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| Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung des begehrten Maßnahmebeitrages. |
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| Da der Kläger die zu fördernde Fortbildungsmaßnahme vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18.06.2009 (BGBl I Seite 1314) absolviert hat, ist hier das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in seiner Fassung vor seiner Änderung durch das eingangs genannte Änderungsgesetz anzuwenden. |
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| Der Kläger erfüllt aufgrund seiner Ausbildung zum Holzmechaniker die persönlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Das heißt, er besitzt eine Vorbildung, auf die eine Maßnahme der Aufstiegsfortbildungsförderung aufbauen kann. |
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| Die vom Kläger beantragte Fortbildungsmaßnahme zur Vorbereitung auf das Fortbildungsziel Fachwirt für Finanzberatung (IHK) bei dem von ihm gewählten Fortbildungsveranstalter ist förderungsfähig. |
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| Die vom Kläger beantragte Fortbildungsmaßnahme besteht aus zwei selbstständigen Abschnitten, die mit der Prüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) und dem Fachwirt für Finanzberatung (IHK) abschließen. Die Aufteilung der Maßnahme in zwei Maßnahmeabschnitte steht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG einer Förderung nicht entgegen. |
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| Die beiden Maßnahmeabschnitte sind als Gesamtmaßnahme zu betrachten, da sie vom Kläger in seinem Fortbildungsplan angegeben wurden (§ 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG; Formblatt A Nr. 7). Da die vom Kläger vorgelegte Schulungsvereinbarung vom 14.07.2006 sowohl den Grundlagenteil als auch den Vertiefungsteil beinhaltet, ist damit der Anforderung der Rechtsprechung (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 05.09.2009 - 12 S 2148/07) Genüge getan, wonach zum Nachweis der Absicht, beide Maßnahmeabschnitte zu absolvieren, eine verbindliche Anmeldung zu beiden Abschnitten gefordert wird. Es ist unschädlich, dass der Kläger diese Vereinbarung erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgelegt hat. Die Vorlage einer Vereinbarung wurde in dem vom Kläger auszufüllenden Formblatt A jedenfalls nicht gefordert. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 AFBG sind ebenfalls erfüllt. Die Prüfung des Grundlagenteils mit dem selbstständigen Abschluss „Fachberater für Finanzdienstleistungen“ entspricht den Prüfungsfächern des Grundlagenteils aus der Prüfung zum „Fachwirt für Finanzberatung“. Sie kann auf diese Prüfung angerechnet werden (vgl. §§ 4 und 6 der Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der IHK Region Stuttgart, sowie Informationsblatt der IHK Region Stuttgart zur „Aus- und Weiterbildung Fachberater/Fachberaterin für Finanzdienstleistungen). |
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| Das Vorqualifikationserfordernis des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG ist ebenfalls erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.03.2011 - 5 C 6/10 - juris, Rdnr. 13 ff.) gilt das Folgende: |
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| „[13] 2. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger nur dann förderungsfähig, wenn die Fortbildungsmaßnahme einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzt (Vorqualifikationserfordernis)… |
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| [14] 2.1 Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG bestimmt das Vorqualifikationserfordernis nicht Art und Niveau des angestrebten Fortbildungsabschlusses (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG), sondern der Fortbildungsmaßnahme selbst. Für die Förderungsfähigkeit kommt es darauf an, welche Anforderungen der öffentliche oder private Fortbildungsträger an die Teilnahme stellt, ob er also nur solche Personen zur Teilnahme zulässt, welche über eine entsprechende Vorqualifikation verfügen. In Fällen, in denen die Teilnahmevoraussetzungen für die Fortbildungsmaßnahme durch Rechtsnorm geregelt sind, ist dabei auf diese Zugangsvoraussetzungen abzustellen (Urteile des Senats vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 10.08 - Buchholz 436.37 § 2 AFBG Nr. 2 und - BVerwG 5 C 17.08 - BVerwGE 132, 339 <344 Rn. 16>) |
