Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 3 S 1873/09

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 2-81 „Vordere Steige“ der Antragsgegnerin vom 31.03.2009. Er ist Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. ..., das an das Plangebiet angrenzt.
Das Gebiet des Bebauungsplans umfasst eine ca. 3 ha große Hangfläche im Osten des Freiburger Stadtteils Herdern. Es befinden sich dort hauptsächlich Gärten mit Wiesen und Obstbaumbeständen, Nutzgärten und Zielgärten. Nördlich des Plangebiets grenzt ein Waldgebiet an, das sog. Fuchswäldele. Im Osten (Eichhalde) sowie im Westen und Südwesten (Sonnhalde) schließt sich Wohnbebauung an, südlich des Plangebiets befinden sich Felder und Wiesen.
Der Bebauungsplan setzt im Wesentlichen ein reines Wohngebiet mit 17 Einzelhäusern und 5 Doppelhäusern, Verkehrsflächen, private Grünflächen und eine Fläche für Wald fest. Zulässig sind ein Vollgeschoss und eine Grundfläche von bis zu 100 m² bei den Einzelhäusern sowie 90 m² bei den Doppelhaushälften. Die maximal zulässigen Firsthöhen betragen zwischen 7,5 und 10,5 m. Die überbaubaren Grundstücksflächen setzt der Bebauungsplan durch Baugrenzen fest.
Dem Bebauungsplan lag folgende Vorgeschichte und folgendes Verfahren zugrunde: Bereits in den 1990er Jahren hatten sich mehrere Eigentümer von Grundstücken im jetzigen Plangebiet zur Interessengemeinschaft „Vordere Steige“ zusammengeschlossen. Ihr Ziel war es, die Aufstellung eines Bebauungsplans in dem Gebiet voranzutreiben. In der Folgezeit wurden teilweise umfangreiche Voruntersuchungen durchgeführt. So wurden in den Jahren 1998 bis 2001 eine Verträglichkeitsuntersuchung zur Siedlungsentwicklung in dem betroffenen Gebiet, ein tierökologisches Gutachten, eine faunistische und vegetationskundliche Grundlagenuntersuchung, ein Klimagutachten, ein Gutachten zur Wimpernfledermaus sowie eine Stellungnahme zum Hirschkäfer erstellt. Am 19.07.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Vordere Steige“ Plan-Nr. 2-81. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 02.09.2006 ortsüblich bekanntgemacht. Dem Aufstellungsbeschluss folgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und die Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange. Aufgrund des Auslegungsbeschlusses des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 18.12.2007 und dessen ortsüblicher Bekanntmachung am 15.03.2008 wurde der Bebauungsplanentwurf vom 25.03.2008 bis zum 30.04.2008 öffentlich ausgelegt. Im gleichen Zeitraum wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen legte die Antragsgegnerin den Bebauungsplanentwurf vom 17.11.2008 bis zum 19.12.2008 sowie ein weiteres Mal vom 24.02.2009 bis zum 12.03.2009 erneut aus. Vorausgegangen waren jeweils entsprechende öffentliche Bekanntmachungen. In seiner Sitzung vom 31.03.2009 stimmte der Gemeinderat der Antragsgegnerin dem Entscheidungsvorschlag zu den eingegangenen Stellungnahmen zu und beschloss den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Nach dessen Ausfertigung durch den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin am gleichen Tag wurde der Bebauungsplan am 03.07.2009 ortsüblich bekannt gemacht.
Bereits am 06.02.2008 hatten zahlreiche Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet mit der Antragsgegnerin einen städtebaulichen Vertrag geschlossen, um die Ziele und Zwecke des Bebauungsplans zu sichern und die durch den Bebauungsplan aufgeworfenen Probleme auszuräumen. Darin verpflichten sich die Grundstückseigentümer, die durch die Aufstellung des Bebauungsplans verursachten Kosten für Gutachten und Untersuchungen sowie für die städtebauliche Planung zu übernehmen. Des Weiteren verpflichten sie sich zur Herstellung von Ausgleichsmaßnahmen und nach § 1a Abs. 3 BauGB, zur Übernahme grünordnerischer Maßnahmen nach dem Grünordnungsplan sowie zur Durchführung eines Monitorings und zur Übernahme der dadurch verursachten Kosten. Sie verpflichten sich ferner, an die Antragsgegnerin Flächen für geförderten Wohnungsbau abzutreten, eine freiwillige Bodenordnung durchzuführen und die Kosten der Erschließung zu tragen. Dieser Vertrag wurde durch Vertrag vom 29.06.2009 ergänzt.
Bereits während des Planaufstellungsverfahrens trug der Antragsteller Bedenken gegen die Planung vor. Er bemängelte insbesondere die verkehrliche Erschließung des Plangebiets über die entlang seines Grundstücks verlaufende, nur 3,5 bis 4 m breite Straße „Vordere Steige“. Das Planvorhaben beeinträchtige das in der Nähe des Plangebiets liegende FFH-Gebiet und mehrere im Plangebiet vorkommende geschützte Tierarten. Darüber hinaus werde das Klima negativ beeinflusst. Ferner werde bei Realisierung der Planung deutlich mehr Hangschichtwasser und wild abfließendes Wasser unkontrolliert auf sein Grundstück gelangen als bisher.
Am 21.08.2009 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Sein bislang von Lärm und Abgasen völlig unbelastetes Grundstück werde durch die entlang seiner Grundstücksgrenze verlaufende Zufahrtsstraße zum Baugebiet in erhöhtem Maße solchen Immissionen ausgesetzt. Die Bebauung führe zu einer Klimaverschlechterung auf seinem Grundstück, da der Kaltluftabfluss reduziert werde. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil das Klimagutachten des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 28.04.2008 und der Umweltbericht in der Fassung vom 06.03.2009 nicht ausgelegt worden seien. Außerdem habe keine eigene naturschutzfachliche Prüfung der Antragsgegnerin stattgefunden, denn der Umweltbericht sei im Auftrag der Interessengemeinschaft der Grundstückseigentümer im Plangebiet erstellt worden.
Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, denn er sei wegen Verstoßes gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vollzugsfähig. Von dem Tötungsverbot sei die im Plangebiet vorkommende streng geschützte Schlingnatter betroffen. Das Tötungsverbot könne nicht kompensiert werden. Die Prüfung der Erschließungsvarianten sei fehlerhaft. Dem Variantenvergleich habe eine veraltete Bebauungsplanung zugrunde gelegen. Die sich nach der Planänderung aufdrängende Erschließung über das nördlich des Plangebiets liegende Fuchswäldele durch einen Ausbau des vorhandenen Fußweges sei nicht geprüft worden. Da die nunmehr vorgesehene Zufahrt zum Baugebiet über die „Vordere Steige“ schmal und steil sei, werde nicht nur sein Grundstück erheblichen Lärm- und Abgasimmissionen sowie einer Klimaverschlechterung ausgesetzt, sondern es würden insbesondere Fußgänger gefährdet. Diese könnten im Fall einer Begegnung mit LKWs nicht ausweichen. Die Ermittlung und Bewertung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz sei fehlerhaft. Die Kompensationsflächen lägen ausschließlich auf Flächen, die im Eigentum der Grundstückseigentümer im Plangebiet stünden; sie seien daher von vornherein beschränkt gewesen. Die Fehler führten zu einem fehlerhaften Abwägungsergebnis.
Der Antragsteller beantragt,
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den Bebauungsplan „Vordere Steige“ Plan Nr. 2-81 der Stadt Freiburg vom 31.03.2009 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Sie trägt vor: Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 28.04.2008 habe zum Zeitpunkt des Beschlusses des Gemeinderats am 18.12.2007 über die öffentliche Auslegung des Planentwurfs sowie zum Beginn der ersten Auslegung noch nicht vorgelegen. Im Übrigen sei die Auslegung der Stellungnahme entbehrlich gewesen, weil sie von einer Privatperson vorgelegt worden sei. Der Umweltbericht in der Fassung vom 06.03.2009 habe nicht erneut ausgelegt werden müssen, denn es seien keine Festsetzungen des Bebauungsplans nachträglich geändert oder ergänzt worden, sondern nur der Umweltbericht als Teil der Begründung des Planentwurfs. Die Erstellung des Umweltberichts im Auftrag der Interessengemeinschaft „Vordere Steige“ sei nicht zu beanstanden. Diese Möglichkeit sei in § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorgesehen. An der Qualifikation der Autorin des Umweltberichts bestünden keinerlei Zweifel. Der Bebauungsplan sei materiell rechtmäßig. Er sei insbesondere vollzugsfähig; artenschutzrechtliche Vorschriften stünden dem nicht entgegen. Der Umweltbericht weise für jede im Plangebiet vorkommende besonders oder streng geschützte Art nach, dass und weshalb Verbotstatbestände nicht erfüllt seien und dass die jeweiligen lokalen Populationen in einem günstigen Erhaltungszustand verblieben.
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Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Insbesondere sei das Erschließungskonzept abwägungsfehlerfrei. Die Erschließung über die „Vordere Steige“ belaste den Antragsteller nur gering. Sie sei trotz der geringen Straßenbreite angesichts einer Länge von nur 35 m noch ausreichend, da aufgrund der sehr lockeren Bebauung nur wenige Fahrzeugbewegungen zu erwarten seien. Die Belastungen während der Bauphase seien zusätzlich durch entsprechende Regelungen im städtebaulichen Vertrag mit den Grundstückseigentümern aufgearbeitet. Die vom Antragsteller favorisierte Erschließungsvariante sei aus ökologischen und finanziellen Gründen abzulehnen. Die Bebauung habe zwar negative Auswirkungen auf die Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke bei windschwachen Strahlungswetterlagen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung einzelner Angrenzer oder des Stadtteils insgesamt sei damit jedoch nicht verbunden.
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Sie habe auch das Gewicht der einzelnen Belange beachtet. Wegen des erheblichen Eingriffs in Natur und Landschaft seien erforderliche Kompensations- und Funktionsmaßnahmen in Gang gesetzt worden, die bis Ende des ersten Quartals 2010 ausreichende neue Lebensräume im Plangebiet schafften. Die mit dem Bau der Erschließungsarbeiten verbundenen Beeinträchtigungen würden minimiert, indem die Arbeiten mit der hauseigenen Naturschutzbehörde abgestimmt worden seien. Die Wirksamkeit der Kompensationsmaßnahmen sei dreifach abgesichert. Zum einen enthalte der Bebauungsplan textliche Festsetzungen zu den durchzuführenden Maßnahmen auf den Kompensationsflächen im Plangebiet. Zum zweiten hätten sich die Grundstückseigentümer in dem abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag verpflichtet, einen Pflege- und Entwicklungsplan mit entsprechenden Festlegungen zur Herstellung und dauerhaften Pflege der Flächen in Abstimmung mit den Fachbehörden erstellen zu lassen. Ein qualifizierter Fachbetrieb solle die Flächen herstellen und dauerhaft pflegen. Die Wirksamkeit der Maßnahmen werde kontinuierlich überwacht. Im Grundbuch würden entsprechende Reallasten und Dienstbarkeiten eingetragen. Zum dritten würden die ökologischen Ausgleichsflächen durch deren Einbeziehung in das umliegende Landschaftsschutzgebiet auch naturschutzrechtlich gesichert.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
17 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nicht begründet.
A.
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Der Antrag ist zulässig.
19 
1. Er ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt und ausführlich begründet worden. Der Antragsteller hat sämtliche Einwendungen, die er im vorliegenden Verfahren geltend macht, bereits als Einwendungen im Bebauungsplanverfahren vorgetragen.
20 
2. Der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er ist zwar nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet. Er kann sich jedoch darauf berufen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in privaten abwägungserheblichen Belangen nachteilig betroffen zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
21 
a) Das von dem Antragsteller geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt grundsätzlich ein abwägungsbeachtliches Interesse dar, denn die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes und ihrer Relevanz für die Bauleitplanung nicht neutral (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, NVwZ 2000, 807). Die Verkehrssituation muss sich in einer spezifisch planbedingten Weise ändern und die Lärmeinwirkungen dürfen nicht als geringfügig einzustufen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199 und Urteil vom 17.09.1998 - 4 CN 1.97 -, BauR 1999, 137). Von einer geringfügigen Lärmzunahme kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin hat zwar kein Schallgutachten eingeholt, so dass eine Berechnung der Zunahme der Immissionsbelastung fehlt. Es steht daher insbesondere nicht fest, dass sich der Dauerschallpegel um mehr als 3 dB(A) erhöhen wird. Eine solche Veränderung ist nach den Erkenntnissen der Akustik vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar (vgl. Urteil des Senats vom 03.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris). Es können jedoch auch solche Veränderungen des Dauerschallpegels zum Abwägungsmaterial zählen, die die Hörbarkeitsschwelle nicht überschreiten. Daher bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.405.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041).
22 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine abwägungserhebliche Mehrbelastung durch Verkehrslärm zu erwarten. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die „Vordere Steige“, an die das Grundstück des Antragstellers grenzt, als Sackgasse bislang lediglich zur Erschließung des Grundstücks des Antragstellers sowie der Grundstücke Flst.Nr. ... und ... dient und daher von Verkehrslärm fast völlig verschont ist. Diese Situation wird sich durch das nun geplante Wohngebiet grundlegend ändern. Denn die Straße wird in Zukunft der Erschließung des neuen Baugebiets mit fast 30 Grundstücken dienen. Eine solche Veränderung ist abwägungserheblich und wurde von der Antragsgegnerin im Übrigen auch in die Abwägung einbezogen.
