Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 2131/07

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. August 2007 - 8 K 1215/07 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegte und innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Der Senat vermag bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin, vom sofortigen Vollzug der Abordnungsverfügung verschont zu bleiben, nicht festzustellen.
Abweichend vom gesetzlichen Regelfall (§ 80 Abs. 1 VwGO) haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Abordnungsverfügung keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG). Damit hat der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abordnung grundsätzlich den Vorrang vor entgegenstehenden privaten Belangen eingeräumt, weshalb es besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003, NVwZ 2004, 93). Daher kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sich entweder bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme ergeben oder dem Beamten durch die sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.03.1999, Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 35; OVG Saarland, Beschluss vom 06.10.2004 - 1 W 34/04 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2003, ZBR 2004, 397; Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.12.2002 - 3 CS 02.2788 -, Juris; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, RdNr. 138 i.V.m. RdNr. 120). Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Die Abordnung der Antragstellerin begegnet bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein veranlassten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen rechtlichen Bedenken; vielmehr spricht auf der Grundlage der vorgetragenen Umstände vieles für die Rechtmäßigkeit und damit für den Bestand der Verfügung im Hauptsacheverfahren. Die Antragstellerin hat auch nicht dargetan, dass ihr durch die sofortige Vollziehung unzumutbare, nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen.
Nach § 37 Abs. 1 LBG kann ein Beamter vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses zu Recht bejaht, da die Abordnung dem Ziel dient, den vorhandenen Lehrkräftemangel an den Förderschulen im Landkreis T. gleichmäßig zu verteilen und bestehende Ungleichgewichte auszugleichen. Die Antragstellerin hat dies im Beschwerdeverfahren nicht mehr in Zweifel gezogen.
Die angefochtene Abordnung dürfte auch ohne Ermessensfehler verfügt worden sein, insbesondere vermag der Senat anders als das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass der Antragsgegner bei der Ausübung des Abordnungsermessens die ihm der Antragstellerin gegenüber obliegende Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) missachtet und damit gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoßen hätte. Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn, bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen und substantiierte Anhaltspunkte für eine Gesundheitsschädigung im Rahmen des Abordnungsermessens angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, 2. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 23.05.2005 - 2BvR 583/05-, NVwZ 2005, 926). Dieser Verpflichtung ist der Antragsgegner nachgekommen. Er hat die besondere gesundheitliche Situation der Antragstellerin, die sich seit 2001 in regelmäßiger psychiatrisch-psychothera-peutischer Behandlung befindet und ihre Abordnung zur Pädagogischen Hochschule Ludwigsburg Anfang 2005 aus gesundheitlichen Gründen beenden und sich zweieinhalb Monate in stationäre Behandlung begeben musste, berücksichtigt, hierin aber im Ergebnis kein Hindernis für eine Abordnung an die Förderschule in M. gesehen. Dies ist aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner weist in seinem Beschwerdevorbringen zu Recht darauf hin, dass die Antragstellerin seit dem Schuljahr 2005/2006 gesundheitlich stabil ist. Das Penta-Zentrum, in dem sie sich vom 03.01.2005 bis 05.03.2005 in