Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 202/09

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2008 - 1 K 3890/07 - geändert.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Waffenschein zu erteilen zum Führen der in der Waffenbesitzkarte des Klägers eingetragenen Pistolen und Revolver bei der Wahrnehmung von Bewachungsaufträgen zum Personenschutz. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt ⅔, der Beklagte trägt ⅓ der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Waffenscheins zum Führen der in seiner Waffenbesitzkarte eingetragenen Kurzwaffen (Pistolen und Revolver) bei der Tätigkeit im Bewachungsgewerbe.
Der Kläger betreibt im Anschluss an eine sechsjährige Dienstzeit als Soldat und nach Ablegung einer Prüfung zur Werkschutzfachkraft seit 1988 ein Bewachungsunternehmen nach § 34a GewO; er firmiert als „... ...“ ... 1988 wurde ihm erstmals ein Waffenschein zum persönlichen Schutz bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben erteilt. Der nachfolgend erteilte und bis 1997 verlängerte Waffenschein erstreckte sich auch auf Mitarbeiter und galt nur bei Geld- und Werttransporten sowie wie bei Objekt- und Personenschutz. Im Waffenschein vom 26.06.1997 wurde die Auflage ergänzt um den Zusatz, dass der Waffenschein bei Aufträgen der Firma ... gelte. Die Geltungsdauer dieses Waffenscheins wurde am 21.08.2000 bis zum 25.06.2003 verlängert. Mit Schreiben vom 25.06.2003 sowie mit dem am 24.07.2003 beim Landratsamt eingegangenen Formular beantragte der Kläger wiederum die Verlängerung des Waffenscheins. Er verwies zur Begründung des Bedürfnisses auf verschiedene Bewachungsaufträge. Die vom Landratsamt befragte Landespolizeidirektion vertrat die Auffassung, dass damit ein Bedürfnis zum Führen von Waffen nicht vorliege. Aus den Auftragsnachweisen über Aufschaltung von Alarmanlagen, Bewachung von Firmenobjekten oder Überwachung einer Vereinsveranstaltung ließen sich überdurchschnittliche Gefahrenaspekte nicht ableiten. Auch der Transport von Tageseinnahmen begründe kein waffenrechtliches Bedürfnis. Am 30.06.2004 erteilte das Landratsamt dem Kläger einen bis zum 29.06.2005 befristeten Waffenschein. Dieser galt nur für die Durchführung von Personenschutzaufträgen für besonders gefährdet eingestufte Personen und für Geldtransporte. Die Aufträge waren vor Ausführung der Behörde schriftlich unter Angabe des Auftraggebers und des Umfangs des Auftrags bekanntzugeben. Da seinem Antrag wegen der inhaltlichen und zeitlichen Beschränkung nicht entsprochen worden war, erhob der Kläger Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2007 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück und lehnte den Antrag auf Erteilung eines Waffenscheins ab, weil ein Bedürfnis im Sinne von § 28 Abs. 1 WaffG in keiner Hinsicht glaubhaft gemacht sei: Es liege weder eine überdurchschnittliche Eigen- noch eine Fremdgefährdung vor; dies gelte auch für die Durchführung von Werttransporten und die Aufträge zur Alarmaufschaltung und -verfolgung.
Der hiergegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 30.05.2008 stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger einen auf drei Jahre befristeten Waffenschein zum Schutz und zur Sicherung gefährdeter Personen und Objekte im Rahmen von Aufträgen seines Bewachungsunternehmens zu erteilen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe ein Bedürfnis zum Führen von Waffen nachgewiesen. Er habe glaubhaft gemacht, dass Bewachungsaufträge für gefährdete Personen oder Objekte wahrgenommen werden sollten, die Schusswaffen erforderten. Wer gewerbsmäßig Schutz- und Sicherungsdienste anbiete, müsse in der Lage sein, dies notfalls mit Hilfe von Schusswaffen zu tun. Die Bedürfnisprüfung dürfe in Fällen, in denen der Bewachungsunternehmer nach längerer Pause wieder als Personen- und Objektschützer tätig werden wolle, nicht überspannt werden. Zur Glaubhaftmachung dürften nicht stets schriftliche Abmachungen für Zukunftsaufträge verlangt werden. Vielmehr sei ausreichend, dass der Kläger, der die persönliche Eignung, erforderliche Zuverlässigkeit und spezielle Sachkunde zum Führen einer Waffe besitze, seit vielen Jahren ohne gewerberechtliche Beanstandungen im Bewachungsgewerbe tätig und ernsthaft interessiert sei, wieder Sicherungsaufträge für besonders gefährdete Personen oder Sachen zu übernehmen.