23 
b) Darüber hinaus ist der Antragsteller auch in dem von ihm geltend gemachten Belang des Klimaschutzes abwägungserheblich betroffen (vgl. zur Veränderung des Kleinklimas als abwägungserheblichem Belang Urteil des Senats vom 19.05.2010 - 3 S 2099/08 -, juris). Die von dem Antragsteller befürchtete negative Veränderung der klimatischen Situation auf seinem Grundstück durch das geplante Baugebiet kann eintreten, wie die Antragsgegnerin selbst einräumt. Denn die geplante Bebauung kann negative Auswirkungen auf die Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke bei windschwachen Strahlungswetterlagen haben. Die Antragsgegnerin hält diese Beeinträchtigung jedoch für zumutbar. Ob dies zutrifft, bedarf einer näheren Prüfung im Rahmen der Begründetheit. Denn es lässt sich nicht auf den ersten Blick feststellen, dass die klimatischen Auswirkungen der geplanten Bebauung auf das Grundstück des Antragstellers so geringfügig sind, dass eine abwägungserhebliche Betroffenheit von vornherein ausscheidet.
B.
24 
Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet. Der Bebauungsplan leidet weder in formell- noch in materiell-rechtlicher Hinsicht an Mängeln, die dazu führen, dass er insgesamt für unwirksam zu erklären wäre.
25 
1. Der Bebauungsplan ist frei von formell-rechtlichen Fehlern.
26 
a) Er leidet nicht an einem Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB.
27 
aa) Die Antragsgegnerin hat es zwar unterlassen, die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 28.04.2008 auszulegen. Dies führt jedoch - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht zu einem Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB. Die Antragsgegnerin hat die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB eingehalten.
28 
(1) Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung entspricht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Die Wochenfrist ist eingehalten und im Bekanntmachungstext wurden Ort und Dauer der Auslegung eindeutig benannt. Auch auf die Stellungnahmefrist wurde ordnungsgemäß hingewiesen. Bei der Bekanntmachung der ersten Auslegung fehlte zwar der nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB seit dem 01.01.2007 erforderliche Hinweis, dass eine unterlassene rechtzeitige Stellungnahme die Unzulässigkeit eines Antrags nach § 47 VwGO zur Folge hat. Den Bekanntmachungen der zweiten und dritten Auslegung war dieser Hinweis jedoch beigefügt. Der Bekanntmachungstext enthält auch einen ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Insoweit genügt es, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzu- fassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen, wie dies im vorliegenden Fall erfolgt ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, juris m.w.N. der Rechtspr. u. Literatur). Der veröffentlichte Text wird seiner Anstoßfunktion gerecht. Er bewirkte, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wurde (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75). Denn er erhielt durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Antragsgegnerin vorhandenen Erkenntnissen aufwarf und ob gegebenenfalls Anlass zu einer eigenen - erstmaligen oder ergänzenden - Stellungnahme bestand (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 17.06.2010, a.a.O.).
29 
(2) Die Durchführung der Auslegung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplanentwurf mit der Begründung einschließlich des Umweltberichts und des Grünordnungsplans, den textlichen Festsetzungen und dem Entwurf der örtlichen Bauvorschriften lag drei Mal öffentlich aus. Die Antragsgegnerin ist auch der zusätzlichen Anforderung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ausreichend nachgekommen, zugleich die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ auszulegen. Denn hinsichtlich der Bewertung der Wesentlichkeit stand ihr ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.), den sie nicht überschritten hat. Dies gilt auch insoweit, als sie die von einem Anwohner der Sonnhalde mit Schreiben vom 28.04.2008 vorgelegte und bei ihr am 30.04.2008 eingegangene stadtklimatische Stellungnahme des Meteorologischen Instituts Freiburg vom 24.04.2008 weder bei der zweiten Auslegung vom 17.11. bis 19.12.2008 noch bei der dritten Auslegung vom 24.2. bis 12.03.2009 ausgelegt hat.
30 
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin war die Auslegung dieser Stellungnahme allerdings nicht bereits deshalb entbehrlich, weil sie von einer Privatperson vorgelegt wurde. Unter dem Begriff der Stellungnahme im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch eine solche eines privaten Dritten zu verstehen (so auch Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar § 3 Rn. 35 ) . Ob sie ausgelegt werden muss, beurteilt sich danach, ob es sich um eine umweltbezogene Stellungnahme handelt und sie nach Einschätzung der Gemeinde wesentlich ist. Die Antragsgegnerin meint zwar, Stellungnahmen, die weder von dem Projektträger noch von den beteiligten Behörden stammen, stellten keine relevanten „umweltbezogenen Informationen im Sinne des Gesetzes“ dar. Sie beruft sich insoweit auf das Urteil des Bayerischen VGH vom 05.02.2009 (- 1 N 07.2713 u.a. -, juris, Rn. 44) und den in dieser Entscheidung zitierten Art. 6 Abs. 2 Buchst. e) i.V.m. Art. 5 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (Richtlinie 2003/35/EG). Gemeint sind allerdings wohl Art. 5 und 6 der UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG). Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie wurde durch Art. 3 Nr. 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geändert. Die Art. 5 und 6 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie betreffen dagegen die von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Berichte und die Überprüfung der Anwendung und Wirksamkeit sowie die Umsetzungsfrist der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie. Die von der Antragsgegnerin und auch vom Bayerischen VGH offensichtlich gemeinten Regelungen in Art. 6 Abs. 2 und Art. 5 der UVP-Richtlinie beziehen sich auf die Auslegungsbekanntmachung . Die Frage, welche Informationen der betroffenen Öffentlichkeit tatsächlich zugänglich gemacht werden müssen, regelt dagegen Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie, der durch Art. 3 Nr. 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie ebenfalls geändert wurde. Danach sind neben allen Informationen, die gemäß Art. 5 UVP-Richtlinie eingeholt wurden (Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) UVP-Richtlinie) die „wichtigsten Berichte und Empfehlungen“ zugänglich zu machen, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Information der Öffentlichkeit vorliegen (Art. 6 Abs. 3 Buchst. b) UVP-Richtlinie). Die Umsetzung dieser Regelung durch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, bei der das Wort „wichtigsten“ durch das Wort „wesentlichen“ ersetzt wurde, ist nicht zu beanstanden, wie bereits der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs in seiner zitierten Entscheidung vom 17.06.2010 (- 5 S 884/09 -, a.a.O.) ausgeführt hat. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an.
31 
Weder Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie noch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB unterscheiden zwischen Stellungnahmen der beteiligten Behörden und des Projektträgers einerseits und Stellungnahmen privater Dritter andererseits. Dafür besteht angesichts der Ziele der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie, eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit zu ermöglichen und die Beteiligung zu fördern (vgl. Erwägungsgründe (3) und (4) der UVP-Richtlinie) auch kein Anlass. Stellungnahmen privater Dritter sind daher nur dann nicht auszulegen, wenn sie nicht umweltbezogen oder nach Einschätzung der Gemeinde nicht wesentlich sind.
32 
Nach dem Akteninhalt ging die Antragsgegnerin davon aus, dass die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 24.04.2008 nicht wesentlich ist. Denn das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin wies in seiner E-Mail vom 26.05.2008 darauf hin, es sei bereits bekannt und unstrittig, dass die Bebauung des Plangebiets zu einer Verschlechterung der Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke führen könne. Daraus lässt sich schließen, dass die Antragsgegnerin davon ausging, die Stellungnahme enthalte keine neuen Erkenntnisse, es unterschieden sich lediglich die aus den bereits vorliegenden Informationen zu ziehenden Schlüsse. Denn während nach Auffassung der Antragsgegnerin die vorliegenden - und ausgelegten - Erkenntnisse genügten, um die Klimabelange in der Abwägung hinreichend berücksichtigen zu können, waren die Professoren des Meteorologischen Instituts der Meinung, es seien weitere umfangreiche und langfristige Untersuchungen der klimatischen Verhältnisse erforderlich. Eine Begründung hierfür nannten sie jedoch nicht. Sie bezeichneten die Beantwortung der von ihnen aufgeworfenen Fragen zwar als von „fundamentaler Relevanz“ für die stadtklimatische Bedeutung des Bebauungsplans, legten jedoch nicht dar, worin - trotz der bereits vorliegenden und von ihnen verwerteten klimatischen Untersuchungen aus den Jahren 1974 und 2003 für die Stadt Freiburg im Allgemeinen und aus dem Jahr 1999 für das Baugebiet im Speziellen - die fundamentale Relevanz bestehen soll und warum die vorhandenen Erkenntnisse nicht ausreichen sollten. Davon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts nicht als wesentlich im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB einstufte. Die Antragsgegnerin hat den ihr zustehenden Einschätzungsspielraum dadurch nicht überschritten. Die ausgelegten Untersuchungen zur Beeinflussung des Kleinklimas im Bereich des Baugebiets „Vordere Steige“ genügten, um die interessierten Bürger auf das Problem der klimatischen Auswirkungen der Planung aufmerksam zu machen und es ihnen zu ermöglichen Meinungen und Bedenken zu äußern.
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bb) Des weiteren war es nicht verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB bei der zweiten und dritten Auslegung keinen „fortgeschriebenen“ Umweltbericht auszulegen. Insbesondere war es - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht erforderlich, den Umweltbericht in der Fassung vom 06.03.2009 auszulegen, d.h. in der Fassung, die er unmittelbar vor Satzungsbeschluss erhalten hat.
34 
Der Umweltbericht bildet nach § 2a Satz 3 BauGB einen gesonderten Teil der Begründung und ist deshalb nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen. Nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sind in der Begründung „entsprechend dem Stand des Verfahrens“ in dem Umweltbericht die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Die Verpflichtung, die Umweltbelange entsprechend dem Stand des Verfahrens darzulegen, beinhaltet die grundsätzliche Pflicht der Gemeinde, den Umweltbericht fortzuschreiben (vgl. Battis, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 2a Rn. 3; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 2a Rn. 16). Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Falle weiterer Auslegungen stets ein fortgeschriebener Umweltbericht auszulegen ist; es kann im Einzelfall auch genügen, den Umweltbericht vor Satzungsbeschluss den Ergebnissen sämtlicher öffentlicher Auslegungen anzupassen. Maßgebend ist insoweit, ob es sich um Änderungen des Umweltberichts handelt, die so gravierend sind, dass nur die Auslegung eines fortgeschriebenen Umweltberichts ihrer Funktion gerecht werden kann, die Öffentlichkeit über den Inhalt der konkreten Planungsabsichten der Gemeinde zu unterrichten und es ihr zu ermöglichen, sachgerechte Stellungnahmen hierzu abzugeben.
35 
Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob die Auslegung eines fortgeschriebenen Umweltberichts nur dann erforderlich ist, wenn sich zugleich der Inhalt der Planung selbst geändert hat, oder ob eine solche Pflicht auch dann besteht, wenn aufgrund der während des Aufstellungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse nur Änderungen des Umweltberichts erforderlich werden. Denn der Antragsteller benennt keine Änderungen im Umweltbericht, die so wesentlich sind, dass nur eine Auslegung des fortgeschriebenen Umweltberichts ihre oben genannte Funktion hätte erfüllen können. Er behauptet nur pauschal, es habe Änderungen gegeben, ohne diese jedoch zu konkretisieren. Er trägt zwar vor, der ausgelegte Umweltbericht unterscheide sich von dem Umweltbericht in der Fassung des Satzungsbeschlusses auf den Seiten 17 und 36 ff. in Bezug auf die Vogelarten - ohne diese Änderung indes konkret zu benennen - und auf Seite 23 in Bezug auf geänderte Feststellungen zur Gesetzeslage, auch insoweit ohne konkrete Bezeichnung. Ersteres betrifft - soweit aufgrund des Vortrags erkennbar - Änderungen in der Darstellung. Auch der Antragsteller selbst bezeichnet keine Änderungen inhaltlicher Art, die - darüber hinaus - so schwerwiegend sind, dass sie den interessierten Bürgern erneut hätten zugänglich gemacht werden müssen, damit diese von ihrem Recht, Meinungen und Bedenken vorzubringen, sachgerecht hätten Gebrauch machen können. Gleiches gilt für die behaupteten Änderungen der Feststellungen zur Gesetzeslage.
36 
Zu Unrecht rügt der Antragsteller die Mangelhaftigkeit des Umweltberichts. Er ist der Auffassung, es fehle eine eigene naturschutzfachliche Prüfung der Antragsgegnerin, weil der Umweltbericht von der Interessengemeinschaft „Vordere Steige“ in Auftrag gegeben worden sei. Die Antragsgegnerin hält dem jedoch zu Recht entgegen, sie habe in zulässiger Weise von der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, mit den Grundstückseigentümern im Plangebiet einen städtebaulichen Vertrag zur Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen auf deren Kosten abzuschließen, der auch die Ausarbeitung des Umweltberichts umfasst habe. Die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 3 BauGB der Gemeinde verbliebene Verantwortung für das gesetzlich vorgeschriebene Planaufstellungsverfahren hat die Antragsgegnerin wahrgenommen, denn der Umweltbericht hat dem Umweltamt der Antragsgegnerin zur Prüfung vorgelegen und der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat schließlich - in Form des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan - eine eigene Entscheidung getroffen. Dass das Umweltamt der Antragsgegnerin zunächst Bedenken gegen die Auftragsvergabe durch die Interessengemeinschaft erhoben hat, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn es hat diese Bedenken später nicht mehr aufrecht erhalten und den Umweltbericht inhaltlich nicht beanstandet. Auch hängt die von dem Antragsteller geforderte Unabhängigkeit des Gutachters nicht davon ab, ob er von der Antragsgegnerin selbst oder - in Erfüllung der Verpflichtung aus dem städtebaulichen Vertrag - von den Grundstückseigentümern im Plangebiet mit der Erstellung des Umweltberichts beauftragt wurde. Der Umweltbericht ist durch die Beauftragung durch die Grundstückseigentümer nicht zu einer „Arbeit der Interessengemeinschaft“ geworden wie der Antragsteller meint. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller keine inhaltlichen Anhaltspunkte benennt, die nahelegen würden, dass der Umweltbericht unter einseitiger Berücksichtigung der Interessen der Interessengemeinschaft erstellt wurde. Die Qualifikation der Gutachterin hat der Antragsteller ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Hierzu besteht auch aus Sicht des Senats kein Anlass.