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| [15] Eine Fortbildungsmaßnahme, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG aus mehreren in sich selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) besteht, die durch den Fortbildungsplan (§ 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG) zu einer einheitlichen Gesamtmaßnahme verbunden werden, ist dabei nur dann förderungsfähig, wenn das Vorqualifikationserfordernis bereits bei Beginn der Gesamtmaßnahme, also des ersten Maßnahmeabschnittes (hier der Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen) erfüllt wird (Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 17.08 - a.a.O. Rn. 21). |
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| [16] Sind die Qualifikationsvoraussetzungen, die bereits an die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme zu stellen sind, nicht durch öffentlich-rechtliche Vorschriften geregelt und ist auch sonst durch solche Bestimmungen ein bestimmtes Vorqualifikationserfordernis durch den Maßnahmeträger nicht gewährleistet, steht dies der Förderungsfähigkeit der Maßnahme nicht entgegen, wenn der Fortbildungsträger selbst für die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme hinreichende Vorqualifikationserfordernisse aufgestellt und diese auch bei seiner Zulassungspraxis beachtet hat (Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 17.08 - a.a.O. Rn. 16). |
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| [17] Die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme entfällt nach dem Sinn und Zweck des Vorqualifikationserfordernisses aber nicht schon immer dann, wenn (theoretisch) auch solche Personen zur Teilnahme zugelassen werden können, die nicht über die vorausgesetzte Vorqualifikation verfügen. Dieser Umstand lässt die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme ausnahmsweise dann nicht entfallen, wenn und soweit auszuschließen ist, dass die rechtliche Möglichkeit der Zulassung nicht hinreichend vorqualifizierter Fortbildungsbewerber/innen tatsächlich einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme hat. Dies ist der Fall, wenn die Zulassung von Personen ohne eine im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG hinreichende Vorqualifikation faktisch nicht in Anspruch genommen wird, oder wenn sie sich auf eine im Verhältnis zur Gesamtzahl der Teilnehmer/innen so geringe Zahl von Ausnahmefällen beschränkt, dass es sich um eine praktisch zu vernachlässigende Größenordnung handelt (Urteil des Senats vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 10.08 - a.a.O. Rn. 32)“. |
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| Nach dem zuletzt zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Rdnr. 25) entfällt die Förderungsfähigkeit, wenn mindestens ein Siebtel der Teilnehmer nicht hinreichend qualifiziert sind. Die notwendige Vorqualifikation liegt bei den Teilnehmern vor, wenn sie entweder den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG genannten Berufsabschluss besitzen oder wenn sie eine entsprechende berufliche Qualifikation aufweisen. Letztere liegt vor bei einer beruflichen Tätigkeit in Vollzeit über einen Zeitraum, der das Zweifache der Mindestdauer einer berufsqualifizierenden Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (4 Jahre) beträgt, wenn diese Berufstätigkeit einen fachlichen Bezug zu dem erstrebten Fortbildungsziel aufweist (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.12.2008 - 5 C 17.08 - juris Rdnr. 26). |
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| Die Teilnehmer an der vom Kläger besuchten Fortbildungsmaßnahme erfüllen das Vorqualifikationserfordernis. Im Kurs „fbs20060901“ am Schulungsort Stuttgart nahm neben dem Kläger nur noch ein weiterer Teilnehmer teil, der nach der vom Fortbildungsveranstalter des Klägers vorgelegten Teilnehmerliste eine Ausbildung als Vermessungstechniker besitzt und zudem seit 1998 hauptberuflich als Vermögensberater tätig ist. Bei der Ausbildung zum Vermessungstechniker handelt es sich um eine dreijährige duale Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (vgl. Bundesagentur für Arbeit, „BERUF AKTUELL“, Ausgabe 2011/2012, Seite 454). Zudem erfüllt dieser Teilnehmer die Vorqualifikation auch aufgrund seiner einschlägigen Berufstätigkeit. Der Kläger selbst ist auch ausreichend vorqualifiziert (siehe 1.). |