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 22.01.2009 - 1 S 2081/08 - zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor: Der begehrte Waffenschein sei zu Recht versagt worden. Das hierfür erforderliche Bedürfnis sei nicht glaubhaft gemacht worden. Allein das ernsthafte Interesse des Klägers, wieder Sicherungsaufträge für besonders gefährdete Personen oder Sachen zu übernehmen, reiche nicht aus. Der Bewachungsunternehmer müsse konkrete und für die zuständige Behörde nachvollziehbare Anhaltspunkte - etwa durch Vorverträge bzw. Aufträge - für die zu erwartende Erteilung von Bewachungs- und Sicherungsaufgaben glaubhaft machen. Anderenfalls müsste jedem Bewachungsunternehmen ein Waffenschein ausgestellt werden; demgegenüber verfüge von den im Rhein-Neckar-Kreis gemeldeten 36 Wach- und Sicherheitsdiensten nur eine Firma über einen Firmenwaffenschein. Auch die Begriffe „gefährdete Personen im Sinne des § 19 WaffG“ und „gefährdetes Objekt“ seien restriktiv auszulegen. Eine Person müsse nach einem objektiven Maßstab bei realistischer Betrachtung und nach vernünftiger Überlegung überdurchschnittlich gefährdet sein; es gälten keine berufsspezifischen Gefährdungsmaßstäbe. Vielmehr müssten in der Person liegende objektive Kriterien hinzutreten, die eine besondere Gefährdung begründeten. Selbst bei einer besonders deutlich überdurchschnittlichen Gefährdung sei ein waffenrechtliches Bedürfnis dann nicht gegeben, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die Schusswaffe zur Minderung der Gefährdung nicht geeignet oder nicht erforderlich sei. Hiernach beachtliche aktuelle Aufträge bzw. Vorverträge habe der Kläger nicht vorgelegt; zudem rechtfertigten keine der vorgelegten früheren Aufträge das Führen einer Schusswaffe. Konkrete, überdurchschnittliche Gefährdungsaspekte für eine Fremdgefährdung, die eine Schusswaffe erforderten, gebe es bei den verschiedenen Aufträgen nicht. Auch eine besondere Eigengefährdung des Klägers sei nicht glaubhaft gemacht. Weder die Durchführung von Werttransporten noch Aufträge zur Alarmaufschaltung und -verfolgung seien dazu geeignet. Insbesondere sei beim Objektschutz der Besitz von Schusswaffen nur gerechtfertigt, wenn der Beschützende selbst Gefahren ausgesetzt sei, nicht aber um eine Wegnahme zu verhindern.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2008 - 1 K 3890/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht zum einen geltend, dass zu seinen Gunsten im Laufe der Jahre, in denen er über einen Waffenschein verfügt habe, eine schutzwürdige Rechtsposition entstanden sei; die Waffenbehörde müsse sich, da sich die Rechtslage der Sache nach nicht geändert habe, an ihrer früheren Entscheidungspraxis festhalten lassen. Zum anderen verweist er insbesondere auf die besondere Situation eines Bewachungsunternehmers, der seine Tätigkeit für besonders gefährdete Personen und Objekte nach längerer Unterbrechung fortführen wolle. Die Vorlage schriftlicher Abmachungen für zukünftige Aufträge könne von ihm auch deshalb nicht verlangt werden, weil sich seine Marktposition aufgrund der ungewöhnlich langen Dauer des Verwaltungsverfahrens nachhaltig verschlechtert habe. Aus der Gesetzessystematik folge, dass zugunsten von Bewachungsunternehmern i.S.v. § 34a GewO ein weniger restriktiver Maßstab anzulegen sei. Der Kläger legt darüber hinaus auch ein Schreiben eines Sicherheitsdienstes vor, der darin sein Interesse bekundet, die Dienste des Klägers für die nächste Uhrenauktion (bewaffneter Transport- und Veranstaltungsschutz) in Anspruch zu nehmen.
10 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Senat liegen die Behörden- und die Gerichtsakten aus dem Klageverfahren vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
I.
11 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist zum Teil begründet. Die Verpflichtungsklage hat nur teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung eines Waffenscheins im beantragten umfassenden Umfang zusteht. Vielmehr trifft dies nur für einen Ausschnitt der vom Kläger angebotenen Dienstleistungen, nämlich den Personenschutz, zu; darauf ist der Waffenschein gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 WaffG zu beschränken (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
II.
12 
Die Erteilung der vom Kläger begehrten waffenrechtlichen Erlaubnis richtet sich nach § 10 Abs. 4, § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 28 Abs.1 WaffG. Von den in § 4 Abs. 1 WaffG genannten Voraussetzungen steht lediglich das in Nr. 4 (i.V.m. § 8 WaffG) normierte Bedürfnis in Streit. Sonstige Gründe, die der Erteilung des Waffenscheins entgegenstehen würden, sind auch nach der Ansicht des Beklagten nicht gegeben. Insbesondere sind weder die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 und § 6 WaffG) noch die Sachkunde (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 7 WaffG) des Klägers zweifelhaft.
13 
1. Das Bedürfnis zum Führen der Waffen ist nicht bereits aufgrund der dem Kläger früher bereits erteilten Waffenscheine anzunehmen. Auch bei einer Verlängerung des Waffenscheins, die vom Kläger ursprünglich beantragt worden ist, nach Ablauf der Dreijahresfrist des § 10 Abs. 4 Satz 2 WaffG aber nicht mehr in Betracht kommt, ist ein (fortbestehendes) Bedürfnis als tatbestandliche Voraussetzung der begehrten Erlaubnis in gleicher Weise wie bei deren Neuerteilung jeweils ohne Rücksicht auf vermeintliche Bestands- bzw. Vertrauensschutzerwägungen zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1979 - I C 38.77 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 23; Urteil des erk. Senats vom 13.11.1995 - 1 S 3088/94 -, BWVPr 1996, 209 ).
14 
2. Nach § 8 Abs. 1 WaffG ist der Nachweis eines Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzuerkennende persönliche und wirtschaftliche Interessen u.a. als Bewachungsunternehmer sowie die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Nach der diese Grundnorm konkretisierenden Regelung des § 28 Abs. 1 WaffG wird bei einem Bewachungsunternehmer i.S.v. § 34a GewO ein Bedürfnis u.a. zum Führen von Schusswaffen anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder wahrgenommen werden sollen, die aus Gründen der Sicherheit einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 WaffG oder eines gefährdeten Objekts Schusswaffen erfordern. Das Bedürfnis ergibt sich demnach aus einer Gefährdung der nach dem Bewachungsvertrag zu bewachenden Schutzperson, die ihrerseits den erhöhten Anforderungen des § 19 Abs. 1 WaffG genügen muss, oder des Schutzobjekts. Eine hieraus folgende Eigengefährdung des Bewachungsunternehmers kann in die Bewertung ebenfalls mit einfließen (vgl. Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Aufl. 2008, Rn. 1924). Die Einschätzung des Bedrohungs- bzw. Gefährdungspotentials hat dabei nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Allein die subjektive Einschätzung des Auftragsgebers, der für einen besonderen Schutz Geld auszugeben bereit ist, reicht hierfür nicht aus (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24.06.1975 - I C 25.73 -, BVerwGE 49, 1 <9>; Rupprecht in: Stober/Olschok, Handbuch des Sicherheitsgewerberechts, 2004, F II Rn. 42). Ein strenger Maßstab bei der Prüfung des Bedürfnisses folgt auch hier aus der das gesamte Waffengesetz ausweislich des § 1 Abs. 1 WaffG beherrschenden Zielsetzung, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und die Menge der im Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken, damit so wenig Waffen wie möglich „ins Volk“ gelangen (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 13.07.1999 - 1 C 5.99 - und vom 14.11.2007 - 6 C 1.07 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 85 und Nr. 94 ). Nach der Konzeption des Gesetzes darf demnach die Erteilung der Erlaubnis nicht die Regel sein; sie setzt vielmehr besondere Umstände des Einzelfalls voraus (BVerwG, Urteil vom 24.06.1975 - I C 25.73 -, BVerwGE 49, 1 <9 f.>).
