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| Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und im Hinblick auf § 124a Abs. 3 S. 1 VwGO fristgerecht begründete und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet. |
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| Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Dem Kläger kommt gegen den Beklagten kein Anspruch auf Gewährung der beantragten Aufstiegsfortbildungsförderung für die von ihm absolvierte Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) bei der G. KG zu. Der von ihm angegriffene Bescheid des Beklagten vom 26.03.2010 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 04.07.2011 erweisen sich deshalb als rechtmäßig. |
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| Zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits sind noch die Regelungen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2002 (BGBl. I S. 402 ff.) - mit nachfolgenden Änderungen - anzuwenden. Denn § 30 Abs. 1 der seit dem 01.07.2009 in Kraft getretenen Neufassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18.06.2009 (BGBl. I S. 1314 ff.) sieht für alle bis zum 30.06.2009 begonnenen Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte der beruflichen Aufstiegsfortbildung weiterhin im Wesentlichen die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes in der bis zum Ablauf des 30.06.2009 geltenden Fassung vor. Soweit nicht anders dargestellt, handelt es sich daher bei den in diesem Urteil angeführten Vorschriften des AFBG um solche der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Fassung. |
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| Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Leistungen nach dem AFBG für die Teilnahme an der Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung scheitert daran, dass es der von dem Kläger absolvierten Fortbildung, die mit ihrem Grundlagen- und Vertiefungsteil von September 2006 bis Februar 2009 andauerte, bei Berücksichtigung der unterrichtsfreien Zeit zwischen den beiden Maßnahmeabschnitten an der nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 c AFBG erforderlichen Fortbildungsdichte mangelte. |
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| Nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 c AFBG ist eine Maßnahme in Teilzeitform nur dann förderungsfähig, wenn in der Regel innerhalb von acht Monaten an mindestens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden. |
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| Zu diesem Erfordernis hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 03.03.2011 - 5 C 5.10 - (BVerwGE 139, 194) das Folgende ausgeführt: |
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| 2.2.2 Die vom Senat in seinem Urteil vom 11. Dezember 2008 (BVerwG 5 C 17.08 - BVerwGE 132, 339 ) noch offengelassene Frage, welche Bedeutung unterrichtsfreien Zeiten für die Berechnung der Unterrichtsdichte zukommt, ist dahin zu beantworten, dass diese Zwischenzeiten nicht außer Betracht bleiben dürfen. |
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| a) Entgegen der Auffassung des Klägers spricht bereits der Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG für die Anwendung der Bruttomethode bei der Berechnung der Unterrichtsdichte (s.a. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 4 LC 232/08 - DVBl 2010, 667 m.w.N.). Nach dieser Regelung ist bei Maßnahmen, die aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehen, die nach der Prüfungsordnung oder den Lehrgangsempfehlungen vorgesehene Gesamtdauer aller Maßnahmeteile maßgebend. Der Begriff der Gesamtdauer nimmt zumindest für die 48-Monats-Höchstgrenze des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AFBG den gesamten Zeitraum von Beginn der Maßnahme bis zu deren Abschluss in den Blick. Dies umschließt notwendig auch die zwischen den einzelnen Fortbildungsabschnitten gelegenen unterrichtsfreien Zeiten. Die Regelung stellt auch nicht auf die Gesamtdauer aller Maßnahme"abschnitte" ab, die in § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG als die in sich selbstständigen Abschnitte einer Maßnahme definiert sind. Maßgebend ist vielmehr die Gesamtdauer aller Maßnahme"teile"; dies umschließt neben den Maßnahmeabschnitten auch die jeweiligen Prüfungszeiten, in denen regelmäßig der vorbereitende Unterricht bereits abgeschlossen ist, aber auch sonstige Zeiten, in denen im Rahmen einer Gesamtmaßnahme kein Unterricht stattfindet. |
