Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

StPO § 127 Vorläufige Festnahme

Strafprozeßordnung

(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.

(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.

(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.

(4) Für die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gelten die §§ 114a bis 114c entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 OAus 237/25
4. Dezember 2025
2 OAus 237/25 4. Dezember 2025
Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 18 Qs 4/25
9. September 2025
18 Qs 4/25 9. September 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 204 StRR 333/25
1. September 2025
204 StRR 333/25 1. September 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 204 VAs 19/25
14. April 2025
204 VAs 19/25 14. April 2025
Beschluss vom Amtsgericht Hamburg - 21 C 7/25
21. Januar 2025
21 C 7/25 21. Januar 2025
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 1 A 1/23
28. November 2024
1 A 1/23 28. November 2024
Beschluss vom Kammergericht (3. Strafsenat) - 3 ORs 28/24, 3 ORs 28/24 - 161 SRs 9/24
23. Oktober 2024
3 ORs 28/24, 3 ORs 28/24 - 161 SRs 9/24 23. Oktober 2024
Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Konstanz - S 10 VG 2060/21
9. Juli 2024
S 10 VG 2060/21 9. Juli 2024
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 102 VA 226/23
14. März 2024
102 VA 226/23 14. März 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Meiningen (2. Kammer) - 2 K 329/20 Me
13. Februar 2024
2 K 329/20 Me 13. Februar 2024