15 
Zum Nachweis des Bedürfnisses hat der Bewachungsunternehmer die aktuelle oder geplante Wahrnehmung von hiernach beachtlichen Bewachungsaufträgen glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt in der Regel durch die Vorlage entsprechender Unterlagen. Geht es um künftig wahrzunehmende Bewachungsaufgaben, so kann von der Behörde die Vorlage eines abgeschlossenen Bewachungsauftrags allerdings nicht verlangt werden; der Bewachungsunternehmer hat jedoch – auch wenn an ihn im Interesse einer Offenheit des Bewachungsmarkts keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen - eine bevorstehende Auftragserteilung nachvollziehbar darzulegen. Die künftige Ausführung von insoweit beachtlichen Aufträgen setzt demnach mehr als die bloße Geschäftsidee des Betriebs eines Bewachungsunternehmens oder vage erste Kontakte zu potentiellen Auftraggebern voraus. Vielmehr müssen sich die Auftragsanbahnungen bereits in einer Phase der Konkretisierung befinden, die es hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass es zur Wahrnehmung von Bewachungsaufträgen mit Waffen kommen wird (vgl. König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, 2004, Rn. 477). Dabei ist für eine Anlaufphase ggfs. durch eine behördliche Prüfung im jeweiligen Einzelfall sicherzustellen, dass es sich um einen den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG genügenden Auftrag handelt (so WaffVwV-B, Nummer 28.1.2.1 Abs. 2, BR-Drs. 81/06 ). War der Waffenscheinbewerber - wie der Kläger - im Bewachungsgewerbe bereits einschlägig tätig, sind auch frühere Aufträge in den Blick zu nehmen, da sie ebenfalls geeignet sind, die Ausrichtung des Geschäftsbetriebs zu belegen. Da der Bedürfnisbegriff ist im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG auszulegen ist, kann die Zahl der Bewachungsaufträge oder das Auftragsvolumen für die Beurteilung eines Bedürfnisses nicht entscheidend sein (vgl. VG Berlin, Urteil vom 04.07.2007 - 1 A 185/06 - juris Rn. 23).
16 
3. Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen über in der Vergangenheit durchgeführte Bewachungsaufträge sowie aus seinen weiteren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lassen sich Anhaltspunkte für ein insoweit gegebenes waffenrechtliches Bedürfnis nur in begrenztem Umfang entnehmen. Lediglich in Bezug auf mögliche Aufträge des Personenschutzes hat er ein Bedürfnis glaubhaft gemacht.
17 
a) Die vom Kläger schriftlich belegten Personenschutzaufträge stützen diese Einschätzung allerdings nicht. Vielmehr ist im Anschluss an die Stellungnahme der Landespolizeidirektion davon auszugehen, dass weder bei Frau ... noch in Bezug auf die Studierenden und Lehrkräfte des Heidelberger Campus der ... ... die strengen Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG gegeben sind. Nach dem vorgelegten, mittlerweile beendeten Bewachungsvertrag zugunsten von Frau ... aus dem Jahre 1994 spricht bereits alles dafür, dass die Bewachung des Wohnhauses (Alarmaufschaltung) im Vordergrund stand. Demgegenüber werden die angeführten „zusätzlichen Maßnahmen des Personenschutzes“ nicht näher erläutert. Schließlich fehlt es an jeglichem Hinweis darauf, warum Frau ... - wie nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG erforderlich - wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet gewesen sein könnte. Beim Auftrag der ... ... ist nach Auffassung der Polizei eine waffenrechtlich beachtliche besondere Gefährdungslage ebenso wenig gegeben. Dies galt nach der Einschätzung der Polizei bereits unter dem Eindruck der Ereignisse des 11.09.2001 und des Irak-Krieges, die weltweit eine erhöhte Wachsamkeit bei us-amerikanischen Institutionen angesichts einer islamistischen Bedrohungslage zur Folge hatten. Umso weniger kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass Studierende aus den USA - auch angesichts der behaupteten Herkunft aus wohlhabenden jüdischen Familien - während ihres Aufenthalts in Heidelberg in besonderem Maß einer Leib- und Lebensgefahr ausgesetzt sind, die gar den Einsatz einer Schusswaffe erforderlich machen könnte. Für die Notwendigkeit eines bewaffneten Begleitschutzes ist nichts ersichtlich. Falls gerade dieser Auftraggeber etwa aufgrund eines gänzlich anderen Vorverständnisses über den Umgang mit Waffen auf einen bewaffneten Schutz Wert legen sollte, so ist dies ohne Belang.