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| Da es auf die Vorqualifikation zum Beginn der Fortbildungsmaße ankommt, ist die Qualifikation der Teilnehmer im Zeitpunkt des Beginns des Vertiefungsteils nicht mehr zu prüfen. Eine solche Prüfung begegnete in der Praxis auch unüberwindlichen Schwierigkeiten. Die Förderungsfähigkeit der Fortbildmaßnahme des Klägers muss vor deren Beginn geprüft werden können. Zu diesem Zeitpunkt dürfte aber die Zusammensetzung der Teilnehmer am Vertiefungsteil nicht feststehen. Es ist möglich, dass Teilnehmer des Grundlagenkurses schon diesen nicht beenden, die Ausbildung im anschließenden Vertiefungsteil nicht aufnehmen, zu einem späteren Zeitpunkt aufnehmen oder den Lehrgangsort wechseln oder Teilnehmer dazu kommen, die einen anderen Grundlagenkurs als der Kläger besucht haben. Da schon eine weitere fehlqualifizierte Person den Ausschlag geben könnte, ist eine zuverlässige Prüfung der Teilnehmer am Vertiefungsteil vor Beginn der Gesamtmaßnahme nicht möglich. Eine Nachprüfung zum Beginn des Vertiefungsteils wäre für den bis dahin geförderten Teilnehmer unzumutbar, da dann die Förderungsfähigkeit der gesamtem Maßnahme entfiele, ohne dass sich der Teilnehmer darauf auf irgend eine Weise einstellen kann. |
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| Wollte man auch die Vorqualifikation der Teilnehmer im Vertiefungsteil prüfen, was hier möglich ist, weil der Vertiefungsteil bereits beendet ist, wäre ein ausreichend großer Teil der Teilnehmer im Sinne der oben genannten Anforderungen vorqualifiziert. Der Kammer liegen zwei Listen des Fortbildungsveranstalters des Klägers vor, die sich in der Reihung der Teilnehmer unterscheiden. Eine Liste legte der Fortbildungsveranstalter der Kammer direkt vor. Die andere Liste wurde vom Beklagten vorgelegt. Dieser wiederum hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem anderen Verfahren vom Fortbildungsveranstalter des Klägers erhalten. In den Listen sind jeweils dieselben 30 Teilnehmer und Teilnehmerinnen verzeichnet. Davon weisen mindestens 26 Personen eine Vorqualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 AFBG auf. Das sind alle Personen auf der Liste, die der Kammer vorgelegt wurden, mit Ausnahme der Personen mit den Nummern 2, 11, 18, 24. Vier Personen sind, bezogen auf 30 Personen, weniger als ein Siebtel der Gesamtzahl der Teilnehmer. Bei der Person Nr. 11, einer Diplom-Ingenieurin, die zudem 2 Jahre hauptberufliche und 5 Jahre nebenberufliche Tätigkeit in der Finanzdienstleistungsbranche angibt, braucht daher nicht entschieden zu werden, ob eine akademische Ausbildung das Niveau der Fortbildungsmaßnahme negativ beeinflusst. |
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| Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a bis c AFBG sind ebenfalls erfüllt. |
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| Die aus zwei Maßnahmeabschnitten bestehende Maßnahme umfasst nach dem Antrag des Klägers auf dem Formblatt A und den Angaben des Fortbildungsveranstalters auf dem Formblatt B mehr als 400 Stunden, nämlich 680 Stunden. Diese 680 Stunden sind vollständig zu berücksichtigen. Die Kammer schließt sich zur Begründung vollumfänglich den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 23.06.2009 (- 2 A 3597/05 - juris Rdnr. 36 - 48) an, das eine Fortbildungsmaßnahme desselben Veranstalters betrifft. Das Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen führte das Folgende aus: |
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| „[36] Diese vom Kläger geplante Fortbildungsmaßnahme erfüllt zunächst die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) AFBG, da sie die danach erforderliche Zahl von (mindestens) 400 Unterrichtsstunden im Sinne des § 4 a Satz 2 AFBG umfasst. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzung ist bei einer Fortbildungsmaßnahme, die - wie hier - aus mehreren in sich selbständigen Abschnitten im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG besteht, für die Förderungsfähigkeit auf die anrechnungsfähigen Unterrichtsstunden aller in dem Fortbildungsplan zusammengefassten Maßnahmeabschnitte abzustellen. |