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| b) § 2 Abs. 3 Satz 4 AFBG bestätigt diese Auslegung, wenn angeordnet wird, dass u.a. "unterrichtsfreie Ferienzeiten" gemäß § 11 Abs. 4 AFBG außer Betracht bleiben. Die Hervorhebung dieser Ferienzeiten bekräftigt, dass andere Zeiten, in denen tatsächlich kein Unterricht stattfindet - ohne dass eine Maßnahme nach § 7 Abs. 4 AFBG als unterbrochen gilt - zu berücksichtigen sind. Dass § 11 Abs. 4 AFBG Ferienzeiten nur bei Maßnahmen in Vollzeitform regelt, steht Rückschlüssen auf die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AFBG maßgebliche Maßnahmedauer nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat vielmehr für die Maßnahmen in Teilzeitform kein Bedürfnis gesehen, unterrichtsfreie Zeiten ausdrücklich von der Berücksichtigung auszunehmen; für die Maßnahmen in Teilzeitform lässt die auf Achtmonatszeiträume bezogene Mindestfortbildungsdichte Raum für Ferienzeiten, Phasen geringerer Unterrichtsintensität (z.B. rund um gesetzliche Feiertage) oder sonstige Zeiten, in denen kein Unterricht stattfindet. |
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| Keine andere Beurteilung rechtfertigt, dass eine Maßnahme, welche die Höchstfrist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AFBG ausschöpft und sich auf die Mindeststundenzahl nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AFBG beschränkt, die geforderte Unterrichtsdichte - jedenfalls bei gleichmäßiger Verteilung der Unterrichtsstunden - nicht erreichen kann. Daraus folgt allein, dass Maßnahmen, die die Mindeststundenzahl nur knapp überschreiten, nicht die Höchstdauer ausschöpfen können, sondern in einem kürzeren Zeitraum beendet sein müssen. |
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| Die Notwendigkeit, unterrichtsfreie Zeiten zwischen zwei selbstständigen Maßnahmeabschnitten bei der Gesamtdauer der Maßnahme zu berücksichtigen, folgt bei systematischer Auslegung auch aus § 7 Abs. 4 Satz 2 und 3 AFBG. Nach diesen Regelungen gilt eine Maßnahme nicht nur dann als unterbrochen, wenn infolge von Krankheit oder Schwangerschaft die Teilnahme an der Maßnahme nicht möglich ist, sondern auch dann, wenn und solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die die Ferienzeiten nach § 11 Abs. 4 AFBG überschreiten, unterbrochen wird. Auch diese Regelung geht nach Wortlaut und systematischer Stellung für alle Maßnahmen (und nicht nur für einphasige Maßnahmen in Vollzeitform) von einer kontinuierlichen Maßnahmedurchführung aus, bei der es nicht zu längeren Phasen der Nichtteilnahme bzw. Nichtdurchführung kommt. |
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| c) Allein die Bruttobetrachtung entspricht auch dem Zweck des Gesetzes, nur solche Fortbildungsmaßnahmen zu fördern, die durch den zeitlichen Umfang und die damit einhergehende Belastung einen bestimmten Mindestumfang überschreiten. Die zeitlichen Untergrenzen sollen auch bewirken, dass "förderungsfähige Maßnahmen in Teil- wie in Vollzeitform auch im Interesse des Teilnehmers zügig durchgeführt und sachlich nicht gerechtfertigte zeitliche Streckungen vermieden werden" (BTDrucks 13/3698 S. 15). Von diesem Ziel ist der Gesetzgeber auch durch die Gesetzesänderung nicht abgerückt, durch die § 2 Abs. 3 Satz 1 AFBG seine hier anzuwendende Fassung erhalten hat. |