18 
Der Kläger hat indessen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er immer wieder kurzfristige, insbesondere telefonische, Anfragen u.a. aus Wirtschaftskreisen erhalte, die sich nach der Möglichkeit eines bewaffneten Schutzes für besonders gefährdete Personen erkundigten; diese Anfragen müsse er derzeit mangels Waffenscheins ablehnen. Für den Senat erscheint nachvollziehbar, dass der Kläger aufgrund der geschäftlichen Gepflogenheiten schriftliche Bestätigungen nicht nachträglich erhalten kann, so dass für die Glaubhaftmachung eines insoweit bestehenden Bedürfnisses, das das Landratsamt nach den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung bei zwei anderen Bewachungsunternehmen in seinem Zuständigkeitsbereich ebenfalls anerkannt hat, allein die mündlichen Einlassungen ausreichen. Es ist dabei unbeachtlich, welches Ausmaß solche Aufträge - wenn sie denn im jeweiligen Einzelfall den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 WaffG genügen - voraussichtlich haben werden. Denn § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG setzt - in strafbewehrter Weise (§ 52 Abs. 3 Nr. 5 WaffG) - gerade voraus, dass die Waffe nur bei entsprechenden Einsätzen geführt werden darf. Zur nachfolgenden Kontrolle kann die Erteilung des Waffenscheins insbesondere mit der Auflage (§ 9 Abs. 2 WaffG) verbunden werden, die insoweit durchgeführten Personenschutzaufträge nachzuweisen, die der Kläger im Übrigen auch gewerberechtlich nach § 14 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung - BewachV -) vom 10.07.2003 (BGBl. I S. 1378) aufzuzeichnen hat.
19 
b) Soweit es sowohl bei den genannten Aufträgen als auch bei anderen wie etwa bei einer Tankstelle oder einem Parkhaus um den („stationären“) Objektschutz (Liegenschaftsschutz) - insbesondere durch Aufschaltung eines Alarm- bzw. Brandmelde- und Notrufsystems mit Anfahrt des Objekts im Alarmfall - geht, ist für die Erforderlichkeit des Führens von Schusswaffen zu diesem Zweck nichts dargetan. Denn im Unterschied etwa zur dauerhaften Bewachung eines gefährdeten Objekts durch einen Werkschutz dient der Objektschutz bei der Alarmaufschaltung nicht in erster Linie der unmittelbaren Abwehr eines Angriffs auf das geschützte Objekt. Vielmehr obliegt dem Bewachungsunternehmer zunächst die Überprüfung, ob lediglich ein Fehlalarm gemeldet worden ist oder das Objekt tatsächlich gefährdet ist. Im letzteren Fall hat der Bewachungsunternehmer die Polizei zu alarmieren, die dann als die in erster Linie zur Wahrung und Verteidigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berufene Institution aufgrund der ihr zu Gebote stehenden hoheitlichen Befugnisse weitere Maßnahmen zu ergreifen hat (siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 31.87 -, BVerwGE 81, 185 <189>; Beschluss vom 26.03.2008 - 6 B 11.08 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 95 ). Selbst wenn der Kläger bei Eintreffen am Objekt noch einen Einbrecher antreffen sollte, ist insoweit die Verwendung einer Schusswaffe - ungeachtet der strafrechtlichen Bewertung des Schusswaffengebrauchs bei einer vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO (siehe Schultheis in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 127 Rn. 28; Rupprecht, a.a.O., Rn. 71) - aufgrund der damit verbundenen Gefahren mit den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zu vereinbaren.
20 
c) Ein waffenrechtliches Bedürfnis ist schließlich auch für die vom Kläger beabsichtigten Geld- und Werttransporte als einer besonderen Form des Objektschutzes nicht zu bejahen.
21 
Der Kläger trägt vor, dass er bereits in der Vergangenheit solche Aufträge erledigt habe. So nennt er bei der Tankstelle als Sonderaufgabe die „Geldent- und -versorgung nach Abruf“ und bei einem Schmuckgeschäft die „Durchführung bewaffneten Transportschutzes auf Abruf“. Bei der Bewachung zweier Vereinsveranstaltungen wird auch die „Geldentsorgung“ benannt. Schon im Verwaltungsverfahren hatte der Kläger - allerdings ohne konkreten Nachweis - angegeben, dass es beim Tätigkeitsbereich „Transport von Tageseinnahmen“ auch um Aufträge im Rahmen von Großveranstaltungen mit Geldbeträgen von bis zu 100.000 EUR gehe; in der mündlichen Verhandlung hat er insoweit eine Faschingsveranstaltung mit Einnahmen von insgesamt 80.000 EUR erwähnt. Aktuell macht er einen - potentiellen - Auftrag für den Transport von Uhren im Rahmen einer Uhrenauktion geltend.
22 
In ihrer Stellungnahme hat die Landespolizeidirektion ihre Bewertung zum Geld- und Werttransport auf den behaupteten „Transport von Tageseinnahmen“ beschränkt und ausgeführt, dass der Kläger insoweit einer Vielzahl von Geschäftsinhabern/Vereinsverantwortlichen gleichzustellen sei, die vorübergehend in der gleichen Situation seien; daraus könne kein Anrecht abgeleitet werden, sich mit einer Waffe gegen mögliche Rechtsbrecher zu schützen. Mit diesem Einwand kann ein Bedürfnis bezüglich des Tätigkeitsfeldes „Geld- und Werttransport“ aber nicht generell verneint werden.
