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| Die auf Aufhebung, hilfsweise auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Klage ist zulässig, aber nicht begründet; gleiches gilt für die höchsthilfsweise gestellten Hilfsanträge. |
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| Der Planfeststellungsbeschluss (PFB) leidet nicht zu Lasten des in seinem Grundeigentum betroffenen Klägers an einem erheblichen Rechtsfehler, der seine vollständige oder teilweise Aufhebung oder zumindest die Feststellung seiner teilweisen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit erforderte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 18e Abs. 6 Satz 2 AEG; hierzu BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370, Beschl. v. 01.04.1998 - 11 VR 13.97 -, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 63). |
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| Als mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffener hat der Kläger einen Anspruch auf umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung; ausgenommen hiervon sind nur Rechtsmängel, die für die enteignende Inanspruchnahme seiner Grundstücke nicht kausal sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 103). |
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| Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 05.03.2008. Anzuwenden ist das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2396) in der Fassung von Art. 8 des Gesetzes v. 26.02.2008 (BGBl. I S. 215). |
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| 1. a) Soweit der Kläger bereits die (sachliche) Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe bezweifelt, geht dies fehl. Zwar ist er mit diesem Vorbringen entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht schon nach § 18a Nr. 7 AEG materiell präkludiert. Unter Einwendungen i. S. dieser Vorschrift ist lediglich sachliches Gegenvorbringen zur Wahrung eigener (abwägungserheblicher) Belange zu verstehen (vgl. BVerwG, Urt. 17.07.1980 - 7 C 101.78 -, BVerwGE 60, 297). Voraussetzung für die Geltendmachung eines (hier ohnehin erst nach dem Anhörungsverfahren ggf. unterlaufenen) formellen Fehlers ist lediglich, dass die materielle Rechtsposition (hier das Grundeigentum), auf die er sich ausgewirkt hat, nicht materiell präkludiert ist (vgl. Steinberg/Berg/Wickel, Fachplanung, 3. A 2000, § 6 Rn. 64). Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Sachlich (und örtlich) zuständig für den Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses war das Regierungspräsidium Karlsruhe jedoch in jedem Fall. Ausgehend von der zutreffenden Auffassung (dazu näher im Rahmen der Planrechtfertigung), dass es sich bei der in Rede stehenden Schienenbahn, der Albtalbahn, um eine Eisenbahn i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 AEG handelt (vgl. hierzu bereits die Entscheidung des Verkehrsministeriums vom 26.08.1994, Heft 1 der Verfahrensakten, / 11 ), folgt dies aus §§ 18 Abs. 1, 5 Abs. 1a Nr. 2a, Abs. 1b Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 AEG, 3 Nr. 2 der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über Zuständigkeiten im Eisenbahnwesen (Eisenbahnzuständigkeitsverordnung - EZuVO) v. 11.09.1995 (GBl. 1995, 714) i.d.F. der VO v. 25.04.2007 (GBl. 252, 257). Folgte man demgegenüber der vom Kläger vertretenen Ansicht, dass es sich bei der Albtalbahn tatsächlich um eine Straßenbahn handelte, wäre das Regierungspräsidium Karlsruhe gleichwohl zuständig gewesen (vgl. §§ 28 Abs. 1, 29 Abs. 1, 11 Abs. 1 u. 2 Nr. 1, 2 Nr. 1 der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über personenbeförderungsrechtliche Zuständigkeiten v. 15.01.1996 , zul. geänd. durch VO v. 25.04.2007 ). Aus §§ 18 Satz 3, 78 Abs. 1 LVwVfG (Grundsatz der Einheitlichkeit der Planungsentscheidung) folgt schon deshalb nichts anderes, weil das vom Kläger in Bezug genommene Bebauungsplanverfahren der Gemeinde Karlsbad kein Planfeststellungsverfahren ist (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73). Auch sieht das Allgemeine Eisenbahngesetz - anders als das Straßenrecht (vgl. § 17b Abs. 2 Satz 1 FstrG, § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG) - nicht die Möglichkeit vor, eine eisenbahnrechtliche Planfeststellung durch einen Bebauungsplan zu ersetzen. Abgesehen davon, besteht keine Notwendigkeit einer "einheitlichen Entscheidung" im Sinne des § 78 Abs. 1 LVwVfG, wenn planerisch erhebliche Belange des einen Verfahrens im anderen – wie hier - durch Verfahrensbeteiligung und durch Berücksichtigung - etwa im Rahmen planerischer Abwägung - angemessen erfasst werden. Ein nur materielles Interesse an der planerischen Koordination verschiedener Belange rechtfertigte für sich noch nicht, die gesetzliche Verfahrenszuständigkeit zu ändern (BVerwG, Beschl. v. 23.12.1992 - 4 B 188.92 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 20). |
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| b) Dass der Planfeststellungsbeschluss in der dem Kläger zugestellten Fassung infolge der darin vorgenommenen Anonymisierung der Einwender unvollständig wäre (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 19.06.1989 - 5 S 3111/87 -), ist im Hinblick auf das beigefügte, dem Kläger ebenfalls zugestellte Anschreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.03.2008 nicht zu erkennen. In diesem wurde ausdrücklich auf die entsprechende Einwendernummer („Einwender Nr. 1“) Bezug genommen (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschl. v. 24.07.1990 - 1 BvR 1244/67 -, NVwZ 1990, 1162). |
