des § 125 Abs. 2 BBG ihm, dass seine geschiedene Ehefrau durch eine witwengleiche bzw. der nachehelichen Unterhaltsverpflichtung entsprechende Versorgung gesichert bleibt, sie verhindert lediglich, dass sie durch den Tod des Beamten wirtschaftlich besser dasteht als zuvor. Dass dieses Ergebnis das Recht auf Freizügigkeit (vgl. in dem von der Klägerin angesprochenen Kontext Art. 18 EGV) unberührt lässt, kann nicht ernstlich bezweifelt werden.
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Soweit die Klägerin vorträgt, die Diskordanz widerspreche geltender EU-Rechtsprechung, legt sie dies nicht in der durch das Darlegungsgebot des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise dar. Hierzu wäre es erforderlich, auf die erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe im Einzelnen näher einzugehen im Sinne einer über ein bloßes Benennen hinausgehenden Erläuterung oder einer vertiefenden Stellungnahme. „Darlegen“ bedeutet nämlich schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis; es bedeutet vielmehr soviel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263 und vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -). Dementsprechend hätte es näherer Ausführungen zu der aufgestellten Behauptung bedurft. Dies leistet die Antragsschrift nicht, denn sie beruft sich lediglich auf das Urteil des EuGH vom 20.10.1981 - Rs. 137/80 - (Kommission gegen Belgien), Slg. 1981 S. 2393, ohne sich der Aufgabe zu unterziehen aufzuzeigen, in welcher Hinsicht diese Rechtsprechung auch in Streitfällen wie dem der Klägerin beachtet werden muss. Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung einschlägig wäre. Ihr lag der Sachverhalt zugrunde, dass das Königreich Belgien sich geweigert hatte, die Übertragung der Versorgungsansprüche von Personen, die in den Dienst der Gemeinschaft überzuwechseln beabsichtigten, auf das gemeinschaftliche Versorgungssystem zu ermöglichen. Der Gerichtshof hat diese Praxis für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt, weil sie die Gleichheit zwischen den Gemeinschaftsbeamten aus anderen Mitgliedstaaten und denen aus Belgien beseitige, zu einer Diskriminierung der Letzteren führe und die Einstellung von Beamten belgischer Staatsangehörigkeit mit einem gewissen Dienstalter durch die Gemeinschaft erschwere, da das Überwechseln vom nationalen Dienst in den Gemeinschaftsdienst zu einem Verlust derjenigen Versorgungsansprüche führen würde, die ihnen zustünden, wenn sie nicht in den Dienst der Gemeinschaft träten (vgl. a.a.O. Erwägungsgrund 19). Von einer vergleichbaren Benachteiligung deutscher Beamter im Hinblick auf die Versorgung ihrer geschiedener Ehefrauen kann nicht die Rede sein, weil sich deren Ansprüche gegen den Dienstherrn nach den vorstehenden Ausführungen durch den Übertritt in den Dienst der Gemeinschaft nicht vermindern.
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2. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Dieser Zulassungsgrund liegt vielmehr nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abhebt. Dies ist darzulegen. Hierzu gehört, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die besonderen Schwierigkeiten ausdrücklich bezeichnet werden und ausgeführt wird, inwieweit sich diese von Verwaltungsstreitigkeiten durchschnittlicher Schwierigkeit abheben (vgl. Beschluss des Senats vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht die Antragsbegründung nicht. In welcher Hinsicht besondere tatsächliche Schwierigkeiten vorliegen sollen, ist lediglich mit der unzulänglichen Begründung erwähnt, solche lägen stets vor, wenn das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen sei. Was besondere rechtliche Schwierigkeiten betrifft, so ist immerhin ersichtlich, dass die Klägerin sie in der Auslegung des Begriffs der Änderung i.S.v. § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG, im Alter dieser Regelung und in der Beurteilung des Zusammentreffens von nationalen und supranationalen Versorgungsansprüchen geschiedener Beamtenwitwen erblickt. Diese Auffassung teilt der beschließende Senat nicht. Wie auch die Ausführungen unter 1. zeigen, sind die aufgeworfenen Fragen teils höchstrichterlich geklärt und teils von einem Schwierigkeitsgrad, der die Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht erfordert.
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3. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte Berufungsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlichen Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.).
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Die Klägerin wirft sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob die Berücksichtigung von gemeinschaftsrechtlichen Versorgungsleistungen nach Maßgabe der §§ 86 Abs. 1 BeamtVG, 125 Abs. 2 Satz 2 BGB an schuldlos geschiedene Ehefrauen verstorbener Beamter der europäischen Institutionen, die zugleich beurlaubte Bundesbeamte waren, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, weil die gemeinschaftsrechtlichen Pensionen von Witwen solcher Beamter dieser Berücksichtigung nicht unterliegen. Diese Frage ist teils ohne weiteres zu verneinen, so dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht bedarf, und teils unzulässig, weil es an der erforderlichen Darlegung fehlt.