23 
Zwar hat der Senat etwa bei einem Großhandelskaufmann, der Schmuck und Waffen transportierte, auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG a.F. ein Bedürfnis zum Führen von Waffen verneint, weil er ungeachtet der Zugehörigkeit zu einer gefährdeten Personengruppe bei einer individualisierenden Betrachtungsweise nicht dargetan habe, dass gerade er bei seiner beruflichen Tätigkeit wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sei (siehe Urteil vom 13.12.1995 - 1 S 3088/94 -, BWVPr 1996, 209 ; vgl. auch Urteil vom 28.02.1992 - 1 S 1095/91 -, NJW 1992, 2308). Nachdem aber der Gesetzgeber aufgrund einer gewachsenen Bedeutung des Bewachungsgewerbes dessen waffenrechtliche Bewertung durch eine Spezialvorschrift ausdrücklich geregelt hat, ist insoweit eine an den Besonderheiten dieses Berufsbildes ausgerichtete Sichtweise angezeigt. Denn hier gilt es nicht zu verhindern, dass Angehörige sonstiger Berufe aufgrund einer berufsgruppenbezogenen Betrachtungsweise die hohen Hürden des waffenrechtlichen Bedürfnisses überwinden. Vielmehr geht der Gesetzgeber beim Bewachungsgewerbe zwar nicht generell, aber je nach Art des wahrzunehmenden Auftrags davon aus, dass die Tätigkeit typischerweise mit einer besonderen Gefährdung verbunden sein kann, die das Führen von Schusswaffen erfordert. Bei einer hier gebotenen „lebensgerechten“ Betrachtungsweise (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18.12.1979 - I C 38.77 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 23; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.04.1989 - 10 S 902/88 -, NVwZ-RR 1990, 72 ) können hierzu insbesondere Geld- und Werttransporte gehören (siehe BT-Drs. 14/7758 S. 69: „Bewachungspersonal mit Schusswaffen wird vor allem bei der Begleitung von Geld- und Werttransporten und beim Personenschutz eingesetzt.“).
24 
Ein solcher Transport zieht allerdings nur dann ein waffenrechtliches Bedürfnis nach sich, wenn er zum einen wert- bzw. betragsmäßig von Gewicht ist, wovon nach den Angaben des Klägers ausgegangen werden kann; denn anderenfalls überwiegen von vornherein die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die gegen das Führen von Waffen in der Öffentlichkeit sprechen. Zum anderen muss sowohl eine gesteigerte Gefährdung als auch die Eignung und Erforderlichkeit der Waffe zur Minderung dieser Gefährdung vorliegen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Das kann hier indessen nicht festgestellt werden. Einer signifikant höheren Gefährdung dürfte ein „offener“ Transport ausgesetzt sein, bei dem das benutzte Fahrzeug insbesondere durch eine erkennbare Panzerung oder in sonstiger Weise deutliche Rückschlüsse auf eine wertvolle Fracht zulässt. Demgegenüber führt der Kläger nach seinen Angaben Geld- und Werttransporte mit einem neutralen und hinsichtlich des Geschäftszwecks unauffälligen PKW aus. Ein so organisierter „verdeckter“ Transport weist zwar ebenfalls ein Gefährdungspotenzial auf. In einem die allgemeinen Verhältnisse übersteigenden Maß ist dieses indessen nur dann gegeben, wenn davon ausgegangen werden kann, dass ein Täter den verdeckten Transport zuvor gezielt ausspäht. Diese Möglichkeit liegt aber insbesondere deswegen fern, weil der Kläger Geld- und Werttransporte „auf Abruf“ oder auch ansonsten nicht regelmäßig übernimmt, was angesichts der insoweit flexiblen Betriebsabläufe eine erfolgversprechende Observation erschwert. Der Kläger hat im Übrigen auch nicht darauf verwiesen, dass er bei früheren Transportaufträgen bereits mit ernsthaften Gefährdungssituationen konfrontiert gewesen sei.
25 
Schließlich hat der Kläger auch nicht dargetan, dass das Führen einer Waffe geeignet ist, eine jedenfalls unterstellte abstrakte Gefährdung bei einem realitätsgerechten Szenario eines Überraschungsüberfalls durch eine erfolgreiche Abwehr zu mindern (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.06.1975 - I C 25.73 -, BVerwGE 49, 1 <12>; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.04.1989 - 10 S 902/88 -; NVwZ-RR 1990, 72 ; OVG NRW, Urteil vom 23.04.2008 - 20 A 321/07 -, juris Rz. 36 f.). Auch wenn der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, solche Transporte immer zu zweit durchgeführt hat und künftig durchzuführen beabsichtigt, ist nicht ersichtlich, dass bei einem solchen Eingriff noch Zeit verbliebe, eine Waffe zur Verteidigung einzusetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der bewaffnete Angreifer darauf abzielt, eine bewaffnete Gegenwehr von vornherein auszuschalten. Der Vertreter der Landespolizeidirektion hat hierzu ausgeführt, dass selbst die Wachmänner in gepanzerten Transportfahrzeugen zum größten Teil nicht mehr bewaffnet seien. Damit wolle man einem „harten“ Übergriff zuvorkommen und so den Gebrauch von Schusswaffen im öffentlichen Raum vermeiden.
III.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
27 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
28 
Beschluss vom 16. Dezember 2009
29 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG).
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
11 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist zum Teil begründet. Die Verpflichtungsklage hat nur teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung eines Waffenscheins im beantragten umfassenden Umfang zusteht. Vielmehr trifft dies nur für einen Ausschnitt der vom Kläger angebotenen Dienstleistungen, nämlich den Personenschutz, zu; darauf ist der Waffenschein gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 WaffG zu beschränken (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
II.
12 
Die Erteilung der vom Kläger begehrten waffenrechtlichen Erlaubnis richtet sich nach § 10 Abs. 4, § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 28 Abs.1 WaffG. Von den in § 4 Abs. 1 WaffG genannten Voraussetzungen steht lediglich das in Nr. 4 (i.V.m. § 8 WaffG) normierte Bedürfnis in Streit. Sonstige Gründe, die der Erteilung des Waffenscheins entgegenstehen würden, sind auch nach der Ansicht des Beklagten nicht gegeben. Insbesondere sind weder die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 und § 6 WaffG) noch die Sachkunde (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 7 WaffG) des Klägers zweifelhaft.
13 
1. Das Bedürfnis zum Führen der Waffen ist nicht bereits aufgrund der dem Kläger früher bereits erteilten Waffenscheine anzunehmen. Auch bei einer Verlängerung des Waffenscheins, die vom Kläger ursprünglich beantragt worden ist, nach Ablauf der Dreijahresfrist des § 10 Abs. 4 Satz 2 WaffG aber nicht mehr in Betracht kommt, ist ein (fortbestehendes) Bedürfnis als tatbestandliche Voraussetzung der begehrten Erlaubnis in gleicher Weise wie bei deren Neuerteilung jeweils ohne Rücksicht auf vermeintliche Bestands- bzw. Vertrauensschutzerwägungen zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1979 - I C 38.77 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 23; Urteil des erk. Senats vom 13.11.1995 - 1 S 3088/94 -, BWVPr 1996, 209 ).