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| [37] Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476. |
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| [38] Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die 334 Unterrichtsstunden des Nahunterrichts während der Präsenzphase, die nicht auf Repetitorien entfallen, zu berücksichtigen sind. |
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| [39] Darüber hinaus sind auch die 26 Unterrichtsstunden in der Präsenzphase, die auf Repetitorien entfallen, anzurechnen. Als Unterrichtsstunden anzuerkennen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts qualifizierte Repetitorien, die aufgrund der Art der Aufbereitung und Komprimierung des Lernstoffs, der Einbindung in den Prozess der Wissensvermittlung oder der Ergänzung um Vertiefungselemente im Rahmen einer systematischen Prüfungsvorbereitung auf eine zusätzliche oder vertiefende Wissensvermittlung zielen. Entscheidend sind die fachliche und didaktische Konzeption und, soweit hiervon abweichend, die tatsächliche Durchführung. |
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| [40] Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476. |
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| [41] Diese Voraussetzungen werden von den vom Fortbildungsträger im Rahmen der vom Kläger besuchten Fortbildungsmaßnahme angebotenen Repetitorien erfüllt. Denn nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrag des Klägers werden im Repetitorium "mit den Kursteilnehmern umfangreiche Sammlungen von Prüfungsaufgaben erstmalig durchgegangen und Lösungen für konkrete Fragestellungen aktiv erarbeitet". Wesentlicher Zweck eines solchen Repetitoriums ist nach der vom Kläger dargelegten und von der Beklagten weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23. Juni 2009 in Abrede gestellten fachlichen und didaktischen Konzeption die "Erlangung von Methodenkompetenz zur Lösung komplexerer Fragestellungen" sowie die "Vermittlung eines gewissen Prüfungsmanagement, welches neben der Beantwortung der konkreten Fragestellung das Erkennen der Schwerpunkte der Fragestellung, Bearbeitung unbekannter Sachverhalte mit dem Gesetzestext, Formulierungshilfen und Zeitmanagement beinhaltet". Danach beschränkt sich das Repetitorium offensichtlich nicht auf eine nach Art und Umfang der Stoffaufbereitung weitgehend unveränderte, bloße Wiederholung bereits durchgeführter Unterrichtseinheiten, sondern dient im Wesentlichen auch der originären Wissensvermittlung vor allem methodischer Kenntnisse. |
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| [42] Die auf die sogenannten Studienleitfäden des Fernunterrichts während der Selbstlernphase entfallenen 192 Stunden erfüllen ebenfalls die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) ABFG. Ihre Berücksichtigung bestimmt sich nach § 4 a AFBG, der eine Ergänzung der klassischen Fortbildung durch neue Lernformen regelt. Danach wird eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz geeigneter Selbstlernprogramme und Medien durchgeführt wird und die nicht als Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zulassungspflichtig ist, gefördert, wenn die hierfür angesetzten Zeitstunden konzeptionell und in der tatsächlichen Durchführung durch Nahunterricht oder eine entsprechende mediengestützte Kommunikation sowie regelmäßige Erfolgskontrollen ergänzt werden, die nicht beziehungslos nebeneinander stehen dürfen. Die Selbstlernprogramme selbst müssen nach Gestaltung, Stoffaufbereitung und Lernverfahren geeignet sein und erwarten lassen, dass sie einen dem Nahunterricht gleichwertigen Lernerfolg vermitteln. Nicht hinreichend ist die bloße Abarbeitung von Lehrbüchern oder computergestützten Lernprogrammen oder die schlichte Vor- und Nachbereitung des Unterrichts in den Präsenzphasen. Für ein berücksichtigungsfähiges Selbstlernprogramm ist zu verlangen, dass neben der Wissensaneignung programmgestützt Phasen der Selbstüberprüfung vorgesehen sind, der Lernstoff mediengerecht aufbereitet ist und ein individuelles Lernen je nach Vorkenntnis im Hinblick auf Lerntempo und Reihenfolge der Lerninhalte unterstützt wird. |
