Die Beschwerde der Klägerin gegen die Verfügung des Vorsitzenden der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13.05.2011 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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| | Die Beschwerde der Klägerin gegen die mit Verfügung des Vorsitzenden der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13.05.2011 der ... ... gewährte Akteneinsicht in die Verfahrensakten 4 K 653/10 ist unzulässig. Denn sie ist bereits nicht statthaft. |
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| | Gemäß § 146 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten die Beschwerde zu gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, soweit in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. |
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| | 1. Die Unstatthaftigkeit der Beschwerde folgt allerdings nicht schon aus § 146 Abs. 2 VwGO. Danach können prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Prozessleitende Verfügungen - die weiteren in § 146 Abs. 2 VwGO aufgeführten Entscheidungen scheiden von vornherein aus - sind Entscheidungen und Maßnahmen des Gerichts, des Vorsitzenden oder Berichterstatters, die sich auf den Fortgang oder Ablauf des Verfahrens beziehen, das Verfahren nach dem Ermessen des Gerichts gestalten. Davon werden alle Maßnahmen erfasst, die im Rahmen des Rechts und der Pflicht des Gerichts getroffen werden, um für Ordnung, Zweckmäßigkeit und Beschleunigung des Verfahrens zu sorgen und auf vollständige Klärung des Beteiligtenvorbringens sowie auf die Ermittlung der Tatsachen hinzuwirken (VGH Bad-Württ., Beschluss vom 13.07.2010 - 4 S 1383/10 -, VBlBW 2010, 485; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 146 Rn. 10). Nach Maßgabe dessen handelt es sich bei der angefochtenen Entscheidung ersichtlich nicht um eine prozessleitende Verfügung i.S.d. § 146 Abs. 2 VwGO. |
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| | 2. Die Beschwerde der Klägerin ist jedoch deshalb unstatthaft, weil die angefochtene Gewährung der Akteneinsicht keine Entscheidung i.S.d. § 146 Abs. 1 VwGO darstellt. Die Bewilligung der Akteneinsicht für die ... ...-... als nicht am Klageverfahren 4 K 653/10 beteiligter Dritter erfolgte auf der Grundlage des § 299 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO. Danach kann der Vorstand des Gerichts dritten Personen ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird (zur entsprechenden Anwendung des § 299 Abs. 2 ZPO auch im Verwaltungsgerichtsprozess vgl. Lang, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 100 Rn. 13; Kopp/Schenke, VwGO, § 100 Rn. 2; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, § 100 Rn. 7; Geiger, in: Eyer- mann-Schmidt, § 100 Rn. 3; Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 100 Rn. 12; a.A. Redeker/v.Oertzen, § 100 Rn. 2). Zuständig für die Entscheidung nach § 299 Abs. 2 ZPO war daher im vorliegenden Fall der Gerichtspräsident des Verwaltungsgerichts Freiburg (vgl. zur Zuständigkeit des Gerichtspräsidenten als Vorstand des Gerichts BFH, Beschluss vom 23.03.2006 - VII B 212/05 -, BFH/NV 2006, 1322; Beschluss vom 20.10.2005 - VII B 207/05 -, BFH/E 211, 15 = NJW 2006, 399; BGH, Beschluss vom 16.07.2003 - IV AR [VZ] 1/03 -, NJW 2003, 2989; LAG Hamm, Beschluss vom 19.07.2010 - 1 Ta 174/10 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2008 - I-3 VA 4/08, 3 VA 4/08 -, FamRZ 2008, 1871; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.01.2010 - 20 VA 6/09, 20 VA 9/09 -, NZI 2010, 773). Zwar erfolgte im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht an die ... ... durch den Vorsitzenden der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg. Der Präsident des Verwaltungsgerichts Freiburg hat indessen durch internen Erlass (vgl. § 23 Abs. 5 der Aktenordnung für die Geschäftsstellen der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit [AktO - VG BW] - Innerdienstliche Anordnung vom 8. Oktober 2007 [Az.: 1454.B/0001] -) die Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche Dritter an die Vorsitzenden des Verwaltungsgerichts delegiert, wozu er befugt ist. Der Gerichtspräsident wird im Rahmen der Entscheidung nach § 299 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO insoweit nicht auf dem Gebiet der Rechtspflege tätig. Dies aber setzt § 146 Abs. 1 VwGO voraus. Auch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 146 Abs. 1 VwGO muss eine solche auf dem Gebiet der