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| 2. a) Das Planvorhaben des zweigleisigen Ausbaus der Stadtbahn Karlsruhe - Ittersbach zwischen der Gemarkungsgrenze Reichenbach und dem Bahnhof Langensteinbach ist entgegen der Auffassung des Klägers auch von der insbesondere im Hinblick auf die von der Planung ausgehenden Einwirkungen auf Rechte Dritter (vgl. insbes. Art. 14 Abs. 3 GG) erforderlichen Planrechtfertigung getragen. |
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| Die Planrechtfertigung ist nur dann gegeben, wenn das Vorhaben aus Gründen des Gemeinwohls objektiv erforderlich ist. Dies ist allerdings nicht erst bei einem unabweisbaren Bedürfnis der Fall, vielmehr muss das Vorhaben lediglich gemessen an den Zielen des jeweils zugrundeliegenden Fachplanungsgesetzes „vernünftigerweise“ geboten sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.1995 - 11 VR 15.95 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 7) bzw. muss der Vorhabenträger im Hinblick auf diese Ziele die Planung aus nachvollziehbaren Gründen für erforderlich halten dürfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.09.1995 - 11 VR 16.95 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 6; Urt. v. 27.07.1990 - 4 C 26.87 -, Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 18); gesetzliche Ziele sind dabei alle im Rahmen des jeweiligen Fachgesetzes zulässigerweise verfolgbaren Ziele. Insofern stellt die Planrechtfertigung „eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit“ dar. Nicht planerisch gerechtfertigt ist allerdings auch ein Vorhaben, von dem feststeht, dass sich auch die Null-Variante als ebenso sinnvoll oder noch zweckmäßiger erweisen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.05.1988 - 4 C 26.84 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 74). Da das Vorliegen der erforderlichen Planrechtfertigung eine Rechtsfrage betrifft, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist letztere auch nicht auf die Überprüfung der im Planfeststellungsbeschluss hierfür gegebenen Begründung beschränkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14.00 -, BVerwGE 114, 364). |
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| Maßgebliches Fachplanungsgesetz für das in Rede stehende eisenbahnrechtliche Bauvorhaben ist entgegen der Auffassung des Klägers das Allgemeine Eisenbahngesetz und nicht etwa das Personenbeförderungsgesetz (PBefG); auf dieses kann daher - anders als auf andere einschlägige gesetzliche Entscheidungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 53.97 -, BVerwGE 107, 142) wie etwa das Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG) vom 08.06.1995 (GBl. 1995, 417), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 25.04.2007 (GBl. S. 252) - auch nicht ergänzend abgehoben werden. |
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| Die Anwendbarkeit des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in Zweifel zu ziehen, ist dem Kläger auch nicht deshalb verwehrt, weil das Verkehrsministerium im Hinblick auf den beabsichtigten zweigleisigen Ausbau der Albtalbahn bereits am 26.08.1994 nach § 2 Abs. 7 AEG verbindlich entschieden hatte, dass diese zu den Eisenbahnen i. S. des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zu rechnen ist. Hierbei handelt es sich zwar um einen gesondert vor dem Verwaltungsgericht anfechtbaren feststellenden Verwaltungsakt (vgl. BeckAEG-Komm/Suckale, 2006, § 2 Rn. 155 f.), doch wurde dieser dem Kläger nicht bekannt gegeben, sodass auch die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO nicht in Lauf gesetzt wurde. Dass dieser sein Anfechtungsrecht verwirkt haben könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 15. A. 2007, § 58 Rn. 17). |
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| Dass die Albtalbahn entgegen der Auffassung des Klägers nach wie vor tatsächlich zu den Eisenbahnen i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 AEG und nicht zu den Straßenbahnen i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 2 AEG rechnet, folgt insbesondere daraus, dass solche nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 1 PBefG „ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen“. Da das wesentliche Merkmal der Straßenbahn sonach in der innerörtlichen und zwischenörtlichen Verkehrsbedienung besteht, ist unter Nachbarschaftsbereich nur der wirtschaftlich zusammenhängende Raum zu verstehen, der verkehrsmäßig ein einheitliches Verkehrsnetz, hier Straßenbahnnetz, erfordert (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.06.1969 - VII C 32.68 -, BVerwGE 32, 209). Von einer entsprechenden (zwischen-) örtlichen Verkehrsbedienung kann indessen bei der - zudem zumindest ganz überwiegend über einen „besonderen Bahnkörper“ verfügenden (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 PBefG) - Albtalbahn nicht ausgegangen werden. Diese bietet insbesondere Fahrgästen aus dem Albtal (Bad Herrenalb) bzw. Albgau (Karlsbad) eine Verbindung nach Karlsruhe, befriedigt mithin ersichtlich die Verkehrsnachfrage im Regionalverkehr (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 1 AEG). Die Einbeziehung in das Stadtbahnnetz des Karlsruher Verkehrsverbundes (KVV) und die Verknüpfung mit dem Straßenbahnnetz der Stadt Karlsruhe ändern daran ebenso wenig etwas wie der Umstand, dass auf einem Teilabschnitt in Karlsruhe keine Fahrzeuge nach EBO-Regelbauart verkehren können und auch im Übrigen wohl ganz überwiegend nur Stadtbahnfahrzeuge eingesetzt werden. Insofern kann dahinstehen, ob sich bei Kombinationslösungen in Ballungsräumen in Zweifelsfällen ohnehin das Eisenbahnrecht mit seinen anspruchsvolleren Sicherheitsstandards durchsetzte (so BeckAEG-Komm/Hermes, 2006, § 1 Rn. 23). |