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| d) Die Entstehungsgeschichte bekräftigt das gefundene Ergebnis. In der Erstfassung des Gesetzes (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom 23. April 1996, BGBl I S. 623) enthielt § 2 Abs. 3 AFBG keine dem hier anzuwendenden Satz 3 entsprechende Regelung. Für die in Satz 1 getroffenen Bestimmungen zur zeitlichen Struktur der förderungsfähigen Maßnahmen führt die Begründung des Gesetzentwurfs (BTDrucks 13/3698 S. 15) aus, dass sie bezogen sind "auf die Gesamtdauer der Maßnahme und nicht auf die einzelnen Maßnahmeabschnitte". Bei der Einfügung der Sätze 3 und 4 in der hier anzuwendenden Fassung durch Art. 1 Nr. 1 lit. c) cc) des Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (vom 20. Dezember 2001, BGBl I S. 4029) hat sich an diesem Bezug nichts geändert. Es sollte insbesondere "vermieden werden, dass bildungspolitisch erwünschte Verkürzungen der Fortbildung z.B. infolge Anrechnung früherer Aus- oder Fortbildungszeiten (z.B. Ausbildereignungsprüfung) nicht zu einem Verlust des Förderanspruchs wegen Nichterreichens der Mindeststundenzahl führen" (BTDrucks 14/7094 S. 15). Es fehlt jeder Anhalt, dass damit auch eine Umstellung auf das Nettoprinzip verbunden sein könnte. Die Einfügung der Unterbrechungsregelung bei Wartezeiten (§ 7 Abs. 4 Satz 2 AFBG) ist damit begründet worden, es solle sichergestellt werden, dass "unverschuldete Wartezeiten bei der Berechnung des Zeitraums, innerhalb dessen die Maßnahme abgeschlossen werden muss, ausgeklammert werden", damit die Einhaltung der maximalen Maßnahmedauer nach § 2 Abs. 3 AFBG nicht verhindert wird. Diese Begründung stellt zumindest für § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. b AFBG eindeutig auf das Bruttoprinzip ab. Der Übergang zum Nettoprinzip bei der Unterrichtsdichte bedürfte dann einer besonderen Begründung, an der es fehlt. |
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| e) Der Gesetzgeber ist bei der Neufassung des § 2 Abs. 3 AFBG zum 1. Juli 2009 (Art. 1 Nr. 1, Art. 3 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18. Juni 2009, BGBl I S. 1314) ebenfalls davon ausgegangen, dass das Bruttoprinzip bereits bei der hier anzuwendenden Gesetzeslage heranzuziehen war. In der Begründung des Gesetzentwurfs (BTDrucks 16/10996 S. 22) ist hierzu ausgeführt: |
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| "Bei den Sätzen 7 bis 9 handelt es sich um eine Klarstellung des gesetzgeberischen Willens. Diese Klarstellung ist erforderlich geworden, weil in der Vergangenheit vermehrt Gerichte bei der Ermittlung der Fortbildungsdichte fälschlicherweise auf die sogenannte Nettobetrachtung abgestellt haben. Danach sind auch längere Unterbrechungszeiten zwischen zwei Maßnahmeabschnitten von z.B. mehr als zwei Jahren bei der Berechnung der Maßnahmedauer unberücksichtigt geblieben und wurden als förderunschädlich eingestuft. Wie sich aber bereits aus dem Wortlaut des geltenden § 2 Abs. 3 ergibt, ist auf die Gesamtdauer der Maßnahme und eben nicht nur auf die Dauer der einzelnen Maßnahmeabschnitte abzustellen. Gesetzesintention ist das möglichst zielstrebige und zügige Erreichen des Fortbildungszieles auch mit Blick auf eine sparsame Mittelverwendung. Dem wird nur die sogenannte Bruttobetrachtung gerecht, die bei der Ermittlung des maximalen Zeitrahmens und der Fortbildungsdichte sowohl die Maßnahmeabschnitte als auch die dazwischen liegenden unterrichtsfreien Zeiten umfasst. Sowohl das abstrakte Lehrgangskonzept des Bildungsträgers als auch der vom Teilnehmer oder von der Teilnehmerin individuell gewählte Lehrgangsablauf müssen die Vorgaben des § 2 Abs. 3 erfüllen. Dies soll nunmehr im Gesetz unmissverständlich klargestellt werden." |
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| Die Wertung des Gesetzgebers, ob eine Norm konstitutiven oder deklaratorischen Charakter hat, bindet zwar als solche die Gerichte nicht (BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvL 11/06 u.a. - juris Rn. 73; BVerwG, Beschluss vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 34.09 - ZTR 2011, 59). Die Begründung eines Gesetzesentwurfs, die das bereits anderweitig ermittelte Ergebnis klar bestätigt, kann aber im Rahmen der allgemeinen Auslegungsmethoden ergänzend herangezogen werden. |