stationärer Behandlung befand, hatte bereits am 04.03.2005 bescheinigt, dass die Antragstellerin aus medizinisch-psychiatrischer Sicht ab dem Schuljahr 2005/2006 wieder voll dienstfähig sein werde. Tatsächlich gab es seit Beginn des Schuljahres 2005/2006 bei der Antragstellerin keine Fehlzeiten wegen psychischer Erkrankungen. Im Attest der behandelnden Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 10.07.2007 heißt es zum Gesundheitszustand der Antragstellerin ebenfalls, diese sei „einigermaßen stabil“, insbesondere nachdem sie sich an ihrer Arbeitsstelle wieder eingelebt habe und sich dort entsprechend sicher fühle. Im Attest vom 12.09.2007 führt dieselbe Ärztin aus, die Antragstellerin sei in den Jahren 2006/2007 „insoweit kompensiert gewesen, dass sie unter optimalen Bedingungen (vertraute Umgebung, Zusammenarbeit mit einer Kollegin, die sie gut unterstützt hat und zeitweiser medikamentöser Behandlung) trotz ihrer latent immer vorhandenen depressiven Symptomatik“ ihren Unterricht habe halten können. Die Befürchtung einer Labilisierung bzw. einer erneuten depressiven Dekompensation, welche die behandelnde Ärztin in den genannten Attesten für den Fall hegt, dass die Antragstellerin aus ihrem vertrauten Umfeld herausgenommen und mit einer völlig neuen Situation konfrontiert werde, gebietet es nicht, von der geplanten Abordnung abzusehen. Denn der Antragsgegner weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die Abordnung an die Pädagogische Hochschule Ludwigsburg im Rahmen einer Juniorprofessur von der Antragstellerin eine Tätigkeit forderte, die gegenüber der schulischen Tätigkeit eine grundlegend neue und andere Aufgabenstellung beinhaltete. Mit der streitgegenständlichen Abordnung von der Förderschule in T. an eine Förderschule in M. ist eine solche Umstellung dagegen nicht verbunden, zumal die Antragstellerin, die bereits an der Tübinger Förderschule eine 9. Klasse unterrichtet hat, auch an der neuen Förderschule wieder eine 9. Klasse übernehmen soll. Es kann daher nicht davon die Rede sein, dass die Antragstellerin mit einer völlig neuen Situation konfrontiert werde. Anhaltspunkte dafür, dass jeder Wechsel des Arbeitsplatzes bei der Antragstellerin zu einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen wird, ist den vorgelegten Attesten nicht zu entnehmen. Einer weiteren Aufklärung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin seitens des Antragsgegners bedurfte es daher nicht. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Abordnung auf ein Jahr befristet ist und der Antragsgegner Hilfestellungen und gegebenenfalls eine rasche Abhilfe in Aussicht gestellt hat, sollten sich wider Erwarten gesundheitliche Beeinträchtigungen bemerkbar machen.
Der Frage, ob der Antragsgegner den Inhalt des Attests vom 10.07.2007 vor der Entscheidung über die Abordnung bereits gekannt hat, wofür einiges spricht, muss nicht weiter nachgegangen werden. Denn der Antragsgegner hat die Angaben der Antragstellerin zu ihrer gesundheitlichen Situation spätestens im vorliegenden Verfahren angemessen berücksichtigt und seine Ermessenserwägungen insoweit in zulässiger Weise ergänzt (vgl. § 114 Satz 2 VwGO).
Auch darüber hinaus ist eine unzumutbare, etwa auch unverhältnismäßige Beeinträchtigung der privaten Belange der Antragstellerin nicht erkennbar. Grundsätzlich hat jeder Beamte unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen, insbesondere beim Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses, mit der Möglichkeit seiner Abordnung oder Versetzung zu rechnen und die sich daraus ergebenden Härten und Unannehmlichkeiten in Kauf zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1967, BVerwGE 26, 65, 69; Beschluss des Senats vom 13.07.2006 - 4 S 413/06 -). Dass die größere Entfernung zur Förderschule in M. (18,38 km statt bisher 6 km) es der Antragstellerin unzumutbar erschweren wird, ihren familiären Verpflichtungen nachzukommen, ist nicht glaubhaft gemacht.