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2. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
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a) Dies betrifft zunächst die Frage der klimatischen Auswirkungen des Bebauungsplans. Der Antragsteller ist zwar der Auffassung, die vorliegenden Klimauntersuchungen reichten nicht aus, um die Belange des Klimaschutzes in der Abwägung hinreichend berücksichtigen zu können. Er verweist insoweit auf die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 24.04.2008, in der sehr umfangreiche weitere Untersuchungen gefordert werden. Insbesondere sind die Autoren dieser Stellungnahme der Auffassung, dass detaillierte mehrmalige Versuche zu verschiedenen Jahreszeiten unter Einbeziehung sämtlicher Einflussfaktoren durchzuführen seien, um festzustellen, wie groß derzeit die Fläche ist, die in den Genuss des Kaltluftabflusses infolge der Kaltluftproduktionsfläche des Plangebiets kommt und wie intensiv der derzeitige von der dortigen Kaltluftproduktionsfläche ausgehende Kaltluftabfluss ist.
39 
Angesichts der vorliegenden Erkenntnisse aus den Klimauntersuchungen 1999 und des eher geringen Umfangs der geplanten aufgelockerten Bebauung mit 22 Einzel- und Doppelhäusern bedurfte es derart intensiver Untersuchungen jedoch nicht. Die klimatischen Auswirkungen einer Planung sind Gegenstand der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 BauGB legt die Gemeinde für jeden Bebauungsplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Nach Satz 3 der Vorschrift bezieht sich die Umweltprüfung auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bebauungsplans angemessenerweise verlangt werden kann. Der Maßstab ist daher in doppelter Hinsicht ein relativer. Zum einen kann von der Gemeinde nur verlangt werden, dass sie solche Annahmen zugrunde legt, die dem allgemeinen Kenntnisstand und den allgemein anerkannten Prüfmethoden entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 370 zur UVP-Prüfung). Zum anderen hängen Untersuchungstiefe und -umfang von dem konkreten Planungsgegenstand ab. Das Gesetz fordert daher nicht, dass stets eine allumfassende und bestmögliche Untersuchung aller Umweltbelange durchgeführt wird, sondern verpflichtet die Gemeinde zu einer Prüfung in einem dem einzelnen Bebauungsplan angemessenen Umfang. Dies bedeutet, dass auch zeitliche und finanzielle Aspekte eine Rolle spielen können (vgl. zum Umfang der Untersuchungspflicht auch Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB Kommentar, § 2 Rn. 229 ff.).
40 
Davon ausgehend hat die Antragsgegnerin die klimatischen Auswirkungen der Planung in ausreichendem, d.h. angemessenem Umfang ermittelt. Aufgrund der vorliegenden Untersuchungen steht fest, dass es zu negativen Veränderungen der Durchlüftung und des Kaltluftabflusses kommen wird. Die Antragsgegnerin stellt dies nicht in Abrede und hat diese Erkenntnis in der Abwägung berücksichtigt. Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich, ob das Ausmaß der Beeinträchtigung hinreichend genau ermittelt wurde. Dies ist nach Überzeugung des Senats der Fall. Denn die vom Antragsteller zitierten Professoren ... und ... stellen zwar heraus, dass die Beantwortung der genannten Fragen für die stadtklimatische Bedeutung des Bebauungsplans von „fundamentaler Relevanz“ sei und sie eine erhebliche Betroffenheit der lokalen Anwohner konstatieren. Letztlich setzen sie sich mit den vorliegenden Erkenntnissen, die für eine nur geringe Kaltluftproduktivität und einen kleinen Kaltlufteinzugsbereich des Plangebiets sowie eine geringe Eindringtiefe in die nähere Umgebung sprechen, aber nicht auseinander. Diese Erkenntnisse werden in der klimatischen Abschätzung der iMA vom 11.01.2010, die die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren vorgelegt hat, noch einmal zusammengefasst und bewertet. Sie beruhen nicht auf neuen Untersuchungen, sondern wurden bereits bei der Klimauntersuchung aus dem Jahr 1999 berücksichtigt . Dass diese Untersuchung nicht mehr verwertbar ist, behaupten auch die Professoren ... und ... nicht.
41 
Die vorliegenden Erkenntnisse reichen aus, um die klimatischen Folgen in einem für das Bebauungsplanverfahren „Vordere Steige“ ausreichenden Maß abschätzen zu können. Letztlich würden intensive weitere Untersuchungen allenfalls zu Ergebnisabweichungen im Detail führen. Denn die beiden Professoren nennen keine Anhaltspunkte, die darauf hinweisen, dass sich das Ergebnis grundlegend ändern könnte. Insbesondere behaupten sie nicht, die bisherigen Untersuchungen, Annahmen und Aussagen seien fehlerhaft. Diesem Grad weiterer Erkenntnismöglichkeiten steht der hohe zeitliche und finanzielle Aufwand weiterer Untersuchungen gegenüber. Die Professoren ... und ... fordern mehrere Untersuchungen im Verlauf des Jahres und weisen selbst darauf hin, dass die von ihnen geforderten Untersuchungen erhebliche Kosten verursachen. Dieser Aufwand kann jedoch angesichts des Gegenstandes des vorliegenden Bebauungsplans und der bereits vorhandenen Erkenntnisse nicht gefordert werden.
42 
Der Antragsgegnerin ist auch kein Fehler bei der Bewertung dieser Belange unterlaufen. Sie hat die klimatischen Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in ihre Abwägung eingestellt. Sie durfte sie ohne Rechtsfehler als nicht so gewichtig einstufen, dass sie der Verwirklichung der bereits im Flächennutzungsplan vorgesehenen Wohnbebauung unüberwindbar entgegenstehen würden. Insbesondere ist ihre Einschätzung nicht zu beanstanden, dass die klimatischen Veränderungen in der Umgebung des Plangebiets nicht die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreiten werden. Denn das Baugebiet wird nur locker bebaut. Es weist weder in horizontaler noch in vertikaler Richtung Bebauungsriegel auf, die sich besonders negativ auf die Durchlüftung des Gebiets und seiner Umgebung auswirken könnten. Darüber hinaus sind Festsetzungen zur Dachbegrünung und zur Begrünung der Grundstücksflächen getroffen worden, die sich auch auf das Klima positiv auswirken.
43 
b) Die Ermittlung und Bewertung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Der Antragsteller rügt zwar, es sei ohne begründete Argumente auf eine größere Ausgleichsfläche verzichtet worden und dies, obwohl ein Ausgleichsdefizit verbleibe. Die außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegenden Grundstücke FlSt.Nrn. ... und ... ragten wie ein Keil in die Ausgleichsflächen F1 und F 2 hinein, obwohl der Ausgleichsbedarf auch auf diesen Grundstücken hätte erfüllt werden können. Dagegen hat die Antragsgegnerin jedoch bereits in ihrer Stellungnahme zu den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Anregungen ausgeführt, dass sie nicht als Ausgleichsflächen hätten festgesetzt werden können, weil ihr ökologisches Aufwertungspotential gering sei. Mit diesem Argument hat sich der Antragsteller nicht auseinandergesetzt. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, dass diese Einschätzung falsch sei. Auch der Senat sieht hierfür keine Anhaltspunkte.
44 
c) Auch die Prüfung und Bewertung der Erschließungsvarianten ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin durfte rechtsfehlerfrei die Erschließung des Baugebiets über die „Vordere Steige“ im Bebauungsplan festsetzen. Die vom Antragsgegner favorisierte Erschließung über das Fuchswäldele durch einen Ausbau des vorhandenen Fußweges war zwar - worauf der Antragsteller zu Recht hinweist - nicht Gegenstand der Variantenprüfung. Sie drängte sich jedoch auch nach Änderung der ursprünglich beabsichtigten inneren Erschließung nicht auf, die Grundlage der Variantenprüfung gewesen war. Zwar mag das Dachsvorkommen bei der vom Antragsteller favorisierten Erschließung nicht tangiert werden. Die übrigen, gegen eine Erschließung durch das Fuchswäldele sprechenden Gründe bleiben jedoch bestehen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 05.10.2010 sowie in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass eine Erschließung durch das Fuchswäldele erhebliche negative ökologische Folgen hätte. Zum einen würden Waldflächen verloren gehen, zum anderen würde das Waldgebiet durchschnitten und der abgetrennte westliche Waldteil entwertet. Darüber hinaus müsste ein Strecke von ca. 180 bis 210 m neu versiegelt werden; der vorhandene Weg sei bislang nur auf einer Länge von 40 bis 50 m geschottert. Zudem wäre es wegen des steilen Geländes erforderlich, ein teures Stützbauwerk zu errichten und es seien Gräben zu queren. Da die Strecke länger sei als die untersuchte Variante, wären die Baukosten sogar noch höher als die seinerzeit veranschlagten. Schließlich würde die Erschließungsrampe durch den Wald führen, was in den Wintermonaten hinsichtlich der Glättebildung als problematisch einzustufen sei. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens, dem der Antragsteller nicht substantiiert widersprochen hat, drängt sich eine Erschließung des Baugebiets über das Fuchswäldele statt über die „Vordere Steige“ auch aus Sicht des Senats nicht auf. Denn eine Erschließung über die „Vordere Steige“ verläuft auf einer bereits vorhandenen Straße zwischen bebauten Grundstücken. Sie ist zwar etwas steiler als die Fuchswäldele-Variante, jedoch mit 50 m Länge erheblich kürzer und kostengünstiger. Unter ökologischen und finanziellen Gesichtspunkten ist diese Variante der vom Antragsteller favorisierten daher deutlich vorzuziehen. Dem stehen zwar gewisse verkehrliche Nachteile wegen der geringen zur Verfügung stehenden Straßenbreite sowie Immissionsbelastungen des Antragstellers und der weiteren beiden Anlieger der Vorderen Steige gegenüber. Die Antragsgegnerin durfte diese Nachteile jedoch rechtsfehlerfrei als nicht so gewichtig einstufen, dass sie von dieser Erschließungsvariante zugunsten der von dem Antragsteller favorisierten hätte Abstand nehmen müssen.
45 
Die Erschließung des Baugebiets über die „Vordere Steige“ erfüllt auch - entgegen der Ansicht des Antragstellers - die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Erschließung. Der Antragsteller rügt zwar, die Erschließungsstraße sei mit 3,5 bis 4 m Breite zu schmal, um den Erschließungsverkehr aufzunehmen und berge ein hohes Sicherheitsrisiko für Fußgänger. Damit vermag er jedoch nicht durchzudringen.
46 
Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) soll eine Erschließungsstraße für eine Bebauung mit Reihen- und Einzelhäusern mit einer Verkehrsstärke unter 150 Kfz/h und einer Länge bis 100 m jedenfalls eine Fahrgassenbreite aufweisen, die eine Begegnung Pkw/Rad ermöglicht. Einen solchen Charakter besitzt die geplante Zufahrt über die „Vordere Steige“ und sie erfüllt die genannte Anforderung. Die Straße dient der Erschließung des neuen Baugebiets mit 15 Einzelhäusern (mit möglicher Einliegerwohnung) und 10 Doppelhaushälften. Die Antragsgegnerin geht nach der Planbegründung von einer maximalen Belastung mit 20 Kfz/h aus. Der Antragsteller hält dies zwar für zu niedrig, weil von zu geringen Einwohnerzahlen ausgegangen und nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, dass jegliche Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr fehle. Er behauptet jedoch selbst nicht, dass mehr als die in den RASt 06 als Orientierungswert genannten 150 Kfz/h zu erwarten seien. Dies erscheint angesichts der geringen Anzahl der Häuser und deren maximal zulässiger Größe auch völlig unwahrscheinlich. Die ca. 35 m lange Engstelle ist zwar nur 3,5 m bis 4 m breit. Dies ermöglicht jedoch noch einen Begegnungsverkehr zwischen einem Pkw und einem Fahrrad, so dass unter Zugrundelegung der Anforderungen der RASt 06 eine ordnungsgemäße Erschließung des neuen Baugebiets gewährleistet ist.
47 
Dagegen spricht auch nicht die Einschätzung des von dem Antragsteller beauftragten Gutachters in dessen „Verkehrlicher Bewertung der Erschließung“. Denn auch er hält die Erschließung über die „Vordere Steige“ für grundsätzlich realisierbar, wenngleich die Erreichbarkeit, Befahrbarkeit und Verkehrssicherheit aufgrund des schmalen Querschnitts verbunden mit der Längsneigung erheblich eingeschränkt sei. Aus verkehrlicher Sicht empfiehlt er, von dieser Variante Abstand zu nehmen oder den Querschnitt aufzuweiten. Letzteres scheiterte jedoch an der fehlenden Bereitschaft des Antragstellers, Grundstücksfläche für die Herstellung der Verkehrsfläche an die Antragsgegnerin zu veräußern. Dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit einer Enteignung eines Grundstücksstreifens des Antragstellers nicht in Erwägung gezogen hat, ist angesichts der nach den Anforderungen der RASt 06 noch ausreichenden Straßenbreite nicht zu beanstanden.
48 
Schließlich ist die Variantenauswahl auch im Hinblick auf die zu erwartenden Belastungen mit LKW-Verkehr während der Bauphase rechtsfehlerfrei. Denn diese Belastungen sind zeitlich begrenzt. Dabei ist zudem in Rechnung zu stellen, dass das Baugebiet nur eine geringe Größe hat und die nach dem Plan zulässigen Gebäude nur eine begrenzte Größe aufweisen dürfen; insgesamt handelt es sich nur um 25 Bauplätze für Einzelhäuser- und Doppelhaushälften, die über die „Vordere Steige“ angefahren werden müssen; zwei weitere Grundstücke im Plangebiet werden über die Eichhalde erschlossen. Die Antragsgegnerin hat die dadurch verursachten Belastungen für die Anwohner der „Vorderen Steige“ daher zu Recht als zumutbar erachtet. Unabhängig davon haben sind die Grundstückseigentümer im Plangebiet nach § 1 des mit der Antragsgegnerin geschlossenen städtebaulichen Vertrages vom 29.06.2009 zusätzlich verpflichtet, für Baumaßnahmen ein Baustellenkonzept des jeweils ausführenden Bauunternehmens vorzulegen mit dem Ziel, den entstehenden LKW-Verkehr zu koordinieren. Diese - nach Satzungsbeschluss übernommene und damit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht mehr maßgebliche Verpflichtung - ist eine zusätzliche Maßnahme, die dazu beiträgt, die Beeinträchtigungen der Anwohner der Vorderen Steige zu minimieren.