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| Das Allgemeine Eisenbahngesetz selbst enthält allerdings nur abstrakte Hinweise über die Ziele, die als Planrechtfertigung dienen können. So dienen Eisenbahnen „dem öffentlichen Verkehr“ (vgl. § 3 Abs. 1 AEG). Auch dient das Allgemeine Eisenbahngesetz nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG der Gewährleistung eines sicheren Betriebs der Eisenbahn und eines attraktiven Verkehrsangebotes (vgl. auch Art. 87e Abs. 4 Satz 1 GG ). Eisenbahnen nehmen insofern Aufgaben der Daseinvorsorge wahr (vgl. BeckAEG-Komm/Vallendar, 2006, § 18 Rn. 90; vgl. auch § 5 ÖPNVG). Ein abschließender Katalog der als Planrechtfertigung dienenden Ziele lässt sich daraus freilich nicht ableiten (vgl. Senat, Urt. v. 06.04.2006 - 5 S 848/05 -). Dass ein konkretes Vorhaben mit den gesetzlichen Zielsetzungen vereinbar ist, kann vielmehr unter sehr unterschiedlichen Aspekten anzunehmen sein. Regelmäßig werden Eisenbahnplanvorhaben den Grund ihrer Erforderlichkeit und damit ihre Rechtfertigung in dem V e r k e h r s i n t e r e s s e an einer bedarfsgerechten Vorhaltung von Eisenbahnbeförderungsleistungen finden. Für dessen nähere Bestimmung ist u.a. die örtliche Lage von Verkehrsquellen und -zielen, insbesondere von Wohn-, Wirtschafts- und Verwaltungszentren von Bedeutung. Maßgebend sind dabei aber auch Verkehrsinteressen mit Bezug auf andere Verkehrsträger (vgl. hierzu Heinze, Eisenbahnrechtliche Planfeststellung, 1997, S. 51). Schließlich kann für das Vorhaben auch ein - wenn auch erst geplantes - anderes Vorhaben eine Planrechtfertigung abgeben. Hierzu ist es auch nicht nötig, dass sich diese Absichten bereits in einer verbindlichen Entscheidung "verfestigt" haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.12.1992, a.a.O.). |
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| Danach gehört zu den als Planrechtfertigung dienenden Zielen namentlich die Stärkung der allgemeinen Leistungsfähigkeit des Verkehrsnetzes (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 - 4 A 18.99 -, BVerwGE 112, 140 <147>). Insbesondere können die Verkürzung der Transportzeiten und die Anhebung des Beförderungskomforts eine Rechtfertigung für die Planung abgeben, weil dadurch die Attraktivität des Schienenverkehrs - auch im Interesse einer Reduktion des Individualverkehrs - verbessert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.07.1990 - 4 C 26.87 -, a.a.O.). Auch eine regionale Strukturhilfe bzw. der Anschluss einer wirtschaftsschwachen Region bzw. regionaler Zentren an das weiträumige Verkehrsnetz ist beim Verkehrswegebau als legitimes Ziel anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.05.2002 - 4 A 28.01 -, BVerwGE 116, 254; Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14.00 -, BVerwGE 114, 364, Urt. v. 22.03.1985 - 4 C 14.83 -, BVerwGE 71, 166). |
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| Soweit für das Vorhaben - wie hier - nicht eine gesetzliche Bedarfsfeststellung streitet, wird von der Planfeststellungsbehörde zwar regelmäßig eine Bedarfsprognose anzustellen sein, da eine (Neu-)Bauentscheidung bei Eisenbahnvorhaben regelmäßig von dem zukünftig zu erwartenden Verkehrsbedürfnis getragen wird (vgl. BeckAEG-Komm/Vallendar, 2006, § 18 Rn. 92 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, NuR 2003, 619). Dies gilt jedoch nicht ohne Weiteres dann, wenn es sich - wie hier - lediglich um ein Änderungs- bzw. Ausbauvorhaben handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2001, a.a.O.). Andererseits ist bei einem solchen - anders als bei einem Neubauvorhaben (vgl. Urt. v. 22.03.1985, a.a.O.) - die (lediglich zu ändernde) Dimensionierung eines Schienenweges (hier der zweigleisige Ausbau) gegenüber der Null-Variante - anders als gegenüber anderen Planungsvarianten (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 05.12.1986 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 75, 214; Senat, Urt. v. 06.04.2006 - 5 S 848/05 -) - durchaus eine Frage der Planrechtfertigung und nicht nur der Abwägung. Gleichwohl kann es auch bei einem Ausbauvorhaben nicht angehen, wie dies in der Klagebegründung zum Ausdruck kommt, dieses in einzelne Teilaspekte aufzufächern und für diese jeweils eine gesonderte Planrechtfertigung zu fordern (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2001, a.a.O.). Damit würde der Planfeststellungsbehörde bzw. dem Vorhabenträger ein planerisches Ermessen weitgehend abgesprochen. |