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| [43] Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476. |
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| [44] Diese Voraussetzungen werden von dem in die Fortbildungsmaßnahme des Klägers integrierten Selbstlernprogramm erfüllt. Dass es sich dabei nicht allein um eine bloße Abarbeitung von Lehrbüchern oder computergestützten Lernprogrammen oder die schlichte Vor- und Nachbereitung des Unterrichts in den Präsenzphasen handelt, sondern dies vielmehr ein mediengerecht aufbereitetes und ein individuelles Lernen unterstützendes Programm darstellt, das neben der Wissensaneignung programmgestützt Phasen der Selbstüberprüfung vorsieht, wird schon daran deutlich, dass die Leitfäden nach dem von der Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23. Juni 2009 nicht angegriffenen Vortrag des Klägers nicht nur auf bestimmte Lernabschnitte in der Fachliteratur zum Lesen und zur Durcharbeitung hinweisen, sondern darüber hinaus auch Fallaufgaben und pro Maßnahmeabschnitt sechs Themen zu bearbeiten sind. Dabei ist eine entsprechende regelmäßige Erfolgskontrolle dadurch hinreichend gewährleistet, dass jedem Teilnehmer im Rahmen der mediengestützten Kommunikation die sogenannte E-learning- Plattform durch individuelle Zugangsdaten offen steht, auf der die Teilnehmer durch Fachdozenten aktiv betreut werden, eine Erfolgskontrolle durchlaufen und in einem Forum durch die Fachdozenten ausgewertete und beantwortete Fragen stellen können. |
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| [45) Auch die auf die Teilnahme am betreuten Chatroom entfallenden 64 Stunden sind als Unterrichtsstunden im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) AFBG anrechnungsfähig. Eine solche Anrechnung setzt voraus, dass die Teilnahme daran konzeptionell verbindlich sein muss und nicht lediglich ein fakultatives Angebot darstellt, dessen Annahme den Teilnehmern an der Fortbildungsmaßnahme nach dem didaktischen Konzept mehr oder minder freigestellt ist. Die mediengestützte Kommunikation muss vielmehr in dem Sinne einen integralen Bestandteil der Wissensvermittlung bilden, dass nach dem curricularen Aufbau und der didaktischen Konzeption die Teilnahme an den Chatroom-Diskussionen als eine regelmäßige und unmittelbare Rückkopplung zwischen Lehrkraft und Lernenden nach den maßgeblichen Fortbildungs- und Prüfungsbestimmungen Erfolgsbedingung für die Prüfung ist und gewährleistet ist, dass dieser obligatorische Charakter von den Teilnehmern auch erkannt werden kann. Maßgebend für die Förderungsfähigkeit der Fortbildungsmaßnahme ist dabei die konzeptionelle Gestaltung. Ist hiernach die Teilnahme an den Chatroom-Stunden Voraussetzung für eine erfolgreiche Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme, kommt es nicht zusätzlich darauf an, ob bei deren Durchführung die Teilnahme auch systematisch kontrolliert oder die Nichtteilnahme sanktioniert wird. |
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| [46] Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476. |
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| [47] Diese Voraussetzungen werden von dem in die Fortbildungsmaßnahme des Klägers integrierten Chatroom erfüllt. Denn nach dem von der Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht angegriffenen Vortrag des Klägers ist die Teilnahme am "betreuten Chatroom" nach dem didaktischen Konzept der Fortbildungsmaßnahme als integraler Bestandteil der Wissensvermittlung verbindlich. Danach dient die mediengestützte Kommunikation der Chatroom-Diskussionen als elementarer Bestandteil der Selbstlernphase der Selbstüberprüfung. Sie kompensiert den in der Selbstlernphase im Gegensatz zum Präsenzunterricht fehlenden "Aspekt der Möglichkeit, an den Dozenten Verständnisfragen zu richten". Außerdem werden neben der Fallbearbeitung und Lösung von Verständnisproblemen die Themen der Studienleitfäden in einem jeweiligen "Thema der Woche" aufgegriffen und durch die Lehrkraft erläutert. Dadurch dient der Chatroom als "virtueller Seminarraum", "um durch Verständnisfragen, aktive Fallbesprechungen und nochmalige Erklärungen von Lehrstoff die Bearbeitung der Studienleitfäden zu begleiten und zu kontrollieren und den Wissensstand der Teilnehmer zu erfahren". Angesichts des curricularen Aufbaus der Fortbildungsmaßnahme