Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 400/14

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. August 2013 - 6 K 1629/13 - wird verworfen.

Gründe

 
Über die Beschwerde entscheidet der Senat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG, nachdem der Einzelrichter dem Senat das Verfahren übertragen hat, weil der Frage grundsätzliche Bedeutung zukommt, ob über eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts für den ersten Rechtszug im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 8 VwGO durch den Vorsitzenden das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden hat.
Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühr festgesetzt worden ist, „wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder Rechtspfleger erlassen wurde“. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats entscheidet über die Streitwertbeschwerde der Berichterstatter als Einzelrichter auch dann, wenn im erstinstanzlichen Verfahren die Streitwertfestsetzung durch den Berichterstatter gemäß § 87a VwGO erfolgte (vgl. nur jüngst Senat [Einzelrichter], Beschl. v. 12.02.2014 - 1 S 110/14 -). Der Senat folgt hier der Rechtsprechung des 9. Senats des VGH Baden-Württemberg, der insofern ausführt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.06.2006 - 9 S 1148/06 - NVwZ-RR 2006, 648):
„Entscheidet erstinstanzlich ein einzelner Richter über die Erinnerung, so beschließt auch im Beschwerdeverfahren nur ein Mitglied des Senats über die dagegen eingelegte Beschwerde. Dies folgt zwingend aus § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG. Hierbei ist ohne Belang, ob in erster Instanz der Einzelrichter nach § 6 VwGO, der Berichterstatter nach § 87a VwGO oder aufgrund sonstiger Regelungen ein einzelnes Mitglied der Kammer entschieden hat, denn dieses ist „Einzelrichter“ im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG. Nichts anderes gilt für die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde.
Die Entscheidung durch ein Mitglied des Senats setzt insoweit voraus, dass der Streitwertfestsetzungsbeschluss erster Instanz „von einem Einzelrichter“ getroffen wurde. Dass dieser eine Einzelrichter im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG zusätzliche Voraussetzungen gegenüber demjenigen in Halbsatz 1 der genannten Regelung erfüllen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Der Ansicht des OVG Berlin (Beschl. v. 14.09.2004 - 4 L 22.0 -) und des Hessischen VGH (Beschl. v. 19.01.2005 - 11 TE 3706/04 - NVwZ-RR 2005, 583, ihnen folgend VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.12.2005 - 4 S 2273/05 -), wonach unter „einem Einzelrichter“ nur der Richter zu verstehen sei, dem durch die Kammer gemäß § 6 VwGO die Entscheidung des Rechtsstreits übertragen wurde, kann der Senat nicht beitreten.
Der Wortlaut der Regelung gibt diese Einschränkung nicht her (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 25.01.2006, a.a.O.). Der systematische Zusammenhang des § 66 Abs. 6 Halbs. 2 GKG mit dem 1. Halbsatz der Regelung widerspricht dieser Auffassung. Auch wird übersehen, dass nicht nur der durch Kammerbeschluss bestimmte Einzelrichter (§ 6 VwGO), sondern auch der gemäß § 87a Abs. 2, 3 VwGO im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer entscheidende Berichterstatter ebenso Einzelrichter im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist (Eyermann/Geiger, VwGO, 11. Aufl., § 5 Rdnr. 4). Eine Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung des von der Kammer bestimmten zu dem konsentierten Einzelrichter ist nicht zu erkennen. Gleiches gilt für die kraft Gesetzes normierte Zuständigkeit des Berichterstatters zur Entscheidung in bestimmten Fällen im vorbereitenden Verfahren (§ 87a Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 3 VwGO). Zu Recht weist das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 15.07.2005 - 21 E 811/05 -) darauf hin, dass die Übertragung der Entscheidung von einem Spruchkörper auf eines seiner Mitglieder kraft Gesetzes jedenfalls keine geringeren Rechtswirkungen entfalten kann als die Übertragung durch den Spruchkörper im Einzelfall.
Die Entstehungsgeschichte des § 66 Abs. 6 GKG führt nicht zu einer Beschränkung seines Anwendungsbereiches auf den streitentscheidenden Einzelrichter nach § 6 VwGO. Richtig ist, dass die Vorschrift in Anlehnung an § 568 Satz 1 und 2 ZPO gestaltet wurde (BT-DrS 15/1971 S. 157) und hierzu eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung der Entscheidung der Kammer für Handelssachen von derjenigen durch den Vorsitzenden dieser Kammer vorliegt (BGH, Beschl. v. 20.10.2003 - II ZB 27.92 -, NJW 2004, 854). Dies ist jedoch für die Entscheidung, ob im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Einzelrichter in erster Instanz einen Beschluss erlassen hat oder der von einem einzelnen Richter gefasste Beschluss nicht als Einzelrichterbeschluss angesehen wird, nicht behilflich, da es - wie oben ausgeführt - auf die jeweilige Verfahrensordnung ankommt.