Angesichts dessen war es nicht ermessensfehlerhaft, für die Abordnung an die Förderschule in M. aus dem Kreis der Lehrerschaft der Förderschule in T. neben einer weiteren Lehrkraft auch die Antragstellerin für die Abordnung auszuwählen. Der Antragsgegner hat die dienstlichen Bedürfnisse und die privaten Belange der für eine Abordnung in Frage kommenden Lehrkräfte gegeneinander abgewogen und mögliche Alternativen erwogen. In dieser Hinsicht ist es nicht zu beanstanden, dass er die Lehrkräfte - darunter insbesondere den Kollegen P. - nicht berücksichtigt hat, die bereits im vergangenen Schuljahr als Klassenlehrer eine Klasse unterrichtet haben, die sie auch im nächsten Schuljahr weiterführen werden. Diese Entscheidung beruht auf der sachgerechten Erwägung, im Förderschulbereich den Klassenlehrer im Interesse der individuellen Erziehung und Bildung während der drei Jahre in der Unterstufe (Klasse 1 bis 3), Mittelstufe (Klasse 4 bis 6) und Oberstufe (Klasse 7 bis 9) in der Regel nicht zu wechseln. Diese Erwägung ist zwar nicht zwingend zu beachten, der Antragsgegner bewegt sich jedoch innerhalb des ihm zugewiesenen Ermessens, wenn er dieses pädagogische Konzept, dessen Berechtigung auch die Antragstellerin ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 09.09.2007 nicht grundsätzlich in Frage stellt, im Rahmen der gebotenen Abwägung berücksichtigt. Insoweit ist es auch nicht ermessensfehlerhaft, den Kollegen A., der seine Klasse bereits in Klasse 6 übernommen hat und nun als Klasse 7 fortführen soll, nicht für die Abordnung auszuwählen. Zwar gehört die 6. Klasse noch zur Mittelstufe, an deren Ende in der Regel ein Wechsel des Klassenlehrers vorgesehen ist. Da der Kollege jedoch erst ein Jahr lang in seiner Klasse Klassenlehrer war, entspricht es dem genannten Grundsatz der Kontinuität und erscheint sachgerecht, ausnahmsweise zu Beginn der Oberstufe keinen erneuten Klassenlehrerwechsel vorzunehmen. Gleiches gilt für die Kollegin P., die ebenfalls eine 6. Klasse neu übernommen hatte und diese fortführen soll. Dass diese Klasse im kommenden Schuljahr zahlreiche neue Schüler aufnehmen muss, gebietet keine andere Entscheidung.
Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Personalrat sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Die gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG erforderliche Zustimmung zu der auf ein Jahr befristeten Abordnung der Antragstellerin hat der zuständige örtliche Personalrat für Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen am 30.07.2007 erteilt. Diese Zustimmung bezog sich auf die beabsichtigte Abordnung zur Förderschule in M. zum 10.09.2007, bezüglich derer die Beteiligung des Personalrats eingeleitet worden war; durch die streitgegenständliche Abordnungsverfügung vom 10.08.2007 wurde auch genau diese Maßnahme umgesetzt. Durch die Abordnungsverfügung vom 23.07.2007, die unzulässigerweise vor Erteilung der Zustimmung des Personalrats erlassen wurde und aus diesem Grund vom Landratsamt T. im Zuge des Erlasses der neuen streitgegenständlichen Abordnungsverfügung vom 10.08.2007 aufgehoben wurde, war das Beteiligungsverfahren nicht verbraucht. Die Beteiligung des Personalrats bezieht sich nämlich nicht auf die verwaltungstechnische Abordnungsverfügung, sondern auf den Vorgang der Abordnung und den ihr zugrundeliegenden Sachverhalt (Beschluss des Senats vom 08.08.2005 - 4 S 2030/04 -; BVerwG, Beschluss vom 10.06.1988, RiA 1988, 308, jeweils zur Entlassung eines Beamten auf Probe). Von der beabsichtigten Abordnung hat der Dienstherr im vorliegenden Fall zu keinem Zeitpunkt Abstand genommen.
Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Personalrat die Zustimmung zur Abordnung der Antragstellerin möglicherweise nicht in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung beschlossen hat. Allerdings wird aus der Vorschrift des § 38 Abs. 1 LPVG, wonach die Beschlüsse des Personalrats mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden, in der Kommentarliteratur geschlossen, dass Beschlüsse des Personalrats nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung, nicht aber im schriftlichen Umlaufverfahren, per E-Mail oder sonst außerhalb einer Sitzung gefasst werden können (Altvater/Coulin, LPVG Baden-Württemberg, § 38 RdNr. 1; Rooschüz/Amend/Killinger, LPVG, 11. Aufl., § 38 RdNr. 2; Widmaier in Leuze/Wörz/Bieler, Das Personalvertretungsrecht in Baden-Württemberg, § 38 RdNr. 4). Ob die Zustimmung des Personalrats im vorliegenden Fall tatsächlich unter Verletzung des § 38 Abs. 1 LPVG zustande gekommen ist, kann offen bleiben. Denn die Verletzung dieser Vorschrift ist nicht der Sphäre des Dienststellenleiters zuzuordnen und führt daher nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12.10.1989, BVerwGE 82, 356; BAG, Urteil vom 04.08.1975, BAGE 27, 209; Beschluss des Senats vom 08.08.2005, a.a.O.; Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl., § 69 RdNr. 104). Die Beteiligung des Personalrats dient nämlich nicht in erster Linie den Individualinteressen eines Beschäftigten. Vielmehr sind vornehmlich das Wohl aller Beschäftigten und die Verhältnisse in der Dienststelle als Ganzes die Richtschnur jeden personalvertretungsrechtlichen Handelns. Grundsätzlich können deshalb in der Sphäre des Personalrats liegende formelle Mängel nicht die Rechte des einzelnen Beschäftigten berühren (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteile vom 23.02.1989, DVBl. 1989, 773, und vom 06.04.1989, PersR 1989, 203).
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Dies gilt entsprechend für die Rüge der Antragstellerin, der Personalrat sei nicht hinreichend informiert worden. Nach § 68 Abs. 2 LPVG ist die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (Satz 1); ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen (Satz 2). Das in dieser Vorschrift verankerte allgemeine Informationsrecht der Personalvertretung wirkt sich auch auf die von der Dienststelle beabsichtigten Maßnahmen aus, weil nur so ein ordnungsgemäßes Beteiligungsverfahren durchgeführt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 27.11.1991, PersR 1992, 153). Die Unterrichtung muss konkret genug sein und Art und Umfang der beabsichtigten Maßnahme erkennen lassen. Eine irreführende oder auf Täuschung beruhende Unterrichtung durch die Dienststelle entspricht diesen Anforderungen nicht und führt - auch wenn der Personalrat sich nicht auf Täuschung berufen sollte - zur Anfechtbarkeit der getroffenen Maßnahme (BVerwG, Beschluss vom 01.07.1986, ZBR 1987, 93). So aber liegt der Fall hier nicht. Die Antragsgegnerin hat dem Personalrat auf seine Bitte vom 23.07.2007 eine Liste mit den Angaben zu den Lehrkräften der Förderschule in T. übermittelt, die auch an die einzelnen Personalräte weitergegeben wurde. Darin ist auch die Möglichkeit angesprochen, dass die Lehrkraft S. ihr Deputat von 18 auf 13 Wochenstunden reduzieren wird. Hiermit ist dem Informationsanspruch des Personalrats hinreichend Rechnung getragen worden. Hätte der Personalrat weitere Informationen für erforderlich gehalten, hätte es ihm oblegen, diese bei der Dienststelle anzufordern. Tut er dies - wie hier - nicht, kann er sich auf einen Informationsmangel nicht mehr berufen (BVerwG, Urteil vom 12.10.1989, BVerwGE 82, 356, und Beschluss vom 19.08.2004 - 2 B 54.04 -, Juris). Damit bleibt auch die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Maßnahme unberührt (vgl. Beschluss des Senats vom 08.08.2005, a.a.O.). Sofern das Personalratsmitglied Sch. aufgrund seines Urlaubs die Liste nicht erhalten haben sollte und an der Abstimmung auch nicht teilnehmen konnte, wie es in der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin vom 09.09.2007 anklingt, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, inwieweit dieser Umstand zur Rechtswidrigkeit der Abordnung führen könnte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG (Hälfte des sich aus § 52 Abs. 2 GKG ergebenden Betrags).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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