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| f) Die Frage, ob für die Bemessung der Unterrichtsdichte hier die Brutto- oder die Nettobetrachtung zu Grunde zu legen ist, ist im vorliegenden Verfahren auch nicht deswegen unerheblich, weil nach § 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG stets die nach der Prüfungsordnung oder den Lehrgangsempfehlungen vorgesehene Gesamtdauer aller Maßnahmeteile maßgebend ist. Legt - wie hier - die heranzuziehende Prüfungsordnung die vorgesehene Gesamtdauer aller Maßnahmen nicht verbindlich fest, so ist die in den Lehrgangsempfehlungen vorgesehene Gesamtdauer aller Maßnahmeteile maßgebend. Auf eine Lehrgangsempfehlung kann auf der Grundlage der heranzuziehenden Bruttomethode indes nur dann abgestellt werden, wenn sie auch klare Empfehlungen zu etwaigen Wartezeiten oder sonstigen unterrichtsfreien Zeiten gibt und sie auch Grundlage der Fortbildungsplanung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist. Der Begriff der Empfehlung trägt allein dem Umstand Rechnung, dass ein Fortbildungsträger zur für Dritte verbindlichen, normativ wirkenden Regelung der vorgesehenen Gesamtdauer nicht berechtigt ist und von ihm getroffene Festlegungen damit einen anderen rechtlichen Bindungsgrad als Regelungen einer Prüfungsordnung haben. |
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| Eine für § 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG beachtliche Lehrgangsempfehlung, die Grundlage der Berechnung der Unterrichtsdichte werden kann, liegt aber nur und erst dann vor, wenn sie im Wesentlichen ebenso verbindlich ist wie die Regelung in einer Prüfungsordnung und sie auch von dem Fortbildungsträger selbst beachtet wird. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Fortbildungsträger von der eigenen Lehrgangsempfehlung abweichende Fortbildungsvereinbarungen schließt oder zulässt. Dies folgt regelmäßig schon daraus, dass die im Fortbildungsplan angegebene und von dem Fortbildungsträger bescheinigte tatsächliche Fortbildungsgestaltung in Bezug auf die Gesamtdauer (einschließlich unterrichtsfreier Zeiten) von der Lehrgangsempfehlung abweicht; anderes gilt, wenn der Fortbildungsplan hierfür besondere Gründe kennzeichnet, die nach Art und Gewicht jenen des § 7 Abs. 4 AFBG entsprechen. |
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| 2.2.3 Die von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AFBG geforderte Unterrichtsdichte, nach der "innerhalb von acht Monaten an mindestens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden", ist bei Fortbildungsmaßnahmen, deren Gesamtdauer acht Monate übersteigt, bezogen auf alle Achtmonatsabschnitte zu ermitteln, die in dem Zeitraum zwischen dem Unterrichtsbeginn im ersten Maßnahmeabschnitt und dem Ablauf des Monats, in dem im letzten Maßnahmeabschnitt planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, gebildet werden können. |
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| In der Verwaltungspraxis wird allerdings oftmals bereits eine Betrachtung zur zutreffenden Beurteilung der Unterrichtsdichte führen, die von einer gleichmäßigen Verteilung aller Unterrichtsstunden auf die Gesamtdauer der Maßnahme ausgeht und für die Bestimmung der Unterrichtsdichte die Gesamtzahl der berücksichtigungsfähigen Unterrichtsstunden durch die Zahl der Monate, die die Maßnahme dauert, teilt und den Quotienten mit dem Faktor acht multipliziert (Durchschnittsbetrachtung). Diese Berechnungsweise entspricht indes nicht in vollem Umfang den Vorgaben des § 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG und kann namentlich dann zu unzutreffenden Ergebnissen führen, wenn zwischen zwei Maßnahmeabschnitten längere Zeiten ohne Unterricht liegen oder sie zu dem Ergebnis kommt, dass die geforderte Unterrichtsdichte nur geringfügig überschritten wird. Denn der Gesetzgeber hat gerade nicht eine Durchschnittsbetrachtung vorgesehen (wonach in der Regel monatlich 18,75 Unterrichtsstunden stattfinden). Er hat vielmehr die erforderliche Unterrichtsstundenzahl auf einen Zeitabschnitt von acht Monaten bezogen. |