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| Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Planvorhaben gemessen an den Zielen, welche der Ermächtigung zur Planfeststellung für Betriebsanlagen einer Eisenbahn in § 18 Abs. 1 AEG zu Grunde liegen, ersichtlich „vernünftigerweise“ geboten. Mit dem Vorhaben soll (vgl. hierzu insbes. den Aktenvermerk der Beigeladenen v. 17.12.2007 mit Ergänzung v. 04.02.2008) durch die Einrichtung eines weiteren Haltepunktes eine Verkehrsanbindung des aufstrebenden Gewerbegebiets „Schießhüttenäcker“ sowie des künftigen, bereits konkret geplanten Wohngebiets „Fröschgärten/Schaftrieb“ erreicht werden; insofern handelt es sich ohne Weiteres um ein nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz zulässiges Planungsziel; dass beide Gebiete nicht mehr im Einzugsbereich des (700 m entfernten) Bahnhofs Langensteinbach liegen, liegt auf der Hand; der Einzugsbereich einer Bahnhaltestelle beträgt in etwa 300 m Luftlinie (ca. 400 m Fußweg; vgl. etwa den Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan 2010 des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe). Eine „Entlastung des Bahnhofs Langensteinbach“ war im Übrigen zu keiner Zeit ein mit dem Planvorhaben verfolgtes Ziel. Darüber hinaus soll durch den zweigleisigen Ausbau ein flexibler Begegnungsverkehr im fahrplantechnisch richtigen Bereich ermöglicht werden, um so die die Fahrplanstabilität beeinträchtigenden Folgeverspätungen weitgehend zu vermeiden; dies um so mehr, als sich die fahrplanmäßigen Kreuzungspunkte infolge des zusätzlichen Haltepunktes noch weiter vom bisherigen Kreuzungsbahnhof Langensteinbach in den Bereich des künftigen weiteren Haltepunkts verschieben werden, weshalb sich die sich schon bisher aus dem Begegnungsverkehr ergebende Verspätungsproblematik weiter verschärfte. Bereits dieses sich aus einer verbesserten Verkehrsanbindung des Ortsteils Langensteinbach und einer Vermeidung der mit „spitzen“ Kreuzungen (ohne Fahrzeitpuffer) verbundenen Gefahr sich aufschaukelnder Verspätungen (auch bei anderen Zügen bzw. Linien) ergebende erhebliche Verkehrsinteresse, welche ohne Weiteres auf der Hand liegt und auch durch stichprobenhafte Erhebungen der Beigeladenen hinreichend belegt wird, stellt ein das Planvorhaben gegenüber der Null-Variante rechtfertigendes Ziel dar. Hierdurch wird der gesetzlichen Zielsetzung entsprochen, die Attraktivität des Schienenverkehrsangebots zu gewährleisten bzw. zu erhöhen. Auf konkrete Fahrgastzahlen bzw. die tatsächliche Streckenauslastung kommt es hierbei entgegen der Auffassung des Klägers nicht an, da der zweigleisige Ausbau - anders als im ursprünglichen Planfeststellungsverfahren - nicht mehr mit einer Erhöhung bzw. Angleichung des Takts an das 10-/ 20-Minuten-Raster der übrigen Stadtbahnlinien, sondern nur mehr mit der Ermöglichung eines flexibleren Begegnungsverkehrs begründet wurde, mag ein zweigleisiger Ausbau auch weiterhin für die mittel- bis langfristige Option einer Takterhöhung notwendige Voraussetzung sein (vgl. hierzu insbesondere den Aktenvermerk der Beigeladenen v. 17.12.2007, Heft 2 Verfahrensakten); insofern sind die entsprechenden Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss auch nicht entscheidungstragend (vgl. PFB, S. 84 f.). Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob mit einer Realisierung des westlich angrenzenden Bauabschnitts II noch zu rechnen ist (vgl. zum erforderlichen hinreichenden Realisierungsgrad beim längsgeteilten Ausbau einer BAB BVerwG, Urt. v. 24.11.1989 - 4 C 41.88 -, BVerwGE 84, 123). Mangels eines Gesamtvorhabens kann daher auch nicht von einer Abschnittsbildung i. S. der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschl.v. 21.12.1995 - 11 VR 6.95 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 8) gesprochen werden. |
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| Die angegebenen Planungsziele vermögen das Vorhaben umso mehr zu rechtfertigen, als sie auch in dem ebenfalls einschlägigen, da auch für den Schienenpersonennahverkehr geltenden Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (vgl. § 1 Sätze 1 u. 2 ÖPNVG ) sowie im (in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LplG geregelten) Landesentwicklungsplan 2002 (vgl. Grundsätze 4.1.15 ff.), im (wohl einen fachlichen Entwicklungsplan i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 2 LplG darstellenden) Generalverkehrsplan Baden-Württem-berg 1995 (insbes. S. 96) und im (in §§ 11 ff. LplG geregelten) Regionalplan Mittlerer Oberrhein 2003 (vgl. die Grundsätze unter 4.1.4, S. 144 ff.) zum Ausdruck kommen; den entsprechenden Grundsätzen und Zielen in den Entwicklungsplänen kommt insofern nicht nur Bedeutung im Rahmen ihrer Bindungswirkung nach §§ 4 Abs. 1 u. 2 ROG, 4 Abs. 1 u. 2 LplG zu. |
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| Nach dem Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs soll das Eisenbahnnetz insbesondere für eine leistungsfähige und bedarfsgerechte verkehrliche Erschließung erhalten und ausgebaut werden (vgl. § 1 Satz 4 ÖPNVG). Dabei sollen die Linienführungen und Fahrpläne bedarfsgerecht gestaltet werden (vgl. § 4 Abs. 2 ÖPNVG) und entsprechend dem zeitlich und räumlich unterschiedlichen Bedarf für Verkehrsleistungen abgestufte Bedienungskonzepte verwirklicht werden (vgl. § 4 Abs. 6 ÖPNVG). Dem entsprechend findet sich auch in dem nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 ÖPNVG von den Aufgabenträgern (im Karlsruher Verkehrsverbund - KVV) - in Abstimmung (vgl. §§ 3 Abs. 1, 11 Abs. 2 ÖPNVG) mit den (im Landesentwicklungsplan 2002 und im Regionalplan Mittlerer Oberrhein 2003 niedergelegten) Grundsätzen und Zielen - aufgestellten neuen Nahverkehrsplan 2006 (wie bereits im Nahverkehrsplan 1998) als umzusetzende Infrastrukturmaßnahme auch der „abschnittsweise zweigleisige Ausbau der Strecke Reichenbach - Langensteinbach inklusive Neubau des Haltepunkts ‚Schießhüttenäcker’“. Ungeachtet dessen, dass diesem - anders als dem „Bedarfsplan für die Bundesschienenwege“ (vgl. § 1 Abs. 2 BSchwAG - nicht die Bedeutung einer für die Planfeststellung nach § 18 Abs. 1 AEG verbindlichen Bedarfsfeststellung zukommt - auch § 8 Abs. 3 Satz 2 PBefG sieht lediglich die Pflicht der Genehmigungsbehörde vor, einen solchen (in der planerischen Abwägung) zu berücksichtigen -, lässt dieser doch das angenommene Verkehrsbedürfnis umso nachvollziehbarer erscheinen. Dass jener entsprechend seiner Aufgabe noch nicht „parzellenscharf“ ist, ist hierbei ohne Bedeutung. |