II.
49 
Der Bebauungsplan „Vordere Steige“ ist auch frei von materiellen Fehlern.
50 
1. Dem Bebauungsplan mangelt es nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Insbesondere ist er nicht aus artenschutzrechtlichen Gründen vollzugsunfähig. Die in § 42 BNatSchG in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung (im folgenden § 42 BNatSchG a.F.) geregelten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände können zwar die Vollzugsunfähigkeit eines Bebauungsplans bewirken und damit die Erforderlichkeit des Plans im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB in Frage stellen (vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 144 f. m.w.N. der Rspr.). Dies betrifft insbesondere die sogenannten Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG a.F.. Zu diesen Zugriffsverboten zählen das Tötungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.), das Störungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F.) und das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F.). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass in Umsetzung des Bebauungsplans gegen eines dieser Verbote verstoßen und der Plan deshalb vollzugsunfähig werden würde.
51 
Der Senat geht - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 25.08.1997 - 4 NB 12.97 -, NVwZ-RR 1998, 162), der Rechtsprechung des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685) und der Rechtsprechung der übrigen Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 13.02.2008 - 8 C 10368/07 -, NVwZ-RR 2008, 514; BayVGH, Urteil vom 30.11.2008 - 9 N 05.112 -, juris; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 30.01.2009 - 7 D 11/08.NE -, NuR 2009, 421; HessVGH, Urteil vom 21.02.2008 - 4 N 869/07 -, BauR 2009, 766) - davon aus, dass nicht der Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung einen untersagten Eingriff darstellen kann. Die gegenteilige Ansicht des Antragstellers vermag der Senat nicht zu teilen. Die Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit ist nicht unmittelbare Adressatin der Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzrechts. Ein Bebauungsplan bildet insoweit zwar eine mögliche Grundlage für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben, von denen artenschutzrechtlich verbotene Zugriffe auf besonders geschützte oder streng geschützte Arten ausgehen können. Er bewirkt aber selbst keine unmittelbaren Eingriffe in die Schutzgüter des Artenschutzrechts. Dies gilt auch, soweit der Bebauungsplan neben der Errichtung von Gebäuden den Bau öffentlicher Verkehrsflächen zum Gegenstand hat. Sie bedürfen zu ihrer Herstellung zwar keiner Baugenehmigung (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBO) und als Gemeindestraßen auch keines Planfeststellungsbeschlusses (vgl. § 37 Abs. 1 und 3 StrG) , in deren Rahmen die artenschutzrechtlichen Vorschriften im Einzelnen einer Prüfung unterzogen werden könnten. Der Bebauungsplan beinhaltet für die Gemeindestraße aber ebenso wenig eine bindende Zulassungsentscheidung, sondern stellt lediglich eine Grundlage für die nachfolgende Ausführungsplanung dar . Wie § 125 Abs. 3 BauGB zeigt, sind im Rahmen der Ausführung Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans möglich . Für die Frage eines Verstoßes gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand kommt es daher auch hinsichtlich der im vorliegenden Bebauungsplan geplanten Straßen erst auf deren tatsächliche Herstellung an (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 13.02.2008, a.a.O) .
52 
a) Ausgehend von den eingangs dargestellten Grundsätzen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Bebauungsplan an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mangelt, weil bei seiner Umsetzung wegen zu befürchtender Individuenverluste bei der Schlingnatter gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verstoßen wird.
53 
Durch § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. hat der Bundesgesetzgeber Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie (RL 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 - auch FFH-Richtlinie genannt) umgesetzt. Nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein Schutzsystem für die streng geschützten Tierarten des Anhangs IV der Richtlinie einzuführen, das alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten verbietet. Eine Absicht im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn nachgewiesen ist, dass der Handelnde den Fang oder die Tötung eines Exemplars der streng geschützten Tierart gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 10.01.2006 - Rs. C-221/04 - [Kommission ./. Spanien], NuR 2007, 261, 264.). Das Bundesverwaltungsgericht spricht insoweit von einer „unausweichlichen Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns“ (vgl. Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 90 f.), die Kommentarliteratur von einer „Vorhersehbarkeit des negativen Erfolges“ (vgl. Meßerschmidt, BNatSchG, § 42 Rn. 11d). Die in Umsetzung dieser Verpflichtung verabschiedete Vorschrift des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verbietet es in ihrer ersten Alternative, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Unter den besonders geschützten Arten im Sinne dieser Vorschrift sind nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b) aa) BNatSchG a.F. auch solche Tierarten zu verstehen, die in Anhang IV der Habitatrichtlinie (streng geschützte Tierarten) aufgeführt sind.
54 
(1) Die Schlingnatter (Coronella austriaca) ist als streng geschützte Tierart in Anhang IV der Habitatrichtlinie genannt und damit auch eine besonders geschützte Tierart im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.. Der von dem Antragsteller gerügte Verstoß gegen das in dieser Vorschrift enthaltene Tötungsverbot liegt in Bezug auf diese Tierart jedoch nicht vor. Im Umweltbericht (sowohl in seiner Fassung vom 05.04.2007 als auch in der Fassung vom 06.03.2009) wird dies unter Hinweis auf die Möglichkeit der Reproduktion der baubedingten Individuenverluste verneint, wobei hierbei nicht auf das einzelne Exemplar, sondern auf die Wirkung auf den lokalen Bestand der Art abgestellt wird (vgl. dort S. 52 f.). Diese Betrachtung erscheint im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit bedenklich, als Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie „Exemplare“ der Art nennt und in § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. von „Tieren“ der besonders geschützten Arten die Rede ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als individuenbezogen (vgl. Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 91) und grenzt es von dem populations- und gebietsbezogenen Störungsverbot des Art. 12 Abs. 1 Buchst.b) der Habitatrichtlinie ab, der nur von Störungen dieser „Art“ spricht (vgl. Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Rn. 89). Allerdings schränkt es den Tatbestand des Tötungsverbots trotz des Individuenbezugs bei der Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr ein. Um das Tötungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden zu lassen, sieht es diesen Tatbestand nur dann als erfüllt an, wenn sich durch ein Straßenbauvorhaben das Kollisionsrisiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Davon könne nur ausgegangen werden, wenn es sich zum einen um Tiere solcher Arten handelt, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von den Risiken des dadurch verursachten Verkehrs betroffen sind, und zum anderen diese besonderen Risiken sich nicht durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beherrschen lassen (vgl. Urteile vom 12.08.2009 und 09.07.2008, jeweils a.a.O.).
55 
Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen. Sie ist zwar für Fälle entwickelt worden, in denen es nicht um Individuenverluste durch die Bautätigkeit selbst geht, sondern um die Tötung von Tieren infolge der Nutzung der planfestgestellten Straße. Die Überlegungen, die hinter diesem Verständnis des Tötungsverbots stehen, lassen sich jedoch auch auf Konstellationen übertragen, in denen die Gefahr einer Tötung durch solche Baumaßnahmen besteht, die durch den Bebauungsplan ermöglicht wurden. Denn auch hier beinhaltet das an sich rechtmäßige Verwaltungshandeln - z.B. die Planung eines neuen Baugebiets - die nicht auszuschließende Gefahr, dass es durch die Bautätigkeit zum Verlust einzelner Tiere einer streng geschützt Art kommen wird. Wollte man bereits daraus auf einen Verstoß gegen das Tötungsverbot schließen, würde es der Planung an der Erforderlichkeit mangeln, weil ein Vollzugshindernis bestünde. Dies gälte zumindest dann, wenn auch die Möglichkeit einer Ausnahme nach § 43 BNatSchG nicht bestünde (s. dazu unten (2)).
56 
Eine ausschließlich auf das einzelne Tier und die nicht auszuschließende Gefahr seiner Tötung ausgerichtete Betrachtung würde - ebenso wie in der Fachplanung - auch in der Bauleitplanung zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis führen. Denn die Zahl der streng geschützten Arten ist sehr groß. Sie reicht von den Fledermäusen, über den Feldhamster, zahlreiche Echsen-, Schlangen-, Käfer- und Schmetterlingsarten bis hin zu vielen Schneckenarten und bestimmten Muscheln. Es besteht daher in fast jedem neu zu erschließenden Baugebiet eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass dort Tiere einer streng geschützten Art leben, so dass auch die Gefahr der Tötung eines Exemplars einer solchen Art bei der Umsetzung der Bebauungsplans bestünde. Einzelne Vorhaben könnten letztlich stets und ausschließlich nur noch im Wege einer Befreiung nach § 62 BNatSchG a.F. bzw. § 67 Abs. 2 BNatSchG n.F. oder durch die Erteilung einer Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG a.F. (= § 45 Abs. 7 BNatSchG n.F.) zugelassen werden. Dadurch würden jedoch die als Abweichungen im Einzelfall konzipierten Vorschriften zum Regelfall. Dies würde weder der Gesetzessystematik entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O.), noch würde Art. 16 der Habitatrichtlinie Rechnung getragen, der der bundesrechtlichen Regelung zugrundeliegt und der nach der Rechtsprechung des EuGH restriktiv auszulegen ist (vgl. Urteil vom 20.10.2005 - Rs. C 6/04 - [Kommission ./. Vereinigtes Königreich], NuR 2006, 494, 498, Rn. 111).
57 
Ausgehend von diesen Überlegungen ist daher auch im vorliegenden Verfahren maßgebend, ob - erstens - die Schlingnatter aufgrund ihres Verhaltens ungewöhnlich stark von den Risiken der Bautätigkeit betroffen ist und - zweitens - diese besonderen Risiken sich nicht durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beherrschen lassen. Bereits Ersteres ist zu verneinen mit der Folge, dass die Tötung von einzelnen Exemplaren der Schlingnatter infolge der Bautätigkeit kein Verstoß gegen das Tötungsverbot darstellt. Dem Umweltbericht und dem Vortrag des Antragstellers lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Schlingnatter verhaltensbedingt besonders stark gefährdet ist, bei der Bautätigkeit getötet zu werden. Nattern zählen zu den schnellen Schlangen und können bei Gefahr fliehen. (vgl. Wikipedia, Stichwort: Schlangen). Außerdem sind sie tagaktiv (vgl. Wikipedia, Stichwort: Nattern); sie werden daher durch die Bautätigkeit nicht „im Schlaf“ überrascht. Der Antragsteller verweist zwar darauf, dass für die Schlingnatter gerade in der Zeit ihres Winterschlafs die Gefahr einer Tötung bestehe, weil das Entfernen von Gehölzen - und damit der Winterschlafquartiere - nach dem Hinweis in Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nur in der Zeit vom 01.10. bis 15.03. erfolgen dürfe. Die Beseitigung von Gehölzen, die der Schlingnatter als Ruhestätte dienen, fällt jedoch nicht unter den Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. sondern unter das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F., Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Handelt es sich - wie hier - um Maßnahmen im Zuge der Verwirklichung eines Bebauungsplans ist im Hinblick auf eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie damit verbundene unvermeidbare Tötungen von Tieren die Sondervorschrift des § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F. anzuwenden (s. dazu unten c)).
58 
(2) Unabhängig davon ist der Bebauungsplan im vorliegenden Fall auch deshalb nicht wegen Verstoßes gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. vollzugsunfähig, weil die Möglichkeit besteht, dass eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG n.F. (= § 43 Abs. 8 BNatSchG a.F.) oder einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG n.F. erteilt wird, falls sich im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans herausstellen sollte, dass es im Einzelfall auf dem konkreten Baugrundstück durch das konkrete Bauvorhaben zu Individuenverlusten bei der Schlingnatter kommen wird. Denn einer Planung mangelt es auch dann nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, wenn zwar ein Verstoß gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand im Zuge der Umsetzung des Plans nicht auszuschließen ist, aber die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von diesem Verbotstatbestand in Betracht kommt (vgl. zur Möglichkeit einer Befreiung von einem naturschutzrechtlichen Bauverbot in einer Landschaftsschutzverordnung BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 - 4 CN 14.01 -, juris Rn. 12). Dagegen muss eine solche artenschutzrechtliche Entscheidung der Naturschutzbehörde zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses weder vorliegen, noch muss deren Erteilung sicher sein. Denn eine Ausnahme- oder Befreiungsentscheidung stellt eine Entscheidung im Einzelfall dar, die dessen konkrete Umstände, Gegebenheiten und Betroffenheiten zu berücksichtigen hat und darüber hinaus in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Naturschutzbehörde gestellt ist. Da der hier angefochtene Bebauungsplan eine Angebotsplanung enthält, war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht einmal sicher absehbar, ob und in welchen Einzelfällen eine artenschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung überhaupt (noch) notwendig wird. Denn der Zeitpunkt der Bebauung und damit des potentiellen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände stand nicht fest. Daher war auch unklar, ob zum jeweiligen Zeitpunkt der Errichtung der Bauwerke das Leben der Schlingnatter und deren Nachkommen sowie deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten bedroht sein werden. Selbst wenn sich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf bestimmten Grundstücken Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Schlingnatter befunden haben, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass dies auch noch zum späteren Zeitpunkt der Errichtung von Bauwerken auf diesen Grundstücken der Fall sein wird. Vielmehr kann sich die Situation aufgrund natürlicher Veränderungen des Grundstücks dann völlig anders darstellen. Wegen dieser Einzelfallbezogenheit war die Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt der späteren Vollziehbarkeit des Bebauungsplans nicht verpflichtet, bereits vor Satzungsbeschluss Ausnahme- oder Befreiungsentscheidungen einzuholen. Dies gilt auch für die im Bebauungsplan vorgesehenen Straßen, denn auch diese sind in ihrer konkreten Ausführung nicht strikt an die Vorgaben des Bebauungsplans gebunden, wie § 125 Abs. 3 BauGB belegt. Auch insoweit kommt es auf die konkrete Ausführungsplanung an.