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| Die zeitabschnittsweise Betrachtung, die hiernach in Grenz- oder Zweifelsfällen erforderlich ist, muss jeden einzelnen Zeitraum von acht Monaten, der in dem durch die Gesamtdauer der Maßnahme gezogenen Rahmen gebildet werden kann, in den Blick nehmen. Der erste zu berücksichtigende Achtmonatsabschnitt beginnt hiernach in dem Monat, in dem der Unterricht tatsächlich aufgenommen wird, der nächste Achtmonatsabschnitt beginnt dann in dem folgenden Monat, und der letzte Achtmonatsabschnitt endet in dem Monat, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird. Die Gesamtdauer der Maßnahme bestimmt mithin die Zahl der Achtmonatsabschnitte, die für die Betrachtung nach § 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG zu bilden sind. Soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen oder geltend gemacht werden, dass auch während der einzelnen Maßnahmeabschnitte, in denen tatsächlich Unterricht stattfindet, die für den einzelnen Maßnahmeabschnitt vorgesehene Unterrichtsstundenzahl zeitlich ungleich verteilt ist, kann für die Berechnung davon ausgegangen werden, dass auf jeden Monat die dem Durchschnitt entsprechende Unterrichtsstundenzahl entfällt. |
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| § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AFBG verlangt die festgesetzte Unterrichtsdichte nur "in der Regel". Dies lässt Raum für Ausnahmen. Eine Förderung ist nicht schon ausgeschlossen, wenn in einzelnen Achtmonatsabschnitten die erforderliche Unterrichtsdichte nicht erreicht wird. Mit dem Regelerfordernis fordert das Gesetz aber mehr als eine nur "überwiegend" ausreichende Unterrichtsdichte. Weil das Regelerfordernis die sachlich erwünschte Stetigkeit und Kontinuität der Durchführung der Fortbildungsmaßnahme sichern soll, ist die festgeschriebene Unterrichtsdichte jedenfalls dann nicht mehr "in der Regel" erreicht, wenn sie in mehr als 20 v.H. aller für die Maßnahme zu bildenden Achtmonatsabschnitte unterschritten wird. |
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| Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Förderung der Gesamtmaßnahme, denn infolge der längeren unterrichtsfreien Zeit nach dem Abschluss des von ihm zunächst absolvierten Fachberaterlehrgangs wurde die vorgeschriebene Unterrichtsdichte - was zwischen den Beteiligten im Übrigen unstreitig ist - in deutlich mehr als 20 v.H. der zu bildenden Achtmonatsabschnitte unterschritten. |
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| Gründe nach § 7 Abs. 4 AFBG, die eine Unterbrechung der Ausbildung hätten rechtfertigen können, lagen entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor. |
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| Nach § 7 Abs. 4 S. 3 AFBG gilt eine Fortbildungsmaßnahme als unterbrochen, solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die die Ferienzeiten nach § 11 Abs. 4 AFBG überschreiten, nicht möglich ist. Der Fall des Klägers liegt jedoch so, dass er sich aus freien Stücken dazu entschieden hatte, den aus dem Grundlagen- und dem Vertiefungsteil bestehenden Lehrgang bei der G. KG am Schulungsort Stuttgart zu absolvieren, wo seinerzeit der Fachberaterlehrgang im September eines Jahres endete, während der Vertiefungsteil erst im darauffolgenden Mai begonnen werden konnte. Die sich aus diesem Umstand ergebende „Pause“ von insgesamt sieben Monaten zwischen dem Grundlagen- und dem Vertiefungsteil war von dem Kläger bei der Wahl der Fortbildungsmaßnahme akzeptiert worden und entsprach danach seiner eigenen individuellen Fortbildungsplanung, weshalb sie nicht als eine von ihm nicht zu vertretende Wartezeit i.S.v. § 7 Abs. 4 S. 3 AFBG aufgefasst werden kann. |
