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Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der gezahlten Abschleppkosten nicht zu.
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Mit der Zahlung der Abschleppkosten an das Abschleppunternehmen hat der Kläger rechtlich eine Leistung an die Beklagte erbracht (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 26.01.2006 - I ZR 83/03 -, NVwZ 2006 964 <965>). Dies ist indes nicht ohne Rechtsgrund geschehen, denn der Kläger war gegenüber der Beklagten nach § 49 Abs. 1 PolG i.V.m. § 25 und § 31 Abs. 1, 2 und 4 LVwVG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 8 LVwVGKO (a.F.) zur Kostentragung verpflichtet.
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Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats ausgeführt, dass es sich bei den entstandenen Abschleppkosten um Kosten der Ersatzvornahme handelt; hierauf nimmt der Senat Bezug (§ 130b Satz 2 VwGO).
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Im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Anordnung, das Fahrzeug des Klägers abschleppen zu lassen, nicht wegen eines Verstoßes gegen das Übermaßverbot rechtswidrig war. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte - wie das Verwaltungsgericht meint - auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtlich nicht verpflichtet war, sich um eine Benachrichtigung der Fahrzeughalter zu bemühen, um ihnen Gelegenheit zur Entfernung der Fahrzeuge zu geben (vgl. hierzu zuletzt OVG Hamburg, Urteil vom 22.02.2005 - 3 Bf 25/02 -, NJW 2005, 2247 <2248 f.> m.w.N.; kritisch zur Rspr. Ostermeier, NJW 2006, 3173; siehe auch Rachor in: Lisken/Denninger , Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, Kap. F Rn. 228, 237). Denn die Beklagte hat solche Bemühungen auch beim Kläger entfaltet. Sie hat jedenfalls ihr Ermessen im Vergleich zu den übrigen betroffenen Fahrzeughaltern gleichmäßig ausgeübt und ist nicht zu Lasten des Klägers hiervon abgewichen. Zwar hat sich die Beklagte, wie sie im Berufungsverfahren klargestellt hat, nach der erfolgten Halterermittlung nicht kurzfristig mit dem Kläger in Verbindung gesetzt. Dies war jedoch dem Umstand geschuldet, dass der Kläger nicht an der üblicherweise zu erwartenden Stelle - nämlich in alphabetischer Reihenfolge unter seinem Namen - im Telefonbuch verzeichnet war. Die Kenntnis seines Berufs, die einen Anruf in seiner Kanzlei ermöglicht hätte, war, wie die Beklagte überzeugend dargelegt hat, von den mit der Angelegenheit befassten Sachbearbeitern nicht zu erwarten.
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Schließlich ist auch die Entscheidung der Beklagten, den Kläger als (Zustands-)Störer mit den Kosten der rechtmäßigen Ersatzvornahme zu belasten, von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Kostentragungspflicht erweist sich nicht als unverhältnismäßig.
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Die Entscheidung, ob ein Störer zum Ersatz der Kosten herangezogen wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dem Zweck der Ermächtigung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht es in der Regel, wenn die Behörde die ihr entstandenen Kosten erhebt, weil sie in erster Linie eine dem Störer oder Pflichtigen obliegende Aufgabe wahrgenommen hat. Eine Abweichung von dieser Regel kommt nur in Betracht, wenn von einem Fahrzeug, das - wie hier - ohne Verstoß gegen straßen- und straßenverkehrsrechtliche Vorschriften zum Parken abgestellt worden ist, eine Störung ausgeht, die nicht vorhersehbar war oder nicht in die Risikosphäre des Halters oder Fahrers fällt (vgl. Urteil des Senats vom 17.09.1990 - 1 S 2805/89 -, NJW 1991, 1698). Auf diese Voraussetzungen kann sich der Kläger indessen nicht berufen.
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Der Einwand des Klägers, dass die dem Halteverbot zu Grunde liegenden Baumarbeiten für ihn insbesondere auch deswegen nicht vorhersehbar gewesen seien, weil die Beklagte sie zur Unzeit vorgenommen habe, ist im Ergebnis unbeachtlich. Denn ungeachtet der Frage der Vorhersehbarkeit der Änderung der Verkehrsregelung trifft den Kläger und nicht die Beklagte - und folglich die Allgemeinheit - das gefahrenabwehrrechtliche Kostenrisiko.