14 
2. Nach § 8 Abs. 1 WaffG ist der Nachweis eines Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzuerkennende persönliche und wirtschaftliche Interessen u.a. als Bewachungsunternehmer sowie die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Nach der diese Grundnorm konkretisierenden Regelung des § 28 Abs. 1 WaffG wird bei einem Bewachungsunternehmer i.S.v. § 34a GewO ein Bedürfnis u.a. zum Führen von Schusswaffen anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder wahrgenommen werden sollen, die aus Gründen der Sicherheit einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 WaffG oder eines gefährdeten Objekts Schusswaffen erfordern. Das Bedürfnis ergibt sich demnach aus einer Gefährdung der nach dem Bewachungsvertrag zu bewachenden Schutzperson, die ihrerseits den erhöhten Anforderungen des § 19 Abs. 1 WaffG genügen muss, oder des Schutzobjekts. Eine hieraus folgende Eigengefährdung des Bewachungsunternehmers kann in die Bewertung ebenfalls mit einfließen (vgl. Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Aufl. 2008, Rn. 1924). Die Einschätzung des Bedrohungs- bzw. Gefährdungspotentials hat dabei nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Allein die subjektive Einschätzung des Auftragsgebers, der für einen besonderen Schutz Geld auszugeben bereit ist, reicht hierfür nicht aus (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24.06.1975 - I C 25.73 -, BVerwGE 49, 1 <9>; Rupprecht in: Stober/Olschok, Handbuch des Sicherheitsgewerberechts, 2004, F II Rn. 42). Ein strenger Maßstab bei der Prüfung des Bedürfnisses folgt auch hier aus der das gesamte Waffengesetz ausweislich des § 1 Abs. 1 WaffG beherrschenden Zielsetzung, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und die Menge der im Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken, damit so wenig Waffen wie möglich „ins Volk“ gelangen (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 13.07.1999 - 1 C 5.99 - und vom 14.11.2007 - 6 C 1.07 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 85 und Nr. 94 ). Nach der Konzeption des Gesetzes darf demnach die Erteilung der Erlaubnis nicht die Regel sein; sie setzt vielmehr besondere Umstände des Einzelfalls voraus (BVerwG, Urteil vom 24.06.1975 - I C 25.73 -, BVerwGE 49, 1 <9 f.>).
15 
Zum Nachweis des Bedürfnisses hat der Bewachungsunternehmer die aktuelle oder geplante Wahrnehmung von hiernach beachtlichen Bewachungsaufträgen glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt in der Regel durch die Vorlage entsprechender Unterlagen. Geht es um künftig wahrzunehmende Bewachungsaufgaben, so kann von der Behörde die Vorlage eines abgeschlossenen Bewachungsauftrags allerdings nicht verlangt werden; der Bewachungsunternehmer hat jedoch – auch wenn an ihn im Interesse einer Offenheit des Bewachungsmarkts keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen - eine bevorstehende Auftragserteilung nachvollziehbar darzulegen. Die künftige Ausführung von insoweit beachtlichen Aufträgen setzt demnach mehr als die bloße Geschäftsidee des Betriebs eines Bewachungsunternehmens oder vage erste Kontakte zu potentiellen Auftraggebern voraus. Vielmehr müssen sich die Auftragsanbahnungen bereits in einer Phase der Konkretisierung befinden, die es hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass es zur Wahrnehmung von Bewachungsaufträgen mit Waffen kommen wird (vgl. König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, 2004, Rn. 477). Dabei ist für eine Anlaufphase ggfs. durch eine behördliche Prüfung im jeweiligen Einzelfall sicherzustellen, dass es sich um einen den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG genügenden Auftrag handelt (so WaffVwV-B, Nummer 28.1.2.1 Abs. 2, BR-Drs. 81/06 ). War der Waffenscheinbewerber - wie der Kläger - im Bewachungsgewerbe bereits einschlägig tätig, sind auch frühere Aufträge in den Blick zu nehmen, da sie ebenfalls geeignet sind, die Ausrichtung des Geschäftsbetriebs zu belegen. Da der Bedürfnisbegriff ist im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG auszulegen ist, kann die Zahl der Bewachungsaufträge oder das Auftragsvolumen für die Beurteilung eines Bedürfnisses nicht entscheidend sein (vgl. VG Berlin, Urteil vom 04.07.2007 - 1 A 185/06 - juris Rn. 23).
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3. Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen über in der Vergangenheit durchgeführte Bewachungsaufträge sowie aus seinen weiteren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lassen sich Anhaltspunkte für ein insoweit gegebenes waffenrechtliches Bedürfnis nur in begrenztem Umfang entnehmen. Lediglich in Bezug auf mögliche Aufträge des Personenschutzes hat er ein Bedürfnis glaubhaft gemacht.