59 
b) Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb vollzugsunfähig, weil bei seiner Umsetzung gegen das - populations- und gebietsbezogene - Störungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. verstoßen würde (zum populationsbezogenen Ansatz vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Rn. 89). Denn der Umweltbericht legt dar, dass sich durch die in Umsetzung des Bebauungsplans mögliche Störung der Schlingnatter der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtern wird. Dies sei zurückzuführen auf die nur kurzzeitige Störung. Zudem sieht der Bebauungsplan Maßnahmen vor, um der Schlingnatter gleichwertige „Ausweichquartiere“ zu schaffen. So sollen auf den Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebiets Bretter-, Kompost- und Moderhaufen angelegt werden (Ausgleichsmaßnahmen A8 und A9). Die Maßnahmen sind - neben weiteren - nach Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans innerhalb eines Jahres nach Satzungsbeschluss umzusetzen. Dadurch wird sichergestellt, dass sie zu Beginn der Bebauungsphase wirksam werden. Ihre Umsetzung wurde zusätzlich durch den zwischen der Antragsgegnerin und den Grundstückseigentümern im Plangebiet geschlossenen Vertrag vom 06.02.2008 gesichert und ist zwischenzeitlich bereits erfolgt, wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Dokumentation belegt. Auch diese Maßnahme trägt dazu bei, dass sich der Erhaltungszustand der Schlingnatternpopulation im Plangebiet nicht verschlechtern wird.
60 
c) Ein Verstoß gegen das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG a.F.) ist bei der Umsetzung des Bebauungsplans ebenfalls nicht zu befürchten. Insoweit greift § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F. ein. Danach liegt bei einem Vorhaben in einem Bebauungsplangebiet kein Verstoß gegen das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. vor, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zweistufig zu prüfen: Zunächst ist festzustellen, ob auf eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte eingewirkt wird. Sodann sind die Konsequenzen der Einwirkung auf die Funktion in den Blick zu nehmen. Der volle Funktionserhalt sei nur dann gegeben, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art die von der jeweiligen Lebensstätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibe, also z.B. dem in einem Brutrevier ansässigen Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Revier zur Verfügung stünden oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239, Rn. 67).
61 
Ein voller Funktionserhalt in dem dargestellten Sinn liegt in Bezug auf die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Schlingnattern im Plangebiet vor. Denn durch die festgesetzten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen A8 und A9 (Anlegung von Bretter-, Moder- und Komposthaufen auf den Ausgleichsflächen) ist sichergestellt, dass gleichwertige Ausweichquartiere geschaffen werden, die die Funktion der im Zuge der Bautätigkeit verloren gehenden Quartiere vollständig übernehmen können und die zu Beginn der Bebauungsphase wirksam sind. Diese Maßnahmen sind mittlerweile sogar bereits vollzogen. Eine genauere Überprüfung, ob, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die Ausweichquartiere von den Tieren tatsächlich angenommen werden, scheidet art- und verhaltensbedingt aus. Es muss in diesem Zusammenhang genügen, dass solche Quartiere geschaffen wurden, die geeignet und gleichwertig sind und die sich in unmittelbarer Nähe zu den bisherigen befinden, so dass nach aller Erfahrung damit zu rechnen ist, dass sie auch angenommen werden.
62 
Liegt daher nach § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F im Hinblick auf eine Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten kein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. vor, gilt Entsprechendes für eine mit dieser Störung verbundene unvermeidbare Tötung einzelner Tiere. Ein solcher Fall kann beispielsweise eintreten, wenn die Beseitigung von Winterschlafquartieren den Tod einzelner Schlingnattern zur Folge hat, die nicht rechtzeitig flüchten konnten. Nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a.F. wird insoweit auch nicht gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verstoßen.
63 
2. Der Antragsteller dringt schließlich auch nicht mit seiner Rüge durch, es fehle an Sicherungen im Bebauungsplan, dass die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen vor Beginn der Bauarbeiten durchgeführt werden. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass der Bebauungsplan in Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen für die Umsetzung der in Nr. 6.1.1 bis 6.1.4 vorgesehenen Maßnahmen auf den Ausgleichsflächen eine Frist von einem Jahr nach Satzungsbeschluss vorschreibt. Darüber hinaus enthält der zwischen der Antragsgegnerin und den Grundstückseigentümern im Plangebiet geschlossene Vertrag vom 06.02.2008 in § 3 die Verpflichtung der Grundstückseigentümer bis zum 30.06.3008 einen Pflege- und Entwicklungsplan vorzulegen und die Herstellung und dauerhafte Pflege der Ausgleichsflächen durch einen in Abstimmung mit der Antragsgegnerin ausgewählten, qualifizierten Fachbetrieb durchführen zu lassen. Der Vertrag sieht darüber hinaus Vertragsstrafen für den Fall des Verstoßes gegen diese Pflichten vor. Damit hat die Antragsgegnerin in ausreichendem Maß sichergestellt, dass die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen zeitgerecht durchgeführt werden. Die Maßnahmen wurden zwischenzeitlich auch tatsächlich ausgeführt, wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Dokumentation belegt.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
65 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
66 
Beschluss vom 6. Oktober 2010
67 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nicht begründet.
A.
18 
Der Antrag ist zulässig.
19 
1. Er ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt und ausführlich begründet worden. Der Antragsteller hat sämtliche Einwendungen, die er im vorliegenden Verfahren geltend macht, bereits als Einwendungen im Bebauungsplanverfahren vorgetragen.
20 
2. Der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er ist zwar nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet. Er kann sich jedoch darauf berufen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in privaten abwägungserheblichen Belangen nachteilig betroffen zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
21 
a) Das von dem Antragsteller geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt grundsätzlich ein abwägungsbeachtliches Interesse dar, denn die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes und ihrer Relevanz für die Bauleitplanung nicht neutral (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, NVwZ 2000, 807). Die Verkehrssituation muss sich in einer spezifisch planbedingten Weise ändern und die Lärmeinwirkungen dürfen nicht als geringfügig einzustufen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199 und Urteil vom 17.09.1998 - 4 CN 1.97 -, BauR 1999, 137). Von einer geringfügigen Lärmzunahme kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin hat zwar kein Schallgutachten eingeholt, so dass eine Berechnung der Zunahme der Immissionsbelastung fehlt. Es steht daher insbesondere nicht fest, dass sich der Dauerschallpegel um mehr als 3 dB(A) erhöhen wird. Eine solche Veränderung ist nach den Erkenntnissen der Akustik vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar (vgl. Urteil des Senats vom 03.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris). Es können jedoch auch solche Veränderungen des Dauerschallpegels zum Abwägungsmaterial zählen, die die Hörbarkeitsschwelle nicht überschreiten. Daher bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.405.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041).
22 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine abwägungserhebliche Mehrbelastung durch Verkehrslärm zu erwarten. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die „Vordere Steige“, an die das Grundstück des Antragstellers grenzt, als Sackgasse bislang lediglich zur Erschließung des Grundstücks des Antragstellers sowie der Grundstücke Flst.Nr. ... und ... dient und daher von Verkehrslärm fast völlig verschont ist. Diese Situation wird sich durch das nun geplante Wohngebiet grundlegend ändern. Denn die Straße wird in Zukunft der Erschließung des neuen Baugebiets mit fast 30 Grundstücken dienen. Eine solche Veränderung ist abwägungserheblich und wurde von der Antragsgegnerin im Übrigen auch in die Abwägung einbezogen.
23 
b) Darüber hinaus ist der Antragsteller auch in dem von ihm geltend gemachten Belang des Klimaschutzes abwägungserheblich betroffen (vgl. zur Veränderung des Kleinklimas als abwägungserheblichem Belang Urteil des Senats vom 19.05.2010 - 3 S 2099/08 -, juris). Die von dem Antragsteller befürchtete negative Veränderung der klimatischen Situation auf seinem Grundstück durch das geplante Baugebiet kann eintreten, wie die Antragsgegnerin selbst einräumt. Denn die geplante Bebauung kann negative Auswirkungen auf die Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke bei windschwachen Strahlungswetterlagen haben. Die Antragsgegnerin hält diese Beeinträchtigung jedoch für zumutbar. Ob dies zutrifft, bedarf einer näheren Prüfung im Rahmen der Begründetheit. Denn es lässt sich nicht auf den ersten Blick feststellen, dass die klimatischen Auswirkungen der geplanten Bebauung auf das Grundstück des Antragstellers so geringfügig sind, dass eine abwägungserhebliche Betroffenheit von vornherein ausscheidet.
B.
24 
Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet. Der Bebauungsplan leidet weder in formell- noch in materiell-rechtlicher Hinsicht an Mängeln, die dazu führen, dass er insgesamt für unwirksam zu erklären wäre.
25 
1. Der Bebauungsplan ist frei von formell-rechtlichen Fehlern.
26 
a) Er leidet nicht an einem Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB.
27 
aa) Die Antragsgegnerin hat es zwar unterlassen, die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 28.04.2008 auszulegen. Dies führt jedoch - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht zu einem Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB. Die Antragsgegnerin hat die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB eingehalten.
28 
(1) Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung entspricht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Die Wochenfrist ist eingehalten und im Bekanntmachungstext wurden Ort und Dauer der Auslegung eindeutig benannt. Auch auf die Stellungnahmefrist wurde ordnungsgemäß hingewiesen. Bei der Bekanntmachung der ersten Auslegung fehlte zwar der nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB seit dem 01.01.2007 erforderliche Hinweis, dass eine unterlassene rechtzeitige Stellungnahme die Unzulässigkeit eines Antrags nach § 47 VwGO zur Folge hat. Den Bekanntmachungen der zweiten und dritten Auslegung war dieser Hinweis jedoch beigefügt. Der Bekanntmachungstext enthält auch einen ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Insoweit genügt es, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzu- fassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen, wie dies im vorliegenden Fall erfolgt ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, juris m.w.N. der Rechtspr. u. Literatur). Der veröffentlichte Text wird seiner Anstoßfunktion gerecht. Er bewirkte, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wurde (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75). Denn er erhielt durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Antragsgegnerin vorhandenen Erkenntnissen aufwarf und ob gegebenenfalls Anlass zu einer eigenen - erstmaligen oder ergänzenden - Stellungnahme bestand (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 17.06.2010, a.a.O.).
29 
(2) Die Durchführung der Auslegung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplanentwurf mit der Begründung einschließlich des Umweltberichts und des Grünordnungsplans, den textlichen Festsetzungen und dem Entwurf der örtlichen Bauvorschriften lag drei Mal öffentlich aus. Die Antragsgegnerin ist auch der zusätzlichen Anforderung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ausreichend nachgekommen, zugleich die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ auszulegen. Denn hinsichtlich der Bewertung der Wesentlichkeit stand ihr ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.), den sie nicht überschritten hat. Dies gilt auch insoweit, als sie die von einem Anwohner der Sonnhalde mit Schreiben vom 28.04.2008 vorgelegte und bei ihr am 30.04.2008 eingegangene stadtklimatische Stellungnahme des Meteorologischen Instituts Freiburg vom 24.04.2008 weder bei der zweiten Auslegung vom 17.11. bis 19.12.2008 noch bei der dritten Auslegung vom 24.2. bis 12.03.2009 ausgelegt hat.
30 
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin war die Auslegung dieser Stellungnahme allerdings nicht bereits deshalb entbehrlich, weil sie von einer Privatperson vorgelegt wurde. Unter dem Begriff der Stellungnahme im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch eine solche eines privaten Dritten zu verstehen (so auch Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar § 3 Rn. 35 ) . Ob sie ausgelegt werden muss, beurteilt sich danach, ob es sich um eine umweltbezogene Stellungnahme handelt und sie nach Einschätzung der Gemeinde wesentlich ist. Die Antragsgegnerin meint zwar, Stellungnahmen, die weder von dem Projektträger noch von den beteiligten Behörden stammen, stellten keine relevanten „umweltbezogenen Informationen im Sinne des Gesetzes“ dar. Sie beruft sich insoweit auf das Urteil des Bayerischen VGH vom 05.02.2009 (- 1 N 07.2713 u.a. -, juris, Rn. 44) und den in dieser Entscheidung zitierten Art. 6 Abs. 2 Buchst. e) i.V.m. Art. 5 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (Richtlinie 2003/35/EG). Gemeint sind allerdings wohl Art. 5 und 6 der UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG). Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie wurde durch Art. 3 Nr. 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geändert. Die Art. 5 und 6 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie betreffen dagegen die von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Berichte und die Überprüfung der Anwendung und Wirksamkeit sowie die Umsetzungsfrist der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie. Die von der Antragsgegnerin und auch vom Bayerischen VGH offensichtlich gemeinten Regelungen in Art. 6 Abs. 2 und Art. 5 der UVP-Richtlinie beziehen sich auf die Auslegungsbekanntmachung . Die Frage, welche Informationen der betroffenen Öffentlichkeit tatsächlich zugänglich gemacht werden müssen, regelt dagegen Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie, der durch Art. 3 Nr. 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie ebenfalls geändert wurde. Danach sind neben allen Informationen, die gemäß Art. 5 UVP-Richtlinie eingeholt wurden (Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) UVP-Richtlinie) die „wichtigsten Berichte und Empfehlungen“ zugänglich zu machen, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Information der Öffentlichkeit vorliegen (Art. 6 Abs. 3 Buchst. b) UVP-Richtlinie). Die Umsetzung dieser Regelung durch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, bei der das Wort „wichtigsten“ durch das Wort „wesentlichen“ ersetzt wurde, ist nicht zu beanstanden, wie bereits der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs in seiner zitierten Entscheidung vom 17.06.2010 (- 5 S 884/09 -, a.a.O.) ausgeführt hat. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an.