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| Das sonach bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vorhandene Verkehrsinteresse wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Vorhaben 1995 noch nicht oberste Priorität besaß (vgl. Heft 1 der Verfahrensakten, / 364 ), die Beigeladene am 18.01.1999 schließlich die Einstellung des ursprünglichen Planfeststellungsverfahrens beantragt und erst ca. vier Jahre nach Durchführung des Scoping-Verfahrens einen neuerlichen Antrag auf Planfeststellung gestellt hat. Dies dürfte nicht zuletzt auf die Unwägbarkeiten im Hinblick auf die im seinerzeit gebildeten Planfeststellungsabschnitt vorgesehenen Straßenplanungen (Kreisumgehungsstraße Reichenbach , Westumgehung Langensteinbach ) zurückzuführen gewesen sein. |
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| Inwiefern das planfestgestellte Vorhaben auch die mit ihm verfolgten Ziele erreicht, ist schließlich im Rahmen der Planrechtfertigung nicht zu prüfen. Deren Prüfung darf nicht mit der nachgelagerten Prüfung der Abwägung vermengt werden (vgl. Senat, Urt. v. 06.04.2006, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 11.07.2001, a.a.O.). |
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| Auch die konkrete Dimensionierung des Ausbauhabens - zweigleisiger Ausbau des gesamten 1,3 km langen Planfeststellungsabschnitts oder lediglich im Bereich des weiteren Haltepunkts „Schießhüttenäcker“ - bzw. die vom Kläger darüber hinaus angesprochenen Planungsalternativen sind ungeachtet des in Anspruch genommenen Grundeigentums keine Frage der Planrechtfertigung, sondern lediglich der am Abwägungsgebot zu messenden Abwägungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.1986, a.a.O.; Senat v. 06.04.2006, a.a.O.). |
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| Dies dürfte auch für die Abflachung der sog. „Hummelkurve“ zu gelten haben, kann jedoch letztlich dahinstehen, da auch bei einer (im Hinblick auf die vorgesehene teilweise Neutrassierung auch des vorhandenen Gleises) möglicherweise gerechtfertigten selbständigen Betrachtung eine Planrechtfertigung nicht von der Hand zu weisen wäre, nachdem mit einem der Sollvorschrift für Neubauten (vgl. § 6 Abs. 1 EBO) genügenden größeren Bogenradius nicht nur eine höhere Fahrgeschwindigkeit (mit einem Zeitgewinn von 10 Sekunden), sondern auch eine verbesserte Fahrdynamik (mit der Folge einer geringeren Verschleißanfälligkeit und geringerer Lärm- und Erschütterungswirkungen) ermöglicht werden soll (vgl. Wortprotokoll über den Erörterungstermin vom 18.12.2007, S. 10). Insbesondere ist auch eine Lärmsanierung an den Bestandsstrecken - eine solche liegt hier im weiteren Sinne vor - ein nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz zulässiges Planungsziel (vgl. BeckAEG-Komm/Vallendar, 2006, § 18 Rn. 91). |
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| Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben - wie der Kläger meint - nur deswegen planfestgestellt werden sollte, weil es nahezu vollständig mit Mitteln des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) finanziert werden kann, liegen nicht vor. Der Kläger missversteht die entsprechenden Einlassungen des Beigeladenen-Vertreters in der Erörterungsverhandlung (vgl. Wortprotokoll, a.a.O., S. 36 f.), mit denen erkennbar nur zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die Einrichtung eines zusätzlichen Haltepunktes ohne einen durchgängigen zweigleisigen Ausbau verkehrlich keinen Sinn machte, weshalb hierfür weder eine Förderung beantragt noch gewährt würde. |
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| b) Der geltend gemachte Aufhebungsanspruch lässt sich auch nicht aus dem Abwägungsgebot des § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG herleiten, wonach bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind. Entgegen der Ansicht des Klägers leidet der Planfeststellungsbeschluss an keinem Abwägungsfehler zu seinen Lasten. |
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| Das Abwägungsgebot verlangt nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht verkannt wird und der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301). |
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| (1) Für einen Abwägungsausfall ist nichts ersichtlich. Insbesondere trifft es nicht zu, dass die Planung durch unsachgemäße Erwägungen - etwa im Hinblick auf die Aussicht auf eine Förderung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz von vornherein in eine bestimmt Richtung vorgeprägt gewesen wäre. Vielmehr war jene ersichtlich an verkehrlichen Erfordernissen ausgerichtet, die freilich auch für eine Förderung von Bedeutung sind (vgl. § 3 Nr. a - c GVFG; hierzu Wortprotokoll, a.a.O., S. 18). |