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Dass die durch § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG bewirkte beamtenversorgungsrechtliche Schlechterstellung der geschiedenen Ehefrau gegenüber der Witwe nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, ist bereits höchstrichterlich geklärt. Der deutsche Gesetzgeber wollte gerade nicht, wie aber die Klägerin geltend macht, die Gleichbehandlung beider Personengruppen sicherstellen. Denn der Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf Unterhaltsbeitrag ist von anderer Rechtsnatur als derjenige der Witwe auf Witwengeld. Wie schon unter 1. ausgeführt, lässt er sich insbesondere nicht aus der Alimentationspflicht des Dienstherrn herleiten; im Unterschied zum Witwengeld ist er vom konkreten Unterhaltsbedarf und dessen anderweitiger Sicherstellung abhängig, er stellt lediglich einen Härteausgleich durch Eintritt des Staates in die zivilrechtliche Unterhaltspflicht des verstorbenen Beamten dar und ist deshalb von vornherein entsprechend begrenzt (BVerwG, Urteil vom 25.03.1982, a.a.O., m.w.N.). Diese Entscheidung ist zur Berücksichtigung der Geschiedenenwitwenrente nach § 10 Diätengesetz 1968 ergangen. Dass für die Pensionen geschiedener Ehefrauen nach Gemeinschaftsrecht eine weitere grundsätzliche Klärung erforderlich wäre, ist den Darlegungen in der Antragsschrift nicht zu entnehmen und auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang noch vorträgt, das Verwaltungsgericht bestreite nicht die grundsätzliche Anwendbarkeit der §§ 56, 57 BeamtVG auf den „Unterhaltsanspruch“ der geschiedenen Ehefrau und unterstelle damit dem Gesetzgeber, er habe damit „eine“ Bestimmung erlassen, die wegen der allemal gegenüber dem „Unterhaltsanspruch“ aus deutschem Recht höheren „Unterhaltsanspruch“ aus Gemeinschaftsrecht nie zur Anwendung kommen könne, ist schon der Bezug zur Grundsatzfrage unklar. Überdies berücksichtigt sie nicht, dass eine nach § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG beachtliche Veränderung, etwa durch den Bezug einer Geschiedenenwitwenrente, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung den Anspruch auf Unterhaltsbeitrag selbst vermindert, womit die Qualifizierung als Anrechnungsregelung nicht vereinbar ist (BVerwG, Urteil vom 25.03.1982, a.a.O.; Urteil vom 10.02.1983, Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 34) und in der Konsequenz die Ruhensregelungen der §§ 56, 57 BeamtVG nicht einschlägig sind; entgegen dem Antragsvorbringen widerspricht im Übrigen das angegriffene Urteil dieser Rechtsauffassung nicht, sondern lässt vielmehr diese Regelungen ausdrücklich als rechtlich unerheblich außer Betracht.
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Ohne Erfolg bleibt die Klägerin auch, soweit der Antragsschrift die Rüge entnommen werden kann, dass die Schlechterstellung der geschiedenen Ehefrau gegenüber der Witwe gegen das gemeinschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgebot verstoße. Da beide Personengruppen nach dem Antragsvorbringen gemeinschaftsrechtlich die gleiche Versorgung erhalten, dürfte sich die Grundsatzrüge auf die Frage beschränken, ob die unterschiedliche Versorgung nach deutschem Beamtenrecht gegenüber der nach Gemeinschaftsrecht gleichheitswidrig sei. Zur ordnungsgemäßen Darlegung hätte es gehört, dass die Klägerin aufzeigt, inwiefern nach ihrer Meinung eine Angleichung beider Versorgungssysteme gemeinschaftsrechtlich erforderlich ist und aus welchem (gemeinschaftsrechtlichen) Rechtssatz dies folgt. Dem trägt das Antragsvorbringen jedoch keine Rechnung mit der Folge, dass der Antrag insoweit unzulässig ist.
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Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren und die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruhen auf §§ 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1, 42 Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 3 Satz 1 und 72 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 GKG n.F. Danach bemisst er sich nach dem dreifachen Jahresbetrag des begehrten Unterhaltsbeitrags. Nach §§ 86 Abs. 1 BeamtVG, 125 Abs. 2 BBG hätte die Klägerin nach dem gestellten Klagantrag auf einen Unterhaltsbeitrag „in gesetzlicher Höhe“ bei einem Erfolg ihrer Klage einen Beitrag in Höhe des fiktiven Witwengeldes als oberster Grenze (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 29.11.1972, Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 29) erhalten, das nach der Behördenakte monatlich 1.851,74 DM = 946,78 EUR betragen hätte (Schreiben der OFD Karlsruhe vom 24.04.2002 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin), und nicht, wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, von einem Beitrag in Höhe der darüber liegenden letzten Unterhaltsleistung ihres geschiedenen Ehemannes in Höhe von monatlich 5.500,00 DM = 2.812,11 EUR.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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