und deren didaktischer Konzeption lassen Zweck und Art der Durchführung des Chatrooms als notwendiges Bindeglied zwischen Lehrkraft und Lernenden während der Selbstlernphase die Teilnehmer der Fortbildungsmaßnahme dessen obligatorischen Charakter ohne weiteres erkennen. Im Übrigen werden sie, wie vom Kläger unwidersprochen vorgetragen, vom Fortbildungsträger zudem durch entsprechende Anschreiben zu Beginn der Maßnahme und der Präsenzveranstaltungen hinreichend darüber aufgeklärt, dass die Teilnahme am Chatroom nach deren konzeptioneller Gestaltung Voraussetzung für eine erfolgreiche Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme ist. |
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| [48] Schließlich handelt es sich auch bei den auf die sogenannten Start-Checks entfallenden Stunden um Unterrichtsstunden im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) AFBG. Ihre Funktion beschränkt sich nämlich nicht auf das bloße Ausfüllen von Testbögen mit Ankreuztests, die vom Dozenten korrigiert und zurückgereicht werden, ohne dass dies gezielt in den Prozess der Wissensvermittlung eingegliedert wäre und die Tests lediglich der folgenlosen Überprüfung des erreichten Wissensstandes oder des vorhandenen Wissens dienen. Denn wesentlicher Zweck der mit einer Teilnahmeverpflichtung ausgestatteten Start-Checks ist nach dem ausführlichen Vortrag des Klägers, der von der Beklagten weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestritten worden ist, neben der individuellen Erfolgskontrolle auch eine Steigerung der Effizienz des Nahunterrichts in der Präsenzphase und deren gesteigerte Verzahnung mit der Selbstlernphase, da die allgemeinen Erkenntnissen aus den Start-Checks hinsichtlich des individuellen Lernfortschritts die Gestaltung des weiteren Nahunterrichts in der jeweiligen konkreten Gruppe unmittelbar prägen“. |
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| Der Kläger schließt die Fortbildungsmaßnahme innerhalb von 48 Monaten ab (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b AFBG). |
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| Der Fortbildungsmaßnahme des Klägers erreicht auch die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c AFBG erforderliche Fortbildungsdichte. Danach müssen bei Maßnahmen in Teilzeitform in der Regel innerhalb von acht Monaten an mindestens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden. |
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| Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2010 (- 5 C 5.10 - juris) gilt für die Berechnung der Fortbildungsdichte nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c AFBG auch bereits nach der bis zum 30.06.2009 geltenden Gesetzesfassung die sogenannte Brutto-Methode. Das heißt, bei einer Fortbildungsmaßnahme, die in mehrere selbständige Abschnitte gegliedert ist, sind auch die unterrichtsfreien Zeiten einzubeziehen, die zwischen den einzelnen Fortbildungsabschnitten liegen (vgl. BVerwG a.a.O., Rdnr. 24). Die geforderte Fortbildungsdichte ist bei Fortbildungsmaßnahmen, deren Gesamtdauer 8 Monate übersteigt, bezogen auf alle Achtmonatsabschnitte zu ermitteln, die in dem Zeitraum zwischen dem Unterrichtsbeginn im ersten Maßnahmeabschnitt und dem Ablauf des Monats, in dem im letzten Maßnahmeabschnitt planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, gebildet werden können (BVerwG a.a.O., Rdnr. 37). Der erste zu berücksichtigende Achtmonatsabschnitt beginnt hiernach in dem Monat, in dem der Unterricht tatsächlich aufgenommen wird, der nächste Achtmonatsabschnitt beginnt dann in dem folgenden Monat, und der letzte Achtmonatsabschnitt endet in dem Monat, in dem der letzte planmäßige Unterricht abgehalten wird (BVerwG a.a.O., Rdnr. 39). Unterbrechungen nach § 7 Abs. 4 AFBG werden berücksichtigt (BVerwG a.a.O., Rdnr. 41). Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG a.a.O. Rdnr. 40) gilt weiter, dass die vorgeschriebene Unterrichtsdichte in der Regel jedenfalls dann nicht mehr erreicht wird, wenn sie in mehr als 20 v. H. aller für die Maßnahme zu bildenden Achtmonatsabschnitten unterschritten wird. |