31 
Weder Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie noch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB unterscheiden zwischen Stellungnahmen der beteiligten Behörden und des Projektträgers einerseits und Stellungnahmen privater Dritter andererseits. Dafür besteht angesichts der Ziele der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie, eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit zu ermöglichen und die Beteiligung zu fördern (vgl. Erwägungsgründe (3) und (4) der UVP-Richtlinie) auch kein Anlass. Stellungnahmen privater Dritter sind daher nur dann nicht auszulegen, wenn sie nicht umweltbezogen oder nach Einschätzung der Gemeinde nicht wesentlich sind.
32 
Nach dem Akteninhalt ging die Antragsgegnerin davon aus, dass die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 24.04.2008 nicht wesentlich ist. Denn das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin wies in seiner E-Mail vom 26.05.2008 darauf hin, es sei bereits bekannt und unstrittig, dass die Bebauung des Plangebiets zu einer Verschlechterung der Durchlüftung der angrenzenden Grundstücke führen könne. Daraus lässt sich schließen, dass die Antragsgegnerin davon ausging, die Stellungnahme enthalte keine neuen Erkenntnisse, es unterschieden sich lediglich die aus den bereits vorliegenden Informationen zu ziehenden Schlüsse. Denn während nach Auffassung der Antragsgegnerin die vorliegenden - und ausgelegten - Erkenntnisse genügten, um die Klimabelange in der Abwägung hinreichend berücksichtigen zu können, waren die Professoren des Meteorologischen Instituts der Meinung, es seien weitere umfangreiche und langfristige Untersuchungen der klimatischen Verhältnisse erforderlich. Eine Begründung hierfür nannten sie jedoch nicht. Sie bezeichneten die Beantwortung der von ihnen aufgeworfenen Fragen zwar als von „fundamentaler Relevanz“ für die stadtklimatische Bedeutung des Bebauungsplans, legten jedoch nicht dar, worin - trotz der bereits vorliegenden und von ihnen verwerteten klimatischen Untersuchungen aus den Jahren 1974 und 2003 für die Stadt Freiburg im Allgemeinen und aus dem Jahr 1999 für das Baugebiet im Speziellen - die fundamentale Relevanz bestehen soll und warum die vorhandenen Erkenntnisse nicht ausreichen sollten. Davon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts nicht als wesentlich im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB einstufte. Die Antragsgegnerin hat den ihr zustehenden Einschätzungsspielraum dadurch nicht überschritten. Die ausgelegten Untersuchungen zur Beeinflussung des Kleinklimas im Bereich des Baugebiets „Vordere Steige“ genügten, um die interessierten Bürger auf das Problem der klimatischen Auswirkungen der Planung aufmerksam zu machen und es ihnen zu ermöglichen Meinungen und Bedenken zu äußern.
33 
bb) Des weiteren war es nicht verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB bei der zweiten und dritten Auslegung keinen „fortgeschriebenen“ Umweltbericht auszulegen. Insbesondere war es - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht erforderlich, den Umweltbericht in der Fassung vom 06.03.2009 auszulegen, d.h. in der Fassung, die er unmittelbar vor Satzungsbeschluss erhalten hat.
34 
Der Umweltbericht bildet nach § 2a Satz 3 BauGB einen gesonderten Teil der Begründung und ist deshalb nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen. Nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sind in der Begründung „entsprechend dem Stand des Verfahrens“ in dem Umweltbericht die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Die Verpflichtung, die Umweltbelange entsprechend dem Stand des Verfahrens darzulegen, beinhaltet die grundsätzliche Pflicht der Gemeinde, den Umweltbericht fortzuschreiben (vgl. Battis, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 2a Rn. 3; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 2a Rn. 16). Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Falle weiterer Auslegungen stets ein fortgeschriebener Umweltbericht auszulegen ist; es kann im Einzelfall auch genügen, den Umweltbericht vor Satzungsbeschluss den Ergebnissen sämtlicher öffentlicher Auslegungen anzupassen. Maßgebend ist insoweit, ob es sich um Änderungen des Umweltberichts handelt, die so gravierend sind, dass nur die Auslegung eines fortgeschriebenen Umweltberichts ihrer Funktion gerecht werden kann, die Öffentlichkeit über den Inhalt der konkreten Planungsabsichten der Gemeinde zu unterrichten und es ihr zu ermöglichen, sachgerechte Stellungnahmen hierzu abzugeben.
35 
Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob die Auslegung eines fortgeschriebenen Umweltberichts nur dann erforderlich ist, wenn sich zugleich der Inhalt der Planung selbst geändert hat, oder ob eine solche Pflicht auch dann besteht, wenn aufgrund der während des Aufstellungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse nur Änderungen des Umweltberichts erforderlich werden. Denn der Antragsteller benennt keine Änderungen im Umweltbericht, die so wesentlich sind, dass nur eine Auslegung des fortgeschriebenen Umweltberichts ihre oben genannte Funktion hätte erfüllen können. Er behauptet nur pauschal, es habe Änderungen gegeben, ohne diese jedoch zu konkretisieren. Er trägt zwar vor, der ausgelegte Umweltbericht unterscheide sich von dem Umweltbericht in der Fassung des Satzungsbeschlusses auf den Seiten 17 und 36 ff. in Bezug auf die Vogelarten - ohne diese Änderung indes konkret zu benennen - und auf Seite 23 in Bezug auf geänderte Feststellungen zur Gesetzeslage, auch insoweit ohne konkrete Bezeichnung. Ersteres betrifft - soweit aufgrund des Vortrags erkennbar - Änderungen in der Darstellung. Auch der Antragsteller selbst bezeichnet keine Änderungen inhaltlicher Art, die - darüber hinaus - so schwerwiegend sind, dass sie den interessierten Bürgern erneut hätten zugänglich gemacht werden müssen, damit diese von ihrem Recht, Meinungen und Bedenken vorzubringen, sachgerecht hätten Gebrauch machen können. Gleiches gilt für die behaupteten Änderungen der Feststellungen zur Gesetzeslage.
36 
Zu Unrecht rügt der Antragsteller die Mangelhaftigkeit des Umweltberichts. Er ist der Auffassung, es fehle eine eigene naturschutzfachliche Prüfung der Antragsgegnerin, weil der Umweltbericht von der Interessengemeinschaft „Vordere Steige“ in Auftrag gegeben worden sei. Die Antragsgegnerin hält dem jedoch zu Recht entgegen, sie habe in zulässiger Weise von der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, mit den Grundstückseigentümern im Plangebiet einen städtebaulichen Vertrag zur Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen auf deren Kosten abzuschließen, der auch die Ausarbeitung des Umweltberichts umfasst habe. Die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 3 BauGB der Gemeinde verbliebene Verantwortung für das gesetzlich vorgeschriebene Planaufstellungsverfahren hat die Antragsgegnerin wahrgenommen, denn der Umweltbericht hat dem Umweltamt der Antragsgegnerin zur Prüfung vorgelegen und der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat schließlich - in Form des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan - eine eigene Entscheidung getroffen. Dass das Umweltamt der Antragsgegnerin zunächst Bedenken gegen die Auftragsvergabe durch die Interessengemeinschaft erhoben hat, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn es hat diese Bedenken später nicht mehr aufrecht erhalten und den Umweltbericht inhaltlich nicht beanstandet. Auch hängt die von dem Antragsteller geforderte Unabhängigkeit des Gutachters nicht davon ab, ob er von der Antragsgegnerin selbst oder - in Erfüllung der Verpflichtung aus dem städtebaulichen Vertrag - von den Grundstückseigentümern im Plangebiet mit der Erstellung des Umweltberichts beauftragt wurde. Der Umweltbericht ist durch die Beauftragung durch die Grundstückseigentümer nicht zu einer „Arbeit der Interessengemeinschaft“ geworden wie der Antragsteller meint. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller keine inhaltlichen Anhaltspunkte benennt, die nahelegen würden, dass der Umweltbericht unter einseitiger Berücksichtigung der Interessen der Interessengemeinschaft erstellt wurde. Die Qualifikation der Gutachterin hat der Antragsteller ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Hierzu besteht auch aus Sicht des Senats kein Anlass.
37 
2. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
38 
a) Dies betrifft zunächst die Frage der klimatischen Auswirkungen des Bebauungsplans. Der Antragsteller ist zwar der Auffassung, die vorliegenden Klimauntersuchungen reichten nicht aus, um die Belange des Klimaschutzes in der Abwägung hinreichend berücksichtigen zu können. Er verweist insoweit auf die Stellungnahme des Meteorologischen Instituts der Universität Freiburg vom 24.04.2008, in der sehr umfangreiche weitere Untersuchungen gefordert werden. Insbesondere sind die Autoren dieser Stellungnahme der Auffassung, dass detaillierte mehrmalige Versuche zu verschiedenen Jahreszeiten unter Einbeziehung sämtlicher Einflussfaktoren durchzuführen seien, um festzustellen, wie groß derzeit die Fläche ist, die in den Genuss des Kaltluftabflusses infolge der Kaltluftproduktionsfläche des Plangebiets kommt und wie intensiv der derzeitige von der dortigen Kaltluftproduktionsfläche ausgehende Kaltluftabfluss ist.
39 
Angesichts der vorliegenden Erkenntnisse aus den Klimauntersuchungen 1999 und des eher geringen Umfangs der geplanten aufgelockerten Bebauung mit 22 Einzel- und Doppelhäusern bedurfte es derart intensiver Untersuchungen jedoch nicht. Die klimatischen Auswirkungen einer Planung sind Gegenstand der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 BauGB legt die Gemeinde für jeden Bebauungsplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Nach Satz 3 der Vorschrift bezieht sich die Umweltprüfung auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bebauungsplans angemessenerweise verlangt werden kann. Der Maßstab ist daher in doppelter Hinsicht ein relativer. Zum einen kann von der Gemeinde nur verlangt werden, dass sie solche Annahmen zugrunde legt, die dem allgemeinen Kenntnisstand und den allgemein anerkannten Prüfmethoden entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 370 zur UVP-Prüfung). Zum anderen hängen Untersuchungstiefe und -umfang von dem konkreten Planungsgegenstand ab. Das Gesetz fordert daher nicht, dass stets eine allumfassende und bestmögliche Untersuchung aller Umweltbelange durchgeführt wird, sondern verpflichtet die Gemeinde zu einer Prüfung in einem dem einzelnen Bebauungsplan angemessenen Umfang. Dies bedeutet, dass auch zeitliche und finanzielle Aspekte eine Rolle spielen können (vgl. zum Umfang der Untersuchungspflicht auch Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB Kommentar, § 2 Rn. 229 ff.).
40 
Davon ausgehend hat die Antragsgegnerin die klimatischen Auswirkungen der Planung in ausreichendem, d.h. angemessenem Umfang ermittelt. Aufgrund der vorliegenden Untersuchungen steht fest, dass es zu negativen Veränderungen der Durchlüftung und des Kaltluftabflusses kommen wird. Die Antragsgegnerin stellt dies nicht in Abrede und hat diese Erkenntnis in der Abwägung berücksichtigt. Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich, ob das Ausmaß der Beeinträchtigung hinreichend genau ermittelt wurde. Dies ist nach Überzeugung des Senats der Fall. Denn die vom Antragsteller zitierten Professoren ... und ... stellen zwar heraus, dass die Beantwortung der genannten Fragen für die stadtklimatische Bedeutung des Bebauungsplans von „fundamentaler Relevanz“ sei und sie eine erhebliche Betroffenheit der lokalen Anwohner konstatieren. Letztlich setzen sie sich mit den vorliegenden Erkenntnissen, die für eine nur geringe Kaltluftproduktivität und einen kleinen Kaltlufteinzugsbereich des Plangebiets sowie eine geringe Eindringtiefe in die nähere Umgebung sprechen, aber nicht auseinander. Diese Erkenntnisse werden in der klimatischen Abschätzung der iMA vom 11.01.2010, die die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren vorgelegt hat, noch einmal zusammengefasst und bewertet. Sie beruhen nicht auf neuen Untersuchungen, sondern wurden bereits bei der Klimauntersuchung aus dem Jahr 1999 berücksichtigt . Dass diese Untersuchung nicht mehr verwertbar ist, behaupten auch die Professoren ... und ... nicht.
41 
Die vorliegenden Erkenntnisse reichen aus, um die klimatischen Folgen in einem für das Bebauungsplanverfahren „Vordere Steige“ ausreichenden Maß abschätzen zu können. Letztlich würden intensive weitere Untersuchungen allenfalls zu Ergebnisabweichungen im Detail führen. Denn die beiden Professoren nennen keine Anhaltspunkte, die darauf hinweisen, dass sich das Ergebnis grundlegend ändern könnte. Insbesondere behaupten sie nicht, die bisherigen Untersuchungen, Annahmen und Aussagen seien fehlerhaft. Diesem Grad weiterer Erkenntnismöglichkeiten steht der hohe zeitliche und finanzielle Aufwand weiterer Untersuchungen gegenüber. Die Professoren ... und ... fordern mehrere Untersuchungen im Verlauf des Jahres und weisen selbst darauf hin, dass die von ihnen geforderten Untersuchungen erhebliche Kosten verursachen. Dieser Aufwand kann jedoch angesichts des Gegenstandes des vorliegenden Bebauungsplans und der bereits vorhandenen Erkenntnisse nicht gefordert werden.