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| (2) Entgegen der Auffassung des Klägers kann auch von einem Abwägungsdefizit nicht die Rede sein. Ein solches folgt nicht daraus, dass das der Entscheidung zugrunde gelegte Abwägungsmaterial unvollständig bzw. fehlerhaft wäre, weil die Planfeststellungsbehörde entscheidungserhebliche Tatsachen unzureichend ermittelt bzw. ohne Weiteres die Angaben der Beigeladenen als zutreffend unterstellt oder ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösungen nicht betrachtet oder für diese keine weitere Detailprüfung vorgenommen hätte. |
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| (a) Soweit der Kläger bezweifelt, dass rund 2/3 aller Züge verspätet und 7 % davon mindestens 6 Minuten verspätet seien, vermag dies auf keinen Abwägungsfehler zu führen. So wurden die von der Beigeladenen - keineswegs nur in den Hauptverkehrszeiten - erhobenen und vom Kläger insofern auch nicht substantiiert angegriffenen Stichproben im Planfeststellungsbeschluss keineswegs als repräsentativ angesehen, sondern ersichtlich nur als Beleg für eine tatsächlich (insbesondere in den Hauptverkehrszeiten) vorhandene Verspätungsproblematik gewertet (vgl. PFB, S. 33), die bei „spitzen“ Kreuzungen (ohne Fahrzeitpuffer) im Grunde bereits auf der Hand liegt. Dass sich selbst geringe Verspätungen („nahezu pünktlicher“ Züge) zu letztlich durchaus erheblichen Verspätungen (auch bei anderen Zügen und Linien) aufschaukeln, haben die Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt. Hinzukommt, dass sich die Situation bei Einrichtung eines weiteren Haltepunkts infolge der sich vom bisherigen Kreuzungsbahnhof dorthin verschiebenden fahrplanmäßigen Kreuzungen weiter verschärfte, da die Züge ohne einen zweigleisigen Ausbau durch eine Änderung des Fahrplans zu einer Begegnung wieder in den fahrplantechnisch nun noch ungünstigeren Kreuzungsbahnhof Langensteinbach gezwungen werden müssten, was noch längere Wartezeiten, eine Verlängerung der Beförderungsdauer und letztlich Anschlussprobleme bedingte. Um das Verkehrsinteresse, durch eine Flexibilisierung des bereits stattfindenden Begegnungsverkehrs den Fahrplan zu stabilisieren und Folgeverspätungen zu vermeiden, mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen, bedurfte es daher keiner vertieften repräsentativen Erhebung über das Ausmaß der jeweiligen Verspätungen. Zu Folgeverspätungen führen im Übrigen durchaus auch Züge, die aufgrund erheblicher Verspätung ohne Weiteres bereits in Reichenbach anstelle in Langensteinbach kreuzen könnten. Entgegen der Annahme des Klägers geht es auch nicht darum, etwaige Verspätungen in einer Größenordnung von allenfalls 1 ½ Minuten im Bereich des lediglich 1,3 km langen Planfeststellungsabschnitts wieder aufzuholen. |
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| (b) In die Abwägung wurden auch die vom Kläger aufgeworfenen Planungsalternativen bzw. Trassenvarianten eingestellt und hinreichend erwogen (PFB, S. 60 ff.). Die vom Kläger vorgeschlagenen Planungsvarianten durften ersichtlich bereits nach einer Grobanalyse rechtsfehlerfrei ausgeschieden werden, nachdem sie sich erkennbar als nicht eindeutig vorzugswürdig erwiesen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.1998 - 4 A 7.97 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 137). |
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| (aa) Bei dem vom Kläger vorgeschlagenen Verzicht auf einen durchgängigen zweigleisigen Ausbau - Beschränkung auf einen zweigleisigen Ausbau des neuen Bahnhofs „Schießhüttenäcker“ als weiteren Kreuzungsbahnhof - bei einer weiteren, allerdings nicht näher substantiierten Betriebs- bzw. Fahrplanoptimierung handelt es sich – wie bei der Null-Variante – schon um keine Alternative im eigentlichen Sinne, weil sich damit das mit dem Planvorhaben verfolgte und auch ersichtlich erreichbare verkehrliche Ziel der Fahrplanstabilisierung und der Vermeidung von Folgeverspätungen nicht erreichen ließe. Insbesondere würde sich bei einer Beibehaltung „spitzer“ bzw. punktueller Kreuzungen - nunmehr in erster Linie am neuen Haltepunkt „Schießhüttenäcker“ - an der bestehenden Verspätungsproblematik im Grundsatz nichts ändern. Auch diese Variante führte schon im Regelbetrieb zu planmäßigen Betriebsbehinderungen, da die Kreuzungszeiten in den unterschiedlichen Fahrplanlagen zwangsläufig voneinander abweichen (vgl. den Aktenvermerk der Beigeladenen v. 17.12.2007, a.a.O.). Auch dies haben die Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung anhand von Bildfahrplänen überzeugend erläutert. Die Kreuzungen müssten nach wie vor in die Kreuzungsbahnhöfe gezwungen werden, was - zumal bei allfälligen Verspätungen und ungeachtet einer etwaigen Kreuzungsverlegung - zu längeren Wartezeiten (anderer Züge) führte und ersichtlich der Attraktivität des Schienenpersonennahverkehrs zuwiderliefe. Zutreffend hat die Planfeststellungsbehörde in diesem Zusammenhang auch auf erhebliche zusätzliche Kosten für eine dann (aus Sicherheitsgründen) noch erforderlich werdende teure Signaltechnik verwiesen (PFB, S. 61; Wortprotokoll, a.a.O., S. 18); insofern käme die vorgeschlagene „Alternative“ auch kostenmäßig kaum günstiger. |
