(1) Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger und Empfängerinnen von
- 1.
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Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, - 2.
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(weggefallen) - 3.
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Übergangsgeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach § 21 Abs. 4 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, - 4.
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Verletztengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach § 47 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, - 5.
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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, - 6.
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Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, - 7.
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- a)
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ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder - b)
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anderen Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen,
- 8.
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Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder - 9.
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Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen,
- 1.
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die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder - 2.
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durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 27a des Bundesversorgungsgesetzes vermieden oder beseitigt werden kann und - a)
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die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 während der Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe dieser Leistungen noch nicht erbracht worden sind oder - b)
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der zuständige Träger eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erbringt.
(2) Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder, die in
- 1.
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§ 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des Übergangs- oder Verletztengeldes nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II, - 2.
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§ 19 Abs. 1 und 4 sowie den §§ 20 und 43 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, - 3.
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§ 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder - 4.
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§ 1 Abs. 1 Nr. 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes
- 1.
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die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder - 2.
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die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 vorliegen.
(3) Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder, deren Leistungen nach Absatz 1 auf Grund einer Sanktion vollständig weggefallen sind.