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Allein die Berufung des Beklagten hat Erfolg.
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1. Die im Hinblick auf § 124 a Abs. 3 S. 1 VwGO fristgerecht begründete und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
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Der Klägerin kommt für den von ihr im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Zeitraum vom 01.05.2005 bis zum 31.07.2006 - und auch für die Zeit danach - gegen den Beklagten kein Anspruch auf Gewährung von Wohngeld zu. Der von der Klägerin angegriffene Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 31.08.2006 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 29.09.2006 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO).
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Der Entscheidung des vorliegenden Falles sind noch die Regelungen des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (WoGG 2005) zugrunde zu legen. Denn der Überleitungsvorschrift des § 42 Abs. 1 des zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Wohngeldgesetzes vom 24.09.2008 (BGBl. I S. 1856 ff. - WoGG 2009 -) lässt sich entnehmen, dass Wohngeldanträge, die sich auf Bewilligungszeiträume bis zum 31.12.2008 beziehen, noch nach dem bis dahin geltenden Recht zu entscheiden sind.
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Dem für die Klägerin geltend gemachten Wohngeldanspruch steht zwar nicht bereits von vornherein entgegen, dass diese am 06.08.2007 verstorben ist. Denn nach § 30 Abs. 3 S. 1 WoGG 2005 entfällt, wenn ein alleinstehender Antragsberechtigter nach der Antragstellung verstirbt, der Anspruch auf Wohngeld erst von dem auf den Sterbemonat folgenden Zahlungsabschnitt an. Ansprüche auf Wohngeld rechnen nach den §§ 26, 68 Nr. 10 SGB I zu den Sozialleistungen im Sinne des Sozialgesetzbuchs Allgemeiner Teil (SGB I), welche, sofern es sich um fällige Ansprüche auf Geldleistungen handelt, entweder nach § 56 SGB I der Sonderrechtsnachfolge unterliegen oder nach § 58 SGB I vererblich sind.
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Die Klägerin war indes während des geltend gemachten Zeitraums - und auch darüber hinaus - in Anwendung von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WoGG 2005 als Empfängerin von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, von dem Bezug von Wohngeld ausgeschlossen.
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Empfänger der in § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 aufgeführten sog. Transferleistungen, zu welchen gem. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WoGG 2005 auch die Empfänger von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch rechnen, sind von dem Bezug von Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung der Höhe der gewährten konkreten Transferleistung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Sinn und Zweck dieser erst am 01.01.2005 in Kraft getretenen Regelung ist die klare Trennung der jeweils zuständigen sozialen Sicherungssysteme. Die Unterkunftskosten von Transferleistungsempfängern sollen allein durch die von diesen jeweils in Anspruch genommene Transferleistung abgegolten werden. Das Wohngeld verbleibt dagegen ein Zuschuss für diejenigen Personen, die keine weiteren Transferleistungen erhalten. Mit der Gesetzesänderung zum 01.01.2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) sollte insbesondere eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands durch die Beteiligung mehrerer Behörden bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (vgl. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WoGG 2005) vermieden werden und zur Herstellung einer klaren Trennung der für die Unterkunftskosten zuständigen sozialen Sicherungssysteme eine Ausdehnung auf die weiteren in § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 aufgeführten Transferleistungen erfolgen (vgl. BT-Drs. 15/1516; vgl. auch Buchsbaum/Hartmann, Wohngeldrecht, Kommentar, 2. Aufl., § 1 RdNr. 28; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, Kommentar, § 1 RdNr. 20 ff., s.w.a. VG Göttingen, Urteil vom 11.11.2008 - 2 A 37/07 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 13.04.2006 - AN 14 K 05.01316 -, juris). Dabei ergibt sich aus § 1 Abs. 5 WoGG 2005 ein Wahlrecht zwischen dem Antrag auf Bewilligung einer Transferleistung und einem Wohngeldantrag. Grundsätzlich soll dem Transferleistungsberechtigten die Entscheidung überlassen bleiben, welche der Leistungen er beantragen möchte. Wenn allerdings sein Bedarf durch eigenes Einkommen und die Leistung von Wohngeld auch ohne eine Transferleistung gedeckt werden kann, ist die Transferleistung in Anwendung von § 2 SGB XII nachrangig, so dass diese zu versagen ist und dann nur noch die Möglichkeit der Wohngeldgewährung besteht (vgl. Buchsbaum/Hartmann, a.a.O. § 1 RdNr. 29 t).
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Der Ausschluss vom Wohngeld nach § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 tritt unabhängig von der Höhe der empfangenen Transferleistung in vollem Umfang ein. Für den Eintritt der Sperrwirkung ist auch nicht etwa erforderlich, dass Kosten der Unterkunft durch die Transferleistung ganz oder teilweise tatsächlich übernommen worden sind. Voraussetzung ist lediglich die
Berücksichtigung
der Kosten der Unterkunft bei der
Berechnung
der Transferleistung (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O., § 1 RdNr. 27).