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| (bb) Auch mit der vom Kläger vorgeschlagenen Neutrassierung im Bereich der sog. „Hummelkurve“ brauchte sich die Planfeststellungsbehörde nicht näher auseinanderzusetzen. Abgesehen davon, dass mit einer solchen schon nicht das mit dem Vorhaben verfolgte Ziel einer verkehrlichen Anbindung des vorhandenen Gewerbegebiets „Schießhüttenäcker“ erreicht würde, lässt diese die bereits vorhandenen Zwangspunkte (Kreuzungsbauwerke) außer Acht und berücksichtigt entgegen § 38 Satz 1 BauGB auch nicht hinreichend die ihrerseits die Bestandstrasse berücksichtigende Bauleitplanung der Gemeinde Karlsbad betreffend das künftige Wohngebiet „Fröschgärten/Schaftrieb“, welches bei einer Trassenführung über das sog. „Hummelgelände“ durchschnitten würde (vgl. PFB, S. 88). Dass sich bei einem zweigleisigen Ausbau einer bereits bestehenden Trasse, die Gleisführung grundsätzlich an der Bestandstrasse zu orientieren hat, versteht sich im Übrigen von selbst, zumal nur so weitere Eingriffe in Natur und Landwirtschaft und erstmalige Zugriffe auf privates Grundeigentum möglichst gering gehalten werden können (vgl. PFB, S. 88; hierzu auch BVerwG, Urt. v. 05.03.1997 - 11 A 25.95 -, BVerwGE 104, 123). Zu Recht wird im Planfeststellungsbeschluss auch darauf hingewiesen, dass die vorgeschlagene Trassenführung fahrgeometrisch und -dynamisch ungünstiger wäre. |
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| (3) Für eine Abwägungsfehleinschätzung ist ebenfalls nichts ersichtlich. Das Verkehrsinteresse, durch eine Flexibilisierung des bereits stattfindenden Begegnungsverkehrs den Fahrplan zu stabilisieren und Folgeverspätungen zu vermeiden, wurde ersichtlich mit dem ihm zukommenden Gewicht (vgl. insbes. § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG u. § 1 ÖPNVG) in die Abwägung eingestellt; wie ausgeführt, geht es nicht um den Abbau von Verspätungen um allenfalls 1 ½ Minuten. Eine Abwägungsfehleinschätzung folgt auch nicht daraus, dass das verkehrliche Interesse an der Einrichtung eines weiteren Haltepunktes deshalb zu hoch bewertet worden wäre, weil für eine Anbindung des Gewerbegebiets „Schießhüttenäcker“ tatsächlich kein nennenswerter Bedarf bestünde. Der Kläger lässt bei seinem Hinweis auf den Personenkreis (Erwerber sperriger Gegenstände), der sich voraussichtlich weiterhin für den Individualverkehr entscheiden dürfte, andere an einer solchen Verkehrsverbindung interessierte Personengruppen außer Betracht (Arbeitnehmer, sonstige Besucher des Gewerbegebiets, die Park+Ride-Anlage nutzende Pendler |
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| Davon, dass das in Anspruch zu nehmende Grundeigentum nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden wäre, kann vor dem Hintergrund der Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 64 f.) ersichtlich nicht die Rede sein; daran ändert auch der abschließende Hinweis auf eine etwa zu gewährende angemessene Enteignungsentscheidung (S. 84) nichts, nachdem die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme privaten Eigentums stehenden Probleme im Rahmen der Abwägung bewältigt wurden (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.01.1981 - 4 C 4.78 -, BVerwGE 61, 295). |
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| (4) Auch das Abwägungsergebnis leidet unter keinem Fehler; insbesondere kann von einer Abwägungsdisproportionalität im Hinblick auf die verkehrlichen Interessen einerseits und das in Anspruch zu nehmende – bereits in besonderem Maße situationsgebundene - Grundeigentum des Klägers nicht gesprochen werden. Insofern durfte die Null-Variante zu Recht endgültig verworfen werden. |
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| (a) Soweit der Kläger hinsichtlich der Feintrassierung die Abflachung der sog. „Hummelkurve“ entsprechend den neueren Vorgaben der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung beanstandet, welche aufgrund ihres geringen Nutzens einer lediglich geringfügigen (weil nur im Sekundenbereich liegenden) Erhöhung der Fahrgeschwindigkeit eine weitgehende Inanspruchnahme seiner dortigen landwirtschaftlich genutzten Grundstücke nicht zu rechtfertigen vermöge, geht dies fehl. Der Kläger übersieht, dass nicht nur eine Erhöhung der Fahrgeschwindigkeit um 10 Sekunden erreicht wird, sondern sich infolge einer verbesserten Fahrdynamik der Verschleiß und nach gesicherten fachlichen Erkenntnissen auch die Lärm- und Erschütterungswirkungen reduzieren lassen, womit dem städtebaulichen Ziel der Gemeinde Karlsbad, südlich der Bahnlinie ein Wohngebiet auszuweisen, angemessen Rechnung getragen wurde (vgl. §§ 38 Satz 1 BauGB, 50 Satz 1 BImSchG). Auf die konkret erreichbare Lärmminderung kommt es hierbei nicht an. Im Übrigen werden die von der bisherigen Trasse in Anspruch genommenen Grundstücke wieder einer anderen Nutzung zugeführt. Schließlich hätten auch ohne eine Abflachung der sog. „Hummelkurve“ für das weitere Gleis erstmalig weitere Grundstücke - zumindest teilweise auch solche des Klägers - in Anspruch genommen werden müssen. Inwiefern gerade die - zudem in besonderem Maße situationsgebundenen - Grundstücke des Klägers von einer Inanspruchnahme zu verschonen gewesen wären, vermag der Senat nicht zu erkennen. Dafür, dass die Feintrassierung maßgeblich auf der Erwägung beruht hätte, die Zahl der betroffenen Eigentümer im Hinblick auf etwaige Rechtsstreitigkeiten möglichst gering zu halten, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Dass die Grundstücke des Klägers nur im für den Ausbau unbedingt erforderlichen Umfang in Anspruch genommen werden sollen, ist schließlich im Planfeststellungsbeschluss ausführlich dargelegt worden (S. 83), ohne dass der Kläger dem substantiiert entgegengetreten wäre. |