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a) Die vom Kläger schriftlich belegten Personenschutzaufträge stützen diese Einschätzung allerdings nicht. Vielmehr ist im Anschluss an die Stellungnahme der Landespolizeidirektion davon auszugehen, dass weder bei Frau ... noch in Bezug auf die Studierenden und Lehrkräfte des Heidelberger Campus der ... ... die strengen Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG gegeben sind. Nach dem vorgelegten, mittlerweile beendeten Bewachungsvertrag zugunsten von Frau ... aus dem Jahre 1994 spricht bereits alles dafür, dass die Bewachung des Wohnhauses (Alarmaufschaltung) im Vordergrund stand. Demgegenüber werden die angeführten „zusätzlichen Maßnahmen des Personenschutzes“ nicht näher erläutert. Schließlich fehlt es an jeglichem Hinweis darauf, warum Frau ... - wie nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG erforderlich - wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet gewesen sein könnte. Beim Auftrag der ... ... ist nach Auffassung der Polizei eine waffenrechtlich beachtliche besondere Gefährdungslage ebenso wenig gegeben. Dies galt nach der Einschätzung der Polizei bereits unter dem Eindruck der Ereignisse des 11.09.2001 und des Irak-Krieges, die weltweit eine erhöhte Wachsamkeit bei us-amerikanischen Institutionen angesichts einer islamistischen Bedrohungslage zur Folge hatten. Umso weniger kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass Studierende aus den USA - auch angesichts der behaupteten Herkunft aus wohlhabenden jüdischen Familien - während ihres Aufenthalts in Heidelberg in besonderem Maß einer Leib- und Lebensgefahr ausgesetzt sind, die gar den Einsatz einer Schusswaffe erforderlich machen könnte. Für die Notwendigkeit eines bewaffneten Begleitschutzes ist nichts ersichtlich. Falls gerade dieser Auftraggeber etwa aufgrund eines gänzlich anderen Vorverständnisses über den Umgang mit Waffen auf einen bewaffneten Schutz Wert legen sollte, so ist dies ohne Belang.
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Der Kläger hat indessen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er immer wieder kurzfristige, insbesondere telefonische, Anfragen u.a. aus Wirtschaftskreisen erhalte, die sich nach der Möglichkeit eines bewaffneten Schutzes für besonders gefährdete Personen erkundigten; diese Anfragen müsse er derzeit mangels Waffenscheins ablehnen. Für den Senat erscheint nachvollziehbar, dass der Kläger aufgrund der geschäftlichen Gepflogenheiten schriftliche Bestätigungen nicht nachträglich erhalten kann, so dass für die Glaubhaftmachung eines insoweit bestehenden Bedürfnisses, das das Landratsamt nach den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung bei zwei anderen Bewachungsunternehmen in seinem Zuständigkeitsbereich ebenfalls anerkannt hat, allein die mündlichen Einlassungen ausreichen. Es ist dabei unbeachtlich, welches Ausmaß solche Aufträge - wenn sie denn im jeweiligen Einzelfall den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 WaffG genügen - voraussichtlich haben werden. Denn § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG setzt - in strafbewehrter Weise (§ 52 Abs. 3 Nr. 5 WaffG) - gerade voraus, dass die Waffe nur bei entsprechenden Einsätzen geführt werden darf. Zur nachfolgenden Kontrolle kann die Erteilung des Waffenscheins insbesondere mit der Auflage (§ 9 Abs. 2 WaffG) verbunden werden, die insoweit durchgeführten Personenschutzaufträge nachzuweisen, die der Kläger im Übrigen auch gewerberechtlich nach § 14 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung - BewachV -) vom 10.07.2003 (BGBl. I S. 1378) aufzuzeichnen hat.
19 
b) Soweit es sowohl bei den genannten Aufträgen als auch bei anderen wie etwa bei einer Tankstelle oder einem Parkhaus um den („stationären“) Objektschutz (Liegenschaftsschutz) - insbesondere durch Aufschaltung eines Alarm- bzw. Brandmelde- und Notrufsystems mit Anfahrt des Objekts im Alarmfall - geht, ist für die Erforderlichkeit des Führens von Schusswaffen zu diesem Zweck nichts dargetan. Denn im Unterschied etwa zur dauerhaften Bewachung eines gefährdeten Objekts durch einen Werkschutz dient der Objektschutz bei der Alarmaufschaltung nicht in erster Linie der unmittelbaren Abwehr eines Angriffs auf das geschützte Objekt. Vielmehr obliegt dem Bewachungsunternehmer zunächst die Überprüfung, ob lediglich ein Fehlalarm gemeldet worden ist oder das Objekt tatsächlich gefährdet ist. Im letzteren Fall hat der Bewachungsunternehmer die Polizei zu alarmieren, die dann als die in erster Linie zur Wahrung und Verteidigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berufene Institution aufgrund der ihr zu Gebote stehenden hoheitlichen Befugnisse weitere Maßnahmen zu ergreifen hat (siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 31.87 -, BVerwGE 81, 185 <189>; Beschluss vom 26.03.2008 - 6 B 11.08 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 95 ). Selbst wenn der Kläger bei Eintreffen am Objekt noch einen Einbrecher antreffen sollte, ist insoweit die Verwendung einer Schusswaffe - ungeachtet der strafrechtlichen Bewertung des Schusswaffengebrauchs bei einer vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO (siehe Schultheis in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 127 Rn. 28; Rupprecht, a.a.O., Rn. 71) - aufgrund der damit verbundenen Gefahren mit den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zu vereinbaren.
20 
c) Ein waffenrechtliches Bedürfnis ist schließlich auch für die vom Kläger beabsichtigten Geld- und Werttransporte als einer besonderen Form des Objektschutzes nicht zu bejahen.
21 
Der Kläger trägt vor, dass er bereits in der Vergangenheit solche Aufträge erledigt habe. So nennt er bei der Tankstelle als Sonderaufgabe die „Geldent- und -versorgung nach Abruf“ und bei einem Schmuckgeschäft die „Durchführung bewaffneten Transportschutzes auf Abruf“. Bei der Bewachung zweier Vereinsveranstaltungen wird auch die „Geldentsorgung“ benannt. Schon im Verwaltungsverfahren hatte der Kläger - allerdings ohne konkreten Nachweis - angegeben, dass es beim Tätigkeitsbereich „Transport von Tageseinnahmen“ auch um Aufträge im Rahmen von Großveranstaltungen mit Geldbeträgen von bis zu 100.000 EUR gehe; in der mündlichen Verhandlung hat er insoweit eine Faschingsveranstaltung mit Einnahmen von insgesamt 80.000 EUR erwähnt. Aktuell macht er einen - potentiellen - Auftrag für den Transport von Uhren im Rahmen einer Uhrenauktion geltend.