42 
Der Antragsgegnerin ist auch kein Fehler bei der Bewertung dieser Belange unterlaufen. Sie hat die klimatischen Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in ihre Abwägung eingestellt. Sie durfte sie ohne Rechtsfehler als nicht so gewichtig einstufen, dass sie der Verwirklichung der bereits im Flächennutzungsplan vorgesehenen Wohnbebauung unüberwindbar entgegenstehen würden. Insbesondere ist ihre Einschätzung nicht zu beanstanden, dass die klimatischen Veränderungen in der Umgebung des Plangebiets nicht die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreiten werden. Denn das Baugebiet wird nur locker bebaut. Es weist weder in horizontaler noch in vertikaler Richtung Bebauungsriegel auf, die sich besonders negativ auf die Durchlüftung des Gebiets und seiner Umgebung auswirken könnten. Darüber hinaus sind Festsetzungen zur Dachbegrünung und zur Begrünung der Grundstücksflächen getroffen worden, die sich auch auf das Klima positiv auswirken.
43 
b) Die Ermittlung und Bewertung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Der Antragsteller rügt zwar, es sei ohne begründete Argumente auf eine größere Ausgleichsfläche verzichtet worden und dies, obwohl ein Ausgleichsdefizit verbleibe. Die außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegenden Grundstücke FlSt.Nrn. ... und ... ragten wie ein Keil in die Ausgleichsflächen F1 und F 2 hinein, obwohl der Ausgleichsbedarf auch auf diesen Grundstücken hätte erfüllt werden können. Dagegen hat die Antragsgegnerin jedoch bereits in ihrer Stellungnahme zu den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Anregungen ausgeführt, dass sie nicht als Ausgleichsflächen hätten festgesetzt werden können, weil ihr ökologisches Aufwertungspotential gering sei. Mit diesem Argument hat sich der Antragsteller nicht auseinandergesetzt. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, dass diese Einschätzung falsch sei. Auch der Senat sieht hierfür keine Anhaltspunkte.
44 
c) Auch die Prüfung und Bewertung der Erschließungsvarianten ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin durfte rechtsfehlerfrei die Erschließung des Baugebiets über die „Vordere Steige“ im Bebauungsplan festsetzen. Die vom Antragsgegner favorisierte Erschließung über das Fuchswäldele durch einen Ausbau des vorhandenen Fußweges war zwar - worauf der Antragsteller zu Recht hinweist - nicht Gegenstand der Variantenprüfung. Sie drängte sich jedoch auch nach Änderung der ursprünglich beabsichtigten inneren Erschließung nicht auf, die Grundlage der Variantenprüfung gewesen war. Zwar mag das Dachsvorkommen bei der vom Antragsteller favorisierten Erschließung nicht tangiert werden. Die übrigen, gegen eine Erschließung durch das Fuchswäldele sprechenden Gründe bleiben jedoch bestehen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 05.10.2010 sowie in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass eine Erschließung durch das Fuchswäldele erhebliche negative ökologische Folgen hätte. Zum einen würden Waldflächen verloren gehen, zum anderen würde das Waldgebiet durchschnitten und der abgetrennte westliche Waldteil entwertet. Darüber hinaus müsste ein Strecke von ca. 180 bis 210 m neu versiegelt werden; der vorhandene Weg sei bislang nur auf einer Länge von 40 bis 50 m geschottert. Zudem wäre es wegen des steilen Geländes erforderlich, ein teures Stützbauwerk zu errichten und es seien Gräben zu queren. Da die Strecke länger sei als die untersuchte Variante, wären die Baukosten sogar noch höher als die seinerzeit veranschlagten. Schließlich würde die Erschließungsrampe durch den Wald führen, was in den Wintermonaten hinsichtlich der Glättebildung als problematisch einzustufen sei. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens, dem der Antragsteller nicht substantiiert widersprochen hat, drängt sich eine Erschließung des Baugebiets über das Fuchswäldele statt über die „Vordere Steige“ auch aus Sicht des Senats nicht auf. Denn eine Erschließung über die „Vordere Steige“ verläuft auf einer bereits vorhandenen Straße zwischen bebauten Grundstücken. Sie ist zwar etwas steiler als die Fuchswäldele-Variante, jedoch mit 50 m Länge erheblich kürzer und kostengünstiger. Unter ökologischen und finanziellen Gesichtspunkten ist diese Variante der vom Antragsteller favorisierten daher deutlich vorzuziehen. Dem stehen zwar gewisse verkehrliche Nachteile wegen der geringen zur Verfügung stehenden Straßenbreite sowie Immissionsbelastungen des Antragstellers und der weiteren beiden Anlieger der Vorderen Steige gegenüber. Die Antragsgegnerin durfte diese Nachteile jedoch rechtsfehlerfrei als nicht so gewichtig einstufen, dass sie von dieser Erschließungsvariante zugunsten der von dem Antragsteller favorisierten hätte Abstand nehmen müssen.
45 
Die Erschließung des Baugebiets über die „Vordere Steige“ erfüllt auch - entgegen der Ansicht des Antragstellers - die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Erschließung. Der Antragsteller rügt zwar, die Erschließungsstraße sei mit 3,5 bis 4 m Breite zu schmal, um den Erschließungsverkehr aufzunehmen und berge ein hohes Sicherheitsrisiko für Fußgänger. Damit vermag er jedoch nicht durchzudringen.
46 
Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) soll eine Erschließungsstraße für eine Bebauung mit Reihen- und Einzelhäusern mit einer Verkehrsstärke unter 150 Kfz/h und einer Länge bis 100 m jedenfalls eine Fahrgassenbreite aufweisen, die eine Begegnung Pkw/Rad ermöglicht. Einen solchen Charakter besitzt die geplante Zufahrt über die „Vordere Steige“ und sie erfüllt die genannte Anforderung. Die Straße dient der Erschließung des neuen Baugebiets mit 15 Einzelhäusern (mit möglicher Einliegerwohnung) und 10 Doppelhaushälften. Die Antragsgegnerin geht nach der Planbegründung von einer maximalen Belastung mit 20 Kfz/h aus. Der Antragsteller hält dies zwar für zu niedrig, weil von zu geringen Einwohnerzahlen ausgegangen und nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, dass jegliche Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr fehle. Er behauptet jedoch selbst nicht, dass mehr als die in den RASt 06 als Orientierungswert genannten 150 Kfz/h zu erwarten seien. Dies erscheint angesichts der geringen Anzahl der Häuser und deren maximal zulässiger Größe auch völlig unwahrscheinlich. Die ca. 35 m lange Engstelle ist zwar nur 3,5 m bis 4 m breit. Dies ermöglicht jedoch noch einen Begegnungsverkehr zwischen einem Pkw und einem Fahrrad, so dass unter Zugrundelegung der Anforderungen der RASt 06 eine ordnungsgemäße Erschließung des neuen Baugebiets gewährleistet ist.
47 
Dagegen spricht auch nicht die Einschätzung des von dem Antragsteller beauftragten Gutachters in dessen „Verkehrlicher Bewertung der Erschließung“. Denn auch er hält die Erschließung über die „Vordere Steige“ für grundsätzlich realisierbar, wenngleich die Erreichbarkeit, Befahrbarkeit und Verkehrssicherheit aufgrund des schmalen Querschnitts verbunden mit der Längsneigung erheblich eingeschränkt sei. Aus verkehrlicher Sicht empfiehlt er, von dieser Variante Abstand zu nehmen oder den Querschnitt aufzuweiten. Letzteres scheiterte jedoch an der fehlenden Bereitschaft des Antragstellers, Grundstücksfläche für die Herstellung der Verkehrsfläche an die Antragsgegnerin zu veräußern. Dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit einer Enteignung eines Grundstücksstreifens des Antragstellers nicht in Erwägung gezogen hat, ist angesichts der nach den Anforderungen der RASt 06 noch ausreichenden Straßenbreite nicht zu beanstanden.
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Schließlich ist die Variantenauswahl auch im Hinblick auf die zu erwartenden Belastungen mit LKW-Verkehr während der Bauphase rechtsfehlerfrei. Denn diese Belastungen sind zeitlich begrenzt. Dabei ist zudem in Rechnung zu stellen, dass das Baugebiet nur eine geringe Größe hat und die nach dem Plan zulässigen Gebäude nur eine begrenzte Größe aufweisen dürfen; insgesamt handelt es sich nur um 25 Bauplätze für Einzelhäuser- und Doppelhaushälften, die über die „Vordere Steige“ angefahren werden müssen; zwei weitere Grundstücke im Plangebiet werden über die Eichhalde erschlossen. Die Antragsgegnerin hat die dadurch verursachten Belastungen für die Anwohner der „Vorderen Steige“ daher zu Recht als zumutbar erachtet. Unabhängig davon haben sind die Grundstückseigentümer im Plangebiet nach § 1 des mit der Antragsgegnerin geschlossenen städtebaulichen Vertrages vom 29.06.2009 zusätzlich verpflichtet, für Baumaßnahmen ein Baustellenkonzept des jeweils ausführenden Bauunternehmens vorzulegen mit dem Ziel, den entstehenden LKW-Verkehr zu koordinieren. Diese - nach Satzungsbeschluss übernommene und damit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht mehr maßgebliche Verpflichtung - ist eine zusätzliche Maßnahme, die dazu beiträgt, die Beeinträchtigungen der Anwohner der Vorderen Steige zu minimieren.
II.
49 
Der Bebauungsplan „Vordere Steige“ ist auch frei von materiellen Fehlern.
50 
1. Dem Bebauungsplan mangelt es nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Insbesondere ist er nicht aus artenschutzrechtlichen Gründen vollzugsunfähig. Die in § 42 BNatSchG in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung (im folgenden § 42 BNatSchG a.F.) geregelten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände können zwar die Vollzugsunfähigkeit eines Bebauungsplans bewirken und damit die Erforderlichkeit des Plans im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB in Frage stellen (vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 144 f. m.w.N. der Rspr.). Dies betrifft insbesondere die sogenannten Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG a.F.. Zu diesen Zugriffsverboten zählen das Tötungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.), das Störungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F.) und das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F.). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass in Umsetzung des Bebauungsplans gegen eines dieser Verbote verstoßen und der Plan deshalb vollzugsunfähig werden würde.
51 
Der Senat geht - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 25.08.1997 - 4 NB 12.97 -, NVwZ-RR 1998, 162), der Rechtsprechung des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685) und der Rechtsprechung der übrigen Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 13.02.2008 - 8 C 10368/07 -, NVwZ-RR 2008, 514; BayVGH, Urteil vom 30.11.2008 - 9 N 05.112 -, juris; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 30.01.2009 - 7 D 11/08.NE -, NuR 2009, 421; HessVGH, Urteil vom 21.02.2008 - 4 N 869/07 -, BauR 2009, 766) - davon aus, dass nicht der Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung einen untersagten Eingriff darstellen kann. Die gegenteilige Ansicht des Antragstellers vermag der Senat nicht zu teilen. Die Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit ist nicht unmittelbare Adressatin der Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzrechts. Ein Bebauungsplan bildet insoweit zwar eine mögliche Grundlage für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben, von denen artenschutzrechtlich verbotene Zugriffe auf besonders geschützte oder streng geschützte Arten ausgehen können. Er bewirkt aber selbst keine unmittelbaren Eingriffe in die Schutzgüter des Artenschutzrechts. Dies gilt auch, soweit der Bebauungsplan neben der Errichtung von Gebäuden den Bau öffentlicher Verkehrsflächen zum Gegenstand hat. Sie bedürfen zu ihrer Herstellung zwar keiner Baugenehmigung (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBO) und als Gemeindestraßen auch keines Planfeststellungsbeschlusses (vgl. § 37 Abs. 1 und 3 StrG) , in deren Rahmen die artenschutzrechtlichen Vorschriften im Einzelnen einer Prüfung unterzogen werden könnten. Der Bebauungsplan beinhaltet für die Gemeindestraße aber ebenso wenig eine bindende Zulassungsentscheidung, sondern stellt lediglich eine Grundlage für die nachfolgende Ausführungsplanung dar . Wie § 125 Abs. 3 BauGB zeigt, sind im Rahmen der Ausführung Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans möglich . Für die Frage eines Verstoßes gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand kommt es daher auch hinsichtlich der im vorliegenden Bebauungsplan geplanten Straßen erst auf deren tatsächliche Herstellung an (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 13.02.2008, a.a.O) .
52 
a) Ausgehend von den eingangs dargestellten Grundsätzen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Bebauungsplan an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mangelt, weil bei seiner Umsetzung wegen zu befürchtender Individuenverluste bei der Schlingnatter gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verstoßen wird.
53 
Durch § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. hat der Bundesgesetzgeber Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie (RL 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 - auch FFH-Richtlinie genannt) umgesetzt. Nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein Schutzsystem für die streng geschützten Tierarten des Anhangs IV der Richtlinie einzuführen, das alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten verbietet. Eine Absicht im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn nachgewiesen ist, dass der Handelnde den Fang oder die Tötung eines Exemplars der streng geschützten Tierart gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 10.01.2006 - Rs. C-221/04 - [Kommission ./. Spanien], NuR 2007, 261, 264.). Das Bundesverwaltungsgericht spricht insoweit von einer „unausweichlichen Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns“ (vgl. Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 90 f.), die Kommentarliteratur von einer „Vorhersehbarkeit des negativen Erfolges“ (vgl. Meßerschmidt, BNatSchG, § 42 Rn. 11d). Die in Umsetzung dieser Verpflichtung verabschiedete Vorschrift des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verbietet es in ihrer ersten Alternative, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Unter den besonders geschützten Arten im Sinne dieser Vorschrift sind nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b) aa) BNatSchG a.F. auch solche Tierarten zu verstehen, die in Anhang IV der Habitatrichtlinie (streng geschützte Tierarten) aufgeführt sind.