Rechtspflege sein. Beschwerdegegenstand kann nur die Prozesshandlung eines Spruchkörpers des Verwaltungsgerichts im Rahmen eines anhängigen konkreten Rechtsstreits sein, die dessen Streitentscheidung im weitesten Sinne dient. Die Anwendung des § 299 Abs.2 ZPO setzt demgegenüber aber einen am konkreten Rechtstreit nicht Beteiligten Dritten voraus (LAG Hamm, Beschluss vom 19.07.2010 - 1 Ta 174/10 -, juris). Deshalb ist die Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche Dritter eine allgemeine Aufgabe der Justizverwaltung i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 LVwVfG (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 27.01.2011 - 9 VA 8/10 -, ArbRB 2011, 79 = juris; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 2 Rn. 106, 117). Hierbei handelt es sich um einen - im Ermessen des Gerichtspräsidenten stehenden - Justizverwaltungsakt (so die begrifflich eingebürgerte Bezeichnung für die nach § 23 EGGVG überprüfbaren Maßnahmen) eines Organs der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Rechtsschutz richtet sich allein nach den in der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Maßnahmen der Verwaltung allgemein vorgesehenen Rechtsbehelfen. Denn für Entscheidungen von Organen der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die nicht im Rahmen der Rechtsprechung sondern der Justizverwaltung ergehen, ist der öffentlich-rechtliche Rechtsweg nach § 40 VwGO gegeben, unabhängig davon, ob die Maßnahme einen Verwaltungsakt im gesetzestechnischen Sinne nach § 35 LVwVfG oder ein schlicht hoheitliches Handeln darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1988 - 3 C 65.85 -, NJW 1989, 412 [Klage auf Widerruf einer Prozesserklärung der Staatsanwaltschaft]; Urteil vom 26.02.1997 - 6 C 3.96 -, BVerwGE 104, 105 [Anspruch auf Veröffentlichung]; Beschluss vom 17.05.2011 - 7 B 17.11 -, NJW 2011, 2530 [Hausrecht des Gerichtspräsidenten]; VG Frankfurt, Urteil vom 11.01.2011 -8 K 2602/10.F -, NJW 2011, 2229 [Akteneinsicht eines Dritten]; BGH, Beschluss vom 16.07.2003 - IV AR [VZ] 1/03 -, NJW 2003, 2989; LAG Hamm, Beschluss vom 19.07.2010 - 1 Ta 174/10 -, juris). Dies gilt insbesondere für die Entscheidung des Gerichtspräsidenten, einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten auf der Grundlage des § 299 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO Einsicht in die Prozessakten zu geben. Denn auch sie stellt ein dem öffentlichen Recht zuzuordnendes (Justiz)Verwaltungshandeln dar. |
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| | 3. Der Senat ist zu einer Entscheidung über die Beschwerde auch nicht aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG berufen. Gemäß dieser Vorschrift entscheiden über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden, auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Die Bestimmung bezieht sich nur auf Justizverwaltungsakte, die innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ergehen, denn nur bei diesen ist die vom Gesetz vorausgesetzte Sachnähe der zur Überprüfung berufenen ordentlichen Gerichte zu den Angelegenheiten der Justizverwaltung gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 16.07.2003 - IV AR (VZ) 1/03 -, NJW 2003, 2989; BVerwG, Urteil vom 14.04.1988 - 3 C 65.85 -, NJW 1989, 412). Verwaltungsgerichte sind jedoch nicht Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Art. 95 Abs. 1 GG). Das Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG kommt daher für Entscheidungen der Justizverwaltung, die sich auf einen verwaltungsgerichtlichen, nicht aber auf einen zivilprozessualen Rechtsstreit beziehen, auch nicht in entsprechender Anwendung über § 173 VwGO in Betracht. § 23 EGGVG ist als Ausnahmeregelung zur Generalklausel des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eng auszulegen, d.h. vor allem nicht auf andere als die enumerativ aufgezählten Rechtsgebiete zu erstrecken (BVerwG, Urteil vom 24.05.1972 - I C 33.70 -, BVerwGE 40, 112; Urteil vom 14.04.1988 - 3 C 65/85 -, NJW 1989, 412; BGH, Urteil vom 16.07.2003 - IV AR (VZ) 1/03 -, NJW 2003, 2989; Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 40 Rn. 586; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 23 EGGVG Rn. 2). |
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| | Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt. Das Verfahren ist auch nicht nach anderen Vorschriften gerichtskostenfrei. |
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