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| Bei der Berechnung des Unterrichts in den Achtmonatsabschnitten geht die Kammer davon aus, dass sich der Unterricht gleichmäßig auf die einzelnen Monate verteilt. Diese Annahme basiert auf der vom Fortbildungsveranstalter des Klägers vorgelegten Übersicht vom 26.07.2011, in der die Daten für die Seminare aufgezählt sind. Die Annahme beruht weiter auf der Angabe des Fortbildungsveranstalters, dass jede Woche 2 Chatroom-Stunden stattfinden (vgl. Darstellung des Fortbildungsveranstalters vom 29.05.2009, der Kammer vorgelegt mit Schreiben vom 16.07.2009). Aus der zuletzt genannten Stellungnahme folgt auch, dass die sogenannten Start-Checks, die aus 36 Einzeltests bestehen, über die gesamte Maßnahme verteilt sind. Die Selbstlernphasen dienen der Vorbereitung der Seminare, so dass sich auch diese über die gesamte Maßnahme verteilen. Da die Gesamtzahl der Unterrichtsstunden in den zu berücksichtigenden Achtmonatsabschnitten (siehe dazu Schaubild 2) die Zahl von 150 Stunden wesentlich überschreitet, fallen geringfügige Abweichungen von einer gleichmäßigen Verteilung nicht ins Gewicht. Diese Genauigkeit ist ausreichend und berücksichtigt auch Praktikabilitätsgesichtspunkte bei der Entscheidungsfindung über die Förderungsfähigkeit der Maßnahme. |
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| Bei der Berechnung im Schaubild 1 wird die Anzahl der Unterrichtsstunden durch die Anzahl der Tage (der erste Tag ist der Beginn der Maßnahme, der letzte Tag ist der letzte Tag der Maßnahme), die die Teilmaßnahmen jeweils dauern, geteilt. Das Ergebnis wird mit der Anzahl der Tage der einzelnen Monate, in denen die Maßnahme stattfindet, multipliziert. Im Schaubild 1 wird die unterrichtsfreie Zeit zwischen den beiden Maßnahmeabschnitten einbezogen (Bruttomethode). |
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| Diese Berechnung ergibt ohne Berücksichtigung des § 7 Abs. 4 Satz 3 AFBG 23 Achtmonatsabschnitte. Davon entfallen auf 10 Achtmonatsabschnitte (Nr. 8 bis 17) weniger als 150 Stunden Unterricht. Dies sind mehr als 20 % der Achtmonatsabschnitte, so dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei dieser Berechnung die notwendige Fortbildungsdichte nicht erreicht wäre. |
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| Das Bundesverwaltungsgericht weist bei der Berechnung der Fortbildungsdichte aber auch auf die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 4 Satz 3 AFBG hin. Danach gilt die Maßnahme als unterbrochen, solange sie aus Gründen, die der Teilnehmer nicht zu vertreten hat, nicht fortgesetzt werden kann. Dieser Unterbrechungsgrund liegt hier vor. Der Kläger konnte den Vertiefungsteil bei seinem Fortbildungsveranstalter an seinem Fortbildungsort Stuttgart nur mit der angefallenen Unterbrechung fortsetzen. Dies folgt aus der Schulungsvereinbarung mit dem Fortbildungsveranstalter. Zudem berücksichtigt dieser zeitliche Ablauf auch, dass die IHK Region Stuttgart, bei der der Kläger die Prüfung ablegen wollte, die Prüfung im Vertiefungsteil jeweils nur im Frühjahr anbietet (vgl. Antrag der IHK Region Stuttgart zur Zulassung zur IHK-Fortbildungsprüfung zum/zur Fachwirt/Fachwirtin für Finanzberatung). Die Unterbrechung führt dazu, dass die unterrichtsfreie Zeit zwischen dem Grundlagen- und dem Vertiefungsteil nicht zu berücksichtigen ist. Die Achtmonatsabschnitte sind so zu bilden, als ob eine Unterbrechung nicht stattgefunden hätte. Bei dieser Berechnung wird die notwendige Fortbildungsdichte erreicht (siehe Schaubild 2). |
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| Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzungen des § 9 Satz 3 AFBG. Danach muss der Teilnehmer an einer Fortbildungsmaßnahme die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung bis zum Abschluss seiner fachlichen Vorbereitung erfüllen können. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 2 der Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/Fachwirtin für Finanzberatung der IHK Region Stuttgart vom 05.11.1996 wird zur Fachwirt-Prüfung auch zugelassen, wer eine sechsjährige Berufspraxis mit wesentlichen Bezügen zum Bereich der Finanzdienstleistungen aufweist. Dies ist beim Kläger der Fall. Aufgrund seiner Tätigkeit als Vermögensberater seit 1999 erfüllt er diese Voraussetzungen. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. |
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