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Bei der hierfür maßgeblichen wertenden Betrachtungsweise ist einerseits zu beachten, dass nach der Straßenverkehrsordnung zwar das Dauerparken zulässig ist; andererseits darf der Verkehrsteilnehmer aber nicht darauf vertrauen, dass die Verkehrsverhältnisse unverändert bleiben. Welche Obliegenheiten des Verkehrsteilnehmers aus dieser Erkenntnis folgen und in welcher Weise er zur Vermeidung einer Kostenbelastung gehalten ist, sich über die aktuelle Verkehrssituation und deren durch meist mobile Verkehrszeichen angekündigte Veränderung zu vergewissern, ist in der Rechtsprechung des Senats bislang nicht abschließend geklärt. Der Senat hat entschieden, dass das Abschleppen am zweiten Tag nach Aufstellen des Verkehrszeichens eine verhältnismäßige Kostenpflicht nicht begründen kann (vgl. Urteil vom 17.09.1990 - 1 S 2805/89 -, NJW 1991, 1698 <1699>), während er die Kostentragung bei einer Vorlaufzeit von 11 Tagen nicht beanstandet hat (vgl. Beschluss vom 19.08.2003 - 1 S 2659/02 -, VBlBW 2004, 29). Die Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte ist nicht einheitlich. Während einerseits eine Vorlauffrist von lediglich 48 Stunden genügen soll (OVG NRW, Urteil vom 23.05.1995 - 5 A 2092/93 -, NVwZ-RR 1996, 59), werden andererseits mindestens 3 Werktage (Hess. VGH, Urteil vom 20.08.1996 - 11 UE 284/96 -, NJW 1997, 1023) oder 3 Werktage und zusätzlich ein Sonn- oder Feiertag verlangt (OVG Hamburg, Urteil vom 14.07.1994 - Bf VII 14/94 -, DÖV 1995, 783 <784>). In einem diesen Entscheidungen zeitlich nachfolgenden Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht vertreten, dass die Kostenbelastung für ein Abschleppen am vierten Tag nach dem Aufstellen des Verbotsschildes nicht unverhältnismäßig ist (Urteil vom 11.12.1996 - 11 C 15/95 -, BVerwGE 102, 316 <320>). Der Senat schließt sich dieser Leitlinie an und versteht sie - nicht zuletzt im Interesse der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit - als allgemein zu beachtende Mindestvorlauffrist (so auch BayVGH, Urteil vom 03.05.2001 - 24 B 00.242 -, juris). Ist sie - wie hier - eingehalten, so fällt das Abschleppen kostenmäßig auch bei fehlender Vorhersehbarkeit der Änderung der Verkehrsführung in die Risikosphäre des Halters oder Fahrers. Wird die Änderung mit einem geringeren zeitlichen Vorlauf angekündigt, ist eine Kostenbelastung nur gerechtfertigt, wenn die bevorstehende Änderung sich für den Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbar als unmittelbar bevorstehend abzeichnet; dies kann etwa bei einer heranrückenden „Wanderbaustelle“ oder bei Verkehrsbeschränkungen im Hinblick auf eine allgemein bekannte Veranstaltung angenommen werden.
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Der mit dem geforderten Vorlauf gegebene (Mindest-)Zeitraum von drei vollen Tagen zwischen Ankündigung und Wirksamkeit des Halteverbots, mit dem die bei einer nach Stunden berechneten Frist erforderlichen aufwändigen Protokollierungspflichten vermieden werden, bringt die gegenläufigen Belange zu einem angemessenen Ausgleich. Ein hinreichend flexibler Einsatz der sächlichen und persönlichen Mittel der Beklagten bei der Bewältigung der im öffentlichen Interesse liegenden Arbeiten im öffentlichen Straßenraum ist damit in aller Regel gewährleistet. Wegen dieses überschaubaren Zeitraums wird auch ein Überwachungsaufwand seitens der Behörde vermieden, der bei längerfristigen Ankündigungen zur Kontrolle des Standorts der transportablen Verkehrszeichen erforderlich wäre. Im Interesse der Praktikabilität verbietet sich die vom Kläger verlangte Differenzierung nach einzelnen örtlichen Parkgewohnheiten; denn eine trennscharfe Abgrenzung der jeweiligen Bereiche wäre jedenfalls mit großen Unsicherheiten behaftet. Auch eine unterschiedliche Behandlung von Werktagen einerseits, Sonn- und Feiertagen andererseits ist nicht geboten. Das Verkehrsverhalten der Verkehrsteilnehmer mag zwar unter der Woche und am Wochenende individuell je verschieden sein; ein verallgemeinerungsfähiges typisches Verkehrsverhalten am Wochenende, das im vorliegenden Zusammenhang zwingend zu berücksichtigen wäre, kann indessen nicht festgestellt werden. Entscheidend ist vielmehr darauf abzustellen, dass der Straßenverkehr auch an einem Sonntag und einem Feiertag nicht zum Erliegen kommt. Ebenso kann es Situationen, wie insbesondere Sonderveranstaltungen geben, die eine geänderte Verkehrsführung gerade am Feiertag erfordern (vgl. BayVGH, Urteil vom 03.05.2001 - 24 B 00.242 -, juris). Die Zeitspanne von insgesamt jeweils mehr als 3 Tagen, an denen der Halter bzw. Fahrer von der bevorstehenden Änderung der Verkehrsführung Kenntnis nehmen kann, wird auch dessen Belangen gerecht. Nicht zuletzt im wohlverstandenen Eigeninteresse kann nämlich vom Halter oder Fahrer als Verkehrsteilnehmer erwartet werden, dass er jedenfalls flüchtig bei seinem auf öffentlichem Grund abgestellten Fahrzeug nach dem Rechten sieht (vgl. Senatsbeschluss vom 19.08.2003 - 1 S 2659/02 -, VBlBW 2004, 29). Auch wenn ihm dies aus zwingenden persönlichen Gründen - auch durch die Einschaltung Dritter - nicht möglich ist, ändert dies an der verschuldensunabhängigen ordnungsrechtlichen Kostentragungspflicht - im Unterschied zur ordnungswidrigkeitenrechtlichen Bewertung (siehe hierzu OLG Köln, Beschluss vom 21.05.1993 - Ss 174/93 (Z) -, NZV 1993, 406 <407>) - nichts.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 145,56 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1, sowie § 63 Abs. 2 GKG).
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Der Beschluss ist unanfechtbar.
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