Im Gegenteil spricht der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers für die Auslegung des Senats. Es soll eine Vereinfachung und Straffung des kostenrechtlichen Verfahrens erfolgen. Die Regelung soll 'einerseits zu einer Entlastung der Rechtspflege beitragen und andererseits die Akzeptanz der auf die (weitere) Beschwerde ergehenden Entscheidung durch die Betroffenen sicherstellen, in dem Entscheidungen eines Kollegialgerichts auch nur durch ein anderes Kollegialgericht korrigiert werden können' (BT-DrS a.a.O. S. 157/158). Wenn auch der Beschleunigungseffekt durch die Entscheidung eines Senatsmitglieds im Beschwerdeverfahren gegenüber der Beschlussfassung mit drei richterlichen Mitgliedern nicht überschätzt werden darf, weil wohl im allgemeinen in einfach gelagerten Fällen die Entscheidung auch in voller Senatsbesetzung im Umlaufverfahren erfolgt, so ist er gleichwohl nicht von der Hand zu weisen. Dass dann, wenn in der ersten Instanz ein Kollegialgericht entschieden hat, aus Akzeptanzgründen auch im Rechtsmittelverfahren durch eine kollegiale Besetzung entschieden werden soll, lässt den Umkehrschluss zu, dass dann, wenn in erster Instanz ein einzelner Richter die Entscheidung getroffen hat, dies auch im Rechtsmittelzug gelten soll und nicht zu einem Akzeptanzverlust führt. Entscheidet in erster Instanz ein einzelner Richter, dann ist im Beschwerdeverfahren auch ein Mitglied des Senats allein zur Entscheidung berufen.“
Diese Erwägungen gelten in vergleichbarer Form auch hier. Zwar unterscheidet sich die Fallgestaltung der Entscheidung durch den Vorsitzenden nach § 80 Abs. 8 VwGO von der einer Entscheidung durch den Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 VwGO und einer Entscheidung durch den Berichterstatter nach § 87a VwGO. Die Entscheidung durch den Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Entscheidung durch den Berichterstatter nach § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO ergeht im vorbereitenden Verfahren. Die Entscheidung durch den Berichterstatter nach § 87a Abs. 3, 2 VwGO setzt das Einverständnis der Beteiligten voraus, dessen Erteilung häufig davon abhängt, ob die Beteiligten der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimessen. Hingegen ist bei einer Entscheidung durch den Vorsitzenden nach § 80 Abs. 8 VwGO lediglich Voraussetzung, dass es sich um einen dringenden Fall handelt. Nur dieses Eilbedürfnis ist maßgeblich dafür, dass nur ein Richter entscheidet, nicht hingegen die Schwierigkeit oder Bedeutung der Sache.
Gleichwohl ist auch für die Entscheidung über die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung durch den Vorsitzenden im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 8 VwGO beim Beschwerdegericht der Einzelrichter zuständig. Maßgebliche Bedeutung kommt insoweit auch hier der Auslegung des Begriffs des Einzelrichters in § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG zu. Der Gesetzgeber war von der Vorstellung geleitet, dass aus Gründen der Akzeptanz Entscheidungen eines Kollegialgerichts nur durch ein anderes Kollegialgericht korrigiert werden können und dass andererseits eine Entlastung der Rechtspflege dadurch eintreten soll, dass bei Entscheidungen eines Einzelrichters im Beschwerdeverfahren nur ein Einzelrichter entscheidet. Dieses Verständnis hat in der Verwendung des Begriffs des Einzelrichters im § 66 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 GKG hinreichenden Niederschlag gefunden. Eine Anknüpfung an die Begrifflichkeit der Verwaltungsgerichtsordnung erfolgt in § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG nicht (ebenso zur Fallgestaltung des § 87a VwGO: OVG Bremen, Beschl. v. 15.01.2010 - 1 S 318/09 - juris, m.w.N.). Die Gesichtspunkte der Bedeutung und Schwierigkeit des zugrundeliegenden Verfahrens waren für den Gesetzgeber ersichtlich nicht ausschlaggebend.
10 
Die statthafte Beschwerde, mit der die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG, § 68 Abs. 1 GKG die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 2.500,-- EUR festgesetzten Streitwerts auf 5.000.-- EUR begehren, ist nicht zulässig. Der Beschwerdewert von 200,-- EUR (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) ist nicht überschritten.
11 
Beschwerdewert ist bei Beschwerden von Rechtsanwälten nach § 32 Abs. 2 RVG der Unterschiedsbetrag zwischen der entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Gesamtvergütung (Gebühren und Auslagen), die sich auf Grund der bisherigen Festsetzung gerade für diesen Anwalt als Beschwerdeführer ergibt, und der entstandenen und voraussichtlichen Gesamtvergütung, die sich nach dem behaupteten und vom Anwalt mit seiner Beschwer erstrebten Wert ergibt. Dabei ist die Umsatzsteuer einzurechnen; denn sie stellt für den Anwalt einen Teil der Gesamtvergütung dar, auch wenn er sie ganz oder unter Berücksichtigung von Freibeträgen an das Finanzamt abführen muss (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 05.02.1981 - Ws I 5/81 - AnwBl. 1981, 501; BayVGH, Beschl. v. 03.09.2013 - 6 C 13.1598 - juris; OVG LSA, Beschl. v. 28.11.2013 - 1 O 127/13 - juris; je m.w.N.). Gerichtsgebühren und Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts bleiben außer Betracht (vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 32 Rn. 126; Römermann, in: Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 32 Rn. 45).
12 
Bei einem Streitwert von 2.500.-- EUR beträgt eine Gebühr nach Anlage 2 zum RVG 201.-- EUR, bei einem Streitwert von 5.000.-- EUR würde sie 303.-- EUR betragen. Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes fällt nach Nr. 3100 der Anlage 1 zum RVG eine Verfahrensgebühr mit einem Satz von 1,3 an. Die sich daraus ergebende Differenz beträgt daher, ausgehend von einer Gebührendifferenz von 102,-- EUR, einem Gebührensatz von 1,3 und einer Mehrwertsteuer von 19 %, nur 157,80 EUR. Der Beschwerdewert erreicht damit - auch unter Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 20.-- EUR zzgl. Mehrwertsteuer nach Nr. 7002 der Anlage 1 zum RVG - nicht den Beschwerdewert von 200.-- EUR. Für weitere Gebühren und etwaige Auslagen ist weder etwas ersichtlich noch von den Beteiligten, die auf den Beschwerdewert von 200.-- EUR hingewiesen wurden, vorgetragen.
13 
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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