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| Entgegen der Auffassung des Klägers stellt der Umstand, dass er am Schulungsort Stuttgart bei der G. KG keine andere - dichtere - Fortbildungsmöglichkeit wahrnehmen konnte, keinen Umstand i.S.v. § 7 Abs. 4 S. 3 AFBG dar, welchen er nicht zu vertreten hatte. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ihm - wie der Beklagte geltend gemacht hat - seinerzeit die Möglichkeit offen gestanden hätte, bei einem anderen Bildungsträger eine den Bestimmungen des AFBG entsprechende und damit förderfähige Maßnahme durchzuführen. Denn solches wäre ihm nach der Auffassung des Senats damals bereits bei dem von ihm ausgewählten Anbieter, nämlich der G. KG, jedenfalls an den Schulungsorten Kaiserslautern, Friedrichshafen und München, die allesamt von seinem damaligen Wohnort ... aus mit dem Kraftfahrzeug in kaum mehr als zwei Stunden zu erreichen gewesen wären, möglich gewesen. Entsprechend der von dem Beklagten zu den Akten gegebenen Darstellung der seinerzeitigen Kursverläufe der G. KG (vgl. die Anlage zum Schriftsatz des Landratsamts Esslingen vom 18.06.2012) gestaltete sich die Planung der zusammengesetzten Fortbildungsmaßnahme an den Schulungsorten Kaiserslautern, Friedrichshafen und München dergestalt, dass der Fachberaterlehrgang (Grundlagenteil) jeweils im November begonnen werden konnte und im August des darauffolgenden Jahres endete. Hierauf konnte sodann sogleich im darauffolgenden November mit dem Fachwirtlehrgang (Vertiefungsteil) die aus diesen beiden Ausbildungsabschnitten zusammengesetzte Fortbildungsmaßnahme fortgesetzt werden. Im Falle einer bereits von vornherein vorgenommenen Wahl eines anderen Schulungsorts, an dem die G. KG den gesamten Lehrgang anbot, hätte der Kläger danach eine Fortbildungsgestaltung gewählt, die - was zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig ist - der erforderlichen Fortbildungsdichte nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 c AFBG genügt hätte. Dieses übersieht etwa das Verwaltungsgericht Sigmaringen in seinem von der Klägerseite herangezogenen Urteil vom 24.10.2011 - 1 K 2144/11 - (juris), wenn es - bei derselben Sachlage - im Rahmen seiner Prüfung des § 7 Abs. 4 S. 3 AFBG allein auf den von dem dortigen Kläger gewählten „Fortbildungsort Stuttgart“ abstellt. |
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| Ebenfalls entgegen der Auffassung des Klägers wäre diesem - bei Berücksichtigung seines seinerzeitigen Wohnorts ... - eine Durchführung der Fortbildung an den Schulungsorten Kaiserslautern, Friedrichshafen oder München auch durchaus zumutbar gewesen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des § 121 Abs. 4 SGB III Bezug nimmt, nach welcher einem Arbeitslosen aus personenbezogenen Gründen eine Beschäftigung nicht zumutbar ist, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind, wobei dieses im Regelfall bei Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und bei Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzunehmen ist, kann auch dies seinem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen. Denn § 121 Abs. 4 SGB III betrifft allein die Frage der Zumutbarkeit der Annahme einer Beschäftigung durch einen Arbeitslosen bei Bezug von Arbeitslosengeld. In dem vorliegenden Fall geht es jedoch um die Frage der Zumutbarkeit der Auswahl einer knapp zwei Jahre dauernden auswärtigen mediengestützten Fortbildungsmaßnahme in Teilzeit mit auf die Gesamtausbildungsdauer verteilten insgesamt nur etwa 40 - meist jeweils zu mehreren Tagen zusammengefassten - sog. Seminartagen, an denen allein eine Anwesenheit an dem gewählten Schulungsort erforderlich ist, während die übrige Zeit der Fortbildung von zu Hause aus durchgeführt werden kann. Der Kläger hätte danach lediglich zu jenen „Intensivseminaren“ an dem auswärtigen Schulungsort anwesend sein müssen, im Übrigen bedurfte die Fortbildung keiner Fahrt zu dem Schulungsort. Nach dem Inhalt der bereits angesprochenen Auflistung der Kursverläufe der G. KG hätte es einer Fahrt des Klägers zu einem auswärtigen Schulungsort während der Gesamtdauer der Maßnahme in etwa lediglich einmal je Monat bedurft. Bei dieser Sachlage vermag der Senat eine Fahrzeit von kaum mehr als zwei Stunden für die einfache Fahrt zum Schulungsort keineswegs als unzumutbar ansehen. |