22 
In ihrer Stellungnahme hat die Landespolizeidirektion ihre Bewertung zum Geld- und Werttransport auf den behaupteten „Transport von Tageseinnahmen“ beschränkt und ausgeführt, dass der Kläger insoweit einer Vielzahl von Geschäftsinhabern/Vereinsverantwortlichen gleichzustellen sei, die vorübergehend in der gleichen Situation seien; daraus könne kein Anrecht abgeleitet werden, sich mit einer Waffe gegen mögliche Rechtsbrecher zu schützen. Mit diesem Einwand kann ein Bedürfnis bezüglich des Tätigkeitsfeldes „Geld- und Werttransport“ aber nicht generell verneint werden.
23 
Zwar hat der Senat etwa bei einem Großhandelskaufmann, der Schmuck und Waffen transportierte, auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG a.F. ein Bedürfnis zum Führen von Waffen verneint, weil er ungeachtet der Zugehörigkeit zu einer gefährdeten Personengruppe bei einer individualisierenden Betrachtungsweise nicht dargetan habe, dass gerade er bei seiner beruflichen Tätigkeit wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sei (siehe Urteil vom 13.12.1995 - 1 S 3088/94 -, BWVPr 1996, 209 ; vgl. auch Urteil vom 28.02.1992 - 1 S 1095/91 -, NJW 1992, 2308). Nachdem aber der Gesetzgeber aufgrund einer gewachsenen Bedeutung des Bewachungsgewerbes dessen waffenrechtliche Bewertung durch eine Spezialvorschrift ausdrücklich geregelt hat, ist insoweit eine an den Besonderheiten dieses Berufsbildes ausgerichtete Sichtweise angezeigt. Denn hier gilt es nicht zu verhindern, dass Angehörige sonstiger Berufe aufgrund einer berufsgruppenbezogenen Betrachtungsweise die hohen Hürden des waffenrechtlichen Bedürfnisses überwinden. Vielmehr geht der Gesetzgeber beim Bewachungsgewerbe zwar nicht generell, aber je nach Art des wahrzunehmenden Auftrags davon aus, dass die Tätigkeit typischerweise mit einer besonderen Gefährdung verbunden sein kann, die das Führen von Schusswaffen erfordert. Bei einer hier gebotenen „lebensgerechten“ Betrachtungsweise (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18.12.1979 - I C 38.77 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 23; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.04.1989 - 10 S 902/88 -, NVwZ-RR 1990, 72 ) können hierzu insbesondere Geld- und Werttransporte gehören (siehe BT-Drs. 14/7758 S. 69: „Bewachungspersonal mit Schusswaffen wird vor allem bei der Begleitung von Geld- und Werttransporten und beim Personenschutz eingesetzt.“).
24 
Ein solcher Transport zieht allerdings nur dann ein waffenrechtliches Bedürfnis nach sich, wenn er zum einen wert- bzw. betragsmäßig von Gewicht ist, wovon nach den Angaben des Klägers ausgegangen werden kann; denn anderenfalls überwiegen von vornherein die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die gegen das Führen von Waffen in der Öffentlichkeit sprechen. Zum anderen muss sowohl eine gesteigerte Gefährdung als auch die Eignung und Erforderlichkeit der Waffe zur Minderung dieser Gefährdung vorliegen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Das kann hier indessen nicht festgestellt werden. Einer signifikant höheren Gefährdung dürfte ein „offener“ Transport ausgesetzt sein, bei dem das benutzte Fahrzeug insbesondere durch eine erkennbare Panzerung oder in sonstiger Weise deutliche Rückschlüsse auf eine wertvolle Fracht zulässt. Demgegenüber führt der Kläger nach seinen Angaben Geld- und Werttransporte mit einem neutralen und hinsichtlich des Geschäftszwecks unauffälligen PKW aus. Ein so organisierter „verdeckter“ Transport weist zwar ebenfalls ein Gefährdungspotenzial auf. In einem die allgemeinen Verhältnisse übersteigenden Maß ist dieses indessen nur dann gegeben, wenn davon ausgegangen werden kann, dass ein Täter den verdeckten Transport zuvor gezielt ausspäht. Diese Möglichkeit liegt aber insbesondere deswegen fern, weil der Kläger Geld- und Werttransporte „auf Abruf“ oder auch ansonsten nicht regelmäßig übernimmt, was angesichts der insoweit flexiblen Betriebsabläufe eine erfolgversprechende Observation erschwert. Der Kläger hat im Übrigen auch nicht darauf verwiesen, dass er bei früheren Transportaufträgen bereits mit ernsthaften Gefährdungssituationen konfrontiert gewesen sei.
25 
Schließlich hat der Kläger auch nicht dargetan, dass das Führen einer Waffe geeignet ist, eine jedenfalls unterstellte abstrakte Gefährdung bei einem realitätsgerechten Szenario eines Überraschungsüberfalls durch eine erfolgreiche Abwehr zu mindern (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.06.1975 - I C 25.73 -, BVerwGE 49, 1 <12>; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.04.1989 - 10 S 902/88 -; NVwZ-RR 1990, 72 ; OVG NRW, Urteil vom 23.04.2008 - 20 A 321/07 -, juris Rz. 36 f.). Auch wenn der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, solche Transporte immer zu zweit durchgeführt hat und künftig durchzuführen beabsichtigt, ist nicht ersichtlich, dass bei einem solchen Eingriff noch Zeit verbliebe, eine Waffe zur Verteidigung einzusetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der bewaffnete Angreifer darauf abzielt, eine bewaffnete Gegenwehr von vornherein auszuschalten. Der Vertreter der Landespolizeidirektion hat hierzu ausgeführt, dass selbst die Wachmänner in gepanzerten Transportfahrzeugen zum größten Teil nicht mehr bewaffnet seien. Damit wolle man einem „harten“ Übergriff zuvorkommen und so den Gebrauch von Schusswaffen im öffentlichen Raum vermeiden.
III.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
27 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
28 
Beschluss vom 16. Dezember 2009
29 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG).
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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