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| Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang mit dem Hinweis auf eine seiner Meinung nach gebotene (von der Gemeinde Karlsbad jedoch nicht eingeleitete) „Baulandumlegung“ der Sache nach noch beanstandet, dass der infolge der Ausbaumaßnahme entstehende Landverlust nicht auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt werde, kann er mit diesem Vorbringen im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Einem solchen Anliegen wäre ggf. durch eine Unternehmensflurbereinigung Rechnung zu tragen, wenn die Verfahrensvoraussetzungen für eine solche vorlägen (vgl. §§ 87 ff. FlurbG). Ob dies der Fall ist, wäre ggf. auf einen entsprechenden Antrag der Enteignungsbehörde von der Flurbereinigungsbehörde zu prüfen. Gegen eine spätere Enteignung könnte der Kläger allerdings einwenden, dass eine Flurbereinigung nicht als milderes Mittel beantragt worden sei (vgl. zum Ganzen Wingerter in: Schwantag/Wingerter, FlurbG 8. A. 2008, § 87 Rn. 10). Nachdem „Grundstücke in großem Umfange“ (vgl. hierzu Wingerter in: Schwantag/Wingerter, a.a.O., § 87 Rn. 7: nicht bei Landbedarf von unter 5 ha) wohl nicht (mehr) in Anspruch genommen werden müssen (ca. 1,5 ha, vgl. Niederschrift über die öffentliche Sitzung des GR der Gemeinde Karlsbad, Heft 1 der Verfahrensakten, / 327 ), dürften die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 FlurbG jedoch nicht (mehr) vorliegen. Zwar wurde im Hinblick auf die AVG-Trasse von Langensteinbach über Spielberg nach Ittersbach bereits ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt („Karlsbad “; vgl. Stellungnahme des Landesamts für Flurneuordnung und Landentwicklung Bad.-Württ. v. 27.10.1994, Heft 1 der Verfahrensakten; Stellungnahme des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Flurneuordnung - v. 26.10.2005, Heft 2 der Verfahrensakten). Die Flächen südlich der Bestandstrasse im Bereich der sog. „Hummelkurve“ sind jedoch nicht erfasst, da sie (wohl zur Beschleunigung des Verfahrens) nachträglich wieder aus dem Flurbereinigungsgebiet herausgenommen wurden (vgl. Besprechungsprotokoll v. 17.01.2006 sowie die Gebietsübersichtskarte, jeweils Heft 2 der Verfahrensakten), ohne dass sich der Kläger hiergegen zur Wehr gesetzt hätte. Anscheinend hatte die Beigeladene insoweit nicht die Erwartung einer weiteren Geländebereitstellung im laufenden Flurbereinigungsverfahren geäußert (vgl. Stellungnahme des Landesamts für Flurneuordnung und Landentwicklung Bad.-Württ. v. 27.10.1994, a.a.O.). |
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| (b) Soweit der Kläger schließlich das Konflikt- bzw. Problembewältigungsgebot verletzt sieht und insofern auch die Abgrenzung des Plangebiets für abwägungsfehlerhaft hält, lassen seine diesbezüglichen Ausführungen ebenfalls keinen Fehler im Abwägungsergebnis erkennen. |
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| Entgegen der offenbar vom Kläger vertretenen Meinung stellt die Planung eines Baugebiets ersichtlich keine notwendige Folgemaßnahme einer Verkehrswegeplanfeststellung dar, über die von der Planfeststellungsbehörde nach § 75 Abs. 1 LVwVfG mitzuentscheiden gewesen wäre. Unter einer solchen sind alle Regelungen außerhalb der eigentlichen Zulassung des eisenbahnrechtlichen Vorhabens zu verstehen, die für eine angemessene Entscheidung über die durch die Baumaßnahme an den Betriebsanlagen der Eisenbahn aufgeworfenen Konflikte erforderlich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1994 - BVerwG 7 A 21.93 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 30, Beschl. v. 03.08.1995 - 11 VR 22.95 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 10). Das damit angesprochene Gebot der Problembewältigung kann es allerdings nicht rechtfertigen, andere Planungen mitzuerledigen, obwohl sie ein eigenes umfassendes Planungskonzept erfordern (BVerwG, Urt. v. 12.02.1988 - BVerwG 4 C 44.84 -, Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 3 S. 2 f.). Insoweit unterliegt der Begriff der notwendigen Folgemaßnahmen wegen seiner kompetenzerweiternden Wirkung räumlichen und sachlichen Beschränkungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.08.1995, a.a.O.). Danach wäre allenfalls über einzelne Gegenstände der Bauleitplanung, die eine den Gemeinden vorbehaltene Gesamtplanung darstellt, bereits im Planfeststellungsbeschluss zu entscheiden, soweit es sich um Probleme handelte, die das Eisenbahnvorhaben schafft oder vorfindet (etwa Verkehrsflächen oder Schutzvorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen). Solche sind indessen regelmäßig nicht ersichtlich, wenn eine Gemeinde - wie hier - unter Berücksichtigung der von ihr vorgefundenen eisenbahnrechtlichen Planung auf bislang landwirtschaftlich genutzten Flächen erst noch ein Baugebiet festzusetzen beabsichtigt. Etwaige Probleme im Hinblick auf den an das geplante Baugebiet angrenzenden Schienenweg wären zu gegebener Zeit von der Gemeinde im Bebauungsplan zu bewältigen. Inwiefern vor diesem Hintergrund gleichwohl ein unzulässiger Konflikttransfer vorläge, ist nicht zu erkennen, zumal mit der Abflachung der sog. „Hummelkurve“ bereits eine Reduzierung der Lärm- und Erschütterungswirkungen erreicht wird. |
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| Beschluss vom 07. Juli 2009 |
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| Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG auf 40.000 EUR festgesetzt (vgl. Streitwertkatalog 2004 Nrn. 34.2, 2.2.1 sowie die vorläufige Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 09.04.2008). |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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