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| § 7 Abs. 4 S. 3 AFBG soll im Übrigen nach seinem Sinn und Zweck in erster Linie förderungsrechtliche Nachteile für Teilnehmer an Aufstiegsfortbildungen bei solchen Ausbildungen vermeiden, in denen die entsprechenden Vorbereitungslehrgänge nur von wenigen, zum Teil auf Jahre ausgebuchten Fortbildungsstätten angeboten werden. Dadurch können lange, von den Teilnehmern nicht zu beeinflussende Wartezeiten entstehen, die die Einhaltung der maximalen Maßnahmedauer nach § 2 Abs. 3 AFBG tatsächlich unmöglich machen. Mit der Bestimmung des § 7 Abs. 4 S. 3 AFBG wird sichergestellt, dass derart unverschuldete Wartezeiten bei der Berechnung des Zeitraums, innerhalb dessen die Maßnahme abgeschlossen werden muss, ausgeklammert werden (vgl. BT-Drucks, 14/7094 S. 16; Trebes/Reifers, AFBG, Komm., § 7 Anm. 6). In dem Fall des Klägers kann indes nach dem Dargestellten gerade keine Rede davon sein, dass die von ihm - zwischenzeitlich längst durchgeführte - Fortbildung nur von wenigen Ausbildungsstätten angeboten wurde und es hierdurch zu einer von ihm nicht zu beeinflussenden Wartezeit gekommen wäre. |
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| § 7 Abs. 4 S. 3 AFBG kann danach jedenfalls dann keine Anwendung finden, wenn eine der Bestimmung des § 2 Abs. 3 AFBG genügende Fortbildung des in Aussicht genommenen Fortbildungsträgers zwar nicht in der Nähe des Wohnorts des Fortbildungswilligen, jedoch noch in einer diesem zumutbaren Entfernung stattfindet, und wenn sich bei einer in erster Linie mediengestützten Fortbildung dessen Anwesenheitspflicht am „Schulungsort“ nur auf wenige „Seminartage“ beschränkt. |
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| Der Senat teilt im Übrigen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach trotz der zugegeben komplizierten Bestimmung des § 2 Abs. 3 AFBG der Kläger wegen der von ihm bewusst in Kauf genommenen „erheblichen Lücke zwischen den beiden Maßnahmeabschnitten“ es durchaus hätte erkennen können, dass eine Förderungsfähigkeit der von ihm gewählten zeitlich gestreckten Gesamtmaßnahme nach der Bestimmung des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 c AFBG jedenfalls nicht ohne Weiteres angenommen werden konnte. Auch wenn dem Kläger zu Beginn der Fortbildungsmaßnahme die zu dieser Bestimmung mittlerweile ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht bekannt sein konnte, hätte nach der Einschätzung des Senats gleichwohl Anlass dazu bestanden, zu prüfen, ob die von ihm gewählte Fortbildungsplanung eine solche darstellte, bei der „in der Regel innerhalb von acht Monaten an mindestens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden“. Dieser Gesetzeswortlaut legt auch einem nicht mit dem Ausbildungsförderungsrecht vertrauten ausgebildeten Erwachsenen nahe, jedenfalls der Frage nachzugehen, ob bei einer Lücke der in Aussicht genommenen Fortbildung von (hier) sieben Monaten - ohne dass in dieser Zeit irgendein Unterricht stattfindet - die Bestimmung erfüllt sein kann. Bei einer vernünftigerweise vorgenommenen Klärung dieser Frage hätte es nach der Auffassung des Senats auch nahe gelegen, dass sich der Kläger zunächst gerade bei dem für seine Fortbildung in Aussicht genommenen Lehrgangsträger erkundigt, ob dieser nicht auch eine zeitlich straffer gestaltete Lehrgangsplanung angeboten hätte. Jedenfalls bei dieser Gelegenheit hätte der Kläger dann aber ohne Weiteres in Erfahrung bringen können, dass er seinerzeit dieselbe Fortbildung auch an den Schulungsorten Kaiserslautern, Friedrichshafen und München in wesentlich kürzerer Zeit hätte absolvieren können. Dass solches bei einem an die G. KG herangetragenen Wunsch nicht möglich gewesen wäre, lässt sich für den Senat nicht erkennen, weshalb es keiner dahingehenden weiteren Aufklärung des Sachverhalts bedarf. |
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| Der den Antrag des Klägers ablehnende Bescheid des Landratsamts Esslingen vom 26.03.2010 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 04.07.2011 erweisen sich nach allem als rechtmäßig. |
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| Die Berufung des Klägers ist daher mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. |
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| Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. |
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