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Transferleistungsempfänger ist derjenige, der auf der Grundlage eines Bescheids faktisch eine der in § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 aufgeführten Transferleistungen erhält. Hierbei kommt es auf den materiellen Regelungsgehalt des Bescheids und nicht etwa auf dessen formelle Bezeichnung an (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O. § 1 RdNr. 27; VG München, Urteil vom 18.09.2008 - M 22 K 07.2647 -, juris).
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Für Bewohner vollstationärer Pflegeeinrichtungen wie der Klägerin kann demnach die Gewährung von Wohngeld etwa dann in Betracht kommen, wenn diese keine Leistungen der Grundsicherung und/oder der Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern lediglich Hilfe zur Pflege erhalten. Zur Absicherung der ungedeckten Kosten in einer Pflegeeinrichtung nach dem SGB XII werden ab dem 01.01.2005 regelmäßig Leistungen zum Lebensunterhalt (Grundsicherung nach §§ 19 Abs. 2, 41 ff. SGB XII und Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 19 Abs. 1, 35, 37, 133 a SGB XII) sowie Hilfe zur Pflege nach § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 61 ff. SGB XII gewährt, wenn die einsetzbaren Mittel nicht ausreichen. Hilfe zur Pflege nach § 61 ff. SGB XII ist danach insbesondere dann zu leisten, wenn der errechnete Bedarf der Hilfe zur Pflege in Pflegeeinrichtungen die nur pauschale Bedarfsdeckung durch die Grundsicherung und durch die Hilfe zum Lebensunterhalt übersteigt (vgl. hierzu ausführlich Kaune, Sozialhilfe in Pflegeeinrichtungen - Arbeitshilfen für die Berechnung der Leistungen in der Praxis -, ZfF 2005, 121 ff.).
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Entgegen der Darstellung der Klägerseite vermag der Senat gerade nicht davon auszugehen, dass die Klägerin während des streitgegenständlichen Zeitraums tatsächlich keine Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt i.S.v. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WoGG 2005, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, empfangen hat. Gerade das Gegenteil ergibt sich aus den vom Landratsamt ... auf Anforderung des Senats beispielhaft vorgelegten Bescheiden vom 27.12.2004 und 18.07.2007 über die Gewährung von „Leistungen nach den §§ 61 ff. i.V.m. § 35 SGB XII“, nach denen der Klägerin ausdrücklich „Leistungen nach dem 7. bis 9. Kapitel SGB XII inklusive Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII“ - zusammengefasst in einem Gesamtbetrag - bewilligt worden sind. Dass die der Klägerin auf der Grundlage derartiger Sozialleistungsbescheide jeweils gewährten monatlichen Beträge auch einen bestimmten Anteil an Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII umfassten, ergibt sich für den Senat neben dem Wortlaut des Leistungsausspruchs insbesondere aus den den beispielhaft vorgelegten Bescheiden beigefügten Bedarfsberechnungen. So wurde etwa in der Bedarfsberechnung für den Monat April 2007 ein Bedarf der Klägerin an Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen nach den §§ 32, 35 Abs. 1 SGB XII in Höhe von 619,92 EUR errechnet, der sich aus dem Regelbedarf nach § 42 Nr. 1 i.V.m. § 28 SGB XII in Höhe von 276,-- EUR, aus dem Mehrbedarf nach § 42 Nr. 1 i.V.m. § 30 SGB XII in Höhe von 46,92 EUR sowie aus den ausdrücklich erwähnten Kosten der Unterkunft nach § 42 Nr. 2 SGB XII in Höhe von 297,-- EUR zusammensetzt. Dem stellte das Landratsamt ... in seiner Bedarfsberechnung für den Monat April 2004 das Einkommen der Klägerin für diesen Monat in Höhe von 535,37 EUR gegenüber, woraus sich für die Behörde ein verbleibender Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 35 Abs. 1 SGB XII in Höhe von 84,55 EUR ergab. Hinzu rechnete das Landratsamt noch den sich aus § 35 Abs. 2 SGB XII ergebenden Barbetrag in Höhe von 120,04 EUR hinzu. Für den Senat ergibt sich aus dieser Bedarfsberechnung und aus dem Wortlaut des Leistungsausspruchs, dass der der Klägerin gewährte Gesamtbetrag an Leistungen auch Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII umfasste, sodass die Klägerin tatsächlich Transferleistungen erhalten hat, die den von ihr geltend gemachten Wohngeldanspruch ausschließen.
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Durch die erfolgte Zusammenfassung der der Klägerin gewährten Leistungen in einem monatlichen Gesamtleistungsbetrag, der auch die Gewährung von Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII umfasste, verlor die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt auch nicht etwa ihren selbstständigen Charakter. Denn mangels einer den §§ 61 ff. SGB XII zu entnehmenden Verweisungsnorm kann Hilfe zum Lebensunterhalt gerade nicht als ein (nur unselbstständiger) Bestandteil der Hilfe zur Pflege aufgefasst werden. Vielmehr bestehen die oben genannten Sozialleistungsansprüche für Bewohner vollstationärer Pflegeeinrichtungen, die jeweils auch unterschiedliche und aufeinander aufbauende Bedürfnisse der Bewohner abdecken, selbstständig nebeneinander. So soll etwa die Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 35 Abs. 1 SGB XII den
notwendigen Lebensunterhalt
in Einrichtungen sicherstellen, während die Hilfe nach den §§ 61 ff. SGB XII in stationären Einrichtungen in erster Linie die Kosten der
stationären Pflege
(vgl. § 61 Abs. 2 S. 1 SGB XII) umfasst.