54 
(1) Die Schlingnatter (Coronella austriaca) ist als streng geschützte Tierart in Anhang IV der Habitatrichtlinie genannt und damit auch eine besonders geschützte Tierart im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.. Der von dem Antragsteller gerügte Verstoß gegen das in dieser Vorschrift enthaltene Tötungsverbot liegt in Bezug auf diese Tierart jedoch nicht vor. Im Umweltbericht (sowohl in seiner Fassung vom 05.04.2007 als auch in der Fassung vom 06.03.2009) wird dies unter Hinweis auf die Möglichkeit der Reproduktion der baubedingten Individuenverluste verneint, wobei hierbei nicht auf das einzelne Exemplar, sondern auf die Wirkung auf den lokalen Bestand der Art abgestellt wird (vgl. dort S. 52 f.). Diese Betrachtung erscheint im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit bedenklich, als Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Habitatrichtlinie „Exemplare“ der Art nennt und in § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. von „Tieren“ der besonders geschützten Arten die Rede ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als individuenbezogen (vgl. Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 91) und grenzt es von dem populations- und gebietsbezogenen Störungsverbot des Art. 12 Abs. 1 Buchst.b) der Habitatrichtlinie ab, der nur von Störungen dieser „Art“ spricht (vgl. Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Rn. 89). Allerdings schränkt es den Tatbestand des Tötungsverbots trotz des Individuenbezugs bei der Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr ein. Um das Tötungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden zu lassen, sieht es diesen Tatbestand nur dann als erfüllt an, wenn sich durch ein Straßenbauvorhaben das Kollisionsrisiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Davon könne nur ausgegangen werden, wenn es sich zum einen um Tiere solcher Arten handelt, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von den Risiken des dadurch verursachten Verkehrs betroffen sind, und zum anderen diese besonderen Risiken sich nicht durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beherrschen lassen (vgl. Urteile vom 12.08.2009 und 09.07.2008, jeweils a.a.O.).
55 
Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen. Sie ist zwar für Fälle entwickelt worden, in denen es nicht um Individuenverluste durch die Bautätigkeit selbst geht, sondern um die Tötung von Tieren infolge der Nutzung der planfestgestellten Straße. Die Überlegungen, die hinter diesem Verständnis des Tötungsverbots stehen, lassen sich jedoch auch auf Konstellationen übertragen, in denen die Gefahr einer Tötung durch solche Baumaßnahmen besteht, die durch den Bebauungsplan ermöglicht wurden. Denn auch hier beinhaltet das an sich rechtmäßige Verwaltungshandeln - z.B. die Planung eines neuen Baugebiets - die nicht auszuschließende Gefahr, dass es durch die Bautätigkeit zum Verlust einzelner Tiere einer streng geschützt Art kommen wird. Wollte man bereits daraus auf einen Verstoß gegen das Tötungsverbot schließen, würde es der Planung an der Erforderlichkeit mangeln, weil ein Vollzugshindernis bestünde. Dies gälte zumindest dann, wenn auch die Möglichkeit einer Ausnahme nach § 43 BNatSchG nicht bestünde (s. dazu unten (2)).
56 
Eine ausschließlich auf das einzelne Tier und die nicht auszuschließende Gefahr seiner Tötung ausgerichtete Betrachtung würde - ebenso wie in der Fachplanung - auch in der Bauleitplanung zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis führen. Denn die Zahl der streng geschützten Arten ist sehr groß. Sie reicht von den Fledermäusen, über den Feldhamster, zahlreiche Echsen-, Schlangen-, Käfer- und Schmetterlingsarten bis hin zu vielen Schneckenarten und bestimmten Muscheln. Es besteht daher in fast jedem neu zu erschließenden Baugebiet eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass dort Tiere einer streng geschützten Art leben, so dass auch die Gefahr der Tötung eines Exemplars einer solchen Art bei der Umsetzung der Bebauungsplans bestünde. Einzelne Vorhaben könnten letztlich stets und ausschließlich nur noch im Wege einer Befreiung nach § 62 BNatSchG a.F. bzw. § 67 Abs. 2 BNatSchG n.F. oder durch die Erteilung einer Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG a.F. (= § 45 Abs. 7 BNatSchG n.F.) zugelassen werden. Dadurch würden jedoch die als Abweichungen im Einzelfall konzipierten Vorschriften zum Regelfall. Dies würde weder der Gesetzessystematik entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O.), noch würde Art. 16 der Habitatrichtlinie Rechnung getragen, der der bundesrechtlichen Regelung zugrundeliegt und der nach der Rechtsprechung des EuGH restriktiv auszulegen ist (vgl. Urteil vom 20.10.2005 - Rs. C 6/04 - [Kommission ./. Vereinigtes Königreich], NuR 2006, 494, 498, Rn. 111).
57 
Ausgehend von diesen Überlegungen ist daher auch im vorliegenden Verfahren maßgebend, ob - erstens - die Schlingnatter aufgrund ihres Verhaltens ungewöhnlich stark von den Risiken der Bautätigkeit betroffen ist und - zweitens - diese besonderen Risiken sich nicht durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beherrschen lassen. Bereits Ersteres ist zu verneinen mit der Folge, dass die Tötung von einzelnen Exemplaren der Schlingnatter infolge der Bautätigkeit kein Verstoß gegen das Tötungsverbot darstellt. Dem Umweltbericht und dem Vortrag des Antragstellers lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Schlingnatter verhaltensbedingt besonders stark gefährdet ist, bei der Bautätigkeit getötet zu werden. Nattern zählen zu den schnellen Schlangen und können bei Gefahr fliehen. (vgl. Wikipedia, Stichwort: Schlangen). Außerdem sind sie tagaktiv (vgl. Wikipedia, Stichwort: Nattern); sie werden daher durch die Bautätigkeit nicht „im Schlaf“ überrascht. Der Antragsteller verweist zwar darauf, dass für die Schlingnatter gerade in der Zeit ihres Winterschlafs die Gefahr einer Tötung bestehe, weil das Entfernen von Gehölzen - und damit der Winterschlafquartiere - nach dem Hinweis in Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nur in der Zeit vom 01.10. bis 15.03. erfolgen dürfe. Die Beseitigung von Gehölzen, die der Schlingnatter als Ruhestätte dienen, fällt jedoch nicht unter den Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. sondern unter das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F., Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Handelt es sich - wie hier - um Maßnahmen im Zuge der Verwirklichung eines Bebauungsplans ist im Hinblick auf eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie damit verbundene unvermeidbare Tötungen von Tieren die Sondervorschrift des § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F. anzuwenden (s. dazu unten c)).
58 
(2) Unabhängig davon ist der Bebauungsplan im vorliegenden Fall auch deshalb nicht wegen Verstoßes gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. vollzugsunfähig, weil die Möglichkeit besteht, dass eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG n.F. (= § 43 Abs. 8 BNatSchG a.F.) oder einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG n.F. erteilt wird, falls sich im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans herausstellen sollte, dass es im Einzelfall auf dem konkreten Baugrundstück durch das konkrete Bauvorhaben zu Individuenverlusten bei der Schlingnatter kommen wird. Denn einer Planung mangelt es auch dann nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, wenn zwar ein Verstoß gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand im Zuge der Umsetzung des Plans nicht auszuschließen ist, aber die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von diesem Verbotstatbestand in Betracht kommt (vgl. zur Möglichkeit einer Befreiung von einem naturschutzrechtlichen Bauverbot in einer Landschaftsschutzverordnung BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 - 4 CN 14.01 -, juris Rn. 12). Dagegen muss eine solche artenschutzrechtliche Entscheidung der Naturschutzbehörde zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses weder vorliegen, noch muss deren Erteilung sicher sein. Denn eine Ausnahme- oder Befreiungsentscheidung stellt eine Entscheidung im Einzelfall dar, die dessen konkrete Umstände, Gegebenheiten und Betroffenheiten zu berücksichtigen hat und darüber hinaus in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Naturschutzbehörde gestellt ist. Da der hier angefochtene Bebauungsplan eine Angebotsplanung enthält, war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht einmal sicher absehbar, ob und in welchen Einzelfällen eine artenschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung überhaupt (noch) notwendig wird. Denn der Zeitpunkt der Bebauung und damit des potentiellen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände stand nicht fest. Daher war auch unklar, ob zum jeweiligen Zeitpunkt der Errichtung der Bauwerke das Leben der Schlingnatter und deren Nachkommen sowie deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten bedroht sein werden. Selbst wenn sich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf bestimmten Grundstücken Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Schlingnatter befunden haben, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass dies auch noch zum späteren Zeitpunkt der Errichtung von Bauwerken auf diesen Grundstücken der Fall sein wird. Vielmehr kann sich die Situation aufgrund natürlicher Veränderungen des Grundstücks dann völlig anders darstellen. Wegen dieser Einzelfallbezogenheit war die Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt der späteren Vollziehbarkeit des Bebauungsplans nicht verpflichtet, bereits vor Satzungsbeschluss Ausnahme- oder Befreiungsentscheidungen einzuholen. Dies gilt auch für die im Bebauungsplan vorgesehenen Straßen, denn auch diese sind in ihrer konkreten Ausführung nicht strikt an die Vorgaben des Bebauungsplans gebunden, wie § 125 Abs. 3 BauGB belegt. Auch insoweit kommt es auf die konkrete Ausführungsplanung an.
59 
b) Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb vollzugsunfähig, weil bei seiner Umsetzung gegen das - populations- und gebietsbezogene - Störungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. verstoßen würde (zum populationsbezogenen Ansatz vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Rn. 89). Denn der Umweltbericht legt dar, dass sich durch die in Umsetzung des Bebauungsplans mögliche Störung der Schlingnatter der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtern wird. Dies sei zurückzuführen auf die nur kurzzeitige Störung. Zudem sieht der Bebauungsplan Maßnahmen vor, um der Schlingnatter gleichwertige „Ausweichquartiere“ zu schaffen. So sollen auf den Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebiets Bretter-, Kompost- und Moderhaufen angelegt werden (Ausgleichsmaßnahmen A8 und A9). Die Maßnahmen sind - neben weiteren - nach Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans innerhalb eines Jahres nach Satzungsbeschluss umzusetzen. Dadurch wird sichergestellt, dass sie zu Beginn der Bebauungsphase wirksam werden. Ihre Umsetzung wurde zusätzlich durch den zwischen der Antragsgegnerin und den Grundstückseigentümern im Plangebiet geschlossenen Vertrag vom 06.02.2008 gesichert und ist zwischenzeitlich bereits erfolgt, wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Dokumentation belegt. Auch diese Maßnahme trägt dazu bei, dass sich der Erhaltungszustand der Schlingnatternpopulation im Plangebiet nicht verschlechtern wird.
60 
c) Ein Verstoß gegen das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG a.F.) ist bei der Umsetzung des Bebauungsplans ebenfalls nicht zu befürchten. Insoweit greift § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F. ein. Danach liegt bei einem Vorhaben in einem Bebauungsplangebiet kein Verstoß gegen das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. vor, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zweistufig zu prüfen: Zunächst ist festzustellen, ob auf eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte eingewirkt wird. Sodann sind die Konsequenzen der Einwirkung auf die Funktion in den Blick zu nehmen. Der volle Funktionserhalt sei nur dann gegeben, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art die von der jeweiligen Lebensstätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibe, also z.B. dem in einem Brutrevier ansässigen Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Revier zur Verfügung stünden oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239, Rn. 67).
61 
Ein voller Funktionserhalt in dem dargestellten Sinn liegt in Bezug auf die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Schlingnattern im Plangebiet vor. Denn durch die festgesetzten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen A8 und A9 (Anlegung von Bretter-, Moder- und Komposthaufen auf den Ausgleichsflächen) ist sichergestellt, dass gleichwertige Ausweichquartiere geschaffen werden, die die Funktion der im Zuge der Bautätigkeit verloren gehenden Quartiere vollständig übernehmen können und die zu Beginn der Bebauungsphase wirksam sind. Diese Maßnahmen sind mittlerweile sogar bereits vollzogen. Eine genauere Überprüfung, ob, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die Ausweichquartiere von den Tieren tatsächlich angenommen werden, scheidet art- und verhaltensbedingt aus. Es muss in diesem Zusammenhang genügen, dass solche Quartiere geschaffen wurden, die geeignet und gleichwertig sind und die sich in unmittelbarer Nähe zu den bisherigen befinden, so dass nach aller Erfahrung damit zu rechnen ist, dass sie auch angenommen werden.
62 
Liegt daher nach § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F im Hinblick auf eine Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten kein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. vor, gilt Entsprechendes für eine mit dieser Störung verbundene unvermeidbare Tötung einzelner Tiere. Ein solcher Fall kann beispielsweise eintreten, wenn die Beseitigung von Winterschlafquartieren den Tod einzelner Schlingnattern zur Folge hat, die nicht rechtzeitig flüchten konnten. Nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a.F. wird insoweit auch nicht gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verstoßen.
63 
2. Der Antragsteller dringt schließlich auch nicht mit seiner Rüge durch, es fehle an Sicherungen im Bebauungsplan, dass die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen vor Beginn der Bauarbeiten durchgeführt werden. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass der Bebauungsplan in Nr. 6.1.4 der textlichen Festsetzungen für die Umsetzung der in Nr. 6.1.1 bis 6.1.4 vorgesehenen Maßnahmen auf den Ausgleichsflächen eine Frist von einem Jahr nach Satzungsbeschluss vorschreibt. Darüber hinaus enthält der zwischen der Antragsgegnerin und den Grundstückseigentümern im Plangebiet geschlossene Vertrag vom 06.02.2008 in § 3 die Verpflichtung der Grundstückseigentümer bis zum 30.06.3008 einen Pflege- und Entwicklungsplan vorzulegen und die Herstellung und dauerhafte Pflege der Ausgleichsflächen durch einen in Abstimmung mit der Antragsgegnerin ausgewählten, qualifizierten Fachbetrieb durchführen zu lassen. Der Vertrag sieht darüber hinaus Vertragsstrafen für den Fall des Verstoßes gegen diese Pflichten vor. Damit hat die Antragsgegnerin in ausreichendem Maß sichergestellt, dass die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen zeitgerecht durchgeführt werden. Die Maßnahmen wurden zwischenzeitlich auch tatsächlich ausgeführt, wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Dokumentation belegt.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
65 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
66 
Beschluss vom 6. Oktober 2010
67 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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