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Auf die vom Verwaltungsgericht erörterte Frage, ob zu den Transferleistungen des § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 auch der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 SGB XII für den weiteren notwendigen Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen rechnet, kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht an, weil nach den vom Landratsamt ... beispielhaft vorgelegten Bedarfsberechnungen bereits der (Grund-)Bedarf nach § 35 Abs. 1 SGB XII nicht vollständig von dem Einkommen der Klägerin gedeckt werden konnte und daher bereits insoweit jedenfalls Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 WoGG von der Klägerin empfangen worden sind. Indes dürfte es sich nach der Auffassung des Senats aber auch bei dem der Klägerin auf der Grundlage von § 35 Abs. 2 SGB XII gewährten Barbetrag um Hilfe zum Lebensunterhalt handeln, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Denn der Barbetrag stellt sich nach der Formulierung des § 35 Abs. 1 S. 1, Alt. 2 SGB XII als ein wesentlicher Teil des notwendigen Lebensunterhalts in stationären Einrichtungen dar. Bei der Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts in stationären Einrichtungen werden aber nach § 35 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 42 S. 1 Nr. 2 SGB XII auch die Kosten der Unterkunft berücksichtigt. Auch ein ausschließlicher Bezug des Barbetrags dürfte danach zum Ausschluss von Wohngeld führen (so auch Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O., § 1 RdNr. 30; vgl. auch den vom Beklagten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Durchführung des Wohngeldgesetzes vom 03.11.2006, Az. SW 14 - 4153.1/2).
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Da die Klägerin nach allem während des in dem von ihr geführten Berufungsverfahren noch geltend gemachten Zeitraums vom 01.05.2005 bis zum 31.07.2006 - aber auch für die Zeit danach - jedenfalls faktisch einen bestimmten Betrag an Hilfe zum Lebensunterhalt, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, empfangen hat, steht ihr der geltend gemachte Wohngeldanspruch nicht zu, weshalb die Berufung der Klägerin zurückzuweisen ist.
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Auf die von den Beteiligten weiter angesprochene Frage, ob der Wohngeldantrag eines Transferleistungsempfängers auch dann abgelehnt werden kann, wenn die Hilfebedürftigkeit durch die Gewährung von Wohngeld vermieden oder beseitigt werden kann, kommt es, sofern - wie im vorliegenden Fall - tatsächlich Transferleistungen gewährt werden, nach dem vom Senat in dem zu entscheidenden Verfahren noch anzuwendenden WoGG 2005 nicht an. Anderes sieht zwischenzeitlich die zum 01.01.2009 in Kraft getretene Regelung des § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 b WoGG 2009 vor, wonach der Ausschluss von Wohngeld nicht besteht, wenn durch das Wohngeld die Hilfebedürftigkeit i.S.v. § 19 Abs. 1 und 2 SGB II vermieden oder beseitigt werden kann und der zuständige Träger eine der nach § 7 S. 1 Nr. 1 bis 7 WoGG 2009 genannten Leistungen, zu welchen auch die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII rechnet, als nachrangig verpflichteter Leistungsträger in Anwendung von § 104 SGB X erbringt. Diese Neuregelung stellt eine Reaktion des Gesetzgebers auf Fälle dar, in denen an sich ein vorrangiger Wohngeldanspruch besteht, er aber bislang wegen des aktuellen Bezugs von Transferleistungen nicht durchgesetzt werden konnte. Mit der Neuregelung soll der Wechsel aus dem Transferleistungsbezug in das Wohngeld erleichtert werden, wenn durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann. Ein Wohngeldausschluss soll so eingeschränkt werden, dass jedenfalls übergangsweise ein gleichzeitiger Bezug von bestimmten Transferleistungen und Wohngeld möglich ist und sodann im Erstattungswege zwischen den Leistungsträgern ausgeglichen wird (vgl. im Einzelnen BR-Drs. 754/08).
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2. Die Ausführungen zu 1. führen zugleich auf die Begründetheit der Berufung des beklagten Landkreises. Denn der bis einschließlich des Monats August 2007 reichende - oben bereits näher erläuterte - faktische Bezug der Klägerin von Hilfe zum Lebensunterhalt schließt es aus, dass dieser, wie es das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. Oktober 2007 angenommen hat, ein Anspruch auf Gewährung von Wohngeld zukommt.
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Das angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil ist daher, soweit es den Beklagten zu einer Gewährung von Wohngeld verpflichtet, zu ändern und die Klage der Klägerin auf Gewährung von Wohngeld - vollumfänglich -abzuweisen.
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Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
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Beschluss
vom 23. Juni 2009
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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